Familienstiftung und Pflichtteil: Wann die Zehnjahresfrist läuft und wann sie stehen bleibt

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 16 Min.
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Inhaltsverzeichnis

Familienstiftung und Pflichtteil: Wann die Zehnjahresfrist läuft und wann sie stehen bleibt

Die Ausstattung einer Familienstiftung ist eine Zuwendung an einen Dritten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schmilzt deshalb im Grundsatz um ein Zehntel je Jahr ab und bleibt zehn Jahre nach der Leistung des Vermögens unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Behält sich der Stifter umfassende Nutzungen oder Einflussrechte vor, beginnt diese Frist nach verbreiteter Auffassung gar nicht erst zu laufen.

Damit hängt der gesamte Effekt an einem einzigen Datum: dem Tag, an dem das Vermögen die Sphäre des Stifters tatsächlich verlässt. Das ist selten der Tag der Urkunde und nie der Tag, an dem die Idee entstand.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Fristlauf. Wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch die Quote ausfällt und wie der Anspruch durchgesetzt wird, steht im Grundlagenbeitrag zum Pflichtteil und Stiftung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Übertragung auf eine Familienstiftung ist eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB und löst grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.
  • Der Anspruch schmilzt pro vollendetem Jahr um ein Zehntel ab, nach zehn Jahren bleibt die Zuwendung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
  • Maßgeblich ist die Leistung des Gegenstands, also der tatsächliche Vollzug nach der Anerkennung der Stiftung (§ 82 BGB), nicht das Datum des Stiftungsgeschäfts.
  • Behält sich der Stifter den Nießbrauch oder weitgehende Nutzungen vor, beginnt die Frist nach verbreiteter Auffassung nicht zu laufen.
  • Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB); Beschenkte ist bei der Ausstattung aber die Stiftung.
  • Der ordentliche Pflichtteil am verbliebenen Nachlass bleibt unberührt. Die Stiftung beseitigt ihn nicht, sie verkleinert nur die Masse.

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1. Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wen trifft er?

Ein zweiter, eigenständiger Geldanspruch neben dem Pflichtteil. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Ohne diese Regel wäre der Pflichtteil in einem Schritt auszuhebeln: Wer zu Lebzeiten alles weggibt, hinterlässt keinen Nachlass.

Warum die Stiftungsausstattung darunter fällt

Weil der Stifter nichts zurückbekommt, was einen Wert hätte. Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gibt keine Anteile, keine Gesellschafter und keinen Kaufpreis. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Genau das ist der unentgeltliche Vermögensabfluss, an den § 2325 BGB anknüpft. Die Stiftung ist in dieser Rechnung der Dritte, an den geleistet wurde. Eine Ausnahme greift nur bei Zuwendungen, mit denen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 2330 BGB), und darunter fällt die Ausstattung eines Familienvermögensvehikels nicht.

Berechtigte und Anspruchsgegner

Berechtigt ist der Kreis des § 2303 BGB, also Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte. Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Berechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist (§ 2326 BGB). Anspruchsgegner ist zunächst der Erbe. Erst soweit dieser zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann sich der Berechtigte an den Beschenkten halten, hier also an die Stiftung (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst Geschenke vom Erblasser erhalten, werden sie hinzugerechnet und zugleich auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Wie wirkt die Zehnjahresfrist bei der Übertragung auf eine Familienstiftung?

Sie wirkt in zehn Jahresstufen, nicht taggenau anteilig. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (S. 2).

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Leistung liegt vor dem ErbfallBerücksichtigtBei 1.200.000 € Ausstattung
im ersten Jahr100 %1.200.000 €
im zweiten Jahr90 %1.080.000 €
im dritten Jahr80 %960.000 €
im vierten Jahr70 %840.000 €
im fünften Jahr60 %720.000 €
im sechsten Jahr50 %600.000 €
im siebten Jahr40 %480.000 €
im achten Jahr30 %360.000 €
im neunten Jahr20 %240.000 €
im zehnten Jahr10 %120.000 €
länger als zehn Jahre0 %0 €

Zwei Missverständnisse sind hier teuer. Erstens: Die Abschmelzung betrifft nur die Ergänzung. Der ordentliche Pflichtteil am verbliebenen Nachlass wird davon nicht berührt, er richtet sich nach dem Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Zweitens: Jede Zuwendung hat ihre eigene Frist. Stattest du die Stiftung zunächst mit einem Teil aus und stockst später auf, läuft für jede Zustiftung eine gesonderte Zehnjahresfrist ab ihrem jeweiligen Vollzug. Die allgemeine Fristenlogik bei Schenkungen ordnet der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen ein.

3. Wann beginnt die Frist überhaupt zu laufen?

Mit der Leistung des Gegenstands, nicht mit der Unterschrift. Das Gesetz sagt es wörtlich: Die zehn Jahre laufen "seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes" (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Bei einer Stiftungsgründung fallen deshalb drei Daten auseinander, und nur das dritte zählt.

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DatumWas passiertBedeutung für die Frist
StiftungsgeschäftDer Stifter gibt die Satzung und widmet ein Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB)kein Fristbeginn, die Stiftung existiert noch nicht
AnerkennungDie zuständige Landesbehörde erkennt die Stiftung an (§ 80 Abs. 2 S. 1, § 82 BGB)kein Fristbeginn, aber erst jetzt gibt es einen Empfänger
VollzugGeld, Anteile oder Grundbesitz gehen tatsächlich übermaßgeblicher Anknüpfungspunkt: die Leistung des verschenkten Gegenstands (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB)

Praktisch heißt das: Zwischen dem ersten Beratungsgespräch und dem Tag, an dem die Uhr anfängt zu ticken, liegen oft viele Monate. Wer die Anerkennung abwartet und dann mit der Grundbuchumschreibung noch ein halbes Jahr wartet, verschiebt das Fristende entsprechend nach hinten. Deshalb gehört der Vollzug jeder Position dokumentiert: Kontoauszug, Depotübertrag, Abtretungsurkunde, Eintragungsdatum im Grundbuch.

Warum der Vorbehaltsnießbrauch die Frist typischerweise blockiert

Weil "Leistung" mehr verlangt als einen Eigentümerwechsel im Register. Wer eine Immobilie überträgt, sich aber den vollen Nießbrauch vorbehält, bezieht weiterhin sämtliche Erträge und nutzt die Sache wie zuvor. Wirtschaftlich hat er nichts aus der Hand gegeben. Nach verbreiteter Auffassung beginnt die Frist in solchen Fällen nicht zu laufen, weil es an dem Genussverzicht fehlt, den die Vorschrift voraussetzt. Der Bundesgerichtshof hat das für die Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt des Nießbrauchs entschieden: Eine Leistung liegt erst vor, wenn der Schenker auch den Genuss des Gegenstands aufgibt (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395). Für die Stiftung ist das der Kern der Sache, denn der Vorbehalt von Nutzungen ist dort die Regel und nicht die Ausnahme.

Dieselbe Frage stellt sich bei Einflussrechten. Bleibt der Stifter alleiniger und unbefristet amtierender Vorstand, kann er die Satzung nach Belieben ändern lassen oder sich das Vermögen über ein Widerrufs- oder Rückfallrecht zurückholen, dann ist der Abstand zwischen ihm und dem Vermögen gering. Ob das einem Nutzungsvorbehalt gleichsteht, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall zu prüfen. Wie ein Nießbrauch an Stiftungsvermögen ausgestaltet wird, behandelt der Beitrag Nießbrauch und Stiftung.

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KonstellationLäuft die Frist?Grund
Vollständige Übertragung ohne Vorbehalteja, ab VollzugLeistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB
Übertragung mit umfassendem Vorbehaltsnießbrauchzweifelhaftkein Genussverzicht (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93)
Nießbrauch nur an einem Teil des übertragenen Vermögensoffen, EinzelfallAbgrenzung nach dem Umfang des zurückbehaltenen Genusses
Stifter bleibt alleiniges Organ mit Rückholrechtzweifelhaftwirtschaftliche Nähe zum Vermögen, höchstrichterlich nicht geklärt
Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB)neinkeine lebzeitige Zuwendung, der ordentliche Pflichtteil greift auf den Nachlass zu
Spätere Zustiftung an die bestehende Stiftungja, eigene Frist ab ihrem Vollzugjede Zuwendung wird für sich betrachtet
Zuwendung an den Ehegatten statt an die Stiftungnein, bis zur Auflösung der Ehe§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB

4. Welche Sonderregel gilt für den Ehegatten?

Eine, die häufig falsch wiedergegeben wird. Der Wortlaut lautet: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Vorschrift knüpft an die Person des Empfängers an, nicht an die Person des Pflichtteilsberechtigten. Wer seinem Ehepartner zu Lebzeiten Vermögen überträgt, erreicht durch bloßen Zeitablauf also gar nichts, solange die Ehe besteht, auch nach zwanzig Jahren nicht.

Bei der Ausstattung einer Familienstiftung ist der Empfänger jedoch die Stiftung und nicht der Ehegatte, auch wenn dieser als Destinatär begünstigt ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Regel des Satzes 3 auf diese Konstellation übertragen wird, ist eine Frage der Rechtsprechung und im Einzelfall zu prüfen. Verlassen sollte sich niemand auf das eine oder das andere Ergebnis.

Für die Planung folgen daraus zwei nüchterne Punkte. Erstens: Der Ehegatte bleibt pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB), seine Ergänzungsansprüche verschwinden durch die Stiftung nicht. Zweitens: Der Umweg, Vermögen zuerst auf den Ehepartner und von dort in die Stiftung zu geben, verschlechtert die Lage meist, weil er eine zusätzliche Zuwendung erzeugt, deren Frist während der Ehe nicht anläuft.

5. Wie berechnest du den Ergänzungsanspruch konkret?

In vier Schritten: Wert der Zuwendung bestimmen, Abschmelzungsstufe anwenden, den Betrag dem Nachlass hinzurechnen, die Pflichtteilsquote darauf anwenden und den bereits bestehenden ordentlichen Pflichtteil abziehen.

Schritt 1: der Wertansatz

Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 2 BGB). Das ist das Niederstwertprinzip. Für die Stiftung heißt das: Eine Geldausstattung wird mit dem Betrag bei Übertragung angesetzt, eine Immobilie oder ein Unternehmensanteil dagegen mit dem niedrigeren der beiden Werte. Steigt der Wert nach der Übertragung, profitiert davon die Stiftung, nicht der Pflichtteilsberechtigte. Ob der Schenkungswert einer verbrauchbaren Sache kaufkraftbereinigt wird und wie sich ein vorbehaltener Nießbrauch auf den Ansatz auswirkt, ist gesondert zu klären.

Schritt 2 bis 4: die Rechnung

Fall A, die Frist läuft. Der Stifter stattet die Familienstiftung mit 1.200.000 € aus und überträgt das Geld nach der Anerkennung vollständig, ohne Nutzungsvorbehalte. Er stirbt fünfeinhalb Jahre später, die Leistung liegt damit im sechsten Jahr vor dem Erbfall. Es gibt ein Kind, das enterbt wurde, und keinen Ehegatten. Der Restnachlass beträgt 400.000 €.

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RechenschrittGrundlageErgebnis
Ordentlicher Pflichtteil400.000 € × 1/2 (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB)200.000 €
Anrechenbarer Teil der Ausstattung50 % von 1.200.000 € (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB)600.000 €
Fiktiver Nachlass400.000 € + 600.000 €1.000.000 €
Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass1.000.000 € × 1/2500.000 €
Ergänzungsanspruch500.000 € abzüglich 200.000 €300.000 €
Gesamtforderung des KindesPflichtteil plus Ergänzung500.000 €

Fall B, die Frist läuft nicht. Gleiche Zahlen, aber der Stifter hat sich an dem übertragenen Vermögen den vollen Nießbrauch vorbehalten und bis zuletzt sämtliche Erträge bezogen. Wird deshalb kein Fristbeginn angenommen, sind 100 % der 1.200.000 € hinzuzurechnen. Der fiktive Nachlass beträgt 1.600.000 €, der Pflichtteil daraus 800.000 €, der Ergänzungsanspruch also 600.000 €. Die Gesamtforderung steigt auf 800.000 €, das sind 300.000 € mehr als in Fall A. Fünfeinhalb Jahre Wartezeit haben in dieser Variante nichts bewirkt.

Was diese Rechnung nicht ist

Sie ist keine Steuerrechnung. Pflichtteil und Schenkungsteuer werden aus demselben Vermögen abgeleitet, folgen aber verschiedenen Gesetzen und dürfen nicht vermischt werden. Steuerlich gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG), und bei der Errichtung einer Familienstiftung im Inland wird der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde gelegt (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Diese Regeln bestimmen die Steuerklasse und den Freibetrag, sie haben mit der zivilrechtlichen Zehnjahresfrist nichts zu tun. Die steuerliche Seite behandelt der Beitrag Schenkung an die Stiftung.

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6. Was können Pflichtteilsberechtigte von der Stiftung verlangen?

Zahlung, aber erst in zweiter Reihe. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (Abs. 2). In der Praxis zahlt die Stiftung, statt Vermögenswerte herauszugeben. Wie weit der Anspruch reicht, wenn die Stiftung Erträge längst ausgeschüttet hat, ist gesondert zu beurteilen.

Das ist der Punkt, an dem Stiftungen in Schwierigkeiten geraten. Liegt der Restnachlass wie in Fall A bei 400.000 € und die Gesamtforderung bei 500.000 €, reicht der Nachlass nicht aus, und die Stiftung muss den Rest aufbringen. Steckt ihr Vermögen in einer Immobilie oder in Unternehmensanteilen, fehlt genau dafür die Liquidität.

Auf der Gegenseite gibt es zwei Hebel. Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Erben: Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, und er kann ein durch Behörde oder Notar aufgenommenes Verzeichnis verlangen, dessen Kosten dem Nachlass zur Last fallen (§ 2314 Abs. 1 und 2 BGB). Und die Zeit läuft: Die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen den Beschenkten beginnt mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB) und beträgt über die Regelverjährung drei Jahre (§ 195 BGB), und zwar unabhängig davon, wann der Berechtigte von der Stiftung erfährt. Gegen den Erben gilt dagegen der kenntnisabhängige Beginn (§ 199 Abs. 1 BGB).

7. Wie gestaltest du so, dass die Frist wirklich läuft?

Indem du auf das verzichtest, was die Frist blockiert. Das ist unbequem, denn genau die Vorbehalte, die Stifter beruhigen, sind die, die den Fristlauf gefährden. Wer den Zeiteffekt will, muss den Genuss wirklich aufgeben.

Checkliste für die Gestaltung:

  • Den Vollzug jeder einzelnen Position datieren und belegen: Überweisung, Depotübertrag, Abtretung, Grundbucheintragung. Das Datum des Stiftungsgeschäfts genügt nicht.
  • Auf einen umfassenden Vorbehaltsnießbrauch verzichten, wenn der Zeiteffekt das Ziel ist. Beides zusammen gibt es nach verbreiteter Auffassung nicht.
  • Die Versorgung des Stifters stattdessen über eine Destinatärsstellung in der Satzung lösen statt über ein dingliches Nutzungsrecht. Ob das den Fristlauf unberührt lässt, ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Rückfall-, Widerrufs- und Rückholklauseln vermeiden. Sie sind das stärkste Indiz dafür, dass wirtschaftlich nichts abgeflossen ist.
  • Die Organe so besetzen, dass der Stifter nicht allein und unbefristet über das Vermögen entscheidet.
  • Nachdotierungen bewusst terminieren, denn jede Zustiftung startet ihre eigene Zehnjahresfrist.
  • In der Stiftung eine Liquiditätsreserve für den Fall des § 2329 BGB vorhalten, solange die Frist nicht abgelaufen ist.

Welche Vermögenswerte sich in welcher Reihenfolge übertragen lassen und worauf beim Vollzug zu achten ist, beschreibt der Beitrag Vermögen in eine Stiftung übertragen. Die Grundlagen des Vehikels stehen im Beitrag Familienstiftung.

8. Wann ist der Pflichtteilsverzicht der ehrlichere Weg als die Frist?

Immer dann, wenn das Ergebnis nicht vom Todeszeitpunkt abhängen darf. Die Zehnjahresfrist ist eine Wette auf Lebenszeit: Sie zahlt sich vollständig aus, wenn der Stifter die zehn Jahre nach dem Vollzug überlebt, und gar nicht, wenn er im ersten Jahr stirbt. Dazwischen liegen die Zwischenstufen aus Kapitel 2. Bei einem Vermögen, dessen Weitergabe nicht scheitern darf, ist das eine schlechte Grundlage.

Der Pflichtteilsverzicht wirkt dagegen sofort und unabhängig von jeder Frist. Er ist ein Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem (§ 2346 Abs. 2 BGB) und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Er setzt damit voraus, was die Frist gerade nicht voraussetzt: die Zustimmung desjenigen, um dessen Anspruch es geht. In der Praxis wird sie über eine Abfindung erkauft, die steuerlich als Schenkung gilt, wenn sie für einen Erbverzicht gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Die Beurkundung kostet nach dem GNotKG eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B (KV 21100 GNotKG), die sich nach dem Geschäftswert richtet.

Daraus ergibt sich die eigentliche Konsequenz für die Gründung: Die Pflichtteilsfrage gehört an den Anfang der Stiftungsplanung, nicht ans Ende. Wer erst nach der Übertragung mit den Kindern spricht, verhandelt aus der schwächeren Position, weil der Anspruch dann bereits im Raum steht. Wer vorher spricht, kann Verzicht, Abfindung und Ausstattung in einem Zug regeln. Welche Gestaltungen darüber hinaus tragen und welche nicht, ordnet der Beitrag Pflichtteil umgehen ein. Was geschieht, wenn der Stifter vor Fristablauf stirbt, behandelt der Beitrag Stifter stirbt vor Ablauf der 10-Jahres-Frist.

Unser Fazit

Die Zehnjahresfrist wirkt bei der Familienstiftung, aber sie wirkt nicht automatisch und sie wirkt nicht für jeden. Sie greift, wenn der Stifter das Vermögen tatsächlich aus der Hand gibt, und sie läuft nach verbreiteter Auffassung nicht, wenn er sich den Genuss daran vorbehält. Wer beides will, also Kontrolle behalten und gleichzeitig die Uhr laufen lassen, bekommt am Ende oft keines von beidem. Und selbst nach zehn sauber abgelaufenen Jahren bleibt der ordentliche Pflichtteil am verbliebenen Nachlass bestehen. Eine Stiftung schaltet den Pflichtteil nicht aus, sie verkleinert die Masse, auf die er zugreift.

Unsere Empfehlung ist deshalb zweigeteilt. Rechne vor der Übertragung durch, was ein Erbfall im ersten, im fünften und im elften Jahr für deine Familie bedeutet. Und wenn das Ergebnis im ersten Jahr nicht tragbar wäre, plane den Pflichtteilsverzicht mit ein, statt auf Zeit zu setzen. Die Frist ist ein Geschenk an denjenigen, der lange genug lebt, kein Gestaltungsinstrument mit garantiertem Ergebnis.

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Häufige Fragen

Nein. Die Stiftung verkleinert nur den Nachlass, auf den der Pflichtteil zugreift, sie beseitigt den Anspruch nicht. Die Ausstattung ist eine Zuwendung an einen Dritten und löst grundsätzlich Pflichtteilsergänzungsansprüche aus (§ 2325 Abs. 1 BGB). Vollständig ausschließen lässt sich der Pflichtteil nur durch notariellen Verzicht des Berechtigten (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB).

Ab der Leistung des Vermögens, nicht ab dem Stiftungsgeschäft (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Stiftung entsteht erst mit der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1, § 82 BGB), und erst danach kann das gewidmete Vermögen tatsächlich übergehen. Maßgeblich ist deshalb das Datum der Überweisung, der Abtretung oder der Grundbucheintragung.

Dann wird die Ausstattung anteilig mitgerechnet. Die Zuwendung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang und in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Stirbt der Stifter im sechsten Jahr nach dem Vollzug, gehen 50 Prozent in die Berechnung ein, bei 1.200.000 € also 600.000 €.

Der Wortlaut stellt auf den Empfänger ab: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Bei der Ausstattung einer Familienstiftung ist Empfänger die Stiftung, nicht der Ehegatte. Ob die Regel auf diese Konstellation übertragen wird, ist eine Frage der Rechtsprechung und im Einzelfall zu klären. Sein eigenes Pflichtteilsrecht behält der Ehegatte in jedem Fall (§ 2303 Abs. 2 BGB).

Ja, aber erst in zweiter Reihe. Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht fordern (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Stiftung kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 2 BGB) und braucht dafür Liquidität.

Gegen den Erben drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Gegen den Beschenkten, also gegen die Stiftung, beginnt die Verjährungsfrist abweichend mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB) und läuft damit auch dann, wenn das Kind von der Stiftung noch nichts weiß.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen, Wertansatz nach dem Niederstwertprinzip, Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr, Fristbeginn mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes und Ehegatten-Sonderregel: § 2325 Abs. 1 bis 3 BGB
  • Ergänzung trotz Hinterlassung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils: § 2326 BGB; Hinzurechnung und Anrechnung eigener Geschenke des Berechtigten: § 2327 BGB; Ausnahme für Anstands- und Pflichtschenkungen: § 2330 BGB
  • Subsidiärer Anspruch gegen den Beschenkten und Abwendung durch Zahlung des fehlenden Betrags: § 2329 Abs. 1 und 2 BGB; Verjährungsbeginn dieses Anspruchs mit dem Erbfall: § 2332 Abs. 1 BGB
  • Pflichtteilsrecht und Berechtigtenkreis: § 2303 BGB; Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls: § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB; Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch sowie Kostentragung durch den Nachlass: § 2314 BGB
  • Regelverjährung und kenntnisabhängiger Fristbeginn: §§ 195, 199 Abs. 1 BGB; Pflichtteilsverzicht und notarielle Beurkundung: §§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB
  • Stiftungsrecht in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung: Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung § 80 BGB, Stiftungsgeschäft und Vermögenswidmung § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen § 81 Abs. 3 BGB, Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde § 82 BGB
  • Schenkungsteuer: Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG, Abfindung für einen Erbverzicht § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten bei der Errichtung einer Familienstiftung § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
  • Rechtsprechung zum sogenannten Genussverzicht bei vorbehaltenen Nutzungen: BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395
  • Gesetzestexte abgerufen am 20. September 2026 über gesetze-im-internet.de. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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