Stiftungsfonds: Was verbirgt sich hinter dem Begriff, und welche der beiden Varianten meinst du?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 18 Min.

Inhaltsverzeichnis

Stiftungsfonds: Was verbirgt sich hinter dem Begriff, und welche der beiden Varianten meinst du?

Der Begriff meint zwei verschiedene Dinge. Erstens einen benannten, zweckgebundenen Vermögensteil unter dem Dach einer bestehenden Stiftung, ohne eigene Rechtsperson und ohne eigene Organe. Zweitens einen Investmentfonds für Stiftungsvermögen. Für die erste Variante sind Zuwendungen in den Vermögensstock zusätzlich bis zu 1 Mio. Euro über zehn Jahre abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG).

Wer „Stiftungsfonds" sucht, sucht in der Regel eines von zwei völlig unterschiedlichen Dingen. Die einen wollen wissen, wie sie sich mit einem überschaubaren Betrag dauerhaft engagieren können, ohne eine eigene Stiftung zu errichten. Die anderen sitzen bereits im Vorstand einer Stiftung und suchen ein Anlageprodukt für das Grundstockvermögen.

Beide Fragen tragen denselben Namen und haben inhaltlich fast nichts miteinander zu tun. Dieser Beitrag trennt sie sauber: Die Abschnitte 1 bis 5 behandeln den Stiftungsfonds als Beteiligungsform unter fremdem Dach, die Abschnitte 6 und 7 den Stiftungsfonds als Anlageprodukt. Wenn du weißt, welche der beiden Fragen deine ist, kannst du den jeweils anderen Teil überspringen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Bedeutungen, ein Wort: Lesart 1 ist eine Form der Beteiligung an einer fremden Stiftung, Lesart 2 ist ein Wertpapierprodukt. Wer beim Beratungsgespräch nicht klärt, welche gemeint ist, redet aneinander vorbei.
  • Der Fonds unter fremdem Dach ist keine Rechtsperson: Er entsteht durch Vereinbarung mit einer bestehenden Stiftung, nicht durch behördliche Anerkennung nach § 82 S. 1 BGB. Du bekommst einen Namen und eine Zweckbindung, keine Organe und keine eigene Satzung.
  • Das Geld ist danach nicht mehr deins: Fließt die Zuwendung in das Grundstockvermögen der aufnehmenden Stiftung, ist dieses ungeschmälert zu erhalten und der Zweck wird aus den Nutzungen erfüllt (§ 83c Abs. 1 BGB). Rückholbar ist das nicht.
  • Steuerlich zählt die Erklärung des Zuwendenden: Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, müssen nicht zeitnah verwendet werden (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO). Diese Erklärung gehört in die Fondsvereinbarung.
  • Beim Anlageprodukt entscheidet nicht der Name: Ob ein als „Stiftungsfonds" bezeichneter Fonds passt, ergibt sich aus den eigenen Anlagerichtlinien, aus dem Bedarf an ordentlichen Erträgen und aus der Frage, ob Ausschüttungen aus Erträgen oder aus der Substanz kommen. Produktempfehlungen gibt dieser Beitrag bewusst nicht.

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1. Was ist ein Stiftungsfonds, und warum meint der Begriff zwei verschiedene Dinge?

Ein Stiftungsfonds ist entweder ein zweckgebundener Vermögensteil unter dem Dach einer bestehenden Stiftung oder ein Investmentfonds, der auf die Bedürfnisse von Stiftungen zugeschnitten ist. Der Begriff ist nicht gesetzlich geschützt, und das ist der Grund für die Verwechslung: Es gibt keine Norm, die ihn definiert, also verwenden ihn Stiftungen, Banken und Fondsgesellschaften jeweils für ihr eigenes Angebot.

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Lesart 1: BeteiligungsformLesart 2: Anlageprodukt
Was es istBenannter, zweckgebundener Vermögensteil im Vermögen einer bestehenden StiftungInvestmentfonds, dessen Anlagepolitik auf Stiftungen ausgerichtet ist
Wer fragt danachWer sich engagieren will, ohne eine eigene Stiftung zu errichtenWer bereits eine Stiftung hat und Vermögen anlegen muss
Wie es entstehtDurch Vereinbarung mit der aufnehmenden StiftungDurch Kauf von Fondsanteilen über das Stiftungsdepot
Was du bekommstEinen Fondsnamen und eine ZweckbindungAnteile an einem Sondervermögen
Behandelt inAbschnitte 2 bis 5Abschnitte 6 und 7

Der Merksatz für dieses Kapitel: In Lesart 1 gibst du Geld weg, in Lesart 2 legst du Geld an. Wenn in einem Gespräch nicht binnen zwei Sätzen klar ist, welche der beiden gemeint ist, ist die erste Rückfrage immer dieselbe: Reden wir über einen Fonds bei einer Stiftung oder über einen Fonds im Depot einer Stiftung?

2. Wie funktioniert der Stiftungsfonds unter dem Dach einer bestehenden Stiftung?

Er funktioniert wie eine Zustiftung mit Etikett: Du überträgst einen Betrag an eine bestehende Stiftung, die ihn in ihrem Vermögen führt, ihn deinem Namen und deinem Thema zuordnet und die Erträge daraus für diesen Zweck einsetzt. Rechtlich entsteht dabei nichts Neues. Es gibt keine Anerkennung, keine Eintragung, keine eigene Steuernummer, keinen eigenen Vorstand.

Welcher Weg wozu passt, zeigt der Überblick Vermögen gemeinnützig einsetzen.

Die drei Bausteine der Konstruktion

Die Praxis kennt drei Elemente, die in der Fondsvereinbarung geregelt werden. Erstens den Namen: Der Fonds heißt in der Regel nach dem Zustifter, nach einer Familie oder nach einem Anliegen. Zweitens die Zweckbindung: Der Fonds fördert einen Ausschnitt aus dem Satzungszweck der aufnehmenden Stiftung, also zum Beispiel Musikunterricht innerhalb eines allgemeinen Bildungszwecks. Und drittens die Mittelverwendung: Sie legt fest, ob nur die Erträge oder auch das Kapital eingesetzt werden dürfen und wer über die einzelne Vergabe entscheidet.

Die entscheidende Grenze: Der Zweck muss ins Dach passen

Die aufnehmende Stiftung darf ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO). Dein Fondszweck kann also enger sein als der Satzungszweck der Dachstiftung, aber er kann nicht darüber hinausgehen. Wer Denkmalpflege fördern will und bei einer Stiftung anfragt, deren Satzung nur Bildung und Wissenschaft nennt, bekommt keinen Fonds, sondern eine Absage. Das ist kein Formalismus: Eine Mittelverwendung außerhalb des Satzungszwecks gefährdet die Gemeinnützigkeit der Dachstiftung insgesamt.

Warum die Erklärung des Zuwendenden so wichtig ist

Zwischen einer Spende und einer Zuwendung in das Vermögen liegt ein steuerlicher und praktischer Unterschied, und er hängt an einem einzigen Satz in der Vereinbarung. Der Grundsatz lautet: Mittel sind zeitnah zu verwenden, und zeitnah heißt spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Wer 50.000 € spendet, sieht dieses Geld also innerhalb von rund zwei Jahren ausgegeben.

Ausgenommen sind unter anderem Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO). Genau das ist der Kern eines Stiftungsfonds, der dauerhaft wirken soll: Das Kapital bleibt erhalten, gearbeitet wird mit den Erträgen. Fehlt diese Erklärung, ist der schöne Name auf einer Spende geklebt, die in zwei Jahren aufgebraucht ist. Die Systematik dahinter behandelt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung.

Der Verbrauchsfonds als bewusste Gegenentscheidung

Nicht jeder Fonds muss ewig laufen. Manche Zustifter wollen, dass ihr Geld in zehn oder fünfzehn Jahren vollständig eingesetzt ist, weil ein Projekt jetzt Wirkung braucht und nicht in fünfzig Jahren. Das ist legitim und wird in der Vereinbarung als Verbrauchsvariante geregelt. Nur muss man wissen, was man dafür aufgibt: Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock gilt ausdrücklich nicht für Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Die Entscheidung „dauerhaft oder verbrauchend" ist also auch eine steuerliche.

3. Was bekommst du bei einem Stiftungsfonds, und was gibst du dafür auf?

Du bekommst Sichtbarkeit, Themenbindung und einen sofortigen Start ohne Verwaltungsaufwand. Du gibst Kontrolle, Änderbarkeit und die eigene Rechtspersönlichkeit auf. Diese Bilanz ist der eigentliche Entscheidungspunkt, und sie fällt je nach Motiv völlig unterschiedlich aus.

Was dafür spricht

  • Sofort wirksam: Kein Anerkennungsverfahren, keine Wartezeit bei der Stiftungsaufsicht. Die Vereinbarung wird unterschrieben, das Geld fließt, der Fonds existiert.
  • Kein laufender Apparat: Buchführung, Steuererklärung, Mittelverwendungsrechnung und Berichte an die Aufsicht macht die Dachstiftung. Für dich entsteht dadurch kein jährlicher Fixkostenblock.
  • Der Name bleibt sichtbar: Der Fonds trägt deinen Namen, taucht in den Berichten der Dachstiftung auf und lässt sich später durch weitere Zuwendungen aufstocken, auch von Dritten.
  • Fachlichkeit ist eingekauft: Eine etablierte Dachstiftung hat Antragsprüfung, Projektauswahl und Wirkungskontrolle bereits aufgebaut. Genau daran scheitern kleine eigene Stiftungen am häufigsten.
  • Als Zwischenschritt geeignet: Wer noch nicht weiß, ob das eigene Thema trägt, testet es hier, bevor er über eine eigene Struktur nachdenkt.

Was dagegen spricht

  • Keine eigenen Organe: Es gibt keinen Vorstand, den du besetzt, und kein Gremium, in dem du sitzt. Entschieden wird nach den Regeln der Dachstiftung. Mitwirkung ist möglich, aber sie ist vertraglich gewährt und nicht organschaftlich abgesichert.
  • Keine eigene Satzung: Was du festlegen kannst, steht in der Fondsvereinbarung, und die bewegt sich innerhalb des Satzungsrahmens der Dachstiftung.
  • Abhängigkeit vom Träger: Ändert die Dachstiftung ihre Schwerpunkte, ihre Kostenpauschale oder ihre Anlagepolitik, wirkt das auf deinen Fonds. Deshalb ist die Auswahl des Trägers wichtiger als die Formulierung des Fondsnamens.
  • Rückabwicklung ist der Ausnahmefall: Übertragenes Vermögen ist übertragen. Ob und unter welchen Bedingungen ein Fonds in eine andere Stiftung überführt oder in eine spätere eigene Stiftung eingebracht werden kann, muss vorher in der Vereinbarung stehen, sonst gilt: nein.
  • Keine Vermögensnachfolge: Anders als bei einer Familienstiftung geht es hier ausschließlich um gemeinnütziges Engagement. Wer Vermögen für die eigene Familie binden will, ist bei dieser Konstruktion vollständig falsch.

Der Merksatz: Der Stiftungsfonds kauft dir Wirkung und Sichtbarkeit, aber keine Gestaltungsmacht. Wer vor allem gestalten will, zahlt für diese Gestaltungsmacht den Preis einer eigenen Struktur.

4. Wie wird ein Stiftungsfonds steuerlich behandelt?

Wie eine Spende oder wie eine Zuwendung in den Vermögensstock, je nachdem, was in der Vereinbarung steht. Für dich als Zuwendenden bedeutet das zwei verschiedene Abzugswege, die sich sogar kombinieren lassen.

Der reguläre Sonderausgabenabzug

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG). Das ist der Normalfall und gilt für jede Einzahlung in den Fonds, unabhängig davon, ob sie ins Vermögen oder in die laufende Förderung geht.

Der zusätzliche Vermögensstock-Abzug

Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gibt es einen zweiten Topf. Sie können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. €, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €, abgezogen werden (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG). Dieser Betrag kommt zu den Höchstbeträgen des Absatzes 1 hinzu und lässt sich frei über den Zehnjahreszeitraum verteilen, was ihn für einmalige größere Beträge und für Jahre mit außergewöhnlich hohen Einkünften interessant macht, etwa nach einem Unternehmensverkauf.

Zwei Bedingungen gehören ehrlich dazu. Erstens gilt der Abzug ausdrücklich nicht für Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a S. 2 EStG). Zweitens muss die Zuwendung tatsächlich in den Vermögensstock fließen, und ob das bei einem Fonds unter fremdem Dach der Fall ist, hängt an der konkreten Fondsvereinbarung und an der Buchung bei der aufnehmenden Stiftung. Das ist kein Automatismus, sondern ein Punkt, den du dir vor der Unterschrift schriftlich bestätigen lässt.

Der Nachweis

Für den Abzug brauchst du eine Zuwendungsbestätigung der empfangenden Stiftung, ausgestellt auf dich als Zuwendenden, mit Angabe des Vermögensstock-Charakters, wenn dieser gewollt ist. Bei kleineren Beträgen genügt der vereinfachte Nachweis: Bis 300 € je Zuwendung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (§ 50 EStDV). Für die Beträge, um die es bei einem Stiftungsfonds geht, ist das praktisch nie einschlägig, aber es erklärt, warum Dachstiftungen bei kleinen Zustiftungen Dritter zu deinem Fonds unterschiedlich formal vorgehen.

Was auf der Seite der Dachstiftung passiert

Für die aufnehmende Stiftung ist deine Zuwendung entweder zeitnah zu verwendendes Mittel oder Vermögen. Wandert sie ins Vermögen, greift die Ausnahme des § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO, und die Erträge daraus sind wiederum zeitnah für den Zweck einzusetzen. Nebenbei erklärt das eine Beobachtung, die viele Zustifter überrascht: Junge Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (§ 62 Abs. 4 AO), ältere nicht mehr. Die Aufbauphase ist also gesetzlich befristet. Wie sich Spende und Zustiftung steuerlich und wirkungsseitig unterscheiden, vertieft der Beitrag Zustiftung oder Spende.

5. Wie grenzt sich der Stiftungsfonds von Zustiftung, Treuhandstiftung und eigener Stiftung ab?

Er liegt zwischen der reinen Zustiftung und der Treuhandstiftung: mehr Sichtbarkeit als die Zustiftung, weniger Eigenständigkeit als die Treuhandstiftung, und deutlich weniger von beidem als die eigene rechtsfähige Stiftung. Die vier Formen unterscheiden sich in genau zwei Punkten, nämlich darin, wie viel Eigenständigkeit du bekommst und wie viel Aufwand du dafür trägst.

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FormEigene RechtspersonEigene Organe/SatzungGrößenordnung
Zustiftungneinneinjeder Betrag
Stiftungsfondsneinnein, nur Fondsvereinbarung mit Namen und Zweckbindunglegt der Träger fest, meist unterhalb der Treuhand-Größenordnung
Treuhandstiftungnein, Träger handelt für sieeigene Satzung, Organe je nach Gestaltungab ca. 20.000 €
Rechtsfähige Stiftungja (§ 80 Abs. 1 BGB)jaAnerkennung ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 €; wirtschaftlich tragfähig ab ca. 150.000 bis 200.000 €

Der Unterschied zwischen Fonds und Treuhandstiftung ist der wichtigste in dieser Tabelle, weil beide „unter fremdem Dach" liegen und deshalb ständig verwechselt werden. Die Treuhandstiftung hat eine eigene Satzung mit eigenem Zweck; der Träger verwaltet sie treuhänderisch und ist an diese Satzung gebunden. Der Stiftungsfonds hat keine eigene Satzung, sondern eine Vereinbarung innerhalb der fremden Satzung. Den Formvergleich im Detail hält der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.

Ob überhaupt eine dieser Formen unter fremdem Dach die richtige ist oder ob es doch die eigene Struktur sein sollte, ist eine Frage der Größenordnung und nicht des Anspruchs. Die vollständige Übersicht der Wege unterhalb der Anerkennungsschwelle findest du im Beitrag Stiftung gründen mit wenig Kapital. Was die eigene rechtsfähige Stiftung an Errichtung und laufender Verwaltung kostet, steht im Beitrag Stiftung Kosten: Die Errichtung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Diese Zahlen sind der eigentliche Grund, warum es den Stiftungsfonds gibt.

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6. Was ist ein Stiftungsfonds als Anlageprodukt?

Ein Investmentfonds, dessen Anlagepolitik auf die Anforderungen von Stiftungen zugeschnitten ist: laufende ordentliche Erträge, regelmäßige Ausschüttung statt Thesaurierung, begrenzte Schwankung und in der Regel dokumentierte Ausschlusskriterien. Ab hier geht es nicht mehr darum, Geld in eine Stiftung zu geben, sondern darum, wie eine Stiftung ihr Geld anlegt.

Warum Stiftungen anders anlegen als Privatanleger

Der Grund steht im Gesetz. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Umschichtungsgewinne dürfen verwendet werden, soweit die Satzung das nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet bleibt (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB). Für die Anlage bedeutet das eine Anforderung, die es im Privatvermögen so nicht gibt: Die Stiftung braucht ausschüttbare laufende Erträge, weil sie ihren Zweck aus den Nutzungen erfüllen muss und das Kapital dabei nicht angreifen darf.

Ein reiner Wachstumsansatz, der Erträge thesauriert und auf Kurssteigerung setzt, erfüllt diese Anforderung schlecht: Die Bilanz sieht gut aus, aber es fließt nichts, was verteilt werden könnte. Genau in diese Lücke zielen Produkte, die sich „Stiftungsfonds" nennen. Sie sind typischerweise Mischfonds mit einem hohen Anteil ertragbringender Anlagen und einer festen Ausschüttungspolitik.

Was der Name nicht bedeutet

„Stiftungsfonds" ist keine geschützte Produktkategorie, keine Zulassungsstufe und kein Qualitätsnachweis. Der Name sagt nichts darüber, wie hoch die laufenden Erträge tatsächlich sind, ob die Ausschüttung aus Erträgen oder aus der Substanz kommt und wie stark der Fonds schwankt. Er beschreibt eine Zielgruppe, nicht ein Ergebnis. Und er sagt schon gar nicht, dass eine Stiftung ihr Vermögen in einem solchen Produkt anlegen müsste: Es gibt keine Vorschrift, die das verlangt. Wie Stiftungsvermögen grundsätzlich strukturiert wird, behandelt der Beitrag Stiftungsvermögen anlegen.

7. Nach welchen Kriterien prüft eine Stiftung ein solches Anlageprodukt?

Nach den eigenen Anlagerichtlinien, nicht nach dem Produktprospekt. Die Reihenfolge ist entscheidend: Erst steht fest, was die Stiftung braucht, dann wird geprüft, ob ein Produkt dazu passt. Wer umgekehrt vorgeht, lässt sich die Anlagepolitik vom Vertrieb schreiben.

Die Prüfpunkte der Reihe nach

  • Passt es zur Anlagerichtlinie? Die Stiftung legt vorab Quoten, zulässige Anlageklassen, Bonitätsanforderungen und Ausschlusskriterien fest. Ein Produkt, das diese Vorgaben nur „überwiegend" einhält, ist nicht geeignet, sondern eine Ausnahme, die begründet und dokumentiert werden muss. Wie eine solche Richtlinie aufgebaut wird, behandelt der Beitrag Anlagerichtlinien für Stiftungen.
  • Woher kommt die Ausschüttung? Die zentrale Frage überhaupt. Ausschüttungen aus ordentlichen Erträgen sind für den Zweck verwendbar, Ausschüttungen aus der Substanz verringern das Grundstockvermögen. Beides sieht auf dem Kontoauszug gleich aus. Deshalb gehört in die Prüfung, ob das Reporting beides getrennt ausweist.
  • Wie planbar ist der Mittelzufluss? Die Stiftung hat Zusagen an Projekte und feste Kosten. Entscheidend ist deshalb nicht die höchstmögliche Rendite, sondern die Verlässlichkeit und der Zeitpunkt des Zuflusses.
  • Wie wirken die Kosten? Jede laufende Kostenbelastung des Fonds mindert genau das, wovon die Stiftung lebt, nämlich die ausschüttbaren Erträge. Die Kostenquote gehört deshalb in den Vergleich zwischen mehreren Produkten und nicht in die Fußnote.
  • Wie ist die Schwankung im Verhältnis zum Zeithorizont? Eine auf Dauer angelegte Stiftung kann Schwankungen aushalten, ein anstehender größerer Mittelabfluss nicht. Beides muss zusammenpassen.
  • Wird die Kapitalertragsteuer korrekt behandelt? Bei steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterbleibt der Steuerabzug für bestimmte Kapitalerträge, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine solche Körperschaft ist (§ 44a Abs. 7 EStG). Die depotführende Stelle muss das umsetzen, sonst wird zunächst einbehalten und später erstattet, was Liquidität bindet.
  • Ist die Entscheidung dokumentiert? Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Gegenüber der Stiftungsaufsicht zählt im Zweifel nicht das Ergebnis der Anlage, sondern der nachvollziehbare Weg zur Entscheidung.
  • Ist ein einzelnes Produkt genug? Ein einziger Fonds ist keine Streuung, sondern eine Auslagerung der Streuung an einen einzigen Verwalter. Ob das ausreicht, hängt an der Größe des Vermögens und an der Anlagerichtlinie.

Der Merksatz für diesen Teil: Das Produkt folgt der Richtlinie, nie umgekehrt. Wie sich der Kapitalerhalt in diesem Spannungsfeld praktisch messen und dokumentieren lässt, behandelt der Beitrag Kapitalerhalt in der Stiftung.

8. Welche Fehler passieren bei Stiftungsfonds am häufigsten?

  • Die beiden Lesarten verwechseln: Der Klassiker im Erstgespräch. Der eine spricht über eine Beteiligung an einer fremden Stiftung, der andere über ein Wertpapier. Erst klären, welche Frage auf dem Tisch liegt.
  • Die Vermögensbestimmung vergessen: Ohne die ausdrückliche Erklärung nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO ist die Einzahlung ein zeitnah zu verwendendes Mittel und in zwei Jahren ausgegeben. Wer einen dauerhaften Fonds will, muss diesen Satz in der Vereinbarung haben.
  • Erwartungen an Mitsprache, die nirgends stehen: Mündliche Zusagen über die Beteiligung an Vergabeentscheidungen halten den Wechsel des Geschäftsführers der Dachstiftung selten aus. Was gelten soll, gehört in die Vereinbarung.
  • Den Zweck zu eng fassen: Ein Fonds für ein einzelnes, sehr spezielles Projekt kann nach dessen Ende leerlaufen. Eine Formulierung, die den Kerngedanken beschreibt statt eines einzigen Vorhabens, hält länger.
  • Die Kostenpauschale des Trägers nicht abfragen: Dachstiftungen behalten für Verwaltung und Vermögensanlage üblicherweise einen Anteil ein. Die Höhe ist Verhandlungssache und gehört vor die Unterschrift, nicht in den ersten Jahresbericht.
  • Beim Anlageprodukt dem Namen vertrauen: „Stiftungsfonds" ist eine Zielgruppenbezeichnung. Die Prüfung ersetzt sie nicht.
  • Den Ausstieg nicht regeln: Was passiert, wenn die Dachstiftung ihren Schwerpunkt ändert, fusioniert oder sich auflöst? Eine Regelung zur Übertragung des Fonds auf eine andere Stiftung gehört in jede Vereinbarung, die auf Dauer angelegt ist.

Unser Fazit

Der Stiftungsfonds als Beteiligungsform ist die ehrlichste Antwort auf eine unangenehme Rechnung: Wer dauerhaft wirken will, aber die Größenordnung für eine eigene Stiftung nicht erreicht, bekommt hier Wirkung, Sichtbarkeit und Fachlichkeit ohne eigenen Apparat. Der Preis ist klar benannt: keine eigene Rechtsperson, keine eigenen Organe, keine eigene Satzung. Wer damit leben kann, trifft mit dem Fonds oft die bessere Entscheidung als mit einer eigenen Stiftung an der Untergrenze, die ihre Erträge zu einem großen Teil für sich selbst verbraucht. Steuerlich ist der Hebel ordentlich, wenn die Vereinbarung stimmt: bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Regelfall (§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG) und zusätzlich bis zu 1 Mio. € über zehn Veranlagungszeiträume für Zuwendungen in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a S. 1 EStG).

Der Stiftungsfonds als Anlageprodukt ist eine völlig andere Frage und verlangt eine völlig andere Prüfung. Er ist keine geschützte Kategorie, sondern eine Zielgruppenbeschreibung. Ob ein solches Produkt passt, entscheidet nicht sein Name, sondern die Anlagerichtlinie der Stiftung, die Herkunft der Ausschüttung und die Frage, ob die Entscheidung gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar dokumentiert ist. Wer beide Bedeutungen sauber auseinanderhält, hat den größten Teil der Verwirrung um diesen Begriff bereits hinter sich.

Alle Grundlagen zu Gemeinnützige Stiftung bündelt der Leitartikel Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?, weitere Beiträge findest du im Bereich Gemeinnützige Stiftung.

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Häufige Fragen

Das legt jede Dachstiftung selbst fest, ein gesetzlicher Mindestbetrag existiert nicht. In der Praxis liegen die Einstiegsbeträge unterhalb der Größenordnung, ab der Träger eine Treuhandstiftung übernehmen (ab ca. 20.000 €), weil beim Fonds weder eine eigene Satzung noch eigene Organe verwaltet werden müssen. Frag den konkreten Träger, und lass dir zugleich die Kostenpauschale nennen.

Ja, die aufnehmende steuerbegünstigte Stiftung stellt sie auf dich als Zuwendenden aus. Sie ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG. Nur bei kleinen Beträgen bis 300 € je Zuwendung genügt der vereinfachte Nachweis über den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts (§ 50 EStDV).

Nur wenn das vorher vereinbart wurde. Das Vermögen gehört nach der Zuwendung der Dachstiftung, und eine Rückübertragung ist gemeinnützigkeitsrechtlich der Ausnahmefall. Wer den Fonds als Testphase für eine spätere eigene Struktur nutzen will, muss eine Übertragungsklausel in die Fondsvereinbarung aufnehmen, bevor er unterschreibt.

Bei einer Vereinbarung mit Vermögensbestimmung nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 AO ist der Fonds auf Dauer angelegt, weil das Kapital erhalten bleibt und nur die Erträge eingesetzt werden. Der Name gilt so lange, wie die Vereinbarung es vorsieht. Bei einer Verbrauchsvariante endet der Fonds, wenn das Kapital eingesetzt ist; dafür entfällt der zusätzliche Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG.

Nein. Es gibt keine Vorschrift, die eine bestimmte Produktkategorie vorschreibt. Maßgeblich sind die Erhaltung des Grundstockvermögens und die Zweckerfüllung aus den Nutzungen (§ 83c Abs. 1 BGB) sowie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers bei der Entscheidung (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Wie das umgesetzt wird, entscheidet die Anlagerichtlinie der jeweiligen Stiftung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Sonderausgabenabzug für Zuwendungen, 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille der Summe der Umsätze und Löhne: § 10b Abs. 1 S. 1 EStG
  • Zusätzlicher Abzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung, bis 1 Mio. € (Ehegatten 2 Mio. €) im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und den folgenden neun Veranlagungszeiträumen; Ausschluss von Spenden in das verbrauchbare Vermögen: § 10b Abs. 1a S. 1, 2 EStG
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 € je Zuwendung: § 50 EStDV
  • Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke: § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 AO; zeitnahe Mittelverwendung binnen der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre: § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO
  • Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung, insbesondere ausdrückliche Vermögensbestimmung durch den Zuwendenden: § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AO; Vermögenszuführung von Überschüssen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren: § 62 Abs. 4 AO
  • Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei steuerbegünstigten Körperschaften gegen Bescheinigung des zuständigen Finanzamts: § 44a Abs. 7 EStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Begriff und Rechtsnatur der rechtsfähigen Stiftung: § 80 Abs. 1 BGB; Anerkennungsmaßstab „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert": § 82 S. 1 BGB
  • Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen, Umschichtungsgewinne: § 83c Abs. 1 BGB; Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers für Organmitglieder: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
  • Praxiswerte (Einstiegsgrößenordnung der Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €, Anerkennung rechtsfähiger Stiftungen ab ca. 100.000 € und je nach Bundesland bis 250.000 €, wirtschaftliche Tragfähigkeit ab ca. 150.000 bis 200.000 €, Errichtungskosten 15.000 bis 50.000 € netto, laufende Verwaltung ab ca. 1.500 € pro Jahr) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er enthält insbesondere keine Anlageberatung und keine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Finanzprodukt. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden, für Anlageentscheidungen zusätzlich eine geeignete Anlageberatung.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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