Eine Schweizer Stiftung entsteht nach Art. 80 ff. ZGB durch öffentliche Urkunde. Für einen in Deutschland ansässigen Stifter bringt sie steuerlich wenig: § 15 AStG rechnet Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung unmittelbar zu, und der Entlastungsbeweis des § 15 Abs. 6 AStG gilt nur für EU/EWR-Stiftungen. Eine deutsche Familienstiftung zahlt dagegen 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %).
Die Schweiz gilt vielen als der naheliegende Standort für eine Stiftung: stabile Rechtsordnung, lange Stiftungstradition, kurzer Weg. Rechtlich ist die Gründung dort tatsächlich unkompliziert. Der entscheidende Punkt liegt aber nicht in Zürich oder Zug, sondern im deutschen Steuerrecht: Solange der Stifter oder die Begünstigten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, greift der deutsche Fiskus auf die Stiftung durch.
Dieser Beitrag ordnet beides ein: den Schweizer Rechtsrahmen und die deutsche Steuerperspektive. Wie eine Stiftung in Deutschland aufgesetzt wird, ist ein eigenes Thema; hier geht es um die Frage, was der Schweizer Weg für einen deutschen Stifter bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Errichtung: Eine Schweizer Stiftung wird nach Art. 80 ZGB durch Vermögenswidmung errichtet, in der Form der öffentlichen Urkunde oder einer Verfügung von Todes wegen (Art. 81 Abs. 1 ZGB).
- Aufsicht: Klassische Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Art. 84 ZGB) und werden ins Handelsregister eingetragen. Familienstiftungen sind davon ausgenommen (Art. 87 Abs. 1, Art. 52 Abs. 2 ZGB).
- Enge Zweckgrenzen: Eine Schweizer Familienstiftung darf nur Erziehungs-, Ausstattungs- und Unterstützungszwecke verfolgen (Art. 335 Abs. 1 ZGB). Eine reine Versorgungs- oder Genussstiftung ist unzulässig.
- Der deutsche Kern: § 15 AStG rechnet Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem in Deutschland ansässigen Stifter zu. Der Entlastungsbeweis nach § 15 Abs. 6 AStG steht nur EU/EWR-Stiftungen offen, die Schweiz gehört nicht dazu.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Das DBA senkt Quellensteuern (Dividenden 15 %, bei Schachtelbeteiligungen ab 10 % auf 5 %), ändert aber nichts an der Zurechnung im Inland.
- Faustregel: Wer in Deutschland lebt, gewinnt durch den Schweizer Sitz meist Komplexität statt Steuervorteil. Die deutsche Familienstiftung mit 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) ist der Normalfall.
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1. Wie gründet man eine Stiftung in der Schweiz?
Eine Schweizer Stiftung entsteht durch die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck (Art. 80 ZGB); die Errichtung erfolgt durch öffentliche Urkunde oder durch Verfügung von Todes wegen (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Der Ablauf ähnelt dem deutschen Verfahren in der Logik, nicht in den Zuständigkeiten.
Die vier Schritte in der Praxis
- Zweck festlegen: Der Stiftungszweck ist das Herzstück, später nur eingeschränkt änderbar (Art. 86 ZGB) und entscheidet zugleich, ob eine klassische, gemeinnützige oder eine Familienstiftung vorliegt.
- Stiftungsurkunde beim Notar: Die öffentliche Urkunde regelt Zweck, gewidmetes Vermögen und Organisation, insbesondere den Stiftungsrat als Leitungsorgan.
- Vermögenswidmung: Das gewidmete Vermögen geht auf die Stiftung über. Ein gesetzlich fixiertes Mindestkapital nennt das ZGB nicht; welche Ausstattung die Behörde erwartet, ist Frage der Schweizer Praxis.
- Handelsregistereintrag: Die klassische Stiftung wird aufgrund der Stiftungsurkunde ins Handelsregister eingetragen (Art. 81 Abs. 2 ZGB). Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen bedürfen dieser Eintragung nicht (Art. 52 Abs. 2 ZGB).
Was wir hier bewusst nicht behaupten
Zu Schweizer Gebühren, Bearbeitungsdauern, kantonalen Steuersätzen und der behördlich erwarteten Mindestausstattung nennen wir hier bewusst keine Zahlen: Sie unterscheiden sich von Kanton zu Kanton, und belastbar sind sie nur über eine Schweizer Rechts- und Steuerberatung. Zum Vergleich für die deutsche Seite: Dort liegen die Gründungskosten realistisch bei 15.000 bis 50.000 € netto, die laufenden Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr.
2. Welche Stiftungsarten kennt das Schweizer Recht?
Das Schweizer Recht unterscheidet im Kern die klassische Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB, für die Aufsicht und Registereintrag gelten, und die Sonderformen Familienstiftung und kirchliche Stiftung, die von beidem befreit sind. Diese Befreiung wird gern als Vorteil verkauft. Ihr Preis steht in Art. 335 ZGB.
Die klassische Stiftung: Aufsicht und Register
Die gewöhnliche, meist gemeinnützig ausgerichtete Stiftung wird ins Handelsregister eingetragen und untersteht der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört: Bund, Kanton oder Gemeinde (Art. 84 ZGB). Die Aufsicht sorgt dafür, dass das Vermögen zweckgemäß verwendet wird; bei Organisationsmängeln kann sie eingreifen (Art. 83d ZGB), bei Unerreichbarkeit oder Rechtswidrigkeit des Zwecks kommt die Aufhebung in Betracht (Art. 88, 89 ZGB).
Die Familienstiftung: befreit, aber eng begrenzt
Die Schweizer Familienstiftung ist der Stiftungsaufsicht nicht unterstellt (Art. 87 Abs. 1 ZGB) und braucht keinen Handelsregistereintrag (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Dafür ist ihr Zweck gesetzlich eingeschnürt: Zulässig sind nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nur Stiftungen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken. Die Errichtung von Familienfideikommissen, also die dauerhafte Bindung von Vermögen zur reinen Nutzniessung der Familie, ist ausdrücklich nicht mehr gestattet (Art. 335 Abs. 2 ZGB).
Das ist der eigentliche Unterschied zur deutschen Familienstiftung: In Deutschland darf eine Familienstiftung die Familie schlicht versorgen. In der Schweiz darf sie das gerade nicht: Eine Stiftung, deren Zweck darin besteht, den Angehörigen ohne besondere Bedarfslage laufend Erträge zukommen zu lassen, bewegt sich außerhalb von Art. 335 ZGB. Wer die Schweiz wegen der aufsichtsfreien Familienstiftung wählt, wählt damit eine Rechtsform, die genau das nicht leisten darf, was die meisten Stifter suchen. Ob eine konkrete Satzung diese Grenze einhält, gehört vor die Gründung geklärt, nicht danach.
3. Wer beaufsichtigt eine Schweizer Stiftung, und was heißt das für den Stifter?
Zuständig ist bei der klassischen Stiftung das Gemeinwesen, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört (Art. 84 ZGB): der Bund bei nationaler oder internationaler Ausrichtung, sonst Kanton oder Gemeinde. Familienstiftungen unterliegen dieser Aufsicht nicht (Art. 87 Abs. 1 ZGB).
Für den deutschen Stifter zählt daraus vor allem eines: Fehlende Aufsicht bedeutet nicht fehlende Kontrolle, sie verschiebt sie nur. Wo keine Behörde die Satzungstreue prüft, prüfen im Streitfall die Zivilgerichte, und auf der Steuerseite prüft das deutsche Finanzamt. Praktisch noch wichtiger: Wird die Stiftung faktisch aus Deutschland heraus geleitet, etwa weil der Stiftungsrat dort tagt und dort alle wesentlichen Entscheidungen fallen, liegt der Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO). Dann ist die Stiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, trotz Schweizer Sitz. Der Auslandsbezug muss also gelebt werden, nicht nur beurkundet. Wie deutsche Stiftungen mit Auslandsbezug organisiert werden, behandelt der Beitrag Stiftung international.
4. Was bedeutet § 15 AStG für einen deutschen Stifter?
§ 15 AStG ordnet an, dass Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung dem Stifter zugerechnet werden, wenn dieser in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist; andernfalls den bezugs- oder anfallsberechtigten Personen im Inland. Diese Zurechnungsbesteuerung ist der Grund, warum der Steuervorteil einer Schweizer Struktur für in Deutschland Ansässige in aller Regel nicht eintritt.
Die Mechanik der Zurechnung
Die Stiftung wird steuerlich übersprungen: Was sie erwirtschaftet, gilt als vom Stifter erzielt, unabhängig davon, ob überhaupt etwas ausgeschüttet wurde. Der Effekt ist doppelt unangenehm. Erstens greift der persönliche Steuersatz, nicht der günstige Körperschaftsteuersatz. Zweitens entsteht Steuer auf Geld, das in der Schweiz liegen bleibt und gar nicht zufließt. Die Zurechnungsbeträge werden gesondert festgestellt (§ 18 AStG), Auslandssachverhalte dieser Art sind nach § 138 Abs. 2 AO anzuzeigen.
Warum der Entlastungsbeweis bei der Schweiz nicht hilft
§ 15 Abs. 6 AStG lässt eine Ausnahme zu: Die Zurechnung unterbleibt, wenn nachgewiesen wird, dass das Vermögen der Stiftung rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ein hinreichender Informationsaustausch besteht. Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass die Stiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat. Die Schweiz ist weder das eine noch das andere. Für eine Schweizer Familienstiftung steht dieser Weg damit nicht offen, anders als etwa bei einer Familienstiftung in Österreich oder in Liechtenstein, wo zumindest die EU/EWR-Voraussetzung diskutiert werden kann. Die gleiche Zurechnungslogik trifft übrigens auch angelsächsische Strukturen; die Parallelen zeigt der Beitrag Trust oder Stiftung: die steuerliche Einordnung.
Der eine Punkt, der zugunsten der Schweiz spricht
Eine Sache fällt weg: Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre trifft nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Familienstiftungen, und die Steuerpflicht setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Eine echte Schweizer Stiftung ist davon nicht erfasst. Der Tausch ist allerdings schlecht: Statt einer planbaren Belastung alle 30 Jahre steht die jährliche Zurechnung nach § 15 AStG. Und die Errichtung selbst bleibt steuerpflichtig: Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung durch einen in Deutschland Ansässigen ist ein Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Ob dabei das Steuerklassen-Privileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG mit dem Freibetrag von 100.000 € greift, ist bei ausländischen Stiftungen nicht gesichert und im Einzelfall zu klären. Wie die Erbersatzsteuer bei der deutschen Lösung wirkt, steht im Beitrag Erbersatzsteuer.
5. Wie werden Ausschüttungen an Begünstigte in Deutschland besteuert?
Leistungen einer ausländischen Stiftung an eine in Deutschland ansässige Person sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und vom Empfänger selbst zu erklären; einen Steuerabzug an der Quelle wie bei der deutschen Stiftung gibt es nicht. Das klingt zunächst nach weniger Aufwand, verlagert die Pflicht aber vollständig auf den Begünstigten.
Der Vergleich zur deutschen Stiftung
Eine deutsche Familienstiftung behält auf Ausschüttungen 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein, zusammen rund 26,38 %, und führt sie bis zum 10. Tag des Folgemonats nach Zufluss ab (§ 45a Abs. 1 EStG). Von 1.000 € Ausschüttung bleiben so 736,25 € netto, dazu gibt es eine Steuerbescheinigung. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, holt die Günstigerprüfung über die Anlage KAP die Differenz zurück. Die Details dazu stehen im Beitrag Ausschüttungen aus der Stiftung versteuern.
Was bei der Schweizer Variante anders läuft
- Kein Quellenabzug, volle Erklärungspflicht: Der Begünstigte deklariert die Leistung selbst. Fehler fallen erst bei einer Prüfung auf, dann mit Zinsen.
- Vorrang der Zurechnung: Soweit die Erträge bereits nach § 15 AStG zugerechnet und versteuert wurden, soll eine doppelte Erfassung derselben Beträge vermieden werden. Die Abstimmung zwischen Zurechnung und späterer Zuwendung ist die kniffligste Stelle der ganzen Struktur und ohne Steuerberater nicht sauber abzubilden.
- Abgrenzung Ertrag oder Substanz: Auch hier gilt die Grundunterscheidung: Laufende Zuwendungen aus erwirtschafteten Erträgen sind Kapitalerträge, Zuwendungen aus der Vermögenssubstanz können als Schenkung zu behandeln sein, in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 € und Sätzen ab 30 %.
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Stiftungs-Check starten6. Was regelt das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz?
Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten, damit dieselbe Einkunft nicht zweimal voll belastet wird. Es senkt Quellensteuern und regelt, ob der Wohnsitzstaat freistellt oder anrechnet. Was es nicht tut: die Zurechnung nach § 15 AStG aufheben. Diese setzt eine Stufe früher an, indem sie die Einkünfte überhaupt erst einer Person zuordnet.
Die konkreten Sätze
- Dividenden: 15 % Quellensteuer, bei Schachtelbeteiligungen ab 10 % nur 5 %.
- Immobilien: Es gilt das Belegenheitsprinzip. Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne werden im Staat der Immobilie erfasst.
- Stiftungen im Abkommenstext: Die meisten Abkommen nennen Stiftungen nicht ausdrücklich; Stiftungsleistungen werden als Dividenden oder als andere Einkünfte eingeordnet. Diese Qualifikation gehört in jedem Einzelfall geklärt.
Rechenbeispiel: der Weg, der meist besser funktioniert
Angenommen, eine deutsche Familienstiftung hält 20 % an einer Schweizer Kapitalgesellschaft und erhält 100.000 € Dividende. Das DBA senkt die Schweizer Quellensteuer auf 5 %, also 5.000 €. In der Stiftung greift das Schachtelprivileg nach § 8b KStG, weil die Beteiligung mindestens 10 % beträgt: 95 % der Dividende bleiben steuerfrei, effektiv verbleiben rund 0,75 bis 1,5 % Körperschaftsteuer. Der Schweiz-Bezug wird also genutzt, ohne dass die Stiftung selbst in die Schweiz muss, und § 15 AStG spielt keine Rolle, weil es keine ausländische Stiftung gibt. Das ist in der Beratungspraxis der übliche Weg.
7. Wann ist eine Schweizer Stiftung sinnvoll, und wann die deutsche Lösung?
Eine Schweizer Stiftung ist sinnvoll, wenn ein echter Bezug zur Schweiz besteht: Stifter oder Familie leben dort, das Vermögen liegt dort, oder der Zweck ist auf die Schweiz ausgerichtet. Für einen in Deutschland ansässigen Stifter mit deutschem Vermögen ist sie dagegen selten die bessere Wahl.
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| Kriterium | Deutsche Familienstiftung | Schweizer Stiftung bei deutschem Stifter |
|---|---|---|
| Laufende Ertragsbesteuerung | 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 %) plus Soli, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG) | Zurechnung beim Stifter nach § 15 AStG, persönlicher Steuersatz |
| Entlastungsbeweis | nicht erforderlich | § 15 Abs. 6 AStG nur für EU/EWR, Schweiz ausgeschlossen |
| Erbersatzsteuer | alle 30 Jahre, 800.000 € Freibetrag | entfällt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), Vorteil wird durch § 15 AStG aufgezehrt |
| Zulässiger Zweck | Versorgung der Familie ausdrücklich zulässig | Familienstiftung nur für Erziehung, Ausstattung, Unterstützung (Art. 335 ZGB) |
| Aufsicht | Stiftungsaufsicht des Bundeslandes | klassische Stiftung: Art. 84 ZGB; Familienstiftung: keine Aufsicht (Art. 87 ZGB) |
| Beratungsaufwand | ein Rechtskreis | zwei Rechtskreise, deutsche und Schweizer Beratung parallel |
Kurz gefasst: Der Schweizer Sitz verlagert das Vermögen, nicht die Steuerpflicht. Wer in Deutschland lebt, kauft sich mit der Schweizer Struktur zwei Beratungskreise, laufende Nachweispflichten und eine Zurechnung ein, die den Steuervorteil neutralisiert. Die Vorfrage bleibt dieselbe wie bei jeder Stiftung: Trägt das Vermögen die Struktur überhaupt? Praktisch tragfähig wird eine Familienstiftung ab etwa 150.000 bis 200.000 € mit laufenden Erträgen.
8. Welche Fehler kosten bei der Schweiz-Gründung am meisten?
- § 15 AStG erst nach der Gründung entdecken: Die Zurechnung ist kein Sonderfall, sondern der Regelfall bei ausländischen Familienstiftungen mit deutschem Stifter. Wer sie erst im Nachhinein bemerkt, sitzt in einer Struktur, deren Vorteil nie eintritt und deren Kosten bleiben.
- Die Stiftung faktisch aus Deutschland leiten: Tagt der Stiftungsrat in Deutschland und fallen dort die Entscheidungen, liegt die Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO) und die Stiftung wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG hier voll steuerpflichtig. Der Schweizer Sitz ist dann nur noch Papier.
- Art. 335 ZGB überlesen: Eine Satzung, die schlicht die Versorgung der Familie zum Zweck erklärt, passt nicht in die Schweizer Familienstiftung. Der Zweck muss auf Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung zugeschnitten sein.
- Mit dem DBA rechnen, das gar nicht greift: Das Abkommen senkt Quellensteuern auf Dividenden und ordnet Immobilienerträge dem Belegenheitsstaat zu. Es ist kein Instrument gegen die inländische Zurechnung.
- Nur einen Berater einschalten: Schweizer Stiftungsrecht und deutsches Außensteuerrecht sind zwei getrennte Baustellen. Ohne Beratung auf beiden Seiten entsteht regelmäßig eine Struktur, die in einem der Länder nicht funktioniert, inklusive übersehener Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 AO und der gesonderten Feststellung nach § 18 AStG.
Wie es beim Nachbarn Österreich läuft, wo die Privatstiftung ein eigenes Gesetz hat, und was daraus für deutsche Stifter folgt, zeigt der Beitrag Stiftung gründen in Österreich.
Unser Fazit
Rechtlich ist die Gründung einer Stiftung in der Schweiz gut gangbar: Widmung nach Art. 80 ZGB, öffentliche Urkunde nach Art. 81 ZGB, Aufsicht nach Art. 84 ZGB, bei der Familienstiftung stattdessen Aufsichtsfreiheit, erkauft mit den engen Zweckgrenzen des Art. 335 ZGB. Steuerlich sieht die Rechnung für einen in Deutschland ansässigen Stifter anders aus: § 15 AStG rechnet ihm Vermögen und Einkünfte der Stiftung zu, und der Entlastungsbeweis des § 15 Abs. 6 AStG bleibt der Schweiz verschlossen, weil sie weder zur EU noch zum EWR gehört. Was bleibt, sind zwei Rechtskreise, doppelter Beratungsaufwand und ein Vorteil, der rechnerisch nicht eintritt. Ein Schweiz-Bezug lässt sich fast immer eleganter über eine deutsche Stiftung abbilden, die Schweizer Vermögenswerte hält. Wer trotzdem dort gründen will, braucht einen echten Grund, und Berater auf beiden Seiten der Grenze.
Alle Grundlagen zu Gründung & Kosten bündelt der Leitartikel Stiftung gründen: Dein Weg zur nachhaltigen Vermögenssicherung und gesellschaftlichen Wirkung, weitere Beiträge findest du im Bereich Gründung & Kosten.
FAQ zur Stiftungsgründung in der Schweiz
Ist eine Schweizer Stiftung für Deutsche steuerfrei?
Nein. Für einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter rechnet § 15 AStG Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unmittelbar zu, auch ohne Ausschüttung. Der Entlastungsbeweis nach § 15 Abs. 6 AStG gilt nur für Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR.
Braucht eine Schweizer Stiftung einen Handelsregistereintrag?
Die klassische Stiftung wird aufgrund der Stiftungsurkunde ins Handelsregister eingetragen (Art. 81 Abs. 2 ZGB). Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen bedürfen zu ihrer Errichtung keiner Eintragung (Art. 52 Abs. 2 ZGB).
Wie hoch ist das Mindestkapital für eine Schweizer Stiftung?
Das ZGB nennt keinen festen Betrag; verlangt ist die Widmung eines Vermögens für den Stiftungszweck (Art. 80 ZGB). Welche Ausstattung die zuständige Behörde im Einzelfall erwartet, richtet sich nach der Schweizer Praxis und ist mit einer Kanzlei vor Ort zu klären. In Deutschland rechnen die Stiftungsaufsichten in der Praxis mit rund 100.000 € Grundstockvermögen.
Fällt bei einer Schweizer Stiftung die Erbersatzsteuer an?
Nein. Die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Dieser Vorteil wird allerdings durch die jährliche Zurechnung nach § 15 AStG mehr als aufgewogen.
Kann ich meine deutsche Stiftung in die Schweiz verlegen?
Eine Sitzverlegung über die Grenze ist kein Routinevorgang und berührt deutsches Stiftungs-, Aufsichts- und Steuerrecht gleichzeitig. In der Praxis ist es fast immer sinnvoller, den gewünschten Schweiz-Bezug über Vermögenswerte oder Beteiligungen innerhalb der bestehenden deutschen Struktur abzubilden. Prüfen lässt sich das nur im Einzelfall mit Beratern beider Länder.
Was passiert, wenn die Schweizer Stiftung aus Deutschland geführt wird?
Dann liegt der Ort der Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO) und die Stiftung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Der Schweizer Sitz allein schafft keinen Auslandsbezug, der steuerlich trägt.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Errichtung und Rechtsrahmen der Schweizer Stiftung: Art. 80, 81 ZGB; Zweckänderung: Art. 86 ZGB; Organisationsmängel: Art. 83d ZGB; Aufhebung: Art. 88, 89 ZGB
- Handelsregister: Art. 81 Abs. 2 ZGB; Ausnahme für Familien- und kirchliche Stiftungen: Art. 52 Abs. 2 ZGB
- Aufsicht: Art. 84 ZGB; Aufsichtsfreiheit der Familienstiftung: Art. 87 Abs. 1 ZGB
- Zweckgrenzen der Schweizer Familienstiftung: Art. 335 Abs. 1 und 2 ZGB
- Zurechnungsbesteuerung ausländischer Familienstiftungen: § 15 AStG, Entlastungsbeweis EU/EWR: § 15 Abs. 6 AStG; gesonderte Feststellung: § 18 AStG
- Ort der Geschäftsleitung: § 10 AO; Anzeigepflicht bei Auslandssachverhalten: § 138 Abs. 2 AO; unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht: § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
- Erbersatzsteuer: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Inlandsbezug: § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Steuerklassen-Privileg: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
- Besteuerung von Stiftungsleistungen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Kapitalertragsteuer-Anmeldung: § 45a Abs. 1 EStG; Schachtelprivileg: § 8b KStG; Körperschaftsteuer-Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
- DBA-Sätze (Dividenden 15 %, Schachtelbeteiligungen ab 10 % auf 5 %) und Praxiswerte aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Er behandelt die deutsche Perspektive auf eine Schweizer Stiftungsgründung; Aussagen zum Schweizer Recht ersetzen keine Beratung durch eine in der Schweiz zugelassene Kanzlei. Im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.