Viele Stifter halten die deutsche Stiftung für ein rein deutsches Konstrukt: deutsches Konto, deutsche Immobilien, deutsche Aufsicht. Tatsächlich kann eine in Deutschland errichtete Stiftung international tätig sein und Vermögen im Ausland halten, sofern der Stiftungszweck in der Satzung dies zulässt: Auslandsdepots, ausländische Beteiligungen, Immobilien und sogar Förderprojekte im Ausland sind möglich. Entscheidend sind drei Dinge: die Satzung, die Meldepflichten und das internationale Steuerrecht mit seinen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In diesem Beitrag geht es darum, was eine deutsche Stiftung im Ausland darf, wo Steuer- und Meldepflichten entstehen und welche internationalen Konstruktionen sich in der Praxis lohnen. Zur Abgrenzung: Hier geht es um die deutsche Stiftung mit Auslandsaktivitäten. Wenn dich stattdessen der Stiftungssitz im Ausland interessiert, findest du das im Beitrag Stiftung in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsatz: Die deutsche Stiftung darf international tätig sein und Auslandsvermögen halten, wenn die Satzung die Auslandstätigkeit zulässt. Allgemeine Zweckformulierungen reichen dafür oft nicht.
- Meldepflichten: Bei größeren Vermögensbewegungen ins Ausland greifen Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung, typischerweise ab 12.500 € pro Einzeltransaktion.
- Familienstiftung: Wenig Einschränkungen. Auslandsbeteiligungen, Auslandsimmobilien und internationale Wertpapiere sind möglich, auch Ausschüttungen an Destinatäre im Ausland.
- Gemeinnützige Stiftung: Auslandsförderung nur mit Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO und lückenlosem Mittelverwendungs-Nachweis, sonst droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
- Auslandsimmobilien: Wohnvermietung bleibt meist Vermögensverwaltung; Ferienvermietung an Touristen begründet typischerweise eine Betriebsstätte im Ausland mit lokaler Steuerpflicht.
- Doppelstrukturen: Kombinationen wie deutsche Familienstiftung plus Liechtenstein-Stiftung lohnen sich meist erst ab Vermögen über 10 Mio. € mit klarem internationalem Familienbezug.
1. Darf eine deutsche Stiftung überhaupt international tätig werden?
Ja, grundsätzlich darf sie das: Eine in Deutschland errichtete Stiftung kann im Ausland investieren, fördern und Vermögen halten. Die Erlaubnis dafür kommt allerdings nicht automatisch aus dem Gesetz, sondern aus der eigenen Satzung. Die Satzung ist gewissermaßen der Reisepass der Stiftung: Was sie nicht zulässt, findet nicht statt.
Die Satzung entscheidet
Der Stiftungszweck muss die Auslandstätigkeit ausdrücklich zulassen, etwa durch Formulierungen wie „Förderung weltweit“, „auch im Ausland“ oder „internationale Projekte“. Allgemeine Zweckformulierungen reichen dafür oft nicht aus. Wer schon bei der Gründung weiß, dass später Auslandsvermögen dazukommen soll, nimmt die entsprechende Klausel von Anfang an auf.
Meldepflichten, Aufsicht und Dokumentation
Drei Punkte gehören bei Auslandsaktivitäten zur Pflicht-Compliance:
- Devisenrecht: Bei größeren Vermögensbewegungen ins Ausland greifen Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung, typischerweise ab 12.500 € pro Einzeltransaktion.
- Stiftungsaufsicht: Bei größeren internationalen Aktivitäten kann eine Vorab-Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sinnvoll sein.
- Dokumentation: Die Verwendung der Mittel im Ausland muss konkret dem Stiftungszweck zugeordnet werden können. Bei der gemeinnützigen Stiftung droht sonst das Aberkennungs-Risiko.
2. Was darf die Familienstiftung im Ausland?
Für die Familienstiftung gilt: wenig Einschränkungen. Sie kann Auslandsbeteiligungen, Auslandsimmobilien und ausländische Wertpapiere halten, solange die Satzung das zulässt. International investieren ist für die Familienstiftung damit kein Sonderfall, sondern eine Frage der sauberen Ausgestaltung.
Auslandsaktien, Fonds und das Stiftungsdepot
Internationale Wertpapiere kann die Stiftung uneingeschränkt halten. Die Körperschaftsteuer-Belastung entspricht der bei deutschen Aktien (15 % zuzüglich Soli), ausländische Quellensteuer wird über das jeweilige DBA angerechnet. Auslandsfonds, insbesondere UCITS, werden wie deutsche Fonds behandelt; Sonderregeln für Stiftungen gibt es hier nicht. Ein Praxisfall sind US-Dividenden: Auf sie fallen 30 % US-Quellensteuer an, die sich mit dem DBA-Antragsformular W-8BEN-E auf 15 % reduzieren lassen, teilweise mit Anrechnung auf die deutsche Körperschaftsteuer. Wie das Stiftungsdepot grundsätzlich aufgebaut wird, zeigt der Beitrag Stiftungsdepot; die steuerliche Gesamtlogik erklärt Stiftung und Steuern.
Ausschüttungen an Destinatäre im Ausland
Auch Ausschüttungen an im Ausland wohnende Familienmitglieder sind möglich. Die steuerliche Behandlung beim Empfänger richtet sich nach dem dortigen Steuerrecht; die deutsche Stiftung behält dennoch Kapitalertragsteuer ein, gegebenenfalls mit DBA-Ermäßigung. Zieht ein Destinatär ins Ausland, können die Auszahlungen fortgeführt werden, ohne dass sich an der Steuerpflicht der Stiftung etwas ändert.
3. Was gilt für Auslandsimmobilien: Vermietung und Steuerpflicht?
Eine deutsche Stiftung kann Immobilien im Ausland erwerben; die Eintragung erfolgt im jeweiligen Grundbuch des Auslands. Über die Steuerlast entscheidet dabei weniger das Land als die Art der Vermietung. Eine ausführliche Betrachtung dieses Spezialfalls bietet der Beitrag Auslandsimmobilien in der Stiftung.
Wohnvermietung an Dauermieter
Die Vermietung von Wohnimmobilien an Privatpersonen bleibt im Inland meist steuerneutral (Vermögensverwaltung). Das DBA regelt die Besteuerung der Mieteinkünfte; typischerweise besteuert der Belegenheitsstaat, also das Land, in dem die Immobilie liegt.
Ferienvermietung: die Betriebsstätten-Falle
Die kurzfristige Vermietung an Touristen wird häufig als gewerbliche Tätigkeit behandelt. Die Stiftung begründet dann eine Betriebsstätte im Ausland und wird dort umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Dazu kommt der Verwaltungs-Aufwand: lokaler Steuerberater, Umsatzsteuer-Erklärung im Ausland, gegebenenfalls Buchhaltung nach lokalem Recht. Das DBA verhindert die Doppelbesteuerung, weil ausländische Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden. Es bleibt also keine doppelte Belastung, aber doppelter Aufwand.
Rechenbeispiel: Ferienhaus auf Mallorca
Eine Familienstiftung mit Sitz in Berlin erwirbt ein Ferienhaus auf Mallorca für 600.000 € und vermietet es über eine Plattform an Touristen:
- Spanien: Die Mieteinnahmen unterliegen der spanischen Einkommensteuer (24 % bei EU-Ansässigen), auf die kurzfristige Vermietung fällt spanische Umsatzsteuer an (10 % ermäßigter Satz).
- Deutschland: Aufgrund des DBA mit Spanien werden die spanischen Steuern auf die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet; keine Doppelbesteuerung, aber doppelter Compliance-Aufwand.
- Folgekosten: Ein lokaler spanischer Steuerberater ist erforderlich (Pauschal-Mandat ca. 1.500 € pro Jahr), die deutsche Körperschaftsteuer-Erklärung berücksichtigt die Auslandseinkünfte anteilig.
In der Praxis ist Ferienvermietung in der Stiftung wirtschaftlich oft weniger attraktiv als gedacht. Die reine Wohnvermietung an Dauermieter ist deutlich einfacher.
4. Wann gefährdet Auslandstätigkeit die Gemeinnützigkeit?
Für die gemeinnützige Stiftung gilt eine klare Priorität: Auslandstätigkeit ist nur zulässig, wenn sie dem in der Satzung definierten gemeinnützigen Zweck dient. Bei gemeinnütziger Förderung im Ausland verlangt § 51 Abs. 2 AO entweder einen Inlandsbezug (etwa die Förderung deutscher Personen im Ausland oder die Unterstützung deutscher Außenpolitik) oder eine Konstellation, in der der Stifter als natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland profitiert; das ist in der Praxis sehr komplex.
Dazu kommt der Nachweis: Belege aus dem Ausland sind dem Finanzamt in deutscher Übersetzung vorzulegen, was hohen administrativen Aufwand bedeutet. Funktionierende Praxisbeispiele sind Stipendien für deutsche Studenten im Ausland, die Förderung von Hilfsprojekten mit deutscher Beteiligung oder Kulturaustausch. Das Risiko liegt in der pauschalen Förderung ausländischer Projekte ohne klaren Inlandsbezug: Sie kann den Verlust der Gemeinnützigkeit bedeuten. Auslandsförderung ist also möglich, aber nur mit sauberem Inlandsbezug und lückenloser Dokumentation.
5. Was passiert, wenn der Stifter ins Ausland zieht?
Kurz gesagt: Die Stiftung zieht nicht mit um. Sie ist eine eigenständige juristische Person, ihr Sitz bleibt in Deutschland. Der Stifter kann den Vorstand auch vom Ausland aus wahrnehmen, sofern die Satzung keine deutsche Wohnsitz-Klausel enthält. Steuerlich kann sich der Stifter damit aus der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht herauslösen, ohne dass die Stiftungs-Errichtung gefährdet wird.
Ein Blick lohnt auf die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Sie greift bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, nicht direkt bei der Stiftungs-Beteiligung. Hält die Stiftung allerdings GmbH-Anteile, kann sie indirekt relevant werden. Solche Konstellationen gehören vor dem Wegzug auf den Prüfstand des Steuerberaters.
6. Wann lohnen sich internationale Doppelstrukturen, und wann nicht?
Die kurze Antwort: selten. Doppelstrukturen sind möglich und juristisch komplex; sinnvoll sind sie fast nur bei großen Vermögen mit internationalem Familienbezug.
Deutsche Familienstiftung plus Liechtenstein-Stiftung
Ein verbreitetes Modell kombiniert eine Liechtenstein-Stiftung als Dachstruktur für internationales Vermögen mit einer deutschen Familienstiftung für inländisches Vermögen, insbesondere Immobilien. Typische Gründe sind eine internationale Familie, Vermögensschutz und Anonymität (letztere seit dem Transparenzregister eingeschränkt). Der Preis: zwei Rechtsordnungen, zwei Steuerregimes, zwei Aufsichten und jährlich 10.000–25.000 € zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Sinnvoll wird das typischerweise erst bei Vermögen über 10 Mio. € mit klarem Auslandsbezug der Familie. Bei „normalen“ Familienstiftungen lohnt es sich meist nicht. Zu beachten ist außerdem: Bei der Errichtung einer Liechtenstein-Stiftung kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greifen, die für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt.
Schweiz-Stiftung mit deutschen Immobilien: kein Steuervorteil
Ein häufiges Missverständnis lautet: „Die Schweiz-Stiftung ist steuerfrei.“ Für deutsche Einkünfte gilt das nicht. Eine nach Schweizer Recht errichtete Stiftung, die deutsche Immobilien hält, begründet in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht: Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne aus deutschen Immobilien unterliegen der deutschen Körperschaftsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Bei der Einbringung der Immobilien fällt zudem deutsche Schenkungsteuer an, auch bei der Übertragung auf eine Schweizer Stiftung. Was bleibt, ist der Wegfall der deutschen Stiftungsaufsicht (die Schweizer Stiftung wird nach Schweizer Recht kontrolliert) und ein erheblicher Verwaltungs-Aufwand aus Schweizer Stiftungsverwaltung plus deutscher Steuerberatung. Die ausländische Rechtsform ändert nichts an der deutschen Besteuerung deutscher Einkünfte.
Stiftungstochter im Niedrigsteuerland: § 15 AStG
Auch die Idee, über eine Stiftungstochter-Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (Schweiz, Dubai oder andere) per Rechnungsstellung Gewinne aus der deutschen GmbH zu verlagern, ist mit erheblichen steuerlichen Risiken behaftet. Nach § 15 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung) werden Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländern, die von deutschen Steuerpflichtigen beherrscht werden, grundsätzlich so behandelt, als fielen ihre Einkünfte in Deutschland an; verdeckte Gewinnverlagerungen werden rückwirkend korrigiert. Anerkannt wird nur echte Substanz: belastbare operative Tätigkeit vor Ort, physische Präsenz mit Personal und Büros sowie drittübliche Konditionen bei der Rechnungsstellung. Bei reinem Steuersparmotiv ohne wirtschaftlichen Hintergrund ist die klare Empfehlung: Finger weg. Bei echter internationaler Geschäftstätigkeit gehört das Modell in die enge Abstimmung mit einem internationalen Steuerberater, inklusive der Prüfung einer vorherigen schriftlichen Anrufung beim Bundeszentralamt für Steuern.
7. Welche Fehler kosten am meisten?
- Satzung nicht geprüft: Allgemeine Zweckformulierungen decken die Auslandstätigkeit oft nicht ab. Erst die Satzung anpassen, dann investieren.
- Ferienvermietung unterschätzt: Kurzfristige Vermietung an Touristen begründet typischerweise eine Betriebsstätte im Ausland mit lokaler Umsatz- und Einkommensteuerpflicht.
- Gemeinnützigkeit riskiert: Pauschale Förderung ausländischer Projekte ohne Inlandsbezug nach § 51 Abs. 2 AO kann den Status kosten.
- „Steuerfrei im Ausland“ geglaubt: Weder die Schweiz-Stiftung mit deutschen Immobilien noch die Tochter im Niedrigsteuerland (§ 15 AStG) sparen ohne Substanz Steuern.
- Doppelstruktur zu früh: Unter 10 Mio. € Vermögen frisst der jährliche Zusatzaufwand von 10.000–25.000 € den Nutzen meist auf.
- Compliance vergessen: AWV-Meldung ab typischerweise 12.500 € pro Einzeltransaktion, übersetzte Auslandsbelege und die Steuererklärung der Stiftung mit Auslandskomponente gehören von Anfang an in den Verwaltungsplan.
Unser Fazit
Die deutsche Stiftung ist internationaler, als viele denken: Auslandsdepots, Beteiligungen, Immobilien und mit Auflagen sogar gemeinnützige Auslandsförderung sind möglich, wenn die Satzung mitspielt. Die Doppelbesteuerungsabkommen sorgen dafür, dass keine doppelte Steuerlast entsteht; was bleibt, ist doppelter Verwaltungsaufwand, der je nach Konstruktion erheblich sein kann. Vor jeder Auslandsaktivität stehen deshalb drei Prüfungen: Erlaubt die Satzung das? Ist die Stiftungsaufsicht informiert? Hat der Steuerberater die internationale Komponente geprüft (DBA, Wegzugsbesteuerung, Umsatzsteuer-Pflichten im Ausland)? Wer diese drei Fragen sauber beantwortet, kann das Stiftungsvermögen international aufstellen. Wer sie überspringt, riskiert unangenehme Überraschungen.
FAQ: Stiftung im Ausland
Darf eine deutsche Stiftung Vermögen im Ausland halten?
Ja, grundsätzlich schon: Auslandsbeteiligungen, Auslandsimmobilien und internationale Wertpapiere sind möglich, sofern der Stiftungszweck in der Satzung die Auslandstätigkeit zulässt. Allgemeine Zweckformulierungen reichen dafür oft nicht.
Kann eine deutsche Stiftung ausländische Aktien und Fonds halten?
Ja, uneingeschränkt. Die Körperschaftsteuer-Belastung entspricht der bei deutschen Aktien (15 % zuzüglich Soli), ausländische Quellensteuer wird über das DBA angerechnet. US-Dividenden lassen sich per W-8BEN-E von 30 % auf 15 % Quellensteuer reduzieren.
Was passiert, wenn die Stiftung ein Ferienhaus im Ausland an Touristen vermietet?
Kurzfristige Vermietung wird häufig als gewerbliche Tätigkeit behandelt: Die Stiftung begründet eine Betriebsstätte im Ausland und wird dort umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Das DBA verhindert die Doppelbesteuerung, der doppelte Verwaltungsaufwand bleibt.
Kann eine gemeinnützige Stiftung Projekte im Ausland fördern?
Nur mit Auflagen: Nach § 51 Abs. 2 AO braucht es einen Inlandsbezug, etwa die Förderung deutscher Personen im Ausland. Die Mittelverwendung muss mit übersetzten Belegen nachgewiesen werden; pauschale Auslandsförderung ohne Inlandsbezug gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Was passiert mit der Stiftung, wenn der Stifter ins Ausland zieht?
Nichts Grundsätzliches: Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und bleibt mit ihrem Sitz in Deutschland. Der Stifter kann den Vorstand vom Ausland aus wahrnehmen, sofern die Satzung keine deutsche Wohnsitz-Klausel enthält.
Wann lohnt sich eine Doppelstruktur mit einer Liechtenstein-Stiftung?
Typischerweise erst bei Vermögen über 10 Mio. € und klarem internationalem Familienbezug. Der Zusatzaufwand liegt bei jährlich 10.000–25.000 €; bei kleineren Vermögen ist die rein deutsche Stiftung fast immer die bessere Wahl.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Auslandsförderung gemeinnütziger Stiftungen (Inlandsbezug): § 51 Abs. 2 AO
- Wegzugsbesteuerung: § 6 AStG; Hinzurechnungsbesteuerung: § 15 AStG
- Meldepflichten bei Auslandstransaktionen: Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Bundesrepublik Deutschland, u. a. mit Spanien und den USA (Quellensteuer-Formular W-8BEN-E)
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.