Kann man eine gemeinnützige und eine Familienstiftung kombinieren?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 15 Min.
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Kann ich eine gemeinnützige und eine Familienstiftung kombinieren?

Ja, aber nicht in einer Stiftung: Kombiniert wird über zwei rechtlich getrennte Stiftungen, die parallel errichtet werden. Die gemeinnützige Stiftung fördert die Allgemeinheit und bringt den Spendenabzug bis 1 Mio. € (§ 10b Abs. 1a EStG), die Familienstiftung versorgt die Familie. Kalkuliere rund 17.500 € Gründungskosten je Stiftung.

Die Frage taucht in fast jedem Erstgespräch auf, in dem beide Ziele auf dem Tisch liegen: die Familie langfristig versorgen und gleichzeitig etwas zurückgeben. In diesem Beitrag geht es darum, ob sich beides verbinden lässt, wann sich die Doppellösung für dich rechnet, wie du Vermögen und Kontrolle auf zwei Stiftungen verteilst und welcher zusätzliche Aufwand entsteht.

Wie das Modell strukturell aufgebaut ist und wie die beiden Stiftungen im Detail zusammenwirken, erklärt der eigene Beitrag zur Doppelstiftung; hier steht die Entscheidung des Stifters im Mittelpunkt, nicht die Mechanik der Struktur.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beides geht, aber getrennt: Eine einzelne Stiftung kann nicht gleichzeitig gemeinnützig und familienbezogen sein. Kombiniert wird über zwei Stiftungen mit eigenem Vermögen, eigenen Konten und eigener Buchhaltung.
  • Was die gemeinnützige Seite bringt: Spendenabzug bis 1 Mio. € als Sondervortrag (§ 10b Abs. 1a EStG, verteilbar auf zehn Jahre), laufend bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG), dazu körperschaftsteuerfreie Vermögensverwaltung: 0 % auf Miet- und Zinserträge.
  • Was die Familienseite bringt: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf Mieterträge statt bis zu 42 % privat, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG), Ausschüttungen an Destinatäre, Vermögenserhalt über Generationen.
  • Die harte Bedingung: Strenge Trennung der Zwecke und der begünstigten Personenkreise. Fördert die „gemeinnützige“ Stiftung im Kern die eigene Familie, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt.
  • Der Preis: Rund 17.500 € Gründungskosten je Stiftung (bei Doppel-Errichtung sind Rabatte üblich, etwa 2.500 € für die zweite Stiftung), doppelte Buchhaltung, doppelte Organe, fremdübliche Verträge zwischen beiden Häusern.
  • Einstieg im Kleinen: Als Pilot lässt sich eine Treuhandstiftung ab 20.000 € Grundkapital aufsetzen und später in eine rechtsfähige Stiftung überführen.

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1. Kann eine Familienstiftung gemeinnützig sein?

Nein. Eine Stiftung, die im Kern die eigene Familie versorgt, kann nicht zugleich gemeinnützig sein, denn Gemeinnützigkeit setzt die Förderung der Allgemeinheit voraus. Genau daran scheitert der naheliegende Wunsch, beides in einer einzigen Stiftung zu bündeln. Wer beide Ziele verfolgen will, braucht deshalb zwei Stiftungen.

Warum die eigene Familie kein gemeinnütziger Zweck ist

Das Gemeinnützigkeitsrecht knüpft die Steuerbegünstigung an die Förderung der Allgemeinheit (§§ 51 ff. AO). Ausdrücklich nicht gefördert wird die Allgemeinheit, wenn der begünstigte Personenkreis fest abgeschlossen ist, etwa durch die Zugehörigkeit zu einer Familie (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO). Hinzu kommen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und das Gebot der Ausschließlichkeit (§ 56 AO): Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt werden. Der Merksatz dazu: Die gemeinnützige Stiftung fördert die Allgemeinheit, die Familienstiftung fördert die Familie, und diese Grenze verläuft nicht durch eine Satzung, sondern zwischen zwei Rechtsträgern.

Die eine enge Ausnahme: die Drittelregelung

Das Gesetz kennt für Stiftungen eine schmale Ausnahme, die sogenannte Drittelregelung des § 58 AO: Eine gemeinnützige Stiftung darf höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Diese Regelung ist eine Härtefall-Öffnung, kein Versorgungsinstrument: Sie ist der Höhe nach gedeckelt, an Angemessenheit gebunden und trägt weder eine Unternehmensnachfolge noch eine dauerhafte Familienversorgung. Wer die Familie planbar versorgen will, braucht die Familienstiftung.

Was daraus für die Kombination folgt

Die Kombination ist deshalb keine Mischsatzung, sondern ein Zwei-Häuser-Modell: zwei Stiftungen, zwei Satzungen, zwei Vermögensmassen, zwei Buchhaltungen. Jeder Vermögensgegenstand gehört eindeutig einer der beiden Stiftungen. Verbunden werden die Häuser nicht über eine gemeinsame Kasse, sondern über schuldrechtliche Beziehungen, in der Praxis typischerweise über ein verzinstes Darlehen der gemeinnützigen Stiftung an die Familienstiftung, daneben kommen Miet- oder sonstige Verträge in Betracht. Durchgängig entscheidend ist die Fremdüblichkeit der Konditionen. Die steuerliche Systematik der gemeinnützigen Seite vertieft der Beitrag Gemeinnützige Stiftung und Steuern.

2. Wann lohnt sich die Kombination aus zwei Stiftungen?

Die Kombination lohnt sich, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein echtes gemeinnütziges Anliegen und genug freie Liquidität, um den Spendenabzug tatsächlich auszuschöpfen. Fehlt eines von beiden, ist die zweite Stiftung zusätzlicher Aufwand ohne Gegenwert.

Der Hebel auf der gemeinnützigen Seite

Wer Vermögen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung gibt, kann diese Zuwendung bis zu 1 Mio. € als Sondervortrag abziehen (§ 10b Abs. 1a EStG); der Abzug lässt sich über bis zu zehn Jahre verteilen und steht nach Ablauf des Zehnjahreszeitraums erneut zur Verfügung. Unabhängig davon bleibt der laufende Spendenabzug bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG). Bei einem Spitzensteuersatz von 45 % entspricht eine Zuwendung von 600.000 € rechnerisch rund 270.000 € Steuerersparnis, verteilt über den gewählten Abzugszeitraum. Dazu kommt die laufende Seite: In der Vermögensverwaltung zahlt die gemeinnützige Stiftung auf Miet- und Zinserträge 0 %, während dieselben Erträge in der Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer belastet sind.

Der Hebel auf der Familienseite

Die Familienstiftung übernimmt, was die gemeinnützige Stiftung nicht darf: die Versorgung. Sie hält typischerweise die Sachwerte, versteuert Mieterträge mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag statt mit bis zu 42 % Einkommensteuer beim privaten Eigentümer, nutzt den Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG) und schüttet nach den Regeln der Satzung an die Destinatäre aus, also an die in der Satzung begünstigten Familienmitglieder. Bei Beteiligungserträgen greift zusätzlich das Schachtelprivileg des § 8b KStG mit einer effektiven Belastung von rund 0,75 %. Was die Familienstiftung insgesamt leistet, ordnet der Beitrag zur Familienstiftung ein; die gemeinnützige Welt behandelt die Kategorie Gemeinnützige Stiftung.

Woher das Geld für den guten Zweck kommt

Ein Punkt, den Stifter regelmäßig unterschätzen: Die gemeinnützige Stiftung muss ihre Zwecke aus ihren eigenen Erträgen finanzieren, nicht aus der Substanz und nicht aus Rückflüssen, die lediglich früher hingegebenes Kapital zurückführen. Praktisch heißt das: Gibt die gemeinnützige Stiftung 600.000 € als verzinstes Darlehen an die Familienstiftung, finanziert sie ihre Förderprojekte aus dem Zinsstrom. Bei 4 % Zins sind das 24.000 € pro Jahr an Fördermitteln. Diese Rechnung entscheidet darüber, ob das gemeinnützige Vorhaben überhaupt trägt: Ein Stipendienprogramm, das jährlich mehr kosten soll, als die Stiftung an Erträgen erwirtschaftet, ist nicht finanzierbar.

Für wen sich die Kombination nicht lohnt

  • Kein echtes gemeinnütziges Anliegen: Wer nur den Steuereffekt sucht und keinen Zweck, den er über Jahrzehnte tragen will, baut eine Struktur mit dauerhaften Pflichten ohne inhaltlichen Kern.
  • Keine freie Liquidität: Der Spendenabzug wirkt nur, wenn tatsächlich Vermögen übertragen wird und dieses Vermögen endgültig weg ist. Es fließt nicht zurück.
  • Zu geringes Gesamtvermögen: Zwei Stiftungen bedeuten zwei Gründungen, zwei Verwaltungen und zwei Mindestausstattungen. Reicht das Vermögen kaum für eine tragfähige Stiftung, ist die Doppellösung verfrüht.
  • Kein Wille zur Trennung: Wer die beiden Häuser faktisch als eine Kasse führen möchte, wird die Gemeinnützigkeit nicht halten.

3. Wie teilt man Vermögen und Kontrolle auf die beiden Stiftungen auf?

Die Grundregel der Aufteilung lautet: Liquidität in die gemeinnützige Stiftung, weil sie dort den Spendenabzug maximiert, und Sachwerte wie Immobilien und Unternehmensanteile in die Familienstiftung, weil deren Erträge der Familie zugutekommen sollen. Ein dritter Teil bleibt privat.

Die Aufteilung des Vermögens

Ein typisches Beispiel aus der Beratungspraxis bei 2 Mio. € Gesamtvermögen: 600.000 € Liquidität gehen in die gemeinnützige Stiftung, was bei einem Spitzensteuersatz von 45 % rechnerisch rund 270.000 € Steuerersparnis auslöst; 1,2 Mio. € in Immobilien und Unternehmensanteilen gehen in die Familienstiftung; 200.000 € bleiben als private Reserve außen vor. Der letzte Punkt ist kein Detail: Nicht das gesamte Vermögen gehört in die Struktur, die eigene Lebensführung muss unabhängig von Stiftungsausschüttungen gesichert bleiben. Der Merksatz dazu: Was in die gemeinnützige Stiftung geht, ist endgültig gewidmet, deshalb wird dieser Betrag zuerst begrenzt und dann optimiert, nicht umgekehrt.

Kontrolle und Organe: getrennt besetzen, getrennt entscheiden

Die Kontrollfrage stellt sich in der Doppellösung zweimal, weil es zwei Vorstände, zwei Satzungen und zwei Aufsichtsverhältnisse gibt. In der Praxis erhält die gemeinnützige Stiftung häufig einen Stiftungsrat als zusätzliches Organ, das die Zweckbindung überwacht und einer schleichenden Vermischung mit den Familieninteressen vorbeugt. Entscheidend ist, dass die Willensbildung in beiden Häusern getrennt und dokumentiert erfolgt, insbesondere bei allen Geschäften zwischen ihnen: Ein Darlehen zwischen den Stiftungen ist ein Vertrag zwischen zwei eigenständigen Rechtsträgern und muss auch so verhandelt, geschrieben und gelebt werden. Ob und in welchem Umfang beide Stiftungen personell identisch besetzt werden können, ist eine Einzelfallfrage und gehört mit der Satzungsgestaltung zusammen geklärt, nicht nachträglich.

Stimmrechte an Unternehmensanteilen

Sobald Anteile an einer operativen Gesellschaft im Spiel sind, kommt zur Vermögensfrage die Stimmrechtsfrage: Wer entscheidet künftig im Unternehmen, und wer bekommt die Erträge? Beides lässt sich gesellschaftsrechtlich voneinander lösen, und genau darauf beruht die klassische Doppelstiftungs-Gestaltung. Weil diese Aufteilung von Kapital- und Stimmrechtsanteilen der eigentliche technische Kern des Modells ist, behandeln wir sie an einer Stelle vollständig: im Beitrag zur Doppelstiftung. Für die Entscheidung, ob du zwei Stiftungen willst, genügt an dieser Stelle die Einordnung: Die Kombination zwingt dich, Kontrolle und Ertrag getrennt zu denken. Wer das nicht will, ist mit einer einzelnen Stiftung besser bedient.

4. Welcher Aufwand entsteht durch zwei Stiftungen?

Der Aufwand verdoppelt sich in fast allen Positionen: Gründungskosten von rund 17.500 € je Stiftung, zwei Satzungen, zwei Buchhaltungen, zwei Jahresabschlüsse und zwei Aufsichtsverhältnisse. Bei Doppel-Errichtung sind Rabatte üblich, in der Praxis etwa 2.500 € für die zweite Stiftung.

Was doppelt anfällt

Was doppelt anfälltWas das praktisch bedeutet
Gründung und KonzeptionRund 17.500 € je Stiftung; die zweite Stiftung ist bei gemeinsamer Errichtung typischerweise günstiger (etwa 2.500 € Rabatt)
Satzung und AnerkennungZwei Satzungen mit unterschiedlicher Logik: Zweckbindung und Gemeinnützigkeitsrecht auf der einen, Versorgungsregeln und Destinatärskreis auf der anderen Seite
Vermögen und KontenGetrennte Vermögensmassen und getrennte Konten; jeder Vermögensgegenstand ist eindeutig einer Stiftung zugeordnet
Buchhaltung und AbschlussZwei Buchhaltungen, zwei Jahresabschlüsse, zwei steuerliche Deklarationen mit unterschiedlichem Regime
OrganeZwei Vorstände, bei der gemeinnützigen Stiftung häufig zusätzlich ein Stiftungsrat als Kontrollorgan
Verträge zwischen den HäusernSchriftlicher Darlehens- oder Mietvertrag, marktübliche Konditionen, gegebenenfalls Sicherheiten, regelmäßige und tatsächlich gezahlte Zinsen

Die Dauerpflicht: Fremdüblichkeit

Der laufende Aufwand steckt weniger in der Buchhaltung als in der Disziplin. Gibt die gemeinnützige Stiftung der Familienstiftung ein Darlehen zu 1 % Zins, während der Markt bei 4 bis 6 % liegt, ist das keine Kleinigkeit, sondern eine Vorteilszuwendung an die Familienseite und damit ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 AO), der die Gemeinnützigkeit kosten kann. Drei Dinge sind deshalb Pflicht und nicht verhandelbar: marktübliche Zinsen, ein schriftlicher Vertrag, und Zinsen, die tatsächlich und regelmäßig fließen. Welche Folgen der Verlust der Steuerbegünstigung hat, zeigt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

5. Was ist der Nachteil einer Familienstiftung?

Der zentrale Nachteil der Familienstiftung im Vergleich zur gemeinnützigen Schwester ist steuerlicher Natur: Sie ist nicht steuerbefreit. Sie zahlt 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf ihre Erträge, ihre Ausstattung bringt keinen Spendenabzug, und alle 30 Jahre fällt die Erbersatzsteuer an. Dafür darf sie das, was die gemeinnützige Stiftung nie dürfte: die Familie versorgen.

Steuerpflichtig statt steuerbefreit

Mieterträge und Zinsen sind in der Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, während sie in der gemeinnützigen Stiftung in der Vermögensverwaltung steuerfrei bleiben. Gegenüber der privaten Alternative bleibt der Vorteil trotzdem deutlich: 15 % statt bis zu 42 % Einkommensteuer. Bei Beteiligungserträgen liegt die effektive Belastung dank § 8b KStG bei rund 0,75 %, hier unterscheiden sich beide Stiftungen praktisch kaum.

Kein Spendenabzug bei der Ausstattung

Der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG setzt eine steuerbegünstigte Empfängerin voraus. Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung ist deshalb keine abziehbare Zuwendung. Genau das ist der Grund, warum in der Kombination die Liquidität auf die gemeinnützige Seite gelegt wird: Der Abzug entsteht ausschließlich dort.

Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Weil die Familienstiftung Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge nimmt, fingiert das Gesetz alle 30 Jahre einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es gilt ein Freibetrag von 800.000 €, der Rest wird besteuert. Die gemeinnützige Stiftung kennt diesen Turnus nicht. Das ist eine planbare, aber echte Belastung, und sie gehört von Anfang an in die Kalkulation der Familienseite. Hinzu kommt der allgemeine Nachteil jeder Stiftung: Die Übertragung ist endgültig, die freie Verfügung über das Vermögen endet.

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6. Was ist eine doppelansässige Stiftung in Deutschland?

Eine doppelansässige Stiftung ist eine Stiftung, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Staat und den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem anderen hat und dadurch in beiden Staaten steuerlich ansässig sein kann. Mit der Kombination aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung hat das nichts zu tun, die Begriffe werden nur wegen des „Doppel“ häufig verwechselt.

Woran die Ansässigkeit hängt

Steuerlich unterscheidet die Abgabenordnung zwischen dem Sitz, der sich aus Satzung oder Stiftungsgeschäft ergibt (§ 11 AO), und der Geschäftsleitung als dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Für die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland genügt, dass eines von beiden im Inland liegt (§ 1 Abs. 1 KStG). Eine Stiftung mit ausländischem Sitz, die faktisch aus Deutschland heraus geleitet wird, ist damit hier unbeschränkt steuerpflichtig, und derselbe Vorgang kann im anderen Staat ebenfalls eine Steuerpflicht auslösen. Doppelansässigkeit ist deshalb selten ein Ziel, meist ein Nebeneffekt: Der Sitz wird im Ausland gewählt, geführt wird die Stiftung aber weiterhin vom Wohnsitz des Stifters aus. Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen die Mehrfachbesteuerung auflöst, hängt vom jeweiligen Abkommen und vom Einzelfall ab und gehört vor jeder Sitzentscheidung mit Beratern in beiden Staaten geklärt. Für die hier behandelte Kombination zweier deutscher Stiftungen spielt die Frage keine Rolle.

7. Wie viel Kapital braucht man für eine Familienstiftung?

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Das Gesetz verlangt für die Anerkennung nur, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 Abs. 2 BGB). In der Praxis führt das bei einer rechtsfähigen Stiftung zu einer Empfehlung ab etwa 100.000 €; als Einstieg im kleineren Rahmen kommt eine Treuhandstiftung ab 20.000 € Grundkapital in Betracht.

Warum die Erträge zählen, nicht der Kontostand

Maßgeblich ist nicht die Summe, sondern was sie jährlich abwirft: Aus den laufenden Erträgen muss der Zweck erfüllt und die Verwaltung getragen werden. Bei einer Familienstiftung heißt das, dass die Ausschüttungen an die Destinatäre und die laufenden Kosten aus den Erträgen kommen müssen. Was die Aufsichtspraxis im Detail erwartet, unterscheidet sich je Bundesland; ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht vor der Antragstellung ist deshalb üblich.

Was das für die Doppellösung heißt

Bei zwei Stiftungen brauchst du diese Tragfähigkeit zweimal, und zusätzlich eine private Reserve. Wer noch nicht so weit ist, muss die Kombination nicht aufgeben: Eine Treuhandstiftung ab 20.000 € eignet sich als Pilot, um den gemeinnützigen Zweck in kleinerem Maßstab zu erproben, und lässt sich später in eine rechtsfähige Stiftung überführen. In der Reihenfolge ist beides möglich: Beide Stiftungen können gleichzeitig errichtet werden, und in manchen Konstellationen wird zuerst die Familienstiftung anerkannt und die gemeinnützige Stiftung folgt.

8. Welche Fehler kosten bei der Kombination am meisten?

  • Die eigenen Kinder als Förderempfänger: Ein Stipendienprogramm, das faktisch der eigenen Familie zugutekommt, ist der klassische Weg in die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Die Empfängerkreise beider Stiftungen müssen sauber getrennt sein.
  • Nicht marktübliche Konditionen: Zinslose oder deutlich zu günstige Darlehen zwischen den Häusern gefährden die Steuerbegünstigung. Marktzinsen, schriftlicher Vertrag und tatsächlich gezahlte Zinsen sind Pflicht.
  • Vermischte Kassen: Zwei Stiftungen bedeuten zwei Vermögen, zwei Konten, zwei Buchhaltungen. Jede Vermischung ist ein Prüfungsrisiko.
  • Förderung aus der Substanz: Die gemeinnützige Stiftung finanziert ihre Zwecke aus ihren eigenen Erträgen. Wer Förderzusagen macht, die der Zinsstrom nicht deckt, verspricht mehr, als die Struktur trägt.
  • Alles einbringen: Ohne private Reserve entsteht Abhängigkeit von Ausschüttungen, die gerade nicht frei verfügbar sind.
  • Zwei Konzepte statt einem: Beide Satzungen, die Vermögensaufteilung und die Verträge zwischen den Häusern gehören in ein gemeinsames Gesamtkonzept, das Steuerberater, Stiftungsberater und Notar zusammen entwickeln. Nachträglich lässt sich das nur schwer korrigieren.

Unser Fazit

Die Kombination aus gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung ist möglich, aber sie ist kein Kompromiss innerhalb einer Satzung, sondern eine bewusste Entscheidung für zwei Strukturen. Der Gegenwert ist real: Spendenabzug bis 1 Mio. €, körperschaftsteuerfreie Vermögensverwaltung auf der gemeinnützigen Seite und eine geordnete Familienversorgung auf der anderen. Der Preis ist ebenso real: rund 17.500 € Gründungskosten je Stiftung, doppelte Verwaltung und eine Trennungsdisziplin, die über Jahrzehnte durchgehalten werden muss. Die ehrliche Prüffrage lautet deshalb nicht „Wie viel spare ich?“, sondern „Gibt es einen gemeinnützigen Zweck, den ich über Jahrzehnte tragen will?“. Nur dann trägt die Doppellösung. Wie das Modell strukturell aufgebaut wird, liest du im Beitrag zur Doppelstiftung.

FAQ zur Kombination von gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung

Nein, aber beide Satzungen gehören in ein gemeinsames Konzept. In der Praxis werden beide Stiftungen häufig gleichzeitig errichtet; in manchen Konstellationen wird zuerst die Familienstiftung anerkannt, und die gemeinnützige Stiftung folgt anschließend mit der Darlehensvergabe.

Nein. Sobald die Förderung im Kern der eigenen Familie zugutekommt, fehlt die Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AO) und die Gemeinnützigkeit wird aberkannt. Die Versorgung der Familie ist Aufgabe der Familienstiftung.

Marktüblich. In der Praxis liegen die Sätze bei 4 bis 6 %. Ein Darlehen zu 1 % ist nicht fremdüblich und wird als Vorteilszuwendung an die Familienstiftung gewertet, mit dem Risiko, dass die Gemeinnützigkeit entfällt. Schriftlicher Vertrag und gegebenenfalls Sicherheiten gehören dazu.

Nicht zwingend. Üblich ist ein endfälliges Darlehen: Die Familienstiftung zahlt laufend Zinsen, die Hauptforderung bleibt bestehen. Das hält das Kapital in der Familienstiftung und verschafft der gemeinnützigen Stiftung einen stetigen Zinsstrom. Voraussetzung bleiben marktübliche Verzinsung, ein schriftlicher Vertrag und regelmäßig gezahlte Zinsen.

Für ihre satzungsmäßigen Zwecke. Gefördert wird aus dem eigenen Ertrag, nicht aus der Substanz und nicht aus Tilgungsrückflüssen. Bei 600.000 € Darlehen und 4 % Zins stehen so 24.000 € pro Jahr an Fördermitteln zur Verfügung.

Ja. Eine Treuhandstiftung lässt sich ab 20.000 € Grundkapital aufsetzen und eignet sich, um den gemeinnützigen Zweck zunächst in kleinerem Maßstab zu erproben. Eine spätere Überführung in eine rechtsfähige Stiftung ist möglich.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Förderung der Allgemeinheit, Ausschluss fest abgeschlossener Personenkreise (z. B. Familie): § 52 Abs. 1 Satz 2 AO; steuerbegünstigte Zwecke: §§ 51 ff. AO
  • Selbstlosigkeit (keine Vorteilszuwendung, Mittelbindung): § 55 AO; Ausschließlichkeit: § 56 AO
  • Drittelregelung für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen: § 58 AO
  • Spendenabzug in den Vermögensstock bis 1 Mio. € (verteilbar auf zehn Jahre): § 10b Abs. 1a EStG; laufender Abzug bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte: § 10b Abs. 1 EStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Schachtelprivileg (95 % Freistellung): § 8b KStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Anerkennung der Stiftung, gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung: § 80 Abs. 2 BGB; Rechtsrahmen: §§ 80 ff. BGB
  • Sitz: § 11 AO; Geschäftsleitung: § 10 AO; unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei Sitz oder Geschäftsleitung im Inland: § 1 Abs. 1 KStG
  • Praxiswerte (Gründungskosten, Kapital-Schwellen, Zinsbandbreiten, Vermögensaufteilung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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