Eine Treuhandstiftung entsteht ohne behördliche Anerkennung: Stifter und Träger schließen einen Treuhandvertrag, das Vermögen geht auf den Träger über. Bei gemeinnütziger Ausrichtung prüft nur das Finanzamt, typischerweise in vier bis acht Wochen. In der Praxis beginnen Träger ab etwa 20.000 € Stiftungsvermögen; wirtschaftlich tragfähig wird die Form meist ab rund 100.000 €.
Was eine nicht rechtsfähige Stiftung überhaupt ist, erklärt der Grundlagenbeitrag Nicht rechtsfähige Stiftung; welche der beiden Formen für welches Vorhaben passt, wägt der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung ab. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um den Weg dorthin: wie eine Treuhandstiftung praktisch entsteht, wen man als Träger wählt, was in den Vertrag gehört, was das kostet und wie sich die Struktur später in eine rechtsfähige Stiftung überführen lässt.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Anerkennungsverfahren: Die Treuhandstiftung entsteht durch einen Vertrag zwischen Stifter und Träger, nicht durch einen Verwaltungsakt. Die Stiftungsaufsicht ist gar nicht befasst.
- Tempo: Vier bis acht Wochen bis zur Handlungsfähigkeit, gegenüber typischerweise 6 bis 12 Monaten bei der rechtsfähigen Stiftung.
- Kapital: Träger nehmen Stiftungen in der Praxis ab etwa 20.000 € an. Bei gemeinnütziger Ausrichtung wird es wegen der Drittel-Regel erst ab rund 100.000 € wirtschaftlich sauber.
- Kosten: Keine Gründungskosten im Sinne eines Anerkennungsverfahrens. Laufend rund 0,5 % des Stiftungsvermögens pro Jahr, mit einem üblichen Mindestbetrag von etwa 1.000 € netto.
- Finanzamt statt Aufsicht: Bei gemeinnütziger Ausrichtung stellt das Finanzamt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO fest, später folgt der Freistellungsbescheid.
- Der kritische Punkt: Der Träger hat den alleinigen Kontozugriff. Ohne ein kontrollierendes Organ und präzise Vertragsklauseln verliert der Stifter faktisch den Zugriff auf sein Vermögen.
- Nicht für Familienstiftungen: Ein Trägerwechsel bewegt das Vermögen zwischen Rechtsträgern und kann Schenkungsteuer auslösen. Familienstiftungen werden deshalb praktisch immer rechtsfähig errichtet.
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1. Wie entsteht eine Treuhandstiftung, wenn es keine behördliche Anerkennung gibt?
Eine Treuhandstiftung entsteht durch einen Vertrag: Der Stifter überträgt Vermögen auf einen Träger, den Treuhänder, und dieser verpflichtet sich, es dauerhaft und ausschließlich für den vereinbarten Stiftungszweck zu verwalten. Damit fehlt der Schritt, der die rechtsfähige Stiftung prägt. § 80 Abs. 1 BGB verlangt für die rechtsfähige Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Die Treuhandstiftung braucht diesen Verwaltungsakt nicht, weil sie keine eigene juristische Person wird. Das gesamte Stiftungsrecht der §§ 80 ff. BGB gilt für sie deshalb nicht unmittelbar.
Der Merksatz dazu: Die rechtsfähige Stiftung wird genehmigt, die Treuhandstiftung wird vereinbart. Genau daraus folgen Tempo, Kosten und Risiken dieser Form.
Die vier Schritte der Errichtung
- Zweck und Satzung festlegen. Auch die Treuhandstiftung braucht einen klar formulierten, dauerhaft erfüllbaren Zweck und eine Satzung, die Organe, Mittelverwendung und Entscheidungswege regelt. Bei gemeinnütziger Ausrichtung muss der Zweck unter die Kataloge des Gemeinnützigkeitsrechts fallen; welche das sind, zeigt die Übersicht der gemeinnützigen Zwecke.
- Träger auswählen und Treuhandvertrag schließen. Der Treuhand-Treugeber-Vertrag wird als Erstes errichtet. Er bestimmt den Träger, die Verwaltungsregeln und den Stiftungszweck und ist zugleich der Gründungsakt.
- Vermögen übertragen und Konto einrichten. Das Stiftungsvermögen geht auf den Träger über und wird zweckgebunden geführt, in aller Regel als Unterkonto bei der Hausbank des Trägers mit ausschließlichem Trägerzugriff.
- Finanzamt einbinden. Bei gemeinnütziger Ausrichtung beantragt der Träger die Steuernummer und die Feststellung nach § 60a AO. Diese Anerkennung kann auch nachträglich erteilt werden, sobald der Treuhandvertrag steht.
Was der Stifter dabei rechtlich abgibt
Formal verliert der Stifter das Eigentum am übertragenen Vermögen: Rechtlich wird der Träger Eigentümer und schließt Verträge im eigenen Namen für Rechnung der Stiftung. Einfluss behält der Stifter nicht mehr als Eigentümer, sondern nur noch als ordnungsgemäß bestelltes Organ, typischerweise über einen Stiftungsrat oder Beirat. Mitbestimmbar bleiben dort die Auswahl der Förderprojekte, die Anlagestrategie und die Anpassung von Vergaberichtlinien, soweit das dem Gemeinnützigkeitsrecht und dem Gebot der Selbstlosigkeit nicht zuwiderläuft. Die Grenze ist klar: Die Kontrolle des Stifters darf die Pflicht des Trägers, die Stiftung eigenständig zu vertreten, nicht aushebeln.
2. Welches Mindestkapital braucht eine Treuhandstiftung?
Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht, weil es kein Anerkennungsverfahren gibt, das eines prüfen könnte. Maßgeblich ist die Praxis: Träger nehmen Treuhandstiftungen typischerweise ab etwa 20.000 € Stiftungsvermögen an. Das ist eine Annahmeschwelle, keine Wirtschaftlichkeitsaussage – und beide Größen werden regelmäßig verwechselt.
Annahmeschwelle und Wirtschaftlichkeitsschwelle sind zwei verschiedene Zahlen
Ab wann sich die Form rechnet, entscheidet bei gemeinnütziger Ausrichtung die Drittel-Regel des Gemeinnützigkeitsrechts: Verwaltungskosten dürfen nicht mehr als ein Drittel der jährlichen Erträge ausmachen, sonst gerät die Selbstlosigkeit nach § 55 AO in Gefahr. Zwei Rechenbeispiele zeigen, wo die Linie liegt:
| Stiftungsvermögen | Ertrag p. a. (Annahme 3 bis 4 %) | Treuhand-Vergütung | Verwaltungskostenquote |
|---|---|---|---|
| 50.000 € | ca. 1.500 € | ca. 1.000 € (Mindestbetrag) | rund 67 % – unzulässig |
| 100.000 € | ca. 4.000 € | ca. 1.000 € (0,5 %: 500 €, daher Mindestbetrag) | rund 25 % – knapp im Rahmen |
| 500.000 € | ca. 20.000 € | 2.500 € (0,5 %) | rund 13 % – unkritisch |
Die Konsequenz: Zwischen 20.000 und 100.000 € ist die Errichtung möglich, bei gemeinnütziger Ausrichtung aber begründungsbedürftig. Wer in diesem Bereich startet, sollte einplanen, die Verwaltungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen oder das Vermögen durch Zustiftungen zügig aufzustocken. Bleibt die Kostenquote dauerhaft zu hoch, muss der Stifter nachschießen, um die Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren.
Warum die Ertragskraft zählt und nicht der Kontostand
Eine Treuhandstiftung finanziert ihren Zweck aus Erträgen, nicht aus dem Kapital. Deshalb ist die entscheidende Frage nicht, wie viel eingebracht wird, sondern was das Vermögen jährlich abwirft und ob davon nach Abzug der Trägervergütung genug für den Stiftungszweck übrig bleibt. Ein Vermögen, das nur Minimalerträge liefert, trägt die Struktur nicht, unabhängig von seiner Größe.
3. Wen wählt man als Träger, und woran erkennt man einen guten?
Als Träger kommen etablierte Stiftungsverwaltungen, Dachvereine, Bürgerstiftungen, Kirchen und spezialisierte Dienstleister in Betracht – Institutionen also, die dauerhaft bestehen und die Verwaltung mehrerer Treuhandstiftungen professionell abwickeln. Die Auswahl ist die wichtigste Einzelentscheidung des ganzen Gründungswegs, denn der Träger hat den alleinigen Zugriff auf das Stiftungskonto und führt operativ sämtliche Geschäfte.
Prüfliste für die Trägerauswahl
- Dauerhaftigkeit: Der Träger muss die Stiftung überdauern. Eine Struktur, die auf Generationen angelegt ist, gehört nicht in die Hände einer Einzelperson oder eines jungen Vehikels.
- Transparente Vergütung: Prozentsatz, Mindestbetrag und die Frage, was darin enthalten ist. Üblicherweise inklusive sind Jahresabrechnung, Steuererklärung und die einfache Behördenkommunikation; alles Weitere wird zusätzlich berechnet.
- Erfahrung mit dem Finanzamt: Der Träger führt die Kommunikation zur Gemeinnützigkeit. Wer das Verfahren nach § 60a AO routiniert abwickelt, verkürzt die Wartezeit spürbar.
- Bereitschaft zu echter Kontrolle: Ein guter Träger akzeptiert einen Stiftungsrat mit klaren Mitentscheidungsrechten. Wer darauf nicht eingeht, ist der falsche Partner.
- Geregelte Trägernachfolge: Was passiert, wenn der Träger die Verwaltung einstellt oder selbst in Schwierigkeiten gerät? Der Vertrag muss darauf eine Antwort geben.
- Faire Ausstiegsklauseln: Kündigungsfristen von typischerweise sechs Monaten zum Jahresende sind üblich. Wichtiger als die Frist ist, dass ein Wechsel überhaupt vorgesehen und praktisch durchführbar ist.
Die ehrlichste Auswahlregel stammt aus der Beratungspraxis: Wer dem Träger nicht uneingeschränkt vertraut, sollte keine Treuhandstiftung errichten, sondern zur rechtsfähigen Form greifen. Vertrauen ersetzt hier das, was bei der rechtsfähigen Stiftung die Stiftungsaufsicht leistet.
4. Was muss im Treuhandvertrag stehen?
Der Treuhandvertrag ist bei dieser Stiftungsform das, was bei der rechtsfähigen Stiftung Stiftungsgeschäft, Satzung und Aufsicht zusammen sind. Lücken lassen sich später kaum korrigieren, weil kein Amt darüber wacht. Diese Punkte gehören zwingend hinein:
- Vermögensbestimmung: Welches Vermögen wird übertragen, wie wird es getrennt vom übrigen Vermögen des Trägers geführt, und was gilt für spätere Zustiftungen?
- Stiftungszweck und Mittelverwendung: präzise formuliert, dauerhaft erfüllbar und bei gemeinnütziger Ausrichtung passend zu den Anforderungen der Abgabenordnung.
- Organe und Kompetenzabgrenzung: welche Entscheidungen der Stiftungsrat allein trifft, welche der Träger allein, und welche nur gemeinsam getroffen werden können. Diese Dreiteilung ist der Kern der Kontrolle.
- Anlagegrundsätze: Vorgaben zur Kapitalanlage, damit die Ertragskraft nicht dem Ermessen des Trägers allein überlassen bleibt.
- Berichts- und Auskunftspflichten: Jahresabrechnung, Vermögensübersicht, Einsichtsrechte des Stiftungsrats.
- Kündigung und Trägerwechsel: Fristen, Verfahren und die Verpflichtung des Trägers, das Vermögen bei Kündigung auf einen Nachfolgeträger zu übertragen.
- Umwandlungsoption: das Recht, das Vermögen später auf eine neu zu errichtende rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Diese Klausel kostet bei der Gründung nichts und spart später viel Verhandlung.
Der Kontrollverlust ist der Regelfall, nicht die Ausnahme
Bei einem unzureichend gestalteten Treuhandvertrag verliert der Stiftungsrat die effektive Kontrolle über das Vermögen, und das ohne dass jemand eingreift. Deshalb ist der Stiftungsrat als kontrollierendes Organ neben dem Träger bei dieser Form kein Beiwerk, sondern die einzige Sicherung. Besetzt wird er typischerweise mit dem Stifter selbst und einer Vertrauensperson.
Formfragen bei der Vermögensübertragung
Der Treuhandvertrag selbst bedarf keiner besonderen Form; ein Notar ist für die Gründung als solche nicht nötig. Formbedürftig wird erst die Übertragung bestimmter Vermögenswerte: Grundstücke nach § 311b Abs. 1 BGB, GmbH-Anteile nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Wer solche Werte einbringen will, sollte allerdings ohnehin prüfen, ob die Treuhandform passt – sie ist auf überschaubares, liquides Vermögen zugeschnitten.
5. Welche Rolle spielt das Finanzamt bei gemeinnütziger Ausrichtung?
Bei gemeinnütziger Ausrichtung ersetzt das Finanzamt die Stiftungsaufsicht als prüfende Instanz. Es entscheidet nicht über die Existenz der Stiftung, sondern über ihren Steuerstatus, und dieser Status ist bei einer gemeinnützigen Treuhandstiftung der eigentliche Zweck des Verfahrens.
Der Ablauf beim Finanzamt
- Der Träger beantragt für die Stiftung eine Steuernummer und die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Geprüft wird dabei die Satzung, nicht die tatsächliche Geschäftsführung.
- Nach Aufnahme der Tätigkeit folgt der Freistellungsbescheid, der die tatsächliche Mittelverwendung bestätigt und turnusmäßig erneuert wird.
- Erst ab der Anerkennung dürfen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden. Bei der Treuhandstiftung stellt sie der Träger aus, weil nur er Rechtsträger ist. Für bereits geflossene Zuwendungen ist die Bestätigung rückwirkend möglich, sobald die Anerkennung vorliegt.
Warum das Verfahren so viel schneller ist
Die Stiftungsaufsicht prüft bei der rechtsfähigen Stiftung, ob die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, und bewertet dafür Vermögen, Satzung und Organe. Das dauert typischerweise 6 bis 12 Monate, bei Immobilien oder Unternehmensanteilen länger; die Einzelheiten stehen im Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?. Das Finanzamt prüft dagegen nur die steuerliche Satzungskonformität, und das erledigt es üblicherweise in vier bis acht Wochen. Für ein gemeinnütziges Vorhaben mit Zeitdruck, etwa eine Zuwendung, die noch im laufenden Steuerjahr wirken soll, ist das der entscheidende Unterschied.
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Stiftungs-Check starten6. Wie lange dauert die Gründung und was kostet sie?
Von der ersten Vertragsfassung bis zur Handlungsfähigkeit vergehen typischerweise vier bis acht Wochen, wobei die Erstellung des Treuhandvertrags und die Trägerauswahl den größeren Teil der Zeit beanspruchen und die Finanzamtsprüfung den kleineren. Gründungskosten im Sinne eines Anerkennungsverfahrens fallen nicht an: Der Treuhandvertrag schafft die Stiftung, es gibt keine Behördengebühr und keine Anerkennungsberatung im Umfang einer rechtsfähigen Gründung.
Die laufende Vergütung als eigentlicher Kostenblock
Der Träger wird üblicherweise mit rund 0,5 % des eingebrachten Stiftungsvermögens pro Jahr vergütet, mit einem Mindestbetrag, der in der Praxis häufig bei etwa 1.000 € netto liegt. Bei 500.000 € Stiftungsvermögen sind das rund 2.500 € jährlich. Enthalten sind dafür in der Regel Jahresabrechnungen, Steuererklärungen und die einfache Behördenkommunikation.
| Position | Treuhandstiftung | Rechtsfähige Stiftung |
|---|---|---|
| Entstehung | Treuhandvertrag mit dem Träger | Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung (§ 80 Abs. 1 BGB) |
| Prüfende Instanz | Finanzamt (nur Steuerstatus) | Stiftungsaufsicht des Bundeslandes, zusätzlich Finanzamt bei Gemeinnützigkeit |
| Dauer | vier bis acht Wochen | 6 bis 12 Monate |
| Einmalkosten | keine Anerkennungskosten; Vertragsgestaltung | 15.000 bis 50.000 € netto |
| Laufende Kosten | ca. 0,5 % p. a., Mindestbetrag üblich | ab ca. 1.500 €/Jahr |
| Praxisschwelle Vermögen | ab ca. 20.000 €, tragfähig ab ca. 100.000 € | ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 € |
Die vollständige Aufstellung aller Kostenpositionen einer Stiftungsgründung liefert der Beitrag Was kostet eine Stiftung?. Und ein Punkt, der bei der Kostenabwägung oft übersehen wird: Steuerlich macht die Wahl der Form keinen Unterschied. Zuwendungen in den Vermögensstock sind bei beiden Formen bis zu 1 Mio. € je Person über zehn Jahre abziehbar (§ 10b Abs. 1a EStG), bei zusammenveranlagten Ehegatten also bis zu 2 Mio. €.
7. Wie wird aus der Treuhandstiftung später eine rechtsfähige Stiftung?
Die Umwandlung ist kein Formwechsel, sondern eine Neugründung mit anschließender Vermögensübertragung: Der Stifter weist den Träger an, das Stiftungsvermögen auf eine neu zu errichtende rechtsfähige Stiftung zu übertragen, die Treuhandstiftung wird aufgelöst. Dieser Weg ist in der Praxis der übliche Wachstumspfad – schnell und günstig als Treuhandstiftung starten, bei wachsendem Vermögen in die rechtsfähige Form überführen.
Der Ablauf der Umwandlung
- Umwandlungsoption prüfen. Idealerweise steht sie schon im Treuhandvertrag. Fehlt sie, ist zuerst eine Vertragsanpassung mit dem Träger nötig, und dessen Verhandlungsposition ist dann deutlich besser.
- Rechtsfähige Stiftung errichten. Stiftungsgeschäft und Satzung werden neu aufgesetzt und der Stiftungsaufsicht vorgelegt; bei Gemeinnützigkeit muss zusätzlich das Finanzamt die neue Satzung anerkennen.
- Vermögensnachweis erbringen. Die Aufsicht verlangt typischerweise mindestens 100.000 € als liquide Mittel, belegt durch den Kontoauszug einer deutschen Bank. Illiquide Werte wie Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen werden meist nicht anerkannt, weil Bewertbarkeit und Verfügbarkeit zu unsicher sind.
- Übertragen und auflösen. Nach der Anerkennung überträgt der Träger das Vermögen, die Treuhandstiftung wird beendet.
Zwei Punkte, die vorab geklärt sein müssen
Erstens: Wer die Umwandlung plant, sollte illiquide Beteiligungen rechtzeitig liquidieren und das Kapital auf das Treuhandkonto zurückführen. Ein Vermögensnachweis, der zum Stichtag nicht als Bankguthaben vorliegt, blockiert das Verfahren. Zweitens: Steuerlich ist die Umwandlung keine neue Zuwendung. Das Stiftungskapital wurde einmal eingebracht, bei der Errichtung der Treuhandstiftung; eine zweite Spendenbescheinigung und damit ein zweiter Sonderausgabenabzug entstehen nicht.
8. Welche Fehler kosten bei der Treuhand-Gründung am meisten?
- Die Familienstiftung in Treuhandform aufsetzen. Weil das Vermögen zivilrechtlich dem Träger gehört, bewegt jeder Trägerwechsel das Vermögen zwischen Rechtsträgern und kann Schenkungsteuer auslösen. Für eine auf Generationen angelegte Struktur ist das ein unkalkulierbares Risiko; die Familienstiftung wird deshalb praktisch immer rechtsfähig errichtet.
- Den Vertrag ohne echtes Kontrollorgan schließen. Ohne Stiftungsrat mit klaren Mitentscheidungsrechten steht dem alleinigen Kontozugriff des Trägers nichts gegenüber.
- Die Umwandlungsklausel weglassen. Sie kostet bei der Gründung nichts und ist später der Unterschied zwischen einer Anweisung und einer Verhandlung.
- Die Drittel-Regel erst nach der Gründung durchrechnen. Bei kleinen Vermögen kippt die Verwaltungskostenquote sofort, und die Gemeinnützigkeit steht zur Disposition.
- Die Transparenzregisterpflicht übersehen. Gemeinnützige Treuhandstiftungen sind nicht eintragungspflichtig, weil es keine wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes gibt. Bei privatnütziger Ausrichtung mit Destinatären besteht die Pflicht dagegen sehr wohl, und antragspflichtig ist der Träger als Vermögensträger.
- Auf eigene Zuwendungsbestätigungen bauen. Ausgestellt werden sie vom Träger, nicht von der Stiftung selbst. Bei spendenfinanzierten Vorhaben mit eigener Außendarstellung kann das ein echter Nachteil sein.
Unser Fazit
Die Treuhandstiftung ist der schnelle und günstige Einstieg ins Stiften: kein Anerkennungsverfahren, vier bis acht Wochen statt 6 bis 12 Monaten, keine Gründungskosten im eigentlichen Sinn und ein Einstieg ab etwa 20.000 €. Bezahlt wird dieses Tempo mit Abhängigkeit. Was bei der rechtsfähigen Stiftung Gesetz und Stiftungsaufsicht regeln, muss hier der Treuhandvertrag leisten, und was er nicht regelt, regelt der Träger. Deshalb entscheidet sich die Qualität einer Treuhandstiftung an zwei Stellen: bei der Trägerauswahl und bei der Vertragsgestaltung. Für gemeinnützige Vorhaben mit überschaubarem, liquidem Vermögen ist die Form eine gute Wahl, besonders wenn die Umwandlungsoption von Anfang an mitgeschrieben wird. Für Familienvermögen ist sie es nicht.
FAQ zur Gründung einer Treuhandstiftung
Braucht die Gründung einer Treuhandstiftung einen Notar?
Für den Treuhandvertrag selbst nicht; er bedarf keiner besonderen Form. Notarielle Beurkundung wird erst bei der Übertragung bestimmter Vermögenswerte nötig, etwa bei Grundstücken (§ 311b Abs. 1 BGB) oder GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
Kann eine Treuhandstiftung eigene Spendenquittungen ausstellen?
Nein. Zuwendungsbestätigungen stellt der Träger aus, weil nur er Rechtsträger ist. Die steuerliche Wirkung für den Zuwendenden ist dieselbe, aber bei spendenfinanzierten Vorhaben mit eigener Außendarstellung ist das ein Nachteil gegenüber der rechtsfähigen Stiftung.
Muss eine Treuhandstiftung ins Transparenzregister?
Nur bei privatnütziger Ausrichtung. Eine gemeinnützige Treuhandstiftung hat keine wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes und ist deshalb nicht eintragungspflichtig. Bei Destinatären besteht die Pflicht (§ 21 GwG), und antragspflichtig ist der Träger.
Kann ich den Träger später wechseln?
Ja, wenn der Vertrag es vorsieht. Üblich sind Kündigungsfristen von sechs Monaten zum Jahresende. Bei einer gemeinnützigen Treuhandstiftung ist der Wechsel praktikabel; bei privatnütziger Ausrichtung kann er Schenkungsteuer auslösen, weil das Vermögen zwischen Rechtsträgern übergeht.
Ist die Zuwendung in eine Treuhandstiftung steuerlich absetzbar?
Ja, und zwar in identischem Umfang wie bei der rechtsfähigen Stiftung: bis zu 1 Mio. € je Person über zehn Jahre für Zuwendungen in den Vermögensstock (§ 10b Abs. 1a EStG), bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. €. Voraussetzung ist die anerkannte Gemeinnützigkeit.
Wie verbreitet ist die Treuhandstiftung in Deutschland?
Deutlich verbreiteter als die rechtsfähige Form: Rund 25.000 rechtsfähigen Stiftungen stehen etwa 100.000 Treuhandstiftungen gegenüber, überwiegend gemeinnützige. Über 90 % aller gemeinnützigen Stiftungen sind Treuhandstiftungen.
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Welche Stiftungsform passt, was sie kostet und was sie bringt, hängt an deiner Ausgangslage. Wir sagen dir im Erstgespräch auch, wenn sich der Aufwand nicht lohnt.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Entstehung der rechtsfähigen Stiftung durch Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung: § 80 Abs. 1 BGB; Rechtsrahmen seit der Reform vom 1.7.2023: §§ 80 ff. BGB
- Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit: § 60a AO; Grundsatz der Selbstlosigkeit und Grenze der Verwaltungskosten: § 55 AO; gemeinnützige Zwecke: § 52 AO
- Abzug von Zuwendungen in den Vermögensstock, 1 Mio. € je Person über zehn Jahre: § 10b Abs. 1a EStG
- Form der Vermögensübertragung: § 311b Abs. 1 BGB (Grundstücke), § 15 Abs. 3 GmbHG (GmbH-Anteile)
- Mitteilungspflicht zum Transparenzregister bei nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Zweck: § 21 GwG
- Praxiswerte (Dauer, Trägervergütung, Vermögensschwellen, Verbreitung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
