Vermögen stiften heißt: Du überträgst Vermögen dauerhaft auf eine mitgliederlose juristische Person, die niemandem gehört (§ 80 Abs. 1 BGB). Ein Rückweg ist nicht vorgesehen, das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Bei einer Familienstiftung fällt auf die Ausstattung Schenkungsteuer an, bei 1 Mio. Euro und Kindern als entferntest Berechtigten sind das 90.000 Euro.
Wer über das Stiften nachdenkt, denkt meist zuerst an Steuern. Juristisch beginnt es eine Stufe früher, beim Eigentum: Gestiftetes Vermögen gehört weder dir noch deinen Kindern, sondern einer eigenen Rechtsperson mit eigenem Zweck.
Dieser Beitrag erklärt den Vorgang des Stiftens. Ablauf, Behörden und Fristen der Gründung stehen in Stiftung gründen, verbreitete Fehlannahmen im Beitrag Irrtümer über Stiftungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Stiften heißt Eigentumsverlust: Die Stiftung gehört niemandem, sie ist eine mitgliederlose juristische Person mit eigenem Vermögen (§ 80, § 81 BGB).
- Es gibt zwei Wege, gemeinnützig mit Spendenabzug oder privatnützig für die Familie, und die Steuerfolgen sind gegensätzlich.
- Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht (§ 82 Satz 1 BGB), die Aufsichten erwarten in der Praxis 100.000 bis 150.000 Euro, je nach Bundesland bis 300.000 Euro.
- Bei der Familienstiftung fällt Schenkungsteuer nach dem entferntesten Berechtigten an (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG), für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.
- Einfluss bleibt möglich, aber nur über die Satzung und das Vorstandsamt, nicht über Eigentum.
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1. Was heißt "Vermögen stiften" juristisch genau?
Vermögen stiften heißt, Vermögen einem selbst gesetzten Zweck zu widmen und es einer neuen Rechtsperson zu übertragen, die es dauerhaft hält. Dafür kennt das Gesetz zwei Akte: das Stiftungsgeschäft mit Satzung und gewidmetem Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB) und die Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 80 Abs. 2 BGB), die erfolgt, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB). Erst danach überträgst du das Vermögen, nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB "zu deren eigener Verfügung". Ein Vorbehalt, es zurückzuholen, wäre damit nicht vereinbar.
Stiften ist nicht spenden
Die häufigste Verwechslung im Alltag: Wer spendet, gibt Geld, das für den Zweck ausgegeben wird. Wer stiftet oder zustiftet, gibt Vermögen in den Grundstock, der ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB); der Zweck wird aus den Nutzungen finanziert, also aus Zinsen, Dividenden und Mieten. Der Merksatz: Eine Spende wird ausgegeben, eine Stiftung wird gehalten.
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| Vorgang | Wer erhält das Vermögen | Was damit passiert | Rückholbar |
|---|---|---|---|
| Spenden | eine gemeinnützige Körperschaft | wird zeitnah für den Zweck verbraucht | nein |
| Zustiften | eine bestehende Stiftung | geht in den Grundstock, nur die Erträge werden verwendet (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB) | nein |
| Stiften | eine neue Stiftung | bildet als gewidmetes Vermögen den Grundstock (§ 83b Abs. 2 Nr. 1 BGB) | nein |
| Schenken | eine konkrete Person | geht in deren freies Eigentum über | nur bei vereinbartem Rückforderungsrecht |
| Vererben | die Erben, erst mit dem Tod | fällt in den Nachlass | ja, das Testament ist widerruflich |
Schenken und Vererben verlagern Eigentum auf Menschen, Stiften nimmt es dauerhaft aus privatem Eigentum heraus.
2. Welches Vermögen kannst du stiften?
Stiften kannst du jeden übertragbaren und bewertbaren Vermögensgegenstand: Geld, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Rechte. Die Unterschiede liegen nicht in der Zulässigkeit, sondern in der Übertragungshürde. Für alle gilt: Die Stiftung braucht nicht nur Substanz, sondern laufenden Ertrag, denn aus den Nutzungen ist der Zweck zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB).
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| Vermögensart | Übertragungsweg | Typische Hürde |
|---|---|---|
| Bankguthaben | Überweisung auf das Stiftungskonto | der einfachste Fall; das Konto braucht Anerkennungsurkunde und Satzung |
| Wertpapierdepot | Depotübertrag auf ein Stiftungsdepot | Legitimation aller Vorstandsmitglieder, Anlagerichtlinien, stille Reserven |
| Immobilie | notarieller Vertrag und Auflassung (§ 311b Abs. 1, § 925 BGB), Grundbucheintragung | Bewertung, Notar- und Grundbuchkosten nach dem GNotKG, für die Beurkundung eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B (KV 21100 GNotKG) nach dem Geschäftswert; Grunderwerbsteuer bleibt bei unentgeltlicher Ausstattung regelmäßig nach § 3 Nr. 2 GrEStG außen vor; übernommene Darlehen machen daraus eine gemischte Schenkung |
| GmbH-Anteile | notariell beurkundete Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) | Vinkulierung, Anteilsbewertung, Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) |
| Einzelunternehmen | Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter | kein Formwechsel möglich, stille Reserven können aufgedeckt werden |
| Marken, Patente, Lizenzen | Abtretung und Umschreibung im Register | Bewertung; laufende Lizenzeinnahmen können über die Vermögensverwaltung hinausgehen und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auslösen (§ 14 AO) |
| Kunst und Sachwerte | Übereignung | Bewertung, Versicherung, Lagerung; ohne Erträge trägt sich der Zweck nicht |
Wichtig ist die Reihenfolge: erst die Anerkennung, dann die Übertragung. Welche Schritte anfallen, zeigt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen.
3. Gemeinnützig oder für die Familie stiften: Was ändert sich für dich?
Diese Entscheidung legt fest, wem die Erträge zugutekommen, und sie ist praktisch nicht umkehrbar. Gemeinnützig heißt: Die Erträge fließen in Zwecke nach den §§ 52 bis 54 AO, dafür ist die Zuwendung schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG) und als Sonderausgabe abziehbar. Privatnützig heißt: Die Erträge versorgen deine Familie, dafür fällt Schenkungsteuer an und der Spendenabzug entfällt.
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| Merkmal | Gemeinnützige Stiftung | Familienstiftung (privatnützig) |
|---|---|---|
| Begünstigte | die Allgemeinheit im Rahmen der §§ 52 bis 54 AO | die in der Satzung benannten Familienmitglieder |
| Steuer bei der Errichtung | steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG) | Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) |
| Abzug beim Stifter | bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG), für den Vermögensstock zusätzlich bis 1 Mio. Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2 Mio. Euro, verteilbar über zehn Jahre (§ 10b Abs. 1a EStG) | kein Spendenabzug |
| Laufende Ertragsteuer | im ideellen Bereich und in der Vermögensverwaltung steuerbefreit | 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) zuzüglich Soli, Freibetrag 5.000 Euro (§ 23, § 24 KStG) |
| Geld für die Familie | höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt von Stifter und nächsten Angehörigen (§ 58 Nr. 6 AO) | Ausschüttungen an Destinatäre, beim Empfänger Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) |
| Wiederkehrende Belastung | keine Erbersatzsteuer | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), doppelter Freibetrag 800.000 Euro |
Die Drittelregelung des § 58 Nr. 6 AO wird dabei regelmäßig überschätzt: Sie erlaubt angemessenen Unterhalt, keine Vermögensversorgung. Wer fördern will, findet den Rahmen im Beitrag Vermögen gemeinnützig einsetzen; wer beides verbinden will, landet bei der Doppelstiftung.
4. Wie viel Vermögen brauchst du, damit Stiften trägt?
Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. Maßstab ist allein, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 Satz 1 BGB). Daraus haben sich drei verschiedene Schwellen entwickelt, die oft vermischt werden.
- Anerkennung: in der Praxis ab etwa 100.000 Euro, je nach Bundesland verlangen die Aufsichten 100.000 bis 300.000 Euro (Praxiswerte, keine gesetzliche Grenze).
- Tragfähigkeit: wirtschaftlich ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro, weil erst dann die Erträge die laufenden Kosten von ab ca. 1.500 Euro pro Jahr deutlich übersteigen (Praxiswert).
- Komplexe Strukturen: mehrere Vehikel, etwa eine Doppelstiftung mit Holding, lohnen sich ab etwa 500.000 Euro (Praxiswert).
Die Merkformel: 100.000 Euro, die Aufsicht sagt ja. 150.000 bis 200.000 Euro, die Rechnung geht auf. 500.000 Euro, komplexe Strukturen lohnen sich. Entscheidend ist nicht der Kontostand, sondern der Ertrag: 200.000 Euro Grundstock bei 3 % Rendite ergeben rund 6.000 Euro im Jahr für Verwaltung und Zweck. Darunter ist die nicht rechtsfähige Treuhandstiftung ab etwa 20.000 Euro der realistischere Einstieg (Praxiswert). Die Herleitung der Schwellen steht in Stiftung Kapital, die Einordnung nach deiner Vermögensart im Beitrag ab welchem Vermögen lohnt sich eine Stiftung.
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Stiftungs-Check starten5. Welche Steuern löst das Stiften aus?
Bei der Familienstiftung löst schon die Errichtung Schenkungsteuer aus: Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden gilt als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Bei der gemeinnützigen Stiftung bleibt die Ausstattung steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG).
Der entferntest Berechtigte ist deshalb der teuerste Satz in jeder Familienstiftungssatzung. Stehen dort die Kinder, gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); stehen dort die Enkel, sind es 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG); steht dort eine offene Formulierung wie "alle künftigen Abkömmlinge", bleiben 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Beispielrechnung: 1 Mio. Euro in eine Familienstiftung
Du stattest eine Familienstiftung mit 1.000.000 Euro aus Bankguthaben und Depot aus, die Satzung benennt deine Kinder als entferntest Berechtigte.
- Erwerb der Stiftung: 1.000.000 Euro
- abzüglich Freibetrag Steuerklasse I für Kinder: 400.000 Euro
- steuerpflichtiger Erwerb: 600.000 Euro
- Steuersatz bis 600.000 Euro, Steuerklasse I: 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
- Schenkungsteuer: 90.000 Euro
Dieselbe Ausstattung mit den Enkeln als entferntest Berechtigten: Freibetrag 200.000 Euro, steuerpflichtiger Erwerb 800.000 Euro, Steuersatz 19 %, Schenkungsteuer 152.000 Euro. Ein einziger Satz in der Satzung kostet hier 62.000 Euro mehr. Steuerschuldner sind Erwerber und Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG); wer seine Liquidität vollständig in den Grundstock gibt, steht am Tag des Steuerbescheids ohne Reserve da.
Danach ändert sich das Bild: Eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) zuzüglich Soli bei einem Freibetrag von 5.000 Euro (§ 23, § 24 KStG) und keine Gewerbesteuer, solange sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ausschüttungen sind beim Destinatär Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Alle 30 Jahre kommt die Erbersatzsteuer hinzu (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit doppeltem Kinderfreibetrag von 800.000 Euro (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Was kostet das Stiften einmalig und laufend?
Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung kostet realistisch 15.000 bis 50.000 Euro netto. Reine Geldstiftungen liegen am unteren Rand, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen am oberen, weil Bewertung, Notar und Grundbuch dazukommen (die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, § 34 GNotKG). Laufend sind ab ca. 1.500 Euro pro Jahr anzusetzen. Die vollständige Aufstellung liefert Was kostet eine Stiftung?.
6. Was bleibt für dich und deine Familie, wenn das Vermögen gestiftet ist?
Was bleibt, sind Rechte aus der Satzung, nicht Eigentum. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB), einen Rückübertragungsanspruch des Stifters sieht das Gesetz nicht vor. Wer einen Rückweg braucht, sollte nicht stiften.
Destinatärsrechte
Destinatäre sind die in der Satzung benannten Begünstigten. Einen gesetzlichen Anspruch auf Ausschüttungen haben sie nicht: Ob, wann und wie viel sie erhalten, ergibt sich aus Satzung und Organbeschlüssen. Darin liegt Schutz und Härte zugleich, denn Anteile, die jemand herausverlangen oder verpfänden könnte, gibt es bei einer mitgliederlosen juristischen Person nicht.
Das Vorstandsamt
Einfluss behältst du über zwei Hebel: die Satzung, die du selbst schreibst, und ein eigenes Amt im Vorstand. Als Organmitglied bist du an den Zweck gebunden und schuldest die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 84a Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Vergütung ist möglich, muss aber angemessen sein; bei gemeinnützigen Stiftungen verbietet § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Ehrenamtlich greift die Ehrenamtspauschale von 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG).
Nießbrauch und Nutzung
Bei Immobilien lässt sich die Übertragung mit einem Nießbrauchsvorbehalt verbinden: Die Stiftung wird Eigentümerin, die Erträge bleiben zunächst bei dir. Das mindert den schenkungsteuerlichen Wert, verschiebt aber den wirtschaftlichen Effekt nach hinten: Die Bereicherung fällt um den Kapitalwert des Nießbrauchs geringer aus, der sich nach dem Vielfachen des Jahreswerts bemisst (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 14 Abs. 1 BewG). Selbst in einer Stiftungsimmobilie zu wohnen, geht nur gegen fremdübliche Miete, sonst droht die Einordnung als Zuwendung an einen Destinatär, bei der gemeinnützigen Stiftung als Verstoß gegen die Mittelbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO), bei der Familienstiftung als Leistung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Merksatz: Du tauschst Eigentum gegen Regeln, die du selbst geschrieben hast.
7. Wann ist die Familienstiftung der passende Weg, und wann nicht?
Die Familienstiftung passt, wenn Vermögen dauerhaft zusammenbleiben soll, laufende Erträge vorhanden sind und die Bindung kein Nachteil, sondern das Ziel ist. Sie passt nicht, wenn Flexibilität wichtiger ist.
- Passt: Vermögen ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro mit laufenden Erträgen, Generationenperspektive, Nachfolge ohne Erbfall, Schutz vor Zersplitterung.
- Passt nicht: reines Arbeitseinkommen, hoher Liquiditätsbedarf, Planungshorizont unter zehn Jahren, ungeklärte Familienverhältnisse.
- Prüfen: Stehen gemeinnützige Zwecke im Vordergrund, führt der Weg über die gemeinnützige Stiftung oder die Doppelstiftung; unter 100.000 Euro über die Treuhandstiftung.
Checkliste: Was vor dem Stiften geklärt sein muss
- Zweck: konkret genug, um über Jahrzehnte zu tragen, und weit genug, um nicht leerzulaufen?
- Vermögen: Welche Gegenstände gehen in den Grundstock, welche bleiben privat?
- Ertrag: Wirft das gewidmete Vermögen genug für Zweck und Verwaltung ab?
- Liquidität: Bleibt genug Privatvermögen für deinen Lebensunterhalt?
- Steuer: Ist die Schenkungsteuer bei Errichtung berechnet und finanziert?
- Entferntest Berechtigter: Stimmt der Freibetrag bei diesem Destinatärskreis?
- Organe: Wer sitzt im Vorstand, wer kontrolliert, wer folgt nach?
- Pflichtteil: Sind Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche geprüft?
- Rechtsform: Rechtsfähige Stiftung oder Treuhandstiftung, und in welchem Bundesland?
Unser Fazit
Stiften ist kein Steuermodell, sondern eine Eigentumsentscheidung. Wer stiftet, gibt Vermögen endgültig aus der Hand und erhält dafür eine Struktur, die es über Generationen zusammenhält. Die Entscheidung fällt deshalb nicht am Steuersatz, sondern an zwei Fragen: Soll dieses Vermögen dauerhaft gebunden sein, und trägt es sich aus seinen Erträgen? Lautet die Antwort zweimal ja, lohnt der nächste Schritt. Unsere Empfehlung: Rechne zuerst die Schenkungsteuer durch und formuliere erst danach den Destinatärskreis. Diese Reihenfolge entscheidet über den Freibetrag und damit über fünf- bis sechsstellige Beträge.
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Häufige Fragen
Was bedeutet Vermögen stiften einfach erklärt?
Du überträgst Vermögen auf eine juristische Person, die keine Mitglieder und keine Eigentümer hat und nur deinem festgelegten Zweck dient (§ 80 Abs. 1 BGB). Danach gehört es weder dir noch deinen Kindern, sondern der Stiftung selbst. Gesteuert wird sie über die Satzung, die du bei der Errichtung schreibst.
Kann ich gestiftetes Vermögen zurückholen?
Nein. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB), und das gewidmete Vermögen ist der Stiftung zu eigener Verfügung zu überlassen (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Einen Rückübertragungsanspruch des Stifters kennt das Gesetz nicht; Einfluss bleibt nur über Satzung und Organämter.
Wie viel Vermögen muss ich mindestens stiften?
Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht, entscheidend ist die gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung (§ 82 Satz 1 BGB). In der Praxis erkennen die Aufsichten rechtsfähige Stiftungen ab etwa 100.000 Euro an, je nach Bundesland werden 100.000 bis 300.000 Euro erwartet. Tragfähig wird es meist ab 150.000 bis 200.000 Euro.
Was passiert mit dem gestifteten Vermögen nach meinem Tod?
Nichts. Das Vermögen gehört bereits der Stiftung und fällt nicht in deinen Nachlass, es wird weder vererbt noch unter Erben aufgeteilt. Die Stiftung besteht fort, der Vorstand wird nach den Regeln der Satzung neu besetzt. Deine Familie wird weiter als Destinatär versorgt, wenn die Satzung das vorsieht.
Kann ich Vermögen in eine Stiftung geben und trotzdem davon leben?
Bei einer Familienstiftung ja, über Ausschüttungen an dich als Destinatär; sie sind beim Empfänger Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Bei einer gemeinnützigen Stiftung nur sehr begrenzt: höchstens ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner nächsten Angehörigen (§ 58 Nr. 6 AO). Der Grundstock bleibt in beiden Fällen gesperrt.
Ist Stiften steuerlich günstiger als Schenken?
Nicht automatisch. Bei der Familienstiftung wird die Ausstattung wie eine Schenkung besteuert (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), allerdings nur einmal für das gesamte Vermögen, und die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Der Vorteil entsteht danach: 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) auf die Erträge statt bis zu 45 % Einkommensteuer, und keine Erbfälle mehr.
Was passiert, wenn die Stiftung das Vermögen verliert?
Erscheint die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht mehr gesichert, greift die Stiftungsaufsicht ein. Möglich sind je nach Lage die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung (§ 85 Abs. 1 Satz 4 BGB), eine Zweckänderung oder die Aufhebung, jeweils nur mit behördlicher Genehmigung. Gezahlte Schenkungsteuer wird nicht erstattet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BGB: § 80 Abs. 1 und 2 (Entstehung, Anerkennung), § 81 Abs. 1 (Stiftungsgeschäft, gewidmetes Vermögen), § 82 Satz 1 (Anerkennungsmaßstab, kein Mindestkapital), § 83b Abs. 1 und 2 (Grundstockvermögen, Zustiftung), § 83c Abs. 1 (Erhaltung, Nutzungen), § 84a Abs. 2 Satz 1 (Sorgfaltsmaßstab), § 85 Abs. 1 Satz 4 (Verbrauchsstiftung), § 311b Abs. 1 und § 925 (Grundstücksübertragung)
- ErbStG: § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Erbersatzsteuer), § 7 Abs. 1 Nr. 8 (Ausstattung als Schenkung), § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b (gemeinnützige Zuwendungen), §§ 13a, 13b (Betriebsvermögen), § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 (entferntest Berechtigter, doppelter Freibetrag), § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 (Freibeträge), § 19 Abs. 1 (Steuersätze), § 20 Abs. 1 Satz 1 (Steuerschuldner)
- EStG: § 3 Nr. 26a (Ehrenamtspauschale), § 10b Abs. 1 und Abs. 1a (Spendenabzug, Vermögensstockspende), § 20 Abs. 1 Nr. 9 (Destinatärsleistungen)
- AO: §§ 52 bis 54 (gemeinnützige Zwecke), § 55 Abs. 1 Nr. 3 (Vergütungsgrenze), § 58 Nr. 6 (Drittelregelung)
- Weitere: § 23, § 24 KStG (Körperschaftsteuer, Freibetrag), § 3 Nr. 2 GrEStG (Grundstücksschenkungen), § 15 Abs. 3 GmbHG (Anteilsabtretung)
- Praxiswerte zu Schwellen und Kosten aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzesstand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.