Die Checkliste läuft in sechs Phasen: Vorprüfung, Grundsatzentscheidungen, Unterlagen, Anerkennungsverfahren, Steuerakte und Startbetrieb. Vor der Einreichung müssen Stiftungsgeschäft und Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung vollständig vorliegen (§ 81 Abs. 1 BGB). Anerkannt wird in der Praxis ab etwa 100.000 € Grundstockvermögen, tragfähig rechnet die Struktur meist erst ab 150.000 bis 200.000 €.
Dieser Beitrag erklärt die Stiftungsgründung nicht noch einmal. Er ist das Arbeitsmittel dazu: eine Liste, die du von oben nach unten abarbeitest, mit der Angabe, was vor jedem Häkchen tatsächlich auf dem Tisch liegen muss. Wo eine Frage eine eigene Antwort braucht, steht der Verweis auf den ausführlichen Beitrag.
Den erklärten Gesamtablauf findest du im Beitrag Stiftung gründen: die Schritte, den Einstieg ins Thema im Überblick zur Stiftungsgründung.
Das Wichtigste in Kürze
- Sechs Phasen, fünf Entscheidungspunkte: Die Liste ist so gebaut, dass du nach jeder Phase entweder weitergehst oder bewusst stoppst. Wer die Entscheidungspunkte überspringt, korrigiert später über eine genehmigungspflichtige Satzungsänderung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
- Zwei Dokumente tragen alles: Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde erforderlich (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Satzung muss Regelungen zu Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands enthalten (§ 81 Abs. 1 BGB).
- Die Anerkennung ist gebunden, nicht beliebig: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen genügt und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint, es sei denn, sie würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 S. 1 BGB).
- Geld ist der harte Filter: Anerkennung in der Praxis ab ca. 100.000 €, je nach Bundesland erst ab 250.000 €. Wirtschaftlich trägt sich die Struktur meist ab 150.000 bis 200.000 €, komplexe Konstruktionen ab etwa 500.000 €.
- Nach dem Häkchen "anerkannt" ist die Liste nicht zu Ende: Vermögensübertragung, Bankverbindung, Buchführung und bei gemeinnützigen Stiftungen die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (§ 60a Abs. 1 S. 1 AO) stehen danach an.
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1. Wie ist diese Checkliste aufgebaut?
Sie folgt der Reihenfolge, in der die Stiftungsaufsicht die Dinge sehen will, nicht der Reihenfolge, in der man sie üblicherweise erledigt. Das ist der wichtigste Unterschied zu selbstgebauten Listen: Viele Gründer schreiben zuerst die Satzung und klären danach, welches Vermögen tatsächlich übertragen werden kann. Dann passt die Satzung nicht zum Vermögen und muss neu geschrieben werden.
Jede Phase hat drei Elemente:
- Voraussetzung: Was muss vorliegen, bevor du in dieser Phase überhaupt anfangen kannst.
- Die Häkchen: Die einzelnen Punkte, die abzuarbeiten sind.
- Entscheidungspunkt: Die eine Frage, die am Ende der Phase mit Ja oder Nein beantwortet sein muss, bevor Geld für den nächsten Schritt ausgegeben wird.
Zwei Punkte bleiben in dieser Liste bewusst kurz, weil sie eigene Beiträge haben: der Zeitplan der Gründung und die Frage, welches Bundesland zuständig ist. Beides ist in der Liste als Häkchen benannt, aber nicht ausgeführt.
2. Was musst du in Phase 0 klären, bevor du irgendetwas schreibst?
Ob die Stiftung für dein Vermögen und deinen Zeithorizont überhaupt das richtige Vehikel ist. Diese Phase kostet nichts außer Nachdenken und verhindert die teuersten Fehler.
Voraussetzung: keine.
- Vermögen erfasst und in drei Spalten sortiert: sofort übertragbar, mittelfristig übertragbar, bleibt privat.
- Für jede Position notiert, was sie jährlich an Ertrag bringt, nicht, was sie wert ist. Die Stiftung lebt von den Nutzungen, das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB).
- Schwellenwerte geprüft: ab ca. 100.000 € erkennt die Aufsicht in der Praxis an, je nach Bundesland erst ab 250.000 €. Ab 150.000 bis 200.000 € trägt sich die Struktur wirtschaftlich. Ab etwa 500.000 € werden komplexe Konstruktionen mit mehreren Vehikeln sinnvoll.
- Laufende Kosten gegengerechnet: ab ca. 1.500 € pro Jahr für Buchführung, Erklärungen und Berichte, dazu die einmalige Errichtung mit etwa 15.000 bis 50.000 € netto. Die Aufschlüsselung steht im Beitrag Stiftung: Kosten.
- Zeithorizont ehrlich beantwortet: Willst du das Vermögen dauerhaft binden oder nur für eine bestimmte Zeit? Eine Verbrauchsstiftung muss für mindestens zehn Jahre errichtet sein, damit die dauernde Zweckerfüllung als gesichert gilt (§ 82 S. 2 BGB).
- Kontrollverlust akzeptiert: Was der Stiftung gehört, gehört dir nicht mehr. Wer das nicht will, hört hier auf.
Entscheidungspunkt 1: Trägt sich die Struktur mit dem Vermögen, das du wirklich übertragen willst? Wenn nein, ist die nicht rechtsfähige Treuhandstiftung ab ca. 20.000 € die Alternative, und diese Liste endet hier.
3. Welche Grundsatzentscheidungen gehören in Phase 1?
Vier Weichenstellungen, die jede spätere Zeile der Satzung bestimmen. Sie sind später nur über eine Satzungsänderung korrigierbar, und die bedarf der Genehmigung der Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
Voraussetzung: Phase 0 abgeschlossen, Vermögenszahl steht.
- Zweckrichtung festgelegt: gemeinnützig, privatnützig (Familienstiftung) oder beides in einer Doppelstruktur. Diese Entscheidung bestimmt die gesamte Steuerlogik und lässt sich nicht nebenbei drehen.
- Rechtsform festgelegt: rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts oder Treuhandstiftung.
- Zweck so formuliert, dass er in einem Satz steht und trotzdem 50 Jahre trägt. Zu eng gefasste Zwecke sind der häufigste Grund für spätere Änderungsanträge.
- Sitz und damit zuständiges Bundesland gewählt. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Welche Kriterien für welches Bundesland sprechen, steht im Beitrag Bundesland und Sitzwahl.
- Begünstigtenkreis skizziert: Wer soll Leistungen erhalten, in welcher Reihenfolge, und was passiert, wenn jemand wegfällt.
- Organe skizziert: Wer sitzt im Vorstand, braucht es ein zweites Organ, wie werden Nachfolger bestimmt. Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden (§ 84a Abs. 2 S. 1 BGB).
- Zeitplan grob eingeplant. Die realistische Dauer bis zur Anerkennung behandelt der Beitrag Stiftung gründen: Dauer.
Entscheidungspunkt 2: Stehen Zweck, Rechtsform, Sitz und Begünstigtenkreis schriftlich fest, so dass ein Dritter sie ohne Rückfrage verstehen würde? Erst dann lohnt sich der Aufwand für die Dokumente.
4. Welche Unterlagen müssen in Phase 2 vollständig vorliegen?
Stiftungsgeschäft und Satzung, dazu die Nachweise über Vermögen und Organe. Das Gesetz ist an dieser Stelle ungewöhnlich konkret, und die Aufsicht prüft genau daran.
Voraussetzung: Entscheidungspunkt 2 mit Ja beantwortet.
- Stiftungsgeschäft erstellt. Der Stifter muss darin ein Vermögen zur Erfüllung des Zwecks widmen; die Form ist die schriftliche, wenn das Stiftungsgeschäft nicht in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist (§ 81 Abs. 3 BGB). Aufbau und Inhalt im Detail: Stiftungsgeschäft Muster.
- Satzung erstellt und die vier Pflichtangaben geprüft: Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands (§ 81 Abs. 1 BGB). Fehlt eine davon, ist die Satzung unvollständig. Der Aufbau steht im Beitrag Stiftungssatzung Muster.
- Bei einer Verbrauchsstiftung zusätzlich: die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und Bestimmungen zur Verwendung des Vermögens innerhalb dieser Zeit (§ 81 Abs. 2 BGB).
- Regelungen zur Vermögensverwaltung in der Satzung, abgestimmt auf die Erhaltungspflicht beim Grundstockvermögen (§ 83c BGB).
- Nachweise über das gewidmete Vermögen zusammengestellt: Kontoauszüge, Depotauszüge, Bewertungen, bei Immobilien und Beteiligungen die entsprechenden Unterlagen.
- Alle Vorstandsmitglieder angefragt und ihre Bereitschaft schriftlich vorliegend.
- Formfrage für die konkret übertragenen Gegenstände geklärt. Ob über die Schriftform hinaus eine strengere Form nötig ist, hängt vom einzelnen Vermögensgegenstand ab und gehört vor die Einreichung, nicht danach.
Entscheidungspunkt 3: Sind Stiftungsgeschäft, Satzung und Vermögensnachweise so vollständig, dass die Aufsicht keine Rückfrage stellen müsste? Unvollständige Einreichungen sind der teuerste Zeitfresser im ganzen Verfahren.
5. Was ist in Phase 3 im Anerkennungsverfahren abzuhaken?
Die Vorabstimmung mit der Aufsicht, die Einreichung und die Reaktion auf Rückfragen. Rechtlich ist die Anerkennung eine gebundene Entscheidung, kein Ermessen.
Voraussetzung: Dokumentenpaket vollständig.
- Vorabstimmung mit der zuständigen Stiftungsbehörde gesucht, bevor eingereicht wird. Die Praxis unterscheidet sich zwischen den Ländern spürbar, ein Vorgespräch spart in der Regel eine ganze Korrekturschleife.
- Entwurf eingereicht und Rückmeldung eingeholt.
- Prüfmaßstab selbst gegengelesen: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 S. 1 BGB). Genau diese drei Punkte prüft die Behörde.
- Nachforderungen abgearbeitet und dokumentiert, welche Formulierung auf Wunsch der Aufsicht geändert wurde. Diese Notizen brauchst du bei jeder späteren Satzungsänderung.
- Anerkennungsbescheid erhalten und geprüft: Stimmen Name, Sitz und Zweck exakt mit deiner Fassung überein?
Entscheidungspunkt 4: Trägt die anerkannte Satzung die Struktur, die du eigentlich wolltest, oder hast du im Verfahren so viel nachgegeben, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllt? Wenn Letzteres, ist eine Korrektur direkt nach der Anerkennung ehrlicher als später.
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Stiftungs-Check starten6. Welche steuerlichen Häkchen kommen in Phase 4?
Die Anmeldung beim Finanzamt und, bei gemeinnützigen Stiftungen, die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Diese Phase beginnt erst nach der Anerkennung, nicht parallel.
Voraussetzung: Anerkennungsbescheid liegt vor.
- Zuständiges Finanzamt kontaktiert, steuerliche Erfassung angestoßen, Steuernummer beantragt.
- Bei gemeinnütziger Ausrichtung: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen beantragt. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird gesondert festgestellt (§ 60a Abs. 1 S. 1 AO). Diese Feststellung ist bindend für die Besteuerung der Körperschaft und für die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen leisten.
- Bei privatnütziger Ausrichtung: Besteuerungslogik der Familienstiftung durchgerechnet, 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Erträge, Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG), keine Gewerbesteuer bei rein vermögensverwaltender Tätigkeit.
- Erbersatzsteuer im Kalender vermerkt: Der Erbersatzsteuer unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der erste Stichtag ergibt sich aus dem ersten Vermögensübergang auf die Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG), nicht aus der Anerkennung.
- Schenkungsteuerliche Behandlung der Erstausstattung mit dem Steuerberater geklärt, bevor übertragen wird.
Entscheidungspunkt 5: Ist die steuerliche Einordnung bestätigt, bevor größere Vermögenswerte übertragen werden? Übertragungen vor der Klärung sind schwer rückabzuwickeln.
7. Was steht in Phase 5 unmittelbar nach der Anerkennung an?
Der Aufbau des laufenden Betriebs. Diese Punkte werden am häufigsten vergessen, weil die Anerkennung sich wie das Ziel anfühlt und tatsächlich der Startpunkt ist.
Voraussetzung: Anerkennung erteilt, steuerliche Einordnung geklärt.
- Vermögen tatsächlich übertragen. Der Stifter muss der Stiftung ein Vermögen zu deren eigener Verfügung überlassen (§ 81 Abs. 1 BGB); ohne den Vollzug bleibt die Widmung ein Versprechen.
- Konto und gegebenenfalls Depot auf den Namen der Stiftung eröffnet, mit Anerkennungsbescheid und Satzung als Legitimation.
- Konstituierende Vorstandssitzung durchgeführt und protokolliert: Bestellung, Ressorts, Vertretungsregelung.
- Buchführung eingerichtet und die Trennung zwischen Grundstockvermögen und freiem Vermögen von Beginn an sauber angelegt.
- Anlagerichtlinie beschlossen, abgestimmt auf die Erhaltungspflicht nach § 83c BGB.
- Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht terminiert.
- Ehrenamtliche Vergütungen geklärt: Für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich gilt der Freibetrag von 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG.
- Erste Zweckverwirklichung geplant und dokumentiert. Was im laufenden Betrieb dazugehört, steht im Beitrag Nach der Anerkennung.
8. Woran scheitern Checklisten zur Stiftungsgründung in der Praxis?
Fast nie an einem fehlenden Formular, sondern daran, dass Häkchen gesetzt werden, bevor die Voraussetzung dafür wirklich erfüllt ist. Diese sechs Muster tauchen am häufigsten auf:
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
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| Typischer Fehler | Was er auslöst | Wo er in der Liste verhindert wird |
|---|---|---|
| Satzung vor der Vermögensklärung geschrieben | Zweck und Ausschüttungsregeln passen nicht zu den tatsächlichen Erträgen | Phase 0, Ertrag statt Wert erfassen |
| Zweck zu eng formuliert | Jede Anpassung braucht später eine Genehmigung (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB) | Phase 1, Entscheidungspunkt 2 |
| Ohne Vorabstimmung eingereicht | Vollständige Korrekturschleife, obwohl die Anerkennung gebunden ist (§ 82 S. 1 BGB) | Phase 3, erstes Häkchen |
| Vermögen vor der steuerlichen Klärung übertragen | Schenkungsteuerliche Folgen, die sich kaum korrigieren lassen | Phase 4, Entscheidungspunkt 5 |
| Widmung nicht vollzogen | Die Stiftung ist anerkannt, hat aber kein Vermögen zur eigenen Verfügung (§ 81 Abs. 1 BGB) | Phase 5, erstes Häkchen |
| Buchführung erst nach dem ersten Jahr aufgesetzt | Grundstock und freies Vermögen sind nachträglich kaum sauber zu trennen (§ 83c BGB) | Phase 5, Buchführung |
Der Merksatz für die Arbeit mit dieser Liste: Ein Häkchen bedeutet nicht "erledigt", sondern "belegbar". Wer für jeden Punkt sagen kann, welches Dokument ihn beweist, kommt durch das Verfahren ohne Schleife.
Unser Fazit
Die Stiftungsgründung ist kein Formularvorgang, sondern eine Kette von Entscheidungen, die aufeinander aufbauen. Das Gesetz gibt dafür nur wenige, aber harte Fixpunkte vor: Stiftungsgeschäft und Anerkennung sind zur Entstehung nötig (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), die Satzung braucht Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung (§ 81 Abs. 1 BGB), und anerkannt wird, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB). Alles andere ist Vorbereitung, und genau dort entscheidet sich, wie lange das Verfahren dauert.
Wenn du die Liste ernst nimmst, arbeitest du sie nicht in einer Woche ab. Phase 0 und Phase 1 sind Denkarbeit und dürfen dauern; Phase 2 bis 5 sind Handwerk und laufen dann schnell. Unterhalb von etwa 150.000 bis 200.000 € Vermögen bleibt allerdings die ehrliche Antwort, dass sich die rechtsfähige Stiftung rechnerisch nicht trägt. In dem Fall gehört die Treuhandstiftung auf die Liste, nicht die Gründung um jeden Preis.
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Häufige Fragen
Kann ich diese Checkliste auch für eine Treuhandstiftung verwenden?
Teilweise. Phase 0 und Phase 1 gelten unverändert, weil Vermögen, Zweck und Begünstigtenkreis dieselben Fragen aufwerfen. Phase 3 entfällt: Eine Treuhandstiftung entsteht durch Vertrag mit einem Treuhänder, nicht durch behördliche Anerkennung nach § 80 Abs. 2 S. 1 BGB. Phase 4 und Phase 5 laufen über den Treuhänder.
Muss die Satzung schon bei der Einreichung endgültig sein?
Sie sollte es sein. Die Behörde prüft, ob das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt, und Änderungen im laufenden Verfahren verlängern es. Nach der Anerkennung wird es aufwendiger: Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 85a Abs. 1 S. 2 BGB).
Was passiert, wenn die Stiftungsaufsicht Änderungen an der Satzung verlangt?
Du arbeitest sie ein und dokumentierst, welche Formulierung auf wessen Wunsch geändert wurde. Die Anerkennung selbst ist eine gebundene Entscheidung: Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und sie das Gemeinwohl nicht gefährdet (§ 82 S. 1 BGB). Nachforderungen betreffen deshalb fast immer die Frage, ob die dauernde Zweckerfüllung gesichert erscheint.
Muss ich das gesamte gewidmete Vermögen sofort übertragen?
Der Stifter muss der Stiftung ein Vermögen zu deren eigener Verfügung überlassen (§ 81 Abs. 1 BGB), und die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung muss gesichert erscheinen (§ 82 S. 1 BGB). Was davon zur Anerkennung vorliegen muss und was als spätere Zustiftung möglich ist, stimmst du vor der Einreichung mit der zuständigen Behörde ab.
Wie lange muss eine Verbrauchsstiftung mindestens laufen?
Mindestens zehn Jahre. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die in der Satzung bestimmte Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Die Satzung muss dann zusätzlich diese Zeit und die Verwendung des Vermögens innerhalb dieser Zeit regeln (§ 81 Abs. 2 BGB).
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begriff der Stiftung, Verbrauchsstiftung, Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde: § 80 Abs. 1 und 2 BGB
- Stiftungsgeschäft, Pflichtinhalt der Satzung (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands), Zusatzangaben bei der Verbrauchsstiftung, Schriftform: § 81 Abs. 1 bis 3 BGB
- Anerkennungsvoraussetzungen und Zehn-Jahres-Mindestlaufzeit der Verbrauchsstiftung: § 82 S. 1 und 2 BGB
- Erhaltung des Grundstockvermögens, Zweckerfüllung aus den Nutzungen: § 83c BGB
- Sorgfaltsmaßstab der Organmitglieder ("die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers"): § 84a Abs. 2 S. 1 BGB
- Genehmigungsbedürftigkeit jeder Satzungsänderung: § 85a Abs. 1 S. 2 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
- Gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung: § 60a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. §§ 51, 59, 60, 61 AO
- Freibetrag der Körperschaftsteuer: § 24 KStG; Ehrenamtspauschale 960 €: § 3 Nr. 26a EStG
- Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus bei Familienstiftungen: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte (Anerkennungsschwelle ab ca. 100.000 €, Länderspanne bis 250.000 €, Tragfähigkeit ab 150.000 bis 200.000 €, komplexe Strukturen ab ca. 500.000 €, Treuhandstiftung ab 20.000 €, Errichtungskosten 15.000 bis 50.000 € netto, laufende Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr) sowie die Verfahrenspraxis zur Vorabstimmung mit der Stiftungsaufsicht aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.