Als Privatperson gründest du eine Holding, indem du eine Holding-GmbH errichtest, die die Anteile an deiner operativen Gesellschaft hält. Steuerlicher Kern ist § 8b KStG: Dividenden und Gewinne aus Beteiligungsverkäufen bleiben auf Holding-Ebene zu 95 % steuerfrei. Jede GmbH-Ebene bindet 25.000 € Stammkapital (§ 5 Abs. 1 GmbHG), die UG-Variante ab 1 €.
Die Holding wird derzeit als Standardantwort auf fast jede Unternehmerfrage verkauft. Tatsächlich löst sie ein Problem sehr gut: Sie hält Gewinne und Verkaufserlöse im steuerlich günstigen Bereich, solange sie nicht privat verbraucht werden. Was sie nicht löst, sind Nachfolge, Pflichtteil und Vermögensschutz. Genau an dieser Grenze beginnt die Frage nach der Stiftung, die hier den siebten Abschnitt füllt.
Das Wichtigste in Kürze
- Aufbau: Privatperson hält die Holding-GmbH, die Holding-GmbH hält die operativen Gesellschaften. Strategie und Vermögen oben, Tagesgeschäft und Risiko unten.
- Steuerwirkung: Dividenden an die Holding sind nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG zu 95 % steuerfrei, Gewinne aus Anteilsverkäufen nach § 8b Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 KStG ebenfalls. Effektiv bleibt eine Belastung im Bereich von rund 1,5 %.
- Kapitalbedarf: 25.000 € Stammkapital je GmbH (§ 5 Abs. 1 GmbHG), bei Bargründung mindestens 12.500 € vor Anmeldung (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die UG kommt ab 1 € aus, muss aber 25 % des Jahresüberschusses zurücklegen (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
- Grenzen: Der Vorteil wirkt beim Thesaurieren. Wer privat entnimmt, zahlt Abgeltungsteuer. Unter 10 % Beteiligung entfällt die Freistellung für Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG).
- Silo-Frage: Die Holding ordnet Beteiligungen, die Stiftung ordnet Eigentum. Das Praxis-Modell für Unternehmerfamilien kombiniert beides: Stiftung als Gesellschafterin der Holding-GmbH, darunter die operativen Gesellschaften.
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1. Was ist eine private Holding?
Eine private Holding ist eine Kapitalgesellschaft, die kein eigenes operatives Geschäft betreibt, sondern ausschließlich Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält und verwaltet, und deren Gesellschafter eine Privatperson ist. In der deutschen Praxis ist das fast immer eine GmbH, seltener eine UG. Der Zusatz „privat“ beschreibt keine eigene Rechtsform, sondern nur die Eigentümerebene: Oben steht ein Mensch, kein Konzern.
Holding ist ein Zweck, keine Rechtsform
Im Handelsregister steht keine „Holding“. Eingetragen wird eine gewöhnliche GmbH; zur Holding wird sie durch das, was sie tut, nämlich Anteile halten. Ihre Aufgaben lassen sich auf drei reduzieren:
- Bündeln: Beteiligungen laufen unter einem Dach zusammen, statt nebeneinander im Privatvermögen zu liegen.
- Abschirmen: Operative Risiken bleiben in der Tochter; nach oben ausgeschüttetes Kapital haftet dafür nicht mehr.
- Thesaurieren: Gewinne wandern nahezu steuerfrei nach oben, ohne vorher durch die private Einkommensbesteuerung zu laufen.
Der Merksatz dazu: Die Holding ist ein Ordnungsprinzip, kein Steuerprodukt.
2. Wie ist eine Holding als Privatperson aufgebaut?
Die Standardstruktur hat zwei Ebenen: Du hältst als Privatperson 100 % an der Holding-GmbH, und die Holding-GmbH hält die Anteile an einer oder mehreren operativen Gesellschaften. Alles Weitere ist eine Variation dieses Grundmusters.
Die Aufgabenteilung der beiden Ebenen
Oben liegen Beteiligungen, Liquidität und Strategie, unten das operative Geschäft mit Verträgen, Mitarbeitern und Haftungsrisiken. Wächst das Unternehmen, lassen sich weitere Töchter danebenstellen, etwa eine Dienstleistungs-, eine Vermietungs- und eine Beteiligungsgesellschaft. Jede bekommt ihre eigene Geschäftsführung, die Holding entscheidet über Kapital und Richtung.
Neu gründen oder nachträglich einziehen
Wer am Anfang steht, gründet in der richtigen Reihenfolge: erst die Holding, dann die operative Gesellschaft durch die Holding. Häufiger ist der andere Fall, in dem die operative GmbH längst existiert. Dann bringst du deine Anteile in die neue Holding ein. Für einen solchen qualifizierten Anteilstausch, bei dem die Holding die Mehrheit der Stimmrechte erhält, lässt § 21 UmwStG den Ansatz zum Buchwert zu, sodass die stillen Reserven nicht sofort besteuert werden.
Der Preis dafür ist eine Frist, die viele übersehen: Werden die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren verkauft, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert; er vermindert sich um ein Siebtel für jedes abgelaufene Jahr (§ 22 Abs. 2 UmwStG). Wer die Holding erst kurz vor einem geplanten Verkauf einzieht, erreicht damit gerade nicht die volle Freistellung. Die Struktur will Vorlauf.
3. Wie wirkt § 8b KStG bei Dividenden und Beteiligungsverkäufen?
§ 8b KStG stellt Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bei einer Kapitalgesellschaft zu 95 % steuerfrei, weil 5 % pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Das ist der gesamte steuerliche Hebel der Holding, und er wirkt in zwei Situationen.
Laufende Ausschüttungen an die Holding
Schüttet die operative GmbH an die Holding aus, bleiben die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, 5 % gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Besteuert wird auf Holding-Ebene nur dieser Rest, mit 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 KStG), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer nach dem Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG). Je nach Hebesatz liegt die effektive Belastung bei rund 1,5 % der Ausschüttung.
Zwei Schwellen entscheiden mit: Für die körperschaftsteuerliche Freistellung muss die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betragen haben, sonst ist die Ausschüttung voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Für die Gewerbesteuer verlangt das Schachtelprivileg mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG). Bei der typischen 100-%-Tochter spielt beides keine Rolle, bei Minderheitsbeteiligungen sehr wohl.
Verkauf einer Beteiligung
Der zweite Fall ist der wirtschaftlich größere. Verkauft die Holding Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz, 5 % gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Wichtig ist der Unterschied zur Dividende: Die 10-%-Grenze des § 8b Abs. 4 KStG gilt nur für Bezüge, nicht für Veräußerungsgewinne. Verkauft dagegen die Privatperson direkt, greift ab 1 % Beteiligung das Teileinkünfteverfahren, und 60 % des Gewinns unterliegen der Einkommensteuer (§ 17 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG).
Rechenbeispiel: 2 Mio. € Verkaufserlös
Die operative GmbH wird für 2.000.000 € verkauft, die Anschaffungskosten der Anteile betragen 25.000 €. Der Gewinn beträgt damit 1.975.000 €.
| Konstellation | Steuerpflichtiger Anteil | Steuer (gerundet) | Es bleiben |
|---|---|---|---|
| Verkauf durch die Holding-GmbH (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) | 5 % = 98.750 € | ca. 30.000 € (je nach Hebesatz) | ca. 1.945.000 € in der Holding |
| Verkauf durch die Privatperson (§ 17 EStG, Teileinkünfteverfahren) | 60 % = 1.185.000 € | ca. 525.000 € (42 % ESt zzgl. Soli) | ca. 1.450.000 € privat |
Die Differenz von rund einer halben Million Euro ist real, aber an eine Bedingung geknüpft, die in Werbetexten gern verschwindet: Das Geld liegt in der Holding, nicht auf dem Privatkonto. Wird es später an dich ausgeschüttet, fallen 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Vorteil ist damit ein Stundungs- und Reinvestitionsvorteil, kein dauerhafter Verzicht des Fiskus; er entsteht nur, wenn das Kapital weiterarbeitet.
4. Wie viel Geld braucht man, um eine Holding zu gründen?
Rechnerisch beginnt eine Holding beim Stammkapital: 25.000 € je GmbH-Ebene (§ 5 Abs. 1 GmbHG), von denen bei einer Bargründung vor der Anmeldung mindestens die Hälfte, also 12.500 €, eingezahlt sein muss (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Dieses Kapital ist keine Gebühr, sondern bleibt Vermögen der Gesellschaft.
Was zusätzlich anfällt
Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 Abs. 1 GmbHG), die Gesellschaft wird zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Notar- und Registergebühren richten sich nach dem Geschäftswert und dem GNotKG, steigen also mit Stammkapital und Komplexität der Satzung; wird die Holding über eine bestehende GmbH gesetzt, kommt die Beurkundung der Anteilseinbringung hinzu. Pauschalbeträge kursieren dazu viele; belastbar wird die Zahl erst, wenn Struktur, Beteiligungsverhältnisse und Vorlaufzeit feststehen.
Unterschätzt wird ohnehin der dauerhafte Posten: doppelte Buchhaltung, doppelte Jahresabschlüsse, doppelte Steuererklärungen, dazu Beschlüsse und Notarverträge bei jeder Veränderung. Eine Holding rechnet sich deshalb nicht ab einem Kontostand, sondern ab einem Gewinn- und Investitionsvolumen.
Die UG als niedrigschwellige Variante
Wer das Stammkapital nicht binden will, gründet die Zwischenebene als UG (haftungsbeschränkt). Sie funktioniert im Kern wie eine GmbH, das Mindeststammkapital beträgt aber nur 1 € (§ 5a GmbHG). Der Preis steht in § 5a Abs. 3 GmbHG: 25 % des Jahresüberschusses müssen in eine gesetzliche Rücklage, bis 25.000 € erreicht sind. Erst dann ist die Umwandlung in eine reguläre GmbH möglich, die einen notariellen Umwandlungsbeschluss erfordert. In der Praxis ist die UG als Einstieg vor allem bei Ärzten, Beratern und Freiberuflern verbreitet; ihr Nachteil ist weniger steuerlich als geschäftlich, nämlich die schwächere Außenwirkung gegenüber Banken und größeren Geschäftspartnern.
5. Für wen lohnt sich eine Holding?
Eine Holding lohnt sich für Unternehmer, die Gewinne aus einer Kapitalgesellschaft nicht privat verbrauchen, sondern reinvestieren wollen, und für alle, bei denen ein späterer Anteilsverkauf realistisch ist. In beiden Fällen wirkt die 95-%-Freistellung des § 8b KStG unmittelbar auf Beträge, die sonst sofort privat versteuert würden.
Die vier Konstellationen, in denen sie trägt
- Thesaurierer: Gewinne sollen im Unternehmen oder in neuen Investments bleiben. Ohne Holding läuft jede Entnahme erst durch die Abgeltungsteuer.
- Verkaufs-Kandidaten: Ein Exit ist denkbar, aber nicht kurzfristig. Wegen der Sieben-Jahres-Frist des § 22 Abs. 2 UmwStG ist Vorlauf hier der entscheidende Faktor.
- Mehrere Beteiligungen: Die Zwischenebene bringt Ordnung, trennt Risiken je Geschäftsbereich und macht Zu- und Verkäufe steuerlich beweglicher.
- Risikotrennung: Das operative Geschäft ist haftungsintensiv, und erwirtschaftetes Kapital soll nicht dauerhaft dort liegen, wo das Risiko liegt.
Was die Holding ausdrücklich nicht leistet
Sie ändert nichts an der Eigentumsfrage. Die Anteile an der Holding gehören weiterhin dir persönlich, fallen im Todesfall in den Nachlass (§ 1922 BGB), zählen bei Pflichtteilsansprüchen mit (§ 2303 BGB) und stehen im Zugriffsbereich privater Gläubiger. Wer eine Holding gründet, um Nachfolge oder Vermögensschutz zu regeln, verwechselt zwei Werkzeuge. Dazu Abschnitt 7.
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Stiftungs-Check starten6. Wann macht eine Holding keinen Sinn?
Eine Holding macht keinen Sinn, wenn die Gewinne ohnehin vollständig privat verbraucht werden, wenn keine Kapitalgesellschaft vorhanden ist und wenn statt Beteiligungen vor allem Immobilien gehalten werden sollen. In allen drei Fällen bleiben Kosten und Aufwand, während der Vorteil des § 8b KStG ins Leere läuft. Wer jeden Jahresgewinn vollständig entnimmt, zahlt am Ende dieselbe Abgeltungsteuer wie ohne Holding, trägt aber den doppelten Verwaltungsaufwand. Der Merksatz: Die Holding belohnt Geduld, nicht Konsum.
Wenn keine Kapitalgesellschaft darunter liegt
§ 8b KStG greift bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Über einer Einzelpraxis, einer freiberuflichen Tätigkeit oder einer Personengesellschaft entfaltet eine Holding diese Wirkung nicht. In solchen Konstellationen wird die Zwischengesellschaft in der Praxis eher neben die Praxis gestellt als darüber, etwa als Gesellschaft, die Räume oder Fahrzeuge an die Praxis vermietet. Dort gilt dann der Drittvergleich: Sind Mieten und Leasingraten nicht marktüblich, steht die verdeckte Gewinnausschüttung im Raum.
Wenn es um Immobilien geht
Immobilien in einer GmbH sind der klassische Fehlgriff. Drei Punkte fallen ins Gewicht:
- Die Zehnjahresfrist entfällt: Der steuerfreie Verkauf nach § 23 EStG ist in der GmbH nicht anwendbar, der Veräußerungsgewinn ist voll steuerpflichtig. Eine Rücklage nach § 6b EStG ist möglich, aber aufwendig.
- Gewerbliche Infizierung: Das Risiko einer gewerblichen Einordnung ist höher als bei direkter, rein vermögensverwaltender Haltung.
- Schädliches Verwaltungsvermögen: Für die Verschonung von Betriebsvermögen nach § 13b ErbStG gilt Immobilienvermögen in der GmbH als schädliches Verwaltungsvermögen. Wird die Quote überschritten, geht die Verschonung verloren; die Optionsverschonung von 100 % setzt höchstens 20 % voraus. Bei späterer Übertragung fällt dann deutlich mehr Schenkung- oder Erbersatzsteuer an.
Es gibt Gegenbeispiele: Bei renditeschwachen Objekten, deren Eigenkapitalrendite unter den Finanzierungskosten liegt, puffert die Zwischengesellschaft wirtschaftliches Risiko. Und wer aktiv kaufen, sanieren und verkaufen will, hält die gewerbliche Tätigkeit bewusst in der GmbH. Sonderfälle, nicht der Regelfall.
7. Holding oder Stiftung, oder Stiftung über der Holding?
Die beiden Strukturen lösen unterschiedliche Probleme: Die Holding ordnet Beteiligungen und optimiert die laufende Besteuerung, die Stiftung ordnet Eigentum und löst Nachfolge und Vermögensschutz. Deshalb lautet die richtige Frage in den meisten Unternehmerfamilien nicht „Holding oder Stiftung“, sondern in welcher Reihenfolge beides übereinandersteht.
| Kriterium | Holding-GmbH (Privatperson als Gesellschafter) | Stiftung als Gesellschafterin der Holding |
|---|---|---|
| Eigentum an den Anteilen | Privatperson | Die Stiftung selbst; niemand hält sie persönlich |
| Dividenden an die oberste Ebene | 95 % steuerfrei, mit Gewerbesteuer effektiv rund 1,5 % | 95 % steuerfrei, ohne Gewerbesteuer bei vermögensverwaltender Stiftung, effektiv rund 0,75 % |
| Erbfall | Anteile fallen in den Nachlass (§ 1922 BGB), Pflichtteil greift | Kein Erbfall auf Stiftungsvermögen; stattdessen Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
| Zugriff Dritter | Anteile sind pfänd- und teilbar | Vermögen ist dem privaten Zugriff entzogen |
| Umkehrbarkeit | Anteile können verkauft, die Struktur kann aufgelöst werden | Praktisch unauflösbar; das ist Preis und Schutzwirkung zugleich |
Zwischen beiden steht die Familienholding: eine Holding-GmbH, deren Anteile die Familienmitglieder halten. Sie ordnet Beteiligungen wie jede Holding, verschiebt die Nachfolgefrage aber nur, statt sie zu lösen.
Das Praxis-Modell: Stiftung, Holding, operative Gesellschaften
Die in der Beratung häufigste Konstellation sieht so aus: Die Familienstiftung hält 100 % der Holding-GmbH, die Holding-GmbH hält die operativen Gesellschaften, etwa eine Dienstleistungsgesellschaft, eine Vermietungsgesellschaft und eine Gesellschaft für Beteiligungen an Drittunternehmen. Das Schachtelprivileg des § 8b KStG wirkt dabei auf beiden Ebenen: von den Töchtern an die Holding und von der Holding an die Stiftung.
Die Arbeitsteilung ist so wichtig wie die Steuer. Der Stiftungsvorstand entscheidet strategisch über Kapital und Beteiligungen, die Geschäftsführer der einzelnen Gesellschaften führen das Tagesgeschäft; die Einzelheiten dieser Rolle behandelt der Beitrag Geschäftsführer der Stiftungs-GmbH. Für die Erbersatzsteuer zählt die Beteiligung, die die Stiftung hält, nicht der Betrieb der operativen Gesellschaften; wie diese Steuer berechnet, gestundet und über die Verschonung von Betriebsvermögen gestaltet wird, steht im Beitrag zur Erbersatzsteuer.
Wann die Zwischenebene wieder entfallen sollte
Die Kombination ist kein Automatismus. Bei nur einer Beteiligung oder bei Immobilien im Direktbestand ist die Zwischengesellschaft eher Ballast. Empfiehlt jemand die Zwischenebene, sollte die Antwort auf die Frage nach dem Sonderfall konkret ausfallen: mehrere Beteiligungen, aktive Bewirtschaftung oder ein wirtschaftliches Risiko, das gepuffert werden muss.
Gemeinnützigkeit und der Weg in die Stiftung
Sollen neben der Versorgung der Familie auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, führt der Weg zur Doppelstiftung. Wer noch grundsätzlich zwischen Stiftungslösung und Gesellschaftslösung schwankt, findet die Abwägung im Beitrag Stiftung oder Familiengesellschaft. Der Schritt von der bestehenden Holding in die Stiftung ist dabei der sensibelste der ganzen Struktur: Überträgt eine GmbH Anteile an eine Stiftung, ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher Verkauf oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt; bei unentgeltlicher Übertragung entsteht Schenkungsteuer, bei entgeltlicher ist der Kaufpreis steuerpflichtig, und die Bewertung erfolgt zum gemeinen Wert oder zum Buchwert. Die Auswirkungen sind bei verbundenen Gesellschaften stark einzelfallabhängig; diesen Schritt bitte nie ohne vorherige Gestaltungsberatung gehen.
8. Welche Fehler kosten bei der Holding am meisten?
- Die Holding kurz vor dem Verkauf einziehen: Innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 22 Abs. 2 UmwStG wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert, abschmelzend um ein Siebtel pro Jahr.
- Beteiligungsquoten übersehen: Unter 10 % keine Freistellung der Dividenden (§ 8b Abs. 4 KStG), unter 15 % keine gewerbesteuerliche Kürzung (§ 9 Nr. 2a GewStG).
- Verträge zwischen den Ebenen nicht drittüblich gestalten: Mieten, Leasingraten und Vergütungen müssen marktüblich sein, sonst droht die verdeckte Gewinnausschüttung. Hier setzen Betriebsprüfungen regelmäßig an.
- Die Holding für Nachfolge halten: Sie ordnet Beteiligungen, nicht Eigentum. Erbfall, Pflichtteil und Gläubigerzugriff bleiben unverändert bestehen.
Unser Fazit
Die Holding als Privatperson ist ein präzises Werkzeug für eine klar umrissene Aufgabe: Gewinne und Verkaufserlöse aus Kapitalgesellschaften im Unternehmensbereich halten, mit einer effektiven Belastung im Bereich von rund 1,5 % statt der vollen privaten Besteuerung. Sie trägt beim Thesaurieren, bei einem Verkauf mit Vorlauf und bei mehreren Beteiligungen. Sie trägt nicht bei vollem Privatverbrauch, ohne Kapitalgesellschaft darunter und bei Immobilien.
Die Eigentumsfrage löst sie strukturell nicht: Die Anteile bleiben dein Privatvermögen, mit allem, was daran hängt. Wer darüber hinaus Nachfolge und Vermögensschutz regeln will, landet bei der Kombination aus Stiftung oben, Holding in der Mitte und operativem Geschäft unten. Ob dieser Aufbau trägt, entscheiden drei Fragen: Wie viele Beteiligungen gibt es, wie lang ist der Zeithorizont, und soll das Vermögen dauerhaft in der Familie gebunden bleiben?
FAQ zur Holding-Gründung als Privatperson
Kann ich eine Holding auch nachträglich über eine bestehende GmbH setzen?
Ja. Du bringst deine GmbH-Anteile in die neue Holding ein; erhält die Holding dabei die Mehrheit der Stimmrechte, ist nach § 21 UmwStG ein Ansatz zum Buchwert möglich. Achte auf die Sieben-Jahres-Frist: Ein Verkauf innerhalb dieser Zeit führt zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns, der sich um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr vermindert (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
Reicht eine UG als Holding aus?
Rechtlich ja. Die UG (haftungsbeschränkt) funktioniert wie eine GmbH, kommt aber mit 1 € Mindeststammkapital aus (§ 5a GmbHG). Dafür müssen 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis 25.000 € erreicht sind (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Der praktische Nachteil ist die schwächere Außenwirkung gegenüber Banken und Geschäftspartnern.
Sind Dividenden in der Holding wirklich zu 95 % steuerfrei?
Grundsätzlich ja, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 % betrug (§ 8b Abs. 1 und 4 KStG); 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG). Für die Gewerbesteuer verlangt § 9 Nr. 2a GewStG mindestens 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums. Bei Streubesitz unter diesen Schwellen entfällt die Begünstigung.
Was passiert, wenn ich Geld aus der Holding privat entnehme?
Auf die Ausschüttung an dich als Privatperson fallen 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Vorteil der Struktur liegt deshalb im Thesaurieren und Reinvestieren, nicht im Konsum; es handelt sich zunächst um einen Stundungs- und Reinvestitionsvorteil.
Kann eine Stiftung Gesellschafterin meiner Holding sein?
Ja, das ist die typische Konstellation bei Unternehmerfamilien: Die Stiftung hält 100 % der Holding-GmbH, diese hält die operativen Gesellschaften. Das Schachtelprivileg des § 8b KStG wirkt auf beiden Ebenen, und für die Erbersatzsteuer zählt die Beteiligung der Stiftung, nicht der Betrieb der Töchter. Die Übertragung bestehender Anteile in die Stiftung ist allerdings ein eigener steuerlicher Vorgang und gehört vorab geprüft.
Eignet sich eine Holding auch für Immobilien?
In der Regel nicht. In der GmbH entfällt der nach zehn Jahren steuerfreie Verkauf nach § 23 EStG, das Risiko einer gewerblichen Einordnung steigt, und für die Verschonung nach § 13b ErbStG entsteht schädliches Verwaltungsvermögen. Ausnahmen sind renditeschwache Objekte mit Finanzierungsrisiko und der Fall, dass aktiv gekauft, saniert und verkauft werden soll.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Freistellung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen (95 %), Mindestquote 10 % für Bezüge: § 8b Abs. 1 bis 5 KStG
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 Abs. 1 KStG; Freibetrag 5.000 € für Stiftungen: § 24 KStG
- Gewerbesteuerliches Schachtelprivileg (Mindestquote 15 %): § 9 Nr. 2a GewStG; Hebesatz: § 16 GewStG
- Stammkapital 25.000 €: § 5 Abs. 1 GmbHG; Mindesteinzahlung vor Anmeldung: § 7 Abs. 2 GmbHG; Beurkundung: § 2 Abs. 1 GmbHG; UG mit Rücklagenpflicht: § 5a GmbHG
- Anteilstausch zum Buchwert: § 21 UmwStG; Sieben-Jahres-Frist und Siebtel-Abschmelzung: § 22 Abs. 2 UmwStG
- Private Anteilsveräußerung und Teileinkünfteverfahren: § 17 EStG i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG; Abgeltungsteuer 25 %: § 32d Abs. 1 EStG; Zehnjahresfrist bei Immobilien: § 23 EStG; Rücklage: § 6b EStG
- Verschonung von Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen: § 13b ErbStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 BGB; Pflichtteil: § 2303 BGB
- Praxiseinordnungen (Holding-Modell unter der Stiftung, Zwischengesellschaft, Drittvergleich) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
