Ja, minderjährige Kinder können Begünstigte einer Familienstiftung sein. Sie müssen dafür nichts erklären, weil die Stellung als Destinatär aus der Satzung folgt und nicht aus einem Vertrag (§ 83 Abs. 1 BGB). Der eigentliche Vorteil gegenüber einer Direktschenkung: Mit 18 ändert sich an der Bindung nichts, denn das Vermögen gehört der Stiftung (§ 80 Abs. 1 BGB).
Genau daran hängt die Frage, die Eltern in Wahrheit stellen. Wer einem Kind heute Vermögen überträgt, verwaltet es bis zur Volljährigkeit und gibt es dann aus der Hand. Die Stiftung trennt beides: Versorgung ja, Verfügungsmacht nein.
Dieser Beitrag behandelt nur die Minderjährigkeit, also Vertretung, Altersstufen und die Steuerfolgen im Begünstigtenkreis. Was eine Familienstiftung für Kinder allgemein leistet, steht im Beitrag Familienstiftung und Kinder, die Grundlagen im Beitrag Familienstiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Minderjährige können Begünstigte sein, ohne selbst mitzuwirken. Die Verfassung der Stiftung bestimmt sich nach dem Stiftungsgeschäft und der Satzung (§ 83 Abs. 1 BGB), nicht nach einem Vertrag mit dem Kind.
- Die Volljährigkeit ändert an der Bindung nichts. Das Vermögen gehört der Stiftung (§ 80 Abs. 1 BGB), und das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB).
- Vertreten wird das Kind von seinen Eltern (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Stehen Elternteil und Kind einander als Parteien gegenüber, ist die Vertretung ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 S. 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB), und das Kind erhält einen Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Die Steuerklasse richtet sich nach dem entferntest Berechtigten der Stiftungsurkunde (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Stehen Enkel im Katalog, sinkt der Freibetrag von 400.000 auf 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG), bei allen künftigen Abkömmlingen einschließlich Urenkeln auf 100.000 Euro (Nr. 4).
- Ausschüttungen sind Einkünfte des Kindes, nicht der Eltern (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Es hat einen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG, Veranlagungszeitraum 2026) und einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG).
- Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung entsteht nur, wenn die Satzung ihn gibt. Mit dem Stiftungsvermögen darf ausschließlich der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB).
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1. Können minderjährige Kinder Begünstigte einer Familienstiftung sein?
Ja, und zwar ohne jede Mitwirkung des Kindes. Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und, soweit es Bestimmungen darüber enthält, durch die Satzung bestimmt (§ 83 Abs. 1 BGB). Wer Destinatär wird, steht also in einem einseitig gesetzten Regelwerk. Das Kind schließt keinen Vertrag, gibt keine Willenserklärung ab und braucht deshalb keine Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Schenkung ist es umgekehrt: Das Kind erwirbt Eigentum, die Eltern verwalten es (§ 1626 Abs. 1 S. 2, § 1642 BGB), und diese Verwaltung endet mit dem 18. Geburtstag. Danach entscheidet das Kind allein.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Frage | Direkte Schenkung an das Kind | Familienstiftung mit dem Kind als Destinatär |
|---|---|---|
| Wem gehört das Vermögen? | dem Kind | der Stiftung als mitgliederloser juristischer Person (§ 80 Abs. 1 BGB) |
| Wer verwaltet es bis 18? | die Eltern (§ 1626 Abs. 1 S. 2, § 1642 BGB) | der Stiftungsvorstand nach der Satzung (§ 83 Abs. 1 BGB) |
| Was passiert mit 18? | das Kind verfügt frei | nichts, die Satzung gilt weiter |
| Kann das Kind die Substanz verlangen? | ja, es ist Eigentümer | nein, das Grundstockvermögen ist zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB) |
| Kann es seine Position verkaufen oder verpfänden? | ja | nein, es gibt keinen Anteil, nur die Stellung nach der Satzung |
| Was bekommt das Kind? | alles auf einmal | Leistungen nach Zweck, Alter und Klausel |
Die vorletzte Zeile ist der praktische Kern. Eine Stiftung hat keine Anteilseigner, also gibt es nichts, was ein volljähriges Kind zu Geld machen, an einen Partner übertragen oder einem Gläubiger als Sicherheit geben könnte. Wie sich beide Wege im Übrigen unterscheiden, ordnet der Beitrag Schenkung oder Stiftung ein.
Auch Kinder, die es noch nicht gibt
Weil die Satzung den Kreis beschreibt und keine Personen benennen muss, kann sie eine Gruppe fassen, etwa alle Abkömmlinge des Stifters. Später Geborene wachsen dann hinein, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Einen eigenen Anspruch kann ein Abkömmling aber frühestens mit der Geburt haben, denn erst mit ihrer Vollendung beginnt die Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB). Steuerlich hat die offene Formulierung einen Preis, der in Kapitel 4 steht. Welche Personen in den Katalog gehören, behandelt der Beitrag Begünstigte einer Familienstiftung.
2. Wer vertritt das Kind gegenüber der Stiftung?
Im Regelfall die Eltern, und in den wichtigsten Konfliktfällen gerade nicht sie. Der Ausgangspunkt ist eindeutig: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes, und die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (§ 1629 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).
Wann die Vertretungsmacht ausgeschlossen ist
Vater und Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Vertretung bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Vertretenen andererseits (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen (Nr. 3).
Der Wortlaut entscheidet hier mehr, als Ratgeber nahelegen. Verlangt wird ein Rechtsgeschäft zwischen Elternteil und Kind. Das Stiftungsgeschäft ist aber ein Vorgang zwischen Stifter und Stiftung; das Kind ist daran nicht beteiligt, es wird nur in der Satzung genannt. Die verbreitete Formel, jede Begünstigung des eigenen Kindes erzwinge einen Ergänzungspfleger, ist in dieser Pauschalität nicht gedeckt: Einen Pfleger erhält das Kind nur für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB).
Scharf wird es dort, wo Kind und Elternteil einander tatsächlich gegenüberstehen: bei einem Verzicht auf Destinatärsrechte, bei einer Vereinbarung über künftige Leistungen, bei einem Streit mit dem Vorstand, wenn der Vorstand ein Elternteil ist. Dann greift die Sperre, und das Kind erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB); die Eltern haben das dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen (Abs. 2).
Ein zweiter Konflikt wird häufiger übersehen: § 181 BGB bleibt unberührt (§ 1824 Abs. 2 BGB). Ist ein Elternteil zugleich Stiftungsvorstand und entscheidet über eine Zuwendung an das Kind, das er vertritt, steht er auf beiden Seiten. Die saubere Antwort ist organisatorisch: ein drittes Vorstandsmitglied oder ein Beirat, das über Leistungen an eigene Kinder entscheidet.
Wann das Familiengericht genehmigen muss
Seltener, als man denkt. Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 BGB der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (§ 1643 Abs. 1 BGB). Diese Kataloge sind abschließend, und die laufende Entgegennahme einer Ausschüttung steht in keinem von ihnen.
Praktisch relevant sind drei Einträge: Verfügungen über Grundstücke und entsprechende Verpflichtungen (§ 1850 BGB), der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, der Auseinandersetzungsvertrag und der Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 1851 Nr. 1 und Nr. 9 BGB) sowie das Rechtsgeschäft, durch das der Vertretene zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird (§ 1854 Nr. 1 BGB). Zwei häufige Annahmen gehen dagegen ins Leere: § 1643 Abs. 5 BGB erklärt die Nummern 6 bis 8 des § 1854 BGB für nicht anwendbar, sodass aus diesem Katalog weder ein Vergleich noch eine Schenkung genehmigungsbedürftig wird.
Ein dritter Weg wird selten mitgedacht: Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf Vermögen, das das Kind durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, wenn der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern es nicht verwalten sollen (§ 1638 Abs. 1 BGB); das Kind erhält dafür einen Zuwendungspfleger (§ 1811 Abs. 1 BGB). Großeltern, die neben der Stiftung noch direkt zuwenden wollen, haben damit ein Instrument ohne Streitpotenzial.
3. Wie verhindert die Satzung, dass mit 18 alles ausgezahlt wird?
Gar nicht, weil sich mit 18 nichts zu ändern braucht. Das Kind war nie Eigentümer, also gibt es keinen Zeitpunkt, an dem ihm etwas herauszugeben wäre. Was mit der Volljährigkeit endet, ist nur die Vertretung: Ab dann handelt das Kind gegenüber der Stiftung selbst, bekommt aber genau das, was die Satzung vorsieht. Der Hebel liegt also nicht im Zeitpunkt, sondern in der Klausel, und üblich ist eine Staffel aus Alter, Anlass und Zweck.
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| Lebensphase | Was die Satzung zulassen kann | Form der Leistung | Wirkung |
|---|---|---|---|
| bis 18 | Ausbildung, Gesundheit, Betreuung, Wohnen | Zahlung an den Leistungserbringer, nicht an das Kind | Versorgung ohne frei verfügbares Geld |
| 18 bis 25 | Ausbildungssockel plus Ermessensteil für Sonderfälle | feste monatliche Leistung, Nachweis der Ausbildung | Planbarkeit, aber keine Einmalsumme |
| 25 bis 30 | laufende Ausschüttung mit Obergrenze | Beschluss des Vorstands je Geschäftsjahr | Einstieg in die echte Teilhabe |
| ab 30 | voller Anteil am ausschüttungsfähigen Ertrag | Verteilungsquote in der Satzung | Teilhabe am Ertrag, nie an der Substanz |
| jederzeit | Härtefälle: Krankheit, Pflege, Existenzgründung | Ermessen mit Begründungspflicht im Protokoll | Ventil, das die Staffel tragfähig macht |
| nie | Auszahlung des Grundstockvermögens | ausgeschlossen | § 83c Abs. 1 S. 1 BGB |
Die letzte Zeile ist keine Gestaltungsentscheidung, sondern Gesetz. Sie ist zugleich der Grund, warum die Staffel überhaupt hält: Selbst eine großzügige Klausel kann nur Erträge verteilen. Zwei Dinge gehören dazu, damit die Staffel hält. Erstens muss die Satzung sagen, ob das Kind einen Rechtsanspruch hat oder ob der Vorstand nach Ermessen entscheidet; daran hängen Planbarkeit, Pfändbarkeit und Streitpotenzial. Zweitens darf mit dem Stiftungsvermögen ausschließlich der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB). Die Zweckbindung ist also kein moralischer Wunsch, sondern der Maßstab, an dem die Aufsicht jede Zahlung misst.
Wer die Reihenfolge der Begünstigten über Generationen hinweg regeln will, findet die Mechanik im Beitrag Begünstigtenfolge regeln.
4. Was kostet es steuerlich, Enkel und Urenkel mit aufzunehmen?
Bei zwei Millionen Euro Ausstattung 38.000 Euro für die Enkel und 57.000 Euro für einen offenen Katalog. Der Grund steht in einem einzigen Satz: In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
Gemessen wird also nicht, wer tatsächlich etwas bekommt, sondern wer am weitesten entfernt im Katalog steht. Kinder lösen Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag aus (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Enkel 200.000 Euro (Nr. 3), alle übrigen Personen der Steuerklasse I einschließlich Urenkel 100.000 Euro (Nr. 4). Steht allein der Ehegatte im Katalog, sind es 500.000 Euro (Nr. 1). Reicht der Katalog bis zu Geschwistern, Nichten oder Neffen, gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
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| Rechenschritt | A: nur Kinder im Katalog | B: auch Enkel | C: alle künftigen Abkömmlinge |
|---|---|---|---|
| Ausstattung der Stiftung | 2.000.000 € | 2.000.000 € | 2.000.000 € |
| entferntest Berechtigter | Kind | Enkel | Urenkel und weitere |
| Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) | 400.000 € (Nr. 2) | 200.000 € (Nr. 3) | 100.000 € (Nr. 4) |
| steuerpflichtiger Erwerb | 1.600.000 € | 1.800.000 € | 1.900.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 19 % | 19 % | 19 % |
| Schenkungsteuer | 304.000 € | 342.000 € | 361.000 € |
| Mehrbelastung gegenüber A | – | + 38.000 € | + 57.000 € |
Das ist die teuerste Formulierungsfrage im ganzen Stiftungsgeschäft, und sie fällt meist beiläufig. Enkel aufzunehmen klingt großzügig und kostet hier den halben Freibetrag. Die Alternative ist keine Härte gegenüber den Enkeln: Ein Katalog, der nur die Kinder nennt und den Enkeln über eine Nachrückklausel erst den Platz eines weggefallenen Elternteils gibt, kann dasselbe Ergebnis erreichen, ohne den entferntest Berechtigten zu verschieben. Ob eine konkrete Klausel das trägt, entscheidet ihr Wortlaut, denn maßgeblich ist der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigte (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Welcher Personenkreis welche Steuerklasse auslöst, zeigt der Beitrag Steuerklasse Familienstiftung.
Nachdotieren ist keine zweite Errichtung
Wer plant, für später geborene Enkel nachzulegen, sollte das bei der Erstausstattung berücksichtigen. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nennt im Wortlaut nur § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, also die Errichtung von Todes wegen und unter Lebenden. Eine spätere Zuwendung an die bestehende Stiftung ist dagegen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fällt in Steuerklasse III: Freibetrag 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG), Steuersätze 30 und 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
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Stiftungs-Check starten5. Wie werden Ausschüttungen an Kinder besteuert?
Als Einkünfte des Kindes, und das ist der Hebel. Ausschüttungen sind Einnahmen aus Leistungen einer Vermögensmasse und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Sie werden nicht den Eltern zugerechnet, auch wenn diese das Kind vertreten und das Geld auf einem Konto landet, über das sie verfügen. Jedes Kind bringt damit einen eigenen Grundfreibetrag von 12.348 Euro mit (§ 32a Abs. 1 EStG, Veranlagungszeitraum 2026) und einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG). Bei drei Kindern steht ein Volumen im Raum, das bei den Eltern voll dem persönlichen Steuersatz unterläge.
Automatisch passiert das allerdings nicht. Die Stiftung behält zunächst 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein und führt sie ab, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen des Kindes ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a, § 44 Abs. 1 EStG). Zurück kommt das Geld über die Veranlagung: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Ob daneben ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung den Abzug von vornherein verhindert, ist zweifelhaft: § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nennt im Wortlaut die Nummern 3 bis 7 und 8 bis 12 des § 43 Abs. 1 S. 1 EStG, Satz 4 für die Nichtveranlagungsbescheinigung ebenso, und die Ausschüttung steht in Nummer 7a.
Die Rechnung an einem Fall: Deine Tochter ist 14 und erhält 8.000 Euro für Schule und Musikunterricht, weitere Einkünfte hat sie nicht. Die Stiftung behält 2.000 Euro Kapitalertragsteuer und 110 Euro Solidaritätszuschlag ein, also 2.110 Euro. In der Einkommensteuererklärung bleiben nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags 7.000 Euro, und die liegen unter dem Grundfreibetrag. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt null, die einbehaltenen 2.110 Euro werden erstattet. Ohne Erklärung bleiben sie beim Fiskus.
Eine Steuererklärung für jedes Kind ist damit kein Papierkram, sondern der Punkt, an dem der Vorteil überhaupt eintritt. Wie der Abzug abläuft, mit Anmeldung, Fristen und Steuerbescheinigung, beschreibt der Beitrag Ausschüttung der Stiftung und Steuern. Was die Ausschüttung über beide Ebenen hinweg kostet, steht in einem eigenen Beitrag.
6. Welche Folgen haben Ausschüttungen für Unterhalt, BAföG und Kindergeld?
Beim Kindergeld keine, beim Unterhalt spürbare, beim BAföG die unangenehmsten. Diese drei Systeme rechnen nach verschiedenen Regeln, und wer sie in einen Topf wirft, gestaltet am Problem vorbei.
Kindergeld. Hier gibt es Entwarnung. § 32 Abs. 4 EStG kennt keine Einkommens- oder Bezügegrenze. Eigene Einkünfte des Kindes sind für die Berücksichtigung also unschädlich. Nach abgeschlossener Erstausbildung wird ein volljähriges Kind nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei bis zu 20 Wochenstunden, ein Ausbildungsdienstverhältnis und eine geringfügige Beschäftigung unschädlich bleiben (§ 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EStG). Eine Ausschüttung ist keine Erwerbstätigkeit.
Unterhalt. Hier wirkt die Ausschüttung unmittelbar. Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, Unterhalt insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Laufende Leistungen der Stiftung sind solche Einkünfte und senken den Bedarf; das Maß richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen und umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 1 und 2 BGB). Für getrennt lebende Eltern heißt das: Die Stiftung entlastet beide Seiten, und in einer Unterhaltsauseinandersetzung wird das sichtbar.
BAföG. Hier sitzt das eigentliche Risiko. Auf den Bedarf werden in dieser Reihenfolge Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, das Einkommen des Ehegatten und das Einkommen der Eltern angerechnet (§ 11 Abs. 2 BAföG). Ausschüttungen zählen beim Auszubildenden selbst, also an der empfindlichsten Stelle. Anrechnungsfrei bleiben vom Vermögen 15.000 Euro bei Auszubildenden unter 30 Jahren (§ 29 Abs. 1 BAföG). Ob schon die Stellung als Destinatär ein anrechenbarer Vermögenswert ist, hängt an der Satzungsklausel: Als Vermögen gelten auch Forderungen und sonstige Rechte (§ 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG), nicht aber Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG). Die Konsequenz bleibt dieselbe: Eine Staffel, die ausgerechnet während des Studiums ausschüttet, kann eine Förderung kosten, die mehr wert ist als der ausgeschüttete Betrag. Die Studienphase gehört deshalb in der Satzung gesondert behandelt.
Über allem steht eine Abgrenzung, die keine Zahl braucht: Was die Stiftung leistet, erhöht nie das Vermögen des Kindes, sondern nur sein laufendes Einkommen. Welche Wege es daneben gibt, Kindern Vermögen zukommen zu lassen, zeigt der Beitrag Kindern Vermögen zukommen lassen.
7. Welche Klauseln braucht deine Satzung konkret?
Sieben, und die meisten fehlen in jedem Muster, weil Muster von erwachsenen Destinatären ausgehen. Sobald Minderjährige im Katalog stehen, braucht jede Leistungsregel eine zweite Ebene: wer für das Kind handelt und was passiert, wenn es erwachsen wird.
Checkliste für die Satzung bei minderjährigen Begünstigten:
- Den Katalog eng fassen. Erst festlegen, wer wirklich Berechtigter sein soll, dann formulieren. Der entferntest Berechtigte bestimmt die Steuerklasse für die gesamte Ausstattung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG).
- Altersstufen benennen. Welche Leistung ab welchem Alter, mit Anlass und Nachweis. Ohne Stufe entscheidet der Vorstand jedes Mal neu, und jede Entscheidung ist angreifbar.
- Zweckbindung und Zahlungsweg regeln. Bei Minderjährigen an den Leistungserbringer zahlen, nicht auf ein Konto, über das die Eltern verfügen. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB).
- Anspruch oder Ermessen entscheiden. Ein Rechtsanspruch ist ein Vermögenswert mit allen Folgen, ein Ermessensanspruch nicht. Der übliche Kompromiss ist ein zweckgebundener Sockel plus Ermessensteil.
- Interessenkonflikte im Vorstand ausschließen. Wer über Leistungen an sein eigenes Kind entscheiden würde, stimmt nicht mit. Das entschärft den Fall, den § 1824 Abs. 2 BGB mit dem Verweis auf § 181 BGB offen lässt.
- Die Ausbildungsphase gesondert behandeln. Sach- und Direktleistungen statt laufender Zahlungen, solange BAföG oder andere bedarfsabhängige Leistungen im Raum stehen.
- Die Nachrückregel schreiben. Was passiert, wenn ein Kind vor dem Stifter stirbt oder wegfällt, und ob Enkel dann an seine Stelle treten. Diese Klausel entscheidet mit über die Steuerklasse.
Die Reihenfolge ist wichtiger als die einzelne Formulierung: erst der Katalog, dann die Stufen, dann die Organe. Wer umgekehrt anfängt, baut eine Staffel auf einen Begünstigtenkreis, der die Steuerrechnung bereits verdorben hat.
Unser Fazit
Die Familienstiftung löst bei minderjährigen Kindern ein Problem, das keine Schenkung löst: Sie versorgt, ohne zu übertragen. Weil das Kind nie Eigentümer wird, gibt es keinen Stichtag, an dem die Bindung endet, und weil Ausschüttungen eigene Einkünfte des Kindes sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), arbeiten Grundfreibetrag und Sparer-Pauschbetrag jedes Kindes für die Familie.
Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge. Lege zuerst den Begünstigtenkatalog fest und rechne nach, was er kostet; in unserem Beispiel liegen zwischen Kindern und Enkeln 38.000 Euro. Bau danach die Altersstufen und binde die Leistungen an einen Zweck statt an ein Datum. Und kläre vor der Unterschrift, wer das Kind vertritt, wenn es dem Vorstand einmal gegenübersteht, denn die Vertretungssperre und der Ergänzungspfleger tauchen immer zum ungünstigsten Zeitpunkt auf (§ 1629 Abs. 2 S. 1, § 1809 Abs. 1 BGB).
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Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf ein Kind aus der Stiftung Geld bekommen?
Ab dem Alter, das die Satzung nennt. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht, weil die Verfassung der Stiftung durch Stiftungsgeschäft und Satzung bestimmt wird (§ 83 Abs. 1 BGB). Üblich ist eine Staffel: bis 18 nur zweckgebundene Leistungen für Ausbildung, Gesundheit und Wohnen, danach ein fester Sockel und erst ab einer höheren Altersstufe die volle Teilhabe am Ertrag. Das Grundstockvermögen bleibt in jeder Stufe gesperrt (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB).
Können auch noch nicht geborene Enkel Begünstigte sein?
Ja, wenn die Satzung den Kreis als Gruppe beschreibt, etwa als alle Abkömmlinge des Stifters. Später Geborene wachsen dann hinein, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Der Preis steht im Steuerrecht: Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Stehen Enkel im Katalog, sinkt der Freibetrag von 400.000 auf 200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Umfasst er alle künftigen Abkömmlinge, also auch Urenkel, sind es 100.000 Euro (Nr. 4).
Braucht jede Ausschüttung an ein Kind einen Ergänzungspfleger?
Nein. Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB), und die Entgegennahme einer satzungsgemäßen Leistung ist kein Rechtsgeschäft zwischen Elternteil und Kind. Ein Pfleger wird erst nötig, wenn die Eltern an der Besorgung verhindert sind (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB), also etwa bei einem Verzicht des Kindes auf Destinatärsrechte oder bei einem Streit mit dem Vorstand, wenn dieser ein Elternteil ist (§ 1629 Abs. 2 S. 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB).
Kann ich verhindern, dass mein Kind das Geld für etwas Bestimmtes ausgibt?
Ja, über die Zweckbindung in der Satzung und über den Zahlungsweg. Mit dem Stiftungsvermögen darf ausschließlich der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 S. 2 BGB), also lässt sich eine Leistung an Ausbildung, Wohnen oder Gesundheit koppeln und direkt an Hochschule, Vermieter oder Arzt zahlen. Wirksam ist das aber nur, solange kein unbedingter Rechtsanspruch auf eine Geldzahlung in der Satzung steht.
Haben minderjährige Begünstigte ein Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand?
Ein ausdrückliches Auskunftsrecht des Destinatärs kennt das BGB nicht. Was das Kind verlangen kann, ergibt sich deshalb zuerst aus der Satzung, und ohne Klausel bleibt im Streitfall der Weg über die zuständige Stiftungsaufsicht; wie weit ein Anspruch daneben besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Solange das Kind minderjährig ist, üben ohnehin die Eltern dieses Recht aus (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB), bei Interessenkonflikt ein Pfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Informationsklausel in der Satzung ist deshalb die einfachere Lösung.
Was passiert, wenn das Kind im Ausland lebt?
Die Stiftung behält zunächst genauso Kapitalertragsteuer ein (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a, § 44 Abs. 1 EStG), und erst das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet, ob und in welcher Höhe eine Erstattung möglich ist. Der deutsche Grundfreibetrag steht einem Kind ohne unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel nicht in derselben Weise zur Verfügung. Zieht ein Destinatär dauerhaft ins Ausland, gehört das vor die nächste Ausschüttung und nicht danach.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stiftungsrecht (BGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung): § 80 Abs. 1 (Stiftung als mitgliederlose juristische Person); § 83 Abs. 1 (Verfassung durch Stiftungsgeschäft und Satzung); § 83b Abs. 4 S. 2 (Verwendung des Stiftungsvermögens nur für den Stiftungszweck); § 83c Abs. 1 S. 1 und 2 (ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen)
- Elterliche Sorge und Vertretung (BGB in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts): § 1626 Abs. 1 (Personen- und Vermögenssorge); § 1629 Abs. 1 S. 1 und 2 (Vertretung, gemeinschaftliche Ausübung) und Abs. 2 S. 1 (Verweisung auf § 1824 BGB); § 1638 Abs. 1 (Beschränkung der Vermögenssorge durch Bestimmung des Zuwendenden); § 1642 (Anlegung von Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung); § 1643 Abs. 1 (Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen der §§ 1850 bis 1854 BGB) und Abs. 5 (§ 1854 Nr. 6 bis 8 nicht anzuwenden); § 1809 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 (Ergänzungspflegschaft, Anzeigepflicht); § 1811 Abs. 1 (Zuwendungspflegschaft); § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 (Ausschluss der Vertretungsmacht, § 181 BGB bleibt unberührt); § 1850, § 1851 Nr. 1 und Nr. 9, § 1854 Nr. 1 (Genehmigungstatbestände)
- Unterhaltsrecht: § 1602 Abs. 1 und 2 BGB (Bedürftigkeit, Einkünfte des Kindesvermögens); § 1610 Abs. 1 und 2 BGB (Maß des Unterhalts, gesamter Lebensbedarf einschließlich angemessener Berufsvorbildung)
- Einkommensteuer: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Leistungen einer Vermögensmasse als Kapitaleinkünfte); § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro); § 32 Abs. 4 EStG (Berücksichtigung von Kindern, keine Einkommensgrenze, Erwerbstätigkeitsgrenze in S. 2 und 3); § 32a Abs. 1 EStG (Grundfreibetrag 12.348 Euro für den Veranlagungszeitraum 2026); § 32d Abs. 1 S. 1 EStG (25 Prozent) und Abs. 6 (Günstigerprüfung auf Antrag); § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG (Kapitalertragsteuerabzug); § 44 Abs. 1 EStG (Steuerschuldner, Einbehalt und Abführung); § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug, Katalog der erfassten Nummern)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (freigebige Zuwendung); § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG (Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden); § 15 Abs. 1 ErbStG (Steuerklassen); § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (entferntest Berechtigter nach der Stiftungsurkunde); § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 ErbStG (Freibeträge 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro); § 19 Abs. 1 ErbStG (Steuersätze) und Abs. 3 (Härteausgleich)
- Ausbildungsförderung: § 11 Abs. 2 BAföG (Anrechnungsreihenfolge: Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, Einkommen des Ehegatten, Einkommen der Eltern); § 29 Abs. 1 BAföG (Vermögensfreibetrag 15.000 Euro bei Auszubildenden unter 30 Jahren)
- Weitere Normen: § 1 BGB (Rechtsfähigkeit ab Vollendung der Geburt); § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB (Pfleger bei Verhinderung der Eltern); § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 4 EStG (Abstandnahme vom Steuerabzug, im Wortlaut ohne § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG); § 27 Abs. 1 und 2 BAföG (Vermögensbegriff, Ausnahme für Rechte auf wiederkehrende Leistungen). Ein ausdrückliches Auskunftsrecht des Destinatärs gegenüber dem Vorstand enthält das BGB nicht.
- Gesetzestexte abgerufen am 23. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.