Die Wegzugsbesteuerung trifft dich, wenn du deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst und Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 Prozent hältst (§ 6 AStG, § 17 EStG). Der Fiskus behandelt den Wegzug wie einen Verkauf zum gemeinen Wert und besteuert den Wertzuwachs, obwohl dir kein Euro zufließt.
Die Regel ist nicht neu, ihre Fassung schon: § 6 AStG gilt in der heutigen Form erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 AStG). Wer sich auf ältere Ratgeber verlässt, rechnet mit Fristen und einer EU-Stundung, die es so nicht mehr gibt.
Dieser Beitrag klärt den Grundfall: wen die Steuer trifft, welches Vermögen erfasst ist und was der fiktive Verkauf auslöst. Die Stiftungsperspektive auf dasselbe Thema liest du im Beitrag Wegzugsbesteuerung und Stiftung, die Grundsatzfrage behandelt der Beitrag Stiftung oder auswandern.
Das Wichtigste in Kürze
- Erfasst sind Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn du innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt warst (§ 6 Abs. 1 AStG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Betroffen sind nur natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG).
- Besteuert wird ein fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert ohne Geldzufluss; steuerpflichtig sind davon 60 Prozent, weil 40 Prozent steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG).
- Beruht der Wegzug auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit, entfällt der Steueranspruch bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren; das Finanzamt kann diese Frist um höchstens fünf Jahre verlängern (§ 6 Abs. 3 AStG).
- Seit 2025 gilt eine eigene Regel für Investmentanteile im Privatvermögen ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile oder 500.000 Euro Anschaffungskosten (§ 19 Abs. 3 InvStG, § 57 InvStG).
- Die frühere zinslose Dauerstundung für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR steht nicht mehr im Gesetz; geblieben ist die Zahlung in sieben zinslosen Jahresraten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG).
Wäre dein Vermögen so geschützt?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung ist eine Schlussrechnung. Solange du in Deutschland wohnst, darf Deutschland den Gewinn aus dem Verkauf deiner Unternehmensanteile besteuern. Mit dem Wegzug verliert der Staat dieses Recht meist an den neuen Wohnsitzstaat, und deshalb zieht er die Rechnung vor.
Technisch geschieht das über eine Fiktion: Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht steht der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AStG). Es gibt keinen Käufer, keinen Kaufpreis und keinen Zufluss, aber einen steuerpflichtigen Gewinn. Genau das macht die Regel so unangenehm: Die Steuer ist in bar zu zahlen, das Vermögen steckt weiter in der Gesellschaft.
Der Stichtag ist der Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG), also der Tag, an dem du Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibst. Ein Zweitwohnsitz, den du behältst, verschiebt diesen Zeitpunkt, löst dafür aber andere Fragen aus.
2. Wen trifft sie, und wen nicht?
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Fehlt eine, greift § 6 AStG nicht. Das Prüfschema ist kurz genug, um es selbst durchzugehen, bevor du überhaupt einen Berater beauftragst.
| Prüfpunkt | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| Person | natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, also unbeschränkt einkommensteuerpflichtig | § 1 Abs. 1 S. 1 EStG |
| Vorlaufzeit | innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig | § 6 Abs. 2 S. 1 AStG |
| Beteiligung | irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt | § 17 Abs. 1 S. 1 EStG |
| Auslöser | Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder Ausschluss beziehungsweise Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts | § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 AStG |
| Rechtsfolge | fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert im Zeitpunkt des Auslösers | § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AStG |
Die Sieben-von-zwölf-Regel ist der häufigste Irrtum
Bis 2021 verlangte das Gesetz zehn Jahre unbeschränkte Steuerpflicht. Heute genügen sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf, und sie müssen nicht am Stück liegen (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Wer nach vier Jahren in Deutschland wieder geht, ist also draußen; wer über fünfzehn Jahre verteilt achtmal hier gemeldet war, kann drin sein, obwohl er sich nie als Dauerresident gefühlt hat.
Die zweite Falle steht im selben Absatz: Hast du die Anteile unentgeltlich erworben, etwa geerbt oder geschenkt bekommen, wird auch die unbeschränkte Steuerpflicht deines Rechtsvorgängers mitgezählt (§ 6 Abs. 2 S. 2 AStG). Gleichzeitige Zeiträume zählen dabei nur einmal (§ 6 Abs. 2 S. 3 AStG). Der Erbe eines Familienanteils erfüllt die Vorlaufzeit deshalb oft ab dem ersten Tag.
Wen die Regel nicht trifft
- Wer keine Beteiligung von mindestens 1 Prozent hält und auch in den letzten fünf Jahren keine hatte.
- Wer die Sieben-Jahres-Schwelle nicht erreicht, etwa nach einem kurzen beruflichen Aufenthalt in Deutschland.
- Wer seine Anteile im Betriebsvermögen hält; dort greift statt § 6 AStG die Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, soweit das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
3. Welches Vermögen ist betroffen?
Die Antwort ist enger, als die meisten erwarten: § 6 AStG erfasst ausschließlich Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG. Nicht das Depot, nicht das Haus, nicht das Konto. Für Fondsanteile gilt seit 2025 eine eigene Parallelregel, für Betriebsvermögen und Immobilien gelten andere Vorschriften.
| Vermögensart | Von § 6 AStG erfasst? | Was stattdessen gilt |
|---|---|---|
| GmbH-Anteile oder Aktien ab 1 Prozent, im Privatvermögen | ja | fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 AStG) |
| Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften ab 1 Prozent | ja | § 17 Abs. 1 S. 3 EStG unterscheidet nicht nach dem Sitz der Gesellschaft |
| Genossenschaftsanteile | ja | gelten als Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (§ 17 Abs. 7 EStG) |
| Streubesitzaktien unter 1 Prozent | nein | kein Tatbestand des § 6 AStG |
| Investmentanteile und ETF im Privatvermögen | nein, aber eigene Regel | fiktive Veräußerung ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile oder 500.000 Euro Anschaffungskosten (§ 19 Abs. 3 InvStG) |
| Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteil | nein | Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, soweit das Besteuerungsrecht entfällt |
| Inländische Immobilie im Privatvermögen | nein | bleibt über die beschränkte Steuerpflicht greifbar (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 EStG) |
| Bargeld, Bankguthaben, Gold, Kunst | nein | kein Veräußerungstatbestand beim Wegzug |
Die neue Regel für Fondsanteile
§ 19 Abs. 3 InvStG überträgt die Logik des § 6 AStG auf Investmentanteile im Privatvermögen. Die drei Auslöser sind dieselben, und die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 5 AStG gelten entsprechend. Anders ist die Schwelle: Erfasst wird, wer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile gehalten hat oder im Zeitpunkt des Auslösers Anteile mit Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro hält (§ 19 Abs. 3 S. 2 InvStG). Die Regel gilt erstmals, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024 endet (§ 57 InvStG).
Für ein normales Weltportfolio ist damit die 500.000-Euro-Marke der entscheidende Punkt, und zwar je Fonds, gemessen an den Anschaffungskosten. Wie sich das auf ein gewachsenes ETF-Depot auswirkt, ist ein eigenes Thema.
4. Wie hoch fällt die Steuer aus?
Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten. Davon bleiben 40 Prozent steuerfrei, steuerpflichtig sind also 60 Prozent (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 EStG). Auf diesen Betrag läuft dein persönlicher Einkommensteuersatz, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Einkommensteuer (§ 4 S. 1 SolzG 1995).
Beispiel: 800.000 Euro Wertzuwachs in der eigenen GmbH
Du hältst 40 Prozent an einer GmbH, die Anschaffungskosten betrugen 200.000 Euro, der gemeine Wert im Wegzugszeitpunkt beträgt 1.000.000 Euro. Der fiktive Veräußerungsgewinn liegt damit bei 800.000 Euro.
- Steuerpflichtig sind 60 Prozent, also 480.000 Euro.
- Der Freibetrag von 9.060 Euro nach § 17 Abs. 3 EStG läuft leer, weil er sich um den Teil des Gewinns mindert, der 36.100 Euro übersteigt.
- Liegt dein zu versteuerndes Einkommen ohnehin über 277.825 Euro, greift der Spitzensteuersatz von 45 Prozent (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2026): rund 216.000 Euro Einkommensteuer zuzüglich rund 11.880 Euro Solidaritätszuschlag.
Das sind rund 228.000 Euro, fällig ohne jeden Zufluss. Die Rechnung ist eine Größenordnung im Grenzsteuersatz, keine Veranlagung: Bei niedrigerem Einkommen greift der progressive Tarif und die Belastung sinkt deutlich.
5. Welche Auslöser gibt es außer dem Umzug?
Der Umzug ist nur einer von drei Tatbeständen. Die beiden anderen treffen Menschen, die selbst gar nicht wegziehen, und werden in der Planung regelmäßig übersehen.
Unentgeltliche Übertragung ins Ausland
Der Veräußerung gleich steht die unentgeltliche Übertragung der Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übertragung (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG). Das trifft die Schenkung an das Kind, das in Wien studiert und dort seinen Wohnsitz hat, und ebenso den Erbfall, wenn der Erbe im Ausland lebt. Neben der Schenkung- oder Erbschaftsteuer entsteht dann eine zweite, einkommensteuerliche Rechnung.
Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts
Der dritte Tatbestand ist der Auffangtatbestand (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG). Er greift, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an den Anteilen verliert, ohne dass du formal wegziehst. Typisch ist der Doppelwohnsitz, bei dem sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit ins Ausland verschiebt. Der Zeitpunkt liegt hier unmittelbar vor dem Eintritt dieses Ereignisses (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AStG). Eine eigene Regel gilt, wenn nicht du, sondern die Gesellschaft ihren Sitz verlegt (§ 17 Abs. 5 EStG).
Was der Wegzug dagegen nicht beendet
Deutschland lässt auch nach dem Wegzug nicht vollständig los. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegen weiter der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG), ebenso Mieten und Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 EStG). Ob Deutschland dieses Recht im Einzelfall auch ausüben darf, entscheidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten6. Was passiert bei Rückkehrabsicht?
Beruht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit und wirst du innerhalb von sieben Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Nicht gestundet, sondern entfallen. Das ist der wichtigste Ausweg des Gesetzes und zugleich der mit den meisten Bedingungen.
Die drei Bedingungen des § 6 Abs. 3 S. 1 AStG
- Die Anteile wurden in der Zwischenzeit weder veräußert noch übertragen noch in ein Betriebsvermögen eingelegt.
- Es gab keine Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts im Sinne des § 6 Abs. 1 AStG beträgt.
- Das deutsche Besteuerungsrecht wird mindestens in dem Umfang wieder begründet, in dem es bei der Beendigung der Steuerpflicht bestand.
Die zweite Bedingung ist die praktisch gefährlichste. Wer im Ausland von Ausschüttungen seiner GmbH lebt, reißt die Viertel-Grenze oft schon nach wenigen Jahren, und dann steht die Steuer endgültig im Raum, obwohl die Rückkehr fest geplant war.
Verlängerung und Sonderfälle
Das im Wegzugszeitpunkt zuständige Finanzamt kann die Frist auf Antrag insgesamt um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fortbesteht (§ 6 Abs. 3 S. 3 AStG). Aus sieben Jahren werden damit höchstens zwölf. Stirbt der Steuerpflichtige, ist eine unentgeltliche Übertragung von Todes wegen auf eine natürliche Person unbeachtlich, wenn diese Person oder ihr Rechtsnachfolger die Voraussetzungen erfüllt (§ 6 Abs. 3 S. 2 AStG). Die Rückkehrregel gilt sinngemäß auch für den Auffangtatbestand und für die unentgeltliche Übertragung auf eine natürliche Person, die innerhalb von sieben Jahren unbeschränkt steuerpflichtig wird (§ 6 Abs. 3 S. 4 und S. 5 AStG).
7. Wie kannst du die Belastung strecken?
Das Gesetz kennt genau ein Instrument: die Zahlung in Raten. Auf Antrag kann die festgesetzte Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichtet werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG). Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben (§ 6 Abs. 4 S. 2 AStG).
So läuft die Ratenzahlung
- Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig, die übrigen jeweils am 31. Juli der Folgejahre (§ 6 Abs. 4 S. 3 AStG).
- Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen (§ 6 Abs. 4 S. 4 AStG).
- Der Rest wird sofort fällig, wenn eine Rate nicht pünktlich gezahlt wird, du deine Mitwirkungspflichten verletzt, Insolvenz anmeldest, die Anteile veräußerst oder überträgst oder Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts erfolgen (§ 6 Abs. 4 S. 5 Nr. 1 bis 5 AStG).
- In Rückkehrfällen richtet sich der Zahlungsaufschub nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist; auf Antrag entfallen die Jahresraten. Entfällt die Steuer am Ende doch nicht, sind Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 AO zu erheben, also 0,5 Prozent für jeden Monat und damit 6 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO, § 6 Abs. 4 S. 7 und S. 8 AStG).
Eine zinslose und unbefristete Stundung für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR, wie sie ältere Beiträge beschreiben, steht im geltenden § 6 AStG nicht mehr. Sie gehörte zur Fassung bis zum 30. Juni 2021 und lebt nur noch im Übergangsrecht für Altfälle fort (§ 21 Abs. 3 AStG). Der Umzug nach Österreich oder Spanien ist damit steuerlich kein Sonderfall mehr.
Zwei Pflichten, die nach dem Wegzug weiterlaufen
Erstens musst du dem Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli elektronisch deine aktuelle Anschrift mitteilen und bestätigen, dass dir die Anteile weiterhin zuzurechnen sind; den Eintritt eines Widerrufsereignisses meldest du innerhalb eines Monats (§ 6 Abs. 5 AStG). Wer das versäumt, verliert die Ratenzahlung.
Zweitens kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greifen: Wer als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält, bleibt für weitere zehn Jahre erweitert beschränkt steuerpflichtig, sofern die betroffenen Einkünfte 16.500 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 1 AStG).
Checkliste für die Planung vor dem Wegzug
- Beteiligungsquote prüfen: auch mittelbare Beteiligungen und die letzten fünf Jahre einbeziehen (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Vorlaufzeit ermitteln: sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf, bei unentgeltlichem Erwerb einschließlich der Zeiten des Rechtsvorgängers (§ 6 Abs. 2 AStG).
- Wert bestimmen lassen: der gemeine Wert am Stichtag ist die Bemessungsgrundlage, ein belastbares Bewertungsgutachten gehört vor den Umzug, nicht danach.
- Fondsdepot durchsehen: je Fonds gegen die Schwellen des § 19 Abs. 3 InvStG halten.
- Rückkehrabsicht dokumentieren: wenn sie besteht, von Anfang an belegen und die Viertel-Grenze für Ausschüttungen im Blick behalten (§ 6 Abs. 3 AStG).
- Liquidität und Sicherheiten klären: die Ratenzahlung setzt in der Regel eine Sicherheitsleistung voraus (§ 6 Abs. 4 S. 2 AStG).
- Meldepflichten aufsetzen: jährliche Bestätigung bis 31. Juli terminieren (§ 6 Abs. 5 AStG).
Welche Gestaltungen darüber hinaus in Betracht kommen und was sie kosten, ist ein eigenes Thema und gehört in eine Einzelfallberatung.
8. Was ändert eine Familienstiftung an der Lage?
Eine Familienstiftung verschiebt die Frage von der Person auf das Vehikel. Hältst du die Anteile nicht mehr selbst, sondern hält sie eine Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland, dann knüpft dein späterer Wegzug an diesen Anteilen nicht mehr an. Die Stiftung ist eine sonstige juristische Person des privaten Rechts und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Sie zieht nicht mit um, und die Anteile bleiben in Deutschland steuerverhaftet.
Wichtig ist dabei die Reihenfolge der Tatbestände: § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG erfasst die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person. Die inländische Stiftung ist unbeschränkt steuerpflichtig, dieser Tatbestand geht also ins Leere. Ob die Übertragung ertragsteuerlich zur Fortführung der Anschaffungskosten führt, ist gesondert zu prüfen.
Der Preis der Lösung
Kostenlos ist dieser Weg nicht, und die Rechnung kommt sofort. Die Errichtung ist ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang; die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), bei Kindern als entferntest Berechtigten also Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Eine spätere Zustiftung fällt dagegen in Steuerklasse III mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Wie die Übertragung von Geschäftsanteilen abläuft, zeigt der Beitrag GmbH-Anteile an eine Stiftung schenken.
Dauerhaft kommen zwei Posten hinzu: die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit einem doppelten Freibetrag von 800.000 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und die laufende Körperschaftsteuer von 15 Prozent für 2026, die nach § 23 Abs. 1 KStG ab 2028 schrittweise auf 10 Prozent sinkt. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Besteuerung der Familienstiftung.
Drei Punkte, die ehrlich dazugehören
- Die Bindung ist endgültig. Was in der Stiftung liegt, gehört dir nicht mehr. Das ist der Kern des Vermögensschutzes durch Stiftungen und zugleich sein Preis.
- Die Ausschüttung an dich im Ausland ist eine eigene Frage. Leistungen einer inländischen Stiftung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG); bei Empfängern im Ausland greift die beschränkte Steuerpflicht, solange die Stiftung Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG). Was am Ende bleibt, hängt vom Wohnsitzstaat und vom Abkommen ab.
- Eine Stiftung im Ausland ist etwas anderes. Für Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gelten eigene Zurechnungsregeln: Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den Bezugs- und Anfallsberechtigten zugerechnet (§ 15 AStG); die Wirkung kehrt sich dann teilweise um.
Ob eine Stiftung, eine Holding-GmbH oder gar keine Struktur die richtige Antwort ist, entscheidet sich an deiner Beteiligungsquote, am Zeithorizont und daran, ob du das Vermögen dauerhaft aus der Hand geben willst.
Unser Fazit
Die Wegzugsbesteuerung ist kein Sonderfall für Superreiche. Sie beginnt bei 1 Prozent Beteiligung, und eine gewachsene Handwerks-GmbH erreicht die kritische Größenordnung schnell. Gefährlich ist sie nicht wegen ihrer Höhe, sondern wegen ihres Zeitpunkts: Sie wird fällig, wenn kein Geld fließt.
Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge, keine Rechtsform. Prüfe zuerst den Tatbestand anhand der vier Punkte aus Kapitel 2, lass dann den gemeinen Wert deiner Anteile bestimmen, und erst danach entscheide über Rückkehrabsicht, Ratenzahlung oder eine Struktur. Wer mit der Struktur beginnt, baut um eine Zahl herum, die noch niemand ermittelt hat. Und eines gilt ausnahmslos: Nach dem Wegzug ist der Stichtag vorbei, korrigieren lässt sich dann nichts mehr.
Wäre dein Vermögen so geschützt?
Schutz entsteht nicht durch die Rechtsform allein, sondern durch Aufbau und Zeitpunkt. Was in deiner Lage trägt, klären wir in zehn Minuten am Telefon.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Häufige Fragen
Ab welcher Beteiligung greift die Wegzugsbesteuerung?
Ab 1 Prozent. Erfasst sind Anteile, bei denen du innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Gesellschaft beteiligt warst (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG, auf den § 6 Abs. 1 S. 1 AStG verweist). Entscheidend ist nicht die Quote am Wegzugstag, sondern die höchste Beteiligung im Fünfjahreszeitraum.
Gilt die Wegzugsbesteuerung auch beim Umzug innerhalb der EU?
Ja. Der Wortlaut des § 6 AStG unterscheidet nicht nach dem Zielstaat. Die frühere zinslose und unbefristete Stundung für Wegzüge in EU- und EWR-Staaten gehört zur Fassung bis zum 30. Juni 2021 und gilt nur noch für Altfälle (§ 21 Abs. 3 AStG). Geblieben ist für alle Zielstaaten die Zahlung in sieben Jahresraten nach § 6 Abs. 4 AStG.
Was passiert, wenn du die Steuer nicht zahlen kannst?
Auf Antrag kannst du die Steuer in sieben gleichen Jahresraten entrichten, in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 AStG). Die Raten sind zinslos, die erste ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig, die übrigen jeweils am 31. Juli. Der Restbetrag wird sofort fällig, wenn du eine Rate versäumst, die Anteile überträgst oder Ausschüttungen von mehr als einem Viertel des Werts erfolgen.
Wird Betriebsvermögen beim Wegzug besteuert?
Nicht über § 6 AStG, denn dieser erfasst nur Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG. Für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens greift stattdessen die Entstrickung: Dem Ausschluss oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts steht eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke gleich (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG). Bleibt eine inländische Betriebsstätte bestehen, bleibt das Besteuerungsrecht insoweit erhalten.
Wie lange musst du vorher in Deutschland gelebt haben?
Mindestens sieben Jahre innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem auslösenden Ereignis, und diese Jahre müssen nicht zusammenhängen (§ 6 Abs. 2 S. 1 AStG). Hast du die Anteile unentgeltlich erworben, wird die unbeschränkte Steuerpflicht deines Rechtsvorgängers mitgerechnet (§ 6 Abs. 2 S. 2 AStG). Die frühere Zehn-Jahres-Regel gilt seit der Neufassung für den Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr.
Was gilt, wenn du innerhalb von sieben Jahren zurückkehrst?
Dann entfällt der Steueranspruch, wenn die Abwesenheit nur vorübergehend war und du wieder unbeschränkt steuerpflichtig wirst (§ 6 Abs. 3 S. 1 AStG). Voraussetzung ist, dass die Anteile nicht veräußert, übertragen oder eingelegt wurden, dass Ausschüttungen und Einlagenrückgewähr insgesamt nicht mehr als ein Viertel des Werts betragen und dass das deutsche Besteuerungsrecht im bisherigen Umfang wieder entsteht. Auf Antrag kann das Finanzamt die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.
Trifft die Steuer auch Immobilienbesitzer?
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst keine Immobilien, sondern nur Anteile an Kapitalgesellschaften. Eine inländische Immobilie bleibt aber auch nach dem Wegzug steuerlich greifbar: Mieten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken unterliegen der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 EStG). Anders liegt es bei Anteilen an einer Immobiliengesellschaft, die unter § 17 EStG fallen können.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 AStG: fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert, drei Tatbestände (Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person, Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts), Zeitpunkte nach Satz 2
- § 6 Abs. 2 AStG: mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre, Einbeziehung der Zeiten des Rechtsvorgängers bei unentgeltlichem Erwerb
- § 6 Abs. 3 AStG: Rückkehrregelung, sieben Jahre, drei Bedingungen einschließlich der Viertel-Grenze für Ausschüttungen, Verlängerung um höchstens fünf Jahre
- § 6 Abs. 4 AStG: sieben gleiche Jahresraten auf Antrag, in der Regel gegen Sicherheitsleistung, zinslos, Fälligkeit 31. Juli, Widerrufsereignisse nach Satz 5, Verzinsung nach § 234 AO in Rückkehrfällen
- § 6 Abs. 5 AStG: elektronische Mitteilungspflichten, jährliche Bestätigung bis zum 31. Juli
- § 21 Abs. 1 Nr. 1 AStG: Neufassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022; § 21 Abs. 3 AStG: Übergangsrecht für Altfälle und Stundungen nach früheren Fassungen
- § 2 Abs. 1 bis 3 AStG: erweiterte beschränkte Steuerpflicht für zehn Jahre, fünf von zehn Jahren, Niedrigbesteuerung, wesentliche wirtschaftliche Interessen, Grenze 16.500 Euro
- § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 EStG: Beteiligungsbegriff ab 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre, Veräußerungsgewinn, Freibetrag 9.060 Euro, Sitzverlegung der Gesellschaft, Genossenschaftsanteile
- § 1 Abs. 1 S. 1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland), § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG (40 Prozent steuerfrei), § 4 Abs. 1 S. 3 EStG (Entstrickung), § 32a Abs. 1 EStG (Tarif ab 2026), § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e und f, Nr. 6 und Nr. 8 EStG (beschränkte Steuerpflicht)
- § 19 Abs. 3 InvStG: fiktive Veräußerung von Investmentanteilen ab 1 Prozent der ausgegebenen Anteile oder 500.000 Euro Anschaffungskosten; § 57 InvStG: erstmals bei Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem 31. Dezember 2024
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der inländischen Stiftung), § 23 Abs. 1 KStG (Steuersatz 2026 und Absenkung ab 2028), § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer), § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (Steuerklasse bei der Errichtung), § 4 S. 1 SolzG 1995 (Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent)
- Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20. September 2026. Praxiswerte aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.
