Die Vorstellung ist verlockend: Vermögen in eine Stiftung in Liechtenstein oder der Schweiz einbringen und Steuern sparen. Für deutsche Stifter ist dieser Weg aber nur unter strengen Bedingungen sinnvoll.
Behält der Stifter die Kontrolle über eine Auslandsstiftung, behandelt das deutsche Finanzamt sie in der Regel als transparent: Die Erträge werden ihm direkt zugerechnet (Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG), der erhoffte Steuervorteil entfällt, und es droht Doppelbesteuerung. Wer die volle Kontrolle abgibt, verliert genau das, was viele mit einer Stiftung erreichen wollen.
In diesem Beitrag geht es darum, wie Liechtenstein, Österreich und die Schweiz im Vergleich zur deutschen Familienstiftung abschneiden und wann eine Auslandsstiftung überhaupt in Betracht kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundproblem: Behält ein deutscher Stifter Kontrolle über eine Auslandsstiftung, wird sie steuerlich transparent behandelt; die Erträge werden ihm zugerechnet (Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG).
- Bedingung für Wirksamkeit: Das Stiftungsvermögen muss der Verfügungsmacht des Stifters rechtlich und tatsächlich entzogen sein (§ 15 Absatz 6 AStG), und mit dem Sitzstaat muss ausreichender Informationsaustausch bestehen; der Stifter beschränkt sich auf einen unverbindlichen „Letter of Wishes“.
- Österreich: Der frühere Boom ist vorbei. Auf Kapitalerträge liegt die Zwischensteuer seit 2026 bei 27,5 Prozent (vorher 25 Prozent), auf gewerbliche Einkünfte gelten 23 Prozent Körperschaftsteuer; der deutsche Vergleichswert sind 15,825 Prozent.
- Liechtenstein: etablierter, aber stark regulierter Markt mit mehreren zehntausend Stiftungen; nur bei echter Abgabe der Verfügungsmacht sinnvoll.
- Faustregel: Wer Kontrolle behalten will, fährt mit der deutschen Familienstiftung besser: bekannte Steuerregeln, 15,825 Prozent Körperschaftsteuer, keine Zurechnung nach § 15 AStG.
1. Das Kernproblem jeder Auslandsstiftung für deutsche Stifter
Der deutsche Gesetzgeber hat für ausländische Familienstiftungen eine eigene Regel geschaffen: die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 des Außensteuergesetzes. Vereinfacht bedeutet sie, dass die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem im Inland ansässigen Stifter (oder den bezugsberechtigten Personen) direkt zugerechnet und bei ihm besteuert werden, so als gäbe es die Stiftung steuerlich gar nicht.
Entkommen lässt sich dieser Zurechnung nur über § 15 Absatz 6 AStG: Das Stiftungsvermögen muss der Verfügungsmacht des Stifters und der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen sein, und mit dem Sitzstaat muss ausreichender Informationsaustausch bestehen. Das setzt voraus, dass ein unabhängiger Stiftungsrat (etwa lokale Treuhänder) das Vermögen autark verwaltet und der Stifter sich auf einen unverbindlichen „Letter of Wishes“ beschränkt. Wer diesen Grad an Kontrollverzicht nicht akzeptieren will, für den bringt die Auslandsstiftung keinen Steuervorteil, sondern zusätzliche Komplexität und Risiko.
2. Österreich: Der Boom ist vorbei
Die österreichische Privatstiftung galt lange als attraktiv: keine Erbschaftsteuer, niedrige Ertragsbesteuerung. Diese Zeiten sind vorbei. Österreich hat die Stiftungsbesteuerung angehoben, das Stiftungsrecht selbst aber im Kern unverändert gelassen. Auf laufende Kapitalerträge zahlt die Privatstiftung seit dem 1. Januar 2026 eine Zwischensteuer von 27,5 Prozent, die aber gutgeschrieben wird, sobald die Stiftung ausschüttet; der deutsche Körperschaftsteuersatz liegt bei 15,825 Prozent. Für einen deutschen Stifter, der Kontrolle behalten will, wiegt der Steuernachteil schwer, während die fehlende Erbschaftsteuer der Hauptgrund bleibt, Österreich überhaupt zu prüfen.
3. Liechtenstein und Schweiz: nur bei echter Kontrollabgabe
Liechtenstein ist mit mehreren zehntausend Stiftungen ein etablierter Stiftungsstandort, aber ein stark regulierter. Für deutsche Stifter gilt dieselbe Logik wie oben: Die liechtensteinische Stiftung lohnt sich nur, wenn der Stifter die Verfügungsmacht wirklich abgibt und die Ausnahme des § 15 Absatz 6 AStG greift; die Schweiz ist ein Sonderfall, weil Artikel 335 ZGB dort die freie Familienstiftung gar nicht zulässt und die Schweiz als Drittstaat erst seit dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 überhaupt für diese Ausnahme in Betracht kommt. Andernfalls greift die Zurechnungsbesteuerung, und es droht eine doppelte Belastung, im Ausland und im Inland.
Ein Sonderthema sind Gerichts- und Finanzverwaltungsentscheidungen zur Anerkennung von Auslandsstiftungen. Sie zeigen, dass eine sauber gestaltete, wirklich unabhängige Auslandsstiftung anerkannt werden kann, aber eben nur bei echter Substanz und tatsächlichem Kontrollverzicht. Konstruktionen, bei denen der Stifter faktisch weiter das Sagen hat, werden regelmäßig durchschaut.
4. Der Vergleich auf einen Blick
| Kriterium | Deutsche Familienstiftung | Österreich (Privatstiftung) | Liechtenstein / Schweiz |
|---|---|---|---|
| Laufende Ertragsbesteuerung | 15,825 % KSt | Zwischensteuer 27,5 % auf Kapitalerträge (anrechenbar), 23 % KSt auf gewerbliche Einkünfte | Liechtenstein: 1.800 CHF Mindeststeuer bzw. 12,5 %; Schweiz: keine freie Familienstiftung |
| Kontrolle des Stifters | gestaltbar (Vorstand) | eingeschränkt | muss vollständig abgegeben werden |
| Deutsche Zurechnungsbesteuerung (§ 15 AStG) | nicht einschlägig | Risiko bei Kontrolle | Risiko bei Kontrolle |
| Rechts- und Planungssicherheit für DE-Stifter | hoch (bekannte Regeln) | mittel (Besteuerung ab 2026 erhöht) | mittel (Nachweis entzogener Verfügungsmacht nötig) |
Österreich hat einige seiner steuerlichen Vorteile eingebüßt, behält aber die fehlende Erbschaft- und Schenkungsteuer und die fehlende Erbersatzsteuer; Liechtenstein funktioniert nur bei echter Abgabe der Verfügungsmacht, und die Schweiz kennt die freie Familienstiftung gar nicht.
5. Wann eine Auslandsstiftung dennoch passen kann
Es gibt Konstellationen, in denen die Auslandsstiftung ihren Platz hat: etwa bei tatsächlichem Auslandsbezug (Wohnsitzverlagerung, internationale Familie), bei bereits bestehenden Strukturen im jeweiligen Land oder wenn die Kontrollabgabe ohnehin gewünscht ist, weil professionelle Treuhänder die Verwaltung übernehmen sollen. Für den typischen deutschen Unternehmer, der Kontrolle behalten und Steuern sparen will, ist sie dagegen selten der richtige Weg. Wie die inländische Alternative funktioniert, zeigt der Überblick zur Familienstiftung.
Unser Fazit
Die Auslandsstiftung ist kein einfacher Steuertrick. Für in Deutschland ansässige Stifter steht am Anfang immer dieselbe Weichenstellung: Entweder man gibt die Verfügungsmacht über das Vermögen wirklich ab, dann kann eine Auslandsstiftung funktionieren, oder man behält sie, dann greift die Zurechnungsbesteuerung und der Vorteil verschwindet. Österreich hat einige seiner steuerlichen Vorteile eingebüßt, Liechtenstein funktioniert nur bei echter Abgabe der Verfügungsmacht, und die Schweiz kennt die freie Familienstiftung gar nicht. Wer Steuervorteil und Gestaltungshoheit verbinden will, ist mit der deutschen Familienstiftung in aller Regel besser bedient.
FAQ: Stiftung im Ausland
Spart eine Stiftung in Liechtenstein deutschen Stiftern Steuern?
Nur wenn der Stifter die Verfügungsmacht rechtlich und tatsächlich abgibt und die Ausnahme des § 15 Absatz 6 AStG greift; selbst dann kostet allein die Einbringung in Steuerklasse III 30 bis 50 Prozent deutsche Schenkungsteuer. Behält er Einfluss, rechnet das deutsche Finanzamt die Erträge ihm zu (§ 15 AStG), und der Vorteil entfällt.
Lohnt sich noch eine österreichische Privatstiftung?
Für deutsche Stifter meist nicht. Österreich hat die Zwischensteuer auf Kapitalerträge seit 2026 auf 27,5 Prozent angehoben, deutlich über dem deutschen Satz von 15,825 Prozent, und die Stiftungsbesteuerung insgesamt erhöht.
Was ist die Zurechnungsbesteuerung?
Eine Regel des Außensteuergesetzes (§ 15 AStG), nach der die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem im Inland ansässigen Stifter zugerechnet und bei ihm besteuert werden, solange das Stiftungsvermögen seiner Verfügungsmacht nicht rechtlich und tatsächlich entzogen ist (§ 15 Absatz 6 AStG).
Ist eine deutsche Stiftung sicherer als eine Auslandsstiftung?
In puncto Planungssicherheit ja: Sie unterliegt bekannten, stabilen Steuerregeln (15,825 Prozent Körperschaftsteuer, Steuerklassenprivileg, planbare Erbersatzsteuer) und den deutschen Aufsichtsstrukturen, ohne die Zurechnung nach § 15 AStG.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Zurechnungsbesteuerung und die Ausnahme nach § 15 Absatz 6 AStG: § 15 AStG
- Österreichische Stiftungsbesteuerung: Zwischensteuer 27,5 % auf Kapitalerträge (anrechenbar), 23 % KSt auf gewerbliche Einkünfte. Stand: Juli 2026.
- Deutsche Vergleichswerte: 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag = 15,825 %
- Schweiz als Drittstaat: BFH, Urteil vom 3. Dezember 2024; Verbot der freien Familienstiftung: Art. 335 ZGB