Bei der Übergabe eines Betriebs an die nächste Generation fällt Erbschaft- oder Schenkungsteuer an, doch begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 ErbStG) oder auf Antrag zu 100 Prozent (Optionsverschonung, § 13a Abs. 10 ErbStG) steuerfrei. Der Preis dafür sind Behaltensfristen von fünf oder sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme.
Die Verschonung ist kein Automatismus, sondern ein Tausch: Der Staat verzichtet auf einen großen Teil der Steuer, der Nachfolger bindet sich im Gegenzug an den Betrieb. Entscheidend ist dabei nicht der Verschonungssatz, sondern die Zusammensetzung des Vermögens.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Steuerseite. Wie die Übergabe organisatorisch abläuft, liest du im Beitrag Unternehmensnachfolge regeln. Welches Vehikel am Ende die Anteile hält, vergleicht der Beitrag Familienstiftung, GmbH oder Familien-KG.
Das Wichtigste in Kürze
- Betriebsvermögen kann zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder zu 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei übergehen (§ 13a und § 13b ErbStG).
- Der Preis sind Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren und die Einhaltung der Lohnsumme.
- Verwaltungsvermögen ist von der Verschonung ausgenommen, der Anteil entscheidet über den gesamten Erfolg der Gestaltung.
- Ab 26 Mio. Euro begünstigtem Vermögen greift das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 13c und § 28a ErbStG).
- Die Familienstiftung kann Nachfolgerin sein und die Verschonung nutzen; sie zahlt dafür alle 30 Jahre Erbersatzsteuer mit 800.000 Euro Freibetrag.
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1. Welche Steuern fallen bei der Unternehmensnachfolge an?
Drei Steuerarten können die Übergabe treffen: Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Vermögensübergang, Einkommensteuer auf stille Reserven und Grunderwerbsteuer auf Grundbesitz. Die erste ist der große Posten, die beiden anderen entstehen meist nur bei falscher Umstrukturierung im Vorfeld.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: der Hauptposten
Ob vererbt oder verschenkt wird, ändert am Steuertatbestand wenig: Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert des Unternehmens, davon gehen die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG und der persönliche Freibetrag ab. Kinder haben 400.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der Tarif der Steuerklasse I beginnt bei 7 Prozent und steigt gestaffelt auf 30 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Geht der Betrieb an einen Erwerber der Steuerklasse II oder III, etwa an ein Geschwisterkind oder einen langjährigen Mitarbeiter, führt der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG den nicht verschonten Teil rechnerisch auf den Tarif der Steuerklasse I zurück.
Einkommensteuer und Grunderwerbsteuer
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 3 EStG); es entsteht kein Aufgabegewinn. Beim Verkauf dagegen ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf Antrag einmalig gemildert durch 45.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent (§ 34 Abs. 3 EStG).
Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Nr. 2 GrEStG), der Betriebsgrundbesitz geht also steuerfrei mit über. Vorsicht gilt bei Umstrukturierungen kurz vor der Übergabe: Werden Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften übertragen oder gebündelt, greifen eigene Ergänzungstatbestände des § 1 GrEStG mit einer Beteiligungsschwelle von 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG).
2. Wie funktioniert die Verschonung für Betriebsvermögen?
Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, solange der Erwerb 26 Mio. Euro nicht übersteigt (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Erwerber kann stattdessen unwiderruflich die volle Befreiung erklären: Dann tritt an die Stelle der 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent (§ 13a Abs. 10 Nr. 1 ErbStG).
Was begünstigungsfähig ist, und was der Abzugsbetrag bringt
§ 13b Abs. 1 ErbStG nennt drei Kategorien: land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, und Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 Prozent am Nennkapital. Diese Mindestbeteiligung ist die erste harte Hürde: Wer 20 Prozent an der Familien-GmbH hält, fällt heraus, sofern keine Poolvereinbarung mit einheitlicher Verfügung und Stimmrechtsausübung besteht (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG). Der nach der Regelverschonung verbleibende Teil bleibt zusätzlich bis 150.000 Euro außer Ansatz, wobei sich dieser Abzugsbetrag um 50 Prozent des die Wertgrenze übersteigenden Betrags verringert (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Ab rund 3 Mio. Euro begünstigtem Vermögen ist er aufgezehrt.
Regelverschonung und Optionsverschonung im Vergleich
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| Merkmal | Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) | Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) |
|---|---|---|
| Verschonungsabschlag | 85 Prozent | 100 Prozent |
| Behaltens- und Lohnsummenfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme (mehr als 15 Beschäftigte) | 400 Prozent | 700 Prozent |
| Grenze für Verwaltungsvermögen | keine eigene Quote, aber 90-Prozent-Test (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) | höchstens 20 Prozent |
| Abzugsbetrag 150.000 Euro | anwendbar | läuft leer |
| Antrag | greift von selbst | unwiderrufliche Erklärung |
Die Optionsverschonung ist deshalb keine Standardempfehlung. Wer sie wählt und die 20-Prozent-Quote am Stichtag verfehlt, steht ohne jede Verschonung da, denn die Erklärung ist unwiderruflich.
Beispielrechnung 1: GmbH-Anteil von 4 Mio. Euro an die Tochter
Der gemeine Wert der übertragenen GmbH beträgt 4.000.000 Euro, das Vermögen ist vollständig begünstigt, weitere Erwerbe gibt es nicht.
- Regelverschonung: 3.400.000 Euro bleiben steuerfrei, steuerpflichtig bleiben 600.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 200.000 Euro, darauf 11 Prozent: 22.000 Euro Steuer.
- Optionsverschonung: alles bleibt steuerfrei, 0 Euro Steuer.
Für diese 22.000 Euro bindet sich die Tochter sieben statt fünf Jahre, muss 700 statt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen und die 20-Prozent-Quote halten. In dieser Größenordnung ist die Regelverschonung meist die ruhigere Wahl.
3. Was ist Verwaltungsvermögen und warum entscheidet es alles?
Verwaltungsvermögen liegt zwar im Betrieb, dient aber nicht dem Betriebszweck. Begünstigt ist nur der Teil des Werts, der den Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Im Extremfall zerstört es die Begünstigung vollständig.
Der Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG
- Nr. 1: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Bauten, mit Ausnahmen etwa für Betriebsaufspaltungen, Konzernfälle und Wohnungsvermietungsbetriebe
- Nr. 2: Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von 25 Prozent oder weniger
- Nr. 3: Kunst, Sammlungen, Edelmetalle, Oldtimer, Yachten und andere typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände
- Nr. 4: Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
- Nr. 5: Zahlungsmittel, Guthaben und Forderungen (Finanzmittel) nach Abzug der Schulden, soweit sie 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigen
Der 90-Prozent-Test: alles oder nichts
Der gefährlichste Mechanismus steht in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG: Beträgt das Verwaltungsvermögen vor Schuldenverrechnung und vor dem Finanzmittel-Freibetrag mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, ist der gesamte Wert nicht begünstigt. Nicht anteilig, sondern vollständig. Weil die Schulden hier zunächst außen vor bleiben, trifft der Test auch wirtschaftlich gesunde Betriebe mit viel Umlaufvermögen, etwa Handelsbetriebe kurz nach einem Zahlungseingang.
Zwei Puffer mildern das Bild: Der Nettowert des Verwaltungsvermögens gilt als begünstigt, soweit er 10 Prozent des um ihn gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt (§ 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG). Und beim Erwerb von Todes wegen entfällt die Zurechnung rückwirkend, wenn der Erwerber die Gegenstände binnen zwei Jahren nach einem vorgefassten Plan des Erblassers in begünstigtes Vermögen investiert (§ 13b Abs. 5 ErbStG). Kein Puffer gilt für junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel, also Werte, die dem Betrieb am Stichtag weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.
Drei Fehler, die die Verschonung kosten
- Liquidität kurz vor dem Stichtag aufbauen: eingelegte Finanzmittel der letzten zwei Jahre sind junge Finanzmittel und ohne jeden Puffer Verwaltungsvermögen.
- Das Betriebsgrundstück privat halten und an die eigene GmbH vermieten: eine Nutzungsüberlassung an Dritte, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. a ErbStG unschädlich bleibt.
- Die Optionsverschonung ohne Quotenrechnung beantragen: die 20-Prozent-Grenze wird am Stichtag gemessen, die Erklärung ist unwiderruflich.
4. Welche Behaltensfristen und Lohnsummen musst du einhalten?
Die Verschonung fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregeln verstößt (§ 13a Abs. 6 ErbStG); bei der Optionsverschonung sind es sieben Jahre. Die Lohnsummenfrist läuft über denselben Zeitraum.
Was als Verstoß gegen die Behaltensfrist gilt
- Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
- Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder deren Überführung ins Privatvermögen
- Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft, Auflösung der Gesellschaft oder Herabsetzung des Nennkapitals
- Überentnahmen über die Summe der Einlagen und Gewinne seit dem Erwerb hinaus, soweit sie 150.000 Euro übersteigen; bei Ausschüttungen gilt das sinngemäß
- Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder der Stimmrechtsbündelung bei Poolvereinbarungen
Der Wegfall ist meist zeitanteilig: Er entspricht dem Verhältnis der verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der schädlichen Verfügung zur gesamten Frist (§ 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG). Wer im vierten von fünf Jahren verkauft, verliert grob zwei Fünftel, nicht alles. Und wer den Erlös binnen sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert, bleibt ganz verschont (§ 13a Abs. 6 S. 4 ErbStG).
Die Lohnsumme nach Beschäftigtenzahl
Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Stichtag endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 3 S. 2 ErbStG). Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in genau demselben prozentualen Umfang (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG). Das ist eine lineare Kürzung, kein Totalverlust.
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| Beschäftigte im Betrieb | Regelverschonung (5 Jahre) | Optionsverschonung (7 Jahre) |
|---|---|---|
| nicht mehr als 5 | keine Lohnsummenprüfung | keine Lohnsummenprüfung |
| mehr als 5, nicht mehr als 10 | 250 Prozent | 500 Prozent |
| mehr als 10, nicht mehr als 15 | 300 Prozent | 565 Prozent |
| mehr als 15 | 400 Prozent | 700 Prozent |
Außer Ansatz bleiben Vergütungen an Beschäftigte im Mutterschutz, in Ausbildung, mit Krankengeld- oder Elterngeldbezug sowie an Saisonarbeiter; diese zählen auch bei der Beschäftigtenzahl nicht mit (§ 13a Abs. 3 S. 7 ErbStG).
Fristen-Checkliste
- Stichtag: Ausgangslohnsumme und Beschäftigtenzahl gesondert feststellen lassen (§ 13a Abs. 4 ErbStG).
- Jährlich: Lohnsumme des Jahres gegen die Zielsumme laufen lassen; bei einem Einbruch bleibt Zeit gegenzusteuern.
- Laufend: Entnahmen und Ausschüttungen kumuliert gegen die 150.000-Euro-Grenze prüfen.
- Binnen eines Monats: jeden Verstoß gegen die Behaltensregeln schriftlich anzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 2 ErbStG).
- Binnen sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist: ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme anzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG).
- Bei Verkauf innerhalb der Frist: die Sechs-Monats-Reinvestition prüfen, bevor der Erlös anderweitig verwendet wird.
5. Was gilt ab 26 Mio. Euro?
Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Mio. Euro, greift die Verschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG nicht mehr. Der Erwerber muss sich zwischen zwei Wegen entscheiden: dem Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG; ein Antrag nach § 13c schließt den nach § 28a aus (§ 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG). Wichtig für die Planung: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, und wird die Grenze dadurch nachträglich überschritten, entfällt die Befreiung für die früheren Erwerbe rückwirkend (§ 13a Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG). Eine Übergabe in Tranchen umgeht die Schwelle also nicht.
Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung
Beim Abschmelzmodell verringert sich der Verschonungsabschlag auf Antrag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro über der Grenze; bei gewählter Optionsverschonung wird ab 90 Mio. Euro kein Abschlag mehr gewährt (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Lohnsumme und Behaltensfrist gelten entsprechend weiter.
Die Verschonungsbedarfsprüfung fragt stattdessen nach der persönlichen Leistungsfähigkeit: Die Steuer ist auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Dazu gehören 50 Prozent des miterworbenen nicht begünstigten Vermögens und 50 Prozent des eigenen Vermögens (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Wer privat vermögend ist, zahlt also. Der Erlass steht zudem unter auflösenden Bedingungen: sieben Jahre Lohnsummenfrist, sieben Jahre Behaltensfrist und eine Nachschenkungsklausel über zehn Jahre (§ 28a Abs. 4 ErbStG).
Beispielrechnung 2: 35 Mio. Euro begünstigtes Vermögen an den Sohn
Der Erwerb übersteigt die Grenze um 9.000.000 Euro, also um genau zwölf volle Schritte à 750.000 Euro. Der Verschonungsabschlag sinkt um zwölf Prozentpunkte.
- Auf Basis der Regelverschonung: 85 minus 12 ergibt 73 Prozent. Steuerfrei bleiben 25.550.000 Euro, steuerpflichtig sind 9.450.000 Euro. Nach dem Freibetrag von 400.000 Euro verbleiben 9.050.000 Euro, darauf 23 Prozent: rund 2.081.500 Euro Steuer.
- Auf Basis der Optionsverschonung: 100 minus 12 ergibt 88 Prozent. Steuerfrei bleiben 30.800.000 Euro, steuerpflichtig sind 4.200.000 Euro. Nach dem Freibetrag verbleiben 3.800.000 Euro, darauf 19 Prozent: 722.000 Euro Steuer.
Die Differenz von rund 1,36 Mio. Euro ist der Preis der Sicherheit. Bei Werten knapp über einer Tarifstufe begrenzt zudem der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG den Sprung; hier greift er nicht.
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Stiftungs-Check starten6. Wie wird der Unternehmenswert ermittelt?
Maßstab ist der gemeine Wert. Lässt er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG). Der Substanzwert darf dabei nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG).
Das vereinfachte Ertragswertverfahren
Der gesetzliche Standardweg ist das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG); es darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Die Formel ist kurz: nachhaltig erzielbarer Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 200 Abs. 1 BewG). Der Faktor beträgt 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG) und kann durch Rechtsverordnung angepasst werden (§ 203 Abs. 2 BewG). Der Jahresertrag wird aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre hergeleitet (§ 201 Abs. 2 BewG), wobei außerordentliche Aufwendungen, Sonderabschreibungen und der Ertragsteueraufwand hinzukommen und einmalige Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträge sowie ein angemessener Unternehmerlohn abgehen (§ 202 Abs. 1 BewG). Ein positives Betriebsergebnis ist anschließend pauschal um 30 Prozent zu mindern (§ 202 Abs. 3 BewG).
Warum die Bewertung der häufigste Streitpunkt ist
Ein Zahlenbeispiel macht es sichtbar: Bei 800.000 Euro bereinigtem Betriebsergebnis bleiben nach dem Abschlag 560.000 Euro; multipliziert mit 13,75 ergibt das einen Unternehmenswert von 7.700.000 Euro. Das ist rund das 9,6-Fache des Ergebnisses vor dem Abschlag und liegt in vielen Branchen deutlich über dem, was am Markt gezahlt wird. Bewertet der pauschale Faktor den Betrieb erkennbar zu hoch, lohnt ein Gutachten nach einem anerkannten Bewertungsstandard. Ertragsschwache, substanzstarke Betriebe landen dagegen ohnehin beim Substanzwert, dort hilft kein Gutachten.
7. Wie sicherst du die Liquidität für die Steuer?
Auch nach der Verschonung bleibt meist eine Steuer übrig, und sie ist in bar zu zahlen, während das Vermögen im Betrieb gebunden ist.
Stundung und Ausschüttungsplanung
Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen, ist die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung fällig und bis dahin zinslos; für die weiteren Jahresbeträge gelten ab dem zweiten Jahr die §§ 234 und 238 AO mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent für jeden Monat, also 6 Prozent im Jahr (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 28 Abs. 1 ErbStG). Zwei Einschränkungen sind entscheidend: Die Stundung gilt nur für den Erwerb von Todes wegen, nicht für die Schenkung. Und sie endet, sobald der Erwerber die Lohnsummenregel nicht einhält oder gegen die Behaltensregeln verstößt.
Die naheliegende Lösung, die Steuer aus einer Sonderausschüttung zu zahlen, kollidiert mit der Überentnahme-Grenze von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG). Wer die Steuer aus dem Unternehmen finanzieren will, muss also den laufenden Gewinn gegenrechnen, nicht nur den Kassenstand.
Vorbereitung statt Nachfinanzierung
Der wirksamste Hebel ist zeitlich: Wer früh und in Schritten überträgt, nutzt Freibeträge mehrfach und hält jeden Erwerb klein. Wie das funktioniert, beschreibt der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge, die maßgeblichen Zeiträume behandelt der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen. Für den Todesfall bleibt die Absicherung über eine Risikolebensversicherung, deren Leistung die Steuer deckt, ohne den Betrieb anzugreifen. Das ist ein Praxiswert, kein gesetzlicher Anspruch, aber der einzige Weg ohne Fristenbindung.
8. Wann ist die Familienstiftung die bessere Nachfolgerin als ein Kind?
Die Familienstiftung wird zur Nachfolgerin, wenn kein geeigneter Nachfolger da ist oder mehrere Erben den Betrieb zerlegen würden. Sie kann die Verschonung nutzen wie eine natürliche Person, und das steht ausdrücklich im Gesetz: § 13a Abs. 11 ErbStG erklärt die Absätze 1 bis 10 in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für entsprechend anwendbar, § 13c Abs. 3 und § 28a Abs. 7 ErbStG tun dasselbe für Abschmelzmodell und Verschonungsbedarfsprüfung. Details zeigt der Beitrag zur 13b-Verschonung bei der Stiftung, wie eine Stiftung ein operatives Unternehmen hält, behandelt der Beitrag zu Familienstiftung und Unternehmen.
Der Preis: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Weil die Familienstiftung Vermögen dauerhaft aus der Erbfolge nimmt, unterwirft das Gesetz ihr Vermögen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dafür gilt der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also 800.000 Euro, und die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Dieser zweite Halbsatz wird oft übersehen, er senkt den Tarif spürbar. Berechnung und Stundung im Detail erklärt der Beitrag zur Erbersatzsteuer. Ein Rechenbeispiel über 10.000.000 Euro begünstigtes Betriebsvermögen in der Stiftung zeigt die Größenordnung:
- Mit Regelverschonung: steuerpflichtig sind 1.500.000 Euro, nach dem Freibetrag verbleiben 700.000 Euro. Maßgeblich ist der Prozentsatz für die Hälfte, also für 350.000 Euro: 15 Prozent. Die Steuer beträgt 105.000 Euro.
- Ohne Verschonung: nach dem Freibetrag verbleiben 9.200.000 Euro, maßgeblich ist der Prozentsatz für 4.600.000 Euro: 19 Prozent. Die Steuer beträgt 1.748.000 Euro.
Die Verschonung entscheidet auch in der Stiftung über den Faktor 16. Die Voraussetzungen sind also über Generationen mitzudenken: Wandelt sich der Betrieb in 30 Jahren zur reinen Vermögensverwaltung, steht am Stichtag die volle Rechnung.
Drei Wege im direkten Vergleich
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| Kriterium | Übergabe an ein Kind | Verkauf an Dritte | Übertragung auf eine Familienstiftung |
|---|---|---|---|
| Erbschaft- und Schenkungsteuer | Verschonung 85 oder 100 Prozent, Freibetrag 400.000 Euro | fällt nicht an | Verschonung 85 oder 100 Prozent, Freibetrag nach dem entferntest Berechtigten (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG) |
| Einkommensteuer | Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG) | Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, Freibetrag 45.000 Euro ab 55 Jahren | bei unentgeltlicher Übertragung Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 3 EStG) |
| Wiederkehrende Belastung | Erbschaftsteuer bei jedem weiteren Erbgang | entfällt | Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, 800.000 Euro Freibetrag |
| Bindung | 5 oder 7 Jahre Behaltensfrist | keine | Behaltensfrist plus dauerhafte Bindung an den Stiftungszweck |
| Passt, wenn | ein Kind den Betrieb führen will und kann | kein Nachfolger da ist und Liquidität gewünscht wird | kein Nachfolger da ist oder mehrere Erben den Betrieb zerlegen würden |
Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu: Die Stiftung löst die Eigentumsfrage, nicht die Führungsfrage. Wer den Betrieb überträgt, ohne die Geschäftsführung zu regeln, hat das Problem nur verschoben. Und die Bindung ist endgültig.
Unser Fazit
Die Steuer ist bei der Unternehmensnachfolge selten das eigentliche Problem. 85 oder 100 Prozent Verschonung sind großzügig, und wer sauber vorbereitet, zahlt auf einen mittelständischen Betrieb oft einen fünfstelligen statt eines siebenstelligen Betrags. Das Problem ist die Struktur des Vermögens am Stichtag: Der 90-Prozent-Test, die Finanzmittelquote und die Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent entscheiden über alles, und sie lassen sich am Tag des Erbfalls nicht mehr korrigieren.
Unsere Empfehlung ist deshalb eine Reihenfolge, keine Rechtsform: erst die Quote des Verwaltungsvermögens ermitteln und bereinigen, dann den Unternehmenswert realistisch bestimmen, dann über Regel- oder Optionsverschonung entscheiden, und erst danach über das Vehikel. Wer mit der Stiftung beginnt, optimiert eine Struktur, deren Steuerbasis noch gar nicht feststeht.
Welche Übergabewege für ein Familienunternehmen es gibt und wann die Stiftung passt, zeigt der Beitrag Nachfolge im Familienunternehmen.
Alle Grundlagen zu Nachfolge & Erbschaft bündelt der Leitartikel Familienstiftung und Nachfolge: Vermögen weitergeben, ohne es zu verlieren, weitere Beiträge findest du im Bereich Nachfolge & Erbschaft.
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Häufige Fragen
Wie viel Erbschaftsteuer fällt bei der Übergabe eines Unternehmens an?
Das hängt vom Anteil des begünstigten Vermögens ab. Bei voller Regelverschonung bleiben 85 Prozent steuerfrei, von 4 Mio. Euro sind also 600.000 Euro steuerpflichtig; nach dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro bleiben 200.000 Euro, darauf 11 Prozent, also 22.000 Euro. Ohne Verschonung wären auf denselben Betrag 3.600.000 Euro steuerpflichtig und damit 684.000 Euro fällig.
Was passiert, wenn der Nachfolger den Betrieb vor Ablauf der Frist verkauft?
Die Verschonung fällt rückwirkend weg, aber nur zeitanteilig: Maßgeblich ist das Verhältnis der verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres der Verfügung zur gesamten Frist (§ 13a Abs. 6 S. 2 ErbStG). Wird der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert, bleibt die Verschonung vollständig erhalten. Der Verstoß ist binnen eines Monats anzuzeigen.
Gilt die Verschonung auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten?
Ja. Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen (§ 1 Abs. 2 ErbStG), die §§ 13a und 13b ErbStG greifen also gleichermaßen. Ein Unterschied bleibt: Die Stundung über bis zu sieben Jahre nach § 28 Abs. 1 ErbStG gilt nur für den Erwerb von Todes wegen, nicht für die Schenkung.
Welche Unternehmen fallen aus der Verschonung heraus?
Begünstigungsfähig sind nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer unmittelbaren Beteiligung von mehr als 25 Prozent (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Heraus fallen außerdem Betriebe, deren Verwaltungsvermögen vor Schuldenverrechnung mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts beträgt; dann ist der gesamte Wert nicht begünstigt (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG).
Wie wird eine GmbH für die Erbschaftsteuer bewertet?
Maßstab ist der gemeine Wert, abgeleitet aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres oder sonst aus den Ertragsaussichten (§ 11 Abs. 2 BewG). Üblich ist das vereinfachte Ertragswertverfahren: bereinigter Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre, gemindert um pauschal 30 Prozent, multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 (§§ 200 bis 203 BewG). Der Substanzwert ist die Untergrenze.
Kann eine Stiftung die Verschonung in Anspruch nehmen?
Ja. Für die Übertragung auf die Stiftung gelten die §§ 13a und 13b ErbStG unmittelbar, und für die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre erklärt § 13a Abs. 11 ErbStG die Verschonungsregeln ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Bei 10 Mio. Euro begünstigtem Betriebsvermögen sinkt die Erbersatzsteuer dadurch von 1.748.000 Euro auf 105.000 Euro.
Was ist die Lohnsummenregelung?
Sie verlangt, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen über fünf Jahre mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht, bei der Optionsverschonung 700 Prozent über sieben Jahre (§ 13a Abs. 3 und Abs. 10 ErbStG). Betriebe mit nicht mehr als fünf Beschäftigten sind ausgenommen. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, sinkt der Verschonungsabschlag rückwirkend im selben prozentualen Umfang.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 13a ErbStG: Regelverschonung 85 Prozent, Grenze 26 Mio. Euro, Abzugsbetrag 150.000 Euro, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist, Optionsverschonung 100 Prozent, Anzeigepflichten, entsprechende Anwendung auf § 1 Abs. 1 Nr. 4
- § 13b ErbStG: begünstigungsfähiges und begünstigtes Vermögen, 90-Prozent-Test, Katalog des Verwaltungsvermögens, Finanzmittelquote 15 Prozent, unschädliches Verwaltungsvermögen 10 Prozent, Investitionsklausel
- § 13c ErbStG: Abschmelzmodell, ein Prozentpunkt je volle 750.000 Euro, Kappung bei 90 Mio. Euro
- § 28a ErbStG: Verschonungsbedarfsprüfung, verfügbares Vermögen 50 Prozent, auflösende Bedingungen
- § 19a ErbStG: Entlastungsbetrag für Erwerber der Steuerklassen II und III
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, Tarif nach dem Prozentsatz für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens; Steuerklassenprivileg bei der Errichtung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
- § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG (Steuersätze, Härteausgleich), § 16 Abs. 1 ErbStG (Freibeträge), § 28 Abs. 1 und 2 ErbStG (Stundung bis zu sieben Jahre)
- § 11 Abs. 2 BewG (gemeiner Wert, Substanzwert als Untergrenze), §§ 199 bis 203 BewG (vereinfachtes Ertragswertverfahren, Kapitalisierungsfaktor 13,75)
- § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung), § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 3 EStG, § 3 Nr. 2 GrEStG
- Alle Normen am Gesetzestext geprüft über gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20. September 2026. Praxiswerte aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.