Vermögen anonym halten: Was ist davon legal erreichbar und was nicht?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 16 Min.

Inhaltsverzeichnis

Vermögen anonym halten: Was ist davon legal erreichbar und was nicht?

Echte Anonymität gibt es für in Deutschland Steuerpflichtige nicht. Jede Stiftung muss ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 Abs. 1 GwG), und anders als bei Gesellschaften mit ihrer 25-Prozent-Schwelle (§ 3 Abs. 2 GwG) zählen dazu Stifter, Vorstand und Begünstigte ohne Beteiligungsgrenze (§ 3 Abs. 3 GwG). Erreichbar ist Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit, nicht gegenüber dem Staat.

Dieser Beitrag beantwortet eine Frage, die in Erstgesprächen regelmäßig gestellt und selten ehrlich beantwortet wird. Wer sie stellt, meint fast nie Steuerhinterziehung. Gemeint ist meistens: Ich möchte nicht, dass mein Name im Ort mit einer Immobilie in Verbindung gebracht wird, dass Geschäftspartner mein Privatvermögen recherchieren können oder dass meine Kinder als vermögend erkennbar sind.

Das ist ein legitimes Anliegen, und ein Teil davon ist erreichbar. Der andere Teil ist es nicht, und wer ihn trotzdem verspricht, verkauft ein Risiko. Es geht hier ausschließlich um die Sichtbarkeitsfrage: wer was sieht und unter welcher Voraussetzung.

Die Schutzwirkung der Stiftung gegen Zugriffe ist ein anderes Thema und steht im Überblicksbeitrag Vermögensschutz durch Stiftungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anonymität und Diskretion sind zwei verschiedene Dinge: Anonymität hieße, dass niemand die Zuordnung kennt. Diskretion heißt, dass nicht jeder sie nachschlagen kann. Nur das Zweite ist in Deutschland legal erreichbar.
  • Das Transparenzregister kennt bei Stiftungen keine Beteiligungsschwelle: Bei Gesellschaften greift die 25-Prozent-Grenze des § 3 Abs. 2 GwG. Bei Stiftungen zählen Stifter, Vorstandsmitglieder, Begünstigte und jeder mit beherrschendem Einfluss auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung dazu (§ 3 Abs. 3 GwG).
  • Öffentlich einsehbar ist das Register nicht: Einsicht haben Behörden und Gerichte, geldwäscherechtlich Verpflichtete wie Banken und Notare, und jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist (§ 23 Abs. 1 GwG). Ein Publikumszugang für alle ist dort nicht vorgesehen.
  • Gegenüber dem Staat gibt es keine Lücke: Kontenabruf über das Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG (§ 93b AO), automatischer Austausch von Finanzkonten-Informationen mit den Staaten nach § 1 FKAustG, dazu die laufende Erklärungspflicht gegenüber dem Finanzamt und die Aufsicht über die Stiftung.
  • Die ehrliche Grenze: Wer Unsichtbarkeit gegenüber den Finanzbehörden sucht, sucht keine Gestaltung, sondern den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).

Wäre dein Vermögen so geschützt?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Was ist mit "Vermögen anonym halten" eigentlich gemeint?

Fast immer ist Diskretion gemeint und nicht Anonymität. Die beiden Begriffe werden in Anbieterprospekten gerne vermischt, weil das eine legal und das andere strafbar ist. Die Trennung sauber zu ziehen ist der wichtigste Schritt vor jeder Struktur.

Anonymität heißt: niemand kennt die Zuordnung

Anonym wäre ein Vermögen, dessen Zuordnung zu einer Person nirgendwo festgehalten ist. Für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige existiert dieser Zustand nicht als legale Option. Jedes Konto hat einen Verfügungsberechtigten und einen wirtschaftlich Berechtigten, jede Immobilie hat einen eingetragenen Eigentümer, jede Stiftung hat ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Wo Anonymität dennoch entsteht, entsteht sie durch Verschweigen, und Verschweigen gegenüber der Finanzbehörde ist genau der Tatbestand, um den es in Abschnitt 7 geht.

Diskretion heißt: nicht jeder kann es nachschlagen

Diskretion ist etwas anderes und in weiten Teilen erreichbar. Sie beschreibt den Zustand, dass die Zuordnung zwar bei den zuständigen Stellen bekannt ist, aber nicht von jedem Nachbarn, Geschäftspartner, Journalisten oder Bewerber um eine Auseinandersetzung im Internet recherchiert werden kann. Deutsche Register sind überwiegend so gebaut: Sie sind nicht geheim, aber sie sind auch nicht für jeden ohne Anlass geöffnet.

Die drei Motive, die in der Praxis dahinterstehen

In den allermeisten Fällen geht es um eines von drei Dingen. Erstens Schutz vor Anspruchsdenken: Wer als vermögend erkennbar ist, bekommt andere Angebote, andere Preise und andere Forderungen. Zweitens Schutz der nächsten Generation: Kinder, deren Vermögensverhältnisse öffentlich recherchierbar sind, tragen ein Risiko, das sie sich nicht ausgesucht haben. Drittens Trennung von Rollen: Ein Unternehmer möchte, dass sein operatives Geschäft und sein Privatvermögen nicht in derselben Recherche auftauchen. Für alle drei Motive gibt es legale Antworten. Für das vierte Motiv, das gelegentlich mitschwingt, gibt es keine.

Drei Effekte sind belastbar: Es gibt keine Gesellschafterliste mit Familiennamen, im Grundbuch steht die Stiftung statt der Familie, und nach außen tritt eine juristische Person auf, deren Name nichts über die dahinterstehenden Personen verraten muss. Alle drei wirken gegenüber der Öffentlichkeit, keiner gegenüber Behörden.

Es gibt keine Anteile und damit keine Anteilseignerliste

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). "Mitgliederlos" ist hier das entscheidende Wort. Es gibt keine Gesellschafter, keine Anteile und keine Beteiligungsquoten, also auch kein Verzeichnis von Anteilseignern, in dem Namen und Beteiligungshöhen nebeneinanderstehen. Wer bei einer Kapitalgesellschaft die Eigentümerstruktur nachvollziehen will, sucht nach Anteilen. Bei der Stiftung gibt es nichts zu finden, weil es die Sache nicht gibt. Wie dieselbe Konstruktion in der Nachfolge wirkt, beschreibt der Beitrag Familienstiftung.

Im Grundbuch steht die Stiftung

Wird eine Immobilie auf die Stiftung übertragen, ist die Stiftung Eigentümerin und wird als solche eingetragen. Die Familienmitglieder erscheinen dort nicht. Hinzu kommt, dass das Grundbuch ohnehin kein offenes Register ist: Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 GBO). Wer schlicht neugierig ist, hat kein berechtigtes Interesse. Und § 12 Abs. 4 GBO sieht vor, dass Einsichten protokolliert werden und der Eigentümer über erfolgte Einsichtnahmen Auskunft erhalten kann. Die praktischen Schritte einer solchen Übertragung stehen im Beitrag Immobilien in die Stiftung einbringen.

Nach außen tritt die Stiftung auf, nicht die Familie

Mietverträge, Kaufverträge, Depots und Beteiligungen laufen auf den Namen der Stiftung. Für den Mieter, den Verkäufer oder den Geschäftspartner ist der Vertragspartner eine juristische Person. Das entfaltet allerdings nur dann Wirkung, wenn der Name mitspielt. Eine "Hubert-Meiersen-Familienstiftung" beantwortet die Frage, die sie eigentlich offenlassen sollte. Ein sachbezogener oder neutraler Name ist die einfachste und billigste Diskretionsmaßnahme überhaupt, und sie wird am häufigsten übersehen.

Was diese drei Effekte nicht sind

Sie sind kein Schutzschild gegen Ermittlungen, keine Barriere gegenüber dem Finanzamt und kein Grund, irgendeine Erklärungspflicht anders zu behandeln. Sie verändern ausschließlich, wie leicht ein Dritter ohne Anlass und ohne Befugnis eine Verbindung zwischen Vermögen und Person herstellen kann. Das ist ein realer Nutzen. Es ist nur nicht der Nutzen, der in Anonymitätsversprechen beschrieben wird.

3. Wer erfährt trotzdem, wem das Vermögen zuzuordnen ist?

Alle Stellen, die es von Gesetzes wegen erfahren müssen: das Transparenzregister, die Bank, das Finanzamt und die Stiftungsaufsicht. Die Stiftung verändert daran nichts, und keine seriöse Gestaltung versucht das.

Die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG). Für Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht die Personen nach § 3 Abs. 3 GwG (§ 20 Abs. 3 GwG). Weil eine Stiftung bislang in keinem anderen Register geführt wird, greift zusätzlich die Pflicht des § 20 Abs. 2 GwG, Änderungen von Bezeichnung, Sitz, Auflösung oder Rechtsform mitzuteilen. Wie diese Meldung in den ersten Wochen nach der Anerkennung praktisch abläuft, steht im Beitrag Nach der Anerkennung.

Wer bei einer Stiftung als wirtschaftlich Berechtigter gilt

Hier liegt der Punkt, an dem viele Erwartungen kippen. Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person letztlich steht. Für nicht börsennotierte Gesellschaften konkretisiert § 3 Abs. 2 GwG das über eine Schwelle: mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte. Für Stiftungen und treuhänderische Gestaltungen gilt diese Schwelle nicht. § 3 Abs. 3 GwG zählt stattdessen Personen auf, unter anderem den Treugeber, den Verwalter und einen etwaigen Protektor, die Mitglieder des Vorstands, die als Begünstigte bestimmten Personen sowie jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder die Ertragsverteilung ausübt.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

KonstellationWer als wirtschaftlich Berechtigter erfasst wirdNorm
Nicht börsennotierte GesellschaftWer mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert§ 3 Abs. 2 GwG
StiftungStifter, Vorstandsmitglieder, bestimmte Begünstigte, Personen mit beherrschendem Einfluss auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung; keine Beteiligungsschwelle§ 3 Abs. 3 GwG
Treuhänderische GestaltungTreugeber und Verwalter sind ausdrücklich benannt; die Treuhandkonstruktion nimmt niemanden heraus§ 3 Abs. 3 GwG

Der Merksatz für diesen Abschnitt: Bei der Gesellschaft entscheidet eine Quote darüber, wer gemeldet wird. Bei der Stiftung entscheidet die Rolle. Wer glaubt, über eine Stiftung mehr Diskretion gegenüber Behörden zu bekommen als über eine GmbH, hat das Verhältnis genau verkehrt herum verstanden.

Das Stiftungsregister ab 2028

Zur Einordnung gehört ein Termin: Das Stiftungsregistergesetz tritt am 1. Januar 2028 in Kraft; das bundesweite Stiftungsregister existiert heute also noch nicht. Welche Daten dort ab wann für welchen Personenkreis sichtbar sein werden, ist in diesem Beitrag bewusst nicht beschrieben, weil das Gesetz noch nicht anwendbar ist. Wer heute eine Struktur mit langem Zeithorizont plant, sollte diesen Termin trotzdem im Kalender haben und die Frage vor der Errichtung ansprechen statt danach.

4. Wer darf in das Transparenzregister sehen und wer nicht?

Drei Gruppen, und die Öffentlichkeit als solche gehört nicht dazu. § 23 Abs. 1 GwG regelt die Einsichtnahme abschließend, und der Unterschied zwischen "gemeldet" und "für jeden einsehbar" ist der entscheidende Punkt dieses ganzen Beitrags.

Die drei Kreise der Einsichtnahme

  • Behörden und Gerichte: Einsicht steht den Behörden, Gerichten sowie den in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen zu, soweit die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 GwG). Hier gibt es keine Hürde, die eine Gestaltung überwinden könnte, und das ist auch nicht das Ziel einer seriösen Struktur.
  • Geldwäscherechtlich Verpflichtete: Banken, Notare, Steuerberater und die übrigen Verpflichteten dürfen einsehen, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dient (§ 23 Abs. 1 GwG). Praktisch heißt das: Bei jeder Kontoeröffnung und jeder Beurkundung wird geprüft, wer hinter der Struktur steht.
  • Personen mit berechtigtem Interesse: Einsicht erhält jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (§ 23 Abs. 1 GwG). Das ist der Kreis, der in der öffentlichen Wahrnehmung am meisten überschätzt wird. Ein Nachweis ist zu erbringen, bloße Neugier trägt ihn nicht.

Ein Publikumszugang für alle Mitglieder der Öffentlichkeit ist in § 23 Abs. 1 GwG nicht vorgesehen. Das ist der Grund, warum die ehrliche Formulierung nicht "die Stiftung macht dich sichtbar" lautet, sondern: Die Stiftung macht dich gegenüber den zuständigen Stellen vollständig sichtbar und gegenüber dem unbeteiligten Dritten grundsätzlich nicht.

Die Beschränkung der Einsichtnahme auf Antrag

Für besondere Gefährdungslagen sieht das Gesetz einen Ausweg vor. Der wirtschaftlich Berechtigte kann eine Beschränkung der Einsichtnahme beantragen, wenn er einer Gefährdung durch bestimmte Straftaten ausgesetzt wäre oder minderjährig ist (§ 23 Abs. 2 GwG). Zwei Einschränkungen gehören dazu: Es ist ein Antrag mit Begründung, kein Wahlrecht, und die Beschränkung wirkt nicht gegenüber Behörden, Gerichten und den weiteren dort genannten Stellen. Wer diesen Weg erwägt, sollte ihn mit einem Rechtsanwalt vorbereiten und nicht als Standardbaustein einer Struktur einplanen.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

5. Was melden Banken, und was tauschen die Finanzverwaltungen international aus?

Kontodaten sind für die Finanzverwaltung im automatisierten Verfahren abrufbar, und Informationen über Finanzkonten werden zwischen den Staaten automatisch ausgetauscht. Beides läuft ohne Anlass in der Person des Kontoinhabers und ohne dessen Zutun.

Der Kontenabruf im Inland

Kreditinstitute haben das nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 AO zu führen (§ 93b Abs. 1 AO). Für diese Abrufe sind zusätzlich zu den Daten nach § 24c Abs. 1 KWG für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Abs. 2a AO bezeichneten Daten zu speichern (§ 93b Abs. 1a AO). Das Bundeszentralamt für Steuern darf auf Ersuchen einzelne Daten aus diesen Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und an den Ersuchenden übermitteln (§ 93b Abs. 2 AO).

Wichtig für die Einordnung: Abgerufen werden Stammdaten, nicht Kontostände oder einzelne Umsätze. Der Abruf sagt der Behörde, dass es ein Konto gibt und wer dahintersteht. Für die Frage nach Anonymität ist genau das die relevante Information, denn die Zuordnung ist der Punkt, um den es geht.

Der automatische Informationsaustausch

Für Auslandskonten gilt das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG). Sein Anwendungsbereich erfasst nach § 1 Abs. 1 FKAustG den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grundlage der Richtlinie 2011/16/EU sowie mit Drittstaaten, die die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 in Verbindung mit dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen erfüllen, ferner mit Drittstaaten aufgrund von Abkommen der Europäischen Union und aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen mit Deutschland.

Der praktische Effekt ist die Antwort auf die häufigste Nachfrage in diesem Themenfeld: Ein Konto oder ein Vehikel im Ausland führt nicht aus der Sichtbarkeit heraus, sondern in einen zusätzlichen Meldeweg hinein. Dieser Beitrag nennt und empfiehlt bewusst keine Auslandsjurisdiktion. Wer die steuerliche Seite ausländischer Vehikel im Vergleich sucht, findet sie im Beitrag Trust vs. Stiftung: die steuerliche Einordnung.

6. Welche Auskunftspflichten bestehen gegenüber Finanzamt und Stiftungsaufsicht?

Gegenüber dem Finanzamt bestehen laufende Erklärungs- und Mitwirkungspflichten, gegenüber der Stiftungsaufsicht Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Beide Stellen sehen die Struktur von innen, und beide sehen sie dauerhaft.

Das Finanzamt

Eine Familienstiftung ist ein eigenes Steuersubjekt mit eigener Steuernummer, eigener Buchführung und eigenen Erklärungen. Die Übertragung des Vermögens ist ein anzeigepflichtiger Vorgang, die laufenden Erträge werden erklärt, Ausschüttungen an Begünstigte werden erfasst. Es gibt in dieser Kette keinen Punkt, an dem die Zuordnung von Vermögen zu Personen verloren geht, und es soll ihn auch nicht geben. Was in welchem Rhythmus einzureichen ist, beschreibt der Beitrag Steuererklärung der Stiftung.

Die Stiftungsaufsicht

Bei der rechtsfähigen Stiftung kommt eine Behörde hinzu, die es bei einer GmbH nicht gibt. Die Aufsicht wacht darüber, dass die Stiftung ihren Zweck verfolgt und das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt (§ 83c BGB). Umfang, Turnus und Form der Berichte richten sich nach dem Landesstiftungsrecht und unterscheiden sich je Bundesland spürbar; ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht vor der Errichtung ist deshalb Standard. Für die Sichtbarkeitsfrage bedeutet das: Eine weitere staatliche Stelle kennt Satzung, Organe und Vermögensentwicklung. Details stehen im Beitrag Stiftungsaufsicht.

Warum die Treuhandstiftung hier nichts ändert

Die nicht rechtsfähige Stiftung wird gelegentlich als diskretere Variante angeboten, weil sie keine Anerkennung braucht und keiner Stiftungsaufsicht untersteht. Für die Aufsichtsfrage stimmt das, für die Meldefrage nicht: § 3 Abs. 3 GwG erfasst neben Stiftungen ausdrücklich auch treuhänderische Gestaltungen und benennt Treugeber und Verwalter als wirtschaftlich Berechtigte. Die Treuhand verschiebt also, wer verwaltet, nicht, wer gemeldet wird. Der strukturelle Vergleich beider Formen steht im Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.

7. Warum ist Anonymität gegenüber dem Staat keine Gestaltung, sondern ein Straftatbestand?

Weil das Ziel selbst der Tatbestand ist. Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).

Der Satz, an dem sich alles entscheidet

"Pflichtwidrig in Unkenntnis lassen" ist die Formulierung, die das ganze Thema erledigt. Eine Struktur, deren Zweck darin besteht, dass die Finanzbehörde eine Zuordnung nicht erfährt, erfüllt dieses Merkmal nicht versehentlich, sondern planmäßig. Es gibt in diesem Bereich keine graue Zone zwischen einer klugen Gestaltung und einer verschwiegenen Zuordnung. Es gibt eine erklärte Struktur, und es gibt eine Straftat.

Was ein Anonymitätsversprechen praktisch bedeutet

Wenn ein Angebot damit wirbt, dein Vermögen sei künftig für den Fiskus nicht mehr auffindbar, dann beschreibt es entweder etwas, das es nicht leistet, oder etwas, für das du und nicht der Anbieter haftest. Beides ist ein schlechtes Geschäft. Die Strafbarkeit trifft denjenigen, der die unrichtigen oder unvollständigen Angaben macht, und das ist im Ergebnis fast immer der Steuerpflichtige selbst. Ein Beratungshonorar begründet keine Rückversicherung.

Woran du eine seriöse Antwort erkennst

Eine seriöse Beratung sagt dir in diesem Punkt zuerst, was nicht geht. Sie erklärt die Meldepflicht nach § 20 GwG, bevor sie über Diskretionseffekte spricht. Sie nennt den Kreis der Einsichtsberechtigten nach § 23 Abs. 1 GwG, statt "nicht öffentlich" mit "nicht bekannt" zu verwechseln. Und sie rechnet die Struktur ohne den Anonymitätsbonus durch, weil dieser Bonus nicht existiert. Bleibt die Stiftung danach immer noch sinnvoll, war sie es aus den richtigen Gründen: Bündelung, Fortbestand über Generationen, geordnete Nachfolge, Schutz vor Zersplitterung.

Unser Fazit

Die ehrliche Antwort auf die Frage nach anonymem Vermögen ist zweigeteilt, und beide Hälften gehören zusammen. Erreichbar ist Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit: keine Anteilseignerliste, weil die Stiftung mitgliederlos ist (§ 80 Abs. 1 BGB), die Stiftung statt der Familie im Grundbuch, das seinerseits nur bei berechtigtem Interesse einsehbar ist (§ 12 Abs. 1 GBO), und ein Auftreten nach außen unter dem Namen einer juristischen Person. Das ist kein Nebeneffekt, sondern für viele Familien ein realer Grund, so zu strukturieren.

Nicht erreichbar ist Unsichtbarkeit gegenüber dem Staat. Die wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 GwG), bei Stiftungen ohne die 25-Prozent-Schwelle, die für Gesellschaften gilt (§ 3 Abs. 2, Abs. 3 GwG). Kontostammdaten sind im automatisierten Verfahren abrufbar (§ 93b AO), Finanzkonten-Informationen werden zwischen den Staaten ausgetauscht (§ 1 FKAustG), Finanzamt und Stiftungsaufsicht sehen die Struktur dauerhaft von innen. Wer trotzdem das Gegenteil sucht, sucht nicht nach einer Gestaltung, sondern nach dem Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO.

Der Satz, der bleiben sollte: Die Stiftung schafft Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit, nicht gegenüber dem Staat. Wer sie aus dem ersten Grund errichtet, bekommt eine tragfähige Struktur. Wer sie aus dem zweiten Grund errichtet, bekommt ein Strafverfahren mit Vorlaufzeit.

Wäre dein Vermögen so geschützt?

Schutz entsteht nicht durch die Rechtsform allein, sondern durch Aufbau und Zeitpunkt. Was in deiner Lage trägt, klären wir in zehn Minuten am Telefon.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Häufige Fragen

Nein, aber gemeldet wird er trotzdem. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind dem Transparenzregister mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GwG), und bei Stiftungen gehört der Stifter nach § 3 Abs. 3 GwG dazu. Einsicht nehmen dürfen aber nur Behörden und Gerichte, geldwäscherechtlich Verpflichtete und Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse (§ 23 Abs. 1 GwG). Ein allgemeiner Publikumszugang ist dort nicht vorgesehen.

Nur auf Antrag und nur in besonderen Lagen. § 23 Abs. 2 GwG lässt eine Beschränkung der Einsichtnahme zu, wenn der wirtschaftlich Berechtigte einer Gefährdung durch bestimmte Straftaten ausgesetzt wäre oder minderjährig ist. Gegenüber Behörden, Gerichten und den weiteren dort genannten Stellen wirkt die Beschränkung ausdrücklich nicht. Es handelt sich um einen begründungsbedürftigen Ausnahmeweg, nicht um einen Standardbaustein.

Für die Meldepflicht nicht. § 3 Abs. 3 GwG erfasst neben Stiftungen auch treuhänderische Gestaltungen und benennt Treugeber und Verwalter ausdrücklich als wirtschaftlich Berechtigte. Was tatsächlich entfällt, ist die staatliche Stiftungsaufsicht, weil die nicht rechtsfähige Stiftung keine Anerkennung braucht. Das ist ein Unterschied in der Verwaltung, kein Unterschied in der Sichtbarkeit gegenüber den Behörden.

Für in Deutschland Steuerpflichtige führt sie eher in zusätzliche Meldewege hinein als aus ihnen heraus. Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz erfasst den Austausch mit EU-Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten auf Grundlage der dort genannten Vereinbarungen und Abkommen (§ 1 Abs. 1 FKAustG). Dieser Beitrag nennt bewusst keine Jurisdiktion und spricht keine Empfehlung aus; eine Auslandsstruktur gehört vorab steuerlich und rechtlich geprüft.

Nein. Der Wunsch, nicht von jedem Dritten als vermögend recherchierbar zu sein, ist legitim und in Teilen erfüllbar. Problematisch wird erst das Ziel, den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Tatsachen vorzuenthalten; das erfüllt den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO. Die Grenze verläuft nicht zwischen erlaubten und verbotenen Fragen, sondern zwischen der Öffentlichkeit und dem Staat als Adressat.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Wirtschaftlich Berechtigter, Grundtatbestand: § 3 Abs. 1 GwG; 25-Prozent-Schwelle bei nicht börsennotierten Gesellschaften: § 3 Abs. 2 GwG; Stiftungen und treuhänderische Gestaltungen ohne Beteiligungsschwelle: § 3 Abs. 3 GwG
  • Mitteilungspflicht an das Transparenzregister: § 20 Abs. 1 GwG (Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG); Mitteilung von Änderungen bei nicht anderweitig registrierten Vereinigungen: § 20 Abs. 2 GwG; Verpflichtete bei Stiftungen: § 20 Abs. 3 GwG
  • Einsichtnahme in das Transparenzregister (Behörden und Gerichte, Verpflichtete, Personen mit berechtigtem Interesse): § 23 Abs. 1 GwG; Beschränkung der Einsichtnahme auf Antrag: § 23 Abs. 2 GwG
  • Einsicht in das Grundbuch nur bei dargelegtem berechtigtem Interesse: § 12 Abs. 1 GBO; Protokollierung der Einsichten und Auskunft an den Eigentümer: § 12 Abs. 4 GBO
  • Automatisierter Abruf von Kontoinformationen, Dateisystem nach § 24c Abs. 1 KWG: § 93b Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 AO i. V. m. § 93 Abs. 7 und 8 AO
  • Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, Anwendungsbereich: § 1 Abs. 1 FKAustG
  • Steuerhinterziehung, Strafrahmen bis fünf Jahre: § 370 Abs. 1 AO; besonders schwerer Fall, sechs Monate bis zehn Jahre: § 370 Abs. 3 AO
  • Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person): § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB; Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes am 1.1.2028
  • Umfang und Turnus der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsaufsicht richten sich nach dem jeweiligen Landesstiftungsrecht und unterscheiden sich je Bundesland; ein Vorgespräch mit der zuständigen Aufsicht wird empfohlen. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
Siegel Ratgeber Stiftung