Die wichtigsten Begriffe im Überblick

Stiftungs-Glossar

Stiftungsrecht, Stiftungssteuerrecht, Stiftungsorganisation – wer sich ernsthaft mit dem Thema beschäftigt, begegnet schnell einer Vielzahl von Fachbegriffen, die selten klar erklärt werden. Dieses Glossar schließt diese Lücke: kompakt und praxisnah.

Allgemeine Begriffe

Hier findest du die Grundbausteine jeder Stiftung – von der rechtlichen Definition über das Vermögen bis zur staatlichen Aufsicht. Wer diese Begriffe versteht, hat das Fundament für alle weiteren Themen rund um Stiftungen gelegt.

Stiftung

Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die dauerhaft einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Sie besitzt keine Mitglieder oder Anteilseigner – das gestiftete Vermögen ‘gehört’ sich selbst und wird durch Organe verwaltet. Im deutschen Recht wird die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts durch §§ 80 ff. BGB geregelt.

Stifter

Als Stifter bezeichnet man die natürliche oder juristische Person, die das Stiftungsvermögen einbringt und die Stiftungssatzung festlegt. Nach der Errichtung verliert der Stifter grundsätzlich das Eigentum am übertragenen Vermögen. Einflussrechte können jedoch über Satzungsgestaltung und Organbesetzung abgesichert werden.

Stiftungsvermögen / Grundstockvermögen

Das Stiftungsvermögen ist das der Stiftung gewidmete Kapital. Nach der Stiftungsrechtsreform 2023 unterscheidet das BGB zwischen dem Grundstockvermögen (§ 83b BGB) – das dauerhaft erhalten bleiben muss – und dem sonstigen Vermögen (§ 83c BGB), das für Zweckerfüllung verbraucht werden darf. Erträge aus dem Grundstockvermögen finanzieren den Stiftungszweck.

Stiftungszweck

Der Stiftungszweck ist der dauerhaft festgelegte Wille des Stifters, dem das Stiftungsvermögen zu dienen hat. Er ist das zentrale Strukturelement jeder Stiftung und bestimmt Zulässigkeit, Steuerrecht und Handlungsspielraum. Gemeinnützige Zwecke genießen steuerliche Privilegien; private Zwecke (z. B. Familienversorgung) sind ebenfalls zulässig, aber steuerlich anders behandelt.

Zustiftung

Eine Zustiftung ist die nachträgliche Übertragung von Vermögen auf eine bereits bestehende Stiftung ohne Gründungsakt. Das zugestiftete Kapital wird dem Grundstockvermögen zugeführt und stärkt dauerhaft die Ertragskraft der Stiftung. Für gemeinnützige Stiftungen können Zustiftungen unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht ist die staatliche Behörde (in der Regel auf Landesebene), die die Rechtmäßigkeit der Stiftungsverwaltung überwacht. Sie prüft, ob der Stifterwille eingehalten und das Vermögen ordnungsgemäß verwaltet wird. Treuhandstiftungen unterliegen keiner staatlichen Stiftungsaufsicht – die rechtlichen Grundlagen sind im Stiftungsrecht geregelt.

Stiftungsarten

Deutschland kennt mehrere Stiftungsformen, die sich in Zweck, Struktur und Steuerrecht erheblich unterscheiden. Welche passt, hängt vom konkreten Ziel ab – Familienversorgung, Gemeinwohl und Unternehmensübergabe sind drei sehr unterschiedliche Ausgangspunkte.

Familienstiftung

Eine Familienstiftung ist eine privatnützige Stiftung, deren Zweck überwiegend dem Wohl einer oder mehrerer Familien dient – etwa durch Vermögenserhalt, Altersversorgung oder Nachfolgeregelung. Sie ist nicht gemeinnützig und genießt keine entsprechenden Steuervorteile, bietet aber weitreichenden Vermögensschutz und Gestaltungsspielraum in der Nachfolgeplanung. Alle 30 Jahre fällt Erbersatzsteuer an.

Gemeinnützige Stiftung

Eine gemeinnützige Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildstätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Sie ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit und berechtigt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Spender können ihre Zuwendungen steuerlich geltend machen.

Treuhandstiftung

Eine Treuhandstiftung (auch unselbständige Stiftung) ist keine eigene Rechtsperson. Das Stiftungsvermögen wird einem Treuhänder übertragen, der es nach Maßgabe der Stiftungsvereinbarung verwaltet. Die Gründung ist formloser und kostengünstiger als bei der rechtsfähigen Stiftung; dafür entfällt staatliche Stiftungsaufsicht und Registerpflicht.

Bürgerstiftung

Eine Bürgerstiftung ist eine gemeinnützige Stiftung, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern gemeinsam getragen wird und lokale oder regionale Zwecke fördert. Sie zeichnet sich durch breite Beteiligung, Unabhängigkeit und überparteiliche lokale Verankerung aus. Typische Förderbereiche sind Bildung, Kultur, Soziales und Umwelt.

Doppelstiftung

Die Doppelstiftung kombiniert eine gemeinnützige Stiftung mit einer privatnützigen Stiftung. Beide Einheiten bleiben rechtlich eigenständig, wirken aber strukturell zusammen – typischerweise zur Trennung von privater Versorgung und gemeinnütziger Wirkung. Das Modell dient der Unternehmensnachfolge, dem Vermögensschutz und der Steuergestaltung.

Steuern & Finanzen

Die steuerliche Behandlung einer Stiftung ist komplex – und hängt stark von Stiftungsart, Zweck und Ausgestaltung ab. Diese Begriffe helfen dir, die richtigen Fragen zu stellen; konkrete Steuerfolgen sind immer einzelfallabhängig.

Erbersatzsteuer

Die Erbersatzsteuer ist eine alle 30 Jahre anfallende Steuer auf das Vermögen einer Familienstiftung, die den Ausfall der regulären Erbschaftsteuer kompensieren soll. Sie berechnet sich so, als ob zwei Kinder des Stifters geerbt hätten, und berücksichtigt entsprechende Freibeträge. Alle Details zur Besteuerung von Stiftungen: Für gemeinnützige Stiftungen fällt keine Erbersatzsteuer an.

Körperschaftsteuer (Stiftungen)

Rechtsfähige Stiftungen sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig. Gemeinnützige Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer befreit, solange sie ausschließlich steuerlich anerkannte Zwecke verfolgen. Familienstiftungen zahlen auf laufende Erträge – etwa aus Zinsen, Dividenden oder Vermietung – grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer; Gewerbesteuer fällt zusätzlich an, wenn gewerblich tätig wird.

Vermögensverwaltung (steuerlich)

Vermögensverwaltung bezeichnet die Nutzung von Stiftungsvermögen zur Erzielung passiver Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen aus Immobilien im Stiftungsvermögen. Für gemeinnützige Stiftungen sind diese Erträge steuerfrei. Bei Familienstiftungen ist die Abgrenzung zwischen steuerlich privilegierter Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entscheidend und hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nach § 14 AO vor, wenn eine Stiftung eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit ausübt, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer reinen Vermögensverwaltung hinausgeht.
 
Bei gemeinnützigen Stiftungen ist zwischen dem Zweckbetrieb (steuerbegünstigt, sofern er der Verwirklichung des Satzungszwecks dient) und dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden. Letzterer unterliegt grundsätzlich der Körperschaft- und Gewerbesteuer, jedoch erst ab einer Freigrenze von 45.000 € Bruttoeinnahmen pro Jahr (§ 64 Abs. 3 AO). Bei privatnützigen Stiftungen, etwa Familienstiftungen, entfällt diese Differenzierung. Sie sind unabhängig vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs körperschaftsteuerpflichtig; die Gewerbesteuerpflicht knüpft an die jeweilige Tätigkeit an.

Recht & Struktur

Mit der Stiftungsrechtsreform hat sich das deutsche Stiftungsrecht grundlegend verändert. Hier findest du die rechtlichen Rahmenbedingungen, die jede Stiftung betreffen – von neuen Registerpflichten bis zu Satzungsänderungen.

Stiftungsrechtsreform 2023

Am 1. Juli 2023 trat die umfassendste Reform des deutschen Stiftungsrechts seit Jahrzehnten in Kraft. Kernpunkte sind die Einführung des Stiftungsregisters, die gesetzliche Unterscheidung zwischen Grundstockvermögen (§ 83b BGB) und sonstigem Vermögen (§ 83c BGB) sowie klarere Regeln zu Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung von Stiftungen.

Stiftungsregister

Das Stiftungsregister ist ein bundesweit einheitliches öffentliches Register aller rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland. Es schafft Transparenz über Stiftungsname, Zweck, Sitz und vertretungsberechtigte Organe und löst die bisherigen dezentralen Länderlösungen ab. Die Eintragung hat nach aktuellem Stand deklaratorische Wirkung.

Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung ist das zentrale Gründungsdokument einer Stiftung und legt verbindlich Zweck, Vermögen, Organe, Verwaltung und ggf. Begünstigte fest. Sie gibt den Stifterwillen für Generationen verbindlich vor. Nachträgliche Änderungen sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich und erfordern in der Regel die Genehmigung der Stiftungsaufsicht.

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung bei einer rechtsfähigen Stiftung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich: Sie muss in der Satzung selbst vorgesehen sein oder durch wesentliche Veränderung der Verhältnisse erforderlich werden. Zweckänderungen sind der strengste Eingriff und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Die Reform 2023 hat die Anforderungen teilweise flexibilisiert.

Organisation & Verwaltung

Eine Stiftung ist nur so gut wie ihre Governance. Wer dauerhaft steuern will – nicht nur gründen – kommt an diesen Begriffen zu Organen, Pflichten und Vermögensschutz nicht vorbei.

Stiftungsvorstand

Der Vorstand ist das gesetzlich vorgeschriebene Pflichtorgan jeder rechtsfähigen Stiftung. Er vertritt die Stiftung nach außen und ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verfolgung des Stiftungszwecks verantwortlich. Vorstandsmitglieder unterliegen einer Treuepflicht – alle Aufgaben sind unter Stiftungsorgane und ihre Pflichten beschrieben.

Stiftungsrat / Kuratorium

Stiftungsrat oder Kuratorium sind fakultätive Aufsichtsorgane, die in der Satzung verankert werden können. Sie kontrollieren den Vorstand, können Grundsatzentscheidungen treffen oder Satzungsänderungen beschließen. 

Vermögensschutz durch Stiftungen

Unter Vermögensschutz versteht man die strukturelle Abschirmung von Privatvermögen gegenüber Gläubigerzugriff, Pflichtteilsansprüchen oder unerwünschter Erbfolge. Eine Stiftung trennt das übertragene Vermögen rechtlich vom Privatvermögen des Stifters. Die konkrete Schutzwirkung hängt immer von der individuellen Ausgestaltung und dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung ab.

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