Pflichtteil beim Erben: Höhe, Berechtigte, Berechnung und die Fristen

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 18 Min.
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Inhaltsverzeichnis

Pflichtteil beim Erben: Höhe, Berechtigte, Berechnung und die Fristen

Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindestanteil am Nachlass für Kinder, Ehegatten und Eltern, wenn sie enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB), ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Kenntnisjahres (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

Der Pflichtteil ist die Grenze der Testierfreiheit. Du kannst in deinem Testament jeden einsetzen, den du willst, aber du kannst deine nächsten Angehörigen nicht vollständig leer ausgehen lassen. Das Gesetz sichert ihnen eine Mindestteilhabe am Wert des Nachlasses zu, und zwar in Geld.

Dieser Beitrag ordnet das gesamte Thema in einem Durchgang ein: wer berechtigt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt, wie er berechnet und durchgesetzt wird, was mit Schenkungen der letzten zehn Jahre passiert und welche Gestaltungswege es gibt. Für jede Einzelfrage findest du im jeweiligen Kapitel den vertiefenden Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Nachlass für Kinder, Ehegatte und Eltern, wenn sie enterbt wurden (§ 2303 BGB).
  • Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben.
  • Er entsteht mit dem Erbfall, ist sofort fällig und verjährt in drei Jahren ab Ende des Kenntnisjahres (§ 2317 BGB, §§ 195, 199 BGB).
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre werden über die Ergänzung mitgerechnet und schmelzen um ein Zehntel je Jahr ab (§ 2325 Abs. 3 BGB).
  • Ausschließen lässt er sich zu Lebzeiten nur durch notariellen Verzicht, entziehen nur in den engen Fällen des § 2333 BGB.

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1. Was ist der Pflichtteil beim Erbe?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch naher Angehöriger gegen den Erben, der entsteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen; der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB).

Der Zweck: Mindestteilhabe trotz Testierfreiheit

Das deutsche Erbrecht kennt zwei Grundsätze, die sich widersprechen. Der eine ist die Testierfreiheit: Du bestimmst, wer dein Vermögen bekommt. Der andere ist die Familiensolidarität: Wer dir am nächsten steht, soll am Familienvermögen teilhaben. Der Pflichtteil ist der Kompromiss zwischen beidem. Er nimmt dir nicht die Freiheit, den Erben auszuwählen, aber er verpflichtet diesen Erben, einen Wertanteil auszuzahlen.

Die Abgrenzung: Erbteil ist nicht Pflichtteil

Der Unterschied wird in der Praxis ständig verwechselt, und er entscheidet über alles Weitere. Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein: Ihm gehört die Immobilie, ihm gehören die Geschäftsanteile, er haftet für die Nachlassverbindlichkeiten und sitzt in der Erbengemeinschaft mit am Tisch. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts davon. Er ist Gläubiger des Erben, nicht Miterbe. Er wird nicht Miteigentümer des Hauses, nicht Gesellschafter der GmbH und hat kein Stimmrecht in irgendeinem Gremium. Er hat einen Zahlungsanspruch, mehr nicht.

Der Merksatz dazu: Der Erbe bekommt Vermögen, der Pflichtteilsberechtigte bekommt Geld.

Wann der Pflichtteil überhaupt zum Thema wird

Nur bei Enterbung durch eine Verfügung von Todes wegen. Wer kein Testament hinterlässt, löst keinen Pflichtteilsfall aus, denn dann greift die gesetzliche Erbfolge und die Angehörigen erben ohnehin. Ein Zwischenfall ist die Teilenterbung: Wer als Pflichtteilsberechtigter einen Erbteil erhält, der aber durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage beschränkt ist, kann ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 BGB). Wer nur mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Der Kreis ist abschließend und eng: Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 und 2 BGB). Dem eingetragenen Lebenspartner steht dasselbe Recht zu (§ 10 Abs. 6 LPartG). Alle anderen Angehörigen sind nicht pflichtteilsberechtigt, auch wenn sie sich jahrzehntelang gekümmert haben.

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PersonPflichtteilsberechtigt?Bedingung
Kinder, auch adoptierte und nichtehelichejaohne weitere Voraussetzung (§ 2303 Abs. 1 BGB)
Enkel und Urenkelnachrangignur, wenn das dazwischenstehende Kind weder den Pflichtteil verlangen kann noch das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB)
EhegattejaEhe muss beim Erbfall bestehen; ausgeschlossen bei anhängigem Scheidungsverfahren unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB
Eingetragener Lebenspartnerja§ 10 Abs. 6 LPartG
Elternnachrangignur, wenn kein Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB)
Geschwister, Nichten, Neffen, Großelternneinnicht im Kreis des § 2303 BGB
Nichtehelicher Lebensgefährteneinkein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht
Geschiedener EhegatteneinErbrecht endet mit Rechtskraft der Scheidung

Die Rangfolge des § 2309 BGB wird oft übersehen und ist in Familienkonstellationen entscheidend. Solange ein Kind lebt und seinen Pflichtteil geltend machen kann, kommen weder die Enkel aus dieser Linie noch die Eltern des Erblassers zum Zug. Erst wenn diese Stufe wegfällt, etwa weil das Kind vorverstorben ist oder wirksam verzichtet hat, rückt die nächste Ebene nach.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Die eigentliche Arbeit steckt deshalb nicht in der Halbierung, sondern in der Frage, wie hoch der gesetzliche Erbteil im konkreten Fall ausfällt. Er hängt davon ab, wie viele Kinder es gibt, ob ein Ehegatte lebt und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

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KonstellationGesetzlicher ErbteilPflichtteilsquote
Ein Kind, kein Ehegatte1/11/2
Zwei Kinder, kein Ehegatteje 1/2je 1/4
Drei Kinder, kein Ehegatteje 1/3je 1/6
Ein Kind neben Ehegatte, ZugewinngemeinschaftKind 1/2Kind 1/4
Zwei Kinder neben Ehegatte, Zugewinngemeinschaftje 1/4je 1/8
Enterbter Ehegatte neben Kindern, Zugewinngemeinschaftnicht erhöhter Erbteil 1/41/8 plus konkreter Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB)
Enterbter Ehegatte neben zwei Kindern, Gütertrennung1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB)1/6
Eltern, keine Kinder, kein Ehegatteje 1/2je 1/4

Die Zeile zum enterbten Ehegatten ist der häufigste Rechenfehler im Netz. Das pauschale Viertel des § 1371 Abs. 1 BGB erhöht den gesetzlichen Erbteil nur in der gesetzlichen Erbfolge. Wird der Ehegatte durch Testament ausgeschlossen und ist er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, bestimmt sich sein Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil, dafür kann er den Zugewinn konkret nach den §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB ausgleichen lassen (§ 1371 Abs. 2 BGB). Das kann im Ergebnis mehr oder weniger sein als die pauschale Lösung, je nachdem, wie hoch der Zugewinn tatsächlich war.

4. Wie berechnest du den Pflichtteil?

In drei Schritten: Nachlasswert ermitteln, Pflichtteilsquote bestimmen, beides multiplizieren. Der Berechnung wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB).

Schritt 1: Den Nachlasswert ermitteln

Maßgeblich ist der Wert am Todestag, nicht der Kaufpreis von damals und nicht der Wert bei der Auszahlung. Von den Aktiva werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, also die Schulden des Erblassers sowie die Kosten der Beerdigung und der Nachlassabwicklung. Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln, und eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB). Wer ins Testament schreibt, das Haus sei mit 400.000 € anzusetzen, ändert damit nichts. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings oder der Eltern bleibt außerdem der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).

Schritt 2 und 3: Quote bestimmen und multiplizieren

Beispiel: Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und setzt im Testament einen Freund als Alleinerben ein. Beide Kinder sind damit enterbt.

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RechenschrittGrundlageErgebnis
Immobilie, Depot, KontoVerkehrswerte am Todestag700.000 €
abzüglich RestdarlehenNachlassverbindlichkeit80.000 €
abzüglich Beerdigungs- und AbwicklungskostenNachlassverbindlichkeit20.000 €
Nachlasswert§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB600.000 €
Gesetzlicher Erbteil je Kindzwei Kinder, kein Ehegatte (§ 1924 Abs. 4 BGB)1/2
Pflichtteilsquote je KindHälfte davon (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB)1/4
Pflichtteil je Kind600.000 € × 1/4150.000 €

Beide Kinder zusammen fordern also 300.000 €, die der Alleinerbe aus dem Nachlass zahlen muss. Zwei Korrekturposten können das Ergebnis verschieben: Was der Erblasser zu Lebzeiten mit der ausdrücklichen Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, muss sich der Berechtigte anrechnen lassen (§ 2315 Abs. 1 BGB). Und unter mehreren Abkömmlingen können ausgleichungspflichtige Zuwendungen die Quote verändern (§ 2316 BGB).

5. Was passiert mit Schenkungen vor dem Erbfall?

Sie werden über die Pflichtteilsergänzung mitgerechnet. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Ohne diese Regel wäre der Pflichtteil leicht auszuhebeln: Wer zu Lebzeiten alles verschenkt, hinterlässt keinen Nachlass.

Die Abschmelzung: ein Zehntel pro Jahr

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (S. 2). Eine Schenkung im dritten Jahr vor dem Erbfall geht also mit 80 % ein, im siebten Jahr mit 40 %, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Die Stufen wirken jahresweise, nicht taggenau anteilig.

Beispiel, Fortsetzung: Derselbe Erblasser hat sechseinhalb Jahre vor seinem Tod 300.000 € an seinen Neffen verschenkt. Das liegt im siebten Jahr vor dem Erbfall, anrechenbar sind also 40 %, das sind 120.000 €. Der fiktive Nachlass beträgt damit 720.000 €, der Pflichtteil je Kind 180.000 €. Abzüglich der bereits errechneten 150.000 € bleibt je Kind ein Ergänzungsanspruch von 30.000 €.

Zwei Fallen, die die Frist aushebeln

Erstens der Ehegatte: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Solange die Ehe besteht, läuft also nichts ab, auch nach zwanzig Jahren nicht. Zweitens der Nutzungsvorbehalt: Das Gesetz stellt auf die Leistung des verschenkten Gegenstandes ab, nicht auf das Datum der Urkunde. Wer eine Immobilie überträgt, sich aber einen umfassenden Nießbrauch vorbehält, hat wirtschaftlich nichts weggegeben. Ob und wann die Frist in solchen Fällen zu laufen beginnt, ist eine Frage der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof verlangt für eine Leistung, dass der Erblasser den Genuss des verschenkten Gegenstandes tatsächlich aufgibt (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93). Die Fristenlogik bei Schenkungen im Allgemeinen behandelt der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen, die Abwägung zwischen beiden Übertragungswegen der Beitrag Schenkung oder Vererbung.

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6. Wie machst du den Anspruch geltend?

In drei Stufen: Auskunft verlangen, Betrag beziffern, Zahlung fordern. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), er ist vererblich und übertragbar (Abs. 2), und weil keine Leistungszeit bestimmt ist, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Es gibt also keine Wartefrist, die du abwarten müsstest.

Stufe 1: der Auskunftsanspruch

Ohne Zahlen kannst du nicht fordern, und du kennst die Zahlen in der Regel nicht. Deshalb gibt dir das Gesetz einen eigenen Anspruch: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Du kannst verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird und dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird (S. 2 und 3). Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB); bei einem verzeichneten Vermögen von 700.000 € sind das nach GNotKG 2.510 €, nämlich die doppelte Gebühr nach Tabelle B (Nummer 23500 des Kostenverzeichnisses, Geschäftswert nach § 115 GNotKG), dazu Auslagen und Umsatzsteuer. Das notarielle Nachlassverzeichnis ist das schärfere Instrument, weil der Notar selbst ermittelt und nicht nur beurkundet, was der Erbe vorträgt.

Stufe 2 und 3: Fristen und Durchsetzung

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EreignisBeginnDauerNorm
Anspruch entstehtErbfallsofort§ 2317 Abs. 1 BGB
Fälligkeitmit der Entstehungsofort§ 271 Abs. 1 BGB
RegelverjährungSchluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und du von Erbfall und Enterbung Kenntnis hattest3 Jahre§§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist ohne KenntnisEntstehung des Anspruchs30 Jahre§ 199 Abs. 3a BGB
Anspruch gegen den BeschenktenErbfall, unabhängig von Kenntnis3 Jahre§ 2332 Abs. 1 i. V. m. § 195 BGB
Ausschlagung eines beschränkten ErbteilsKenntnis von Anfall und Beschränkung6 Wochen§ 2306 Abs. 1, § 1944 Abs. 1 und 2 BGB

Zahlt der Erbe nicht, ist die Stufenklage der übliche Weg: Auskunft, Wertermittlung und Zahlung in einem Verfahren. Umgekehrt hat auch der Erbe ein Schutzinstrument. Er kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage zwingen würde (§ 2331a Abs. 1 BGB).

Checkliste für Pflichtteilsberechtigte:

  • Testamentseröffnung abwarten und die Verfügung vom Nachlassgericht anfordern
  • Prüfen, ob eine Ausschlagungskonstellation nach § 2306 oder § 2307 BGB vorliegt, hier läuft die Sechs-Wochen-Frist
  • Auskunft nach § 2314 BGB schriftlich und mit Frist verlangen, notarielles Verzeichnis ausdrücklich mitfordern
  • Nach Schenkungen der letzten zehn Jahre fragen, sie gehören zur Auskunft
  • Das Ende des Kenntnisjahres notieren, ab dann laufen die drei Jahre

7. Was gilt, wenn der Berechtigte Bürgergeld bezieht oder in der Insolvenz ist?

Dann entscheidet nicht mehr allein der Berechtigte, was mit dem Anspruch passiert, aber er behält mehr Kontrolle, als viele erwarten. Zwei Normen prägen die Lage: die Überleitung durch den Sozialhilfeträger und die Pfändungsschranke des Pflichtteilsanspruchs.

Die Überleitung durch den Sozialhilfeträger

Hat eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Ausdrücklich gilt: Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 93 Abs. 1 S. 4 SGB XII). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Überleitungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung (§ 93 Abs. 3 SGB XII). Betroffen sind damit vor allem Empfänger von Sozialhilfe, also etwa Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe. Für Bürgergeld nach dem SGB II gilt eine eigene Systematik: Dort steht die Berücksichtigung als Einkommen oder Vermögen im Vordergrund (§§ 11 und 12 SGB II), und Ansprüche gegen Dritte gehen kraft Gesetzes über, statt übergeleitet zu werden (§ 33 Abs. 1 SGB II).

Die Pfändungsschranke des § 852 ZPO

Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO). Diese Schranke wirkt auch in der Insolvenz, denn Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Hinzu kommt: Ist dem Schuldner eine Erbschaft angefallen, steht die Annahme oder Ausschlagung nur ihm zu (§ 83 Abs. 1 S. 1 InsO). Wie weit diese höchstpersönliche Entscheidung beim Pflichtteil reicht und ab welchem Moment der Anspruch verwertbar wird, ist höchstrichterlich geklärt: Ein während des Insolvenzverfahrens erworbener Pflichtteilsanspruch gehört zur Insolvenzmasse, wenn der Erbfall vor der Aufhebung des Verfahrens eintritt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, IX ZB 184/09).

Das Behindertentestament als Gegenmittel

Für Familien mit einem Kind, das dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist, ist die Enterbung gerade der falsche Weg, weil sie erst den überleitbaren Pflichtteilsanspruch erzeugt. Die etablierte Gestaltung geht umgekehrt vor: Das Kind wird als nicht befreiter Vorerbe mit einer Quote oberhalb seiner Pflichtteilsquote eingesetzt, verbunden mit einer Dauertestamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnungen, die dem Kind Zuwendungen außerhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs zukommen lassen. Weil es dann keinen Pflichtteilsanspruch gibt, läuft die Überleitung ins Leere. Diese Gestaltung gehört zwingend in notarielle Hände.

8. Wie lässt sich der Pflichtteil gestalten?

Rechtssicher nur auf zwei Wegen: mit Zustimmung des Berechtigten oder über den Zeitfaktor. Alles andere sind Teillösungen mit begrenzter Wirkung. Entziehen lässt sich der Pflichtteil nur in den vier eng umgrenzten Fällen des § 2333 BGB, etwa wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird und die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, der Grund muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden, und die Beweislast trägt derjenige, der die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 1 bis 3 BGB). Zerrüttung, Kontaktabbruch oder Undankbarkeit genügen nicht.

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WegWirkungZeitbedarf und Voraussetzung
Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB)vollständig, der Anspruch entsteht gar nicht erstsofort wirksam mit notarieller Beurkundung (§ 2348 BGB), setzt die Zustimmung des Berechtigten voraus, in der Praxis gegen Abfindung
Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB)vollständig, umfasst auch das Pflichtteilsrechtwie oben, notarieller Vertrag mit dem Erblasser
Anrechnungsbestimmung (§ 2315 Abs. 1 BGB)mindert den Anspruch um den Wert der Zuwendungsofort, aber die Bestimmung muss bei der Zuwendung getroffen werden, nicht nachträglich
Lebzeitige Übertragung (§ 2325 Abs. 3 BGB)mindert die Ergänzung um ein Zehntel je Jahr, volle Wirkung nach zehn Jahrenzehn Jahre, einseitig möglich, Frist läuft ab tatsächlicher Leistung
Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB)vollständig, aber nur in den vier gesetzlichen Fällenletztwillige Verfügung mit Grundangabe (§ 2336 BGB), Beweislast beim Erben

Der Pflichtteilsverzicht ist der einzige Weg, der das Thema sofort und vollständig erledigt, und genau deshalb ist er in Unternehmerfamilien der Standard. Er kostet Zustimmung, meist in Form einer Abfindung, und die Beurkundung schlägt mit der doppelten Gebühr nach Tabelle B zu Buche (Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG), bemessen nach dem Wert des Pflichtteilsrechts (§ 102 Abs. 4 GNotKG): bei einem Pflichtteil von 250.000 € sind das 1.070 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Welche Gestaltungen darüber hinaus tragen und welche in der Praxis scheitern, ordnet der Beitrag Pflichtteil umgehen ein. Wie sich die Nachfolge insgesamt außerhalb des Testaments regeln lässt, behandelt der Beitrag Stiftung statt Testament.

9. Was ändert eine Familienstiftung am Pflichtteil?

Sie verändert die Berechnungsgrundlage, nicht den Anspruch. Der Pflichtteil knüpft an den Nachlass an (§ 2303 BGB). Was zum Todeszeitpunkt bereits einer Stiftung gehört, ist kein Nachlass mehr, also greift der reguläre Pflichtteil darauf nicht zu. Genau deshalb gibt es den zweiten Anspruch: Die Übertragung auf eine rechtsfähige Stiftung ist eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten, denn die Stiftung hat keine Anteilseigner und der Stifter bekommt für sein Vermögen keine Gegenleistung. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 2325 Abs. 1 BGB.

Daraus folgt eine ehrliche Bilanz mit drei Punkten. Erstens ist der Zeitfaktor entscheidend: Die Zuwendung schmilzt um ein Zehntel je Jahr ab und bleibt nach zehn Jahren unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zweitens kann sich der Anspruch am Ende gegen die Stiftung selbst richten, soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist; die Stiftung kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB) und braucht dafür Liquidität. Drittens blockiert ein umfassender Nutzungsvorbehalt den Fristlauf möglicherweise ganz, dann bringt auch das Warten nichts.

Wer den Zehnjahreszeitraum nicht abwarten will oder kann, kombiniert die Übertragung mit einem notariellen Pflichtteilsverzicht. Dann ist das Thema sofort erledigt, unabhängig von jeder Frist. Die Mechanik im Detail beschreibt der Beitrag Pflichtteil und Stiftung, die Einbettung in die Generationenplanung der Beitrag Familienstiftung und Nachfolge. Die steuerliche Seite des Erbfalls, also Freibeträge und Steuerklassen, behandelt der Beitrag Erbschaftssteuer sparen. Die Grundlagen des Vehikels selbst stehen im Beitrag Familienstiftung.

Checkliste für Erblasser:

  • Den Kreis der Pflichtteilsberechtigten und die Quoten konkret durchrechnen, bevor das Testament geschrieben wird
  • Prüfen, ob der Nachlass die Pflichtteile überhaupt in Geld bedienen kann, ohne dass Immobilie oder Betrieb verkauft werden müssen
  • Bei lebzeitigen Zuwendungen die Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB ausdrücklich in die Urkunde aufnehmen
  • Bei Übertragungen den Zehnjahreszeitraum und den tatsächlichen Leistungszeitpunkt dokumentieren
  • Einen Pflichtteilsverzicht dort ansprechen, wo das Verhältnis es trägt, er ist der einzige sofort wirksame Weg

Unser Fazit

Der Pflichtteil ist keine Randnotiz des Erbrechts, sondern der Punkt, an dem Nachfolgeplanungen am häufigsten scheitern. Er ist rechnerisch simpel, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld, und praktisch schwierig, weil er sofort fällig ist und der Erbe ihn aus einem Nachlass bedienen muss, der oft aus einer Immobilie und einem Betrieb besteht. Wer ein Testament schreibt, ohne die Pflichtteile durchzurechnen, verlagert dieses Problem auf die nächste Generation.

Unsere Empfehlung ist deshalb nüchtern: Rechne den Pflichtteil aus, bevor du gestaltest, und plane die Liquidität dafür ein. Wenn du Vermögen langfristig binden willst, ist die Kombination aus frühzeitiger Übertragung und notariellem Pflichtteilsverzicht der einzige Weg, der unabhängig vom Todeszeitpunkt trägt. Alles, was allein auf den Ablauf der zehn Jahre setzt, ist eine Wette auf Lebenszeit.

Was enterbte Kinder verlangen können, steht im Beitrag Pflichtteil der Kinder.

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Häufige Fragen

Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Wert des Nachlasses, den enterbte Kinder, Ehegatten und Eltern in Geld verlangen können. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB) und richtet sich gegen den Erben, nicht gegen den Nachlass. Der Berechtigte wird dadurch nicht Miterbe und bekommt keine Gegenstände, sondern eine Zahlung.

Immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils dieses Kindes. Ist es das einzige Kind und lebt kein Ehegatte, beträgt der gesetzliche Erbteil 1/1 und der Pflichtteil 1/2. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten sind es je 1/4, bei zwei Kindern neben einem Ehegatten in Zugewinngemeinschaft je 1/8.

Sofort. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), und da keine Leistungszeit bestimmt ist, kann der Berechtigte die Zahlung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre (§ 2331a Abs. 1 BGB).

Nur mit Zustimmung des Berechtigten oder in den engen Fällen des § 2333 BGB. Der notarielle Pflichtteilsverzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB wirkt sofort und vollständig, setzt aber einen Vertrag mit dem Berechtigten voraus (§ 2348 BGB). Eine einseitige Entziehung im Testament ist nur bei schweren Verfehlungen möglich und muss begründet werden (§ 2336 BGB).

Der Träger der Sozialhilfe kann den Anspruch durch schriftliche Anzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII), und das ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht pfändbar ist (S. 4). Gepfändet werden kann der Pflichtteil dagegen nur, wenn er vertraglich anerkannt oder rechtshängig geworden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO). Das übliche Gegenmittel ist das Behindertentestament, das den Pflichtteilsfall gar nicht erst entstehen lässt.

Drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von Erbfall und Enterbung Kenntnis erlangt hast (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ohne diese Kenntnis endet die Frist spätestens 30 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB). Der Anspruch gegen einen Beschenkten verjährt abweichend in drei Jahren ab dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB).

Ja. Der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs ist Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die Steuer entsteht mit der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Es gelten die normalen Freibeträge: 400.000 € für Kinder, 500.000 € für Ehegatten, 100.000 € für Eltern (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Der Erbe kann die geltend gemachte Pflichtteilslast als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Pflichtteilsrecht, Berechtigte und Höhe (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils): § 2303 BGB; Pflichtteilsrecht des eingetragenen Lebenspartners: § 10 Abs. 6 LPartG
  • Rangfolge unter den Berechtigten: § 2309 BGB; Ausschlagung bei beschränktem Erbteil oder Vermächtnis: §§ 2306, 2307 BGB; Ausschlagungsfrist: § 1944 BGB
  • Gesetzliche Erbfolge und Quoten: §§ 1924, 1931 BGB; pauschaler Zugewinnausgleich und güterrechtliche Lösung beim enterbten Ehegatten: § 1371 Abs. 1 und 2 BGB; Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei anhängiger Scheidung: § 1933 BGB
  • Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, Wertermittlung durch Schätzung, Unbeachtlichkeit der Wertbestimmung des Erblassers: § 2311 BGB; Anrechnung von Zuwendungen: § 2315 BGB; Ausgleichung unter Abkömmlingen: § 2316 BGB
  • Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch, notarielles Verzeichnis, Kostentragung durch den Nachlass: § 2314 BGB
  • Entstehung, Vererblichkeit und Übertragbarkeit des Anspruchs: § 2317 BGB; Fälligkeit mangels bestimmter Leistungszeit: § 271 Abs. 1 BGB; Stundung durch den Erben: § 2331a BGB
  • Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen, Bewertung, Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr und Ehegatten-Sonderregel: § 2325 Abs. 1 bis 3 BGB; Ergänzung trotz eigener Erbenstellung: § 2326 BGB; Anspruch gegen den Beschenkten und Abwendung durch Zahlung: § 2329 BGB
  • Verjährung: §§ 195, 199 Abs. 1 und 3a BGB; Verjährungsbeginn beim Anspruch gegen den Beschenkten: § 2332 BGB
  • Pflichtteilsentziehung und ihre Form: §§ 2333, 2336 BGB; Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie notarielle Beurkundung: §§ 2346, 2348 BGB
  • Überleitung von Ansprüchen durch den Sozialhilfeträger: § 93 SGB XII; Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs: § 852 Abs. 1 ZPO; Umfang der Insolvenzmasse und höchstpersönliche Annahme einer Erbschaft: §§ 36 Abs. 1, 83 Abs. 1 InsO
  • Erbschaftsteuer: geltend gemachter Pflichtteil als Erwerb von Todes wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, Steuerentstehung mit Geltendmachung § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG, Abzug als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, Freibeträge § 16 Abs. 1 ErbStG
  • Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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