In einem aktuellen Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine “c/o-Adresse” für Verfahrenszwecke ausreichen kann, auch wenn die Stiftung keine Geschäftsstelle hat. Dies ist eine gute Nachricht für Stiftungen, die Kosten sparen wollen, da sie keine ladungsfähige Anschrift mehr angeben müssen. In dem betreffenden Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ihre Mieter verklagt hatte. Die Mieter legten Einspruch gegen das Urteil ein und argumentierten, die Klage sei unzulässig, weil die Stiftung keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.
Der BGH folgte dem nicht und stellte fest, dass der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfüllt sei, weil die angegebene Anschrift eindeutig identifizierbar sei und damit den schutzwürdigen Interessen der Mieter ausreichend Rechnung getragen werde. Über die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vorstandsvorsitzende der Stiftung tätig ist, konnte die Zustellung wirksam erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden. (BGH, Urteil vom 6. April 2022, Az. VIII ZR 262/20, Abruf-Nr. 228982).
Zu beachten ist, dass dies nur gilt, wenn die Stiftung eine “c/o-Adresse” angibt und keine Geschäftsstelle unterhält. Verfügt die Stiftung über eine Geschäftsstelle, muss sie weiterhin eine ladungsfähige Anschrift angeben. Auch für Mieter von Stiftungen ist das Urteil des BGH eine gute Nachricht, da ihre Interessen auch dann ausreichend berücksichtigt werden, wenn die Stiftung kein Büro hat. (BGH, Urteil vom 6. April 2022, Az.: VIII ZR 262/20).