Stiftungskonto eröffnen: Worauf achten Banken bei einer Stiftung?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 18 Min.
Stiftungskonto eröffnen: Worauf achten Banken bei einer Stiftung?

Ein Stiftungskonto entsteht erst nach der Anerkennung, weil vorher kein Kontoinhaber existiert (§ 82a BGB). Die Bank erfüllt dabei die fünf Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG und darf die Geschäftsbeziehung nicht begründen, wenn sie das nicht kann (§ 10 Abs. 9 GwG). Bei Stiftungen gilt die 25-Prozent-Schwelle des § 3 Abs. 2 GwG nicht.

Die Stiftungsurkunde liegt auf dem Tisch, das Vermögen ist da, und dann scheitert der Start an einer Kontoeröffnung. Das ist kein seltener Ausrutscher, sondern einer der häufigsten Reibungspunkte in den ersten Wochen einer neuen Stiftung.

Der Grund liegt selten bei der Bank und fast nie beim Stifter: Die Reihenfolge, die das BGB vorgibt, und die Prüfpflichten, die das Geldwäschegesetz der Bank auferlegt, greifen an einer Stelle ineinander, die niemand im Zeitplan hat.

In diesem Beitrag geht es deshalb ausschließlich um die Bankbeziehung: wann das Konto überhaupt möglich ist, was die Bank sehen will, wer unterschreiben darf, was das Transparenzregister damit zu tun hat und warum am Ende meist mehr als ein Konto nötig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Reihenfolge steht im Gesetz: Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82a S. 1 BGB). Vor der Anerkennung gibt es keinen Rechtsträger, dem ein Konto gehören könnte.
  • Die Bank prüft nach einem festen Katalog: § 10 Abs. 1 GwG verlangt Identifizierung des Vertragspartners und der für ihn auftretenden Person, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, Informationen zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, die Feststellung politisch exponierter Personen und die laufende Überwachung.
  • Ohne Register hilft nur die Urkunde: Juristische Personen weisen ihre Identität über Registerauszüge, Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente nach (§ 12 Abs. 2 GwG). Für Stiftungen sind das Anerkennungsurkunde und Satzung, denn ein bundesweites Stiftungsregister gibt es noch nicht.
  • Das Transparenzregister ist keine Formalie: Die wirtschaftlich Berechtigten sind der registerführenden Stelle mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Bei Stiftungen zählen Stifter, Vorstand und Begünstigte rollenbasiert dazu (§ 3 Abs. 3 GwG), ohne die 25-Prozent-Schwelle des § 3 Abs. 2 GwG. Weicht die Eintragung von den Erkenntnissen der Bank ab, muss sie eine Unstimmigkeit melden (§ 23a Abs. 1 GwG).
  • Ein Konto reicht selten: Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 1 BGB) und ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten (§ 83b Abs. 4 S. 1 BGB). Getrennte Konten und Depots sind der einfachste Weg, das nachweisbar zu machen.

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1. Wann kann eine Stiftung überhaupt ein Bankkonto eröffnen?

Nach der Anerkennung, nicht vorher. Ein Konto braucht einen Inhaber, und den gibt es erst, wenn die zuständige Behörde des Sitzlandes die Stiftung anerkannt hat. Bis dahin existiert die Stiftung nicht als Rechtsträger, sondern nur als Entwurf auf Papier.

Das Gesetz ordnet die Schritte eindeutig. § 82a S. 1 BGB lautet: Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Satz 2 ergänzt: Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt. Daraus folgt die Abfolge, die in jeden Zeitplan gehört:

  • Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des Sitzlandes. Erst damit entsteht die juristische Person.
  • Kontoeröffnung auf den Namen der Stiftung, mit der Anerkennungsurkunde als Existenznachweis.
  • Übertragung des gewidmeten Vermögens auf die Stiftung, für Geldvermögen also die Überweisung auf das neue Stiftungskonto.

Schritt zwei und drei lassen sich nicht tauschen: Ohne Konto kein Zahlungsweg für die Erfüllung der Übertragungspflicht aus § 82a S. 1 BGB. Und Schritt eins lässt sich nicht überspringen, weil eine Bank keinen Vertrag mit einem Rechtsträger schließen kann, den es noch nicht gibt. Wie das Anerkennungsverfahren selbst abläuft und was die Behörde dabei nach § 82 BGB prüft, steht im Beitrag Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht.

Der Sonderfall der Abtretung

Ein Detail aus § 82a S. 2 BGB wird regelmäßig übersehen und entlastet den Zeitplan: Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen bereits mit der Anerkennung über, wenn das Stiftungsgeschäft nichts anderes bestimmt. Für Forderungen bedeutet das einen Übergang kraft Gesetzes. Für das Bankkonto ändert das nichts an der Praxis: Die Bank braucht trotzdem einen eigenen Kontovertrag mit der Stiftung, weil ein Guthaben zwar als Forderung übergehen kann, die Geschäftsbeziehung selbst aber nicht automatisch mitwandert.

2. Warum wirkt das wie eine Henne-Ei-Frage, und wie löst du sie auf?

Weil zwei Stellen scheinbar gegenläufige Nachweise verlangen: Die Bank will die Anerkennungsurkunde sehen, bevor sie ein Konto eröffnet, und die Stiftungsbehörde will in der Praxis wissen, dass das Grundstockvermögen tatsächlich vorhanden ist, bevor sie anerkennt. Wer beides als Zahlungsnachweis missversteht, dreht sich im Kreis.

Der Knoten löst sich, sobald man die beiden Nachweise auseinanderhält. Die Behörde prüft nach § 82 BGB, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Das ist eine Prognose über die Tragfähigkeit des gewidmeten Vermögens, keine Quittung über eine bereits erfolgte Einzahlung. Eine solche Einzahlung kann sie im Regelfall auch gar nicht verlangen, denn die Übertragungspflicht des Stifters entsteht nach § 82a S. 1 BGB erst mit der Anerkennung. Was in dieser Phase nachgewiesen wird, ist also die Verfügbarkeit des Vermögens beim Stifter, nicht sein Eingang bei der Stiftung.

Aus der Beratungspraxis, und deshalb ohne Anspruch auf bundeseinheitliche Geltung: Stiftungsbehörden lassen sich diese Verfügbarkeit typischerweise über Unterlagen aus der Sphäre des Stifters zeigen, etwa einen Konto- oder Depotauszug, ein Bewertungsgutachten oder einen Grundbuchauszug. Die Anforderungen sind landesrechtlich unterschiedlich, und genau deshalb entscheidet die Vorabstimmung mit der Behörde über den Ablauf. Welche Stelle im Gründungsprozess wofür zuständig ist, ordnet der Beitrag Behörden bei der Stiftungsgründung ein.

Die drei Phasen sauber getrennt

PhaseWas passiertWo das Geld liegt
Vor der AnerkennungStiftungsgeschäft und Satzung, Vorabstimmung, Antrag, Nachweis der VermögensverfügbarkeitBeim Stifter, auf seinen eigenen Konten und Depots
Mit der AnerkennungDie Stiftung entsteht als juristische Person; die Übertragungspflicht des Stifters wird ausgelöst (§ 82a S. 1 BGB)Noch beim Stifter, aber rechtlich geschuldet
Nach der AnerkennungKontoeröffnung, Legitimation der Vertretungsberechtigten, Übertragung des gewidmeten Vermögens, Meldung zum TransparenzregisterAuf den Konten und im Depot der Stiftung

Was du in der Zwischenphase brauchst

Zwischen Antrag und Urkunde entstehen trotzdem Kosten: Beratung, Beurkundung, Gutachten. Weil die Stiftung in dieser Zeit weder Konto noch Rechtspersönlichkeit hat, trägt sie der Stifter zunächst selbst und rechnet nach der Anerkennung ab, sofern das Stiftungsgeschäft das vorsieht. In der Praxis wird dafür entweder ein separates Konto des Stifters geführt oder eine treuhänderische Lösung genutzt, damit die Zuordnung später nachvollziehbar bleibt. Wichtig ist weniger die gewählte Variante als die saubere Dokumentation jeder einzelnen Zahlung, denn diese Belege wandern später in die erste Jahresrechnung der Stiftung. Welche organisatorischen Schritte unmittelbar nach der Urkunde anstehen, fasst der Beitrag Was ist nach der Anerkennung zu tun? zusammen.

3. Welche Unterlagen verlangt die Bank für ein Stiftungskonto?

Alles, was ihre geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten abdeckt, und das ist bei einer Stiftung mehr als bei einer GmbH. Der Grund ist strukturell: Für Kapitalgesellschaften kann die Bank in ein Register schauen, für Stiftungen gibt es dieses Register noch nicht.

§ 12 Abs. 2 GwG nennt für juristische Personen drei mögliche Wege der Identitätsüberprüfung: Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register, Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente, oder eine dokumentierte eigene Einsichtnahme des Verpflichteten in die Registerdaten. Weg eins und drei setzen ein Register voraus. Eine rechtsfähige Stiftung wird bislang in keinem bundesweiten Register geführt; das Stiftungsregistergesetz tritt erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Damit bleibt Weg zwei, und der besteht bei einer Stiftung aus der Anerkennungsurkunde und der Satzung.

Die typische Unterlagenliste

UnterlageWozu die Bank sie brauchtGrundlage
Anerkennungsurkunde der StiftungsbehördeNachweis, dass die Stiftung als Rechtsträger existiert§ 12 Abs. 2 GwG (Gründungsdokument), § 82a BGB
Stiftungssatzung in der anerkannten FassungZweck, Organe, Vertretungsregelung, Vermögensordnung§ 12 Abs. 2 GwG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG
StiftungsgeschäftWidmung des Vermögens und Wille des Stifters§ 12 Abs. 2 GwG
Nachweis über die Bestellung des VorstandsWer die Stiftung vertritt und wer unterschreiben darf§ 84 Abs. 1 bis 3 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
Ausweisdokumente aller VertretungsberechtigtenÜberprüfung der Identität der handelnden Personen§ 12 Abs. 1 GwG
Angaben zu den wirtschaftlich BerechtigtenAbklärung, für wen die Stiftung wirtschaftlich handelt§ 10 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 3 GwG
Angaben zu Zweck, Mittelherkunft und geplanter KontonutzungEinschätzung von Art und Zweck der Geschäftsbeziehung§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GwG
Freistellungsbescheid oder Bescheid nach § 60a AO bei gemeinnütziger StiftungEinordnung des steuerlichen StatusPraxis, abhängig vom Institut

Zwei Punkte aus dieser Liste werden regelmäßig unterschätzt. Erstens: Die Bank liest die Satzung nicht aus Neugier, sondern weil § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung verlangt. Eine Satzung, deren Zweckbestimmung schwammig ist, erzeugt Rückfragen. Zweitens: Der Umfang der Prüfung ist nach § 10 Abs. 2 GwG risikobasiert. Je internationaler die Struktur, je komplexer die Beteiligungen und je erklärungsbedürftiger die Mittelherkunft, desto mehr will die Bank sehen. Was schon im Anerkennungsverfahren an Unterlagen zusammenkommt und sich anschließend wiederverwenden lässt, zeigt der Beitrag Unterlagen für die Stiftungsgründung.

4. Wie legitimiert die Bank die Vertretungsberechtigten?

Über zwei getrennte Fragen: Wer darf für die Stiftung handeln, und ist die Person, die vor ihr sitzt, wirklich diese Person? Die erste Frage beantwortet das Stiftungsrecht, die zweite das Geldwäscherecht.

Wer handeln darf: die Vertretungsregelung

Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 84 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB). Genau diesen Satz sucht die Bank in der Satzung, und genau hier entstehen die meisten Verzögerungen. Eine Vertretungsregelung, die im Text elegant klingt, aber nicht eindeutig sagt, wie viele Personen gemeinsam zeichnen und ob es Einzelvertretungsbefugnisse gibt, ist für eine Bank nicht umsetzbar. Sie muss die Regelung in ihre Systeme übertragen, und dort gibt es keine Auslegungsspielräume.

Praktisch bewährt hat sich, die Vertretungsregelung vor der Anerkennung gegenzulesen und dabei drei Fragen zu beantworten: Wer vertritt allein, wer nur gemeinsam, und wer darf im Verhinderungsfall nachrücken? Wird die Satzung später geändert, muss die Änderung ohnehin genehmigt werden, und die Bank braucht die neue Fassung.

Wer die Person ist: die Identifizierung

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person einschließlich der Prüfung, ob diese Person zum Auftreten berechtigt ist. Vertragspartner ist die Stiftung, auftretende Personen sind die Vorstandsmitglieder. Deren Identität wird nach § 12 Abs. 1 GwG überprüft, und zwar anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, eines elektronischen Identitätsnachweises, einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines der weiteren dort genannten Verfahren.

Dazu kommt eine Prüfung, die viele als unangenehm empfinden und die schlicht Pflicht ist: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG hat die Bank festzustellen, ob es sich beim Vertragspartner oder beim wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Bei Stiftungen mit prominenten Stiftern oder Vorständen ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme. Es bedeutet keinen Verdacht, sondern verstärkte Sorgfaltspflichten.

Der harte Punkt am Ende der Kette steht in § 10 Abs. 9 GwG: Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Eine Bank, die Unterlagen nachfordert, ist also nicht bürokratisch, sondern gesetzlich gebunden. Sie hat an dieser Stelle kein Ermessen.

Was du der Bank aktiv anbieten solltest

  • Eine Übersicht der Vertretungsverhältnisse mit Namen, Funktion und der maßgeblichen Satzungsstelle, statt die Bank suchen zu lassen.
  • Eine kurze Erläuterung der Mittelherkunft des Grundstockvermögens, weil § 10 Abs. 2 GwG den risikobasierten Umfang festlegt und eine plausible Herkunftsdarstellung Rückfragen vermeidet.
  • Die geplante Kontenstruktur, also welche Zahlungen über welches Konto laufen sollen. Das erklärt der Bank die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, bevor sie danach fragen muss.

In einzelnen Ländern stellt die Stiftungsbehörde zusätzlich eine Bescheinigung über die vertretungsberechtigten Personen aus, die Banken gern als Legitimationsgrundlage nehmen. Das ist landesrechtliche Praxis und keine bundesgesetzliche Pflicht, lohnt aber die Nachfrage bei der Behörde.

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5. Was hat das Transparenzregister mit der Kontoeröffnung zu tun?

Mehr, als die meisten erwarten: Die Bank ist selbst geldwäscherechtlich Verpflichtete, sie darf in das Register einsehen, und sie muss Abweichungen melden. Eine fehlende oder falsche Eintragung wird deshalb spätestens bei der Kontoeröffnung sichtbar.

Die Meldepflicht der Stiftung

Juristische Personen des Privatrechts haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Für Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht die Personen nach § 3 Abs. 3 GwG (§ 20 Abs. 3 GwG). Weil eine Stiftung in keinem anderen Register geführt wird, greift zusätzlich § 20 Abs. 2 GwG für Änderungen von Bezeichnung, Sitz, Rechtsform oder Auflösung.

Warum bei Stiftungen keine 25-Prozent-Schwelle gilt

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht. Für nicht börsennotierte Gesellschaften konkretisiert § 3 Abs. 2 GwG das über eine Schwelle: mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte. Diese Schwelle gilt für Stiftungen nicht. § 3 Abs. 3 GwG erfasst stattdessen rollenbasiert unter anderem den Stifter, die Mitglieder des Vorstands, die als Begünstigte bestimmten Personen und jede natürliche Person, die auf sonstige Weise beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Der praktische Effekt: Bei einer Stiftung mit fünf Destinatären und drei Vorstandsmitgliedern kann der Kreis der zu meldenden Personen deutlich größer sein als bei einer GmbH mit denselben Beteiligten. Wer mit der Erwartung in die Kontoeröffnung geht, es sei ohnehin nur der Stifter zu benennen, unterschätzt den Aufwand. Was das für die Frage nach Diskretion bedeutet, ist ein eigenes Thema und in der Sache eindeutig: Gemeldet wird umfassend, einsehen dürfen nach § 23 Abs. 1 GwG nur Behörden und Gerichte, geldwäscherechtlich Verpflichtete und Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse.

Die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG

Hier liegt der Punkt, der aus einem Formfehler ein Verfahren macht. Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG, also unter anderem Banken, haben der registerführenden Stelle unverzüglich Unstimmigkeiten zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben zu melden (§ 23a Abs. 1 GwG). Eine Unstimmigkeit liegt unter anderem vor, wenn erforderliche Eintragungen fehlen, einzelne Angaben abweichen oder die Bank andere wirtschaftlich Berechtigte ermittelt hat.

Für dich heißt das: Die Meldung zum Transparenzregister gehört in dieselbe Arbeitswoche wie die Kontoeröffnung, nicht in den Stapel "erledigen wir, wenn der Betrieb läuft". Eine Stiftung, die bei der Bank vorspricht, bevor die Eintragung erfolgt ist, produziert eine Abweichung, die die Bank melden muss.

6. Warum brauchst du getrennte Konten für Grundstockvermögen und freies Vermögen?

Weil das Gesetz zwei Vermögensmassen mit unterschiedlichen Regeln kennt und die Trennung nachweisbar sein muss. Wer beides über ein Konto führt, kann am Jahresende nicht mehr sauber zeigen, was Substanz und was Ertrag war.

Die Vermögensordnung des § 83b BGB

Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen (§ 83b Abs. 1 S. 1 BGB). Zum Grundstockvermögen gehören nach § 83b Abs. 2 BGB das gewidmete Vermögen, Zustiftungen, also zugewendetes Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden, und Vermögen, das von der Stiftung selbst zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft abweichend davon einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen (§ 83b Abs. 3 BGB).

Dazu kommt die Regel, die das Konto direkt betrifft: Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten, und mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 BGB). Ergänzend gilt für die Substanz: Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, und der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (§ 83c Abs. 1 BGB).

Was daraus für die Kontenarchitektur folgt

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Anzahl von Konten vor. Es schreibt Trennung und Erhaltung vor, und der einfachste Weg, beides jederzeit belegen zu können, ist eine Struktur, in der jede Vermögensmasse ihren eigenen Platz hat:

Konto oder DepotWas dort liegtWarum getrennt
Grundstockdepot oder GrundstockkontoGewidmetes Vermögen, Zustiftungen, umgeschichtete SubstanzErhaltungsgebot des § 83c Abs. 1 BGB; Umschichtungen bleiben nachvollziehbar
ErtragskontoZinsen, Dividenden, Mieten, sonstige NutzungenAus den Nutzungen wird der Zweck erfüllt; hier entsteht die verwendbare Masse
Konto für den laufenden BetriebVerwaltungskosten, Ausschüttungen, ProjektausgabenTrennt Mittelverwendung von Mittelherkunft und erleichtert die Jahresrechnung
Separates Konto für SpendenZuwendungen ohne Zustiftungscharakter bei gemeinnützigen StiftungenSpende und Zustiftung sind unterschiedlich zu behandeln; die Zuordnung muss belegbar sein

Bei kleineren Stiftungen lässt sich die Trennung auch buchhalterisch innerhalb weniger Konten abbilden. Der Preis dafür ist Disziplin: Jede Buchung braucht eine eindeutige Zuordnung, und jede Umschichtung im Grundstockvermögen muss als solche erkennbar bleiben. In der Praxis ist die getrennte Kontoführung der billigere Weg, weil sie den Nachweis erzeugt, statt ihn nachträglich rekonstruieren zu müssen. Die inhaltliche Abgrenzung beider Vermögensmassen vertieft der Beitrag Grundstockvermögen und freies Vermögen, die Grundlagen zur Substanz selbst stehen im Beitrag Grundstockvermögen.

Das Depot als eigener Schritt

Wird das Grundstockvermögen angelegt, kommt zum Konto ein Depot, und dafür gelten zusätzliche Formalien. Banken verlangen von juristischen Personen für Wertpapiergeschäfte regelmäßig eine LEI, also eine Kennung zur Identifikation im Wertpapierhandel, und sie erheben vor der ersten Order Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen und Anlagezielen der Stiftung. Beides lässt sich vorbereiten, bevor es zum Engpass wird. Die Details zur Kennung stehen im Beitrag LEI-Nummer für die Stiftung, die Depotführung selbst behandelt der Beitrag Stiftungsdepot.

7. Was geht in der Praxis schief?

Fast immer dasselbe: Die Bankbeziehung wird als letzter Punkt der Gründung behandelt, obwohl sie der Punkt ist, an dem alle vorherigen Entscheidungen zusammenlaufen. Sechs Fehlerbilder tauchen besonders häufig auf.

  • Die Bank wird erst nach der Anerkennungsurkunde angesprochen. Die Unterlagenliste, die Vertretungsprüfung und die Fragen zur Mittelherkunft brauchen Zeit. Das Gespräch mit der Bank gehört parallel zum Anerkennungsverfahren, auch wenn der Vertrag erst danach zustande kommen kann.
  • Die Vertretungsregelung in der Satzung ist mehrdeutig. Sie wird für die Stiftungsbehörde geschrieben und für die Bank gelesen. Formulierungen, die offen lassen, wie viele Personen gemeinsam zeichnen, führen zu Rückfragen, und nachbessern heißt nach der Anerkennung Satzungsänderung mit Genehmigungsvorbehalt.
  • Das Vermögen wird vor der Anerkennung übertragen. Vor der Anerkennung gibt es keinen Empfänger. Die Übertragungspflicht entsteht erst danach (§ 82a S. 1 BGB), und eine vorzeitige Zahlung ist zivilrechtlich etwas anderes als die Erfüllung dieser Pflicht.
  • Stiftungsgeld läuft über ein privates Konto. Das verstößt gegen das Trennungsgebot des § 83b Abs. 4 S. 1 BGB und ist zugleich ein Haftungsthema, weil Organmitglieder bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden haben (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB). Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt das steuerliche Risiko hinzu.
  • Die Meldung zum Transparenzregister wird aufgeschoben. Fehlt die Eintragung oder weicht sie ab, muss die Bank eine Unstimmigkeit melden (§ 23a Abs. 1 GwG). Das ist vermeidbarer Ärger direkt zum Start.
  • Änderungen werden nur an einer Stelle nachgezogen. Wechselt ein Vorstandsmitglied, betrifft das die Bank, das Transparenzregister und die Stiftungsaufsicht. Wer nur eine der drei Stellen informiert, erzeugt genau die Abweichung, die später auffällt.

Unser Fazit

Das Stiftungskonto ist kein Verwaltungsakt am Rande, sondern die Stelle, an der sich zeigt, ob Satzung, Vermögensordnung und Zeitplan zusammenpassen. Die Reihenfolge gibt § 82a BGB vor: erst die Anerkennung, dann das Konto, dann die Übertragung des gewidmeten Vermögens. Die vermeintliche Henne-Ei-Frage löst sich, sobald man den Nachweis der Vermögensverfügbarkeit im Anerkennungsverfahren vom Zahlungseingang bei der Stiftung trennt.

Was die Bank verlangt, ist weitgehend vorhersehbar, weil es im Gesetz steht: Identifizierung, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, Informationen zu Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, PEP-Prüfung und laufende Überwachung (§ 10 Abs. 1 GwG), Identitätsnachweis über Gründungsdokumente, weil ein Register fehlt (§ 12 Abs. 2 GwG), und die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten ohne Beteiligungsschwelle (§ 3 Abs. 3, § 20 GwG). Dazu kommt die Kontenarchitektur, die das Trennungsgebot des § 83b Abs. 4 BGB und das Erhaltungsgebot des § 83c Abs. 1 BGB abbildet.

Der Rat, der sich aus allem ableitet, ist unspektakulär und spart am meisten Zeit: Sprich mit der Bank, solange die Satzung noch änderbar ist. Danach ist jede Anpassung eine Satzungsänderung mit Genehmigungsvorbehalt, und der Weg dorthin ist deutlich länger als ein Vorgespräch.

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Häufige Fragen

Praktisch ja. Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten, und mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden (§ 83b Abs. 4 BGB). Ohne eigenes Konto lässt sich diese Trennung weder führen noch nachweisen. Eine bestimmte Anzahl von Konten schreibt das Gesetz dagegen nicht vor.

Ja, und in einer Konstellation muss sie es sogar. Können die Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden (§ 10 Abs. 9 GwG). Ein Anspruch auf ein Geschäftskonto ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz nicht. Wer abgelehnt wird, klärt zuerst, welche Sorgfaltspflicht offen geblieben ist, und geht dann mit vollständigen Unterlagen erneut ins Gespräch.

Die Bank legitimiert die neuen Vertretungsberechtigten erneut nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 GwG und braucht dafür den Bestellungsnachweis. Parallel sind die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aktuell zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG), weil Vorstandsmitglieder bei Stiftungen nach § 3 Abs. 3 GwG dazugehören. Wer nur eine der beiden Stellen informiert, riskiert eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG.

Rechtlich am Kontovertrag nichts, an der Kontoführung einiges. Für den vereinfachten Zuwendungsnachweis genügt bis 300 Euro je Zuwendung der Kontoauszug (§ 50 EStDV), was voraussetzt, dass Zuwendungen sauber zuordenbar eingehen. Zusätzlich verlangen Institute in der Praxis den Bescheid über die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO oder den Freistellungsbescheid, um den steuerlichen Status einzuordnen.

Die handelnden Organmitglieder. Sie haben bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB), und die Vermischung von Stiftungs- und Privatvermögen verstößt gegen das Trennungsgebot des § 83b Abs. 4 S. 1 BGB. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die Gefährdung des Status hinzu, weil die Mittelverwendung nicht mehr nachweisbar ist.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens nach der Anerkennung: § 82a BGB
  • Voraussetzungen der Anerkennung, gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung: § 82 BGB
  • Stiftungsvermögen, Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, Trennungsgebot: § 83b Abs. 1 bis 4 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens und Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c Abs. 1 BGB
  • Vorstand, gesetzliche Vertretung, Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder: § 84 Abs. 1 bis 3 BGB; Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder: § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
  • Allgemeine Sorgfaltspflichten der Verpflichteten, risikobasierter Umfang, Zeitpunkt der Erfüllung und Verbot der Begründung der Geschäftsbeziehung: § 10 Abs. 1, 2, 3 und 9 GwG
  • Überprüfung der Identität natürlicher Personen und juristischer Personen (Registerauszug, Gründungsdokumente oder gleichwertige beweiskräftige Dokumente): § 12 Abs. 1 und 2 GwG
  • Wirtschaftlich Berechtigter, 25-Prozent-Schwelle für Gesellschaften, rollenbasierte Zuordnung bei Stiftungen und treuhänderischen Gestaltungen: § 3 Abs. 1 bis 3 GwG
  • Mitteilungspflicht zum Transparenzregister, Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG, Meldepflicht bei Stiftungen: § 20 Abs. 1 bis 3 GwG; Einsichtnahme durch Behörden, Verpflichtete und Personen mit berechtigtem Interesse: § 23 Abs. 1 GwG; Meldung von Unstimmigkeiten: § 23a Abs. 1 GwG
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro: § 50 EStDV; Feststellung der Satzungsmäßigkeit: § 60a AO
  • Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB; das Stiftungsregistergesetz tritt zum 1.1.2028 in Kraft, ein bundesweites Stiftungsregister besteht derzeit nicht
  • Als Praxis gekennzeichnete Angaben (Vermögensnachweis im Anerkennungsverfahren, landesrechtliche Vertretungsbescheinigungen, LEI-Anforderung im Wertpapiergeschäft, Vorgehen in der Zwischenphase) stammen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 3. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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