Die Schenkungssteuer liegt zwischen 0 und 50 Prozent des Geschenks. Entscheidend sind drei Größen: der Wert der Zuwendung, der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG und die Steuerklasse nach § 15 ErbStG. Bei 500.000 Euro an ein Kind sind es 11.000 Euro Steuer, bei derselben Summe an einen Freund 144.000 Euro.
Der häufigste Rechenfehler passiert im ersten Schritt: Der Steuersatz gilt nicht für die Schenkung, sondern nur für den Teil, der nach Abzug des Freibetrags übrig bleibt (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 ErbStG). Wer den Satz auf die volle Summe rechnet, kommt regelmäßig auf ein Vielfaches des richtigen Betrags.
Dieser Beitrag rechnet zwölf typische Fälle vollständig durch, vom Geld an das Kind bis zur Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt. Die vollständige Satztabelle mit allen sieben Wertstufen findest du in unserem Tabellenwerk.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Höhe hängt von drei Größen ab: Wert der Schenkung, persönlicher Freibetrag und Steuerklasse.
- Kinder zahlen erst ab 400.000 Euro, Enkel ab 200.000 Euro, Geschwister, Nichten und Fremde schon ab 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
- Der Satz reicht von 7 bis 50 Prozent und gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
- Bei 500.000 Euro an ein Kind bleiben 100.000 Euro steuerpflichtig, die Steuer beträgt 11.000 Euro, also 2,2 Prozent der Schenkung.
- Dieselben 500.000 Euro an einen Freund kosten 144.000 Euro, weil der Freibetrag bei 20.000 Euro endet und der Satz bei 30 Prozent beginnt.
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1. Wovon hängt die Höhe der Schenkungssteuer ab?
Von drei Stellschrauben, und nur von diesen drei. Jede Rechnung in diesem Beitrag folgt derselben Reihenfolge, weil die Reihenfolge das Ergebnis bestimmt.
| Stellschraube | Was sie festlegt | Norm |
|---|---|---|
| Wert der Zuwendung | Bei Geld der Nennwert, bei einer Immobilie der gesondert festgestellte Grundbesitzwert am Tag der Ausführung | § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Persönlicher Freibetrag | Wird vor dem Satz abgezogen: 500.000 bis 20.000 Euro je nach Verwandtschaftsgrad | § 16 Abs. 1 ErbStG |
| Steuerklasse | Legt die Spalte der Satztabelle fest, I bis III | § 15 Abs. 1 ErbStG |
Aus Wert minus Freibetrag ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb, abgerundet auf volle 100 Euro (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG). Erst dieser Betrag entscheidet über die Tarifstufe, und der dort abgelesene Satz gilt dann auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer.
Zwei Größen kommen in Sonderfällen hinzu. Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden hinzugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG), sie erhöhen also die Bemessungsgrundlage; das ordnet der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein. Und wer knapp über einer Wertgrenze landet, rechnet zusätzlich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Alle folgenden Fälle unterstellen, dass es keine Vorschenkungen gab, und jeder wurde gegen den Härteausgleich gegengerechnet.
Welcher Freibetrag für welchen Verwandtschaftsgrad gilt, steht im Detail im Beitrag zum Freibetrag, die vollständige Satztabelle im Tabellenwerk. Hier nehmen wir beide als gegeben und rechnen damit.
2. Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei Kindern?
In den meisten Fällen null, weil der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil sehr hoch liegt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Drei Beträge zeigen, wo die Steuer einsetzt und wie schnell sie steigt.
| Schritt | 300.000 € an die Tochter | 500.000 € an die Tochter | 1.000.000 € an den Sohn |
|---|---|---|---|
| Wert der Zuwendung | 300.000 € | 500.000 € | 1.000.000 € |
| Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 400.000 € | 400.000 € | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 0 € | 100.000 € | 600.000 € |
| Steuerklasse (§ 15 Abs. 1) | I | I | I |
| Satz (§ 19 Abs. 1) | entfällt | 11 % (Stufe bis 300.000 €) | 15 % (Stufe bis 600.000 €) |
| Steuer | 0 € | 11.000 € | 90.000 € |
| Belastung des Geschenks | 0,0 % | 2,2 % | 9,0 % |
Der mittlere Fall zeigt den Denkfehler, um den es in diesem Artikel geht. 11 Prozent von 500.000 Euro wären 55.000 Euro. Richtig sind 11.000 Euro, weil der Satz nur die 100.000 Euro trifft, die nach dem Freibetrag übrig bleiben. Die tatsächliche Belastung liegt damit bei 2,2 Prozent der Schenkung.
Der dritte Fall liegt exakt auf einer Wertgrenze und profitiert davon: 600.000 Euro werden noch mit 15 Prozent besteuert. Ein einziger Euro mehr würde in die nächste Stufe mit 19 Prozent führen. Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG ändert in allen drei Fällen nichts, weil keiner knapp über einer Grenze liegt.
Eine Zahl zum Einordnen: Schenken Vater und Mutter dem Sohn je 500.000 Euro statt einer Million von einem Elternteil, fallen zweimal 11.000 Euro an, zusammen 22.000 Euro statt 90.000 Euro. Der Grund ist allein, dass § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nur Erwerbe von derselben Person zusammenrechnet.
3. Was zahlen Enkel und Urenkel?
Enkel haben 200.000 Euro Freibetrag, solange ihr eigener Elternteil lebt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), Urenkel 100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Beide bleiben in Steuerklasse I, die Sätze sind also dieselben wie beim Kind, nur greift die Steuer früher.
Fall 4: 280.000 Euro vom Großvater an den Enkel
Nach Abzug von 200.000 Euro bleiben 80.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. Das sind 5.000 Euro mehr als die Wertgrenze von 75.000 Euro, die Tabelle springt deshalb von 7 auf 11 Prozent. Genau dafür gibt es den Härteausgleich.
| Größe | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Steuerpflichtiger Erwerb | 280.000 € minus 200.000 € | 80.000 € |
| Steuer nach der Tabelle | 11 % von 80.000 € | 8.800 € |
| Steuer an der letzten Wertgrenze | 7 % von 75.000 € | 5.250 € |
| Mehrbetrag durch den Stufensprung | 8.800 € minus 5.250 € | 3.550 € |
| Deckelung nach § 19 Abs. 3 | die Hälfte von 5.000 € | 2.500 € |
| Festzusetzende Steuer | 5.250 € plus 2.500 € | 7.750 € |
Statt 8.800 Euro sind 7.750 Euro festzusetzen, die Belastung sinkt auf 2,8 Prozent der Schenkung. Diese Entlastung schmilzt mit steigendem Erwerb und läuft in Steuerklasse I bei einem steuerpflichtigen Erwerb von rund 82.700 Euro aus. Das ist der einzige Fall in diesem Beitrag, in dem der Härteausgleich tatsächlich greift; gegengerechnet haben wir ihn bei jedem.
Fall 5 und Fall 6: Enkel und Urenkel im Vergleich
Der Großvater schenkt dem Enkel 400.000 Euro. Nach Abzug von 200.000 Euro bleiben 200.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, Stufe bis 300.000 Euro, Steuerklasse I, 11 Prozent. Steuer: 22.000 Euro, also 5,5 Prozent der Schenkung.
Derselbe Großvater schenkt dem Urenkel 300.000 Euro. Nach Abzug von 100.000 Euro bleiben ebenfalls 200.000 Euro, dieselbe Stufe, derselbe Satz. Steuer: ebenfalls 22.000 Euro, diesmal aber 7,3 Prozent der Schenkung. Die Steuer in Euro hängt am steuerpflichtigen Erwerb, die Belastung in Prozent am Freibetrag.
4. Wie hoch ist die Steuer unter Ehegatten?
Meistens null, und zwar aus zwei verschiedenen Gründen. Der erste ist der Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), der zweite eine sachliche Befreiung, die den Freibetrag gar nicht erst verbraucht.
Fall 7: das Familienheim
Ein Ehemann überträgt seiner Frau das hälftige Miteigentum am gemeinsam bewohnten Haus, anteiliger Grundbesitzwert 450.000 Euro. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist diese Zuwendung befreit, eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht. Steuerpflichtiger Erwerb: 0 Euro. Steuer: 0 Euro. Der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro bleibt vollständig erhalten, weil die Befreiung vor ihm greift.
Fall 8: 800.000 Euro Geld, einmal an die Ehefrau und einmal an die Lebensgefährtin
| Schritt | An die Ehefrau | An die Lebensgefährtin |
|---|---|---|
| Wert der Zuwendung | 800.000 € | 800.000 € |
| Freibetrag | 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1) | 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 300.000 € | 780.000 € |
| Steuerklasse | I | III |
| Satz | 11 % (Stufe bis 300.000 €) | 30 % (Stufe bis 6.000.000 €) |
| Steuer | 33.000 € | 234.000 € |
| Belastung des Geschenks | 4,1 % | 29,3 % |
Das Siebenfache bei identischer Summe und identischer Lebenssituation. Der nichteheliche Lebensgefährte steht nach § 15 Abs. 1 ErbStG in Steuerklasse III, unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht. Der Fall der Ehefrau landet exakt auf der Wertgrenze von 300.000 Euro und bleibt deshalb bei 11 Prozent.
5. Was kostet eine Schenkung an Geschwister, Nichten und Fremde?
Deutlich mehr, weil hier zwei Effekte zusammenkommen: ein Freibetrag von nur 20.000 Euro und ein Satz, der bei 15 Prozent (Steuerklasse II) beziehungsweise 30 Prozent (Steuerklasse III) beginnt.
Fall 9 bis Fall 11: dieselbe Summe, drei Empfänger
Eine Tante schenkt ihrer Nichte 200.000 Euro. Abzüglich 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) bleiben 180.000 Euro, Steuerklasse II, Stufe bis 300.000 Euro, 20 Prozent. Steuer: 36.000 Euro, also 18,0 Prozent der Schenkung. Für ein Geschwisterkind gilt dieselbe Rechnung.
Dieselbe Tante schenkt der Nichte stattdessen 400.000 Euro. Es bleiben 380.000 Euro, Stufe bis 600.000 Euro, 25 Prozent. Steuer: 95.000 Euro, also 23,8 Prozent. Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist hier knapp: Der Mehrbetrag von 35.000 Euro gegenüber der Steuer an der Grenze von 300.000 Euro wird gerade noch von der Hälfte des überschießenden Betrags gedeckt, also von 40.000 Euro. Es bleibt bei 95.000 Euro.
Ein Freund erhält 400.000 Euro. Abzüglich 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) bleiben 380.000 Euro, Steuerklasse III, 30 Prozent. Steuer: 114.000 Euro, also 28,5 Prozent.
Dieselben 200.000 Euro an neun verschiedene Empfänger
Diese Tabelle isoliert den Verwandtschaftsgrad: gleicher Betrag, keine Vorschenkungen, keine Befreiungen, nur der Empfänger wechselt.
| Empfänger | Freibetrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse und Satz | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Ehegatte | 500.000 € | 0 € | I | 0 € |
| Kind | 400.000 € | 0 € | I | 0 € |
| Enkel, Elternteil lebt | 200.000 € | 0 € | I | 0 € |
| Urenkel | 100.000 € | 100.000 € | I, 11 % | 11.000 € |
| Eltern bei einer Schenkung | 20.000 € | 180.000 € | II, 20 % | 36.000 € |
| Geschwister | 20.000 € | 180.000 € | II, 20 % | 36.000 € |
| Nichte oder Neffe | 20.000 € | 180.000 € | II, 20 % | 36.000 € |
| Schwiegerkind | 20.000 € | 180.000 € | II, 20 % | 36.000 € |
| Lebensgefährte oder Freund | 20.000 € | 180.000 € | III, 30 % | 54.000 € |
Eine Zeile überrascht regelmäßig: Eltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Schenkt ein Kind seinen Eltern zu Lebzeiten, gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro Freibetrag (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Richtung der Zuwendung verändert also das Ergebnis.
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Stiftungs-Check starten6. Wie viel Prozent bleiben unterm Strich?
Deutlich weniger als der Tabellensatz, solange der Freibetrag groß ist. Diese Übersicht stellt alle in diesem Beitrag gerechneten Fälle nebeneinander und nennt die Belastung, gemessen am verschenkten Wert.
| Fall | Wert der Schenkung | Empfänger | Steuer | Belastung |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 300.000 € | Kind | 0 € | 0,0 % |
| 2 | 500.000 € | Kind | 11.000 € | 2,2 % |
| 3 | 1.000.000 € | Kind | 90.000 € | 9,0 % |
| 4 | 280.000 € | Enkel | 7.750 € | 2,8 % |
| 5 | 400.000 € | Enkel | 22.000 € | 5,5 % |
| 6 | 300.000 € | Urenkel | 22.000 € | 7,3 % |
| 7 | 450.000 € Familienheim | Ehegatte | 0 € | 0,0 % |
| 8 | 800.000 € | Ehegatte | 33.000 € | 4,1 % |
| 8 | 800.000 € | Lebensgefährtin | 234.000 € | 29,3 % |
| 9 | 200.000 € | Nichte oder Geschwister | 36.000 € | 18,0 % |
| 10 | 400.000 € | Nichte | 95.000 € | 23,8 % |
| 11 | 400.000 € | Freund | 114.000 € | 28,5 % |
| 12 | 1.200.000 € vermietetes Haus | Kind | 129.200 € | 10,8 % |
Drei Muster lassen sich ablesen. In Steuerklasse I bleibt die Belastung bei mittleren Beträgen einstellig, weil der Freibetrag einen großen Teil der Zuwendung abdeckt. In Steuerklasse III liegt sie fast sofort in der Nähe des Tabellensatzes, weil 20.000 Euro Freibetrag kaum etwas ausmachen. Und die Belastung steigt innerhalb derselben Steuerklasse mit dem Betrag, weil der Freibetrag anteilig immer kleiner wird.
Der Tabellensatz selbst wird dabei nie erreicht, er ist die Obergrenze. Welcher Satz in deiner Konstellation gilt, liest du im Tabellenwerk nach. Ob eine Übertragung zu Lebzeiten oder erst im Erbfall günstiger ausfällt, rechnet der Beitrag Schenkung oder Vererbung durch.
Checkliste: diese sieben Angaben brauchst du vor der Übertragung
Ohne diese Angaben ist jede Rechnung eine Schätzung. Sie stehen bewusst in der Reihenfolge, in der du sie brauchst.
- Der Wert der Zuwendung am Tag der Ausführung: bei Geld der Nennwert, bei einer Immobilie der gesondert festgestellte Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG).
- Greift eine sachliche Befreiung, etwa das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder der Ansatz mit 90 Prozent nach § 13d Abs. 1 ErbStG.
- Der Wert übernommener Gegenleistungen, also Darlehen, Gleichstellungsgelder oder vorbehaltener Nutzungsrechte.
- Alle Zuwendungen desselben Schenkers aus den letzten zehn Jahren, mit Datum und Wert (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Das genaue Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker, weil es Steuerklasse und Freibetrag zugleich bestimmt (§§ 15, 16 ErbStG).
- Bei Enkeln zusätzlich, ob der eigene Elternteil noch lebt: das entscheidet zwischen 200.000 und 400.000 Euro Freibetrag.
- Der Abstand des steuerpflichtigen Erwerbs zur nächstniedrigeren Wertgrenze, für die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
7. Wie wird eine Immobilienschenkung gerechnet?
Genauso, nur mit zwei zusätzlichen Zeilen vor dem Freibetrag. Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis von damals und nicht der Marktwert von heute, sondern der gesondert festgestellte Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Von diesem Wert gehen ein möglicher Abschlag und übernommene Lasten ab.
Fall 12: vermietetes Mehrfamilienhaus an die Tochter
Der Grundbesitzwert beträgt 1.200.000 Euro, das Haus ist zu Wohnzwecken vermietet. Nach § 13d Abs. 1 ErbStG ist es deshalb nur mit 90 Prozent seines Werts anzusetzen.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3) | festgestellt auf den Stichtag | 1.200.000 € |
| Ansatz mit 90 % (§ 13d Abs. 1) | 1.200.000 € mal 0,9 | 1.080.000 € |
| Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | Kind | 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 1.080.000 € minus 400.000 € | 680.000 € |
| Satz (§ 19 Abs. 1) | Klasse I, Stufe bis 6.000.000 € | 19 % |
| Steuer | 19 % von 680.000 € | 129.200 € |
Ohne den Abschlag des § 13d ErbStG wären 800.000 Euro steuerpflichtig und die Steuer läge bei 152.000 Euro. Die zehn Prozent Bewertungsabschlag sparen hier also 22.800 Euro. Die Gegenprobe nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist knapp: Der Mehrbetrag von 39.200 Euro gegenüber der Steuer an der Wertgrenze von 600.000 Euro wird von der Hälfte des überschießenden Betrags, also von 40.000 Euro, gerade noch gedeckt. Es bleibt bei 129.200 Euro.
Gemischte Schenkung: der Sohn übernimmt das Darlehen
Eine Mutter überträgt ihrem Sohn eine Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 700.000 Euro. Der Sohn übernimmt das darauf lastende Darlehen von 200.000 Euro. Steuerpflichtig ist nur die Bereicherung, also der unentgeltliche Teil (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
700.000 Euro minus 200.000 Euro ergeben eine Bereicherung von 500.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 100.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, Klasse I, 11 Prozent. Steuer: 11.000 Euro. Ohne Darlehensübernahme wären es 300.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb und 33.000 Euro Steuer gewesen.
Der entgeltliche Teil hat allerdings ertragsteuerliche Folgen, etwa für die Spekulationsfrist auf Seiten der Mutter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und für die Abschreibung auf Seiten des Sohnes (§ 11d Abs. 1 EStDV). Die schenkungsteuerliche Rechnung ist also nur die halbe Antwort.
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Behält sich der Schenker den Nießbrauch vor, mindert der Kapitalwert dieses Rechts die Bereicherung. Das frühere Abzugsverbot des § 25 ErbStG ist weggefallen, die Last wird also abgezogen und nicht mehr nur gestundet. Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung mal einem Vervielfältiger, den das Bundesministerium der Finanzen nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes bekannt gibt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 BewG); für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 gilt die Anlage zum BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2025. Der Jahreswert ist dabei nach § 16 BewG gedeckelt: Er darf höchstens den Grundbesitzwert geteilt durch 18,6 betragen.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert, vermietet | festgestellt auf den Stichtag | 1.000.000 € |
| Ansatz mit 90 % (§ 13d Abs. 1) | 1.000.000 € mal 0,9 | 900.000 € |
| Jahreswert des Nießbrauchs | Jahresnettomiete, Deckel 1.000.000 € durch 18,6 gleich 53.763 € (§ 16 BewG) | 36.000 € |
| Kapitalwert (§ 14 Abs. 1 BewG) | 36.000 € mal Vervielfältiger 10,561 für einen 68-jährigen Mann | 380.196 € |
| Abzugsfähig zu 90 % (§ 10 Abs. 6a S. 1) | 380.196 € mal 0,9 | 342.176,40 € |
| Bereicherung | 900.000 € minus 342.176,40 € | 557.823,60 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 557.823,60 € minus 400.000 €, abgerundet auf volle 100 € | 157.800 € |
| Steuer | Klasse I, 11 % von 157.800 € | 17.358 € |
Ohne den Nießbrauchsvorbehalt läge die Steuer bei 75.000 Euro. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Der Vervielfältiger hängt an Alter und Geschlecht des Berechtigten, und stirbt der Nießbraucher früh, kann die Festsetzung nach § 14 Abs. 2 BewG auf Antrag nach der tatsächlichen Dauer berichtigt werden. Wie sich ein Nießbrauch im Zusammenspiel mit einer Stiftung auswirkt, ordnet der Beitrag Nießbrauch und Stiftung ein.
8. Was ändert sich rechnerisch bei einer Familienstiftung?
Die Steuerklasse wird nicht mehr vom Empfänger bestimmt, sondern von der Satzung. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist bei der Errichtung einer Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter maßgeblich, nicht das Verhältnis zur Stiftung selbst. Damit greift dieselbe Stellschraube, die alle Rechnungen oben bestimmt hat.
Der Vergleich anhand von 3.000.000 Euro, die ein Vater an seine beiden Kinder weitergeben will:
| Weg | Steuerklasse | Freibetrag | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Direkt, je 1.500.000 € an zwei Kinder | I (§ 15 Abs. 1) | 2 mal 400.000 € | 2 mal 1.100.000 € | 2 mal 209.000 €, zusammen 418.000 € |
| Errichtung einer Familienstiftung, entferntest Berechtigte sind die Kinder | I (§ 15 Abs. 2 S. 1) | 400.000 € je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2) | 3.000.000 € minus Freibetrag | 19 % auf den Erwerb |
| Spätere Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung | III (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) | 2.980.000 € | 894.000 € |
Die dritte Zeile ist der teuerste Punkt der Tabelle und der am häufigsten übersehene. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nennt im Wortlaut nur § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, also die Errichtung. Eine spätere Zuwendung an eine bestehende Stiftung ist dagegen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und landet in Steuerklasse III. Ob eine von Anfang an in der Satzung vorgesehene Nachdotierung anders zu behandeln ist, wird hier nicht entschieden.
Dazu kommt eine wiederkehrende Belastung. Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Bei einem unverändert unterstellten Vermögen von 3.000.000 Euro bleiben nach dem doppelten Freibetrag von 800.000 Euro (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 2.200.000 Euro. Der Satz bestimmt sich nach der Hälfte dieses Betrags, also nach 1.100.000 Euro, und liegt damit bei 19 Prozent. Steuer: 418.000 Euro.
Das ist exakt derselbe Betrag wie bei der direkten Schenkung an die beiden Kinder, nur 30 Jahre später und ohne dass das Vermögen aufgeteilt wurde. Welche Zeile im konkreten Fall gilt, ordnet der Beitrag zur Steuerklasse bei der Familienstiftung ein; die Gegenüberstellung beider Wege liefert der Beitrag Schenkung oder Stiftung. Die Grundregeln zur Entstehung und Anzeige der Steuer stehen in unserem Überblick.
Unser Fazit
Nach zwölf Rechnungen ist das Muster eindeutig: Die Höhe der Schenkungssteuer hängt weniger am Betrag als am Verwandtschaftsgrad. 800.000 Euro kosten an die Ehefrau 33.000 Euro und an die Lebensgefährtin 234.000 Euro. Bei Immobilien kommen zwei weitere Hebel dazu, der Bewertungsabschlag des § 13d ErbStG und der Abzug übernommener Lasten.
Unsere Handlungsempfehlung: Rechne deinen Fall in genau dieser Reihenfolge, Wert, Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb, Steuerklasse, Satz, Steuer, und rechne jeden Erwerb, der oberhalb einer Wertgrenze liegt, ein zweites Mal nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Liegt das Ergebnis im sechsstelligen Bereich, lohnt vor der Übertragung der Blick darauf, ob die Steuerklasse selbst die falsche Stellschraube ist.
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Häufige Fragen zur Höhe der Schenkungssteuer
Wie viel Schenkung ist steuerfrei?
So viel, wie der persönliche Freibetrag hergibt: 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro beim Kind, 200.000 Euro beim Enkel, 100.000 Euro beim Urenkel und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag gilt je Schenker und je Zehnjahreszeitraum (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Zusätzlich bleiben sachliche Befreiungen wie das Familienheim unter Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG außer Ansatz, ohne den Freibetrag zu verbrauchen.
Wie viel Prozent Schenkungssteuer zahle ich bei 200.000 Euro als Nichte?
18,0 Prozent der Schenkung, also 36.000 Euro. Gerechnet wird so: 200.000 Euro minus 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ergeben 180.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb. Nichten und Neffen gehören zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG), die Stufe bis 300.000 Euro sieht dort 20 Prozent vor (§ 19 Abs. 1 ErbStG). 20 Prozent von 180.000 Euro sind 36.000 Euro, gemessen am Geschenk also 18,0 Prozent.
Wie berechne ich die Schenkungssteuer für eine Immobilie?
Ausgangspunkt ist der gesondert festgestellte Grundbesitzwert auf den Bewertungsstichtag, nicht der Kaufpreis (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Ist die Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, wird sie nur mit 90 Prozent angesetzt (§ 13d Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert gehen übernommene Darlehen und der Kapitalwert eines vorbehaltenen Nießbrauchs ab, erst danach der persönliche Freibetrag. Bei einem Grundbesitzwert von 1.200.000 Euro an ein Kind ergeben sich so 680.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb und 129.200 Euro Steuer.
Wer zahlt die Schenkungssteuer, wenn der Beschenkte sie nicht aufbringen kann?
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung aber auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Beide haften nebeneinander, das Finanzamt kann sich also an den Schenker halten. Übernimmt der Schenker die Steuer, ist das keine Nettolösung: Nach § 10 Abs. 2 ErbStG gilt dann der Erwerb zuzüglich der darauf errechneten Steuer als Erwerb, die Bemessungsgrundlage steigt entsprechend.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei einer Schenkung unter Ehegatten?
Bis 500.000 Euro null, weil der Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG so hoch liegt. Bei 800.000 Euro bleiben 300.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, Steuerklasse I, 11 Prozent, also 33.000 Euro Steuer oder 4,1 Prozent der Schenkung. Die Übertragung des selbst bewohnten Familienheims ist davon unabhängig nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG befreit, und zwar ohne Wertgrenze und ohne den Freibetrag zu verbrauchen.
Kann ich die Steuer durch mehrere kleine Schenkungen vermeiden?
Innerhalb von zehn Jahren nicht. § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums zusammen, deshalb verbrauchen auch zehn Überweisungen denselben einen Freibetrag. Einen jährlichen Schenkungsfreibetrag gibt es nicht. Erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Ausführung der letzten Zuwendung lebt der Freibetrag vollständig neu auf.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Persönliche Freibeträge von 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 ErbStG
- Steuersätze nach sieben Wertstufen und drei Steuerklassen, 7 bis 50 Prozent: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG
- Steuerklassen I bis III und Zuordnung der Eltern nur bei Erwerben von Todes wegen: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei der Errichtung einer Familienstiftung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und Satzbestimmung nach der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG; Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
- Steuerpflichtiger Erwerb als Bereicherung und Abrundung auf volle 100 Euro: § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 6 ErbStG; Steuerübernahme durch den Schenker: § 10 Abs. 2 ErbStG; Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen: § 10 Abs. 6a S. 1 ErbStG
- Freigebige Zuwendung und damit Steuerklasse III bei der Zustiftung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Bewertung mit dem gesondert festgestellten Grundbesitzwert: § 12 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Ansatz vermieteter Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG; Befreiung des Familienheims unter Ehegatten zu Lebzeiten: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
- Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen als Vielfaches des Jahreswerts, Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Finanzen: § 14 Abs. 1 BewG; Berichtigung bei kurzer tatsächlicher Dauer: § 14 Abs. 2 BewG; Begrenzung des Jahreswerts auf den Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6: § 16 BewG
- Steuerschuldner sind Erwerber und Schenker: § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG; das frühere Abzugsverbot für Nutzungs- und Rentenlasten in § 25 ErbStG ist weggefallen
- Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Sämtliche Steuerbeträge und Prozentwerte dieses Beitrags sind eigene Rechnungen auf Grundlage der §§ 10, 13d, 16 und 19 ErbStG sowie der §§ 14 und 16 BewG. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.