Jedes Kind des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Eine Enterbung nimmt dem Kind den Erbteil, nicht den Pflichtteil. Entziehen lässt er sich nur in den vier Fällen des § 2333 Abs. 1 BGB.
Bei Kindern ist selten die Quote das Problem, sondern die Fragen davor und danach: Wer zählt überhaupt als Kind, wer vertritt ein minderjähriges Kind gegen den eigenen Elternteil, und was passiert mit dem, was ein Kind schon zu Lebzeiten bekommen hat. Genau diese Konstellation behandelt dieser Beitrag.
Welche Quote in deiner Familie gilt und wie du den Nachlasswert ermittelst, steht in eigenen Beiträgen und gilt hier als bekannt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, egal ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert (§ 2303 Abs. 1 BGB, § 1754 BGB).
- Stiefkinder sind es nicht, solange sie nicht adoptiert wurden, denn das Erbrecht knüpft an die Abstammung an (§ 1589 Abs. 1 BGB).
- Enkel rücken nur nach, soweit ihr Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen kann und das Hinterlassene nicht annimmt (§ 2309 BGB).
- Ist ein Kind minderjährig und der andere Elternteil zugleich Erbe, darf dieser das Kind nicht vertreten; es braucht einen Pfleger (§ 1629 Abs. 2 S. 1, § 1824 Abs. 1 Nr. 1, § 1809 Abs. 1 BGB).
- Frühere Zuwendungen mindern den Pflichtteil nur mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 Abs. 1 BGB); Ausstattung und überhöhte Ausbildungskosten wirken auch ohne Anordnung (§ 2316 Abs. 1, § 2050 Abs. 1 und 2 BGB).
- Schenkungen werden über die Ergänzung zehn Jahre lang mitgerechnet, jedes weitere Jahr senkt den Ansatz um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Trägt das deine Nachfolge?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Welche Kinder sind pflichtteilsberechtigt?
Alle Abkömmlinge, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren. Entscheidend ist allein die rechtliche Abstammung, denn Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB). Beim Vater braucht es dafür eine Zuordnung: Vater ist der Mann, der bei der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Ohne eine davon besteht rechtlich keine Verwandtschaft, auch wenn die biologische Abstammung unstreitig ist.
Adoptivkinder: die Minderjährigenadoption tauscht die Familie aus
Nimmt ein Ehepaar ein Kind an, erlangt es die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 Abs. 1 BGB), in den anderen Fällen die Stellung eines Kindes des Annehmenden (Abs. 2). Die Kehrseite steht im nächsten Paragrafen: Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB). Gegenüber den leiblichen Eltern gibt es danach keinen Pflichtteil mehr.
Zwei Ausnahmen mildern das ab. Bei der Stiefkindadoption tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein (§ 1755 Abs. 2 BGB). Und sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, etwa Großeltern, Onkel oder Tante, erlischt nur das Verhältnis zu den Eltern des Kindes (§ 1756 Abs. 1 BGB).
Volljährigenadoption: das Pflichtteilsrecht verdoppelt sich
Bei Erwachsenen gilt eine andere Systematik. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 S. 1 BGB), und das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten wird nicht berührt (Abs. 2). Er ist also gegenüber dem Annehmenden pflichtteilsberechtigt und bleibt es gegenüber seinen leiblichen Eltern. Für den Annehmenden heißt das: Er holt sich einen zusätzlichen Berechtigten ins Haus, der seine eigenen Kinder in der Quote verwässert.
| Kind | Pflichtteilsberechtigt? | Grundlage |
|---|---|---|
| Eheliches Kind | ja | Abkömmling (§ 2303 Abs. 1, § 1589 Abs. 1 BGB) |
| Nichteheliches Kind mit anerkannter oder festgestellter Vaterschaft | ja, in voller Höhe | § 1592 Nr. 2 und 3 BGB |
| Nichteheliches Kind ohne Vaterschaftszuordnung | nein, gegenüber dem Vater | keine rechtliche Verwandtschaft |
| Als Minderjähriger adoptiertes Kind | ja, gegenüber den Annehmenden | § 1754 Abs. 1 und 2 BGB |
| Dasselbe Kind gegenüber den leiblichen Eltern | nein | Verwandtschaft erloschen (§ 1755 Abs. 1 S. 1 BGB) |
| Als Volljähriger adoptiertes Kind | ja, gegenüber beiden Seiten | § 1770 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB |
| Stief- oder Pflegekind ohne Adoption | nein | kein Abkömmling, auch nach dreißig Jahren im Haushalt nicht |
Die letzte Zeile ist der häufigste Irrtum in Patchworkfamilien. Wer sein Stiefkind absichern will, muss es im Testament bedenken oder adoptieren; umgekehrt kann es nichts fordern und verwässert keine Quote. Wie sich Konflikte zwischen Kindern aus mehreren Beziehungen vermeiden lassen, ordnet der Beitrag Streit in der Nachfolge vermeiden ein.
2. Wann sind Enkel statt der Kinder pflichtteilsberechtigt?
Nur, wenn die Generation davor vollständig aus der Rechnung fällt. Entferntere Abkömmlinge sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Der Hintergrund: Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB), und an die Stelle eines nicht mehr lebenden treten dessen Abkömmlinge (Abs. 3).
| Was mit dem Kind passiert ist | Enkel pflichtteilsberechtigt? | Grund |
|---|---|---|
| Kind lebt und ist enterbt | nein | Das Kind kann den Pflichtteil verlangen und blockiert damit den Enkel (§ 2309 BGB) |
| Kind ist vor dem Erblasser verstorben | ja | Der Enkel tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3 BGB) |
| Kind hat die Erbschaft ausgeschlagen | nein | Es kann den Pflichtteil weiterhin verlangen und wird mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB) |
| Kind hat notariell auf das Erbe verzichtet | in der Regel ja | Es wird nicht mitgezählt und hat kein Pflichtteilsrecht (§ 2310 S. 2, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB) |
| Kind nimmt das ihm Hinterlassene an | nein | ausdrücklicher Fall des § 2309 BGB |
| Kind wurde der Pflichtteil wirksam entzogen | ja | Es kann den Pflichtteil nicht mehr verlangen, die Sperre entfällt |
Die dritte Zeile ist die teuerste. Wer ausschlägt, verschwindet nicht aus der Rechnung, sondern wird ausdrücklich mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB) und behält seinen Anspruch. Nur der notarielle Erbverzicht nimmt eine Generation wirklich heraus, und genau deshalb ist er in Unternehmerfamilien das Standardinstrument. Ein Detail gehört dazu: Fällt ein ausgleichungspflichtiger Abkömmling weg, ist der an seine Stelle tretende Abkömmling wegen der ihm gemachten Zuwendungen zur Ausgleichung verpflichtet (§ 2315 Abs. 3 i. V. m. § 2051 Abs. 1 BGB). Der Enkel erbt also auch die Vorbelastung seines Elternteils.
3. Was gilt, wenn das pflichtteilsberechtigte Kind minderjährig ist?
Dann entsteht der Anspruch genauso, aber das Kind kann ihn nicht selbst geltend machen, und oft darf auch der überlebende Elternteil es nicht vertreten. Das ist der Regelfall beim Berliner Testament mit jungen Kindern und wird fast immer zu spät bemerkt.
Die Sperre: wenn der Elternteil selbst Erbe ist
Der Grundsatz ist einfach: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier kippt er. Vater und Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 BGB ein Betreuer von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB). Ausgeschlossen ist sie bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem Verwandten in gerader Linie und dem Vertretenen (§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei einem Rechtsstreit zwischen diesen Personen (Nr. 3). § 181 BGB bleibt daneben unberührt (Abs. 2).
Im Klartext: Ist die Mutter Alleinerbin und das minderjährige Kind enterbt, richtet sich dessen Anspruch gegen die Mutter, und sie kann das Kind darin nicht vertreten. Das Kind erhält dann für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB); die Eltern haben das dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen (Abs. 2).
Was genehmigt werden muss und was nicht
Die Geltendmachung des Pflichtteils selbst braucht keine Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist das Gegenteil: der Verzicht auf die Geltendmachung, die Ausschlagung einer Erbschaft und ein Auseinandersetzungsvertrag (§ 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1851 Nr. 1 BGB), ebenso ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag (Nr. 9). Ob ein Abfindungsvergleich darunter fällt, hängt von seiner Ausgestaltung ab: § 1851 Nr. 1 BGB erfasst sowohl den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs als auch den Auseinandersetzungsvertrag. Eine Sonderregel entschärft den häufigsten Fall: Fällt dem Kind eine Erbschaft erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils an, ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Verjährung von Ansprüchen zwischen dem Kind und seinen Eltern ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt (§ 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BGB). Lass die Frist notieren.
Ein Instrument bleibt den Eltern für den eigenen Erbfall: Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn der Erblasser oder der Zuwendende bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1811 Abs. 1 BGB). Das ist die zivilrechtliche Alternative zur Stiftungslösung, nur deutlich schmaler.
4. Was passiert, wenn du ein Kind enterbst?
Es verliert den Erbteil, nicht den Anspruch. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Genau dieser Ausschluss löst den Pflichtteil erst aus, denn er setzt voraus, dass der Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Satz "enterbte Kinder bekommen nichts" ist damit das Gegenteil der Rechtslage.
Was sich ändert, ist die Rechtsstellung. Das enterbte Kind wird nicht Miterbe, sitzt nicht in der Erbengemeinschaft und bekommt weder einen Anteil am Haus noch ein Stimmrecht im Unternehmen. Es wird Gläubiger des Erben mit einem Zahlungsanspruch, der mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 Abs. 1 BGB). Die Enterbung der Geschwister hilft dabei nicht, denn Enterbte werden mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB).
Für das Testament heißt das: Der Ausschluss genügt, du musst keinen Ersatzerben benennen, und eine Begründung ändert nichts, sie ist nur bei der Entziehung Pflicht (§ 2336 Abs. 2 BGB). Rechne den Betrag aus, bevor du unterschreibst, denn der Erbe muss ihn in Geld aufbringen.
5. Kannst du einem Kind den Pflichtteil entziehen?
Nur in vier gesetzlich benannten Fällen, und alle setzen schwere Verfehlungen voraus (§ 2333 Abs. 1 BGB). Persönliche Zerwürfnisse gehören nicht dazu.
| Entziehungsgrund | Wortlaut des Gesetzes | Norm |
|---|---|---|
| Nachstellung nach dem Leben | gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahe stehenden Person | § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Schwere Straftat gegen diese Personen | ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen | § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Unterhaltspflichtverletzung | böswillige Verletzung der gegenüber dem Erblasser bestehenden Unterhaltspflicht | § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Freiheitsstrafe ab einem Jahr ohne Bewährung | rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, wenn die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist | § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB |
Dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird (§ 2333 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Form ist streng. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, der Grund muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden, und der Beweis liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 1 bis 3 BGB). Die Beweislast trägt also dein Erbe, Jahre später, ohne dich als Zeugen. Was in der Praxis dagegen vorgetragen wird, steht nicht im Gesetz: Kontaktabbruch, Zerrüttung, eine ungeliebte Partnerwahl, Undankbarkeit. Keiner dieser Fälle ist in § 2333 Abs. 1 BGB genannt, und eine darauf gestützte Entziehung hält nicht.
Die Beschränkung in guter Absicht als milderes Mittel
Für ein überschuldetes oder verschwenderisches Kind gibt es einen Zwischenweg. Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er so überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht beschränken: Nach dem Tod des Abkömmlings erhalten dessen gesetzliche Erben das Hinterlassene oder den Pflichtteil als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer (§ 2338 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann die Verwaltung auch für die Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat dann Anspruch auf den jährlichen Reinertrag (S. 2). Unwirksam wird die Anordnung, wenn sich der Abkömmling bis zum Erbfall dauernd vom verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die Überschuldung nicht mehr besteht (Abs. 2 S. 2).
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Was gilt, wenn das Kind Erbe wird, aber beschwert ist?
Dann muss es wählen, und zwar binnen sechs Wochen. Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Der Einsetzung als Nacherbe steht eine Beschränkung gleich (Abs. 2).
Die Frist ist die Falle. Ausgeschlagen werden kann nur binnen sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), beim beschwerten Erbteil beginnt die Frist erst mit Kenntnis von der Beschränkung oder Beschwerung (§ 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Wer sie verstreichen lässt, bleibt beschwerter Erbe und kann den Pflichtteil nicht mehr fordern.
Der Vergleich an einem Fall: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und einen Nachlass von 800.000 €. Die Tochter wird zur Erbin zu 1/2 eingesetzt, ihr Erbteil steht aber lebenslang unter Dauertestamentsvollstreckung.
| Ihre Wahl | Was sie bekommt | Was sie aufgibt |
|---|---|---|
| Erbteil annehmen | 400.000 € Wert, aber unter fremder Verwaltung | Verfügungsmacht über das Vermögen |
| Ausschlagen und Pflichtteil fordern (§ 2306 Abs. 1 BGB) | 200.000 € in Geld, sofort und frei verfügbar | die Hälfte des Wertes |
Damit ist es keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Abwägung: doppelter Wert unter Verwaltung gegen halben Wert in eigener Hand. Für Eltern ist das der wichtigste Hebel, denn so lässt sich ein Kind binden, ohne es zu enterben.
7. Welche früheren Zuwendungen an ein Kind werden gegengerechnet?
Das ist der häufigste Streitpunkt zwischen Geschwistern. Das Gesetz kennt dafür drei Mechanismen mit drei verschiedenen Voraussetzungen, und wer sie verwechselt, rechnet um sechsstellige Beträge falsch.
Anrechnung: nur mit ausdrücklicher Bestimmung
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmung muss bei der Zuwendung getroffen werden, ein Satz im späteren Testament reicht nicht. Eine Frist gibt es hier nicht: Eine Zuwendung von vor zwanzig Jahren wirkt genauso wie eine von vor zwei.
Beispiel: Reinnachlass 600.000 €, zwei Kinder, kein Ehegatte, die enterbte Tochter hat eine Quote von 1/4. Sie hatte vor Jahren 120.000 € für ihre Praxisgründung erhalten, mit Anrechnungsbestimmung in der Urkunde. Gerechnet wird zweistufig, weil der Wert dem Nachlass zunächst hinzugerechnet wird (§ 2315 Abs. 2 BGB): 600.000 € plus 120.000 € ergeben 720.000 €, davon 1/4 sind 180.000 €, abzüglich der 120.000 € bleiben 60.000 €. Ohne diesen Satz wären es 150.000 € gewesen.
Ausgleichung: auch ohne Anordnung, aber nur unter Geschwistern
Die zweite Regel greift von selbst. Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen eine Zuwendung zur Ausgleichung zu bringen sein würde, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde (§ 2316 Abs. 1 S. 1 BGB). Ausgleichungspflichtig ist ohne jede Anordnung die Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB), also das, was ein Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung erhält (§ 1624 Abs. 1 BGB). Ausschließen kann der Erblasser das nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2316 Abs. 3 BGB).
Für Eltern besonders wichtig ist der zweite Absatz: Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB). Ausbildungskosten zählen also nicht pauschal mit, sondern nur mit ihrem übermäßigen Teil, und wo diese Grenze verläuft, entscheidet sich am Vermögen der Eltern und nicht an einer festen Zahl. Andere Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser das angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB).
Ergänzung: die Schenkung und die zehn Jahre
Der dritte Mechanismus erhöht den Anspruch. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Berechtigte als Ergänzung den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt, nach zehn Jahren seit der Leistung gar nicht mehr (Abs. 3 S. 1 und 2). Gerechnet wird ab der tatsächlichen Leistung, nicht ab dem Datum der Urkunde.
| Zuwendung an ein Kind | Wirkung auf den Pflichtteil | Norm |
|---|---|---|
| Unterhalt, Taschengeld, übliche Geschenke | keine | keine der drei Regeln greift |
| Ausbildungskosten im üblichen Rahmen | keine | § 2050 Abs. 2 BGB erfasst nur den übermäßigen Teil |
| Ausbildungskosten über dem angemessenen Maß | Ausgleichung, ohne Anordnung | § 2316 Abs. 1, § 2050 Abs. 2 BGB |
| Ausstattung zur Berufsgründung oder Heirat | Ausgleichung, ohne Anordnung | § 2316 Abs. 1, § 2050 Abs. 1, § 1624 Abs. 1 BGB |
| Geldgeschenk mit Anrechnungsbestimmung | Anrechnung, unbefristet | § 2315 Abs. 1 BGB |
| Geldgeschenk ohne jede Bestimmung | keine Anrechnung | § 2315 Abs. 1 BGB im Umkehrschluss |
| Schenkung an ein anderes Kind oder einen Dritten | erhöht den Anspruch, abschmelzend | § 2325 Abs. 1 und 3 BGB |
| Zugleich anzurechnende und auszugleichende Zuwendung | Anrechnung nur zur Hälfte | § 2316 Abs. 4 BGB |
Daraus folgt die wichtigste Handlungsanweisung dieses Beitrags: Wer einem Kind zu Lebzeiten etwas Größeres zuwendet und später Gerechtigkeit unter den Geschwistern will, muss die Anrechnung in derselben Urkunde anordnen. Nachträglich ist sie nicht herstellbar. Wie sich lebzeitige Übertragungen strukturieren lassen, behandelt der Beitrag vorweggenommene Erbfolge, die Fristenlogik der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
8. Wie versorgst du deine Kinder über eine Familienstiftung?
Mit laufenden Ausschüttungen statt mit einem Einmalbetrag. Das ist der eigentliche Grund, aus dem Eltern bei uns sitzen: nicht Steuern, sondern die Sorge, dass ein Kind mit fünfundzwanzig eine sechsstellige Summe auf einmal bekommt. Überträgst du Vermögen auf eine rechtsfähige Familienstiftung und machst die Kinder zu Begünstigten, gehört das Vermögen der Stiftung, und die Kinder erhalten Leistungen nach der Satzung. Sie werden nicht Eigentümer und können ihre Stellung weder verkaufen noch verpfänden, sodass auch Dritte nicht unmittelbar auf die Substanz durchgreifen.
Die ehrliche Grenze steht im Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil knüpft an den Nachlass an (§ 2303 Abs. 1, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB), und was im Todeszeitpunkt bereits der Stiftung gehört, ist kein Nachlass mehr. Dafür ist die Übertragung eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten, denn die Stiftung hat keine Anteilseigner und der Stifter bekommt keine Gegenleistung. Sie fällt damit unter § 2325 Abs. 1 BGB und kommt über die Ergänzung zurück in die Rechnung, erst nach zehn Jahren vollständig draußen (Abs. 3). Ein Kind ist hier also zwei Dinge auf einmal: Begünstigter und Berechtigter.
Die Einordnung liefern die Beiträge Familienstiftung und Kinder und Kindern Vermögen über die Stiftung zukommen lassen. Wie der Pflichtteil auf Stiftungsvermögen wirkt, beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung, welche Gestaltungen tragen, der Beitrag Pflichtteil umgehen. Die Grundlagen stehen im Beitrag Familienstiftung.
9. Was gehört in den Gestaltungsplan der Eltern?
Fünf Punkte, und sie gehören in dieser Reihenfolge abgearbeitet, bevor der erste Vertrag unterschrieben wird.
- Den Kreis prüfen. Alle Abkömmlinge auflisten, auch nichteheliche und adoptierte, und bei Patchworkfamilien klären, ob Stiefkinder bedacht werden sollen. Ohne Testament oder Adoption erben sie nichts.
- Den Zeitpunkt setzen. Die zehn Jahre des § 2325 Abs. 3 BGB laufen ab der tatsächlichen Leistung. Jedes Jahr Zögern kostet ein Zehntel Wirkung, und ein umfassender Nießbrauchsvorbehalt kann den Fristlauf infrage stellen.
- Die Anrechnung anordnen. Bei jeder größeren Zuwendung gehört die Bestimmung nach § 2315 Abs. 1 BGB in dieselbe Urkunde.
- Den Verzicht ansprechen. Der notarielle Pflichtteilsverzicht ist der einzige Weg, der sofort und unabhängig von jeder Frist wirkt (§ 2346 Abs. 2 BGB). Bei einem minderjährigen Kind braucht er die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 1, § 1851 Nr. 9 BGB).
- Die Liquidität rechnen. Der Pflichtteil ist in Geld zu zahlen. Prüfe, ob dein Erbe die Summe aufbringen kann, ohne Immobilie oder Betrieb zu verkaufen.
Unser Fazit
Bei Kindern verschiebt sich das Thema von der Quote zur Konstellation. Ob ein Stiefkind mitzählt, ob ein Enkel nachrückt, wer ein minderjähriges Kind gegen den eigenen Elternteil vertritt und ob eine alte Zuwendung gegengerechnet wird: Daran entscheidet sich der Betrag, nicht an der Halbierungsregel des § 2303 BGB. Die teuersten Fehler passieren dabei nicht im Testament, sondern in einer Schenkungsurkunde, in der ein Satz fehlt.
Unsere Empfehlung ist deshalb doppelt. Für Eltern: Ordne bei jeder größeren Zuwendung die Anrechnung an und übertrage früh, wenn du die Zehnjahresfrist nutzen willst. Für Kinder: Prüfe vor jeder Ausschlagung, ob du damit deinen Pflichtteil verlierst oder erst erwirbst, und beachte die sechs Wochen des § 2306 BGB. Wer beide Seiten zusammenbringt, löst das Thema mit einem notariellen Verzicht gegen Abfindung, und dann spielt keine Frist mehr eine Rolle.
Trägt das deine Nachfolge?
Ob eine Stiftung dein Vermögen über die nächste Generation hält, entscheidet sich an Familie, Struktur und Zeitpunkt. Wir schauen uns deinen Fall im Erstgespräch an.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes bei zwei Kindern?
Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind neben seinem Geschwisterkind gehabt hätte. Ohne überlebenden Ehegatten sind das je 1/4 des Nachlasses, neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft je 1/8. Dass beide Kinder enterbt wurden, erhöht die Quote nicht, denn Enterbte werden bei der Feststellung des maßgebenden Erbteils mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB).
Bekommt ein enterbtes Kind trotzdem etwas?
Ja, den Pflichtteil. Die Enterbung löst den Anspruch sogar erst aus, denn er setzt voraus, dass der Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1938 BGB). Das Kind wird dadurch nicht Miterbe und bekommt keine Gegenstände, sondern einen Geldanspruch gegen den Erben, der mit dem Erbfall entsteht (§ 2317 Abs. 1 BGB).
Haben Enkelkinder einen eigenen Pflichtteil?
Nur, wenn ihr Elternteil weggefallen ist. Entferntere Abkömmlinge sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Ein enterbtes Kind kann den Pflichtteil verlangen und blockiert den Enkel damit. Erst wenn das Kind vorverstorben ist oder notariell verzichtet hat, rückt der Enkel nach (§ 1924 Abs. 3, § 2310 S. 2 BGB).
Kann ich meinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn der Kontakt abgebrochen ist?
Nein. § 2333 Abs. 1 BGB nennt abschließend vier Gründe: Nachstellung nach dem Leben, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen nahe stehende Personen, die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht und eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung bei unzumutbarer Teilhabe. Kontaktabbruch und Zerrüttung stehen nicht darin. Zudem muss der Grund in der letztwilligen Verfügung angegeben werden, und die Beweislast trägt derjenige, der die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 2 und 3 BGB).
Zählt eine Schenkung an mein Kind gegen seinen Pflichtteil?
Nur, wenn du die Anrechnung bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt hast (§ 2315 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmung lässt sich nachträglich nicht herstellen, auch nicht im Testament. Ohne Anordnung wirken nur zwei Sonderfälle: die Ausstattung zur Berufsgründung oder Heirat und der übermäßige Teil von Ausbildungskosten, die unter mehreren Kindern auszugleichen sind (§ 2316 Abs. 1, § 2050 Abs. 1 und 2, § 1624 Abs. 1 BGB).
Haben nichteheliche Kinder denselben Pflichtteil?
Ja, in voller Höhe. Das Pflichtteilsrecht knüpft an die rechtliche Abstammung an (§ 2303 Abs. 1, § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) und nicht an den Familienstand der Eltern. Gegenüber dem Vater setzt es allerdings voraus, dass er mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Ohne eine dieser Zuordnungen besteht rechtlich keine Verwandtschaft.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge und Höhe als Hälfte des gesetzlichen Erbteils: § 2303 Abs. 1 BGB; Entstehung mit dem Erbfall: § 2317 Abs. 1 BGB; Bestand und Wert des Nachlasses: § 2311 Abs. 1 BGB
- Nachrang entfernterer Abkömmlinge: § 2309 BGB; Erbfolge erster Ordnung und Erbfolge nach Stämmen: § 1924 Abs. 1 bis 4 BGB; Erbrecht des Ehegatten: § 1931 Abs. 1 BGB
- Mitzählen der Enterbten und Ausschlagenden, Nichtberücksichtigung des Erbverzichtenden: § 2310 S. 1 und 2 BGB; Erb- und Pflichtteilsverzicht: § 2346 Abs. 1 und 2 BGB; Enterbung durch Testament: § 1938 BGB
- Verwandtschaft in gerader Linie: § 1589 Abs. 1 BGB; Vaterschaft: § 1592 BGB
- Rechtsstellung des angenommenen Kindes: § 1754 Abs. 1 und 2 BGB; Erlöschen der bisherigen Verwandtschaft und Ausnahme bei der Stiefkindadoption: § 1755 Abs. 1 und 2 BGB; Verwandtenadoption: § 1756 Abs. 1 BGB; Volljährigenadoption: § 1770 Abs. 1 und 2 BGB
- Vertretung des Kindes und Vertretungssperre: § 1629 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 BGB; Pflegschaft und Anzeigepflicht: § 1809 Abs. 1 und 2 BGB; Zuwendungspflegschaft: § 1811 Abs. 1 BGB
- Genehmigung des Familiengerichts: § 1643 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB i. V. m. § 1851 Nr. 1 und Nr. 9 BGB
- Pflichtteil bei beschwertem Erbteil, Fristbeginn ab Kenntnis von der Beschränkung: § 2306 Abs. 1 und 2 BGB; Sechs-Wochen-Frist: § 1944 Abs. 1 und 2 BGB
- Pflichtteilsentziehung mit den vier Gründen: § 2333 Abs. 1 BGB; Form, Grundangabe und Beweislast: § 2336 Abs. 1 bis 3 BGB; Beschränkung in guter Absicht: § 2338 Abs. 1 und 2 BGB
- Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen, Hinzurechnung und Bewertung: § 2315 Abs. 1 bis 3 BGB; Ausgleichung unter Abkömmlingen, Unabdingbarkeit bei Ausstattungen, hälftige Anrechnung: § 2316 Abs. 1, 3 und 4 BGB; Ausgleichungspflicht des nachrückenden Abkömmlings: § 2051 Abs. 1 BGB
- Ausstattung, überhöhte Zuschüsse und Aufwendungen für die Berufsvorbildung: § 2050 Abs. 1 bis 3 BGB; Begriff der Ausstattung: § 1624 Abs. 1 BGB
- Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen und Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr ab der Leistung: § 2325 Abs. 1 bis 3 BGB
- Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.
