Der Pflichtteil bleibt bestehen: Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Für Vermögen, das du zu Lebzeiten in eine Stiftung überträgst, kommt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB hinzu. Er schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab; nach zehn Jahren bleibt die Übertragung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Rund um Stiftung und Pflichtteil kursieren zwei gegenläufige Halbwahrheiten. Die eine lautet, mit einer Stiftung sei der Pflichtteil erledigt. Die andere lautet, der Pflichtteil greife auf das Stiftungsvermögen durch und die ganze Struktur sei damit wertlos.
Beides ist falsch. Das Gesetz kennt zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen, unterschiedlichen Gegnern und einer Frist, die nur einen der beiden betrifft. Dieser Beitrag beschreibt diese Mechanik.
Er beschreibt nicht, wie man den Pflichtteil gestaltet oder vermeidet, denn das ist eine andere Frage mit anderen Voraussetzungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Ansprüche, nicht einer: Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) bezieht sich auf den Nachlass, den du hinterlässt. Die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) bezieht sich auf das, was du vorher verschenkt hast. Die Stiftung berührt nur den zweiten Anspruch.
- Die Übertragung auf die Stiftung ist eine Zuwendung an einen Dritten: Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person ohne Gesellschafter. Du bekommst keine Anteile für dein Vermögen, also liegt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB vor.
- Die Abschmelzung ist der zentrale Zeitfaktor: Im ersten Jahr vor dem Erbfall geht die Zuwendung voll ein, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger. Sind zehn Jahre seit der Leistung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB).
- Beim Ehegatten läuft die Frist nicht: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Für die Zuwendung an eine Stiftung gilt das nicht, wohl aber für Zuwendungen zwischen Eheleuten daneben.
- Zahlen muss zuerst der Erbe, dann die Stiftung: Soweit der Erbe zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann sich der Berechtigte an die Beschenkte halten (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Stiftung kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 2 BGB).
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1. Was ist der Pflichtteil, und wer kann ihn verlangen?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch naher Angehöriger gegen den Erben, der entsteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen; der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Dasselbe Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu (§ 2303 Abs. 2 BGB).
Der Kreis der Berechtigten ist eng und gestuft
Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten. Geschwister, Nichten, Neffen und nichteheliche Lebensgefährten gehören nicht dazu. Innerhalb dieses Kreises gilt eine Rangfolge: Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 BGB). Solange ein Kind lebt und seinen Pflichtteil geltend machen kann, kommen die Enkel aus dieser Linie also nicht zum Zug, und die Eltern des Erblassers ebenfalls nicht.
Was der Pflichtteil ist und was er nicht ist
Er ist eine Geldforderung, keine Beteiligung. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer der Immobilie, nicht Gesellschafter der GmbH und nicht Mitglied irgendeines Gremiums. Er hat einen Zahlungsanspruch gegen denjenigen, der geerbt hat. Der Berechnung wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, und der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB). Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist ausdrücklich nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB). Wer im Testament schreibt, das Haus sei mit 400.000 € anzusetzen, ändert damit nichts an der Pflichtteilsberechnung.
Für die Stiftungsfrage ist ein Punkt entscheidend: Der Pflichtteil nach § 2303 BGB knüpft an den Nachlass an. Was zum Todeszeitpunkt bereits der Stiftung gehört, ist kein Nachlass. Der reguläre Pflichtteil greift darauf also nicht zu. Genau deshalb gibt es den zweiten Anspruch.
2. Ist die Übertragung auf eine Stiftung eine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB?
Für die Pflichtteilsergänzung wird sie wie eine solche behandelt, und das ist der Ausgangspunkt der ganzen Mechanik. § 2325 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Beide Merkmale liegen bei der Stiftung vor.
Die Stiftung ist ein Dritter
Anders als bei der GmbH gibt es bei der Stiftung keine Anteilseigner; die Stiftung gehört sich selbst. Sie ist eine eigenständige juristische Person, die das Vermögen dauerhaft bindet, und der Stifter überträgt sein Vermögen unwiderruflich: Das Stiftungsvermögen verlässt das Privatvermögen. Das ist der Vorteil für den Schutz und der Nachteil für die Flexibilität. Rechtlich ist die Stiftung damit nicht du in anderer Verpackung, sondern ein anderer Rechtsträger. Die Grundlagen dieser Konstruktion beschreibt der Beitrag Familienstiftung.
Die Zuwendung ist unentgeltlich
Du erhältst für das übertragene Vermögen keine Gegenleistung. Es gibt keine Anteile, keine Beteiligungsquote und keinen Kaufpreis. Genau das unterscheidet die Stiftung von einer vermögensverwaltenden GmbH, bei der du Geschäftsanteile im Tausch für die Einlage bekommst. Ob du Erstausstattung im Stiftungsgeschäft leistest oder später zustiftest, ändert an dieser Einordnung nichts. Jede einzelne Zuwendung ist für § 2325 BGB gesondert zu betrachten, mit eigenem Datum und eigenem Wert. Wie eine solche Übertragung praktisch abläuft, steht im Beitrag Vermögen in Stiftung übertragen.
Die ehrliche Einordnung dazu: Wer eine Nachfolgeplanung darauf aufbaut, dass die Übertragung auf eine Stiftung schon keine Schenkung im Sinne des § 2325 BGB sei, plant gegen die naheliegende Lesart der Norm. Sinnvoll ist die umgekehrte Annahme, nämlich dass der Ergänzungsanspruch dem Grunde nach entsteht und nur über den Zeitfaktor kleiner wird.
3. Wie funktioniert der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB?
Er rechnet das Verschenkte fiktiv zurück in den Nachlass und ersetzt dem Berechtigten die Differenz. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Der Rechenweg in vier Schritten
- Schritt 1: Den realen Nachlass zum Todeszeitpunkt bewerten (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB).
- Schritt 2: Den anrechenbaren Teil der Zuwendung an die Stiftung ermitteln, also den Wert nach § 2325 Abs. 2 BGB, gekürzt um die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB.
- Schritt 3: Beides addieren und daraus die Pflichtteilsquote berechnen. Das ergibt den Pflichtteil auf Basis des fiktiven Nachlasses.
- Schritt 4: Davon den regulären Pflichtteil aus dem realen Nachlass abziehen. Was übrig bleibt, ist der Ergänzungsanspruch.
Ein Detail, das oft übersehen wird: Der Ergänzungsanspruch steht auch demjenigen zu, der etwas geerbt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist; ist ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht (§ 2326 BGB). Ein Kind mit kleiner Erbquote ist also nicht automatisch aus dem Thema heraus.
Mit welchem Wert das übertragene Vermögen angesetzt wird
§ 2325 Abs. 2 BGB unterscheidet zwei Fälle, und der Unterschied ist bei Stiftungen praktisch relevant, weil sehr verschiedene Vermögensarten eingebracht werden. Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte (S. 1). Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht (S. 2).
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| Eingebrachtes Vermögen | Maßgeblicher Wert nach § 2325 Abs. 2 BGB |
|---|---|
| Bargeld, Bankguthaben | Wert zur Zeit der Schenkung (S. 1) |
| Wertpapierdepot, Immobilie, GmbH-Anteile | Der niedrigere der beiden Werte: Zeitpunkt der Schenkung oder Zeitpunkt des Erbfalls (S. 2) |
Die praktische Folge für Sachwerte: Eine Wertsteigerung nach der Übertragung erhöht den Ansatz bis zum Wert im Erbfall, ein Wertverlust senkt ihn nicht unter den Wert im Zeitpunkt der Schenkung. Wer eine Immobilie oder Geschäftsanteile einbringt, braucht für beide Stichtage belastbare Werte, und das ist derselbe Bewertungsaufwand, den auch die Stiftungsaufsicht bei der Anerkennung verlangt: Bei Immobilien und GmbH-Anteilen sind Gutachten und ein Ertragskraft-Nachweis nötig, während Bargeld und börsengehandelte Wertpapiere sofort beziehungsweise tagesaktuell bewertbar sind. Welche Vermögensarten sich dafür eignen, behandelt der Beitrag Grundstockvermögen.
4. Wie schnell schmilzt der Anspruch ab, und wann läuft die Frist nicht?
Um ein Zehntel pro Jahr, gerechnet rückwärts vom Erbfall. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB).
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| Zeit zwischen Übertragung und Erbfall | Anteil, der in die Pflichtteilsergänzung eingeht |
|---|---|
| im ersten Jahr vor dem Erbfall | 100 % |
| im zweiten Jahr | 90 % |
| im dritten Jahr | 80 % |
| im vierten Jahr | 70 % |
| im fünften Jahr | 60 % |
| im sechsten Jahr | 50 % |
| im siebten Jahr | 40 % |
| im achten Jahr | 30 % |
| im neunten Jahr | 20 % |
| im zehnten Jahr | 10 % |
| mehr als zehn Jahre vorher | 0 % |
Wichtig an dieser Tabelle ist, dass sie stufenweise wirkt und nicht taggenau anteilig. Es zählt, in welches Jahr vor dem Erbfall die Leistung fällt. Die Fristenlogik bei Schenkungen im Allgemeinen behandelt der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.
Die Sonderregel beim Ehegatten
Eine Ausnahme ist ausdrücklich geregelt: Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB). Solange die Ehe besteht, läuft für Zuwendungen zwischen Eheleuten also gar nichts ab. Stirbt der zuwendende Ehepartner, war die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgelöst, und die Zuwendung geht in voller Höhe in die Ergänzung ein, auch wenn sie zwanzig Jahre zurückliegt.
Für die Stiftung selbst gilt diese Sonderregel nicht, denn Empfängerin ist die Stiftung und nicht der Ehegatte. Relevant wird sie in gemischten Konstellationen, und die sind in der Praxis häufiger als gedacht: Wer neben der Stiftungsübertragung auch dem Ehepartner Vermögen zuwendet, etwa eine Immobilie überträgt oder ihn an einer Gesellschaft beteiligt, hat für diesen Teil keine laufende Frist. Zwei Zuwendungen desselben Jahres können damit völlig unterschiedlich behandelt werden.
Wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt
Der Gesetzeswortlaut ist an dieser Stelle präzise: Es kommt auf die Leistung des verschenkten Gegenstandes an (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB), nicht auf das Datum der Urkunde und nicht auf den Tag der Anerkennung der Stiftung. Maßgeblich ist also der tatsächliche Vermögensabfluss. Bei Bargeld ist das die Überweisung auf das Stiftungskonto, bei einem Depot der Übertrag auf das Stiftungsdepot, bei einer Immobilie die Umschreibung im Grundbuch, die je nach Amt zwei bis vier Monate dauern kann. Wer Stiftungsgeschäft und tatsächliche Übertragung weit auseinanderzieht, verschiebt damit auch den Fristbeginn. Was mit einer laufenden Frist geschieht, wenn der Stifter währenddessen stirbt, behandelt der Beitrag Stifter stirbt in der 10-Jahres-Frist.
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Stiftungs-Check starten5. Gegen wen richtet sich der Anspruch: gegen die Erben oder gegen die Stiftung?
Zuerst gegen den Erben, und nur soweit der nicht verpflichtet ist, gegen die Stiftung als Beschenkte. Diese Zweistufigkeit ist der Grund, warum die pauschale Aussage "die Stiftung muss zahlen" genauso falsch ist wie die Aussage "die Stiftung ist unangreifbar".
Erste Stufe: der Erbe
Sowohl der Pflichtteil nach § 2303 BGB als auch die Ergänzung nach § 2325 BGB richten sich zunächst gegen den Erben. Der Erbe zahlt aus dem Nachlass. Das funktioniert, solange im Nachlass genug vorhanden ist. Genau daran hakt es aber in der typischen Stiftungskonstellation, denn der Sinn der Übertragung war ja, das Vermögen aus dem Privatvermögen herauszunehmen. Bleibt ein kleiner Nachlass zurück, stößt die erste Stufe schnell an ihre Grenze.
Zweite Stufe: die Stiftung als Beschenkte
Dann greift § 2329 BGB. Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, steht ihm dasselbe Recht zu (S. 2). Zwei Absätze machen daraus in der Praxis meist eine Geldfrage:
- Die Stiftung kann sich freikaufen: Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 2 BGB). Das Stiftungsvermögen muss also nicht in Natur zerlegt werden, wenn die Stiftung den Betrag aufbringen kann. Dafür braucht sie Liquidität, und das ist eines der stärksten Argumente dafür, neben Sachwerten immer auch liquide Mittel einzubringen.
- Reihenfolge bei mehreren Empfängern: Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (§ 2329 Abs. 3 BGB). Wer über Jahre mehrfach zugestiftet oder daneben an Kinder verschenkt hat, muss diese Reihenfolge auseinanderhalten.
Wie lange der Anspruch durchsetzbar ist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Für den Anspruch gegen die Stiftung gilt eine Besonderheit beim Fristbeginn: Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB). Und die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können (§ 2332 Abs. 2 BGB). Für die Stiftung heißt das im Klartext: Nach dem Tod des Stifters ist die Sache in überschaubarer Zeit entweder geklärt oder vom Tisch, aber in diesem Fenster muss sie handlungsfähig sein.
6. Wie wird der Pflichtteil berechnet, wenn Vermögen in der Stiftung liegt?
In zwei getrennten Rechnungen, die am Ende addiert werden. Das folgende Beispiel rechnet die Normen dieses Beitrags durch; es ist bewusst einfach gehalten und ersetzt keine Berechnung im Einzelfall.
Ausgangslage: Ein verwitweter Stifter hat zwei Kinder. Fünfeinhalb Jahre vor seinem Tod überträgt er 2.000.000 € auf seine Familienstiftung. Im Testament setzt er einen Dritten als Alleinerben ein, die Kinder sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Im Nachlass befinden sich zum Todeszeitpunkt noch 200.000 €. Der Wert der Zuwendung ist zu beiden Stichtagen gleich.
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| Rechenschritt | Grundlage | Ergebnis je Kind |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Erbteil | zwei Kinder, kein Ehegatte | 1/2 |
| Pflichtteilsquote | Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB | 1/4 |
| Pflichtteil aus dem realen Nachlass | 200.000 € × 1/4 | 50.000 € |
| Anrechenbarer Teil der Zuwendung | sechstes Jahr vor dem Erbfall, also 50 %, § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB | 1.000.000 € |
| Fiktiver Nachlass | 200.000 € + 1.000.000 € | 1.200.000 € |
| Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass | 1.200.000 € × 1/4 | 300.000 € |
| Pflichtteilsergänzungsanspruch | 300.000 € minus 50.000 €, § 2325 Abs. 1 BGB | 250.000 € |
| Gesamtforderung | Pflichtteil plus Ergänzung | 300.000 € |
Beide Kinder zusammen fordern also 600.000 €. Im Nachlass liegen aber nur 200.000 €. Soweit der Erbe deshalb zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, richtet sich der Rest gegen die Stiftung als Beschenkte (§ 2329 Abs. 1 S. 1 BGB), die den Betrag nach § 2329 Abs. 2 BGB durch Zahlung abwenden kann.
Zwei Variationen desselben Falls zeigen, wie stark der Zeitfaktor wirkt. Wäre die Übertragung elf Jahre vor dem Tod erfolgt, bliebe sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB): Jedes Kind hätte dann nur den Pflichtteil aus dem realen Nachlass, also 50.000 €. Wäre sie dagegen erst acht Monate vor dem Tod erfolgt, ginge sie voll ein: fiktiver Nachlass 2.200.000 €, Pflichtteil je Kind 550.000 €, Ergänzung 500.000 €. Zwischen der frühen und der späten Variante liegt bei identischem Vermögen ein Unterschied von einer halben Million Euro je Kind.
Der Merksatz für diesen Abschnitt: Der Pflichtteil richtet sich nach dem, was am Todestag da ist, die Ergänzung nach dem, was vorher weggegeben wurde, und der Kalender entscheidet über die Höhe des zweiten Teils.
7. Welche Zehnjahresfristen werden hier ständig verwechselt?
Es gibt drei verschiedene Zehnjahresfristen im Umfeld einer Vermögensübertragung, und sie haben nichts miteinander zu tun. Sie stehen in unterschiedlichen Gesetzen, schützen unterschiedliche Personen und beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Wer sie vermischt, plant mit einem falschen Datum.
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| Frist | Norm | Wen sie betrifft | Wie sie wirkt |
|---|---|---|---|
| Abschmelzung der Pflichtteilsergänzung | § 2325 Abs. 3 BGB | Pflichtteilsberechtigte Angehörige | Gleitend: ein Zehntel weniger pro Jahr, gerechnet ab der Leistung des Gegenstandes und rückwärts vom Erbfall. Beim Ehegatten beginnt sie nicht vor Auflösung der Ehe. |
| Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe | § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG | Das Finanzamt und den Erwerber | Binär: Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden zusammengerechnet. Es geht um Schenkungsteuer und Freibeträge, nicht um Erbansprüche. Keine Abschmelzung. |
| Vorsatzanfechtung durch Gläubiger | § 3 Abs. 1 AnfG | Gläubiger des Übertragenden | Anfechtbar ist eine Rechtshandlung der letzten zehn Jahre vor der Anfechtung, wenn sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen wurde und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Für unentgeltliche Leistungen gilt daneben eine Vierjahresfrist (§ 4 Abs. 1 AnfG). |
Die drei Unterschiede, auf die es ankommt: Nur die erbrechtliche Frist schmilzt gleitend ab, die anderen beiden wirken als Stichtag. Nur die erbrechtliche Frist rechnet rückwärts vom Todestag, die Anfechtungsfrist rechnet rückwärts von der Anfechtung. Und nur die Anfechtungsfrist verlangt zusätzlich subjektive Voraussetzungen, nämlich Vorsatz und Kenntnis. Ein Vermögen kann steuerlich längst außerhalb des Zehnjahreszeitraums liegen und trotzdem voll in die Pflichtteilsergänzung eingehen, wenn die Ehe noch besteht.
Die steuerliche Seite dieser Abgrenzung vertieft der Beitrag Schenkung oder Vererbung, die Gläubigerseite der Beitrag Vermögensschutz mit Stiftungen.
Unser Fazit
Der Pflichtteil verschwindet durch eine Stiftung nicht, aber er verhält sich anders, als beide Lager behaupten. Am verbliebenen Nachlass bleibt er unverändert bestehen, weil er dort an das Vermögen anknüpft, das du hinterlässt (§ 2303 BGB). Für das übertragene Vermögen entsteht ein zweiter, eigener Anspruch, der über zehn Jahre um jeweils ein Zehntel abschmilzt und danach entfällt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nur dieser zweite Anspruch ist zeitabhängig, und nur er kann sich am Ende gegen die Stiftung richten (§ 2329 BGB).
Praktisch folgen daraus drei Beobachtungen. Erstens ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung die wichtigste Zahl der ganzen Planung, wichtiger als die Höhe des übertragenen Vermögens. Zweitens braucht eine Stiftung, die in den ersten zehn Jahren in Anspruch genommen werden könnte, Liquidität, weil sie die Herausgabe nur durch Zahlung abwenden kann. Drittens gehört ein realistischer Blick auf den verbleibenden Privatnachlass dazu, denn aus ihm wird zuerst gezahlt. Wie sich die Übertragung in eine Gesamtplanung einfügt, ordnet der Beitrag Stiftung statt Testament ein. Ob und wie sich das verbleibende Pflichtteilsrisiko einvernehmlich gestalten lässt, ist eine eigene Frage mit eigenen Voraussetzungen und gehört in ein Gespräch mit Steuerberater und Rechtsanwalt.
Wann die Zehnjahresfrist bei der Familienstiftung wirklich zu laufen beginnt, erklärt der Beitrag Familienstiftung, Pflichtteil und 10-Jahres-Frist.
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Häufige Fragen
Entfällt der Pflichtteil, wenn das gesamte Vermögen in der Stiftung liegt?
Nein. Entfallen kann nur die Pflichtteilsergänzung für die übertragene Zuwendung, und zwar erst, wenn zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Pflichtteil selbst knüpft an den Nachlass an (§ 2303 BGB). Ist am Todestag nichts mehr da, ist die Berechnungsgrundlage klein, der Anspruch als solcher bleibt aber bestehen.
Beginnt für jede Zustiftung eine eigene Zehnjahresfrist?
Ja. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB stellt auf die Leistung des jeweils verschenkten Gegenstandes ab. Jede Zuwendung hat damit ihr eigenes Datum, ihren eigenen Wert und ihre eigene Abschmelzungsstufe. Eine Erstausstattung vor zwölf Jahren ist heraus, eine Zustiftung von vor drei Jahren geht mit 80 % ein.
Was passiert, wenn der Stifter vor Ablauf der zehn Jahre stirbt?
Dann geht die Zuwendung anteilig in die Berechnung ein, gestuft nach dem Jahr vor dem Erbfall, in das die Leistung fällt (§ 2325 Abs. 3 S. 1 BGB). Im vierten Jahr vor dem Erbfall sind das 70 %, im achten 30 %. Es gibt weder einen Alles-oder-nichts-Effekt noch eine taggenaue Berechnung innerhalb des Jahres.
Woher weiß ein Pflichtteilsberechtigter überhaupt, was in die Stiftung geflossen ist?
Über den Auskunftsanspruch gegen den Erben. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt und das Verzeichnis durch eine Behörde oder einen Notar aufgenommen wird; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 BGB).
Muss die Stiftung Vermögen herausgeben, wenn sie in Anspruch genommen wird?
Nicht zwingend. Der Anspruch aus § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB ist auf Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsrecht gerichtet, aber der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (§ 2329 Abs. 2 BGB). Ob die Stiftung diese Option nutzen kann, hängt allein daran, ob sie den Betrag aufbringen kann, ohne ihre Handlungsfähigkeit zu verlieren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Pflichtteil, Berechtigte und Höhe (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils): § 2303 BGB; Rangfolge unter den Berechtigten: § 2309 BGB
- Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, Wertermittlung durch Schätzung: § 2311 BGB
- Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, Kostentragung durch den Nachlass: § 2314 BGB
- Pflichtteilsergänzung bei Schenkung an einen Dritten: § 2325 Abs. 1 BGB; Bewertung verbrauchbarer Sachen und sonstiger Gegenstände: § 2325 Abs. 2 BGB; Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr, Ausschluss nach zehn Jahren, Fristbeginn bei Zuwendungen an den Ehegatten erst mit Auflösung der Ehe: § 2325 Abs. 3 BGB
- Ergänzungsanspruch auch bei eigener Erbenstellung: § 2326 BGB
- Anspruch gegen den Beschenkten, Abwendung durch Zahlung, Reihenfolge mehrerer Beschenkter: § 2329 BGB
- Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren: § 195 BGB; Beginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten mit dem Erbfall: § 2332 BGB
- Abgrenzung der Fristen: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG; Vorsatzanfechtung innerhalb von zehn Jahren und Anfechtung unentgeltlicher Leistungen innerhalb von vier Jahren: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 AnfG
- Rechtsnatur der Stiftung (eigenständige juristische Person ohne Anteilseigner, unwiderrufliche Vermögensübertragung) sowie Bewertbarkeit und Aufsichtsanforderungen der eingebrachten Vermögensarten: Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.