Welche steuerlichen Vorteile hat eine Stiftung? Der ehrliche Überblick

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
Steuerliche Vorteile einer Stiftung: Der ehrliche Überblick

Eine Stiftung versteuert Vermögenserträge mit 15 % Körperschaftsteuer plus Soli statt mit bis zu 45 % privat, bei einem Freibetrag von 5.000 € pro Jahr; Beteiligungserträge kosten dank Schachtelprivileg effektiv 0,75 bis 1,5 %. Die gemeinnützige Stiftung ist weitgehend steuerbefreit und bringt den Spendenabzug bis 1 Mio. €. Die Kehrseite: Ausschüttungen an die Familie kosten 25 % Kapitalertragsteuer.

Kaum ein Argument fällt in Stiftungsgesprächen so schnell wie die Steuer, und kaum eines wird so oft überzeichnet. Dieser Beitrag ordnet die steuerlichen Vorteile beider Stiftungswelten ein, der Familienstiftung und der gemeinnützigen Stiftung; zu jedem Hebel gehört auch die Kehrseite: was er voraussetzt, was er kostet und wo er endet.

Das Steuersystem dahinter erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern; hier geht es um die Vorteile, die daraus entstehen, und um die Frage, für wen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienstiftung: 15 % Körperschaftsteuer plus Soli auf Vermögenserträge statt bis zu 45 % privat, 5.000 € Freibetrag, vermögensverwaltend keine Gewerbesteuer.
  • Beteiligungen ab 10 %: Schachtelprivileg (§ 8b KStG), GmbH-Ausschüttungen kosten effektiv 0,75 bis 1,5 % statt 25 % Abgeltungsteuer.
  • Nachfolge: kein Erbfall je Generation; stattdessen planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit 800.000 € Freibetrag.
  • Gemeinnützige Stiftung: Erträge in der Vermögensverwaltung steuerbefreit (§§ 51 ff. AO), Spendenabzug bis 1 Mio. € pro Person (§ 10b EStG), keine Erbersatzsteuer.
  • Steuerabzüge: Verwaltungskosten, AfA, Schuldzinsen und eigene Spenden bis 20 % der Einkünfte mindern die Steuer; Ausschüttungen an Destinatäre nicht.
  • Ehrliche Kehrseite: Der Vorteil lebt vom Thesaurieren. Private Entnahmen kosten 25 % Kapitalertragsteuer, und die Struktur kostet Geld, Pflichten und Flexibilität.

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1. Wie hoch sind die Steuern bei einer Stiftung?

Auf die laufenden Erträge einer Familienstiftung fallen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag an, gemildert um einen Freibetrag von 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG); die gemeinnützige Stiftung bleibt mit ihrer Vermögensverwaltung regelmäßig steuerbefreit. Vollständig wird die Antwort erst mit allen vier Besteuerungsebenen: Errichtung, laufende Erträge, Ausschüttung und der 30-Jahres-Stichtag.

Laufend: 15 Prozent plus Soli, 5.000 € Freibetrag, keine Gewerbesteuer

Solange die Stiftung ihr Vermögen nur verwaltet, also vermietet, hält und anlegt, zahlt sie 15 % Körperschaftsteuer (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag und keine Gewerbesteuer; erst ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb macht sie gewerbesteuerpflichtig. Die Faustregel-Rechnung: Ein Wertpapierdepot von 1 Mio. € mit 4 % Rendite wirft 40.000 € pro Jahr ab. Privat kostet das bei 25 % Abgeltungsteuer 10.000 €; in der Stiftung bleiben nach Abzug des Freibetrags 35.000 € steuerpflichtig, darauf 15 % ergeben 5.250 €. Die Differenz von 4.750 € pro Jahr bleibt im Vermögen und arbeitet weiter.

Die drei anderen Ebenen: Errichtung, Ausschüttung, 30-Jahres-Stichtag

Bei der Errichtung fällt Schenkungsteuer an, meist deutlich gemildert durch das Steuerklassen-Privileg. Fließt später Geld an Destinatäre, also die satzungsgemäß Begünstigten, behält die Stiftung 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli ein. Bei der Familienstiftung kommt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer hinzu (Kapitel 2); für die gemeinnützige Stiftung gilt ein eigenes Regime aus Befreiungen (Kapitel 4). Wer die Steuerlast beurteilen will, muss alle Ebenen zusammen sehen, nicht nur den 15-Prozent-Satz.

2. Welche Steuervorteile bietet die Familienstiftung?

Die Familienstiftung bündelt vier Steuerhebel: den niedrigen Satz auf laufende Vermögenserträge, das Schachtelprivileg für Beteiligungen, den Thesaurierungseffekt über Jahrzehnte und eine planbare Nachfolge-Besteuerung im 30-Jahres-Rhythmus. Keiner dieser Hebel wirkt automatisch, jeder hat eine Bedingung und eine Kehrseite.

Hebel 1: 15 statt bis zu 45 Prozent auf laufende Erträge

Der Grundhebel ist die Satz-Differenz je Ertragsart:

ErtragsartPrivatIn der Stiftung
Zinsen und Dividenden25 % Abgeltungsteuer15 % Körperschaftsteuer plus Soli
Mietüberschüssebis 45 % Einkommensteuer15 % Körperschaftsteuer plus Soli
GmbH-Ausschüttungen (ab 10 % Beteiligung)25 % Abgeltungsteuereffektiv 0,75 bis 1,5 % (§ 8b KStG)
Arbeitslohnbis 45 % Einkommensteuernicht verlagerbar

Bei Kapitalerträgen beträgt der Abstand 10 Prozentpunkte, bei Mieten deutlich mehr: Bei 100.000 € Mietüberschuss pro Jahr liegt die Differenz zwischen Spitzensteuersatz und Stiftungssatz typischerweise bei 25.000 bis 30.000 €. Die letzte Tabellenzeile ist die ehrliche Grenze des Hebels: Die Stiftung besteuert Vermögen, nicht Arbeit. Ein Gehalt lässt sich nicht in die Struktur verlagern.

Hebel 2: Schachtelprivileg bei Beteiligungen ab 10 Prozent

Hält die Stiftung mindestens 10 % an einer Kapitalgesellschaft, sind 95 % der Ausschüttungen steuerfrei; nur 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b KStG). Die Rechnung: Bei 100.000 € Dividende werden 5.000 € mit 15 % belastet, das ergibt 750 € Körperschaftsteuer, effektiv 0,75 %; privat wären es 25 %. Beim Verkauf der Beteiligung wirkt dasselbe Privileg und kann sechsstellige Beträge sparen; weil dafür Haltedauer und der richtige Gründungszeitpunkt entscheidend sind, gehört der Exit-Hebel in den Beitrag Stiftung gründen und Steuern sparen.

Hebel 3: Der Thesaurierungseffekt, der eigentliche Zinseszins-Hebel

Die Satz-Differenz entfaltet ihre Wirkung erst über die Zeit: Die gesparte Steuer wird nicht entnommen, sondern reinvestiert und erwirtschaftet selbst wieder Erträge; über Jahrzehnte entsteht ein Zinseszins-Effekt, der den reinen Satzvorteil übersteigt. Genau hier sitzt auch die wichtigste Kehrseite des Modells: Jede Ausschüttung an Destinatäre kostet 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli und ist für die Stiftung nicht abzugsfähig. Wer sämtliche Erträge laufend privat braucht, verliert den Vorteil an diese zweite Besteuerungsebene; die legalen Wege und ihre Kosten zeigt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen. Der Merksatz: Der 15-Prozent-Satz belohnt das Geld, das in der Stiftung bleibt.

Hebel 4: Erbersatzsteuer-Logik, kein Erbfall, aber ein 30-Jahres-Stichtag

Auf Stiftungsvermögen gibt es keinen Erbfall: keine Erbschaftsteuer je Generation, keine Zersplitterung unter Erben. Als Korrektiv fingiert das Gesetz bei der Familienstiftung alle 30 Jahre einen Erbfall, die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem Freibetrag von 800.000 € je Stichtag. Ehrlich eingeordnet ist das beides zugleich: eine echte Belastung, denn sie kommt sicher, und ein Planungsvorteil, denn der Stichtag steht mit der Anerkennung von Anfang an fest, die Steuer kann nach § 24 ErbStG gestundet werden, und für begünstigtes Betriebsvermögen greift die Verschonung von 85 bis 100 % (§§ 13a, 13b ErbStG), nicht aber für Verwaltungsvermögen wie Immobilien, Wertpapiere oder Bargeld. Berechnung, Stundung und Gestaltungen im Detail zeigt der Beitrag zur Erbersatzsteuer.

Wie sich diese vier Hebel für ein konkretes Familienvermögen durchrechnen, vertieft der familienstiftungsspezifische Beitrag Steuervorteile der Familienstiftung.

3. Welche Steuerabzüge gelten für Stiftungen?

Eine Stiftung kann typische Werbungskosten und Betriebsausgaben abziehen: Verwaltungs- und Beratungskosten, bei Immobilien Abschreibung, Instandhaltung und Schuldzinsen, dazu eigene Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; nicht abzugsfähig sind dagegen die Ausschüttungen an Destinatäre. Die Abzüge senken die Bemessungsgrundlage, bevor Freibetrag und 15-Prozent-Satz greifen.

Voll abzugsfähig: Verwaltung, Beratung, Vermögensverwaltung

Zu den voll abzugsfähigen Posten gehören die Kosten des Stiftungsbetriebs: der Steuerberater für den Jahresabschluss (typisch rund 1.000 € pro Jahr), Gebühren der Stiftungsaufsicht (600–800 € einmalig bei der Errichtung), Buchhaltung und Notargebühren, Rechtsberatung rund um die Stiftungsverwaltung, Bank- und Depotgebühren sowie ein Vermögensverwaltungs-Honorar von ca. 0,5 % des verwalteten Vermögens.

Immobilien in der Stiftung: AfA, Erhaltungsaufwand, Zinsen

Bei vermieteten Immobilien zieht die Stiftung dieselben Positionen ab wie ein privater Vermieter: die Gebäude-AfA mit linear 2 % (Wohngebäude) beziehungsweise 3 % bei Neubauten ab 2023, bei Gewerbeimmobilien verteilt über 33 1/3 Jahre; Reparaturen und Instandhaltung zu 100 % im Jahr der Zahlung; Hausverwaltung und Reinigung; sowie Schuldzinsen auf Immobiliendarlehen. Eine Falle: Übersteigen Modernisierungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 % der Anschaffungskosten, werden sie als anschaffungsnahe Aufwendungen aktiviert und nur über die AfA verteilt; größere Sanierungen gehören deshalb ins vierte Jahr.

Spenden der Stiftung: bis 20 Prozent der Einkünfte

Auch eine Familienstiftung kann selbst spenden und diese Spenden bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG); übersteigende Beträge sind in Folgejahre vortragbar. Vorausgesetzt ist ein gemeinnütziger Empfänger mit Spendenbescheinigung. Nicht zu verwechseln mit Spenden an eine Stiftung, dem Thema der gemeinnützigen Welt im nächsten Kapitel.

Was nicht abziehbar ist

Vier Posten mindern den Gewinn nicht: Ausschüttungen an Destinatäre (erst wird versteuert, dann fließt der Nettobetrag), Verwendungsausgaben für den Stiftungszweck bei der Familienstiftung (anders als bei der gemeinnützigen gibt es keinen Zweck-Abzug), Geldbußen und Strafen sowie Sponsoring ohne sachliche Gegenleistung, das steuerlich wie eine Ausschüttung behandelt wird.

Rechenbeispiel: Abzüge, Freibetrag und Steuersatz zusammen

Eine kleine Immobilien-Stiftung mit 40.000 € Mieteinnahmen zieht 18.000 € für AfA und Werbungskosten sowie 1.500 € Verwaltungskosten ab; es bleibt ein Stiftungseinkommen von 20.500 €. Nach Abzug des Freibetrags von 5.000 € werden 15.500 € mit 15 % besteuert: 2.325 € Körperschaftsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Effektiv liegt die Belastung deutlich unter dem nominalen Satz, weil Abzüge und Freibetrag zuerst wirken.

4. Welche Steuervorteile bietet die gemeinnützige Stiftung?

Die gemeinnützige Stiftung ist steuerlich stark privilegiert: Als gemeinnützig anerkannt (§§ 51 ff. AO) bleiben ihre Erträge in der Vermögensverwaltung steuerfrei, Zustiftungen in den Vermögensstock sind beim Stifter bis 1 Mio. € pro Person als Sonderausgabe abziehbar (§ 10b EStG), und die Erbersatzsteuer entfällt vollständig (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Der Spendenabzug verdoppelt sich bei Ehegatten auf 2 Mio. € und lässt sich auf zehn Jahre verteilen; für Stifter mit hohem laufendem Einkommen ist das der stärkste Sofort-Effekt im Stiftungssteuerrecht.

Die Kehrseite ist grundsätzlicher Natur: Das Vermögen ist dauerhaft gemeinnützig gebunden. Direkte Zuwendungen an den Stifter oder die Familie sind ausgeschlossen, und die Mittel müssen zeitnah für den Zweck verwendet werden (§ 55 AO). Gemeinnützigkeit ist kein Etikett, sondern ein laufendes Regelwerk. Wer Steuerfreiheit und Familienversorgung kombinieren will, landet deshalb häufig bei der Doppelstiftung: Die Familienstiftung versorgt die Familie, die gemeinnützige trägt langfristig Vermögen und liefert den Spendenabzug. Voraussetzungen und Ablauf der gemeinnützigen Variante erklärt der Beitrag Gemeinnützige Stiftung gründen.

5. Warum gründen reiche Leute eine Stiftung?

Aus steuerlicher Sicht wegen dreier Effekte, die alle mit der Zeit wachsen. Erstens der Thesaurierungs-Zinseszins aus Kapitel 2: Die gesparte Steuer bleibt investiert und verzinst sich über Jahrzehnte. Zweitens die Trennung von Vermögen und Risiko: Stiftungsvermögen gehört der juristischen Person, nicht mehr der Privatperson; außerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfristen ist es in einer persönlichen Insolvenz nicht antastbar, nach Ablauf der 10-Jahres-Frist auch dem Pflichtteil entzogen, und bei richtiger Satzungsgestaltung bleiben Stiftungs-Erträge aus dem Zugewinn heraus. Auch in politischen Debatten über eine Vermögensteuer unterscheidet sich das Risikoprofil von direkt gehaltenem Privatvermögen. Drittens der Wegfall des Erbfalls als Steuerereignis: Zwischen den 30-Jahres-Stichtagen wächst das Vermögen ohne erbschaftsteuerliche Zwischenbesteuerung. Alle drei Effekte belohnen Jahre, nicht Monate; deshalb gründen Vermögende früh und nicht erst im Anlassfall.

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6. Was ist der Nachteil einer Stiftung?

Der zentrale Nachteil: Das Vermögen ist nicht mehr frei verfügbar. Private Entnahmen kosten 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli und setzen einen Vorstandsbeschluss im Rahmen der Satzung voraus; ein Konto, von dem man einfach abhebt, ist die Stiftung nicht. Dazu kommen fünf weitere Kehrseiten, die in eine ehrliche Rechnung gehören.

  • Die zweite Besteuerungsebene: Ausschüttungen an Destinatäre sind nicht abzugsfähig, und die Stiftung muss die einbehaltene Kapitalertragsteuer bis zum 10. Tag des Folgemonats anmelden und abführen (§ 45a EStG).
  • Kosten der Struktur: Die Gründung kostet ca. 20.000 € einmalig, der laufende Betrieb 1.000–1.500 € Verwaltung pro Jahr, dazu Jahresabschluss, Steuererklärung und Stiftungsaufsicht. Diese Kosten fallen unabhängig davon an, wie groß der Steuervorteil im Einzelfall ausfällt.
  • Kein Sparer-Pauschbetrag: Privat bleiben Kapitalerträge bis 1.000 € pro Person steuerfrei (2.000 € bei Ehegatten, § 20 Abs. 9 EStG), ganz ohne Struktur; die Stiftung hat stattdessen den 5.000-€-Freibetrag, muss dafür aber betrieben werden. Für kleine Depots ist das Privatvermögen schlicht einfacher.
  • Die Erbersatzsteuer kommt sicher: Der 30-Jahres-Stichtag ist planbar, aber unausweichlich; er gehört von der Gründung an in die Vermögensplanung.
  • Klassifizierungs-Risiken: Die Verschonung hängt an der Einstufung als Betriebsvermögen; eine GmbH mit überwiegend Immobilien gilt als Verwaltungsvermögen, und das Finanzamt prüft die Quoten regelmäßig.

Diese Kehrseiten sind kein Argument gegen die Stiftung, aber der Preis, zu dem es die Vorteile gibt; wer ihn kennt, rechnet ehrlicher.

7. Wann lohnt sich eine Stiftung?

Steuerlich lohnt sich eine Stiftung typischerweise ab etwa 200.000 bis 500.000 € Vermögen mit nennenswerten laufenden Erträgen; als Praxis-Empfehlung gelten rund 100.000 € Startkapital für die rechtsfähige Stiftung, die Treuhandstiftung beginnt bei etwa 20.000 €. Entscheidend ist weniger der Kontostand als der jährliche Ertrag, denn die Steuerersparnis muss die Strukturkosten dauerhaft übersteigen.

Drei Faustregeln aus der Praxis

  • Kapitalvermögen ab ca. 500.000 €: Bei reinen Wertpapier-Erträgen amortisiert sich die Stiftung über die Steuerersparnis innerhalb von 3–5 Jahren.
  • Immobilienvermögen ab ca. 1 Mio. €: Schon bei 50.000 € Mietüberschuss pro Jahr ist der Vorteil von 15 % gegenüber bis zu 45 % signifikant; die Gründungskosten sind über die Steuerdifferenz in ein bis zwei Jahren ausgeglichen.
  • Beteiligungen mit Verkaufs-Perspektive: Bereits mittlere Beteiligungen rechtfertigen die Holding-Stiftung, weil der spätere Verkauf über das Schachtelprivileg sechsstellige Beträge sparen kann.

Unterhalb dieser Schwellen kehrt sich die Rechnung um: Schon die Mindestverwaltung von ca. 500 € pro Jahr, 5.000 € pro Jahrzehnt, frisst bei kleinen Vermögen den Vorteil auf. Die genaue Rechnung mit Schwellenwerten und Amortisation liefert der Beitrag Lohnt sich eine Stiftung?.

8. Welche Fehler kosten die Steuervorteile?

In der Beratungspraxis wiederholen sich bei der Bewertung der Steuervorteile dieselben Denkfehler:

  • Nur den Steuersatz sehen: Wer sämtliche Erträge laufend privat braucht, verliert den 15-Prozent-Vorteil an die 25 % der Ausschüttungsebene. Der private Liquiditätsbedarf gehört vor der Gründung beziffert.
  • Arbeitseinkommen verlagern wollen: Die Stiftung optimiert Vermögenserträge, keinen Lohn. Auch ein hohes Gehalt ohne Vermögenserträge ist kein Stiftungs-Fall.
  • Zu spät gründen: Das Schachtelprivileg verlangt die Beteiligung zum Beginn des Wirtschaftsjahrs und echte Haltedauer, und kein Hebel wirkt rückwirkend. Steuerplanung mit Stiftung ist Vorlaufplanung.
  • Groß zustiften statt groß ausstatten: Das Steuerklassen-Privileg gilt nur bei der Errichtung; spätere Zustiftungen fallen in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen ab 30 %.
  • Die Verwaltungsvermögens-Quote ignorieren: Bei großen Vermögen kann schon die Korrektur einer Quote von 9,9 auf 12,1 % im Rahmen einer Betriebsprüfung Nachzahlungen in Millionenhöhe auslösen. Die Quote gehört laufend überwacht.
  • Die Stiftung als Entnahme-Konto planen: Liquiditätsbedarf bleibt sinnvollerweise im Privat- oder GmbH-Bereich; in die Stiftung gehört das langfristige Anlagevermögen.

Unser Fazit

Die steuerlichen Vorteile einer Stiftung sind real und messbar: 15 % plus Soli statt bis zu 45 % auf Vermögenserträge, 5.000 € Freibetrag, effektiv 0,75 bis 1,5 % auf Beteiligungserträge, ein planbarer 30-Jahres-Rhythmus mit 800.000 € Freibetrag statt Erbschaftsteuer je Erbfall, und in der gemeinnützigen Welt Steuerbefreiung plus Spendenabzug bis 1 Mio. € pro Person. Ebenso real sind die Bedingungen: Die Vorteile gelten für Vermögenserträge, nicht für Arbeitslohn; sie entfalten sich beim Thesaurieren, nicht beim Entnehmen; und sie kosten eine Struktur, die laufend betrieben werden muss. Der Steuervorteil einer Stiftung ist deshalb kein Rabatt, sondern ein Tausch: niedrigere Sätze gegen gebundenes Vermögen. Ob dieser Tausch aufgeht, entscheidet nicht der Steuersatz, sondern die eigene Vermögens- und Lebensplanung.

FAQ zu den steuerlichen Vorteilen einer Stiftung

Das hängt von Ertragsart und Volumen ab: Ein Depot von 1 Mio. € mit 4 % Rendite spart rund 4.750 € pro Jahr, ein Mietüberschuss von 100.000 € typischerweise 25.000 bis 30.000 € pro Jahr, und GmbH-Ausschüttungen kosten effektiv 0,75 statt 25 %. Voraussetzung ist stets, dass die Erträge in der Stiftung bleiben.

In der Vermögensverwaltung regelmäßig keine: Als gemeinnützig anerkannt (§§ 51 ff. AO) sind ihre Erträge steuerbefreit, solange kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Im Gegenzug müssen die Mittel zeitnah für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Ja, in zwei Richtungen: Die Stiftung selbst kann eigene Spenden bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgabe abziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG), mit Vortrag in Folgejahre. Und der Stifter kann Zustiftungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bis 1 Mio. € pro Person absetzen (§ 10b EStG).

Bei der Körperschaftsteuer 5.000 € pro Jahr (§ 24 KStG); einen Sparer-Pauschbetrag gibt es nicht. Bei der Erbersatzsteuer gilt ein Freibetrag von 800.000 € alle 30 Jahre, und bei der Errichtung kann über das Steuerklassen-Privileg je nach Satzung ein Freibetrag von 100.000 € greifen.

Vermögensverwaltend nein: Wer vermietet, hält und anlegt, bleibt gewerbesteuerfrei. Erst ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, also eine eigene operative Tätigkeit, macht die Stiftung gewerbesteuerpflichtig.

Mit 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli, die die Stiftung einbehält und bis zum 10. Tag des Folgemonats ans Finanzamt abführt (§ 45a EStG); je nach persönlichem Steuersatz ist eine Erstattung über die Günstigerprüfung möglich. Für die Stiftung sind Ausschüttungen nicht abzugsfähig.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Solidaritätszuschlag: SolzG 1995
  • Schachtelprivileg (95 % Freistellung ab 10 % Beteiligung, 5 %-Pauschale): § 8b KStG
  • Spendenabzug der Stiftung (bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte): § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; Spendenabzug des Stifters in den Vermögensstock: § 10b EStG
  • Gemeinnützigkeit: §§ 51 ff. AO; zeitnahe Mittelverwendung: § 55 AO
  • Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Stundung: § 24 ErbStG; Befreiung gemeinnütziger Stiftungen: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: §§ 13a, 13b ErbStG
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung: § 45a EStG; Sparer-Pauschbetrag: § 20 Abs. 9 EStG; Gebäude-AfA: § 7 Abs. 4 EStG
  • Praxiswerte (Kosten, Schwellen, Amortisation, Beispielrechnungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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