Geld an eine gemeinnützige Stiftung zu geben ist schenkungsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Fließt dasselbe Geld in eine Familienstiftung, fällt Schenkungsteuer an: Bei 500.000 Euro und deinen Kindern als entferntest Berechtigten sind das 11.000 Euro, bei Urenkeln 60.000 Euro.
Diese eine Weiche entscheidet über alles Weitere. Gemeinnützig heißt steuerfrei plus Spendenabzug bei dir, privatnützig heißt Schenkungsteuer und kein Abzug. Wer beides vermischt, rechnet falsch.
Dieser Beitrag nimmt die reine Zuwendungssicht: was steuerlich passiert, wenn Geld in eine Stiftung fließt. Den Vergleich zwischen beiden Wegen führt der Beitrag Schenkung oder Stiftung, den Gründungsablauf mit Behörden und Fristen der Beitrag Stiftung gründen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG).
- Bei der Errichtung einer Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem entferntesten Berechtigten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG): Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Urenkel und weitere 100.000 Euro Freibetrag.
- Spätere Zustiftungen in eine Familienstiftung laufen ohne dieses Privileg und werden nach Steuerklasse III besteuert.
- In die gemeinnützige Stiftung kann zusätzlich der Vermögensstockabzug von bis zu 1 Million Euro über zehn Jahre genutzt werden (§ 10b Abs. 1a EStG).
- Die Übertragung setzt dieselbe 10-Jahres-Frist für Pflichtteilsergänzung und Sozialhilferückgriff in Gang wie jede andere Schenkung (§ 2325 Abs. 3, § 529 Abs. 1 BGB).
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1. Was passiert steuerlich, wenn du Geld an eine Stiftung schenkst?
Es passieren zwei völlig verschiedene Dinge, je nachdem, welchem Zweck die Stiftung dient. Dient sie ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, bleibt die Zuwendung schenkungsteuerfrei und du kannst sie als Sonderausgabe abziehen (§ 10b EStG). Dient sie deiner Familie, gilt sie als Schenkung und wird besteuert: Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden steht der Schenkung gleich (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Den Vorgang des Stiftens selbst, also den endgültigen Eigentumsübergang auf eine mitgliederlose juristische Person, behandelt ein eigener Beitrag. Hier geht es allein um die Steuerfolgen des Geldflusses.
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| Merkmal | Gemeinnützige Stiftung | Familienstiftung (privatnützig) |
|---|---|---|
| Schenkungsteuer auf die Zuwendung | befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG) | steuerpflichtig (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) |
| Freibetrag | nicht nötig, die Befreiung ist der Höhe nach unbegrenzt | nach dem entferntest Berechtigten, 100.000 bis 400.000 Euro (§ 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 ErbStG) |
| Abzug bei dir | bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 EStG), für den Vermögensstock zusätzlich bis 1 Mio. Euro (§ 10b Abs. 1a EStG) | kein Abzug |
| Wem die Erträge zugutekommen | der Allgemeinheit im Rahmen der §§ 52 bis 54 AO | den in der Satzung benannten Familienmitgliedern |
| Laufende Besteuerung der Stiftung | im ideellen Bereich und in der Vermögensverwaltung befreit | 2026: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Soli, Freibetrag 5.000 Euro (§ 23 Abs. 1, § 24 KStG); der Satz sinkt ab 2028 stufenweise auf 10 % |
| Bindung deiner Entscheidung | Zweckbindung, Rückfall bei Wegfall der Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren | dauerhafte Bindung, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
Die dritte, oft übersehene Variante: Du gibst Geld an eine fremde bestehende gemeinnützige Stiftung, ohne selbst zu gründen. Steuerlich ist das derselbe Fall wie Spalte zwei. Die zivilrechtlichen Feinheiten der Zustiftung stehen im Beitrag Schenkung an eine Stiftung.
2. Wie wird die Errichtung einer Familienstiftung besteuert?
Die Errichtung wird wie eine Schenkung an eine Person besteuert, nur dass die Person fehlt. Deshalb hilft sich das Gesetz mit einer Fiktion: Der Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Das ist das sogenannte Steuerklassenprivileg: Statt Steuerklasse III für eine fremde juristische Person greift die Steuerklasse, die für den entferntesten Begünstigten gelten würde.
Entscheidend ist also nicht, wer heute Geld bekommt, sondern wer nach dem Wortlaut der Satzung überhaupt Geld bekommen könnte. Steuerschuldner sind Erwerber und Schenker (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), die Steuer entsteht bei der Stiftung von Todes wegen mit der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG), bei der Errichtung unter Lebenden mit der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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| Entferntest Berechtigter laut Satzung | Steuerklasse | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | I | 500.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel | I | 200.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Urenkel und weitere Abkömmlinge | I | 100.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| alle übrigen, etwa Lebensgefährten | III | 20.000 Euro | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Beispielrechnung: 500.000 Euro in eine neue Familienstiftung
Du stattest eine Familienstiftung mit 500.000 Euro Bankguthaben aus. Die Steuersätze stehen in § 19 Abs. 1 ErbStG.
- Kinder als entferntest Berechtigte: 500.000 Euro abzüglich 400.000 Euro Freibetrag ergeben 100.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb. Steuersatz 11 % in Steuerklasse I. Schenkungsteuer 11.000 Euro.
- Enkel als entferntest Berechtigte: 500.000 Euro abzüglich 200.000 Euro ergeben 300.000 Euro. Steuersatz 11 %. Schenkungsteuer 33.000 Euro.
- Urenkel oder "alle künftigen Abkömmlinge": 500.000 Euro abzüglich 100.000 Euro ergeben 400.000 Euro. Steuersatz 15 %. Schenkungsteuer 60.000 Euro.
Derselbe Geldbetrag, dieselbe Familie, ein Unterschied von 49.000 Euro. Er entsteht allein durch die Formulierung des Destinatärskreises in der Satzung. Wie sich der Freibetrag über die Generationen hinweg verhält, vertieft der Beitrag Freibetrag der Familienstiftung.
Was passiert, wenn die Satzung auch Urenkel als Begünstigte nennt?
Dann rutscht der Freibetrag auf 100.000 Euro, selbst wenn kein Urenkel lebt und in den nächsten Jahrzehnten keiner geboren wird. Maßgeblich ist die abstrakte Berechtigung nach der Stiftungsurkunde, nicht die tatsächliche Ausschüttung. Dieselbe Wirkung haben offene Formeln wie "alle Abkömmlinge des Stifters" oder "die Familie des Stifters in gerader Linie".
Der Ausweg ist keine Trickformulierung, sondern eine bewusste Entscheidung: Ein enger Destinatärskreis spart Schenkungsteuer bei der Errichtung, ein weiter Kreis hält die Stiftung über Generationen handlungsfähig, ohne dass jemand die Satzung ändern muss. Wer den Kreis eng zieht, sollte prüfen, welche Satzungsänderungen später überhaupt noch genehmigungsfähig sind.
3. Wie werden Zustiftungen in eine bestehende Familienstiftung besteuert?
Deutlich teurer als die Errichtung. Das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt nach seinem Wortlaut nur für die Fälle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, also für die Übertragung von Vermögen aufgrund des Stiftungsgeschäfts. Eine spätere Zustiftung ist dagegen eine freigebige Zuwendung an die Stiftung selbst (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zwischen dir und einer juristischen Person gibt es kein Verwandtschaftsverhältnis, also greift Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG): Freibetrag 20.000 Euro, Steuersatz ab 30 %.
Die Rechnung dazu ist schnell gemacht. 200.000 Euro zusätzlich in eine bestehende Familienstiftung: 200.000 Euro abzüglich 20.000 Euro ergeben 180.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb, 30 % Steuersatz, 54.000 Euro Schenkungsteuer. Dieselben 200.000 Euro wären bei der Errichtung mit Kindern als entferntest Berechtigten im Freibetrag untergegangen und hätten null Euro gekostet.
Daraus folgt eine klare Reihenfolge für die Praxis: Was in die Familienstiftung soll, gehört möglichst vollständig in die Errichtungsdotation. Wer später nachschießen muss, prüft die Alternativen, etwa ein Darlehen an die Stiftung statt einer Zuwendung oder die Gründung einer zweiten Stiftung. Die Details der Zustiftungsbesteuerung stehen im Beitrag Zustiftung und Steuer.
Bei einer gemeinnützigen Stiftung stellt sich diese Frage nicht: Dort sind Errichtungsdotation und spätere Zustiftung gleichermaßen steuerbefreit, weil § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG an den Empfänger anknüpft und nicht an den Anlass.
4. Wann ist die Zuwendung komplett steuerfrei?
Wenn die empfangende Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient und im Inland ansässig ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Die Befreiung ist der Höhe nach nicht begrenzt. Ein Freibetrag wird nicht gebraucht, weil der Erwerb insgesamt außer Ansatz bleibt.
Die Zweckbindung
§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO führt 27 Nummern gemeinnütziger Zwecke auf, von der Förderung von Wissenschaft und Forschung bis zur Förderung wohngemeinnütziger Zwecke. Der Zweck muss in der Satzung stehen, und die Geschäftsführung muss ihm tatsächlich folgen. Eine Stiftung, die auf dem Papier Bildung fördert und faktisch das Vermögen des Stifters verwaltet, verliert die Befreiung.
Der Nachweis
Vor dem ersten Geld steht der Feststellungsbescheid nach § 60a AO: Das Finanzamt stellt gesondert fest, dass die Satzung die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Diese Feststellung bindet auch die Besteuerung derjenigen, die Spenden an die Körperschaft leisten (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Im laufenden Betrieb tritt der Freistellungsbescheid an ihre Stelle.
Der Rückfall
Die Steuerbefreiung ist nicht endgültig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG fällt sie mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Beides muss zusammenkommen. Wird das Vermögen bei Wegfall der Gemeinnützigkeit an eine andere begünstigte Körperschaft weitergereicht, bleibt die Befreiung bestehen. Genau dafür enthält jede saubere Stiftungssatzung eine Anfallklausel.
Der Sonderfall: geerbtes Geld binnen 24 Monaten weiterreichen
Hast du Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen und gibst es innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer an eine gemeinnützige inländische Stiftung weiter, erlischt deine Erbschaft- oder Schenkungsteuer insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Zwei Bedingungen hängen daran: Die Stiftung darf keine Leistungen im Sinne des § 58 Nr. 6 AO an dich oder deine nächsten Angehörigen erbringen, und du kannst nicht zusätzlich den Spendenabzug nach § 10b EStG für denselben Betrag in Anspruch nehmen. Für das Jahr der Zuwendung ist unwiderruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende berücksichtigt werden soll.
5. Wie funktioniert der Spendenabzug bei der Einkommensteuer?
Über zwei Töpfe, die sich addieren. Der erste ist der allgemeine Abzug nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG: bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern. Der zweite ist der Vermögensstockabzug nach § 10b Abs. 1a EStG, der ausdrücklich zusätzlich gewährt wird.
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| Merkmal | Laufende Spende (§ 10b Abs. 1 EStG) | Vermögensstockspende (§ 10b Abs. 1a EStG) |
|---|---|---|
| Wohin fließt das Geld | in den zeitnah zu verwendenden Bereich | in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) |
| Höchstbetrag | 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte pro Jahr | 1 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro |
| Zeitraum | jährlich neu | Jahr der Zuwendung plus neun folgende Veranlagungszeiträume |
| Wiederholbar | ja, jedes Jahr | der Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum |
| Verbrauchsstiftung möglich | ja | nein, Spenden in das verbrauchbare Vermögen sind ausgeschlossen (§ 10b Abs. 1a Satz 2 EStG) |
| Überhang | Vortrag in die Folgejahre (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG) | Verteilung frei wählbar innerhalb der zehn Jahre |
Beispielrechnung: 1 Million Euro als Vermögensstockspende
Du gibst 1.000.000 Euro in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Dein Gesamtbetrag der Einkünfte liegt bei 250.000 Euro im Jahr, angenommener Grenzsteuersatz 42 %, der ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen greift (§ 32a Abs. 1 EStG).
- Schenkungsteuer auf die Zuwendung: 0 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)
- Vermögensstockabzug: 1.000.000 Euro, verteilbar auf zehn Veranlagungszeiträume
- gewählte Verteilung: 100.000 Euro pro Jahr
- Entlastung pro Jahr bei 42 %: rund 42.000 Euro
- Entlastung über zehn Jahre: rund 420.000 Euro
- zusätzlich möglich: laufende Spenden bis 50.000 Euro pro Jahr (20 % von 250.000 Euro) nach § 10b Abs. 1 EStG
Zwei Dinge zur Ehrlichkeit dieser Rechnung. Erstens ist die Entlastung keine Rendite: Du gibst 1 Million Euro endgültig weg und sparst rund 420.000 Euro Steuern, unter dem Strich kostet dich der Vorgang rund 580.000 Euro. Zweitens setzt der Abzug den Nachweis voraus. Ohne Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder elektronische Übermittlung durch den Empfänger gibt es keinen Abzug (§ 50 Abs. 1 und 2 EStDV). Bis 300 Euro je Zuwendung genügt der Kontoauszug. Was auf der Bestätigung stehen muss, erklärt der Beitrag Spendenbescheinigung.
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Stiftungs-Check starten6. Welche 10-Jahres-Fristen musst du im Blick haben?
Vier Fristen laufen ab dem Tag, an dem das Geld die Stiftung erreicht. Sie haben nichts miteinander zu tun, werden aber ständig verwechselt.
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| Frist | Was sie bewirkt | Norm |
|---|---|---|
| Pflichtteilsergänzung | Die Zuwendung wird im ersten Jahr voll berücksichtigt und danach je Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht | § 2325 Abs. 3 BGB |
| Rückforderung wegen Verarmung | Der Herausgabeanspruch ist ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind | § 528 Abs. 1, § 529 Abs. 1 BGB |
| Zusammenrechnung früherer Erwerbe | Mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, Freibeträge verbrauchen sich | § 14 Abs. 1 ErbStG |
| Rückfall der Gemeinnützigkeitsbefreiung | Die Schenkungsteuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn die Gemeinnützigkeit binnen zehn Jahren wegfällt und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird | § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG |
Pflichtteilsergänzung
Die Ausstattung einer Stiftung wird zivilrechtlich als Schenkung an einen Dritten behandelt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003, IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178). Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet das: Stirbst du zwei Jahre nach der Errichtung, werden noch 80 % des zugewendeten Betrags dem Nachlass hinzugerechnet, nach acht Jahren nur noch 20 %. Die Abschmelzung beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstands, bei Zuwendungen an den Ehegatten dagegen erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Sozialhilferückgriff
Gerätst du selbst in wirtschaftliche Not, kannst du vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, soweit du deinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kannst (§ 528 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch kann vom Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Nach zehn Jahren ist er ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB). Praktisch heißt das: Wer sein gesamtes liquides Vermögen in eine Stiftung gibt, sollte den eigenen Lebensunterhalt für die nächsten zehn Jahre unabhängig davon gesichert haben.
Erbschaftsteuer beim Tod des Stifters
Gestiftetes Vermögen gehört der Stiftung und fällt nicht in deinen Nachlass. Eine Erbschaftsteuer darauf entsteht bei deinem Tod nicht mehr, unabhängig davon, wie lange die Errichtung zurückliegt. Die 10-Jahres-Frist des § 14 Abs. 1 ErbStG betrifft etwas anderes: Sie rechnet mehrere Zuwendungen desselben Schenkers zusammen, sodass ein bereits verbrauchter Freibetrag nicht zweimal wirkt. Bei einer Familienstiftung tritt an die Stelle des Erbfalls die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
7. Wie überträgst du Geld praktisch in die Stiftung?
In vier Schritten, und die Reihenfolge ist nicht beliebig. Bei einer Neugründung entsteht die Stiftung erst mit der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde; vorher gibt es keinen Empfänger, auf den du überweisen könntest, und kein Konto, das eine Bank eröffnen würde.
- Stiftungsgeschäft oder Zustiftungsvertrag. Bei der Errichtung enthält das Stiftungsgeschäft die verbindliche Erklärung, ein Vermögen zur Erfüllung des Zwecks zu widmen (§ 81 Abs. 1 BGB). Bei einer Zustiftung braucht es eine schriftliche Erklärung, dass der Betrag Teil des Grundstockvermögens werden soll (§ 83b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Fehlt diese Widmung, landet das Geld im sonstigen Vermögen und darf verbraucht werden.
- Überweisung auf das Stiftungskonto. Bargeld ist hier nichts wert: Der Zahlungsweg ist zugleich der Nachweis. Die Bank verlangt Anerkennungsurkunde, Satzung und die Legitimation aller Vorstandsmitglieder.
- Nachweis gegenüber der Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht will sehen, dass das gewidmete Vermögen tatsächlich angekommen ist, in der Regel durch Kontoauszug oder Bankbestätigung. Erst danach ist die Dotationspflicht erfüllt.
- Anzeige beim Finanzamt. Jeder steuerpflichtige Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen, und zwar sowohl vom Erwerber als auch von demjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG). Bei einer Familienstiftung kommt die Anzeige des ersten Vermögensübergangs durch die Stiftung selbst hinzu (§ 30 Abs. 5 ErbStG).
Für reine Geldzuwendungen genügt Schriftform. Sobald Grundbesitz oder GmbH-Anteile mitübertragen werden, kommt die notarielle Beurkundung hinzu, für die nach dem GNotKG eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B anfällt (KV 21100 GNotKG), bemessen nach dem Geschäftswert.
Checkliste für die Übertragung
- Ist geklärt, ob die Stiftung gemeinnützig oder privatnützig ist? Davon hängt die gesamte Steuerfolge ab.
- Bei gemeinnützigen Empfängern: Liegt der Feststellungsbescheid nach § 60a AO oder ein aktueller Freistellungsbescheid vor?
- Bei der Familienstiftung: Steht der entferntest Berechtigte in der Satzung so, wie du ihn steuerlich brauchst?
- Ist die Schenkungsteuer berechnet und liegt die Liquidität dafür außerhalb der Stiftung bereit?
- Soll der Betrag in das Grundstockvermögen oder in das sonstige Vermögen? Die Widmung muss schriftlich vorliegen.
- Bei Vermögensstockspenden: Ist der Antrag nach § 10b Abs. 1a EStG gestellt und die Verteilung auf die zehn Jahre geplant?
- Sind frühere Zuwendungen an dieselbe Stiftung aus den letzten zehn Jahren erfasst (§ 14 Abs. 1 ErbStG)?
- Sind Pflichtteilsberechtigte informiert oder ist eine Anrechnung vereinbart?
- Ist die Anzeige an das Finanzamt terminiert, drei Monate ab Kenntnis?
8. Wann lohnt sich die eigene Stiftung statt der Zuwendung an eine bestehende?
Ab dem Punkt, an dem die Erträge des gewidmeten Vermögens die Kosten der eigenen Struktur deutlich übersteigen. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung kostet realistisch 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufend sind ab ca. 1.500 Euro pro Jahr anzusetzen (Praxiswerte). Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob im Grundstock 100.000 oder 5 Millionen Euro liegen.
- Bis etwa 20.000 Euro: Spende oder Zustiftung an eine bestehende Stiftung. Eine eigene Struktur lohnt sich nicht, der Verwaltungsaufwand frisst den Ertrag.
- Ab etwa 20.000 Euro: Treuhandstiftung unter dem Dach eines bestehenden Trägers. Kein eigenes Anerkennungsverfahren, kein eigener Vorstand (Praxiswert).
- Ab etwa 100.000 Euro: Die Aufsichten erkennen eine rechtsfähige Stiftung in der Regel an, je nach Bundesland werden 100.000 bis 300.000 Euro erwartet (Praxiswerte).
- Ab etwa 150.000 bis 200.000 Euro: Die Rechnung geht auf, die Erträge tragen Zweck und Verwaltung (Praxiswert).
- Ab etwa 500.000 Euro: Komplexe Strukturen mit mehreren Vehikeln, etwa eine Doppelstiftung, werden wirtschaftlich sinnvoll (Praxiswert).
Die Kostenseite im Detail steht im Beitrag Was kostet eine Stiftung?, die Einordnung nach deiner Vermögensart im Beitrag ab welchem Vermögen lohnt sich eine Stiftung. Für gemeinnützige Zwecke gibt es zusätzlich den Weg über einen Stiftungsfonds innerhalb einer bestehenden Stiftung: Dein Name steht auf dem Fonds, die Verwaltung übernimmt der Träger.
Unser Fazit
Die Steuerfrage entscheidet sich nicht am Betrag, sondern an zwei Weichen. Die erste ist gemeinnützig gegen privatnützig: Sie bestimmt, ob überhaupt Schenkungsteuer anfällt. Die zweite ist Errichtung gegen Zustiftung: Sie bestimmt bei der Familienstiftung, ob ein Freibetrag von bis zu 400.000 Euro greift oder nur 20.000 Euro. Beide Weichen stellst du einmal, und beide sind praktisch nicht rückgängig zu machen.
Unsere Empfehlung: Rechne vor der Übertragung durch, welcher Betrag steuerlich in die Errichtungsdotation gehört, und gib ihn vollständig dorthin. Wer 200.000 Euro zurückhält und drei Jahre später nachschießt, zahlt darauf 54.000 Euro Schenkungsteuer, die bei der Errichtung null gekostet hätten.
Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.
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Häufige Fragen
Muss ich Schenkungsteuer zahlen, wenn ich Geld an eine Stiftung gebe?
Das hängt am Empfänger. Zuwendungen an eine inländische Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 AO dient, sind von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG). Fließt das Geld in eine Familienstiftung, gilt es als Schenkung und wird besteuert (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Errichtung einer Familienstiftung?
Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Stehen die Kinder in der Satzung, sind es 400.000 Euro, bei Enkeln 200.000 Euro, bei Urenkeln und weiteren Abkömmlingen 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErbStG). Maßgeblich ist die abstrakte Berechtigung, nicht die tatsächliche Ausschüttung.
Ist eine Zustiftung steuerlich schlechter als die Gründung?
Bei der Familienstiftung ja. Das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt nur für den Vermögensübergang aufgrund des Stiftungsgeschäfts. Eine spätere Zustiftung ist eine freigebige Zuwendung an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und fällt in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag und einem Steuersatz ab 30 %. Bei gemeinnützigen Stiftungen sind beide Vorgänge gleichermaßen befreit.
Kann ich eine Spende an eine Stiftung von der Steuer absetzen?
Bei gemeinnützigen Stiftungen ja, bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern (§ 10b Abs. 1 EStG). Für Spenden in den Vermögensstock kommen bis zu 1 Million Euro hinzu, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro, verteilbar über zehn Veranlagungszeiträume (§ 10b Abs. 1a EStG). Zuwendungen an eine Familienstiftung sind nicht abziehbar.
Gilt die 10-Jahres-Frist auch bei der Übertragung in eine Stiftung?
Ja. Die Zuwendung wird im ersten Jahr voll und danach je Jahr um ein Zehntel weniger in die Pflichtteilsergänzung einbezogen, nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht (§ 2325 Abs. 3 BGB). Parallel läuft die Frist für die Rückforderung wegen Verarmung, die nach zehn Jahren ausgeschlossen ist (§ 529 Abs. 1 BGB). Beide Fristen beginnen mit der Leistung, nicht mit der Unterschrift.
Was passiert, wenn die Stiftung die Gemeinnützigkeit verliert?
Die Schenkungsteuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Beides muss zusammentreffen. Wird das Vermögen an eine andere begünstigte Körperschaft weitergereicht, bleibt die Befreiung bestehen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- ErbStG: § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Erbersatzsteuer), § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 (freigebige Zuwendung, Stiftungsgeschäft), § 9 Abs. 1 (Entstehung der Steuer), § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b (Befreiung und Rückfall), § 14 Abs. 1 (Zusammenrechnung von zehn Jahren), § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 (Steuerklassen, entferntest Berechtigter), § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 (Freibeträge), § 19 Abs. 1 (Steuersätze), § 20 Abs. 1 Satz 1 (Steuerschuldner), § 29 Abs. 1 Nr. 4 (Erlöschen bei Weiterleitung binnen 24 Monaten), § 30 Abs. 1, 2 und 5 (Anzeigepflichten)
- EStG und EStDV: § 10b Abs. 1 (Spendenabzug, 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte), § 10b Abs. 1a (Vermögensstockspende, 1 Mio. Euro über zehn Veranlagungszeiträume), § 50 Abs. 1 und 2 EStDV (Zuwendungsbestätigung), § 50 Abs. 4 EStDV (vereinfachter Nachweis bis 300 Euro)
- BGB: § 81 Abs. 1 (Stiftungsgeschäft), § 83b Abs. 2 (Grundstockvermögen und Zustiftung), § 528 Abs. 1 (Rückforderung wegen Verarmung), § 529 Abs. 1 (Ausschluss nach zehn Jahren), § 2325 Abs. 3 (Abschmelzung bei der Pflichtteilsergänzung)
- AO: §§ 52 bis 54 (steuerbegünstigte Zwecke, § 52 Abs. 2 Satz 1 mit 27 Nummern), § 58 Nr. 6 (Drittelregelung), § 60a (Feststellung der Satzungsmäßigkeit)
- Weitere: § 23 Abs. 1 KStG (Körperschaftsteuersatz 2026: 15 %, ab 2028 stufenweise Absenkung auf 10 %), § 24 KStG (Freibetrag 5.000 Euro), § 93 Abs. 1 SGB XII (Überleitung von Ansprüchen)
- Praxiswerte zu Schwellen und Kosten aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzesstand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.