Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 13 Min.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützige Stiftung: Was ist sie, welche Zwecke gelten und welche Pflichten hat sie?

Eine gemeinnützige Stiftung ist verselbstständigtes Vermögen, das dauerhaft einen der 27 Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 AO verfolgt. Sie zahlt in ihren begünstigten Bereichen keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer, muss ihre Erträge dafür aber innerhalb von zwei Kalenderjahren für den Zweck einsetzen. Ausschüttungen an die Familie des Stifters sind ausgeschlossen.

„Gemeinnützig" klingt nach einem Etikett, das man einer Stiftung anheftet. Tatsächlich ist es ein Regelwerk, das über Jahrzehnte laufend eingehalten werden muss: bei der Zweckwahl, bei jeder Mittelverwendung und in jeder Steuererklärung.

Dieser Beitrag ordnet das Thema von oben ein: was eine gemeinnützige Stiftung rechtlich ist, welche Zwecke anerkannt sind, wie sie sich von der Familienstiftung unterscheidet, welche Pflichten dauerhaft gelten und für wen sich die Struktur eignet.

Den Ablauf der Errichtung Schritt für Schritt behandelt der eigene Beitrag Gemeinnützige Stiftung gründen; die vollständige steuerliche Systematik steht im Beitrag Gemeinnützige Stiftung und Steuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Verselbstständigtes Vermögen mit dauerhaftem Auftrag. Sie hat keine Eigentümer, keine Gesellschafter und keine Mitglieder; die Satzung ersetzt den Eigentümerwillen.
  • Zwei Regelwerke: Die Rechtsform kommt aus den §§ 80 ff. BGB, der Status „gemeinnützig" aus den §§ 51 bis 68 AO. Beide müssen erfüllt sein, geprüft wird von Stiftungsaufsicht und Finanzamt.
  • Zweck: 27 Katalogzwecke nach § 52 Abs. 2 AO, dazu mildtätige (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Der Zweck muss der Allgemeinheit dienen und konkret in der Satzung stehen.
  • Steuern in einem Satz: keine Körperschaft- und Gewerbesteuer im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb; steuerpflichtig bleiben die Umsatzsteuer und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ab 50.000 € Jahreseinnahmen.
  • Laufende Pflicht: zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, also Verwendung der Erträge spätestens bis zum Ende des zweiten Folgejahres, plus jährliche Rechenschaft.
  • Der Preis: Das Vermögen ist dauerhaft gebunden. Es gibt keinen Rückweg ins Privatvermögen, und die Familie ist kein zulässiger Empfänger.

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1. Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Eine gemeinnützige Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen, das dauerhaft einem steuerbegünstigten Zweck gewidmet ist und dafür vom Finanzamt von den Ertragsteuern befreit wird. Sie unterscheidet sich damit grundlegend von Gesellschaften: Es gibt niemanden, dem sie gehört. An die Stelle von Gesellschaftern tritt die Satzung, an die Stelle einer Gesellschafterversammlung tritt der Vorstand, der die Satzung ausführt. Der Merksatz dazu: Eine Stiftung ist kein Verein mit Spendenkonto, sondern Vermögen mit festgeschriebenem Auftrag.

Zwei Regelwerke greifen ineinander

Die Verwechslung, die in der Praxis am meisten Zeit kostet: „Stiftung" und „gemeinnützig" sind zwei getrennte Fragen. Die Rechtsform regeln die §§ 80 ff. BGB, seit der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023 bundeseinheitlich. Über sie entscheidet die Stiftungsaufsicht des Bundeslands, und sie verlangt keinen bestimmten Zweck, sondern nur, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB). Der Status „gemeinnützig" ist dagegen ein rein steuerlicher Status nach den §§ 51 bis 68 AO, über den das Finanzamt entscheidet. Eine Stiftung kann also anerkannt und trotzdem nicht gemeinnützig sein. Beide Prüfungen laufen parallel, und beide müssen dauerhaft bestehen bleiben.

Rechtsfähig oder treuhänderisch

Gemeinnützig arbeiten lässt sich in zwei Gehäusen. Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person mit eigenem Vorstand, eigener Aufsicht und eigenen Erklärungspflichten; in der Praxis empfehlen wir sie ab etwa 100.000 € Kapital, weil darunter die Verwaltung den Ertrag aufzehrt. Die Treuhandstiftung, gesetzlich nicht rechtsfähige Stiftung, ist rechtlich unselbstständig: Ein Treuhänder verwaltet das Vermögen getrennt und zweckgebunden. Sie startet ab etwa 20.000 €, ist schneller errichtet und günstiger im Betrieb, dafür hängt sie an der Zuverlässigkeit des Treuhänders. Steuerlich sind beide gleich zu behandeln, sofern die Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Die Unterschiede im Detail zeigt der Beitrag nicht rechtsfähige Stiftung.

Was sie von gGmbH und Verein trennt

Auch eine gemeinnützige GmbH und ein gemeinnütziger Verein erfüllen dieselben §§ 51 ff. AO. Der Unterschied liegt in der Steuerbarkeit von innen: Die gGmbH hat Gesellschafter, der Verein hat Mitglieder, und beide können ihre Struktur mit Mehrheiten ändern oder sich auflösen. Die Stiftung hat niemanden, der das kann. Genau diese Unveränderlichkeit ist ihr Argument, wenn ein Vorhaben über Generationen tragen soll, und ihr Nachteil, wenn Flexibilität wichtiger ist. Die Abwägung zwischen den Vehikeln behandelt der Beitrag Verein oder Stiftung.

2. Welche Zwecke gelten als gemeinnützig?

Gemeinnützig ist ein Zweck, wenn er unter die §§ 52 bis 54 AO fällt, der Allgemeinheit dient und konkret in der Satzung benannt ist. Das Herzstück ist der Katalog des § 52 Abs. 2 AO mit 27 anerkannten Zwecken. Er ist breiter, als die meisten erwarten, aber er ist abschließend: Was nicht darunter fällt und sich auch nicht als mildtätig oder kirchlich einordnen lässt, wird nicht anerkannt.

Die 27 Katalogzwecke in sechs Feldern

Sortiert man den Katalog nach Themenfeldern, ergibt sich dieses Bild:

  • Wissenschaft und Bildung: Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • Soziales und Gesundheit: öffentliches Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Wohlfahrtswesen, Hilfe für Verfolgte und Flüchtlinge, Fürsorge für Strafgefangene, Rettung aus Lebensgefahr.
  • Kunst, Kultur, Denkmal: Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege, Heimatpflege und Heimatkunde.
  • Umwelt und Tiere: Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Tierschutz.
  • Sport und Brauchtum: Sport (Schach gilt ausdrücklich als Sport), Kleingärtnerei, Brauchtum einschließlich Karneval und Fastnacht, Tier- und Pflanzenzucht.
  • Gesellschaft und Zusammenleben: Religion, internationale Gesinnung und Völkerverständigung, Entwicklungszusammenarbeit, Verbraucherschutz, Gleichberechtigung, Schutz von Ehe und Familie, Kriminalprävention, demokratisches Staatswesen, bürgerschaftliches Engagement, Feuer-, Katastrophen- und Zivilschutz.

Die vollständige Liste in der Reihenfolge des Gesetzes, dazu die Grenzfälle und die Formulierung in der Satzung, steht im Beitrag Gemeinnützige Zwecke: die 27 Katalogzwecke. Welche Vorhaben andere Stifter daraus gemacht haben, zeigen die Beispiele gemeinnütziger Stiftungen.

Mildtätig und kirchlich stehen gleichwertig daneben

Neben der Gemeinnützigkeit kennt die Abgabenordnung zwei weitere steuerbegünstigte Kategorien: mildtätige Zwecke nach § 53 AO, also die Unterstützung bedürftiger Personen, und kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Steuerlich stehen sie der Gemeinnützigkeit in nichts nach. Der praktische Unterschied liegt im Nachweis: Mildtätigkeit verlangt Belege zur Bedürftigkeit der einzelnen Empfänger, was den Dokumentationsaufwand deutlich erhöht.

Warum die Zweckwahl über Jahrzehnte wirkt

Der Zweck ist keine Präambel, sondern die Arbeitsanweisung der Stiftung. Er entscheidet, wofür Geld ausgegeben werden darf und wofür nicht, und er lässt sich später nur eingeschränkt ändern: Jede Satzungsänderung braucht die Genehmigung der Stiftungsaufsicht (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB). Ein zu enger Zweck kann eine Stiftung handlungsunfähig machen, wenn das Förderfeld wegfällt; ein zu breiter Zweck erschwert die Anerkennung, weil das Finanzamt Konkretheit verlangt. Der Zuschnitt gehört deshalb an den Anfang der Planung, nicht ans Ende.

3. Was unterscheidet die gemeinnützige Stiftung von der Familienstiftung?

Der Unterschied liegt im Empfänger: Die gemeinnützige Stiftung arbeitet für die Allgemeinheit, die Familienstiftung für die Familie des Stifters. Daraus folgt alles Weitere, von der Steuerlast bis zur Frage, ob jemals wieder Geld bei der Familie ankommt.

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MerkmalGemeinnützige StiftungFamilienstiftung
BegünstigteAllgemeinheit im Rahmen des SatzungszwecksFamilienangehörige als Destinatäre
Laufende Ertragsteuernkeine Körperschaft- und Gewerbesteuer im begünstigten Bereich (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG)15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) plus Soli, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG)
Vermögensübertragungerbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG)Schenkungsteuer, gemildert über Steuerklassen-Privileg und § 13b ErbStG
SubstanzbesteuerungkeineErbersatzsteuer alle 30 Jahre, 800.000 € Freibetrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Spendenabzug beim Stifterja, bis 1 Mio. € pro Person in den Vermögensstock (§ 10b EStG)nein
Mittelverwendungzeitnah, binnen zwei Kalenderjahren (§ 55 AO)frei, Thesaurierung unbegrenzt möglich
KontrolleStiftungsaufsicht plus FinanzamtStiftungsaufsicht

Die Entscheidung fällt deshalb nicht am Steuersatz, sondern an einer einzigen Frage: Soll das Vermögen die Familie versorgen oder nicht? Wer beides will, landet bei der Doppelstiftung, in der eine gemeinnützige und eine Familienstiftung nebeneinander stehen und typischerweise gemeinsam ein Unternehmen halten. Die ausführliche Gegenüberstellung liefert der Beitrag gemeinnützige Stiftung oder Familienstiftung, die Kombination beider Welten der Beitrag Doppelstiftung.

4. Wie wird eine gemeinnützige Stiftung besteuert?

In ihren begünstigten Bereichen zahlt eine gemeinnützige Stiftung keine Ertragsteuern: keine Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), keine Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG), keine Erbschaft- und Schenkungsteuer auf empfangene Zuwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG) und keine Erbersatzsteuer. Mieten, Zinsen und Dividenden aus der Vermögensverwaltung bleiben damit ungeschmälert für den Zweck verfügbar.

Vollständig ist das Bild aber erst mit der Gegenseite. Die Befreiung gilt je Tätigkeitsbereich, nicht pauschal für die Körperschaft. Steuerpflichtig bleiben insbesondere der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen und die Umsatzsteuer, die es als allgemeine Befreiung für gemeinnützige Körperschaften nicht gibt. Für den Stifter selbst entsteht der Vorteil an anderer Stelle: Spenden in den Vermögensstock sind bis 1 Mio. € pro Person absetzbar, bei Ehegatten bis 2 Mio. €, verteilbar auf bis zu zehn Jahre (§ 10b EStG); für den laufenden Spendenabzug gilt daneben die Grenze von 20 % des Jahreseinkommens.

Mehr als diesen Abriss braucht es hier nicht, denn die vollständige Systematik mit Sphärenmodell, Zweckbetrieb und Spendenabzug steht im Beitrag Gemeinnützige Stiftung und Steuern. Wo die Grenze zwischen steuerfreier Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger Tätigkeit verläuft, klärt der Beitrag wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

5. Welche Pflichten hat eine gemeinnützige Stiftung laufend?

Die Steuerbefreiung ist an drei Dauerpflichten geknüpft: die Mittel zeitnah für den Zweck zu verwenden, das Grundstockvermögen zu erhalten und beides jährlich nachzuweisen. Gemeinnützigkeit ist kein Etikett, sondern ein laufendes Regelwerk.

Zeitnahe Mittelverwendung: die Zwei-Jahres-Regel

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen Erträge und Spenden eines Jahres spätestens bis zum Ablauf des zweiten folgenden Kalenderjahres für den Satzungszweck eingesetzt sein. Mittel aus 2024 müssen also bis Ende 2026 verwendet sein. Ausgenommen sind das Grundstockvermögen, Zustiftungen mit Vermögensbindung und zulässig gebildete Rücklagen nach § 62 AO, insbesondere die freie Rücklage und zweckgebundene Rücklagen. Wer Kapital aufbauen will, muss das also über diese Ventile tun, nicht durch schlichtes Ansparen. Fristen, Rücklagenarten und die Dokumentation im Detail behandelt der Beitrag zeitnahe Mittelverwendung.

Vermögenserhalt und Rechenschaft

Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c BGB): Gearbeitet wird mit den Erträgen, nicht mit der Substanz, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Dazu kommt die jährliche Rechenschaft. Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Satzungsbestimmungen entsprechen (§ 63 AO), belegt über Tätigkeitsbericht und Mittelverwendungsrechnung, dazu die Körperschaftsteuer-Erklärung und je nach Bundesland Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht. Auf dieser Grundlage stellt das Finanzamt turnusmäßig den Freistellungsbescheid aus, der zugleich die Berechtigung zu Spendenquittungen trägt. Die Organmitglieder schulden dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).

Was bei einem Verstoß passiert

Die Gemeinnützigkeit ist entziehbar, und zwar rückwirkend. Bei Verstößen gegen die Vermögensbindung sieht § 61 Abs. 3 AO eine Nachversteuerung für bis zu zehn Jahre vor; parallel entfällt die Spendenabzugsberechtigung, und die Schenkungsteuer-Befreiung empfangener Zuwendungen kann rückwirkend wegfallen. Das ist der Grund, warum Buchhaltung und Dokumentation in einer gemeinnützigen Stiftung kein Verwaltungsluxus sind. Welche Auslöser in der Praxis am häufigsten dahinterstehen, zeigt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren.

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6. Für wen ist eine gemeinnützige Stiftung sinnvoll?

Sinnvoll ist die gemeinnützige Stiftung für Unternehmer und Familien, die einen Teil ihres Vermögens dauerhaft aus dem privaten Kreislauf herausnehmen und einem Anliegen widmen wollen, ohne dieses Geld je zurückzuholen. Das ist zuerst eine Wertentscheidung. Die Steuerwirkung ist Folge dieser Entscheidung, nie ihr tragender Grund.

Wann sie passt

  • Ein konkretes Anliegen mit Dauer: Es gibt ein Förderfeld, das über Jahrzehnte tragen soll, nicht nur eine einmalige Spende.
  • Ausreichendes Kapital: Als rechtsfähige Stiftung ab etwa 100.000 €, weil die Erträge Zweck und Verwaltung gleichzeitig tragen müssen; kleinere Vorhaben starten sinnvoll als Treuhandstiftung ab etwa 20.000 €.
  • Spitzensteuersatz und Spendenbereitschaft: Wer ohnehin größere Beträge spendet, hebt über die Vermögensstock-Spende nach § 10b EStG einen erheblichen Sonderausgabenabzug.
  • Unternehmensnachfolge ohne Familiennachfolger: Die Stiftung kann Anteile dauerhaft halten und das Unternehmen unabhängig von Erbfällen zusammenhalten; für die Versorgung der Familie wird sie dann typischerweise mit einer Familienstiftung kombiniert.
  • Sichtbarkeit und Nachlass-Ordnung: Name, Auftrag und Regeln stehen fest und überdauern den Stifter.

Wann sie nicht passt

  • Wenn die Familie versorgt werden soll: Ausschüttungen an Angehörige sind kein zulässiger Zweck. Für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen darf höchstens ein Drittel des Einkommens verwendet werden (§ 58 Nr. 6 AO), und das ist eine eng begrenzte Ausnahme, kein Versorgungsmodell.
  • Wenn Zugriff auf das Vermögen erhalten bleiben soll: Übertragenes Vermögen ist dauerhaft gebunden, ein Rückweg ins Privatvermögen existiert nicht.
  • Wenn es primär um Steuerersparnis geht: Eine Stiftung, die nur Kapital anhäuft, statt ihren Zweck zu verwirklichen, verliert die Begünstigung. Die Steuerhebel für Vermögenserträge liegen bei der Familienstiftung, nicht hier.
  • Wenn Flexibilität gebraucht wird: Zweck und Satzung sind schwer änderbar, jede Änderung braucht die Genehmigung der Aufsicht.

7. Welche Fehler kosten in der Praxis am meisten?

  • Gemeinnützigkeit als Steuermodell missverstehen: Wer die Struktur wegen der Befreiung wählt und den Zweck als Nebensache behandelt, riskiert genau die Aberkennung, die alles zunichtemacht.
  • Den Zweck zu eng oder zu vage fassen: Beides führt zu Problemen, das eine bei der Anerkennung, das andere Jahre später, wenn die Satzung die geplante Arbeit nicht mehr deckt.
  • Die Zwei-Jahres-Frist verschlafen: Nicht verwendete Mittel ohne wirksamen Rücklagenbeschluss sind einer der häufigsten Prüfungsfeststellungen.
  • Kapital ohne Ertragsrechnung ansetzen: Entscheidend ist nicht der Kontostand, sondern was er jährlich abwirft. Reicht der Ertrag weder für den Zweck noch für die Verwaltung, trägt die Stiftung sich nicht.
  • Zwei Anerkennungen verwechseln: Die Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht ersetzt nicht die steuerliche Anerkennung durch das Finanzamt, und umgekehrt.
  • Wirtschaftliche Aktivität unsortiert laufen lassen: Einnahmen jenseits von Zweck und Vermögensverwaltung gehören sauber in die eigene Sphäre, sonst wird aus einem Nebengeschäft ein Steuerfall.

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Unser Fazit

Die gemeinnützige Stiftung ist die konsequenteste Form, Vermögen einem Anliegen zu widmen: dauerhaft gebunden, steuerlich weitreichend begünstigt und unabhängig von Erbfällen und Mehrheiten. Der Preis dafür ist Endgültigkeit. Das Vermögen ist weg aus dem privaten Kreislauf, die Familie ist kein zulässiger Empfänger, und die Begünstigung hängt an Pflichten, die jedes Jahr neu erfüllt werden müssen. Wer beides will, Gemeinwohl und Versorgung der Familie, sollte über die Doppelstiftung nachdenken statt über eine Kompromisslösung in einer einzigen Satzung. Und wer weiß, dass es die gemeinnützige Stiftung sein soll, findet den vollständigen Weg dorthin im Beitrag Gemeinnützige Stiftung gründen.

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Häufige Fragen zur gemeinnützigen Stiftung

Nein. „Stiftung" ist die Rechtsform nach den §§ 80 ff. BGB, „gemeinnützig" ein steuerlicher Status nach den §§ 51 ff. AO, den das Finanzamt gesondert verleiht. Die Familienstiftung ist eine Stiftung, aber nicht gemeinnützig; sie versteuert ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %).

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Das Gesetz verlangt nur, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks gesichert erscheint (§ 80 BGB). In der Praxis empfehlen wir für eine rechtsfähige Stiftung ab etwa 100.000 €, für eine Treuhandstiftung ab etwa 20.000 €. Die Anforderungen der Aufsichten variieren je Bundesland, ein Vorgespräch mit der zuständigen Stiftungsaufsicht ist zu empfehlen.

Nur sehr eingeschränkt. Ausschüttungen an den Stifter oder seine Familie sind kein zulässiger Zweck. § 58 Nr. 6 AO erlaubt es, höchstens ein Drittel des Einkommens für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden. Wer eine Versorgung sicherstellen will, braucht dafür eine Familienstiftung.

Ja. Das Halten einer Beteiligung ist grundsätzlich Vermögensverwaltung und damit steuerbegünstigt. Wird die Stiftung selbst unternehmerisch tätig, entsteht daneben ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen normal besteuert wird. Bei Unternehmensnachfolgen wird die Struktur häufig als Doppelstiftung aufgesetzt.

Zwei Instanzen parallel: die Stiftungsaufsicht des Bundeslands, die über die Rechtsform und über Satzungsänderungen wacht, und das Finanzamt, das die Gemeinnützigkeit turnusmäßig über die Körperschaftsteuer-Erklärung prüft und den Freistellungsbescheid erteilt.

Nur im Rahmen der Rücklagen nach § 62 AO. Der Grundsatz ist die zeitnahe Verwendung binnen zwei Kalenderjahren (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Wer Kapital aufbauen will, braucht dafür zulässige Rücklagenbeschlüsse oder Zustiftungen in den Vermögensstock, die der Frist nicht unterliegen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Rechtsform und Anerkennung der Stiftung: §§ 80 ff. BGB; Vermögenserhalt: § 83c BGB; Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB; Genehmigung von Satzungsänderungen: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Stiftungsrechtsreform seit 1.7.2023
  • Steuerbegünstigte Zwecke: § 52 Abs. 2 AO (27 Katalogzwecke), § 53 AO (mildtätig), § 54 AO (kirchlich)
  • Selbstlosigkeit und zeitnahe Mittelverwendung: § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO; Rücklagen: § 62 AO; Unterstützung des Stifters: § 58 Nr. 6 AO; tatsächliche Geschäftsführung: § 63 AO; Vermögensbindung und Nachversteuerung: § 61 Abs. 3 AO; Besteuerungsgrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 50.000 €: § 64 Abs. 3 AO
  • Steuerbefreiungen: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG; Körperschaftsteuer-Freibetrag der Familienstiftung 5.000 €: § 24 KStG; Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen: § 13b ErbStG
  • Spendenabzug und Vermögensstock-Spende bis 1 Mio. € je Person: § 10b EStG
  • Praxiswerte (Kapitalschwellen, Empfehlungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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