Ob die Stiftung dem Stifter Geld leiht, der Tochter-GmbH oder einem Begünstigten: Über Erfolg oder Ärger entscheidet fast immer der Zinssatz. Für Darlehen mit einer Stiftung sind marktübliche Zinsen zwingend (Drittvergleichsprinzip). Die aktuelle Bandbreite liegt je nach Laufzeit, Sicherheit und Bonität bei 3–8 %; in der Praxis ist ein Zinssatz von 5 % ein bewährter Ausgangspunkt. Wer zu niedrig verzinst, riskiert Schenkungsteuer oder eine verdeckte Gewinnausschüttung; wer zu hoch verzinst, ruft die Stiftungsaufsicht auf den Plan. In diesem Beitrag geht es darum, welcher Zins fremdüblich ist, wie du die Marktüblichkeit nachweist und was falsche Verzinsung steuerlich kostet. Den Gesamtüberblick über Vertragsgestaltung und typische Konstellationen liefert der Schwesterartikel Darlehen zwischen Stifter und Stiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Marktübliche Zinsen sind Pflicht: Es gilt das Drittvergleichsprinzip. Aktuelle Bandbreite 3–8 %, abhängig von Laufzeit, Sicherheit und Bonität.
- Praxisregel: 5 % sind für die meisten Stiftungsdarlehen ein praxistauglicher Ausgangspunkt; wer Schenkungsteuer-Risiken vollständig ausschließen will, setzt mindestens 5,5 % an oder belegt die Marktüblichkeit per Bankvergleich.
- Zu niedrig verzinst: Das Finanzamt rechnet fiktive Marktzinsen als verdeckte Schenkung (an den Stifter) oder verdeckte Gewinnausschüttung (an die Tochter-GmbH).
- Zinslos geht nie: § 12 Abs. 3 BewG unterstellt bei unverzinslichen Darlehen einen fiktiven Abzinsungssatz von 5,5 %.
- Zu hoch verzinst: Die Stiftungsaufsicht kann beanstanden, dass die Stiftung sich auf Kosten der Tochter selbst subventioniert.
- Steuerlich attraktiv: Zinserträge werden bei der Stiftung nur mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, statt 25 % Abgeltungsteuer beim Privaten.
1. Warum müssen Darlehen mit der Stiftung marktüblich verzinst sein?
Weil zwischen Stiftung, Stifter und Tochtergesellschaften keine echten Marktkräfte wirken, verlangt das Steuerrecht den Drittvergleich: Ein Darlehen muss so verzinst sein, wie es auch unter fremden Dritten vereinbart worden wäre. Die Leitfrage lautet: Würde eine Bank zu denselben Bedingungen dieses Darlehen vergeben? Merksatz: Der Zinssatz ist keine Geschmacksfrage, sondern eine Nachweisfrage.
Was bedeutet Fremdüblichkeit konkret?
Fremdüblich ist ein Zins, der Laufzeit, Sicherheiten und Bonität des Darlehensnehmers widerspiegelt; bei einem Darlehen an die Tochter-GmbH muss der Zinssatz deren Bonität abbilden. Zusätzlich gilt: Zinsen müssen schriftlich und nachvollziehbar festgelegt sein, inklusive einer Dokumentation des Drittvergleichs (dazu Kapitel 3).
Für wen gilt die Anforderung?
Für alle Konstellationen: Stiftung an Stifter, Stiftung an Tochter-GmbH und grundsätzlich auch Darlehen an Destinatäre, also die Begünstigten. Bei einer Familienstiftung sind marktübliche Zinsen Pflicht; nur die gemeinnützige Stiftung kennt einen Sondertarif (Kapitel 7).
2. Wie hoch ist der marktübliche Zins aktuell?
Die aktuelle Bandbreite für Stiftungsdarlehen liegt bei 3–8 %, gestaffelt nach Laufzeit und Sicherheit. Eine offizielle, stiftungsspezifische Zins-Tabelle existiert nicht; der angemessene Satz muss aus allgemeinen Marktdaten und dem Risikoprofil der konkreten Konstellation hergeleitet werden.
Die Zins-Bandbreiten im Überblick
| Zinsbereich | Typische Konstellation |
|---|---|
| 3–4 % | Kurzfristige Darlehen (unter 5 Jahre) mit erstklassiger Sicherheit, etwa einem erststelligen Grundpfandrecht; vergleichbar mit Bank-Hypothekenkrediten |
| 4–6 % | Mittelfristige Darlehen (5–15 Jahre) mit üblichen Sicherheiten; der Standard für Stiftungs-Holding-Darlehen |
| 6–8 % | Längere Laufzeiten ohne erstklassige Sicherheit oder nachrangige Darlehen |
| über 8 % | Spezifische Risiken wie Mezzanine-Kapital oder Anlaufphasen; bei Stiftungsdarlehen selten |
Was hat die Zinswende verändert?
Vor 2022 lag der Marktzins bei etwa 1–2 %; auf diesem Niveau waren auch Stiftungsdarlehen mit 1 % marktüblich. Seit der Zinswende 2022/23 liegt der Marktzins typischerweise bei 4–5 % für besicherte Kredite und 6–7 % für unbesicherte Darlehen. Für Altverträge zählt der Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Ein in der Niedrigzinsphase fest vereinbartes 1 %-Darlehen muss nicht automatisch erhöht werden. Neue Verträge müssen dagegen den aktuellen Marktzins ansetzen, sonst entsteht ein Marktüblichkeits-Risiko.
Die 5 %-Praxisregel
Für die meisten Stiftungsdarlehen ist 5 % ein praxistauglicher Ausgangspunkt: im marktüblichen Korridor und zugleich knapp unter dem fiktiven Abzinsungssatz von 5,5 % nach § 12 Abs. 3 BewG. Wer Schenkungsteuer-Risiken vollständig ausschließen will, setzt mindestens 5,5 % an oder belegt die Marktüblichkeit per Bankvergleich; die nachgewiesene Marktüblichkeit hat Vorrang vor dem fiktiven Satz. Ein so begründeter Zins ist bei einer Drittvergleichs-Prüfung schwer angreifbar.
Rechenbeispiel: Die Stiftung gibt ihrer Tochter-GmbH ein Darlehen über 500.000 € mit 15 Jahren Laufzeit, besichert durch ein Grundpfandrecht. Der Bank-Marktzins für eine vergleichbare Konstellation liegt bei etwa 4,5 %; die Stiftung vereinbart 5 %, leicht über Markt, was Spielraum gibt. Die GmbH zahlt 25.000 € Zinsen pro Jahr, der Drittvergleich ist erfüllt, ein vGA-Risiko besteht nicht. Wie sich solche Darlehen bei Immobilienvorhaben einsetzen lassen, zeigt der Beitrag Immobilie über die Stiftung finanzieren.
3. Wie weist du die Fremdüblichkeit nach?
Die beste Verzinsung nützt wenig, wenn sie bei einer Betriebsprüfung nicht belegbar ist. Merksatz: Nicht der Zins allein schützt, sondern der dokumentierte Zins.
Die drei Nachweiswege
- Bank-Vergleichsangebot: Ein schriftliches Angebot einer Bank für eine vergleichbare Finanzierung ist die beste Dokumentation. Alternativ genügt ein sauber dokumentierter Marktvergleich.
- Zinsstatistiken: Bundesbank-Statistiken für Wohnungsbau-Kredite, Konsumkredite und Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen; ergänzend der EZB-Hauptrefinanzierungssatz plus Risikoaufschlag.
- Vergleichstabelle: Bei mehreren parallelen Darlehen empfiehlt sich eine Vergleichstabelle mit verschiedenen Szenarien (Schenkung, Kauf, Darlehen), die bei einer Betriebsprüfung herangezogen werden kann.
Was gehört zusätzlich in die Dokumentation?
Der Zinssatz muss schriftlich im Vertrag stehen und nachvollziehbar hergeleitet sein. Auch die Verwaltungskosten der Darlehensvergabe müssen gegenüber dem Finanzamt dokumentiert sein; sonst können Zinszahlungen anteilig als verdeckte Schenkung umqualifiziert werden. Dazu gehört ein Tilgungskonzept: Darlehen sollten endfällig oder strukturiert tilgbar sein, denn eine reine Zinszahlung ohne Tilgungsplan verleiht dem Darlehen den Charakter einer Schenkung.
Feste oder variable Verzinsung?
Beides ist möglich. Eine feste Verzinsung ist bei längeren Laufzeiten häufiger, weil sie beiden Seiten Planbarkeit gibt. Eine variable Verzinsung wird an den EURIBOR oder den Basiszinssatz gekoppelt; Anpassungsklauseln gehören dann in den Vertrag, etwa: Zinsanpassung bei Veränderung des EURIBOR um mehr als einen Prozentpunkt.
4. Was passiert bei zu niedrigen Zinsen?
Zu niedrige Zinsen sind der teuerste Fehler: Das Finanzamt rechnet die Differenz zum Marktzins als fiktive Zuwendung, Jahr für Jahr.
Verdeckte Schenkung an den Stifter
Gibt die Stiftung dem Stifter ein zinsloses oder deutlich unterverzinstes Darlehen, behandelt das Finanzamt die fiktiven Marktzinsen als jährliche Schenkung. Das trifft hart, weil hier Schenkungsteuer-Klasse III gilt, mit einem Freibetrag von nur 20.000 € pro zehn Jahre.
Rechenbeispiel: Die Stiftung überlässt dem Stifter 100.000 € zinslos, marktüblich wären 5 %. Das Finanzamt setzt 5.000 € pro Jahr als fiktive Schenkung an, über zehn Jahre 50.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € bleiben 30.000 € steuerpflichtig; bei 30 % Schenkungsteuer sind das 9.000 € Steuernachzahlung.
Der 5,5 %-Automatismus bei zinslosen Darlehen
Ein zinsloses Darlehen ist nie sinnvoll. Nach § 12 Abs. 3 BewG wird bei unverzinslichen Kapitalforderungen ein fiktiver Abzinsungssatz von 5,5 % angesetzt, die gesetzliche Grundlage für die schenkungsteuerliche Bewertung. Wer auf Zinsen verzichtet, wird also behandelt, als flössen 5,5 % Zinsen, und löst Jahr für Jahr einen Schenkungsteuer-Tatbestand aus. Besser: niedrige, aber marktübliche Zinsen vereinbaren.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei der Tochter-GmbH
Verzinst die Stiftung ein Darlehen an die eigene Tochter-GmbH unter Marktniveau, entsteht auf die Differenz eine fiktive verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die mit 30 % belastet wird. Auch hier gilt: Die Ersparnis beim Zins wird durch die Steuerfolge mehr als aufgezehrt.
Sonderfall lange Laufzeit mit Minizins
Auch die Kombination aus extremer Laufzeit und symbolischem Zins ist riskant: Ein Darlehen über 30 Jahre mit 0,5 % Zinsen, dessen aufgelaufene Zinsen nie eingefordert werden, kann insgesamt als Schenkung qualifiziert werden. Praxisregel: realistische Laufzeit von maximal 10 bis 20 Jahren, angemessene Zinsen.
5. Was passiert bei zu hohen Zinsen?
Der umgekehrte Fehler ist seltener, aber ebenfalls riskant. Verlangt die Stiftung von ihrer Tochter-GmbH überhöhte Zinsen, kann die Stiftungsaufsicht beanstanden, dass die Stiftung sich selbst subventioniert: Die Bilanz der Tochter wird ohne wirtschaftliche Begründung verschlechtert. Gerät die Tochter durch die Zinslast in Schwierigkeiten und kann das Darlehen nicht zurückzahlen, droht ein Eingriff der Aufsicht wegen Vermögensverlusts. Theoretisch könnte das Finanzamt zudem eine fiktive Schenkung der Tochter an die Stiftung annehmen; praktisch ist das selten relevant. Merksatz: Fremdüblichkeit ist ein Korridor, keine Untergrenze.
6. Wie werden die Zinsen steuerlich behandelt?
Richtig gestaltete Zinsen sind ein Gestaltungsvorteil: Die Stiftung versteuert Zinserträge deutlich günstiger als eine Privatperson.
Besteuerung bei der Stiftung
Zinserträge der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 %, mit Solidaritätszuschlag rund 15,8 %; die Erträge werden Teil des Stiftungsvermögens oder fließen in die Mittelverwendung. Privat gehaltene Zinsen unterliegen dagegen 25 % Abgeltungsteuer. Bei 50.000 € Zinsertrag pro Jahr zahlt die Stiftung 7.500 € Steuer, der Private 12.500 €: eine Differenz von 5.000 € pro Jahr zugunsten der Stiftung. Wie die Stiftung insgesamt besteuert wird, erklärt der Beitrag Stiftung und Steuern.
Der Saldo-Effekt in der Stiftung-GmbH-Konstellation
Zahlt die Tochter-GmbH Zinsen an die Stiftung, sind diese bei der GmbH Betriebsausgabe und mindern die Basis für Körperschaft- und Gewerbesteuer um rund 30 %; bei der Stiftung kommen sie mit nur 15 % Belastung an. Der Saldo: rund 15 % Steuervorteil pro Zinseuro, der von der GmbH zur Stiftung fließt.
Besteuerung beim Stifter als Empfänger
Erhält umgekehrt der Stifter Zinsen von der Stiftung (weil er ihr ein Darlehen gegeben hat), versteuert er sie als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % Abgeltungsteuer.
7. Welche Sonderfälle gibt es bei der Verzinsung?
Destinatärsdarlehen: Vorzugszins als geldwerter Vorteil
Gibt die Stiftung einem Destinatär ein Darlehen zum Vorzugszins, etwa 1 % statt marktüblicher 4–5 %, wird die Differenz beim Empfänger als geldwerter Vorteil behandelt und mit 25 % Abgeltungsteuer belegt. Faktisch entsteht so eine Steuerlast von rund 1 % des Darlehensbetrags pro Jahr (4 Prozentpunkte Differenz mal 25 %). Gegenüber einer regulären Ausschüttung, bei der die vollen 25 % auf den gesamten Betrag anfallen, ist die Mittelweitergabe per Vorzugszins-Darlehen deutlich günstiger. Voraussetzung: ausreichende laufende Erträge; das Darlehen wird aus laufenden Mitteln gewährt, nicht aus dem Stiftungskapital. Weitere Wege, Mittel an die Familie zu bringen, zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.
Gemeinnützige Stiftung: der 0,2 %-Sondertarif
Bei einer gemeinnützigen Stiftung sind Darlehen zu 0,2 % als Zweckverwirklichung zulässig, ein Sondertarif mit Stipendien-Charakter. Für die Familienstiftung gilt das nicht: Dort sind marktübliche Zinsen Pflicht.
Verzugszinsen
Gerät der Darlehensnehmer in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit rund 9 %.
8. Welche Fehler kosten am meisten?
- Zinslos verleihen: § 12 Abs. 3 BewG unterstellt 5,5 % fiktive Zinsen; die Schenkungsteuer kommt trotzdem, nur ohne Gegenleistung.
- Alt-Zinssätze in neue Verträge kopieren: Der 1 %-Zins aus der Niedrigzinsphase ist bei Neuabschlüssen nicht mehr marktüblich.
- Drittvergleich nicht dokumentieren: Ohne Bankvergleich, Zinsstatistik oder Vergleichstabelle ist auch ein korrekter Zins in der Betriebsprüfung angreifbar.
- Kein Tilgungskonzept: Reine Zinszahlung ohne Endfälligkeit oder Tilgungsplan gibt dem Darlehen Schenkungs-Charakter.
- Überhöhte Zinsen: Die Stiftungsaufsicht beanstandet Selbstsubventionierung zulasten der Tochter-GmbH.
- Verwaltungskosten vergessen: Undokumentierte Kosten der Darlehensvergabe können zur anteiligen Umqualifizierung von Zinszahlungen führen.
Unser Fazit
Beim Stiftungsdarlehen entscheidet der Zinssatz über die steuerliche Wirkung: Marktüblich verzinst und sauber dokumentiert, holt das Darlehen Zinserträge mit nur 15 % Körperschaftsteuer in die Stiftung und erzeugt in der GmbH-Konstellation rund 15 % Vorteil pro Zinseuro. Falsch verzinst, wird dasselbe Darlehen zur Steuerfalle aus verdeckter Schenkung, verdeckter Gewinnausschüttung oder Aufsichts-Beanstandung. Die Praxisformel: 5 % als Ausgangspunkt, Drittvergleich schriftlich belegen, realistische Laufzeit mit Tilgungskonzept. Den Überblick über Vertrag und Konstellationen gibt der Schwesterartikel Darlehen zwischen Stifter und Stiftung.
FAQ: Zinsen bei Darlehen mit der Stiftung
Welcher Zinssatz ist für ein Stiftungsdarlehen marktüblich?
Aktuell 3–8 %, je nach Laufzeit, Sicherheit und Bonität: 3–4 % kurzfristig mit erstklassiger Sicherheit, 4–6 % als Standard, 6–8 % bei langen Laufzeiten ohne Sicherheit. Praxistauglicher Ausgangspunkt: 5 %.
Kann die Stiftung ein zinsloses Darlehen vergeben?
Davon ist dringend abzuraten. § 12 Abs. 3 BewG setzt bei unverzinslichen Darlehen einen fiktiven Abzinsungssatz von 5,5 % an; die fiktiven Zinsen gelten als Schenkung und lösen Jahr für Jahr Schenkungsteuer aus. Besser sind niedrige, aber marktübliche Zinsen.
Wie dokumentiere ich den Drittvergleich?
Am besten mit einem schriftlichen Bank-Vergleichsangebot für eine vergleichbare Finanzierung. Alternativ: Bundesbank-Zinsstatistiken oder EZB-Hauptrefinanzierungssatz plus Risikoaufschlag, bei mehreren Darlehen ergänzt um eine Vergleichstabelle für die Betriebsprüfung. Der Zins muss schriftlich im Vertrag stehen.
Muss ich alte Niedrigzins-Darlehen an das gestiegene Zinsniveau anpassen?
Nein, maßgeblich ist der Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein in der Niedrigzinsphase marktüblich vereinbartes 1 %-Darlehen muss nicht automatisch erhöht werden. Neue Verträge müssen aber den aktuellen Marktzins von 4–5 % (besichert) bis 6–7 % (unbesichert) ansetzen.
Kann ich variable Zinsen vereinbaren?
Ja, gekoppelt an EURIBOR oder Basiszinssatz, mit Anpassungsklauseln im Vertrag. Bei längeren Laufzeiten ist eine feste Verzinsung häufiger, weil sie Planbarkeit schafft.
Wie werden Zinserträge bei der Stiftung besteuert?
Mit 15 % Körperschaftsteuer, inklusive Solidaritätszuschlag rund 15,8 %. Das ist deutlich günstiger als die 25 % Abgeltungsteuer auf private Zinserträge: Bei 50.000 € Zinsen pro Jahr spart die Stiftungsebene 5.000 € gegenüber der Privatanlage.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Fiktiver Abzinsungssatz von 5,5 % bei unverzinslichen Kapitalforderungen: § 12 Abs. 3 BewG
- Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz): § 288 BGB
- Referenzdaten für den Drittvergleich: Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank, EZB-Hauptrefinanzierungssatz
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.