Eine gemeinnützige Stiftung zahlt in ihren Kernbereichen keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer, empfängt Zuwendungen frei von Erbschaft- und Schenkungsteuer und kennt keine Erbersatzsteuer. Nicht befreit sind die Umsatzsteuer und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen. Stifter ziehen Spenden in den Vermögensstock bis 1 Mio. € als Sonderausgaben ab.
Kaum ein Wort wird rund um die gemeinnützige Stiftung so verkürzt wie „steuerbefreit“. Richtig daran ist: Die gemeinnützige Stiftung gehört zu den am weitesten steuerbegünstigten Strukturen des deutschen Rechts.
Genauso richtig ist: Die Befreiung gilt nicht pauschal, sondern je Tätigkeitsbereich, sie hat laufende Bedingungen, und sie kann rückwirkend entfallen. Dieser Beitrag zeigt, welche Steuern eine gemeinnützige Stiftung tatsächlich nicht zahlt, wo sie trotz Gemeinnützigkeit steuerpflichtig bleibt und welchen Steuervorteil du als Stifter selbst nutzen kannst.
Die allgemeine Besteuerung von Stiftungen erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern, den Überblick über die Steuerhebel beider Stiftungswelten gibt der Beitrag Steuerliche Vorteile einer Stiftung; hier geht es ausschließlich um die gemeinnützige Welt.
Das Wichtigste in Kürze
- Befreit: keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG); Zuwendungen bleiben erbschaft- und schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).
- Nicht befreit: der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen (15 % Körperschaftsteuer plus Soli und Gewerbesteuer) sowie die Umsatzsteuer (7 % im Zweckbetrieb, 19 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).
- Bedingung: gemeinnütziger Zweck, Selbstlosigkeit und zeitnahe Mittelverwendung nach §§ 51 ff. AO, dauerhaft eingehalten in Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung.
- Stifter-Vorteil: Spenden in den Vermögensstock sind bis 1 Mio. € pro Person absetzbar (2 Mio. € bei Ehegatten), verteilbar über bis zu zehn Jahre (§ 10b EStG).
- Grenze: Das Vermögen ist dauerhaft gemeinnützig gebunden; für den Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen darf die Stiftung höchstens ein Drittel ihres Einkommens verwenden (§ 58 Nr. 6 AO).
- Risiko: Fällt die Gemeinnützigkeit weg, drohen Nachversteuerung für bis zu zehn Jahre (§ 61 Abs. 3 AO) und der rückwirkende Verlust der Schenkungsteuer-Befreiung.
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1. Welche Steuern zahlt eine gemeinnützige Stiftung?
In ihren steuerbegünstigten Bereichen zahlt eine gemeinnützige Stiftung keine Ertragsteuern: Sie ist von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) und der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG) befreit, empfängt Spenden, Zustiftungen und Erbschaften ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG) und unterliegt, anders als die Familienstiftung, keiner Erbersatzsteuer. Vollständig wird das Bild aber erst mit der zweiten Hälfte: Einige Steuern und Kosten bleiben trotz Gemeinnützigkeit bestehen.
Von diesen Steuern ist die gemeinnützige Stiftung befreit
- Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Im ideellen Bereich, in der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb fällt keine von beiden an. Mieten, Zinsen und Dividenden bleiben also steuerfrei, solange sie zur Vermögensverwaltung gehören; auf Nachweis der Gemeinnützigkeit nimmt die Bank zudem vom Kapitalertragsteuer-Abzug Abstand (§ 44a EStG).
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zuwendungen an die Stiftung sind befreit, ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG). Die Befreiung steht unter Vorbehalt: Entfällt die Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt sie rückwirkend.
- Erbersatzsteuer: Der fingierte Erbfall alle 30 Jahre trifft nur Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für die gemeinnützige Stiftung existiert dieser Stichtag nicht; das Vermögen wächst über Generationen ohne Substanzbesteuerung.
- Grundsteuer: Grundbesitz ist befreit, soweit er unmittelbar für gemeinnützige Zwecke genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG); vermietete Wohnungen bleiben dagegen grundsteuerpflichtig (§ 5 GrStG).
Was trotz Gemeinnützigkeit anfällt
Die Befreiung betrifft die Ertragsteuern der begünstigten Sphären, nicht jede Abgabe. Vier Posten bleiben:
- Umsatzsteuer: Eine allgemeine Umsatzsteuer-Befreiung gibt es nicht. Erbringt die Stiftung Leistungen gegen Entgelt, sind diese steuerbar; im Zweckbetrieb gilt grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG), im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Regelsatz von 19 %. Echte Spenden ohne Gegenleistung sind kein Entgelt und lösen keine Umsatzsteuer aus.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Unternehmerische Tätigkeiten jenseits von Zweck und Vermögensverwaltung werden oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen normal besteuert; die Mechanik dazu steht in Kapitel 2 und 3.
- Lohnsteuer: Beschäftigt die Stiftung Mitarbeiter, behält sie wie jeder Arbeitgeber Lohnsteuer ein und führt sie ab (§ 38 EStG); befreit ist die Körperschaft, nicht ihre Arbeitsverhältnisse.
- Nebenkosten der Übertragung: Die notarielle Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Stiftung kostet je nach Wert ca. 1.000 bis 5.000 € Notargebühren. Das ist keine Steuer, aber realer Aufwand, den keine Befreiung beseitigt.
Der Merksatz zu diesem Kapitel: Befreit ist der Zweck, nicht automatisch jeder Umsatz.
2. Wann sind Stiftungen steuerfrei?
Steuerfrei ist eine Stiftung genau dann, wenn das Finanzamt sie als gemeinnützig anerkennt und sie die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO dauerhaft erfüllt; die Befreiung ist kein einmal verliehener Status, sondern eine laufende Bedingung. Was das konkret heißt, zeigen die Voraussetzungen, das Sphärenmodell und die Regeln zur Mittelverwendung.
Die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO
Die Stiftung muss einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen: gemeinnützig ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit (§ 52 AO), etwa in Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung oder Kunst und Kultur; daneben stehen mildtätige (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO). Dazu kommen Selbstlosigkeit (§ 55 AO), Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und Unmittelbarkeit (§ 57 AO). Beides muss stimmen: die Satzung, deren gemeinnützigkeitskonforme Fassung das Finanzamt per Feststellungsbescheid bestätigt (§ 60a AO), und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO). Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, behandelt der Beitrag Voraussetzungen der gemeinnützigen Stiftung.
Die vier Sphären: Wo die Befreiung gilt und wo nicht
Das Gemeinnützigkeitsrecht teilt jede Stiftung in vier Tätigkeitsbereiche, und die Steuerfolgen hängen an dieser Zuordnung:
| Sphäre | Typische Einnahmen | Körperschaft-/Gewerbesteuer | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|
| Ideeller Bereich | Spenden, Zustiftungen, Zuschüsse | keine | keine (kein Leistungsaustausch) |
| Vermögensverwaltung | Zinsen, Dividenden, Mieten | befreit | je nach Leistung; langfristige Vermietung regelmäßig befreit (§ 4 Nr. 12 UStG) |
| Zweckbetrieb | Entgelte für zweckverwirklichende Leistungen, etwa Eintritte eines Museums | befreit | grundsätzlich ermäßigt 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | alles Übrige, etwa Shop oder Cafeteria | steuerpflichtig oberhalb 50.000 € Einnahmen (§ 64 Abs. 3 AO) | Regelsatz 19 % |
Die ersten drei Sphären tragen die Befreiung; nur die vierte ist steuerpflichtiges Terrain. In der Praxis entscheidet deshalb die saubere Zuordnung der Einnahmen über die Steuerlast, nicht die Gemeinnützigkeit als solche.
Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: die 50.000-€-Frage
Ein Zweckbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch ihn erreicht werden können und er zu nicht begünstigten Betrieben nicht mehr in Wettbewerb tritt als unvermeidbar (§ 65 AO). Einzelne Zweckbetriebe zählt das Gesetz ausdrücklich auf, etwa Alten- und Pflegeheime, Kindergärten sowie kulturelle Einrichtungen wie Museen und Theater (§ 68 AO). Jede darüber hinausgehende Einnahmetätigkeit ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO), mit einer Erleichterung: Bleiben die Einnahmen aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen bei höchstens 50.000 € im Jahr einschließlich Umsatzsteuer, bleibt der Gewinn körperschaft- und gewerbesteuerfrei (§ 64 Abs. 3 AO).
Ein Beispiel zur Einordnung: Das Museum einer Kulturstiftung ist mit seinen Eintrittsgeldern Zweckbetrieb und bleibt befreit. Der Museums-Shop ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; erlöst er 40.000 € im Jahr, passiert steuerlich nichts. Erlöst er 60.000 € und erzielt dabei beispielsweise 20.000 € Gewinn, greift die normale Besteuerung: Nach dem Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG) verbleiben 15.000 €, darauf 15 % ergeben 2.250 € Körperschaftsteuer, zuzüglich Soli und Gewerbesteuer je nach Hebesatz. Die übrigen Sphären der Stiftung bleiben davon unberührt.
Zeitnah verwenden oder verlieren: die laufende Bedingung
Die Selbstlosigkeit verlangt, dass die Stiftung ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke einsetzt, spätestens in den zwei Kalenderjahren nach dem Zufluss (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO); Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 € sind von dieser Pflicht ausgenommen. Wichtig für Stiftungen: Zuwendungen, die ausdrücklich dem Vermögensstock gewidmet sind, darf die Stiftung dauerhaft behalten (§ 62 Abs. 3 AO); zeitnah zu verwenden sind die laufenden Erträge und freien Spenden. Wie sich das organisieren lässt, zeigt der Beitrag Zeitnahe Mittelverwendung.
Genau hier scheitert die Fantasie vom steuerfreien Parkplatz: Eine gemeinnützige Stiftung ist nur steuerbefreit, wenn sie ihren Zweck aktiv verwirklicht. Eine Stiftung, die als reines Steuersparvehikel angelegt ist, wird vom Finanzamt erkannt, und die Gemeinnützigkeit wird gegebenenfalls aberkannt. Die Folgen sind erheblich: Bei Verstößen gegen die Vermögensbindung können Steuerbescheide der letzten zehn Jahre geändert werden (§ 61 Abs. 3 AO), und auch die Schenkungsteuer-Befreiung empfangener Zuwendungen kann rückwirkend entfallen. Die Szenarien und Gegenmaßnahmen beschreibt der Beitrag Gemeinnützigkeit verlieren. Der Merksatz: Steuerbefreit ist nicht die Stiftung an sich, sondern ihr Verhalten, Jahr für Jahr.
3. Wie hoch ist die Steuer bei Stiftungen?
Bei der gemeinnützigen Stiftung liegt die Ertragsteuer in den begünstigten Sphären bei null; steuerpflichtig wird nur der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb oberhalb von 50.000 € Jahreseinnahmen, dann mit 15 % Körperschaftsteuer plus Soli und Gewerbesteuer. Zum Vergleich: Eine Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge generell 15 % Körperschaftsteuer plus Soli, gemildert um den Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), und alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer.
| Konstellation | Steuerbelastung |
|---|---|
| Gemeinnützige Stiftung: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb | 0 % Körperschaft- und Gewerbesteuer |
| Gemeinnützige Stiftung: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bis 50.000 € Einnahmen | keine Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO) |
| Gemeinnützige Stiftung: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb über 50.000 € Einnahmen | 15 % Körperschaftsteuer plus Soli und Gewerbesteuer, nach 5.000 € Freibetrag |
| Umsatzsteuer | 7 % im Zweckbetrieb, 19 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb |
| Familienstiftung: laufende Vermögenserträge | 15 % Körperschaftsteuer plus Soli, 5.000 € Freibetrag, vermögensverwaltend keine Gewerbesteuer |
| Familienstiftung: alle 30 Jahre | Erbersatzsteuer mit 800.000 € Freibetrag |
Wichtig für die Einordnung: Die null Prozent der gemeinnützigen Stiftung sind kein Rechentrick, sondern die Gegenleistung des Staates für die dauerhafte Bindung des Vermögens an das Gemeinwohl. Wie das Stiftungssteuerrecht insgesamt aufgebaut ist, von der Errichtung über die laufende Besteuerung bis zur Ausschüttung, erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern.
4. Kann ich durch eine gemeinnützige Stiftung Steuern sparen?
Ja, vor allem über den Spendenabzug: Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung kannst du mit bis zu 1 Mio. € pro Person als Sonderausgaben absetzen, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2 Mio. €, frei verteilbar auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG). Die ehrliche Einordnung gehört aber dazu: Gespart wird auf ein Vermögen, das dauerhaft der Allgemeinheit gehört, nicht mehr dir.
Der Spendenabzug: 20-Prozent-Regel und Vermögensstock-Spende
Das Einkommensteuerrecht kennt zwei Wege. Laufende Spenden sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG); übersteigende Beträge gehen nicht verloren, sondern werden in Folgejahre vorgetragen. Deutlich größer ist der zweite Weg: die Spende in den Vermögensstock mit dem Volumen von 1 Mio. € pro Person. Weil sich der Betrag auf bis zu zehn Jahre verteilen lässt, kann die Spende gezielt in Jahre mit hohem Einkommen und Spitzensteuersatz gelegt werden. Eine Größenordnung aus der Beratungspraxis: Eine Vermögensstock-Spende von 130.000 €, über mehrere Jahre verteilt, kann bei Spitzensteuersatz bis zu rund 50.000 € Steuererstattung auslösen. Voraussetzung ist stets eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung; die Formalien erklärt der Beitrag Spenden und Spendenquittung.
Zur Ehrlichkeit gehört die Gegenrechnung: Bei einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % bringt ein gespendeter Euro höchstens rund 45 Cent Steuerersparnis. Der Spendenabzug verbilligt das Geben, er macht es nicht zum Geschäft. Wer nur die Steuerlast senken will, ohne Vermögen abzugeben, sucht in der gemeinnützigen Welt am falschen Ort.
Rückdarlehen: gebundenes Vermögen, verfügbare Liquidität
Ein Gestaltungselement mildert die Endgültigkeit der Spende ab: In der Praxis kann die Stiftung dem Stifter bis zu 80 % der Spende anschließend als Darlehen gewähren, marktüblich verzinst. Der Stifter behält so Zugriff auf Liquidität, während der Spendenabzug wirkt und das Vermögen rechtlich der Stiftung gehört. Auch hier gilt die nüchterne Einordnung: Das Darlehen ist zurückzuzahlen, die Zinsen fließen der Stiftung zu, und die Konditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Es ist Liquiditätsplanung, kein Rückgeschenk.
Die Grenze: Versorgung der Familie ist nicht der Zweck
Direkte Zuwendungen an den Stifter oder seine Familie verträgt die Gemeinnützigkeit nur in einer engen Ausnahme: Bis zu ein Drittel ihres Einkommens darf die Stiftung verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO). Eine laufende Familienversorgung lässt sich darauf nicht bauen; dafür ist die Familienstiftung gemacht, deren Erträge satzungsgemäß der Familie zugutekommen. Der steuerliche Unterschied zeigt sich schon bei der Errichtung: Die Ausstattung einer Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer, über das Steuerklassen-Privileg je nach Satzungsgestaltung mit Steuerklasse I, 100.000 € Freibetrag und Sätzen von 7 bis 30 % (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); die gemeinnützige Stiftung empfängt dieselbe Zuwendung steuerfrei. Wer beides will, Gemeinwohl und Familienversorgung, kombiniert in der Praxis häufig beide Welten in getrennten Stiftungen.
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Stiftungs-Check starten5. Welche Fehler kosten die Steuerbefreiung oder Geld?
In der Beratungspraxis wiederholen sich bei gemeinnützigen Stiftungen dieselben Denkfehler:
- Steuerfrei parken wollen: Ohne aktive Zweckverwirklichung und zeitnahe Mittelverwendung hält die Befreiung nicht; ein reines Steuersparvehikel wird erkannt und verliert den Status.
- Die Umsatzsteuer übersehen: Befreit sind die Ertragsteuern der begünstigten Sphären. Wer entgeltliche Leistungen anbietet, braucht von Anfang an eine saubere umsatzsteuerliche Einordnung.
- Sphären vermischen: Einnahmen aus Shop, Sponsoring oder Veranstaltungen gehören getrennt erfasst; sonst gefährdet die 50.000-€-Grenze unbemerkt die Steuerfreiheit des Gewinns und im Streitfall mehr.
- Die Spende als Renditemodell rechnen: Der Abzug erstattet höchstens den Steuersatz-Anteil der Spende. Wer 100.000 € gibt, hat netto Vermögen abgegeben, auch mit maximaler Erstattung.
- Familienversorgung erwarten: Oberhalb der Ein-Drittel-Grenze des § 58 Nr. 6 AO ist die Versorgung des Stifters mit der Gemeinnützigkeit unvereinbar; dieser Wunsch gehört in eine Familienstiftung.
- Satzung und Praxis auseinanderlaufen lassen: Die Befreiung hängt an Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung zugleich (§§ 60a, 63 AO); Verstöße können bis zu zehn Jahre Nachversteuerung auslösen.
Unser Fazit
Die gemeinnützige Stiftung tauscht Gemeinwohlbindung gegen weitreichende Steuerbefreiung: keine Körperschaft- und Gewerbesteuer in den begünstigten Sphären, steuerfreie Zuwendungen ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer, keine Erbersatzsteuer, dazu der Spendenabzug bis 1 Mio. € pro Person. Ebenso klar sind die Grenzen: Die Umsatzsteuer bleibt, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb wird oberhalb von 50.000 € Einnahmen normal besteuert, die Mittel sind zeitnah für den Zweck einzusetzen, und für die eigene Familie bleibt höchstens die Ein-Drittel-Grenze. Wer der Allgemeinheit dauerhaft Vermögen widmen will, findet steuerlich kaum bessere Rahmenbedingungen. Wer in Wahrheit die Familie versorgen will, gehört in die Familienstiftung oder in eine Kombination beider Welten. Die Steuerbefreiung ist der Lohn der Bindung, nicht ihr Umgehungsweg.
FAQ zu gemeinnütziger Stiftung und Steuern
Ist eine gemeinnützige Stiftung von der Umsatzsteuer befreit?
Nein, eine allgemeine Befreiung gibt es nicht. Entgeltliche Leistungen sind steuerbar; im Zweckbetrieb gilt grundsätzlich der ermäßigte Satz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG), im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Regelsatz von 19 %. Echte Spenden ohne Gegenleistung lösen keine Umsatzsteuer aus.
Zahlt eine gemeinnützige Stiftung Erbschaft- oder Schenkungsteuer?
Nein. Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind befreit, ob zu Lebzeiten oder von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG); auch die Erbersatzsteuer der Familienstiftung gibt es hier nicht. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Gemeinnützigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung wegfällt und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.
Was ist der Unterschied zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb?
Ein Zweckbetrieb verwirklicht mit seinen Leistungen unmittelbar den Satzungszweck (§ 65 AO), etwa das Museum mit seinen Eintrittsgeldern, und bleibt körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede darüber hinausgehende Einnahmetätigkeit (§ 14 AO), etwa Shop oder Cafeteria; er wird steuerpflichtig, sobald die Einnahmen aller Geschäftsbetriebe zusammen 50.000 € im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).
Darf eine gemeinnützige Stiftung ihren Stifter finanziell unterstützen?
Nur in engen Grenzen: Bis zu ein Drittel ihres Einkommens darf die Stiftung verwenden, um den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 6 AO). Für eine laufende Familienversorgung ist die Familienstiftung das passende Vehikel.
Bekomme ich gespendetes Vermögen wieder aus der Stiftung heraus?
Als Eigentum nicht: Die Zuwendung ist endgültig, das Vermögen bleibt gemeinnützig gebunden. Möglich ist in der Praxis ein marktüblich verzinstes Darlehen der Stiftung an den Stifter von bis zu 80 % der Spende; es muss zurückgezahlt werden und einem Fremdvergleich standhalten.
Was passiert steuerlich, wenn die Stiftung die Gemeinnützigkeit verliert?
Es droht die Nachversteuerung: Bei Verstößen gegen die Vermögensbindung können Steuerbescheide der letzten zehn Jahre geändert werden (§ 61 Abs. 3 AO), und die Schenkungsteuer-Befreiung empfangener Zuwendungen kann rückwirkend entfallen. Damit steht schnell ein Vielfaches der jährlichen Steuerersparnis auf dem Spiel.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Steuerbegünstigte Zwecke und Gemeinnützigkeit: §§ 51 bis 68 AO; gemeinnützige Zwecke: § 52 AO; mildtätige und kirchliche Zwecke: §§ 53, 54 AO; Selbstlosigkeit und zeitnahe Mittelverwendung: § 55 AO; Stifterversorgung (Drittelgrenze): § 58 Nr. 6 AO; Satzung und Feststellung: §§ 59, 60a AO; tatsächliche Geschäftsführung: § 63 AO; Nachversteuerung: § 61 Abs. 3 AO
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: § 14 AO; Besteuerungsgrenze 50.000 €: § 64 Abs. 3 AO; Zweckbetrieb: §§ 65 bis 68 AO; Vermögenszuführungen: § 62 Abs. 3 AO
- Körperschaftsteuer-Befreiung: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; Steuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Abstandnahme vom Kapitalertragsteuer-Abzug: § 44a EStG
- Gewerbesteuer-Befreiung: § 3 Nr. 6 GewStG; Grundsteuer-Befreiung: § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG, Wohnungen: § 5 GrStG
- Umsatzsteuer: ermäßigter Satz § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, Vermietung § 4 Nr. 12 UStG; Lohnsteuer: § 38 EStG
- Erbschaft- und Schenkungsteuer-Befreiung: § 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG; Erbersatzsteuer nur für Familienstiftungen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Steuerklassen-Privileg: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
- Spendenabzug: § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG
- Praxiswerte (Notargebühren, Rückdarlehen, Erstattungs-Größenordnungen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
