Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Endet sie, erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB). Eine Stiftungsübertragung ändert daran nichts. Sie kann dem Endvermögen hinzugerechnet werden, wenn sie weniger als zehn Jahre zurückliegt (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB).
Viele Stifter denken über die Struktur ihres Vermögens nach, ohne den Güterstand mitzudenken. Das ist verständlich, weil die Stiftung nach Nachfolge, Steuern und Generationen klingt und der Güterstand nach Trennung. Rechtlich sind es aber zwei Ebenen, die sich an derselben Stelle treffen: bei der Frage, wem welches Vermögen zu welchem Zeitpunkt zugerechnet wird.
Wer diese Frage erst dann stellt, wenn der Übertragungsvertrag beim Notar liegt, hat die Reihenfolge vertauscht.
Dieser Beitrag behandelt den Güterstand als Rechtsrahmen und sein Zusammenspiel mit der Stiftung. Es geht also nicht darum, wie du dein Vermögen vor einer Scheidung schützt. Das ist ein eigenes Thema, das wir unter Vermögen vor Scheidung schützen behandeln.
Hier geht es um die Systematik dahinter: welcher Güterstand gilt, was er mit deinem Vermögen macht und an welchen Stellen eine Stiftungsgründung güterrechtlich anschlägt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Güterstand gilt automatisch: Ohne Ehevertrag lebt ihr in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Euer Vermögen bleibt getrennt, aber der in der Ehe erzielte Zugewinn wird ausgeglichen, wenn der Güterstand endet (§ 1363 Abs. 2 BGB).
- Ausgeglichen wird die Differenz: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Eine Übertragung während der Ehe kann zurückgerechnet werden: Unentgeltliche Zuwendungen, die keiner sittlichen Pflicht entsprachen, werden dem Endvermögen hinzugerechnet, es sei denn, sie liegen mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands oder der andere Ehegatte war einverstanden (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB).
- Erbschaften und Schenkungen sind privilegiert, ihre Wertsteigerung nicht: Was du von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbst, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der spätere Wertzuwachs bleibt im Zugewinn.
- Die Stiftung ersetzt keinen Ehevertrag: Den Güterstand regelst du nur durch Ehevertrag, notariell und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (§§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB). Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Übertragung eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen ist und damit die Einwilligung deines Ehegatten braucht (§ 1365 Abs. 1 BGB).
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1. Warum ist der Güterstand für deine Stiftungsplanung überhaupt relevant?
Weil er darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe dein Ehepartner am Vermögenszuwachs der Ehe beteiligt ist, und weil diese Beteiligung dem Vermögen folgt, egal in welche Hülle du es steckst. Ohne Ehevertrag lebt ihr im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das ist keine Wahl, die ihr getroffen habt, sondern die gesetzliche Grundeinstellung.
Diese Grundeinstellung hat zwei Seiten, die häufig verwechselt werden. Während der Ehe bleibt das Vermögen getrennt: Es wird nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen, und das gilt ausdrücklich auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Deine GmbH-Anteile bleiben deine GmbH-Anteile. Am Ende des Güterstands kippt die Perspektive aber von der Zuordnung auf den Zuwachs: Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB).
Der Rechenweg dorthin ist im Gesetz sauber vorgezeichnet. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten (§ 1374 Abs. 1 BGB), Endvermögen das Vermögen bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten (§ 1375 Abs. 1 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Für die Stiftungsplanung folgt daraus eine unbequeme Erkenntnis: Ausgeglichen wird nicht, was du am Anfang hattest, sondern was in der Ehe dazugekommen ist. Genau das ist bei Unternehmern der große Posten. Wer mit einer kleinen Gesellschaft in die Ehe geht und mit einer Unternehmensgruppe herauskommt, hat den gesamten Aufbau in der Ehe erzielt. Ob dieser Aufbau am Stichtag im Privatvermögen liegt oder in einer Stiftung, ändert an der Rechenlogik weniger, als die meisten annehmen.
Welche Güterstände gibt es und was bedeuten sie praktisch?
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| Güterstand | Wie er entsteht | Was mit dem Zuwachs passiert |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Gilt automatisch, wenn ihr nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1 BGB) | Vermögen bleibt getrennt, der Zugewinn wird bei Beendigung ausgeglichen (§ 1363 Abs. 2 BGB) |
| Gütertrennung | Tritt ein, wenn ihr den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag ausschließt oder aufhebt, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt (§ 1414 BGB) | Kein Zugewinnausgleich |
| Modifizierte Zugewinngemeinschaft | Durch Ehevertrag, weil die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln können (§ 1408 Abs. 1 BGB) | Ausgleich bleibt grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte oder Konstellationen werden vertraglich herausgenommen |
Die dritte Zeile ist in der Beratung die wichtigste. Viele Unternehmerpaare wollen keine Gütertrennung, weil sie den Ausgleich für den Regelfall als richtig empfinden, aber sie wollen das Unternehmen oder die Stiftungsstruktur aus der Ausgleichsrechnung heraushalten. Genau dafür gibt es die vertragliche Gestaltung nach § 1408 Abs. 1 BGB. Sie ist der eigentliche Hebel, nicht die Rechtsform, in der das Vermögen liegt.
2. Was passiert güterrechtlich, wenn du Vermögen vor der Ehe in eine Stiftung überträgst?
Dann ist es beim Eintritt des Güterstands schlicht nicht mehr dein Vermögen und taucht folgerichtig nicht in deinem Anfangsvermögen auf. Anfangsvermögen ist das Vermögen, das dir beim Eintritt des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person mit eigenem Vermögen. Was du vor der Eheschließung wirksam auf sie überträgst, gehört ihr, nicht dir.
Das klingt nach einer eleganten Lösung und ist es in der Ausgangslage auch. Nur zieht es eine Folgefrage nach sich, die viele übersehen: Wenn der Vermögenswert nicht im Anfangsvermögen steht, ist er auch nicht der Startpunkt, von dem aus der Zuwachs gemessen wird. Der Zugewinn misst die Differenz zwischen deinem Endvermögen und deinem Anfangsvermögen (§ 1373 BGB), und beides bezieht sich auf dein Vermögen, nicht auf das Vermögen der Stiftung. Wertsteigerungen, die in der Stiftung entstehen, entstehen deshalb außerhalb dieser Rechnung.
Damit ist aber nur die güterrechtliche Zurechnung beantwortet, nicht die tatsächliche Lebenswirklichkeit. Was aus der Stiftung an dich fließt, kommt in deinem Vermögen an. Erhältst du als Destinatär laufende Leistungen und legst du sie an, wächst dein Endvermögen und damit dein Zugewinn. Die Stiftung verschiebt die Grenze also nicht so weit, wie es auf den ersten Blick wirkt. Sie verschiebt sie an der Stelle des Substanzwerts, nicht an der Stelle der Erträge.
Hinzu kommt der praktische Punkt, der in der Beratung am häufigsten unterschätzt wird: Eine Stiftung, die du vor der Ehe errichtest, ist nicht rückabwickelbar, weil sich deine Lebensplanung ändert. Sie ist auf Dauer angelegt und an ihren Zweck gebunden. Wer sie ausschließlich mit Blick auf einen künftigen Güterstand errichtet, baut ein sehr starres Instrument für ein Problem, für das es ein bewegliches gibt. Wie die Übertragung technisch abläuft und was dabei zu beachten ist, haben wir unter Vermögen in eine Stiftung übertragen aufgeschrieben.
3. Was gilt, wenn du während der Ehe Vermögen auf eine Stiftung überträgst?
Dann greift die Korrekturvorschrift des § 1375 Abs. 2 BGB, und die ist der eigentliche Kern dieses Themas. Dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den das Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Weitere Fälle sind die Verschwendung von Vermögen (Nr. 2) und Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3).
Die Ausstattung einer Stiftung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Du gibst Vermögen weg und erhältst dafür keine Gegenleistung, denn Stiftungen haben keine Gesellschafter und keine Anteile, die du im Tausch bekommst. Ob im konkreten Fall eine sittliche Pflicht oder eine Anstandsrücksicht vorliegt, ist eine Wertungsfrage des Einzelfalls und nichts, was sich mit einer Faustregel beantworten lässt. Für die Planung solltest du davon ausgehen, dass die Zuwendung im Grundsatz unter Nr. 1 fällt, und die Ausnahmen von dort aus prüfen lassen.
Diese Hinzurechnung ist kein Automatismus ohne Grenzen. § 1375 Abs. 3 BGB nimmt zwei Fälle heraus. Erstens, wenn die Zuwendung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands erfolgt ist. Zweitens, wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden war. Beide Ausnahmen sind für die Praxis wichtiger als alles andere in diesem Abschnitt, denn beide lassen sich planen.
Warum die Zustimmung des Ehepartners der sauberste Weg ist
Das Einverständnis nach § 1375 Abs. 3 BGB verlangt keine bestimmte Form, und genau darin liegt das Risiko. Ein Einverständnis, das Jahre später nur behauptet, aber nicht belegt werden kann, ist im Streitfall wertlos. Wer eine Stiftung während der Ehe ausstattet, sollte die Zustimmung deshalb dokumentieren, und zwar mit demselben Ernst, mit dem er den Übertragungsvertrag selbst aufsetzt. In der Praxis geschieht das üblicherweise im Ehevertrag, weil dort ohnehin notariell beurkundet wird und die güterrechtliche Einordnung an einer Stelle zusammenläuft.
Der zweite Grund für diesen Weg ist weniger juristisch als menschlich. Eine Stiftung, die ein Ehepartner ohne Wissen des anderen ausstattet, ist ein Konfliktherd, der irgendwann aufgeht. Eine Stiftung, die beide gemeinsam tragen, ist eine Familienentscheidung. Der Unterschied zeigt sich nicht im Gründungsjahr, sondern in dem Moment, in dem die Struktur unter Druck gerät.
Zwei Zehnjahresfristen, die nichts miteinander zu tun haben
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| Frist | Rechtsgebiet | Wovon sie abhängt |
|---|---|---|
| Zehn Jahre nach § 1375 Abs. 3 BGB | Güterrecht | Abstand zwischen der Zuwendung und der Beendigung des Güterstands. Entfällt zusätzlich bei Einverständnis des anderen Ehegatten. |
| Erb- und schenkungsteuerliche Zehnjahresfristen | Erbrecht und Steuerrecht | Eigene Anknüpfungspunkte, eigener Fristbeginn, eigene Rechtsfolgen. Siehe dazu Zehnjahresfrist bei Schenkungen. |
Die Fristen sehen gleich aus und sind es nicht. Sie laufen ab unterschiedlichen Ereignissen, sie schützen unterschiedliche Personen, und sie können im selben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Wer sie in der Planung zusammenzieht, weil beide zehn Jahre umfassen, produziert genau die Art von Irrtum, die erst zehn Jahre später auffällt.
4. Welche Rolle spielt § 1374 Abs. 2 BGB beim privilegierten Erwerb?
Er sorgt dafür, dass geerbtes und geschenktes Vermögen nicht als Zugewinn behandelt wird. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Der Gedanke dahinter ist einleuchtend. Wer während der Ehe erbt, hat diesen Vermögenszuwachs nicht in der Ehe erwirtschaftet. Er verdankt ihn seiner Herkunft. Das Gesetz zieht diesen Erwerb deshalb rechnerisch an den Anfang und nimmt ihn damit aus dem Zugewinn heraus. Für Unternehmerfamilien mit Vermögen, das über Generationen weitergegeben wird, ist das die zentrale Entlastungsnorm.
Was folgt daraus für Wertsteigerungen?
Privilegiert ist der Erwerb, nicht seine spätere Entwicklung. Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen im maßgeblichen Zeitpunkt hatte (§ 1376 Abs. 1 BGB). Hinzugerechnet wird also das, was du bekommen hast, mit dem Wert, den es hatte, als du es bekommen hast. Was danach passiert, findet in deinem Vermögen statt und landet im Endvermögen.
Für das geerbte Aktiendepot oder den geerbten Gesellschaftsanteil heißt das: Der Bestand ist privilegiert, die Wertsteigerung der Ehejahre nicht. Bei langen Ehen und stark gewachsenen Beteiligungen kann diese Differenz den größeren Teil des Postens ausmachen. Wer davon ausgeht, geerbtes Vermögen sei güterrechtlich vollständig neutral, rechnet an dieser Stelle falsch.
Ein Praxishinweis dazu, der ausdrücklich nicht im Gesetzeswortlaut steht: In der Praxis wird das Anfangsvermögen üblicherweise kaufkraftbereinigt, damit reine Geldentwertung nicht als Zugewinn erscheint. Das ist eine Frage der konkreten Berechnung und gehört in die anwaltliche Prüfung, nicht in eine Faustformel. Zahlen dazu nennen wir hier bewusst nicht.
Die Verbindung zur Stiftung liegt auf der Hand. Überträgst du privilegiert erworbenes Vermögen früh auf eine Stiftung, findet die weitere Wertentwicklung dort statt und nicht in deinem Endvermögen. Ob das im Einzelfall trägt, hängt an § 1375 Abs. 2 BGB und der Zehnjahresfrist des Absatzes 3, also wieder an den beiden Punkten aus dem vorigen Abschnitt. Die Norm des § 1374 Abs. 2 BGB löst das Problem nicht allein, sie erklärt nur, warum der Zeitpunkt so viel Gewicht hat. Wie sich eine solche Übertragung in die Systematik der lebzeitigen Vermögensübergabe einfügt, steht in unserem Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge.
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Stiftungs-Check starten5. Wann brauchst du nach § 1365 BGB die Zustimmung deines Ehepartners?
Immer dann, wenn du dich verpflichtest, über dein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Der Wortlaut ist eindeutig: Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt (§ 1365 Abs. 1 BGB).
Diese Norm ist bei Stiftungsgründungen ein echter Prüfpunkt und keine Formalie. Die Ausstattung einer Familienstiftung ist ihrer Natur nach ein Vorgang, bei dem ein erheblicher Teil des Vermögens den Eigentümer wechselt. Ob eine konkrete Übertragung eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls, die von der Zusammensetzung deines Vermögens, dem Umfang der Übertragung und dem verbleibenden Rest abhängt. Wir formulieren das hier bewusst als Frage und nicht als Ergebnis: Es ist ein Punkt, den der Rechtsanwalt vor der Beurkundung klären muss, und zwar bevor der Entwurf steht.
Der Grund für diese Zurückhaltung ist ein handfester. Schwellenwerte, die dazu in Ratgebern kursieren, sind Ergebnisse von Einzelfallentscheidungen und keine Rechenregeln, die du auf deine Bilanz anwenden kannst. Wer sein Vermögen zu großen Teilen in einer einzigen Beteiligung hält, ist der Frage sehr viel näher als jemand mit breit gestreutem Vermögen. Wer die Frage ignoriert, riskiert, dass die Wirksamkeit der Übertragung Jahre später infrage steht.
Was tun, wenn die Zustimmung verweigert wird?
Das Gesetz sieht dafür einen Weg vor. Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1365 Abs. 2 BGB).
Das ist eine Notlösung und kein Bestandteil einer guten Planung. Ein Stiftungsprojekt, das gegen den erklärten Willen des Ehepartners vor dem Familiengericht durchgesetzt werden muss, startet mit einer Hypothek, die keine Satzung ausgleicht. Der bessere Weg ist der langweilige: früh sprechen, gemeinsam gestalten, schriftlich festhalten.
Zwei Zustimmungen, die man auseinanderhalten muss
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| Norm | Worum es geht | Wirkung |
|---|---|---|
| § 1365 Abs. 1 BGB | Einwilligung in die Verpflichtung und die Erfüllung, wenn über das Vermögen im Ganzen verfügt wird | Betrifft die Übertragung selbst. Ersetzung durch das Familiengericht nach Abs. 2 möglich. |
| § 1375 Abs. 3 BGB | Einverständnis des anderen Ehegatten mit der unentgeltlichen Zuwendung | Betrifft die spätere Ausgleichsrechnung. Verhindert die Hinzurechnung zum Endvermögen. |
Beide Normen verlangen die Mitwirkung des Ehepartners, aber an verschiedenen Stellen und mit verschiedenen Folgen. Die eine betrifft die Wirksamkeit des Geschäfts, die andere die Berechnung Jahre später. In der Praxis werden sie sinnvollerweise in einem Vorgang erledigt, gedanklich sollte man sie trennen.
6. Warum ersetzt eine Stiftung keinen Ehevertrag?
Weil sie an einer anderen Stelle ansetzt. Die Stiftung ordnet Vermögen zu, der Ehevertrag ordnet Ansprüche. Der Güterstand selbst lässt sich ausschließlich vertraglich gestalten: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Diese Möglichkeit hat keine Rechtsform der Welt.
Der Formzwang unterstreicht das. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine private Absprache reicht nicht, eine Erwähnung in der Stiftungssatzung erst recht nicht. Die Stiftungssatzung bindet die Stiftung und ihre Organe, sie bindet nicht die güterrechtlichen Ansprüche zwischen dir und deinem Ehepartner.
Hinzu kommt, dass die Ausgleichsforderung selbst dem Zugriff durch Vertrag weitgehend entzogen ist, solange der Güterstand läuft. § 1378 Abs. 3 BGB regelt, wann Ehegatten sich über den Ausgleich des Zugewinns verpflichten können, und stellt für Vereinbarungen während eines Verfahrens auf Scheidung besondere Formanforderungen auf. Die Botschaft daraus für die Planung ist simpel: Wer güterrechtlich etwas regeln will, regelt es früh und im dafür vorgesehenen Instrument.
Was die Stiftung güterrechtlich tatsächlich leistet
Sie nimmt Vermögen dauerhaft aus dem Privatvermögen heraus und macht es einer Zweckbindung unterworfen, die nicht von einzelnen Personen abhängt. Das wirkt in der Ausgleichsrechnung mittelbar, weil Substanz und Wertentwicklung nicht mehr in deinem Endvermögen stehen. Es wirkt aber erst dann verlässlich, wenn die Voraussetzungen aus § 1375 Abs. 2 und 3 BGB erfüllt sind und wenn § 1365 BGB geprüft wurde.
Kurz gesagt: Die Stiftung ist ein Strukturinstrument mit güterrechtlicher Nebenwirkung, der Ehevertrag ist das güterrechtliche Instrument. Wer beides braucht, braucht beides. Wenn du wissen willst, was die Stiftung darüber hinaus in Sachen Vermögensbindung leistet, findest du den Überblick unter Vermögensschutz durch Stiftungen, und die Grundlagen zur Rechtsform selbst in unserem Beitrag zur Familienstiftung.
7. In welcher Reihenfolge gehst du vor, wenn du beides brauchst?
Der Güterstand wird geklärt, bevor das Vermögen bewegt wird. Das ist die praktische Kernaussage dieses Beitrags, und sie hat drei Gründe, die alle aus den bereits zitierten Normen folgen.
Erstens braucht die Übertragung unter Umständen ohnehin die Einwilligung deines Ehepartners (§ 1365 Abs. 1 BGB). Wenn du dieses Gespräch führen musst, führst du es besser zu einem Zeitpunkt, an dem noch alles gestaltbar ist, und nicht, wenn der Notartermin steht. Zweitens hängt die spätere Hinzurechnung zum Endvermögen davon ab, ob der andere Ehegatte einverstanden war (§ 1375 Abs. 3 BGB). Dieses Einverständnis lässt sich nicht rückwirkend erzeugen. Drittens läuft die Zehnjahresfrist des § 1375 Abs. 3 BGB ab der Zuwendung. Jedes Jahr, das du früher überträgst, ist ein Jahr, das später nicht mehr fehlt.
Eine Reihenfolge, die sich in der Praxis bewährt hat
- Güterstand feststellen. Gibt es einen Ehevertrag, und was steht darin? Viele Paare sind sich sicher, Gütertrennung vereinbart zu haben, und finden im Vertrag etwas anderes.
- Vermögensbild aufnehmen. Was war beim Eintritt des Güterstands da, was ist privilegiert erworben (§ 1374 Abs. 2 BGB), was ist in der Ehe entstanden? Ohne diese Aufteilung lässt sich die güterrechtliche Wirkung einer Übertragung nicht einschätzen.
- Ehevertragliche Regelung klären. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands mit ausdrücklicher Zustimmung zur Stiftungsausstattung (§§ 1408 Abs. 1, 1410, 1414 BGB).
- § 1365 BGB prüfen lassen. Bezogen auf den konkreten Übertragungsumfang und das verbleibende Vermögen, durch den Rechtsanwalt, vor dem Entwurf.
- Stiftung errichten und ausstatten. Erst jetzt, mit dokumentierter Zustimmung und einem Übertragungsvertrag, der zu der güterrechtlichen Regelung passt.
- Weitere Instrumente aufsetzen. Nutzungsvorbehalte, Versorgungsregelungen und Begünstigtenfolge kommen danach. Zum Nutzungsvorbehalt haben wir den Beitrag Nießbrauch und Stiftung geschrieben.
Die Reihenfolge kostet Zeit, meistens einige Monate, und genau deshalb wird sie so oft umgedreht. Wer erst die Stiftung errichtet und danach den Güterstand klärt, muss die güterrechtliche Regelung an eine bereits vollzogene Übertragung anpassen, statt die Übertragung an die Regelung. Das ist der teurere Weg, und im Konfliktfall auch der unsicherere.
Unser Fazit
Unsere Einschätzung: Die Stiftung ist ein Strukturinstrument mit güterrechtlicher Nebenwirkung, kein Ersatz für den Ehevertrag. Sie nimmt Substanz und Wertentwicklung aus deinem Endvermögen heraus, aber nur, wenn die Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB durch Einverständnis oder Zehnjahresfrist ausgeschlossen ist und § 1365 BGB vorher geprüft wurde. Wer die Stiftung allein mit Blick auf eine mögliche Scheidung errichtet, baut ein starres Instrument für ein Problem, das der Ehevertrag beweglicher löst.
Unsere Empfehlung: Kläre den Güterstand, bevor du Vermögen bewegst. Lass den Ehevertrag notariell beurkunden (§ 1410 BGB), nimm die Zustimmung deines Ehepartners zur Stiftungsausstattung dort ausdrücklich auf und lass § 1365 BGB anhand des konkreten Übertragungsumfangs anwaltlich prüfen. Erst danach errichtest du die Stiftung. Diese Reihenfolge kostet einige Monate, spart im Konfliktfall aber Jahre.
Alle Grundlagen zu Nachfolge & Erbschaft bündelt der Leitartikel Familienstiftung und Nachfolge: Vermögen weitergeben, ohne es zu verlieren, weitere Beiträge findest du im Bereich Nachfolge & Erbschaft.
Trägt das deine Nachfolge?
Ob eine Stiftung dein Vermögen über die nächste Generation hält, entscheidet sich an Familie, Struktur und Zeitpunkt. Wir schauen uns deinen Fall im Erstgespräch an.
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Häufige Fragen
Wirkt eine Treuhandstiftung güterrechtlich anders als eine rechtsfähige Stiftung?
Das ist im Einzelfall zu prüfen und hängt an der Vertragsgestaltung. Bei der rechtsfähigen Stiftung geht das Vermögen auf eine eigene juristische Person über. Bei der Treuhandstiftung bleibt es bei einem Treuhänder, gebunden durch den Treuhandvertrag, und die Frage der Zurechnung stellt sich anders. Für die güterrechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang du dich der Substanz tatsächlich entäußert hast. Den Vergleich beider Formen findest du unter Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.
Kann ich den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen?
Ja, über einen Ehevertrag. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt (§ 1414 BGB). Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Ob ein vollständiger Ausschluss die richtige Lösung ist, ist eine andere Frage: Häufig passt eine modifizierte Regelung nach § 1408 Abs. 1 BGB besser, die nur bestimmte Vermögenswerte herausnimmt.
Zählen Ausschüttungen der Stiftung an mich zum Zugewinn?
Was in deinem Vermögen ankommt und dort bleibt, erhöht dein Endvermögen und damit rechnerisch deinen Zugewinn (§§ 1373, 1375 Abs. 1 BGB). Verbrauchte Leistungen wirken sich nicht aus, angelegte schon. Das Gesetz behandelt beim privilegierten Erwerb Einkünfte ausdrücklich anders als Substanz: Hinzugerechnet wird nur, soweit der Erwerb nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB).
Muss der Ehevertrag zwingend zum Notar?
Ja. Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Eine privatschriftliche Vereinbarung, ein Briefwechsel oder eine Regelung in einem anderen Dokument genügen der Form nicht. Das gilt auch dann, wenn beide Ehegatten sich vollständig einig sind.
Wir leben getrennt und ich möchte jetzt noch eine Stiftung ausstatten. Geht das?
Rechtlich ist die Errichtung möglich, güterrechtlich ist der Zeitpunkt der denkbar ungünstigste. Ist das Endvermögen geringer als das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, trifft den betreffenden Ehegatten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verminderung nicht auf den Fällen des § 1375 Abs. 2 BGB beruht. Dazu kommt die Zehnjahresfrist des § 1375 Abs. 3 BGB, die in dieser Konstellation nicht mehr hilft. Das gehört vor jedem Schritt anwaltlich geprüft.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, keine Vergemeinschaftung des Vermögens, Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung: § 1363 Abs. 1 und 2 BGB
- Verfügung über das Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten, Erfüllung nur mit Zustimmung: § 1365 Abs. 1 BGB; Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht bei ordnungsmäßiger Verwaltung: § 1365 Abs. 2 BGB
- Begriff des Zugewinns als Überschuss des Endvermögens über das Anfangsvermögen: § 1373 BGB
- Anfangsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten: § 1374 Abs. 1 BGB; Hinzurechnung des privilegierten Erwerbs von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung, soweit nicht zu den Einkünften zu rechnen: § 1374 Abs. 2 BGB; Abzug von Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus: § 1374 Abs. 3 BGB
- Endvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten: § 1375 Abs. 1 BGB; Hinzurechnung bei unentgeltlichen Zuwendungen ohne sittliche Pflicht, bei Verschwendung und bei Benachteiligungsabsicht sowie Beweislast bei Verminderung gegenüber dem Trennungsvermögen: § 1375 Abs. 2 BGB; Ausnahmen bei mindestens zehn Jahren Abstand zur Beendigung des Güterstands und bei Einverständnis des anderen Ehegatten: § 1375 Abs. 3 BGB
- Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens, maßgeblicher Wert im jeweiligen Zeitpunkt: § 1376 Abs. 1 und 2 BGB
- Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses, Entstehung mit Beendigung des Güterstands, Vereinbarungen über den Ausgleich: § 1378 Abs. 1, 2 und 3 BGB
- Vertragsfreiheit der Ehegatten in güterrechtlichen Verhältnissen, Aufhebung oder Änderung des Güterstands auch nach Eingehung der Ehe: § 1408 Abs. 1 BGB
- Form des Ehevertrags, Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile: § 1410 BGB
- Eintritt der Gütertrennung bei Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands: § 1414 BGB
- Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Der Hinweis zur Kaufkraftbereinigung des Anfangsvermögens beruht auf der Beratungspraxis und steht nicht im Gesetzeswortlaut. Praxiseinschätzungen zu Reihenfolge, Dokumentation der Zustimmung und Abstimmung mit dem Ehepartner aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden. Das gilt hier in besonderem Maße für die Frage, ob eine konkrete Übertragung auf eine Stiftung eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 Abs. 1 BGB darstellt. Diese Frage lässt sich nur am Einzelfall beantworten und muss vor jeder Beurkundung anwaltlich geklärt werden.