Trust oder Stiftung: Wie werden beide in Deutschland steuerlich behandelt?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 12 Min.
Trust oder Stiftung: Die steuerliche Behandlung in Deutschland

Für in Deutschland Ansässige entscheidet nicht das Recht des Trust-Landes, sondern die deutsche Zurechnung: Erträge ausländischer Vermögensmassen werden dem Stifter grundsätzlich direkt zugerechnet (§ 15 AStG), solange er Kontrolle behält. Die deutsche Familienstiftung ist dagegen selbst steuerpflichtig und zahlt 15 % Körperschaftsteuer auf ihre Erträge, planbar statt zurechnungsanfällig.

Wer sich mit internationalem Vermögensschutz beschäftigt, stößt schnell auf den Trust: ein bewährtes Instrument, allerdings eines aus einer anderen Rechtsordnung. Die praktisch entscheidende Frage lautet deshalb nicht, was ein Trust in seinem Heimatrecht leistet, sondern was das deutsche Steuerrecht daraus macht, solange Stifter, Familie oder Vermögen in Deutschland sitzen.

In diesem Beitrag geht es genau darum: um die steuerliche Behandlung in Deutschland, um die Zurechnungsfrage als Kern des Problems und darum, warum die deutsche Familienstiftung für hier Ansässige meist die robustere Lösung ist. Den rechtlichen Strukturvergleich der beiden Vehikel, also Herkunft, Rechtsnatur und Aufbau, liefert der Beitrag Stiftung oder Trust.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kern ist die Zurechnung: Solange der Stifter in Deutschland steuerpflichtig ist und Kontrolle behält, werden ihm die Erträge einer ausländischen Struktur grundsätzlich direkt zugerechnet, als wären sie bei ihm angefallen (§ 15 AStG).
  • Die Ausnahme kostet den Zugriff: Sie greift nur bei tatsächlicher und rechtlicher Aufgabe der Verfügungsmacht. Wer sie erfüllt, hat das Vermögen wirklich aus der Hand gegeben.
  • Deutsche Anker bleiben deutsch: Deutsche Immobilien werden nach dem Belegenheitsprinzip weiter hier besteuert (bis 25 %), und der Grenzübergang von Vermögen in die oder aus der Struktur löst Schenkungsteuer aus.
  • Die deutsche Stiftung ist selbst Steuersubjekt: 15 % Körperschaftsteuer plus Soli auf die Erträge, 5.000 € Freibetrag, keine Gewerbesteuer bei reiner Vermögensverwaltung, keine Zurechnung nach § 15 AStG.
  • Beim Wegzug zählt die Reihenfolge: Anteile ab 1 % lösen die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Rechtzeitig in eine deutsche Stiftung eingebracht, läuft sie leer, weil die Stiftung nicht mitzieht.
  • Ehrliche Grenze: Wie eine konkrete Trust-Gestaltung außerhalb des EU-/EWR-Raums im Einzelfall eingeordnet wird, ist keine Standardauskunft, sondern gehört in die internationale Steuerberatung.

Wäre dein Vermögen so geschützt?

Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.

In 2 Minuten prüfen

Lieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Trust und einer Stiftung?

Der Unterschied ist konstruktiv und wirkt genau deshalb steuerlich: Die Stiftung ist eine eigene juristische Person, der das Vermögen selbst gehört (§§ 80 ff. BGB), während der Trust auf einer Treuhandbeziehung beruht, in der ein Treuhänder fremdes Vermögen für Begünstigte hält. Das deutsche Recht kennt diese Aufspaltung nicht als eigene Rechtsform. Für die Besteuerung folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Es gibt in Deutschland kein Steuerregime „für Trusts“, sondern nur die Frage, wem das Vermögen und seine Erträge zuzurechnen sind.

Zwei Rechtswelten, dieselbe Absicht

Beide Vehikel verfolgen dasselbe Ziel: Vermögen aus der persönlichen Sphäre lösen, es dauerhaft binden und eine Familie daraus versorgen. Nur schafft die eine Antwort einen neuen Rechtsträger und die andere eine Treuhandbeziehung. Dass die Treuhand-Idee auch im Stiftungsumfeld auftaucht, zeigen ausländische Stiftungsstandorte, an denen regelmäßig ein lokaler Treuhänder das Vermögen nach dem Stiftungsstatut verwaltet. Der Merksatz dazu: Der Unterschied liegt nicht im Ziel, sondern in der Frage, wer Eigentümer ist.

Warum genau dieser Unterschied die Steuer bestimmt

Bei der deutschen Stiftung ist die Zuordnung eindeutig: Das Vermögen gehört der Stiftung, die Stiftung ist selbst steuerpflichtig, und der Stifter versteuert nichts, was in der Stiftung anfällt. Bei einer ausländischen Struktur prüft die deutsche Finanzverwaltung dagegen, ob die Trennung wirtschaftlich wirklich stattgefunden hat. Fällt diese Prüfung negativ aus, wird die Struktur transparent behandelt und alles läuft steuerlich weiter über den Stifter. Ergänzend gilt: Deutschland gehört nicht zu den Staaten, die das Haager Trust-Übereinkommen ratifiziert haben, weshalb sich die zivilrechtliche Anerkennung einer Trust-Konstruktion hierzulande nicht pauschal beantworten lässt.

2. Wie wird ein Trust versteuert?

Aus deutscher Sicht wird nicht „der Trust“ besteuert, sondern die Person dahinter: Erträge einer ausländischen Vermögensmasse werden dem in Deutschland steuerpflichtigen Stifter grundsätzlich zugerechnet, als wären sie unmittelbar bei ihm angefallen. Das Gesetz arbeitet dafür nicht mit dem Begriff Trust, sondern mit der Kategorie der ausländischen Familienstiftung, der es sonstige Zweckvermögen und Vermögensmassen ausdrücklich gleichstellt (§ 15 AStG). Ob eine bestimmte Gestaltung darunter fällt, ist eine Einzelfallfrage.

Die Grundregel: Zurechnung statt Abschirmung

Die Zurechnungsbesteuerung ist die Standardfolge, nicht die Ausnahme. Wer Vermögen in eine ausländische Struktur gibt und weiterhin darüber bestimmt, wird steuerlich so behandelt, als hätte er es nie abgegeben. Die Struktur schirmt dann nichts ab, sie erzeugt lediglich Kosten und Erklärungsaufwand. Aus der Beratungspraxis ist das Muster bekannt: Im Fallbeispiel einer Liechtensteiner Stiftung standen 7.000 bis 10.000 € Verwaltungskosten pro Jahr einer Steuerersparnis von null gegenüber, weil der Stifter selbst mit Stimmenmehrheit im Stiftungsrat saß.

Die Ausnahme und ihr Preis

Durchbrochen wird die Zurechnung nur, wenn der Stifter nachweist, dass er die Verfügungsmacht tatsächlich und rechtlich aufgegeben hat. In der Praxis heißt das: ein völlig unabhängiges Leitungsgremium entscheidet autark, der Stifter beschränkt sich auf einen unverbindlichen „Letter of Wishes“, und es bestehen keine Durchgriffs- oder Weisungsrechte nach der Errichtung. Gelingt dieser Nachweis, entsteht deutsche Steuer grundsätzlich erst bei der tatsächlichen Zuwendung an einen Begünstigten. Der Preis dafür ist real: Das Vermögen ist dann faktisch entzogen, ein direkter Anspruch des Stifters besteht nicht mehr. Wie dieser Nachweis im Detail funktioniert und woran er typischerweise scheitert, vertieft der Beitrag zur Familienstiftung in der Schweiz.

Wo die einfache Auskunft endet

Dieser Nachweis ist in unseren Quellen für Strukturen im europäischen Umfeld beschrieben, also für Standorte wie Liechtenstein, die Schweiz oder Österreich. Ob und in welcher Form er sich auf eine Trust-Gestaltung außerhalb dieses Raums übertragen lässt, beantwortet dieser Beitrag bewusst nicht: Das ist keine allgemeine Auskunft, sondern eine Einzelfallprüfung, die in die Hände einer international ausgerichteten Steuerberatung gehört, idealerweise doppelt besetzt mit einem Berater vor Ort und einem in Deutschland. Genauso wenig nennen wir Steuersätze oder Formvorschriften des jeweiligen Trust-Rechts; das ist Aufgabe der Berater in der betreffenden Rechtsordnung.

Drei deutsche Anker, die bleiben

  • Immobilien: Deutsche Immobilien werden nach dem Belegenheitsprinzip weiter nach deutschem Recht besteuert, sowohl Mieten als auch Veräußerungsgewinne, mit bis zu 25 %. Der Sitz der Struktur ändert daran nichts.
  • Grenzübergang: Umschichtungen innerhalb der Struktur sind schenkungsteuerlich unschädlich. Überschreitet Vermögen dagegen die Grenze der Struktur, wird also von außen zugewendet oder an Begünstigte ausgekehrt, löst dieser Grenzübergang Schenkungsteuer aus (§ 7 ErbStG).
  • Doppelbelastung: Wird eine Struktur trotz ausländischem Sitz transparent gewertet, ist eine Doppelbesteuerung möglich; Doppelbesteuerungsabkommen mildern das, je nach Land unterschiedlich stark.

3. Haben Stiftungen steuerliche Vorteile?

Ja, die deutsche Stiftung hat klar benennbare steuerliche Vorteile: Sie zahlt auf ihre Erträge 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, ihr steht ein Freibetrag von 5.000 € zu (§ 24 KStG), und bei reiner Vermögensverwaltung fällt keine Gewerbesteuer an. Entscheidend ist aber weniger der Satz als die Systematik: Die Stiftung ist selbst Steuersubjekt in Deutschland, deshalb greift die Zurechnung nach § 15 AStG hier gerade nicht.

Der eigentliche Vorteil: Vorhersagbarkeit

Das Steuerregime der deutschen Stiftung ist bekannt und eingespielt: 15 % Körperschaftsteuer, das Schachtelprivileg für Beteiligungserträge, eine etablierte Verwaltungspraxis. Dazu kommt ein Punkt, der in der Trust-Diskussion oft untergeht: Der Stifter kann Vorstandsmitglied sein und das Vermögen aktiv mitlenken, ohne dass ihm die Erträge deshalb steuerlich zugerechnet werden. Genau diese Kombination aus Mitgestaltung und Abschirmung ist bei einer ausländischen Struktur nicht zu haben, dort schließen sich beide aus. Welche Steuerarten im Einzelnen anfallen und wie sie zusammenspielen, erklärt der Grundlagenbeitrag Stiftung und Steuern.

Was die Stiftung nicht leistet

Zur ehrlichen Bilanz gehören die Gegenpositionen. Die Familienstiftung trägt alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer, weil das Gesetz einen Erbfall fingiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); es gilt ein Freibetrag von 800.000 €, Berechnung und Gestaltungsmöglichkeiten behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer. Ausschüttungen an Destinatäre im Ausland unterliegen einer Quellensteuer von 25 %, die je nach Doppelbesteuerungsabkommen reduziert oder im Wohnsitzstaat angerechnet wird. Und die Struktur muss ihre deutsche Steuerpflicht auch tatsächlich behalten: Wer die Stiftung nach einem Umzug faktisch aus dem Ausland steuert, riskiert, dass sie als ausländisch ansässig gewertet wird. Der übliche Weg dagegen ist ein Co-Vorstand in Deutschland.

Die Thesaurierungsfalle im Stiftungs-Konzern

Ein Punkt, der auch die deutsche Familienstiftung trifft: Hält sie wesentliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft und schüttet diese Gesellschaft nicht laufend ausreichend aus, können thesaurierte Gewinne der Stiftung nach § 15 AStG zugerechnet werden. Besonders relevant wird das bei ausländischen Tochtergesellschaften und einem Stifter im Ausland. In der Praxis wird gegengesteuert über regelmäßige Ausschüttungen der Tochtergesellschaft an die Stiftung, über den Verzicht auf eine beherrschende Stellung, über die klare Trennung von vermögensverwaltender Stiftung und operativer Tochter sowie über eine Holdingstruktur mit zeitlich geplanten Ausschüttungen. Wichtig ist die Reihenfolge: Solche Gestaltungen müssen im Voraus geplant und dokumentiert werden, nachträgliche Korrekturen sind häufig nicht mehr möglich.

4. Was ist besser, eine Stiftung oder ein Trust?

Für Stifter mit Wohnsitz, Unternehmen oder Immobilien in Deutschland ist die deutsche Stiftung in aller Regel die robustere Lösung, weil sie im deutschen Steuersystem einen festen Platz hat, während eine ausländische Struktur ihre Wirkung erst über den Nachweis vollständiger Kontrollabgabe entfaltet. Besser oder schlechter ist dabei keine Eigenschaft des Vehikels, sondern eine Frage der Passung: Der Trust ist kein schlechtes Instrument, er ist das Instrument einer anderen Rechtsordnung.

Der direkte Vergleich aus deutscher Steuersicht

KriteriumDeutsche FamilienstiftungAusländische Struktur (Trust oder Auslandsstiftung)
Steuerliche ZuordnungEigenes Steuersubjekt in Deutschland; keine Zurechnung nach § 15 AStGZurechnung der Erträge an den Stifter, solange er Kontrolle behält
Laufende Besteuerung der Erträge15 % Körperschaftsteuer plus Soli, 5.000 € Freibetrag; keine Gewerbesteuer bei VermögensverwaltungNur nach nachgewiesener Kontrollabgabe Besteuerung am Sitz; sonst volle deutsche Belastung beim Stifter
Mitwirkung des StiftersMöglich, der Stifter kann Vorstandsmitglied seinMuss vollständig aufgegeben werden, sonst kippt die steuerliche Wirkung
Deutsche ImmobilienDeutsches Regime, etablierte PraxisEbenfalls deutsche Besteuerung (Belegenheitsprinzip, bis 25 %), zusätzlich Doppelbelastungsrisiko
PlanbarkeitBekanntes Regime, Erbersatzsteuer alle 30 Jahre kalkulierbarErgebnis hängt am Nachweis der Kontrollabgabe und an der Einzelfallwürdigung
Passt fürIn Deutschland ansässige Unternehmer und FamilienFamilien, die dauerhaft im Ausland leben und die Kontrolle wirklich abgeben

Der Sonderfall Wegzug: Reihenfolge schlägt Standort

Hinter vielen Trust-Anfragen steht in Wahrheit ein Auswanderungsplan. Dafür gilt eine eigene Rechnung: Wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und Deutschland verlässt, löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus. Das Finanzamt fingiert eine Veräußerung der Anteile zum Verkehrswert, besteuert wird der Gewinn im Teileinkünfteverfahren mit 60 % zum persönlichen Einkommensteuersatz, typischerweise 42 bis 45 %. Bei einer GmbH im Wert von 2 Mio. € sind das rund 504.000 €, ohne dass ein Euro geflossen wäre. Sind die Anteile dagegen rechtzeitig in eine deutsche Stiftung eingebracht, läuft § 6 AStG leer, weil nicht mehr die Privatperson die Anteile hält und die Stiftung nicht mitzieht. Im selben Beispiel bleibt die Wegzugsteuer bei 0 €; Ausschüttungen in ein Land mit günstigem Abkommen wie Spanien tragen dann eine Quellensteuer von 15 %, die dort angerechnet wird. Für Wegzüge innerhalb der EU beziehungsweise des EWR kommt zudem eine Ratenzahlung über sieben Jahre gegen Sicherheiten in Betracht.

Entscheidend ist der Zeitplan: Die Einbringung muss dauerhaft angelegt sein und früh genug erfolgen, sonst steht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs im Raum (§ 42 AO). In der Praxis heißt das mindestens zwölf Monate Abstand zwischen Übertragung und Wegzug, davor die Gründung selbst mit typischerweise 6 bis 12 Monaten. Wie die Übertragung abläuft, beschreibt der Beitrag Vermögen in die Stiftung übertragen. Der Merksatz: Beim Wegzug entscheidet nicht der Zielort, sondern die Reihenfolge.

Wann eine ausländische Struktur wirklich passt

Es gibt Konstellationen, in denen der Blick ins Ausland berechtigt ist. Dafür müssen typischerweise mehrere Bedingungen zusammenkommen: Wegzug mit vollständiger Aufgabe der deutschen Steuerresidenz, eine über Generationen außerhalb Deutschlands lebende Familie, eine verlässliche Vertrauensperson vor Ort und echte Akzeptanz der Kontrollabgabe. Wer tatsächlich in einer Rechtsordnung lebt und steuerpflichtig ist, in der der Trust das Standardinstrument der Vermögensplanung ist, sollte ihn dort mit Beratern dieser Rechtsordnung prüfen lassen. Für alle anderen bleibt der Vermögensschutz über eine deutsche Stiftung der Weg mit der besseren Planbarkeit.

Lohnt sich eine Stiftung für dich?

Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.

Stiftungs-Check starten

5. Welche Fehler kosten bei Trust-Strukturen am meisten?

  • Kontrolle behalten und Steuervorteil erwarten: Das ist der klassische Widerspruch. Wer über Gremienmehrheit, Vetorechte bei Ausschüttungen oder einseitige Änderungsrechte am Begünstigtenkreis verfügt, löst genau die Zurechnung aus, die er vermeiden wollte.
  • Kosten ohne Gegenwert tragen: Läuft die Zurechnung, bleibt die Steuerersparnis bei null, während die laufende Verwaltung der Auslandsstruktur weiter bezahlt werden muss.
  • Deutsche Immobilien einbringen und Auslandseffekte erwarten: Das Belegenheitsprinzip hält Mieten und Veräußerungsgewinne im deutschen Steuerregime, unabhängig vom Sitz der Struktur.
  • Den Grenzübergang übersehen: Vermögen, das in die Struktur hinein oder aus ihr heraus fließt, ist ein schenkungsteuerlich relevanter Vorgang. Wer nur die laufende Ertragsbesteuerung rechnet, unterschätzt die Gesamtbelastung.
  • Zu spät strukturieren: Vor einem Wegzug ist der Zeitplan die eigentliche Gestaltung. Übertragungen kurz vor der Abreise laden zum Missbrauchsvorwurf nach § 42 AO ein.
  • Gemeinnützigkeit voraussetzen: Ausländische Strukturen werden in Deutschland nicht automatisch als gemeinnützig anerkannt. Für die Liechtenstein-Stiftung wie für die Dubai-Stiftung gilt: kein Spendenabzug für den deutschen Stifter.

Unser Fazit

Trust und Stiftung verfolgen dasselbe Ziel in zwei verschiedenen Rechtswelten. Für in Deutschland Ansässige entscheidet deshalb nicht die Qualität des ausländischen Instruments, sondern eine deutsche Vorfrage: Ist das Vermögen wirtschaftlich wirklich abgegeben? Lautet die Antwort Nein, rechnet das Finanzamt die Erträge dem Stifter zu, und die Struktur trägt Kosten ohne Wirkung. Lautet sie Ja, ist das Vermögen tatsächlich aus der Hand gegeben, mit allem, was daran hängt. Die deutsche Familienstiftung löst diesen Zielkonflikt anders: Sie ist selbst Steuersubjekt, versteuert ihre Erträge mit 15 % Körperschaftsteuer und lässt den Stifter trotzdem als Vorstand mitgestalten. Das ist kein Werturteil über den Trust, sondern eine Standortfrage.

FAQ zur steuerlichen Behandlung von Trusts und Stiftungen

Sie bedeutet, dass die Erträge einer ausländischen Vermögensmasse steuerlich so behandelt werden, als wären sie direkt beim Stifter angefallen. Er versteuert sie mit seinem persönlichen Satz, obwohl das Geld formal in der Struktur liegt und ihm möglicherweise gar nicht ausgezahlt wurde. Rechtsgrundlage ist § 15 AStG; durchbrochen wird die Zurechnung nur bei nachgewiesener Aufgabe der Verfügungsmacht.

Das hängt davon ab, wie die Struktur steuerlich eingeordnet wird. Wird sie als intransparent anerkannt, entsteht deutsche Steuer grundsätzlich erst mit der tatsächlichen Zuwendung an dich. Wird sie transparent gewertet, laufen die Erträge dem Stifter zu. Welche der beiden Einordnungen greift, ist eine Einzelfallfrage und gehört mit den vollständigen Unterlagen in eine steuerliche Prüfung, nicht in eine pauschale Auskunft.

Unsere Quellen beschreiben als wirksamen Weg die rechtzeitige Übertragung der Anteile auf eine inländische Stiftung: Weil dann nicht mehr die Privatperson die Anteile hält und die Stiftung in Deutschland steuerpflichtig bleibt, läuft § 6 AStG leer. Eine ausländische Struktur wird dafür nicht als Lösung beschrieben. Entscheidend bleibt der zeitliche Abstand von mindestens zwölf Monaten zum Wegzug.

Umschichtungen innerhalb der Struktur, etwa der Tausch von Aktien gegen Immobilien, lösen keine Schenkungsteuer aus, sondern allenfalls Ertragsteuer. Überschreitet Vermögen dagegen die Grenze der Struktur, wird also von außen zugewendet oder an Begünstigte ausgekehrt, ist dieser Grenzübergang schenkungsteuerlich relevant (§ 7 ErbStG).

Für eine rechtsfähige Familienstiftung sind typischerweise 6 bis 12 Monate bis zur Anerkennung anzusetzen. Wer sie im Vorfeld eines Wegzugs braucht, muss zusätzlich den zeitlichen Sicherheitsabstand einplanen: erst gründen, dann übertragen, dann mindestens zwölf Monate verstreichen lassen, erst danach wegziehen.

Nicht automatisch. Für die Liechtenstein-Stiftung wie für die Dubai-Stiftung gilt, dass sie in Deutschland nicht ohne Weiteres als gemeinnützig anerkannt wird: Es gibt keinen Spendenabzug für den deutschen Stifter und kein Körperschaftsteuer-Privileg auf deutscher Seite.

Wäre dein Vermögen so geschützt?

Schutz entsteht nicht durch die Rechtsform allein, sondern durch Aufbau und Zeitpunkt. Was in deiner Lage trägt, klären wir in zehn Minuten am Telefon.

Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren

10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Zurechnung der Erträge ausländischer Familienstiftungen und gleichgestellter Zweckvermögen beziehungsweise Vermögensmassen beim Stifter, Ausnahme bei nachgewiesener Aufgabe der Verfügungsmacht: § 15 AStG
  • Wegzugsbesteuerung bei Anteilen ab 1 %, fiktive Veräußerung im Teileinkünfteverfahren, Ratenzahlung bei EU-/EWR-Wegzug: § 6 AStG
  • Gestaltungsmissbrauch bei Übertragungen kurz vor dem Wegzug: § 42 AO
  • Schenkungsteuer beim Vermögensübergang auf oder aus einer ausländischen Vermögensmasse: § 7 ErbStG
  • Körperschaftsteuersatz 15 % für die deutsche Stiftung: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
  • Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Rechtsrahmen der deutschen Stiftung: §§ 80 ff. BGB
  • Haager Trust-Übereinkommen: von Deutschland nicht ratifiziert.
  • Praxiswerte (Verwaltungskosten-Beispiel, Gründungsdauer, Vorlaufzeiten, Rechenbeispiel Wegzug) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

Inhaltsverzeichnis

So bewerten uns unsere Mandanten:Ausgezeichnet.org ★ 4,65/5 (54 Bewertungen)Google ★ 5,0/5 (21 Bewertungen)Gesamt ★ 4,75/5 (75 Bewertungen)

Jetzt Erstgespräch anfragen: Macht eine Stiftung für mich Sinn?

2023 04 Draco eG CEO Duesseldorf Office 4459 scaled 1