Nachfolge im Familienunternehmen: vier Modelle im Vergleich, mit und ohne Stiftung

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 19 Min.
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Inhaltsverzeichnis

Nachfolge im Familienunternehmen: vier Modelle im Vergleich, mit und ohne Stiftung

Für die Nachfolge im Familienunternehmen stehen vier Modelle zur Wahl: Übergabe an ein Kind, Fremdgeschäftsführung bei Familienbesitz, Verkauf und Familienstiftung als Gesellschafterin. Welches davon funktioniert, entscheidet nicht die Steuer, sondern der Gesellschaftsvertrag: Seine Nachfolgeklausel geht jeder letztwilligen Verfügung vor (§ 711 Abs. 2 BGB).

Die meisten Beiträge dazu rechnen sofort Erbschaftsteuer. Das ist der zweite Schritt. Zuerst muss feststehen, wer die Anteile halten darf, wer führt und was die weichenden Geschwister bekommen.

Dieser Beitrag vergleicht die vier Modelle organisatorisch und gesellschaftsrechtlich. Wie die Übergabe im Einzelnen abläuft, liest du im Beitrag Unternehmensnachfolge regeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Modelle stehen zur Wahl: Übergabe an ein Kind, Fremdgeschäftsführung mit Familienbesitz, Verkauf an Dritte oder an das Management, Übertragung auf eine Familienstiftung.
  • Der Gesellschaftsvertrag geht dem Testament vor: Wen seine Nachfolgeklausel nicht zulässt, den bringt auch keine letztwillige Verfügung in die Gesellschaft (§ 711 Abs. 2 BGB).
  • Ohne Nachfolgeklausel scheidet ein Personengesellschafter mit dem Tod aus und die Erben erhalten nur eine Abfindung (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
  • Der Vorwegabschlag von bis zu 30 Prozent verlangt Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag, zwei Jahre vorher und 20 Jahre danach (§ 13a Abs. 9 ErbStG).
  • Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG entscheidet über die Steuerlast, nicht die Rechtsform allein: 85 oder 100 Prozent, gebunden an Lohnsumme und Behaltensfrist.
  • Die Stiftungslösung löst den Streit um die Anteile, nicht die Frage, wer führt: Geschäftsführung und Begünstigung müssen getrennt geregelt werden.

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1. Welche Modelle der Nachfolge im Familienunternehmen gibt es?

Es sind vier, und sie unterscheiden sich in einer Grundfrage: Bleiben Eigentum und Führung in einer Hand, werden sie getrennt, oder verlässt das Unternehmen die Familie?

  • Übergabe an ein Kind. Ein Nachfolger aus der Familie übernimmt Anteile und Geschäftsführung. Steuerlich ist das der günstigste Weg, weil Freibetrag und Verschonung zusammenwirken. Er scheitert an fehlender Eignung oder an mehreren Kindern, die mitreden wollen.
  • Fremdgeschäftsführung mit Familienbesitz. Die Anteile bleiben in der Familie, geführt wird von einem angestellten Geschäftsführer. Die Familie wird vom Unternehmer zum Gesellschafter. Das verlangt eine Kontrollstruktur, die es vorher meist nicht gab.
  • Verkauf an Dritte oder an das Management. Das Unternehmen geht gegen Kaufpreis an einen Strategen, einen Finanzinvestor oder die eigenen Führungskräfte. Erbschaftsteuer fällt nicht an, dafür Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn.
  • Familienstiftung als Gesellschafterin. Die Anteile gehen auf eine Stiftung über, die Familie wird begünstigt, aber nicht mehr Eigentümerin. Das schützt dauerhaft vor Zersplitterung, und die Bindung ist praktisch endgültig.

Die vier Modelle gegen sechs Kriterien

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KriteriumKind übernimmtFremdgeschäftsführungVerkaufFamilienstiftung
Kontrolle der Familievollständig, beim Nachfolgermittelbar über Beirat und Gesellschafterversammlungendet mit dem Closinggebunden an die Satzung, nicht an Personen
SteuerlastErbschaft- oder Schenkungsteuer, Verschonung möglichwie links, die Führung ändert daran nichtsEinkommensteuer auf den VeräußerungsgewinnSchenkungsteuer bei Errichtung, danach Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Liquidität für den Seniorgering, meist VersorgungsleistungenGewinnanteile ohne operative Arbeithoch, der Kaufpreis fließt sofortgering, Ausschüttungen nach Satzung
Streitrisiko in der Familiehoch, wenn Geschwister weichenmittel, der Konflikt verlagert sich in die Gesellschafterrundeniedrig, es wird Geld verteiltniedrig bei den Anteilen, verlagert sich auf die Begünstigung
Zeitbedarf bis zur Übergabefünf bis zehn Jahre (Praxiswert)zwei bis vier Jahre (Praxiswert)ein bis zwei Jahre (Praxiswert)ein bis zwei Jahre für die Errichtung, danach dauerhaft
Laufende KostengeringGeschäftsführergehalt und BeiratsvergütungTransaktionskosten einmaligGründung 15.000 bis 50.000 Euro netto, laufend ab ca. 1.500 Euro im Jahr

Die Modelle schließen einander nicht aus. Häufig ist die Kombination: Die Stiftung hält die Anteile, ein Fremdgeschäftsführer führt, ein Familienmitglied sitzt im Beirat.

2. Wann passt die Übergabe an ein Kind, und wann nicht?

Sie passt, wenn ein Kind das Unternehmen führen will und es kann, und wenn die übrigen Kinder anderweitig bedacht werden können. Fehlt eine dieser drei Bedingungen, ist ein anderes Modell ehrlicher.

Der Gesellschaftsvertrag schlägt das Testament

Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Für Gesellschaftsanteile gilt das nur eingeschränkt, und zwar je nach Rechtsform verschieden:

  • GmbH: Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG), und das lässt sich nicht abbedingen. Der Anteil fällt zunächst der Erbengemeinschaft zu. Die Satzung kann aber die Einziehung zulassen (§ 34 Abs. 1 GmbHG) oder eine Abtretungspflicht vorsehen, sodass der unerwünschte Erbe gegen Abfindung wieder herausgeht.
  • Personengesellschaft: Der Tod führt zum Ausscheiden des Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB, für die OHG § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Die Erben erben dann keinen Anteil, sondern nur den Abfindungsanspruch. Beim Kommanditisten ist es umgekehrt: Dort wird die Gesellschaft mangels abweichender Bestimmung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).

Daraus folgt der Satz, der in kaum einem Testament steht: Der Gesellschaftsvertrag entscheidet zuerst. Sieht er die Fortsetzung mit dem Erben vor, geht der Anteil auf ihn über; bei mehreren Erben fällt er kraft Gesetzes jedem einzelnen entsprechend seiner Erbquote zu, und die Vorschriften über die Erbengemeinschaft gelten insoweit nicht (§ 711 Abs. 2 BGB). Für OHG und KG gilt dasselbe über § 105 Abs. 3 HGB.

Einfache, qualifizierte und rechtsgeschäftliche Nachfolge

  • Einfache Nachfolgeklausel: Alle Erben rücken nach, jeder mit seiner Erbquote. Das erhält den Betrieb, verteilt ihn aber genau so, wie das Testament den Nachlass verteilt. Bei drei Kindern entstehen drei Gesellschafter.
  • Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur ein bestimmter Erbe oder ein bestimmter Personenkreis rückt nach. Der entscheidende Haken: Wer nachrücken soll, muss zugleich Erbe sein. Ist der vorgesehene Nachfolger im Testament nicht bedacht, läuft die Klausel leer, und der Anteil geht an die übrigen Erben oder die Gesellschaft schrumpft. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen deshalb am selben Tag auf den Tisch.
  • Rechtsgeschäftliche Nachfolge (Eintrittsklausel): Der Gesellschaftsvertrag räumt einer bestimmten Person das Recht ein, nach dem Tod in die Gesellschaft einzutreten, unabhängig davon, ob sie Erbe ist. Der Anteil geht also nicht erbrechtlich über, sondern der Berechtigte erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft. Das ist der Weg, wenn der geeignete Nachfolger zum Beispiel ein Schwiegerkind ist.

Abfindungsklauseln: der Hebel, der in beide Richtungen wirkt

Scheidet ein Gesellschafter aus, schuldet die Gesellschaft ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 728 Abs. 1 BGB, für die OHG § 135 Abs. 1 HGB). Dieser Halbsatz ist die eigentliche Botschaft: Die gesetzliche Abfindung ist dispositiv. Ohne abweichende Klausel kann der Abfluss an weichende Erben den Betrieb ruinieren.

Eine Abfindungsbeschränkung, etwa auf den Buchwert oder auf einen gestaffelten Prozentsatz des Verkehrswerts, ist deshalb Standard. Sie hat zwei Grenzen. Zivilrechtlich kann eine grob unangemessene Beschränkung unwirksam sein oder im Wege der Auslegung angehoben werden; der Bundesgerichtshof schließt die entstandene Lücke dann über eine ergänzende Vertragsauslegung (BGH, Urteil vom 24. September 1984, II ZR 256/83). Steuerlich wirkt sie dagegen positiv: Genau eine Abfindung unter dem gemeinen Wert ist eine der drei Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG.

Geschwister, Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung

Ein Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, kann den Pflichtteil verlangen; er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Das ist ein Geldanspruch gegen den Erben, und er trifft den Nachfolger genau dann, wenn dessen Liquidität im Betrieb steckt.

Auch eine Schenkung zu Lebzeiten schützt davor nicht vollständig: Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung verlangen (§ 2325 Abs. 1 BGB). Der geschenkte Gegenstand wird nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt und danach je Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Wer früh überträgt, senkt also nicht nur die Steuer, sondern auch das Pflichtteilsrisiko, und zwar messbar um zehn Prozentpunkte je Jahr.

Die saubere Lösung bleibt der Verzicht: Verwandte und der Ehegatte können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten, und der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). In der Praxis wird er bezahlt, mit einer Abfindung, einer Immobilie oder einer Beteiligung an einer Schwestergesellschaft. Wie sich dieser Ausgleich aufsetzen lässt, zeigt der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge; die typischen Eskalationsmuster beschreibt der Beitrag Nachfolge ohne Streit.

3. Was leistet die Fremdgeschäftsführung mit Familienbesitz?

Sie trennt Eigentum und Führung. Die Familie behält die Anteile und damit Gewinn und Stimmrecht, die operative Verantwortung liegt bei einem angestellten Geschäftsführer. Das ist das Modell für die Konstellation, die in der Beratung am häufigsten vorkommt: Die Kinder wollen das Vermögen, aber nicht den Betrieb.

Was dafür im Gesellschaftsvertrag stehen muss

  • Zustimmungskatalog: Welche Geschäfte darf der Geschäftsführer nicht allein entscheiden? Üblich sind Beteiligungen, Grundstücke, Kredite und Investitionen oberhalb einer Wertgrenze.
  • Beirat: Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers, Sitzungsrhythmus, Vergütung. Ein Beirat ohne Personalkompetenz ist ein Kaffeekränzchen.
  • Vinkulierung: Die Abtretung der Anteile kann von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Ohne diese Klausel kann ein Gesellschafter an jeden verkaufen.
  • Entnahme- und Ausschüttungsregeln: Wie viel Gewinn geht an die Familie, wie viel bleibt im Unternehmen? Das ist zugleich die Stellschraube für den Vorwegabschlag, der eine Beschränkung auf höchstens 37,5 Prozent des um die Steuern gekürzten Gewinns verlangt (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG).
  • Konfliktmechanismus: Patt-Auflösung, Mediationsklausel, Schiedsvereinbarung. Ein Gesellschafterstreit vor dem ordentlichen Gericht ist öffentlich und dauert.

Die Familienverfassung daneben

Eine Familienverfassung ist kein Vertrag und nicht einklagbar. Sie regelt, was sich schlecht in Paragrafen fassen lässt: Wer darf im Unternehmen arbeiten, wie werden Gesellschafter informiert, wie wird über neue Gesellschafter entschieden? Ihr Wert liegt im Prozess: Die Familie streitet einmal in Ruhe über die Regeln, statt später über den Einzelfall. Die verbindlichen Teile wandern anschließend in den Gesellschaftsvertrag (Praxiswert).

4. Wann ist der Verkauf das ehrlichere Modell?

Wenn kein Nachfolger da ist, der das Unternehmen führen will, und keiner, der es kontrollieren will. Ein Betrieb, der aus Pflichtgefühl gehalten wird, verliert an Wert, und zwar in genau den Jahren, in denen der Senior loslassen müsste.

Der zweite Grund ist das Klumpenrisiko. Steckt der weit überwiegende Teil des Familienvermögens in einem Betrieb, hängt die Versorgung dreier Generationen an einer Branche und oft wenigen Großkunden. Der Verkauf tauscht dieses Risiko gegen ein Portfolio.

Die Steuerfolgen des Verkaufs

Beim Verkauf greift keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer, dafür die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Zwei Milderungen kommen ab dem vollendeten 55. Lebensjahr in Betracht, beide nur einmal im Leben:

  • Freibetrag 45.000 Euro auf Antrag; er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Bei einem mittelständischen Betrieb ist er damit praktisch immer vollständig aufgezehrt.
  • Ermäßigter Steuersatz auf Antrag für den Teil des Gewinns, der 5 Millionen Euro nicht übersteigt: 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 Prozent (§ 34 Abs. 3 EStG). Bei einem Veräußerungsgewinn von 7.000.000 Euro liegt der durchschnittliche Steuersatz nahe am Spitzensatz von 45 Prozent (§ 32a Abs. 1 EStG), der ermäßigte Satz damit bei rund 25 Prozent, und der Gewinnanteil oberhalb von 5.000.000 Euro wird regulär besteuert.

Rechne beide Seiten mit derselben Bewertung. Ein Betrieb, der im Familienkreis mit Verschonung fast steuerfrei übergeht, kostet beim Verkauf einen siebenstelligen Steuerbetrag.

5. Wie viel Steuer kostet welches Modell?

Bei der Übertragung an die nächste Generation und an eine Familienstiftung bleibt begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 Prozent steuerfrei, auf unwiderruflichen Antrag zu 100 Prozent (§ 13a Abs. 1 und Abs. 10 ErbStG). Der Preis dafür sind fünf beziehungsweise sieben Jahre Behaltensfrist und Mindestlohnsumme, und die Verschonung kippt vollständig, wenn das Verwaltungsvermögen vor Schuldenverrechnung mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts erreicht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Oberhalb von 26 Millionen Euro greifen Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung (§§ 13c, 28a ErbStG). Weil diese Mechanik den Ausschlag gibt und eigene Rechnungen verlangt, behandelt sie ein eigener Beitrag.

Beispielrechnung: Betrieb mit 8 Millionen Euro Unternehmenswert

Ein Vater überträgt eine GmbH mit einem gemeinen Wert von 8.000.000 Euro. Das Vermögen ist vollständig begünstigt, weitere Erwerbe gibt es nicht, Erwerber ist die Tochter (Freibetrag 400.000 Euro, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist in allen Varianten aufgezehrt.

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Variantesteuerpflichtig nach Verschonungnach FreibetragSteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Regelverschonung 85 Prozent1.200.000 Euro800.000 Euro19 Prozent, 152.000 Euro
Optionsverschonung 100 Prozent0 Euro0 Euro0 Euro
Regelverschonung plus Vorwegabschlag 30 Prozent840.000 Euro440.000 Euro15 Prozent, 66.000 Euro
Verschonung gescheitert (90-Prozent-Test)8.000.000 Euro7.600.000 Euro23 Prozent, 1.748.000 Euro

Drei Dinge liest du daraus ab. Erstens kostet die Übergabe im Familienkreis bei sauberer Struktur weniger als zwei Prozent des Unternehmenswerts. Zweitens bringt allein der Vorwegabschlag hier 86.000 Euro, und er entsteht ausschließlich durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag. Drittens übersteigt der Abstand zwischen bester und schlechtester Variante den Jahresgewinn vieler Betriebe dieser Größe.

Steuerfolgen je Modell im Überblick

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ModellErbschaft- und SchenkungsteuerErtragsteuerWiederkehrende Belastung
Kind übernimmtVerschonung 85 oder 100 Prozent, Freibetrag 400.000 EuroBuchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung (§ 6 Abs. 3 EStG)Erbschaftsteuer bei jedem weiteren Erbgang
Fremdgeschäftsführungidentisch zur Übergabe an ein Kind, die Anteile wechseln gleichBuchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG)Erbschaftsteuer bei jedem weiteren Erbgang
Verkauffällt nicht anVeräußerungsgewinn steuerpflichtig, §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 3 EStGlaufende Besteuerung des Anlagevermögens
FamilienstiftungVerschonung anwendbar, Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG)bei unentgeltlicher Übertragung Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG)Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 Euro

Beachte die Zeile zur Fremdgeschäftsführung: Sie ändert steuerlich nichts. Wer glaubt, mit einem Fremdgeschäftsführer die Erbschaftsteuer zu umgehen, verwechselt Führung mit Eigentum. Umgekehrt gilt aber auch: Die Lohnsummenregel läuft weiter, und ein neuer Geschäftsführer, der zuerst Personal abbaut, kann die Verschonung des Nachfolgers rückwirkend kürzen.

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6. Wie bringst du die Anteile in eine Familienstiftung ein?

In vier Schritten: Stiftungsgeschäft und Satzung entwerfen, die Anerkennung bei der Stiftungsbehörde des Sitzlandes beantragen (§ 82 BGB), nach der Anerkennung die Anteile übertragen, bei der GmbH durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG), und schließlich die Schenkungsteuer erklären. Vom ersten Entwurf bis zur eingetragenen Gesellschafterstellung vergehen in der Regel ein bis zwei Jahre (Praxiswert).

Steuerlich ist der entscheidende Punkt die Steuerklasse: Bei der Errichtung richtet sie sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind die Kinder die entferntest Berechtigten, gilt Steuerklasse I mit 400.000 Euro Freibetrag, und die Rechnung entspricht der Tabelle aus Kapitel 5. Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG bleibt anwendbar; Einzelheiten zeigt der Beitrag zur 13b-Verschonung bei der Stiftung. Vorsicht bei späteren Zustiftungen: Für sie gilt das Steuerklassenprivileg nicht, sie fallen in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag. Wer absehbar nachdotieren will, sollte das bei der Erstausstattung berücksichtigen.

Was die Stiftung löst

Sie löst die Zersplitterung. Anteile, die einer Stiftung gehören, werden nicht vererbt, nicht geteilt, nicht im Scheidungsfall ausgeglichen und nicht von einem Miterben verkauft. Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB), der Stiftungszweck wird aus den Nutzungen erfüllt. Für ein Unternehmen, an dem in der dritten Generation vierzehn Cousins hängen würden, ist das der stärkste verfügbare Schutz. Wie eine Stiftung ein operatives Unternehmen hält, beschreibt der Beitrag zu Familienstiftung und Unternehmen, den Vergleich der Vehikel zieht der Beitrag Familienstiftung, GmbH oder Familien-KG.

Was sie kostet, und zwar dauerhaft

Zwei Punkte gehören in jede ehrliche Darstellung. Erstens die Erbersatzsteuer: Weil das Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge genommen wird, unterliegt es in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit doppeltem Freibetrag von 800.000 Euro und dem Prozentsatz, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Bei unseren 8.000.000 Euro bedeutet das mit Regelverschonung 44.000 Euro alle 30 Jahre, ohne Verschonung 1.368.000 Euro. Die Details rechnet der Beitrag zur Erbersatzsteuer durch.

Zweitens die Endgültigkeit. Eine Stiftung lässt sich nicht zurückholen. Der Zweck kann nur geändert werden, wenn er dauerhaft nicht mehr erfüllbar ist oder das Gemeinwohl gefährdet (§ 85 Abs. 1 BGB), andere prägende Bestimmungen nur bei wesentlich veränderten Verhältnissen (§ 85 Abs. 2 BGB). Die Auflösung setzt voraus, dass der Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, und sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 87 Abs. 1 und 3 BGB). Ein Sinneswandel der Familie zählt nicht dazu. Wer sich diese Bindung nicht vorstellen kann, sollte die Frage des Pflichtteils bei der Stiftung und die Kontrollrechte vorher zu Ende denken, nicht danach.

Und die zweite Ehrlichkeit: Die Stiftung regelt das Eigentum, nicht die Führung. Wer die Anteile überträgt, ohne die Geschäftsführung und die Besetzung des Vorstands zu regeln, hat das Problem nur verschoben.

7. Woran scheitern Nachfolgen in der Praxis?

Selten an der Steuer, fast immer an vier Punkten, die alle vermeidbar sind.

  • Der Zeitplan ist zu kurz. Wer mit 68 anfängt, hat keine Zeit mehr für eine Einarbeitung, keine für die Zweijahresfrist des Vorwegabschlags (§ 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG) und keine für die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung (§ 2325 Abs. 3 BGB).
  • Sonderbetriebsvermögen wird vergessen. Das Betriebsgrundstück gehört oft dem Senior persönlich und ist an die Personengesellschaft vermietet. Die Buchwertfortführung bleibt zwar auch dann erhalten, wenn der Übergeber solche Wirtschaftsgüter zurückbehält, aber nur, sofern der Nachfolger den Mitunternehmeranteil mindestens fünf Jahre nicht veräußert oder aufgibt (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG). Und erbschaftsteuerlich kann ein fremdvermietetes Grundstück zu Verwaltungsvermögen werden.
  • Der Pflichtteil ist nicht geregelt. Der Nachfolger übernimmt einen Betrieb und bekommt wenige Monate später eine Zahlungsaufforderung seiner Geschwister in bar. Ohne Pflichtteilsverzicht oder Liquiditätsplan ist das die häufigste Ursache für einen ungeplanten Verkauf.
  • Die Altersversorgung des Seniors ist ungeklärt. Wer seine Versorgung aus dem Unternehmen zieht, das er gerade übergibt, bleibt faktisch Geschäftsführer. Versorgungsleistungen, Pensionszusage, eine vermietete Immobilie oder ein Nießbrauch am Gewinn gehören in denselben Vertrag wie die Übergabe.

8. Wie sieht ein realistischer Zeitplan aus?

Fünf bis zehn Jahre für die Übergabe an ein Kind, zwei bis vier für die Installation einer Fremdgeschäftsführung, ein bis zwei für einen Verkauf. Das sind Praxiswerte, keine Fristen, aber sie decken sich mit den gesetzlichen Zeiträumen, die ohnehin einzuhalten sind.

  • Jahr 1 bis 2: Modellentscheidung, Bewertung, Quote des Verwaltungsvermögens ermitteln, Familienverfassung aufsetzen, Gespräche mit allen Kindern einzeln.
  • Jahr 2 bis 3: Gesellschaftsvertrag anpassen (Nachfolgeklausel, Vinkulierung, Abfindung, Entnahmegrenze), Testament und Ehevertrag darauf abstimmen, Pflichtteilsverzichte notariell beurkunden.
  • Jahr 3 bis 5: erste Anteilstranche übertragen, damit die Zehnjahresfrist der Pflichtteilsergänzung und die Freibeträge zu laufen beginnen; Nachfolger in Verantwortung bringen, Beirat besetzen.
  • Jahr 5 bis 8: Geschäftsführung übergeben, Senior wechselt in den Beirat, Versorgung läuft aus eigener Quelle.
  • Jahr 8 bis 10: Rest der Anteile übertragen, Schlusskontrolle von Behaltensfrist, Lohnsumme und Vorwegabschlag.

Checkliste für die Modellwahl

  • Will ein Kind den Betrieb führen, und hat es das in einer Funktion mit Ergebnisverantwortung gezeigt?
  • Wenn mehrere Kinder da sind: Gibt es genug Vermögen außerhalb des Betriebs, um die weichenden Geschwister auszugleichen?
  • Lässt der Gesellschaftsvertrag den gewünschten Nachfolger überhaupt zu, und passt das Testament dazu?
  • Wie hoch wäre die Abfindung, wenn der Senior heute stirbt, und könnte die Gesellschaft sie zahlen?
  • Wie viel Prozent des Familienvermögens steckt im Betrieb, und was passiert bei einem Branchenbruch?
  • Ist die Versorgung des Seniors unabhängig vom Betrieb gesichert?
  • Wenn keine der ersten beiden Fragen mit Ja zu beantworten ist: Verkauf oder Stiftung, und dann mit klarer Führungsregelung.

Unser Fazit

Die Modellfrage wird in der Praxis zu spät gestellt und dann falsch begründet. Viele Unternehmer entscheiden sich für die Übergabe an ein Kind, weil sie die Alternative als Eingeständnis empfinden. Das ist der teuerste aller Gründe, denn ein Nachfolger ohne Eignung kostet mehr als jede Steuergestaltung einbringt.

Unsere Empfehlung ist eine Reihenfolge: Erst klären, ob ein geeigneter Nachfolger in der Familie da ist. Dann den Gesellschaftsvertrag lesen und ihn mit dem Testament in Einklang bringen, denn er entscheidet zuerst. Dann die weichenden Geschwister absichern. Und erst danach über das Vehikel reden. Wer mit der Stiftung beginnt, optimiert eine Struktur, deren Grundfrage noch offen ist.

Alle Grundlagen zu Nachfolge & Erbschaft bündelt der Leitartikel Familienstiftung und Nachfolge: Vermögen weitergeben, ohne es zu verlieren, weitere Beiträge findest du im Bereich Nachfolge & Erbschaft.

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Häufige Fragen

In Stufen: erst die Modellentscheidung und die Bewertung, dann die Anpassung von Gesellschaftsvertrag und Testament, dann die schrittweise Übertragung der Anteile, zuletzt die Übergabe der Geschäftsführung. Für die Übergabe an ein Kind sind fünf bis zehn Jahre realistisch (Praxiswert). Den Ablauf im Detail beschreibt unser Beitrag zur Unternehmensnachfolge.

Mindestens zehn Jahre vor dem geplanten Rückzug, und das hat gesetzliche Gründe: Die Pflichtteilsergänzung schmilzt erst über zehn Jahre vollständig ab (§ 2325 Abs. 3 BGB), die Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, und der Vorwegabschlag verlangt, dass die Klauseln zwei Jahre vor dem Stichtag bestehen (§ 13a Abs. 9 S. 4 ErbStG). Wer später anfängt, verliert diese Hebel.

Bei einem Unternehmenswert von 8.000.000 Euro und vollständig begünstigtem Vermögen fallen mit Regelverschonung 152.000 Euro Schenkungsteuer an, mit Optionsverschonung null Euro und mit zusätzlichem Vorwegabschlag von 30 Prozent 66.000 Euro. Scheitert die Verschonung am 90-Prozent-Test des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, sind es 1.748.000 Euro. Die Struktur des Vermögens entscheidet also, nicht die Rechtsform.

Dann bleiben drei Wege: Fremdgeschäftsführung bei Familienbesitz, Verkauf an Dritte oder an das Management, oder die Übertragung auf eine Familienstiftung. Die Fremdgeschäftsführung hält das Eigentum in der Familie und verlangt einen Beirat mit Personalkompetenz. Der Verkauf bringt Liquidität und löst Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus (§§ 16, 34 EStG).

Sie kann Gesellschafterin sein und über ihre Organe die Gesellschafterrechte ausüben. Geführt wird das operative Geschäft aber von der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft, nicht vom Stiftungsvorstand. Deshalb müssen Satzung und Gesellschaftsvertrag zwei Dinge getrennt regeln: wer die Stiftung leitet und wer das Unternehmen führt.

Ein Abschlag von bis zu 30 Prozent auf das begünstigte Vermögen, der vor der Verschonung abgezogen wird (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Er setzt drei Klauseln im Gesellschaftsvertrag voraus: eine Entnahmebeschränkung auf höchstens 37,5 Prozent des um die Steuern gekürzten Gewinns, eine Verfügungsbeschränkung auf Mitgesellschafter, Angehörige oder eine Familienstiftung und eine Abfindung unter dem gemeinen Wert. Die Höhe des Abschlags entspricht der prozentualen Minderung der Abfindung; die Klauseln müssen zwei Jahre vorher bestehen und 20 Jahre eingehalten werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 711 Abs. 2 BGB: Übergang des Gesellschaftsanteils auf den Erben bei vereinbarter Fortsetzung, Sondererbfolge nach Erbquote ohne Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft; § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Ausscheiden durch Tod; § 728 Abs. 1 BGB: angemessene Abfindung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht
  • § 105 Abs. 3 HGB (entsprechende Anwendung des BGB-Gesellschaftsrechts), § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Ausscheiden durch Tod), § 131 HGB (Recht des Erben auf die Stellung eines Kommanditisten binnen drei Monaten), § 135 HGB (Abfindung), § 177 HGB (Fortsetzung mit den Erben beim Tod eines Kommanditisten)
  • § 15 Abs. 1, 3 und 5 GmbHG (Vererblichkeit, notarielle Form der Abtretung, Vinkulierung), § 34 Abs. 1 GmbHG (Einziehung nur bei Zulassung im Gesellschaftsvertrag)
  • § 1922 Abs. 1 BGB (Gesamtrechtsnachfolge), § 2303 Abs. 1 BGB (Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils), § 2325 Abs. 1 und 3 BGB (Pflichtteilsergänzung, Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr), § 2346 BGB (Erb- und Pflichtteilsverzicht), § 2348 BGB (notarielle Beurkundung)
  • § 13a ErbStG: Verschonungsabschlag 85 Prozent, Grenze 26 Millionen Euro, Abzugsbetrag 150.000 Euro, Lohnsumme, Behaltensfrist, Vorwegabschlag bis 30 Prozent mit Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkung (Abs. 9), gesonderte Feststellung (Abs. 9a), Optionsverschonung 100 Prozent (Abs. 10), entsprechende Anwendung auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 (Abs. 11)
  • § 13b ErbStG: begünstigtes Vermögen, 90-Prozent-Test in Abs. 2 S. 2; § 13c ErbStG (Abschmelzmodell); § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung)
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG (Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Tarif nach dem Prozentsatz für die Hälfte), § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG (Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten), § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (400.000 Euro), § 19 Abs. 1 ErbStG (Tarif)
  • § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG (Buchwertfortführung, Zurückbehalt von Wirtschaftsgütern mit Fünfjahresfrist), § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag 45.000 Euro ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, Abschmelzung ab 136.000 Euro), § 34 Abs. 3 EStG (56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, Deckel 5 Millionen Euro), § 32a Abs. 1 EStG (Spitzensteuersatz)
  • § 82 BGB (Anerkennung der Stiftung), § 83c Abs. 1 BGB (ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens), § 85 Abs. 1 und 2 BGB (Satzungsänderung), § 87 Abs. 1 und 3 BGB (Auflösung durch die Stiftungsorgane, Genehmigung der Behörde), alle in der Fassung nach der Stiftungsrechtsreform vom 1. Juli 2023
  • Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20. September 2026. Praxiswerte aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Rechtsanwalt bzw. Steuerberater einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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