Was ist eine Verbrauchsstiftung? Definition, Laufzeit und Abgrenzung zur Ewigkeitsstiftung

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Was eine Verbrauchsstiftung ist: Stiftung auf Zeit mit mindestens 10 Jahren Laufzeit, planmäßigem Vermögensverbrauch, ohne Erbersatzsteuer unter 30 Jahren. Plus: die Steuer-Falle bei der Auflösung.
Was ist eine Verbrauchsstiftung? Definition, Laufzeit und Abgrenzung zur Ewigkeitsstiftung

Nicht jede Stiftung ist für die Ewigkeit gedacht. Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung auf Zeit: Sie wird für eine im Voraus festgelegte Dauer errichtet (gesetzliche Mindestlaufzeit zehn Jahre nach § 80 BGB n.F.) und verbraucht ihr Vermögen bis zur Auflösung planmäßig, statt es wie die klassische Ewigkeitsstiftung dauerhaft zu erhalten. Das macht sie zur passenden Form für Stifter, die keinen generationenübergreifenden Vermögenserhalt anstreben, etwa weil Erben fehlen oder der Stiftungszweck einen klaren Endpunkt hat. In diesem Beitrag geht es darum, wie die Verbrauchsstiftung funktioniert, worin sie sich von der Ewigkeitsstiftung unterscheidet, wie sie besteuert wird und für wen sie sich eignet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Die Verbrauchsstiftung ist eine befristete Stiftung mit Verbrauchsklausel. Die Satzung legt eine konkrete Dauer fest, das Vermögen wird bis zum Ablauf vollständig verbraucht oder an die Destinatäre ausgekehrt.
  • Laufzeit: Gesetzliche Mindestdauer zehn Jahre (§ 80 BGB n.F., seit der Stiftungsrechtsreform 2023). Üblich sind Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren.
  • Unterschied zur Ewigkeitsstiftung: Das Grundstockvermögen muss nicht erhalten bleiben; der Verbrauch ist ausdrücklich vorgesehen.
  • Steuern: Während der Laufzeit wie eine reguläre Familienstiftung (15 % Körperschaftsteuer auf Erträge). Die Erbersatzsteuer entfällt bei Laufzeiten unter 30 Jahren.
  • Vorsicht bei der Auflösung: Auf das ausgekehrte Restvermögen kann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen; die Steuerklasse richtet sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG.
  • Für Unternehmer mit langfristiger Vermögenssicherung ist die Verbrauchsstiftung typischerweise die falsche Wahl. Dafür gibt es die dauerhafte Familienstiftung.

1. Was ist eine Verbrauchsstiftung? Definition und Grundkonzept

Eine Verbrauchsstiftung ist eine Stiftungsform, die im Gegensatz zur klassischen Ewigkeitsstiftung nach einer im Voraus festgelegten Dauer aufgelöst wird und deren gesamtes Vermögen bis zur Auflösung verbraucht oder an die Begünstigten (Destinatäre) ausgekehrt wird.

Befristung und Verbrauchsklausel

Das Grundkonzept steht bereits in der Satzung: Sie legt eine konkrete Laufzeit fest, in der Praxis häufig 10, 15 oder 20 Jahre, und regelt, wie das Vermögen über diesen Zeitraum planmäßig verwendet wird. Anders als bei der dauerhaften Stiftung, deren Grundstockvermögen erhalten bleiben muss, ist der Vermögensverzehr hier ausdrücklich gewollt. Ausschüttungen während der Laufzeit gehen an die Destinatäre oder fließen in den Stiftungszweck, bis am Ende idealerweise keine Restmasse mehr übrig ist.

Gesetzliche Mindestdauer: zehn Jahre

Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 gilt eine gesetzliche Mindestdauer von zehn Jahren (§ 80 BGB n.F.). Auch die Stiftungsaufsicht fordert in der Praxis mindestens zehn Jahre Verbrauchszeitraum, sonst wird die Stiftung nicht anerkannt. Die übliche Bandbreite liegt zwischen 10 und 30 Jahren: Die Untergrenze setzt das Gesetz, die Obergrenze ergibt sich aus der Erbersatzsteuer-Regelung (30 Jahre). Über 30 Jahre Laufzeit lohnt sich die Verbrauchsstiftung steuerlich kaum noch gegenüber der Ewigkeitsstiftung.

Der Verbrauch ist Programm, kein Notausgang

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: „Ich gründe eine Stiftung und kann sie dann irgendwann auflösen.“ So funktioniert die Verbrauchsstiftung nicht. Der Verbrauchszeitraum und ein Vermögensverwendungs-Plan müssen bereits bei der Errichtung in der Satzung festgelegt werden, etwa mit jährlich gleichbleibenden Tranchen, konkreten Empfängern oder definierten Verwendungs-Schwerpunkten. Der Merksatz dazu: Der Verbrauch ist Programm, keine Ausstiegsklausel.

2. Verbrauchsstiftung oder Ewigkeitsstiftung: Wo liegt der Unterschied?

Der zentrale Unterschied liegt im Umgang mit dem Vermögen: Die Ewigkeitsstiftung soll ihr Grundstockvermögen dauerhaft erhalten und wirtschaftet nur mit den Erträgen, die Verbrauchsstiftung zehrt die Substanz planmäßig auf. Die klassische Stiftung bürgerlichen Rechts ist als Ewigkeitsstiftung der Standardfall des deutschen Stiftungsrechts; die Verbrauchsstiftung ist die bewusst befristete Alternative dazu.

MerkmalVerbrauchsstiftungEwigkeitsstiftung
LaufzeitBefristet, mindestens 10 Jahre (§ 80 BGB n.F.)Unbefristet, auf Dauer angelegt
GrundstockvermögenWird planmäßig verbraucht oder ausgekehrtMuss erhalten bleiben
AuflösungVon Anfang an in der Satzung vorgesehenNicht vorgesehen
ErbersatzsteuerEntfällt bei Laufzeit unter 30 JahrenFällt an
Typischer EinsatzBegrenzte Förderprojekte, Stifter ohne NachfolgerGenerationenübergreifende Vermögenssicherung

Wichtig für die Einordnung: Auch die dauerhafte Familienstiftung versorgt ihre Destinatäre über Ausschüttungen. Der Unterschied ist der Zweck dahinter: Bei der Familienstiftung dient das erhaltene Vermögen als dauerhafte Ertragsquelle für die Familie, bei der Verbrauchsstiftung ist der Vermögensabbau selbst das Konzept.

3. Wann ist eine Verbrauchsstiftung sinnvoll?

Sinnvoll ist die Verbrauchsstiftung grundsätzlich immer dann, wenn kein generationenübergreifender Vermögenserhalt gewollt ist. Drei typische Konstellationen stehen dabei im Vordergrund.

Keine Nachkommen, keine Erben

Wenn das Vermögen nach dem Tod des Stifters nicht generationell weitergeführt werden soll, ist eine Verbrauchsstiftung häufig die passendere Form. Statt eine Institution für die Ewigkeit zu schaffen, wird das Vermögen über die festgelegte Laufzeit für den gewählten Zweck eingesetzt und vollständig verwendet.

Klar begrenzter Förderzweck

Manche Stiftungszwecke sind schlicht nicht auf Dauer angelegt: ein konkretes Bildungsprojekt, ein Forschungsvorhaben mit definiertem Endpunkt, ein befristetes Förderprogramm. Für solche Projekt-Stiftungen wäre eine Ewigkeitsstiftung überdimensioniert; die Verbrauchsstiftung passt Laufzeit und Mitteleinsatz an den Zweck an.

Das Vermögen zu Lebzeiten wirken lassen

Die Zielgruppe sind dabei nicht nur Kinderlose. Auch Stifter mit Erben wählen die Verbrauchsstiftung, wenn sie ihr Vermögen zu Lebzeiten und unmittelbar danach wirken lassen wollen, statt eine dauerhafte Institution zu schaffen. Typisch ist etwa der Unternehmer im Ruhestand mit einem klar umrissenen Förderprojekt, der die Ergebnisse seines Engagements noch selbst erleben möchte.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine Mandantin Mitte 70, kinderlos, möchte 800.000 € für die Erforschung einer Erkrankung stiften. Eine Ewigkeitsstiftung wäre für dieses Ziel überdimensioniert. Die Lösung: eine Verbrauchsstiftung über 15 Jahre, mit jährlicher Auskehrung an ein Forschungsinstitut. Das Vermögen wird planmäßig verbraucht, nach 15 Jahren bleibt keine Restmasse übrig, und damit fällt auch keine Schenkungsteuer auf ein Auflösungs-Restvermögen an.

4. Wie wird eine Verbrauchsstiftung besteuert?

Während der Laufzeit wird die familienprivate Verbrauchsstiftung grundsätzlich wie eine reguläre Familienstiftung besteuert; die entscheidenden Besonderheiten liegen am Ende der Laufzeit. Steuerliche Effekte ergeben sich nicht automatisch, sondern aus der Ausgestaltung.

Laufende Besteuerung: wie eine Familienstiftung

Auf ihre Erträge zahlt die Stiftung 15 % Körperschaftsteuer. Bei Unternehmensbeteiligungen kann das Schachtelprivileg (0,75 %) greifen. Laufende Ausschüttungen an die Destinatäre unterliegen bei diesen der Abgeltungsteuer von 25 %.

Der Vorteil: keine Erbersatzsteuer unter 30 Jahren

Dauerhafte Familienstiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer. Bei Verbrauchsstiftungen mit einer Laufzeit unter 30 Jahren entfällt diese Steuer, ein echter Vorteil gegenüber der Ewigkeitsstiftung. Genau daraus ergibt sich auch die praktische Obergrenze der Laufzeit: Wer länger als 30 Jahre plant, verliert diesen Vorteil und sollte die dauerhafte Stiftung prüfen.

Die Steuer-Falle: Auflösung und Restvermögen

Der kritische Punkt ist das Ende der Laufzeit. Wird nach 10, 15 oder 20 Jahren das Restvermögen an die Destinatäre ausgekehrt, fällt darauf Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer an. Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG, also nach dem entferntesten Begünstigten laut Satzung. Sind die Destinatäre Abkömmlinge des Stifters, bleibt es bei Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 100.000 € je Person; der darüber hinausgehende Betrag wird mit den Sätzen der Steuerklasse I versteuert. Kehrt die Stiftung dagegen an Dritte außerhalb dieses Kreises aus, gilt Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € je zehn Jahre und Steuersätzen ab 30 %.

Für die Planung heißt das: Substanz-Zuwendungen sollten idealerweise schon während der Laufzeit als laufende Ausschüttungen an die Destinatäre fließen (Abgeltungsteuer 25 %), statt bei der Auflösung als Schenkung in Steuerklasse III mit Sätzen ab 30 % anzukommen. Die Ausschüttungs-Tranchen gehören deshalb von Anfang an in die Satzung und in die Liquiditätsplanung.

Sonderfall: die gemeinnützige Verbrauchsstiftung

Von der familienprivaten Verbrauchsstiftung zu unterscheiden ist die gemeinnützige Verbrauchsstiftung: Sie verbraucht das Vermögen nicht für Destinatäre, sondern für den gemeinnützigen Zweck. Sind die Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllt, genießt auch sie Spendenabzug und Körperschaftsteuer-Befreiung, und Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer auf das Endvermögen entfallen vollständig. Wie der Weg dorthin aussieht, zeigt der Beitrag zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung.

5. Ist die Verbrauchsstiftung für Unternehmer geeignet?

Für Unternehmer, die ihr Lebenswerk langfristig sichern wollen, ist die Verbrauchsstiftung typischerweise die falsche Wahl. Unternehmer-Vermögen soll in der Regel generationenübergreifend gesichert, strategisch geführt und mit Einfluss auf das operative Geschäft erhalten bleiben. Das passt nicht zum Verbrauchs-Modell, das auf planmäßigen Vermögensabbau ausgelegt ist.

Dazu kommt ein steuerlicher Aspekt: Das Schachtelprivileg für Beteiligungserträge (0,75 %) entfaltet seinen Wert nur beim langfristigen Halten von Unternehmensbeteiligungen. Eine befristete Verbrauchsstiftung würde diese Privileg-Wirkung mindern. Sinnvoll kann die Verbrauchsstiftung für Unternehmer deshalb nur als Ergänzung sein: als klar abgegrenzte Projekt-Stiftung, etwa für Forschungsförderung in einem konkreten Bereich oder ein befristetes Bildungsprogramm, neben der dauerhaften Struktur. Welche Stiftungsform zu welcher Ausgangslage passt, ordnet der Beitrag Welche Rechtsform der Stiftung passt zu mir? ein.

6. Gründung, Aufsicht und Umwandlung: Welche Regeln gelten?

Formal gilt für die Verbrauchsstiftung dasselbe wie für jede rechtsfähige Stiftung: Ohne von der Aufsicht genehmigte Satzung gibt es keine Anerkennung. Dazu kommen einige Besonderheiten.

Anerkennung: tragfähiges Konzept statt Willkür

Bei der Anerkennung muss die Stiftung darlegen, wie die Zweckverwirklichung über den gesamten Verbrauchszeitraum planmäßig erfolgt und das Vermögen nicht willkürlich aufgezehrt wird. Der Verbrauchs-Plan mit jährlichen Tranchen und Verwendungs-Schwerpunkten gehört in die Satzung. Wie der Gründungsprozess grundsätzlich abläuft, beschreibt der Beitrag Stiftung gründen; welche Rolle die Vermögensausstattung dabei spielt, erklärt der Beitrag zum Stiftungskapital.

Umwandlung einer bestehenden Stiftung

Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 kann eine bestehende rechtsfähige Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden (§ 85a BGB). Voraussetzung sind eine entsprechende Satzungsklausel oder ein Beschluss der Stiftungsorgane plus die Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Die Umwandlung ist allerdings genehmigungspflichtig und bedarf eines triftigen Grundes; sie ist kein bequemer Ausstieg aus einer unliebsam gewordenen Ewigkeitsstiftung.

Die Doppelstrategie: Verbrauchsklausel ab Generation X

Statt einer reinen Verbrauchsstiftung lohnt oft die Kombination: eine Familienstiftung mit Verbrauchsklausel ab einer bestimmten Generation. Die Stiftung läuft dann so lange, wie Begünstigte existieren, und löst sich auf, wenn keine Nachfolger mehr da sind. Das vermeidet das harte Verfallsdatum und verbindet dauerhafte Versorgung mit einem geordneten Ende.

7. Häufige Fehler bei der Verbrauchsstiftung

  • Die Auflösung als Hintertür missverstehen: Verbrauchszeitraum und Verwendungs-Plan müssen bei der Errichtung feststehen. Wer nur eine flexible Ausstiegsoption sucht, wählt die falsche Form.
  • Die Auflösungs-Steuer ignorieren: Restvermögen bei der Auflösung kann Schenkungsteuer auslösen, bei Auskehr an Dritte in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Sätzen ab 30 %. Ausschüttungs-Tranchen während der Laufzeit entschärfen das.
  • Zu lange Laufzeit wählen: Über 30 Jahren entfällt der Erbersatzsteuer-Vorteil, und die Verbrauchsstiftung lohnt sich steuerlich kaum noch gegenüber der Ewigkeitsstiftung.
  • Als Unternehmer aufs falsche Modell setzen: Wer ein Unternehmen generationenübergreifend sichern will, braucht die dauerhafte Familienstiftung, nicht das Verbrauchs-Modell.
  • Zu kurz planen: Unter zehn Jahren Verbrauchszeitraum verweigert die Aufsicht die Anerkennung; auch das Finanzierungskonzept muss über die volle Laufzeit tragen.

Unser Fazit

Die Verbrauchsstiftung ist kein Ersatz für die Familienstiftung, sondern ein eigenes Werkzeug für einen anderen Auftrag: Vermögen mit klarem Zweck und klarem Endpunkt wirken lassen, statt es für Generationen zu erhalten. Ihre Stärken sind die planbare Laufzeit, der bewusste Vermögenseinsatz und der Wegfall der Erbersatzsteuer bei Laufzeiten unter 30 Jahren. Ihre größte Schwäche ist eine schlecht geplante Auflösung, bei der das Restvermögen in ungünstiger Steuerklasse ausgekehrt wird. Wer den Verbrauch von Anfang an als Programm plant, mit Tranchen in der Satzung und sauberer Steuer-Struktur, bekommt eine schlanke, ehrliche Stiftungsform. Wer dagegen generationenübergreifende Sicherung will, ist bei der dauerhaften Familienstiftung besser aufgehoben.

FAQ zur Verbrauchsstiftung

Mindestens zehn Jahre. Diese Mindestdauer gilt seit der Stiftungsrechtsreform 2023 (§ 80 BGB n.F.), und auch die Stiftungsaufsicht erkennt kürzere Verbrauchszeiträume in der Praxis nicht an. Üblich sind Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren.

Die Ewigkeitsstiftung muss ihr Grundstockvermögen dauerhaft erhalten und wirtschaftet mit den Erträgen. Die Verbrauchsstiftung wird von Anfang an befristet errichtet und verbraucht ihr Vermögen bis zur Auflösung planmäßig oder kehrt es an die Destinatäre aus.

Auf ausgekehrtes Restvermögen kann Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer anfallen. Die Steuerklasse richtet sich nach § 15 Abs. 2 ErbStG: Bei Abkömmlingen als Destinatäre gilt Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag je Person, bei Auskehr an Dritte Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag je zehn Jahre und Sätzen ab 30 %.

Grundsätzlich ja: Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 ist die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine Verbrauchsstiftung möglich (§ 85a BGB). Nötig sind eine Satzungsklausel oder ein Organ-Beschluss, die Genehmigung der Stiftungsaufsicht und ein triftiger Grund.

Ja. Die gemeinnützige Verbrauchsstiftung verbraucht ihr Vermögen für den gemeinnützigen Zweck und genießt bei Erfüllung der AO-Voraussetzungen Spendenabzug und Körperschaftsteuer-Befreiung. Schenkung- und Erbschaftsteuer auf das Endvermögen entfallen dann vollständig.

Typischerweise nicht als Hauptstruktur: Wer ein Unternehmen langfristig sichern will, braucht eine dauerhafte Familienstiftung. Sinnvoll ist die Verbrauchsstiftung für Unternehmer nur bei klar abgegrenzten Projekt-Stiftungen, etwa einem befristeten Forschungs- oder Bildungsprogramm.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Mindestdauer der Verbrauchsstiftung: § 80 BGB n.F. (Stiftungsrechtsreform 2023)
  • Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung: § 85a BGB
  • Steuerklasse bei Auskehrung an Destinatäre: § 15 Abs. 2 ErbStG
  • Gemeinnützigkeits-Voraussetzungen: Abgabenordnung (AO)
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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