Private Stiftung: Was unterscheidet sie von der gemeinnützigen Stiftung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.
Private Stiftung: Was unterscheidet sie von der gemeinnützigen Stiftung?

Eine private Stiftung ist eine privatnützige Stiftung deutschen Rechts: Sie verfolgt keinen Gemeinwohlzweck, sondern versorgt einen privat bestimmten Kreis, in aller Regel die Familie. Der Preis der Abgrenzung: keine Steuerbefreiung und keine Spendenquittung, stattdessen 15 % Körperschaftsteuer auf die Erträge (Freibetrag 5.000 €), dafür freie Wahl des Zwecks.

Der Begriff „private Stiftung“ führt regelmäßig in die Irre, und zwar gleich doppelt. Er klingt nach einer eigenen Rechtsform, ist aber nur eine Zweckbeschreibung. Und er wird häufig mit der österreichischen „Privatstiftung“ verwechselt, die tatsächlich eine eigene Rechtsform ist, nur eben nach österreichischem Recht. In diesem Beitrag geht es deshalb um die eine Linie, an der sich alles entscheidet: die Grenze zwischen privatnützig und gemeinnützig. Was der Oberbegriff privatnützig umfasst und welchen Rahmen er zieht, erklärt der Beitrag Privatnützige Stiftung; den vollständigen Weg von der Idee bis zur Anerkennung beschreibt Private Stiftung gründen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Begriff: „Privat“ beschreibt den Zweck, nicht die Rechtsform. Gemeint ist die privatnützige Stiftung, praktisch fast immer eine rechtsfähige Familienstiftung.
  • Trennlinie: Die gemeinnützige Stiftung fördert die Allgemeinheit (§ 52 AO), die private Stiftung einen privat bestimmten Kreis. Eine Mischform in einer einzigen Stiftung gibt es nicht.
  • Begünstigte: Bei der Familienstiftung müssen nach der Praxis-Linie mindestens 51 % der Ausschüttungen der Stifterfamilie zugutekommen; die gemeinnützige Stiftung darf für die Familie nichts verwenden.
  • Steuerfolge: keine Körperschaftsteuer-Befreiung, kein Spendenabzug, keine Zuwendungsbestätigung; dafür 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli (5.000 € Freibetrag), Ausschüttungen 25 %, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit 800.000 € Freibetrag.
  • Gegenwert: freie Zweckwahl ohne Katalogbindung, keine zeitnahe Mittelverwendung, kein Gemeinnützigkeits-Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
  • Begriffsweiche: Die „Privatstiftung“ im engeren Sinn ist eine eigene Rechtsform des österreichischen Rechts, nicht die deutsche private Stiftung.

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1. Was ist eine private Stiftung?

Eine private Stiftung ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine privatnützige Stiftung: eine Stiftung, deren Zweck nicht der Allgemeinheit dient, sondern einem privat bestimmten Kreis, typischerweise der Familie des Stifters. Der Merksatz vorweg: „Privat“ ist eine Aussage über den Zweck, nicht über die Rechtsform.

Warum der Begriff keine Rechtsform bezeichnet

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt die rechtsfähige Stiftung und, seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 bundeseinheitlich geregelt, die Unterscheidung zwischen Ewigkeits- und Verbrauchsstiftung (§§ 80 ff. BGB). Eine Kategorie „private Stiftung“ taucht dort nicht auf. Rechtlich ist sie dieselbe juristische Person wie jede andere rechtsfähige Stiftung: ohne Gesellschafter, ohne Anteilseigner, sie gehört sich selbst. Was sie zur privaten Stiftung macht, steht allein in ihrer Satzung, nämlich der Zweck.

Der praktisch wichtigste Fall: die Familienstiftung

In der Beratungspraxis meint „private Stiftung“ fast immer die Familienstiftung: Sie bindet Vermögen dauerhaft für eine oder mehrere Familien und versorgt die Begünstigten, die sogenannten Destinatäre, nach den Regeln der Satzung. Damit sie überhaupt als Familienstiftung gilt, müssen nach der Praxis-Linie mindestens 51 % der Ausschüttungen der Versorgung und Förderung der Stifterfamilie gewidmet sein. Daneben sind andere private Zwecke möglich, etwa die Versorgung der Familien mehrerer, auch nicht verwandter Stifter. Welche Form zu welchem Ziel passt, ordnet der Beitrag Welche Rechtsform der Stiftung passt zu mir? ein.

2. Was bedeutet „privat" rechtlich, und wo verläuft die Grenze zur Gemeinnützigkeit?

Rechtlich bedeutet „privat“, dass der Stiftungszweck außerhalb des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke des § 52 AO liegt und keinen Anspruch auf steuerliche Begünstigung begründet. Die Grenze verläuft nicht zwischen gut und schlecht, sondern zwischen Allgemeinheit und bestimmtem Personenkreis.

Die gemeinnützige Seite: Katalog, Selbstlosigkeit, Bindung

Eine gemeinnützige Stiftung muss einen Zweck aus dem Katalog des § 52 AO verfolgen, also die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Damit verbunden sind harte Folgepflichten: Ihre Mittel sind dauerhaft an den Förderzweck gebunden (§ 55 AO), sie müssen grundsätzlich zeitnah verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO), und die Einhaltung prüft das Finanzamt fortlaufend. Welche Zwecke der Katalog umfasst, zeigt der Beitrag Gemeinnützige Zwecke.

Die private Seite: freie Zweckwahl mit einer einzigen Schranke

Die private Stiftung ist an keinen Zweckkatalog gebunden. Das Gesetz verlangt von ihr nur zweierlei: Der Zweck muss dauerhaft und nachhaltig erfüllbar sein, und er darf das Gemeinwohl nicht gefährden (§ 80 Abs. 2 BGB). Einen „guten“ Zweck fordert niemand. Diese Freiheit ist der eigentliche Gegenwert für den Verzicht auf die Steuerprivilegien: Der Stifter schreibt selbst, wofür sein Vermögen über Generationen arbeiten soll.

Die Trennlinie im Überblick

MerkmalPrivate (privatnützige) StiftungGemeinnützige Stiftung
Zweckfrei wählbar, privat bestimmt; Schranke: Gemeinwohl nicht gefährden (§ 80 Abs. 2 BGB)gebunden an den Katalog des § 52 AO, Förderung der Allgemeinheit
Begünstigtefest umrissener privater Kreis (Destinatäre), Familienstiftung: mind. 51 % der Ausschüttungen für die Familieoffener Kreis der Allgemeinheit; keine Mittelverwendung für die Familie des Stifters
Mittelverwendungsatzungsgemäß, Thesaurieren und Reinvestieren möglichdauerhafte Bindung an den Förderzweck (§ 55 AO), grundsätzlich zeitnahe Verwendung
Laufende Steuer15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli, Freibetrag 5.000 € (§ 24 KStG)von der Körperschaftsteuer befreit
Spendenabzug beim Stifternein, auch keine Zuwendungsbestätigungja, bis 1 Mio. € pro Person in den Vermögensstock zzgl. 20 % der Einkünfte pro Jahr
Prüfende Stelle für den StatusStiftungsaufsicht des Sitz-Bundeslandes (Anerkennung als Stiftung)zusätzlich das Finanzamt (laufender Nachweis der Gemeinnützigkeit)
Wechsel der Zweckrichtungvon privat zu gemeinnützig nur mit sorgfältiger Gestaltung, nie beiläufigRückweg zu privatnützig ausgeschlossen (§ 55 AO)

Der Merksatz zu dieser Tabelle: Gemeinnützigkeit ist kein Etikett, sondern ein laufendes Regelwerk. Wer es nicht will, bekommt dafür Gestaltungsfreiheit, aber eben auch die volle Steuerlast auf die Erträge.

3. Wen darf eine private Stiftung begünstigen?

Eine private Stiftung darf jeden privat bestimmten Kreis begünstigen, den ihre Satzung festlegt: den Stifter selbst, Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge, bei entsprechender Gestaltung auch Stiefkinder oder Lebensgefährten. Genau hier liegt der schärfste Unterschied, denn eine gemeinnützige Stiftung darf ihre Mittel für die Familie des Stifters nicht verwenden.

Destinatäre: was in der Satzung stehen sollte

Der Kreis der Destinatäre gehört von Anfang an weit gefasst. Statt „Ehegatte und Kinder“ empfiehlt sich eine Formulierung wie „eheliche und nichteheliche Abkömmlinge des Stifters in gerader Linie“. Der Grund ist steuerlich: Seit 2023 kann die nachträgliche Aufnahme neuer Destinatäre als Zuwendung an eine neue Stiftung gewertet werden und Schenkungsteuer von bis zu 30 % auslösen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Ein weiter Kreis erspart zudem spätere Satzungsänderungen, die ohnehin nur eingeschränkt möglich sind.

Warum die private Stiftung Patchwork- und erbenlose Konstellationen löst

Weil der Begünstigtenkreis in der Satzung frei definiert wird, löst er sich von der gesetzlichen Erbfolge. In Patchwork-Familien lassen sich alle Kinder gleichbehandeln und neue Partner über Nutzungsrechte einbinden, ohne ihnen Eigentum zu übertragen. Kinderlose Stifter können die Stiftung ohne Erben weiterlaufen lassen; für den Fall, dass irgendwann keine Begünstigten mehr existieren, gehört eine Auffang-Klausel mit gemeinnützigen Auflösungs-Begünstigten in die Satzung. Eine gemeinnützige Stiftung kann diese Aufgabe schon im Ansatz nicht übernehmen, weil sie niemanden aus dem Familienkreis versorgen darf.

Wie das Geld überhaupt zur Familie kommt

Auch bei der privaten Stiftung gilt: Eine freie Entnahme wie vom Privatkonto gibt es nicht. Rückflüsse laufen über satzungsgemäße Ausschüttungen an die Destinatäre, über eine Vergütung für Organtätigkeit oder über ein Stiftungsdarlehen. Das Vermögen gehört unwiderruflich der Stiftung, und aus dieser Bindung entsteht ihre Schutzwirkung.

4. Welche steuerlichen Folgen hat die Abgrenzung?

Die Abgrenzung kostet die private Stiftung zwei Privilegien und bringt ihr eine planbare Regelbesteuerung: keine Körperschaftsteuer-Befreiung und kein Spendenabzug, dafür 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Erträge, mit einem jährlichen Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Rein vermögensverwaltend fällt keine Gewerbesteuer an.

Was wegfällt: Steuerbefreiung und Zuwendungsbestätigung

Die gemeinnützige Stiftung ist von der Körperschaftsteuer befreit, und ihr Stifter kann Zuwendungen in den Vermögensstock als Spende abziehen, bis 1 Mio. € pro Person, bei zusammenveranlagten Ehegatten also effektiv bis 2 Mio. €, weil jeder Ehegatte seinen eigenen Höchstbetrag hat; hinzu kommen bis zu 20 % der Einkünfte pro Jahr. Beides gibt es bei der privaten Stiftung nicht: keine Befreiung, keine Zuwendungsbestätigung, keine Spendenquittung für Dritte. Wer also einen großen Einmal-Effekt in der eigenen Einkommensteuer sucht, findet ihn nur auf der gemeinnützigen Seite.

Was dafür kommt: die Regelbesteuerung im Vergleich zum Privatvermögen

Der Vergleichsmaßstab der privaten Stiftung ist nicht die gemeinnützige Stiftung mit ihren 0 %, sondern das Privatvermögen. Ein Rechenbeispiel aus der Beratungspraxis: 90.000 € Mietüberschuss kosten privat beim Spitzensteuersatz von 42 % rund 37.800 € Steuern im Jahr. In der Stiftung sind es nach Abzug des Freibetrags rund 12.750 €, also (90.000 − 5.000) × 15 %. Hält die Stiftung Anteile an einer GmbH, kommen deren Ausschüttungen über das Schachtelprivileg weitgehend steuerfrei bei ihr an (§ 8b KStG); nach zehn Jahren Haltedauer kann sie Immobilien steuerfrei verkaufen. Wichtig bleibt die nüchterne Lesart: Steuerliche Effekte ergeben sich nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung.

Die beiden Lasten, die nur die private Seite trägt

Zwei Posten gehören ehrlich dazu. Erstens die Ausschüttungen: Was an die Destinatäre fließt, trägt 25 % Kapitalertragsteuer. Der Steuervorteil entsteht also vor allem beim Thesaurieren und Reinvestieren, nicht beim Auszahlen. Zweitens die Erbersatzsteuer: Weil die Familienstiftung Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge nimmt, fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem Freibetrag von 800.000 € und Besteuerung nach Steuerklasse I; eine ratierliche Zahlung ist möglich. Eine gemeinnützige Stiftung kennt diesen Stichtag nicht. Und schon bei der Errichtung wirkt der Unterschied: Die Erstausstattung der privaten Stiftung unterliegt der Schenkungsteuer, wobei das Steuerklassen-Privileg greift (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), bei einer weit gefassten Mehrgenerationen-Satzung typischerweise mit einem Freibetrag von 100.000 €.

5. Wann passt die private und wann die gemeinnützige Stiftung?

Die Antwort hängt am Ziel, nicht am Vermögen: Wer die eigene Familie über Generationen versorgen und Vermögen schützen will, braucht die private Stiftung; wer einen Förderzweck verwirklichen und den Spendenabzug nutzen will, die gemeinnützige. Der Merksatz: Die Rechtsform folgt dem Zweck, nicht umgekehrt.

Eine grobe Orientierung nach Vermögensgröße

  • 100.000 bis 200.000 €: Für die Familienversorgung ist die Struktur hier meist noch zu klein; in dieser Größenordnung ist häufig eine treuhänderisch geführte gemeinnützige Stiftung der praktikablere Weg, allein wegen des Spendenabzugs und der geringeren Verwaltungskosten.
  • 200.000 bis 1.000.000 €: die typische Größenordnung der Familienstiftung, oft als Holding mit einer operativen GmbH-Tochter darunter.
  • über 1.000.000 €: Hier wird die Doppelstiftung interessant, also eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung parallel, ergänzt um Untergesellschaften.

Diese Werte sind Orientierung, keine Schwellen: Entscheidend bleibt die Ertragskraft des Vermögens, nicht der Kontostand. Den direkten Entscheidungsvergleich mit Aufsicht, Kosten und Kapital liefert der Beitrag Gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung?.

Warum es keine halbe Lösung gibt

Die häufigste Fehlannahme im Erstgespräch lautet: „halb gemeinnützig, halb familiär“. Diese Mischform existiert nicht; die beiden Zweckrichtungen schließen sich innerhalb einer Stiftung aus. Wer beides will, errichtet zwei parallel laufende Stiftungen und bewegt Liquidität, wo nötig, über Darlehen zwischen ihnen. Wie diese Kombination aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Doppelstiftung. Ebenso wichtig ist die Reihenfolge: Der Weg von der Gemeinnützigkeit zurück ins Privatnützige ist wegen der dauerhaften Mittelbindung ausgeschlossen (§ 55 AO). Wer beides braucht, plant es von Anfang an, statt es später korrigieren zu wollen.

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6. Was unterscheidet die private Stiftung von der österreichischen Privatstiftung?

Die „Privatstiftung“ im engeren Sinn ist eine eigenständige Rechtsform des österreichischen Rechts mit eigenen Regeln zu Errichtung, Organen und Besteuerung. Die deutsche private Stiftung ist dagegen, wie oben gezeigt, keine eigene Rechtsform, sondern eine rechtsfähige Stiftung nach den §§ 80 ff. BGB mit privatnützigem Zweck.

Praktisch führt die Verwechslung zu zwei Fehlschlüssen. Der erste: Wer nach „Privatstiftung gründen“ sucht, landet in österreichischen Quellen und überträgt deren Regeln auf einen deutschen Sachverhalt, für den sie nicht gelten. Der zweite: Ein Auslandsvehikel wirkt attraktiver, als es für deutsche Stifter ist. Für Stiftungen in Liechtenstein oder der Schweiz gilt, dass sie nur sinnvoll sind, wenn der Stifter die Kontrolle vollständig aufgibt; behält er sie, droht die Zurechnungsbesteuerung in Deutschland (§ 15 AStG). Bei einer deutschen Stiftung kann der Stifter dagegen selbst in den Vorstand eintreten und die Stiftung im Rahmen der von ihm gesetzten Satzungsregeln führen. Was die österreichische Variante für deutsche Stifter leisten kann und was nicht, ordnet der Beitrag Familienstiftung in Österreich ein.

7. Wie entsteht eine private Stiftung?

Eine private Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Satzung, die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht des Sitz-Bundeslandes und die anschließende Übertragung des Vermögens; seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023 gilt dieser Weg bundeseinheitlich nach den §§ 80 ff. BGB, ab 2028 wird die Stiftung zudem in das Stiftungsregister eingetragen.

Für die Abgrenzung zur gemeinnützigen Stiftung sind daran drei Punkte wichtig. Erstens fällt die Zweckentscheidung ganz am Anfang und wirkt über Jahrzehnte, weil die Satzung später nur eingeschränkt änderbar ist. Zweitens prüft bei der privaten Stiftung allein die Stiftungsaufsicht die Anerkennung; ein Gemeinnützigkeits-Verfahren beim Finanzamt gibt es nicht, dafür auch keinen Freistellungsbescheid. Und drittens ist die private Stiftung praktisch immer rechtsfähig: Bei einer treuhänderisch geführten Familienstiftung kann bereits der Wechsel des Treuhänders einen Schenkungsteuer-Tatbestand auslösen, weshalb die schlanke Treuhandform in aller Regel den gemeinnützigen Vorhaben vorbehalten bleibt. Voraussetzungen, Ablauf in fünf Schritten, Kapitalbedarf und Dauer beschreibt vollständig der Beitrag Private Stiftung gründen.

8. Welche Verwechslungen kosten am meisten?

  • „Privat“ mit „unseriös“ gleichsetzen: Die private Stiftung ist der gesetzlich vorgesehene Normalfall einer Stiftung mit privatem Zweck, keine Grauzone. Das Gesetz verlangt keinen wohltätigen Zweck, sondern nur einen dauerhaft erfüllbaren, der das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 80 Abs. 2 BGB).
  • Auf den Spendenabzug hoffen: Wer Vermögen in eine private Stiftung einbringt, spendet nicht, sondern stiftet privat. Es gibt keine Zuwendungsbestätigung und keinen Sonderausgabenabzug.
  • Gemeinnützig starten und später umwidmen wollen: Der Rückweg ist wegen der Mittelbindung ausgeschlossen (§ 55 AO). Diese Reihenfolge lässt sich nicht heilen.
  • Die österreichische Privatstiftung als deutsche Variante lesen: Zwei Rechtsordnungen, zwei Regelwerke. Deutsche Sachverhalte richten sich nach deutschem Recht.
  • Den Destinatärskreis zu eng fassen: Die nachträgliche Aufnahme neuer Begünstigter kann Schenkungsteuer von bis zu 30 % auslösen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Von Anfang an mehrgenerational formulieren.
  • Die Erbersatzsteuer ausblenden: Der 30-Jahres-Stichtag läuft ab dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung und ist der Preis dafür, dass Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge herausgenommen wird.

Unser Fazit

Die private Stiftung unterscheidet sich von der gemeinnützigen nicht in der Rechtsform, sondern im Zweck, und aus diesem einen Unterschied folgt alles Weitere: Sie darf einen frei gewählten privaten Kreis versorgen, sie zahlt dafür 15 % Körperschaftsteuer auf ihre Erträge statt gar keine, sie stellt keine Zuwendungsbestätigung aus, und alle 30 Jahre trifft sie die Erbersatzsteuer. Im Gegenzug ist sie an keinen Zweckkatalog, keine zeitnahe Mittelverwendung und keinen laufenden Gemeinnützigkeits-Nachweis gebunden. Die Entscheidung zwischen beiden Wegen ist deshalb keine Steuerfrage, sondern eine Zielfrage: Familie versorgen oder Allgemeinheit fördern. Wer beides will, braucht zwei Stiftungen und muss das von Anfang an planen, denn der Rückweg aus der Gemeinnützigkeit existiert nicht.

FAQ zur privaten Stiftung

Nein. Das deutsche Recht kennt die rechtsfähige Stiftung nach den §§ 80 ff. BGB; „privat“ beschreibt nur, dass ihr Zweck privatnützig statt gemeinnützig ist. Eine eigene Rechtsform namens Privatstiftung gibt es lediglich in Österreich.

Nicht ganz: Die Familienstiftung ist der mit Abstand häufigste Fall der privaten Stiftung, aber nicht der einzige. Als Familienstiftung gilt sie nach der Praxis-Linie erst, wenn mindestens 51 % der Ausschüttungen der Versorgung und Förderung der Stifterfamilie gewidmet sind. Auch die Versorgung der Familien mehrerer, nicht verwandter Stifter ist möglich, wird von der Aufsicht aber besonders streng geprüft.

Nein. Zuwendungsbestätigungen setzen die Gemeinnützigkeit voraus. Eine private Stiftung ist nicht körperschaftsteuerbefreit, und Zuwendungen an sie sind beim Zuwendenden nicht als Spende abziehbar. Der Spendenabzug bis 1 Mio. € pro Person in den Vermögensstock bleibt der gemeinnützigen Stiftung vorbehalten.

Ja, ihre Satzung kann weitere Zwecke vorsehen, solange bei einer Familienstiftung die 51-Prozent-Linie zugunsten der Familie gewahrt bleibt. Steuerlich begünstigt ist das jedoch nicht: Für den gemeinnützigen Teil entstehen weder eine Steuerbefreiung noch ein Spendenabzug. Wer beide Effekte will, errichtet zwei parallele Stiftungen.

Die Anerkennung als rechtsfähige Stiftung erteilt die Stiftungsaufsicht des Sitz-Bundeslandes, und zwar für private wie für gemeinnützige Stiftungen. Über die Gemeinnützigkeit entscheidet zusätzlich das Finanzamt und prüft sie laufend nach. Die private Stiftung durchläuft dieses zweite Verfahren nicht.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsrahmen der Stiftung, Anerkennung und Gemeinwohl-Schranke: §§ 80 ff. BGB, insbesondere § 80 Abs. 2 BGB (bundeseinheitlich seit der Stiftungsrechtsreform zum 1. Juli 2023); Stiftungsregister ab 2028
  • Gemeinnützige Zwecke: § 52 AO; Selbstlosigkeit und dauerhafte Mittelbindung: § 55 AO; zeitnahe Mittelverwendung: § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
  • Spendenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock (bis 1 Mio. € pro Person) und laufender Höchstbetrag von 20 % der Einkünfte: § 10b EStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg: § 8b KStG
  • Steuerklassen-Privileg bei der Erstausstattung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Schenkungsteuer bei nachträglicher Erweiterung des Destinatärskreises: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG
  • Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Auslandsstiftungen und Zurechnungsbesteuerung: § 15 AStG
  • Praxiswerte (51-Prozent-Linie, Größenordnungen nach Vermögen, Beispielrechnung Mietüberschuss, Destinatärs-Gestaltung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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