Wie viel Kapital braucht man für eine Stiftungsgründung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Gesetzlich gibt es kein festes Mindestkapital für Stiftungen. Praktisch gelten 150.000 € für die Familienstiftung, 100.000 € für die gemeinnützige Stiftung und ab 20.000 € für die Treuhandstiftung. Alle Schwellen nach Stiftungstyp und Bundesland.
Wie viel Kapital braucht man für eine Stiftungsgründung?

Die Kapitalfrage ist meist die erste, die vor einer Stiftungsgründung im Raum steht, und die Antwort überrascht viele: Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht (§ 80 BGB n.F.). Praktisch wird eine rechtsfähige Familienstiftung ab etwa 150.000 € Grundstockvermögen gegründet, eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung ab 100.000 €, und eine Treuhandstiftung ist bereits ab 20.000 € möglich. Entscheidend ist nicht eine feste Zahl, sondern ob das Vermögen den Stiftungszweck dauerhaft tragen kann. In diesem Beitrag geht es darum, welche Größenordnungen die Stiftungsaufsichten tatsächlich akzeptieren, wie sich die Schwellen nach Stiftungstyp und Bundesland unterscheiden und warum Sachwerte den Bar-Bedarf deutlich senken können. Nicht zu verwechseln mit den Kosten der Stiftungsgründung: Dort geht es um Gebühren und laufende Verwaltung, hier um die Höhe des Vermögens, das in die Stiftung fließt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzliches Minimum: § 80 BGB n.F. nennt keine feste Summe; die Behörde verlangt die „dauerhafte Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks“.
  • Familienstiftung: praktisches Minimum 150.000 € Grundstockvermögen; bei reiner Bareinzahlung verlangen einzelne Aufsichten bis zu 500.000 € (selten, meist reichen 150.000–300.000 €).
  • Gemeinnützige Stiftung (rechtsfähig): mindestens 100.000 €, für echte Tragfähigkeit in der Praxis meist 150.000 bis 250.000 €.
  • Treuhandstiftung: ab 20.000 € möglich, sinnvoll ab ca. 25.000–50.000 €; rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen sind so strukturiert.
  • Bundesland entscheidet mit: Bayern 100.000–300.000 €, Hessen 150.000 € Praxiswert, Darmstadt 80.000 €, Niedersachsen 100.000 €.
  • Sachwerte zählen: Immobilien, Depots und GmbH-Anteile werden zum Verkehrswert angerechnet und senken den Bar-Bedarf erheblich.

1. Gibt es ein gesetzliches Mindestkapital für Stiftungen?

Nein. Das Gesetz legt keine harte Mindestgrenze fest (§ 80 BGB n.F.). Stattdessen fordert die Stiftungsaufsicht, dass das Vermögen die dauerhafte Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks gewährleistet. Die Kapitalfrage ist damit keine Rechenaufgabe mit fester Lösung, sondern eine Tragfähigkeitsprüfung: Reichen die zu erwartenden Erträge, um Zweck und Verwaltung dauerhaft zu finanzieren? In der behördlichen Praxis haben sich für selbstständige Stiftungen dennoch Untergrenzen von 25.000 € bis 50.000 € etabliert, die je nach Bundesland variieren.

Was die Stiftungsaufsicht konkret prüft

Im Kern rechnet die Behörde eine einfache Ertragsprognose durch. Angesetzt wird typischerweise eine erwartete Rendite von 3–5 % pro Jahr: Bei 150.000 € Grundstockvermögen entstehen so 4.500–7.500 € Jahreserträge, von denen nach Abzug der Verwaltungskosten (ca. 1.500 €) genug für die Zweckverwirklichung übrig bleiben muss. Stiftungen unter 50.000 € werden von Behörden dagegen oft als „Spendenaktion mit Stiftungs-Etikett“ abgelehnt. Der Merksatz dahinter: Nicht die Summe überzeugt die Aufsicht, sondern die nachhaltige Ertragskraft.

Die 1.200-€-Selbstverpflichtung als Türöffner

Wenn das anfängliche Stiftungsvermögen voraussichtlich nur geringe Erträge erwirtschaftet, verlangt die Stiftungsaufsicht (besonders in Hessen) häufig eine Selbstverpflichtung des Stifters: die Zusage, jährlich eine Mindestsumme von ca. 1.200 € für den Stiftungszweck bereitzustellen oder selbst zuzuschießen, falls die Erträge nicht reichen. Der Zweck dieser Zusage ist die Sicherstellung, dass die Stiftung lebensfähig bleibt und ihre Mittelverwendungspflicht erfüllen kann. Die Folge: Auch eine Stiftung mit kleinerem Grundstock kann anerkannt werden, wenn der Stifter diese Liquiditätsgarantie übernimmt.

2. Wie viel Kapital braucht man je nach Stiftungstyp?

Die praktischen Schwellen unterscheiden sich deutlich danach, welche Stiftungsform gegründet wird. Als Orientierung:

StiftungstypPraktisches MinimumÜbliche Größenordnung
Familienstiftung (rechtsfähig)150.000 €150.000–300.000 €; bei reiner Bareinzahlung fordern einzelne Aufsichten bis zu 500.000 €
Gemeinnützige Stiftung (rechtsfähig)100.000 €meist 250.000 € für echte Tragfähigkeit
Treuhandstiftungab 20.000 € möglichsinnvoll ab ca. 25.000–50.000 €

Familienstiftung: 150.000 € als pragmatischer Default

Für die rechtsfähige Familienstiftung liegt das praktische Minimum bei 150.000 € Grundstockvermögen. Das ist der Wert, ab dem die meisten Stiftungsaufsichten eine „ausreichende Vermögensmasse“ sehen und ab dem die laufenden Verwaltungskosten aus den Erträgen tragbar sind. Bei reiner Bareinzahlung können einzelne Aufsichten bis zu 500.000 € verlangen; das ist sehr selten, meistens reichen 150.000–300.000 €. Wichtig ist die Unterscheidung zweier Fragen: Hier geht es darum, ab welcher Höhe die Behörde eine Familienstiftung anerkennt. Ab welchem Vermögen sich die Struktur wirtschaftlich lohnt, ist eine andere Rechnung, die der Beitrag Ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung? im Detail beantwortet.

Gemeinnützige Stiftung: 100.000 € Minimum, 250.000 € Praxiswert

Eine rechtsfähige gemeinnützige Stiftung braucht mindestens 100.000 €, in der Praxis werden meist 250.000 € angesetzt, damit die Stiftung dauerhaft tragfähig arbeitet. Eine Besonderheit gibt es bei gemeinnützigen Stiftungen: Die Gründung ohne eigenes Vermögen über Spenden Dritter ist eine häufige Konstellation. Der Stifter erklärt den Stifterwillen, das Vermögen kommt aus Spenden anderer. Voraussetzung sind ein klarer Stifterwille, eine schlüssige Satzung und ein plausibler Plan zur Vermögensaufbringung; Spendenquittungen gibt es rückwirkend, sobald der Freistellungsbescheid vorliegt. Den vollständigen Ablauf beschreibt der Beitrag zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung.

Treuhandstiftung: der Einstieg ab 20.000 €

Wer mit kleineren Beträgen starten will, landet bei der Treuhandstiftung. Ihre Untergrenze ist deutlich flexibler: Die Gründung ist bereits ab 20.000 € möglich, praktisch sinnvoll ab ca. 25.000–50.000 €, weil die Verwaltungskosten geringer sind. Rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen sind so strukturiert. Ein weiterer Vorteil liegt im Tempo: Die Anerkennung dauert 4–8 Wochen statt 6–12 Monate bei der rechtsfähigen Stiftung.

Welcher Kapitalbedarf zu welchem Stifter-Profil passt

Jenseits der Mindestgrenzen hat sich in der Beratungspraxis eine grobe Zuordnung von Vermögensgröße und sinnvoller Struktur herausgebildet:

  • Vermögensschutz-Profil (300.000–1.000.000 €): reicht für ein Wertpapierdepot in der Stiftung, Versorgungs-Stiftung.
  • Unternehmer-Profil (1.000.000–5.000.000 €): Holding-Struktur mit Familienstiftung und operativer GmbH.
  • Immobilien-Profil (ab 1.500.000 €): eine oder mehrere Immobilien in Stiftungs-Eigentum.
  • Doppelstifter-Profil (ab 3.000.000 €): Familienstiftung plus parallele gemeinnützige Stiftung.

3. Welche Rolle spielt das Bundesland?

Eine erhebliche. Da das Gesetz keine feste Summe vorgibt, füllen die Landes-Stiftungsaufsichten die Lücke mit eigenen Praxiswerten, und die liegen spürbar auseinander: Bayern verlangt teilweise 100.000–300.000 €, in Hessen gilt ein Praxiswert von 150.000 €, in Darmstadt werden 80.000 € angesetzt, in Niedersachsen 100.000 €, wobei die dortige Aufsicht bei größeren Stiftungen kritischer prüft. Die konkreten Mindestanforderungen sollten deshalb immer vorab bei der zuständigen Stiftungsaufsicht erfragt werden.

Die 51-%-Regel bei der Sitzwahl

Wer wegen niedrigerer Kapitalanforderungen über den Stiftungssitz nachdenkt, muss eine Einschränkung kennen: Der Stiftungszweck muss zu mindestens 51 % im Sitz-Bundesland verwirklicht werden. Bei einer rein vermögensverwaltenden Stiftung ist das weniger kritisch, bei einer operativ tätigen Stiftung deutlich relevanter. Die Sitzwahl ist damit ein Baustein der Gesamtplanung, kein isolierter Spar-Hebel.

4. Muss das Kapital in bar eingezahlt werden?

Nein. Als Grundstockvermögen zählen neben der Bareinzahlung auch Wertpapierdepots (zum Verkehrswert), Immobilien (Verkehrswert, gemindert um übernommene Verbindlichkeiten), GmbH-Anteile und Sachwerte wie Kunst oder Edelmetalle mit gutachterlich belegtem Verkehrswert. Bei Sachwerten liegt die Kapitalschwelle in der Praxis sogar niedriger als bei reiner Bareinzahlung. Welche Vermögensart sich im Detail wie eignet und bewertet wird, behandelt der Beitrag zum Grundstockvermögen; hier geht es um die Auswirkungen auf die Kapitalhöhe.

Bargeld ist schneller, Sachwerte sind kapitaleffizienter

Zwei Effekte laufen gegeneinander. Einerseits bearbeitet die Stiftungsaufsicht Bargeld-Gründungen schneller als Immobilien- oder GmbH-Stiftungen, weil nur die Existenz der Mittel geprüft wird und kein Wertgutachten nötig ist. Andererseits bindet eine Bareinzahlung von 150.000 € erhebliche Liquidität. Strategisch ist deshalb oft die Einbringung eines bestehenden Wertpapierdepots zum Verkehrswert die bessere Wahl: Die Werte arbeiten sofort für die Stiftung, statt erst nach der Übertragung umgeschichtet zu werden.

Rechenbeispiel: der Kapital-Mix bei der Gründung

Wie sich die Bausteine kombinieren lassen, zeigt ein typisches Gründungs-Szenario. Der Stifter bringt ein:

  • 50.000 € Bareinzahlung als Grundstock,
  • ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 €,
  • das Eigenheim mit Verkehrswert 800.000 €, übertragen über ein Verkäuferdarlehen statt als Schenkung.

Ergebnis: Die Stiftung verfügt über 150.000 € rechnerisches Grundstockvermögen plus zusätzlich eine Immobilie im Wert von 800.000 €. Für die Bewertung durch die Stiftungsaufsicht reicht das deutlich, und der tatsächliche Bar-Einsatz lag bei nur 50.000 €.

Geht es auch ganz ohne liquide Mittel?

Grundsätzlich ja: Ein Grundstock ausschließlich aus Immobilien oder GmbH-Anteilen ist möglich. Die Stiftungsaufsicht prüft dann aber besonders gründlich die nachhaltige Ertragskraft. Bei Immobilien zählt die Netto-Kaltmiete abzüglich Rückstellungen für Instandhaltung, Leerstand und Verwaltung; sie muss Stiftungszwecke und Verwaltungskosten decken. Bei Kapitalgesellschafts-Beteiligungen fragt die Behörde nach der realistischen Ausschüttungserwartung; bei nicht-operativen GmbHs ohne laufende Erträge wird die Anerkennung meist verweigert. Die Praxis-Empfehlung: zusätzlich 5.000–10.000 € liquide Mittel einbringen, um Buchhaltung, Steuerberatung und Bankgebühren der ersten Monate zu decken. Eine GmbH als alleiniger Grundstock ist ab einem belastbar bewerteten Unternehmenswert von 100.000 € möglich, praktisch aber riskant, weil die Stiftung dann von der GmbH-Liquidität abhängt.

5. Kann man klein starten und später aufstocken?

Ja, mit einer wichtigen Einschränkung. Bei Familienstiftungen wird das Startkapital oft als „erster Schritt“ eingebracht; weitere Einlagen wie Immobilien, GmbH-Anteile oder Geldmittel folgen über die Zeit. Die Aufsichten akzeptieren diesen gestaffelten Aufbau, wenn er verbindlich in der Satzung verankert ist. Auch nach der Gründung kann die Stiftung weiteres Vermögen aufnehmen: durch Zustiftungen, durch Spenden in den Vermögensstock oder durch Verkäufe an die Stiftung gegen Verkäuferdarlehen, bei denen auf den Kaufpreis keine Schenkungsteuer anfällt.

Die Zustiftungs-Falle bei der Familienstiftung

Die Einschränkung betrifft die Steuer: Nach der Gründung gilt für Zuwendungen an die Familienstiftung Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € pro 10 Jahre. Wer klein gründet und später große Beträge nachschiebt, verschenkt deshalb Gestaltungsspielraum. Der Merksatz für die Planung: Die Erstausstattung möglichst groß planen, die Aufstockung ist steuerlich der teurere Weg. Wie die Erstausstattung im Gründungsablauf konkret umgesetzt wird, zeigt der Leitfaden Stiftung gründen.

6. Welche Fehler kosten bei der Kapitalplanung am meisten?

  • Kapital mit Kosten verwechseln: Das Grundstockvermögen ist kein verlorener Aufwand, sondern bleibt Vermögen der Stiftung. Die eigentlichen Gebühren und laufenden Ausgaben behandelt der Beitrag zu den Stiftungs-Kosten.
  • Zu knapp kalkulieren: Unter 50.000 € drohen Ablehnungen, und geringe Erträge führen zur 1.200-€-Selbstverpflichtung des Stifters.
  • Klein gründen, groß nachschieben: Zustiftungen an die Familienstiftung fallen in Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag pro 10 Jahre.
  • Nur Sachwerte, keine Liquidität: Ohne 5.000–10.000 € Bargeld fehlen der Stiftung in den ersten Monaten die Mittel für Buchhaltung, Steuerberatung und Bankgebühren.
  • Vermögen an die eigene GmbH verschenken: Niemals Stiftungsvermögen an die GmbH schenken; das wäre Steuerklasse III mit je nach Betrag 15–50 % Schenkungsteuer bei nur 20.000 € Freibetrag pro 10 Jahre.
  • Das Bundesland ignorieren: Zwischen 80.000 € (Darmstadt) und bis zu 300.000 € (Bayern) liegt ein erheblicher Unterschied; die zuständige Aufsicht vorab zu fragen kostet nichts.

Unser Fazit

Die Kapitalfrage hat keine gesetzliche, aber eine klare praktische Antwort: 150.000 € Grundstockvermögen sind der pragmatische Default für die rechtsfähige Familienstiftung, 100.000 € das Minimum für die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung, die Treuhandstiftung öffnet die Tür bereits ab 20.000 €. Entscheidend ist weniger die Summe als die Ertragskraft: 150.000 € in vermieteten Immobilien sind oft tragfähiger als die gleiche Summe als Bankguthaben. Wer Sachwerte einbringt, senkt den Bar-Bedarf deutlich; wer die Erstausstattung von Anfang an groß plant, umgeht die teure Zustiftungs-Falle. Welche Kapitalhöhe zur eigenen Konstellation passt, bleibt eine Einzelfall-Rechnung.

FAQ: Kapital und Mindestkapital der Stiftung

Gesetzlich gibt es keine feste Mindesthöhe (§ 80 BGB n.F.). Die meisten Stiftungsaufsichten verlangen für eine selbstständige Stiftung 25.000–50.000 € als absolute Untergrenze; praktisch üblich sind 100.000–300.000 € je nach Bundesland und Komplexität, bei der Familienstiftung 150.000 € als gängiger Wert.

Als Treuhandstiftung ja: Die Gründung ist ab 20.000 € möglich und praktisch sinnvoll ab ca. 25.000–50.000 €, weil die Verwaltungskosten geringer sind. Rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen sind so strukturiert; die Anerkennung dauert 4–8 Wochen statt 6–12 Monate.

100.000 € gelten als faktische Untergrenze für eine arbeitsfähige Stiftung, wenn die Struktur effizient und das Vermögen renditestark angelegt ist. Für die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung sind 100.000 € das Minimum, für die Familienstiftung liegt das praktische Minimum bei 150.000 €.

Nein. Auch Wertpapierdepots, Immobilien, GmbH-Anteile und gutachterlich bewertete Sachwerte zählen zum Grundstockvermögen. Bei Sachwerten liegt die Schwelle sogar niedriger; empfohlen werden zusätzlich 5.000–10.000 € liquide Mittel für die laufenden Kosten der ersten Monate.

Dann verlangt die Stiftungsaufsicht häufig eine Selbstverpflichtung des Stifters, jährlich eine Mindestsumme von ca. 1.200 € für den Stiftungszweck bereitzustellen oder zuzuschießen. Mit dieser Liquiditätsgarantie kann auch eine Stiftung mit kleinerem Grundstock anerkannt werden.

Ja, durch Zustiftungen, Spenden in den Vermögensstock oder Verkäufe an die Stiftung gegen Verkäuferdarlehen. Bei der Familienstiftung gilt für Zustiftungen aber Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag pro 10 Jahre; die Erstausstattung sollte deshalb möglichst groß geplant werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Keine gesetzliche Mindestkapital-Vorgabe; Anerkennungsvoraussetzung „dauerhafte Erfüllbarkeit des Stiftungszwecks“: § 80 BGB n.F.
  • Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen als Grundstock: § 13b ErbStG
  • Schachtelprivileg bei GmbH-Beteiligungen der Stiftung: § 8b KStG
  • Bundesland-Praxiswerte und Verwaltungsanforderungen der Stiftungsaufsichten (u. a. Bayern, Hessen, Niedersachsen); Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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