Erbschaftsteuer: Wann sie anfällt, wer sie zahlt und wie hoch sie ist

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 19 Min.
Video: Erbschaftsteuer: Wann sie anfällt, wer sie zahlt und wie hoch sie ist
Erbschaftsteuer: Wann sie anfällt, wer sie zahlt und wie hoch sie ist

Erbschaftsteuer fällt erst an, wenn dein Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Die Sätze reichen von 7 bis 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Steuerschuldner bist du als Erwerber, nicht der Nachlass (§ 20 Abs. 1 ErbStG).

Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern jeder einzelne Erwerb. Zwei Kinder, die je 500.000 Euro erben, rechnen deshalb getrennt und haben je einen eigenen Freibetrag. Diese Erbanfallsteuer-Logik erklärt die meisten Missverständnisse rund um das Thema.

Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen im selben Gesetz. Nach § 1 Abs. 2 ErbStG gelten die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden: gleiche Steuerklassen, gleiche Freibeträge, gleiche Sätze. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt, und nur der lässt sich planen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt (§ 16 ErbStG).
  • Freibeträge: Ehegatte 500.000, Kinder 400.000, Enkel 200.000, übrige Steuerklasse I 100.000, Steuerklassen II und III 20.000 Euro.
  • Die Sätze reichen von 7 bis 50 Prozent, abhängig von Steuerklasse und Höhe des Erwerbs (§ 19 ErbStG).
  • Steuerschuldner ist der Erwerber, nicht der Nachlass (§ 20 Abs. 1 ErbStG).
  • Der Erwerb muss binnen drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG).

Wie viel davon gilt für dich?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Was ist die Erbschaftsteuer und worauf fällt sie an?

Die Erbschaftsteuer erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen. Was darunter fällt, zählt § 3 ErbStG abschließend auf: den Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis und durch geltend gemachten Pflichtteil (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Schenkung auf den Todesfall (Nr. 2) sowie jeden Vermögensvorteil, den ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags unmittelbar bei dessen Tod erwirbt (Nr. 4). Der letzte Punkt trifft Lebensversicherungen mit benanntem Bezugsberechtigten: Das Geld fließt am Nachlass vorbei, steuerpflichtig ist es trotzdem.

Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine wichtige Ausnahme betrifft den Pflichtteil: Er wird erst mit seiner Geltendmachung steuerpflichtig, nicht schon mit dem Erbfall. Wer seinen Anspruch nie einfordert, versteuert auch nichts.

Weltnachlassprinzip: was das Finanzamt erfasst

Ist der Erblasser oder der Erwerber Inländer, besteuert Deutschland den gesamten Vermögensanfall, egal wo die Werte liegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Inländer ist, wer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Deutsche Staatsangehörige bleiben es zudem, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Ein Wegzug wirkt also nicht sofort.

Ein Ferienhaus in Spanien gehört damit in die deutsche Bemessungsgrundlage. Eine dort gezahlte vergleichbare Steuer wird auf Antrag angerechnet, wenn die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden ist (§ 21 Abs. 1 ErbStG).

Die Mechanik der lebzeitigen Übertragung, insbesondere die Zusammenrechnung mehrerer Zuwendungen über zehn Jahre nach § 14 ErbStG, behandeln wir in einem eigenen Beitrag zur Schenkungssteuer. Welcher Weg im konkreten Fall günstiger ist, rechnet der Beitrag Schenkung oder Vererbung durch.

2. Ab wann musst du Erbschaftsteuer zahlen?

Ab dem ersten Euro über deinem persönlichen Freibetrag. Der Freibetrag steht in § 16 Abs. 1 ErbStG und hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab, nicht von der Höhe des Nachlasses.

ErwerberSteuerklasseFreibetragFundstelle
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen KindesI400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel (Kind eines lebenden Kindes)I200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Eltern und Großeltern im Erbfall, UrenkelI100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Personen der Steuerklasse II, etwa Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Alle übrigen Erwerber, etwa der nichteheliche LebensgefährteIII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Drei Regeln entscheiden über die praktische Wirkung dieser Tabelle. Erstens gilt der Freibetrag je Erwerber, nicht je Nachlass: Erben drei Kinder zu gleichen Teilen, steht jedem Kind ein eigener Freibetrag von 400.000 Euro zu. Zweitens gilt er je Erblasser, denn § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG rechnet nur Erwerbe von derselben Person zusammen. Ein Kind hat gegenüber Vater und Mutter also jeweils 400.000 Euro.

Drittens ist der Freibetrag möglicherweise schon aufgebraucht. Hat der Erblasser dir innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod etwas geschenkt, wird diese Vorschenkung dem Erwerb von Todes wegen mit ihrem früheren Wert hinzugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Wer 2023 bereits 300.000 Euro vom Vater geschenkt bekommen hat, hat 2026 nur noch 100.000 Euro Freibetrag übrig. Die Sonderfälle, etwa die Minderung bei beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 2 ErbStG, behandeln wir in einem eigenen Beitrag zu den Freibeträgen.

3. Welche Steuerklasse gilt für dich?

Die Steuerklasse steht in § 15 Abs. 1 ErbStG und entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: über die Höhe deines Freibetrags und über deinen Steuersatz. Mit der Lohnsteuerklasse hat sie nichts zu tun.

SteuerklasseWer dazugehörtFreibetragSatzspanne
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen100.000 bis 500.000 €7 bis 30 %
IIEltern und Voreltern, soweit nicht Klasse I; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, also Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder und Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte20.000 €15 bis 43 %
IIIAlle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen20.000 €30 bis 50 %

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Eltern und Großeltern gehören nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I, bei einer Schenkung dagegen zur Klasse II. Und der nichteheliche Lebensgefährte steht trotz jahrzehntelanger Beziehung in Klasse III: 20.000 Euro Freibetrag, mindestens 30 Prozent Satz.

4. Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Der Steuersatz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb, also nach dem Wert deines Erwerbs abzüglich aller Abzüge und Freibeträge (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keine Zonen: Der gefundene Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG

Weil der Satz auf den gesamten Erwerb durchschlägt, wäre ein Euro über einer Wertgrenze teuer. Das verhindert § 19 Abs. 3 ErbStG: Der Steuermehrbetrag, der durch das Überschreiten einer Wertgrenze entsteht, wird nur insoweit erhoben, als er bei Sätzen bis 30 Prozent aus der Hälfte und bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln des überschießenden Betrags gedeckt werden kann.

Ein Kind mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 310.000 Euro zeigt die Wirkung. Nach der Tabelle greifen 15 Prozent, also 46.500 Euro. Die Gegenprobe an der letztvorhergehenden Wertgrenze: 300.000 Euro zu 11 Prozent ergeben 33.000 Euro. Der Unterschied von 13.500 Euro wird nur erhoben, soweit er aus der Hälfte des übersteigenden Betrags von 10.000 Euro gedeckt ist, also aus 5.000 Euro. Die Steuer beträgt damit 38.000 Euro statt 46.500 Euro. Die letzten 10.000 Euro Erwerb kosten 5.000 Euro Steuer, nicht 13.500 Euro.

Drei Beispielrechnungen

In allen drei Rechnungen ist der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG bereits abgezogen, weitere Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht. Jede Rechnung wurde zusätzlich gegen den Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG geprüft.

Beispiel 1: Nachlass 100.000 Euro. Die Bereicherung beträgt 85.000 Euro.

ErwerberFreibetragSteuerpflichtiger ErwerbSatzSteuer
Tochter400.000 €0 €0 €
Neffe (Klasse II)20.000 €65.000 €15 %9.750 €
Lebensgefährte (Klasse III)20.000 €65.000 €30 %19.500 €

Keiner der drei Fälle überschreitet eine Wertgrenze, der Härteausgleich greift nicht. Gleicher Nachlass, 19.500 Euro Unterschied, allein wegen des Verwandtschaftsgrades.

Beispiel 2: Nachlass 500.000 Euro. Die Bereicherung beträgt 485.000 Euro.

ErwerberFreibetragSteuerpflichtiger ErwerbSatzSteuer
Ehefrau500.000 €0 €0 €
Sohn400.000 €85.000 €11 %9.350 €
Enkelin200.000 €285.000 €11 %31.350 €
Bruder (Klasse II)20.000 €465.000 €25 %116.250 €

Gegenprobe für den Sohn: 85.000 Euro liegen über der Wertgrenze von 75.000 Euro. An dieser Grenze wären 7 Prozent auf 75.000 Euro angefallen, also 5.250 Euro. Der Unterschied von 4.100 Euro ist kleiner als die Hälfte des übersteigenden Betrags von 10.000 Euro, also kleiner als 5.000 Euro. Er wird deshalb voll erhoben, es bleibt bei 9.350 Euro. Für die Ehefrau kommt zum Freibetrag der besondere Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 Abs. 1 ErbStG hinzu.

Beispiel 3: Nachlass 5.000.000 Euro. Die Bereicherung beträgt 4.985.000 Euro.

KonstellationSteuerpflichtiger ErwerbSatzSteuer
Ein Kind erbt allein4.585.000 €19 %871.150 €
Zwei Kinder erben je zur Hälfteje 2.092.500 €19 %zusammen 795.150 €
Ein Neffe erbt allein (Klasse II)4.965.000 €30 %1.489.500 €

Gegenprobe für das Alleinerben-Kind: An der Wertgrenze von 600.000 Euro wären 15 Prozent angefallen, also 90.000 Euro. Der Unterschied von 781.150 Euro ist weit kleiner als die Hälfte des übersteigenden Betrags von 3.985.000 Euro, der Härteausgleich ändert also nichts. Bei den zwei Kindern wurde der Pauschbetrag von 15.000 Euro je zur Hälfte angesetzt, weil ihn § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG insgesamt einmal je Erbfall gewährt (R E 10.9 Abs. 3 ErbStR). Die Verteilung auf zwei Erwerber spart 76.000 Euro, weil jeder seinen eigenen Freibetrag mitbringt. Den Rechenweg Schritt für Schritt und weitere Konstellationen zeigt ein eigener Beitrag.

5. Welche zusätzlichen Befreiungen gibt es?

Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz sachliche Befreiungen. Sie wirken unabhängig vom Freibetrag und verbrauchen ihn nicht. Jede hat eigene Voraussetzungen, mehrere hängen an Fristen.

  • Familienheim für den Ehegatten: Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Flächengrenze. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn er sie innerhalb von zehn Jahren aufgibt, außer er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
  • Familienheim für Kinder: Dieselbe Befreiung gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für Kinder, aber nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Der darüber liegende Teil bleibt steuerpflichtig. Auch hier gilt die Zehnjahresfrist der Selbstnutzung.
  • Hausrat und bewegliche Gegenstände: Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung bleibt bei Erwerbern der Steuerklasse I bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche körperliche Gegenstände bis 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag: Der überlebende Ehegatte erhält zusätzlich 256.000 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro (§ 17 ErbStG). Der Betrag wird um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente.
  • Pflegefreibetrag: Wer dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, bleibt mit bis zu 20.000 Euro steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Ein Verwandtschaftsverhältnis ist dafür nicht erforderlich.
  • Vermietete Wohnimmobilien: Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke werden nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG).
  • Gemeinnützige Empfänger: Zuwendungen an inländische Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG befreit.
  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens: Geht dasselbe Vermögen innerhalb von zehn Jahren zweimal auf Personen der Steuerklasse I über, ermäßigt sich die Steuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG gestaffelt, von 50 Prozent im ersten bis 10 Prozent im zehnten Jahr. Typischer Fall: Der Vater stirbt, kurz darauf die Mutter.

Immobilien und das Familienheim haben eigene Fallstricke, von der Bewertung bis zum Wegfall bei Auszug. Sie füllen einen eigenen Beitrag.

Eine Sonderstellung hat das Betriebsvermögen. Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb zusammen mit früheren Erwerben 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Auf unwiderruflichen Antrag sind nach § 13a Abs. 10 ErbStG 100 Prozent möglich, dann mit siebenjähriger statt fünfjähriger Lohnsummenfrist. Erreicht das Verwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts, entfällt die Begünstigung vollständig (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Die Voraussetzungen behandeln wir in eigenen Beiträgen.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

6. Wie wird der Nachlass bewertet und was darfst du abziehen?

Maßgeblich ist der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert auf den Bewertungsstichtag, also auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung (§§ 11, 12 Abs. 1 ErbStG), nicht der Kaufpreis von damals. Grundbesitz wird gesondert festgestellt (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG), ebenso Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) und nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG). Welches Verfahren bei einer Immobilie greift, Vergleichswert, Ertragswert oder Sachwert, hängt nach § 182 BewG von der Grundstücksart ab.

Besteuert wird nicht der Bruttowert, sondern die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Abziehbar sind nach § 10 Abs. 5 ErbStG:

  • die vom Erblasser herrührenden Schulden (Nr. 1), etwa das offene Immobiliendarlehen,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen (Nr. 2),
  • die Kosten der Bestattung, eines angemessenen Grabdenkmals, der Grabpflege und der Nachlassregelung (Nr. 3). Für diese Erbfallkosten wird insgesamt ein Betrag von 15.000 Euro ohne Nachweis abgezogen. Wer höhere Kosten hatte, weist sie nach und zieht den tatsächlichen Betrag ab.

Die Grenze setzt § 10 Abs. 6 ErbStG: Schulden und Lasten sind nicht abziehbar, soweit sie mit Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, das nicht besteuert wird. Ist eine vermietete Wohnimmobilie nach § 13d ErbStG nur mit 90 Prozent anzusetzen, ist auch das zugehörige Darlehen nur anteilig abziehbar. Das Ergebnis wird anschließend auf volle 100 Euro abgerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG), erst dann greifen Freibetrag und Satz.

7. Welche Fristen und Pflichten hast du als Erbe?

Der Ablauf ist dreistufig: Anzeige, auf Aufforderung Steuererklärung, dann Bescheid. Die erste Stufe ist die wichtigste, weil sie kurz befristet ist und keinen Ermessensspielraum kennt.

SchrittFrist oder ZeitpunktRechtsgrundlage
Steuer entstehtmit dem Tod des Erblassers, beim Pflichtteil erst mit Geltendmachung§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
BewertungsstichtagZeitpunkt der Steuerentstehung§ 11 ErbStG
Anzeige beim Finanzamt, schriftlichdrei Monate ab Kenntnis vom Erwerb§ 30 Abs. 1 ErbStG
Anzeige entbehrlichbei einer von deutscher Behörde eröffneten Verfügung von Todes wegen, aus der das Verhältnis zum Erblasser hervorgeht; nicht bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen§ 30 Abs. 3 ErbStG
Steuererklärungnur auf Aufforderung des Finanzamts, Frist mindestens ein Monat§ 31 Abs. 1 ErbStG
Erklärung durch den Testamentsvollstreckerwenn ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt ist§ 31 Abs. 5 ErbStG
Zahlungnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zum darin genannten Termin§ 220 Abs. 2 AO, Steuerbescheid
Stundung bei Wohnimmobilienauf Antrag bis zu zehn Jahre, im Erbfall zinslos§ 28 Abs. 3 ErbStG
Festsetzungsfristvier Jahre, beginnend frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem du vom Erwerb Kenntnis erlangt hast§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO, § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO

Steuerschuldner bist du als Erwerber (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Bis zur Auseinandersetzung haftet daneben der Nachlass für die Steuer aller am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Die Anzeige soll nach § 30 Abs. 4 ErbStG unter anderem Namen und Steuer-Identifikationsnummern der Beteiligten, den Todestag, Gegenstand und Wert des Erwerbs, das Verhältnis zum Erblasser und frühere Zuwendungen enthalten.

Checkliste: die ersten Schritte nach dem Erbfall

  • Sterbedatum festhalten, es ist zugleich Entstehungs- und Bewertungsstichtag (§§ 9, 11 ErbStG).
  • Prüfen, ob die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 3 ErbStG entfällt. Bei Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen entfällt sie nie.
  • Anzeige binnen drei Monaten absenden, formlos und auch dann, wenn am Ende keine Steuer anfällt.
  • Alle Schenkungen des Erblassers an dich aus den letzten zehn Jahren auflisten, mit Datum und Wert (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
  • Nachlassverzeichnis aufstellen: Vermögen, Schulden, Lebensversicherungen mit Bezugsrecht, Auslandsvermögen.
  • Belege für Bestattung und Nachlassregelung sammeln und mit dem Pauschbetrag von 15.000 Euro vergleichen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
  • Bei selbstgenutztem Familienheim den Einzug beziehungsweise das Verbleiben dokumentieren, die Zehnjahresfrist läuft (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
  • Liquidität für die Steuer klären, bevor Vermögen verteilt wird. Reicht sie nicht, Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG prüfen.
  • Bei Werten nahe einer Wertgrenze zusätzlich mit dem Härteausgleich rechnen (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Die Hebel sind im Gesetz angelegt und gut dokumentiert. Sie lassen sich auf vier zurückführen:

  • Freibeträge mehrfach nutzen. Über lebzeitige Zuwendungen alle zehn Jahre je Schenker und Empfänger (§ 14 Abs. 1 ErbStG), Stichwort vorweggenommene Erbfolge.
  • Steuerklasse und Empfängerkreis steuern. Wer erbt, entscheidet über den Satz. Enkel statt Kind, Ehegatte statt Lebensgefährte, ein zusätzlicher Erwerber statt eines einzigen.
  • Bewertung und Befreiungen nutzen. Familienheim, § 13d ErbStG für vermietete Wohnimmobilien, Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG.
  • Struktur statt Einzelübertragung. Eine Familienstiftung oder eine Holding verändert nicht den Satz, sondern den Rhythmus, in dem überhaupt Erwerbe stattfinden.

Welcher Hebel in welcher Reihenfolge greift und wo die Grenze zur Gestaltung liegt, die das Finanzamt nicht anerkennt, ist ein Thema für sich. Den vollständigen Überblick mit den fünf legalen Wegen liefert unser Beitrag Erbschaftssteuer sparen.

9. Wann ist die Familienstiftung der bessere Weg als die Erbfolge?

Die Erbschaftsteuer trifft Vermögen in jeder Generation erneut, jedes Mal auf den dann geltenden Wert. Hier setzt die Familienstiftung an: Sie nimmt das Vermögen aus dem Generationenrhythmus heraus, weil es nach der Übertragung niemandem mehr persönlich gehört und deshalb nicht mehr vererbt wird.

Steuerfrei ist das nicht. Der Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung ist selbst ein steuerpflichtiger Erwerb (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Die Besonderheit liegt in der Steuerklasse: Nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser maßgeblich, nicht das Verhältnis zur Stiftung. Fasst die Satzung den Begünstigtenkreis eng auf die Kinder des Erblassers, greift Steuerklasse I; der zugehörige persönliche Freibetrag beträgt dann 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

KriteriumKlassische ErbfolgeFamilienstiftung
Besteuerungsrhythmusbei jedem Erbfall, also je Generationeinmal beim Übergang, danach alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
SteuerklasseVerhältnis Erblasser zu Erwerber (§ 15 Abs. 1 ErbStG)Verhältnis zum entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)
Freibetrag im Turnusje Erwerber und Erblasser, alle zehn Jahre neudoppelter Freibetrag von 800.000 Euro, Satz nach Klasse I (§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Kontrolle nach dem Übergangkeine, jeder Erbe verfügt freiüber Satzung, Zweck und Organe steuerbar
Schutz vor Zersplitterunggering, Erbengemeinschaften zerfallenhoch, das Vermögen bleibt in einer Hand
Laufender AufwandkeinerVerwaltung, Stiftungsaufsicht, laufende Kosten

Ehrlich bleibt festzuhalten: Die Stiftung tauscht den Generationenrhythmus gegen einen Dreißigjahresrhythmus, denn ihr Vermögen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. In der Praxis lohnt der Vergleich ab etwa einer Million Euro übertragbarem Vermögen, weil die Struktur Gründungs- und Verwaltungskosten verursacht. Ab welcher Schwelle sich der Schritt konkret trägt, ordnet der Beitrag ab welchem Vermögen lohnt sich eine Familienstiftung ein. Für Vermögen, das ohnehin in einer Generation verbraucht wird, ist die klassische Erbfolge der einfachere Weg.

Unser Fazit

Die Erbschaftsteuer ist berechenbar, weil sie nur aus vier Größen besteht: dem Wert des Erwerbs nach §§ 11, 12 ErbStG, den Abzügen nach § 10 ErbStG, dem Freibetrag nach § 16 ErbStG und dem Satz nach § 19 ErbStG. Wer diese vier sauber bestimmt, kennt seine Steuer. Teuer wird es nicht durch Rechenfehler, sondern durch zwei andere Dinge: durch einen Freibetrag, der von einer vergessenen Schenkung längst aufgebraucht war, und durch fehlende Liquidität, wenn der Bescheid kommt und das Vermögen in Immobilien steckt.

Unsere Handlungsempfehlung: Stelle in den ersten Wochen zwei Listen auf, erstens alle Schenkungen des Erblassers an dich aus den letzten zehn Jahren, zweitens den Nachlass mit Werten und Schulden. Aus beiden ergibt sich die Steuer, bevor das Finanzamt sie schätzt. Wer die eigene Nachfolge plant, beantwortet zuerst die Frage, ob das Vermögen in der nächsten Generation aufgeteilt oder zusammengehalten werden soll. Diese Antwort entscheidet über alles Weitere, die Steuerrechnung kommt danach.

Was würde das in deinem Fall sparen?

Wie viel Steuerlast tatsächlich wegfällt, hängt an deiner konkreten Struktur, nicht an Beispielrechnungen. Genau das rechnen wir im Erstgespräch an deinen Zahlen durch.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Ab dem ersten Euro über deinem persönlichen Freibetrag: 500.000 Euro beim Ehegatten, 400.000 Euro beim Kind, 200.000 Euro beim Enkel, 100.000 Euro bei den übrigen Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag gilt je Erwerber und je Erblasser, nicht je Nachlass. Schenkungen desselben Erblassers aus den letzten zehn Jahren werden hinzugerechnet und können ihn bereits aufgebraucht haben (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Keine. Als Kind steht dir ein Freibetrag von 400.000 Euro zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der Erwerb bleibt also vollständig steuerfrei, und der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG senkt die Bereicherung zusätzlich. Anzeigen musst du den Erwerb trotzdem (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Anders sieht es aus, wenn dir derselbe Elternteil innerhalb der letzten zehn Jahre bereits mehr als 100.000 Euro geschenkt hat, denn dann ist der Freibetrag anteilig verbraucht.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt bei einem Erwerb von Todes wegen aber nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem du als Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hast (§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO). Wer den Erwerb nie anzeigt, verschiebt damit nicht das Ende der Frist, sondern riskiert eine Verlängerung auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung oder fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).

In der Regel nicht. Kannst du die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks aufbringen, ist sie auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, bei Erwerben von Todes wegen zinslos (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Die Stundung endet, sobald das Grundstück weiterveräußert wird oder nicht mehr Wohnzwecken dient. Nutzt du ein geerbtes Familienheim selbst, kann die Steuer darauf nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG ohnehin ganz entfallen.

Grundsätzlich ja, praktisch häufig nicht. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), dazu kommt der besondere Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, der um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt wird (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Das selbstgenutzte Familienheim bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ohne Wertgrenze steuerfrei, wenn der überlebende Ehegatte es zehn Jahre lang weiter bewohnt.

Er verpflichtet dich, den Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn der Erwerb auf einer von deutscher Behörde eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und das Verhältnis zum Erblasser daraus hervorgeht, nicht jedoch bei Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Die Anzeige ist auch dann abzugeben, wenn am Ende keine Steuer anfällt, weil erst das Finanzamt über die Zusammenrechnung mit Vorschenkungen entscheidet.

Nein. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG von der Steuer befreit. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn die Voraussetzungen innerhalb von zehn Jahren entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Für privatnützige Familienstiftungen gilt das nicht, sie werden nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem entferntest Berechtigten besteuert.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerpflichtige Vorgänge und Gleichlauf mit der Schenkungsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG; Familienstiftungen alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Unbeschränkte Steuerpflicht, Weltvermögen und Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige: § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf Antrag: § 21 Abs. 1 ErbStG
  • Erwerb von Todes wegen, Erbanfall, Vermächtnis, geltend gemachter Pflichtteil und Vertrag zugunsten Dritter: § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG; Übergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung: § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG
  • Entstehung der Steuer mit dem Tod, Pflichtteil erst mit Geltendmachung: § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Bewertungsstichtag: § 11 ErbStG
  • Bereicherung, abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro: § 10 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 bis 3 ErbStG; Abzugsverbot bei nicht besteuertem Vermögen: § 10 Abs. 6 ErbStG
  • Bewertung nach dem Bewertungsgesetz, gesonderte Feststellung für Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile: § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 S. 1 BewG
  • Sachliche Befreiungen: Hausrat 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände 12.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 1; Familienheim Ehegatte § 13 Abs. 1 Nr. 4b; Familienheim Kinder mit 200-Quadratmeter-Grenze § 13 Abs. 1 Nr. 4c; Pflegefreibetrag 20.000 Euro § 13 Abs. 1 Nr. 9; gemeinnützige Empfänger § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG
  • Verschonung von Betriebsvermögen mit 85 Prozent und Schwelle 26 Millionen Euro sowie Optionsverschonung mit 100 Prozent: § 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG; begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen, 90-Prozent-Test: § 13b Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG; vermietete Wohngrundstücke mit 90 Prozent: § 13d Abs. 1 ErbStG
  • Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 ErbStG
  • Steuerklassen I bis III: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen und doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 3 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 ErbStG; Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG; besonderer Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro für Ehegatten und 10.300 bis 52.000 Euro für Kinder: § 17 ErbStG
  • Steuersätze 7 bis 50 Prozent nach Wertstufen: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG
  • Steuerschuldner ist der Erwerber, Haftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung: § 20 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 ErbStG
  • Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, gestaffelt von 50 bis 10 Prozent: § 27 Abs. 1 ErbStG; zinslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Wohngrundstücken: § 28 Abs. 3 ErbStG
  • Anzeige binnen drei Monaten, Ausnahmen und Inhalt: § 30 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG; Steuererklärung auf Aufforderung mit Frist von mindestens einem Monat und Abgabe durch den Testamentsvollstrecker: § 31 Abs. 1 und Abs. 5 ErbStG
  • Festsetzungsfrist von vier Jahren, zehn Jahre bei Steuerhinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung: § 169 Abs. 2 AO; Anlaufhemmung beim Erwerb von Todes wegen: § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO
  • Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
Siegel Ratgeber Stiftung