In Rheinland-Pfalz liegt der Praxiswert für das Grundstockvermögen bei ca. 50.000 bis 100.000 € und damit unter dem üblichen Länder-Korridor von 100.000 bis 250.000 €. Ein gesetzliches Mindestvermögen gibt es nicht: § 80 BGB verlangt nur eine ausreichende Vermögensmasse. Zuständig ist die rheinland-pfälzische Stiftungsbehörde am Verwaltungssitz der Stiftung.
Rheinland-Pfalz ist unter den Bundesländern ein Sonderfall beim Kapital: Während die meisten Aufsichten mindestens sechsstellig ansetzen, arbeitet die Praxis hier mit einer deutlich niedrigeren Erwartung. Das macht die Gründung leichter, wirft aber zwei Fragen auf, die in Ratgebern selten zusammen beantwortet werden: Reicht ein Vermögen, das die Behörde akzeptiert, auch wirtschaftlich?
Und was bedeutet der niedrige Einstieg, wenn die Stiftung später einmal in ein anderes Bundesland umziehen soll? Um beides geht es in diesem Beitrag, dazu um Zuständigkeit, Voraussetzungen und die Punkte, die für Rheinland-Pfalz schlicht nicht dokumentiert sind. Wie eine Stiftungsgründung Schritt für Schritt abläuft, ganz gleich in welchem Land sie stattfindet, liest du im Beitrag Stiftung gründen.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapital: kein gesetzliches Mindestvermögen (§ 80 BGB). Rheinland-pfälzischer Praxiswert ca. 50.000–100.000 €, gegenüber ca. 150.000 € in Hessen und teils 300.000 €+ in Bayern.
- Zwei Schwellen: Was die Behörde anerkennt, und was eine Stiftung wirtschaftlich trägt, fällt in Rheinland-Pfalz auseinander. Die Praxis-Empfehlung für eine rechtsfähige Stiftung liegt bei ca. 100.000 € Vermögen.
- Zuständigkeit: die rheinland-pfälzische Stiftungsbehörde. Sie entscheidet, sobald die Stiftung von Rheinland-Pfalz aus geführt wird.
- Anknüpfung ans Land: Seit Oktober 2023 muss eine von drei Verbindungen nach Rheinland-Pfalz bestehen: Sitz des Stifters, mindestens 51 % Zweckverwirklichung im Land oder Verwaltungssitz der Stiftung.
- Kehrseite des niedrigen Werts: Ein späterer Wechsel etwa nach Hessen setzt voraus, dass das Vermögen zum Zeitpunkt des Wechsels die dortigen ca. 150.000 € erreicht.
- Nicht dokumentiert: Für Rheinland-Pfalz liegen uns weder eine typische Bearbeitungsdauer noch konkrete Aufsichtsgebühren vor. Beides gehört ins Vorgespräch mit der Behörde.
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1. Welche Behörde ist in Rheinland-Pfalz für die Stiftungsgründung zuständig?
Zuständig ist die Stiftungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz, sobald der Verwaltungssitz der Stiftung dort liegt. Wie die Aufsicht organisatorisch angesiedelt ist, entscheidet jedes Bundesland selbst; je nach Land ist sie bei einem Regierungspräsidium, einer Bezirksregierung oder einem Landesministerium angesiedelt.
Was das Landesgesetz seit der Reform 2023 noch regelt, erklärt der Beitrag Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz.
Warum der Verwaltungssitz und nicht die Anschrift zählt
Eine Stiftung gehört rechtlich dorthin, wo ihre Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeit tatsächlich stattfindet, also an den Ort, an dem der Vorstand arbeitet. Für Stifter, die in einer Grenzregion wohnen oder ihr Unternehmen in einem anderen Bundesland führen, ist das die eigentliche Weichenstellung: Nicht der Wohnort und nicht der Briefkopf entscheiden über die Zuständigkeit, sondern die Frage, wo die Stiftung später wirklich geführt wird. Diese Entscheidung fällt am besten vor der Satzung, nicht danach.
Welche Stelle konkret entscheidet, klärt das Vorgespräch
Zu der Frage, welche Stelle in Rheinland-Pfalz den Antrag im Einzelnen bearbeitet, liegen uns keine belastbaren veröffentlichten Angaben vor. Statt zu raten, empfehlen wir den Weg, der in der Beratung ohnehin Standard ist: erst formlos bei der Stiftungsaufsicht anfragen, per Telefon oder E-Mail, und dann den Antrag schreiben. In diesem Gespräch klären sich der richtige Ansprechpartner, die Kapital-Erwartung im konkreten Fall, die Anforderungen an die Satzung und mögliche Auflagen, bevor Zeit in Unterlagen fließt.
Stiftungsverzeichnis und Stiftungsregister ab 2028
Auch zu einem eigenen rheinland-pfälzischen Stiftungsverzeichnis liegen uns keine gesicherten Angaben vor. Wer eine bestehende Stiftung sucht oder wissen möchte, wie die eigene Stiftung geführt wird, fragt das bei der Stiftungsbehörde direkt ab. Einen ersten Überblick liefert vorab das bundesweite Verzeichnis auf stiftung24.de, das 1.190 Stiftungen in Rheinland-Pfalz aus den Landesregistern zusammenführt. Bundesweit ändert sich die Lage ohnehin gerade: Mit der Stiftungsrechtsreform gilt seit dem 1. Juli 2023 für das Stiftungszivilrecht in ganz Deutschland derselbe Rahmen (§§ 80 ff. BGB), und ab 2028 kommt das zentrale Stiftungsregister hinzu. Landessache bleiben daneben vor allem Zuständigkeit, Aufsichtsverfahren und die Auslegung der Vermögens-Anforderung. Genau aus dieser Auslegung entsteht der rheinland-pfälzische Praxiswert.
2. Wie hoch ist das Mindestvermögen, um eine Stiftung zu gründen?
Ein gesetzliches Mindestvermögen existiert nicht: § 80 BGB verlangt lediglich, dass die Vermögensausstattung die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sichert. In Rheinland-Pfalz rechnet die Praxis dabei mit ca. 50.000 bis 100.000 € Grundstockvermögen, dem Vermögen also, das der Stiftung dauerhaft gewidmet wird.
Der rheinland-pfälzische Wert im Länder-Vergleich
Weil die Auslegung Ländersache ist, hat jedes Bundesland eigene Erwartungen entwickelt. Rheinland-Pfalz liegt dabei am unteren Rand, und dieser Abstand ist mehr als eine Statistik: Er entscheidet später darüber, wohin eine bestehende Stiftung umziehen kann.
| Bundesland | Praxiswert Grundstockvermögen | Bedeutung für einen Wechsel aus Rheinland-Pfalz |
|---|---|---|
| Rheinland-Pfalz | ca. 50.000–100.000 € | Ausgangswert der eigenen Gründung |
| Hessen | ca. 150.000 € | Zuzug nur, wenn das Vermögen zum Wechsel-Zeitpunkt das hessische Niveau erreicht |
| Bayern | teils 300.000 €+ (bei reiner Bareinzahlung) | hohe Hürde, wenn das Vermögen überwiegend aus Geld besteht |
| Üblicher Länder-Korridor | 100.000–250.000 € | ein in Rheinland-Pfalz anerkanntes Vermögen liegt oft darunter |
Praxiswerte aus der Beratung, keine gesetzlichen Vorgaben; je nach Stiftungstyp und Vermögensart. Stand: August 2026.
Was der niedrige Wert bedeutet und was nicht
Der Praxiswert beschreibt, ab wann eine Aufsicht ein Vermögen typischerweise für ausreichend hält. Er ist eine Planungsgröße, kein Anspruch: Verbindlich wird die Erwartung erst im Vorgespräch für den konkreten Fall, denn § 80 BGB fragt nach der dauerhaften Zweckerfüllung, nicht nach einer Zahl. Wer Immobilien oder GmbH-Anteile einbringt statt Bargeld, trifft ohnehin auf eine niedrigere Erwartung, weil solche Werte ihre laufenden Erträge sichtbar machen. In Rheinland-Pfalz verschiebt sich damit die eigentliche Frage: Nicht ob das Vermögen die Schwelle erreicht, sondern ob es genug abwirft, um den Zweck über Jahrzehnte zu tragen. Woraus ein Grundstockvermögen bestehen kann und welche Rolle die Erträge dabei spielen, behandelt der Beitrag Wie viel Kapital braucht eine Stiftung?.
3. Wie viel Geld braucht man in Rheinland-Pfalz, um eine Stiftung zu gründen?
Für eine rechtsfähige Stiftung empfiehlt die Beratungspraxis ein Vermögen ab ca. 100.000 €; eine Treuhandstiftung lässt sich schon ab ca. 20.000 € aufsetzen. In Rheinland-Pfalz fallen damit zwei Schwellen auseinander: Die Behörde kann ein Vermögen bereits anerkennen, das wirtschaftlich noch knapp ist.
Anerkennungs-Schwelle und Tragfähigkeits-Schwelle
Die beiden Zahlen messen Verschiedenes. Der Praxiswert von ca. 50.000 bis 100.000 € beantwortet die Frage, ob die Stiftung entstehen darf. Die Empfehlung ab ca. 100.000 € beantwortet die Frage, ob sie sich über die Jahre trägt, also ob die Erträge Zweck und Verwaltung dauerhaft finanzieren. Der Merksatz dieses Kapitels: Eine niedrige Anerkennungs-Schwelle macht die Gründung leichter, nicht die Stiftung tragfähiger. Für die Planung heißt das, in Rheinland-Pfalz erst die Ertragsrechnung aufzustellen und dann den Antrag zu schreiben, nicht umgekehrt.
Wenn das Vermögen kleiner ist: die Treuhandstiftung
Liegt das verfügbare Vermögen unter dieser Größenordnung, bleibt der Weg über die Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €. Sie durchläuft kein Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsaufsicht; bei gemeinnütziger Ausrichtung entscheidet das Finanzamt und damit eine bundeseinheitliche Instanz, sodass sich die Frage nach dem Bundesland und seinem Praxiswert gar nicht erst stellt. Welche Form wann passt und was der Verzicht auf die eigene Rechtspersönlichkeit bedeutet, vergleicht der Beitrag Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung.
Was nach der Anerkennung laufend anfällt
Neben dem Grundstockvermögen gehören die laufenden Positionen in die Rechnung. Bei den Aufsichtsgebühren gibt es keine bundeseinheitliche Linie, sondern eine Spannbreite: Einige Länder erheben eine jährliche Gebühr (zum Beispiel 180 €), andere nur eine einmalige Anerkennungsgebühr von 600 bis 800 €. Welche Variante Rheinland-Pfalz wählt, ist uns nicht dokumentiert und gehört deshalb mit ins Vorgespräch. Wird die Verwaltung extern vergeben, gelten rund 500 € pro Jahr netto bei einem Zehn-Jahres-Vertrag als Marktstandard; abgedeckt sind damit Post, digitale Weiterleitung, Archivierung und die Berichte an die Aufsicht. Dazu kommt der jährliche Aufwand für Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und die Darstellung, wie die Erträge verwendet wurden.
4. Was ist die Voraussetzung, um in Rheinland-Pfalz eine Stiftung zu gründen?
Drei Dinge müssen zusammenkommen: das Stiftungsgeschäft des Stifters, die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 BGB) und, seit Oktober 2023, eine belegbare Anknüpfung an das Bundesland, in dem gegründet werden soll.
Die Anknüpfung an Rheinland-Pfalz
Als Folge der Stiftungsrechtsreform verlangen fast alle Länder seit Oktober 2023, dass mindestens eine von drei Verbindungen zum Land besteht:
- der Wohnsitz oder Geschäftssitz des Stifters in Rheinland-Pfalz,
- eine Zweckverwirklichung zu mindestens 51 % in Rheinland-Pfalz oder
- der Verwaltungssitz der Stiftung in Rheinland-Pfalz.
Eine dieser Anknüpfungen genügt, und sie muss halten. Wer den Verwaltungssitz wählt, ohne selbst im Land zu wohnen, braucht dort echte Verwaltung: Die Aufsicht erwartet bei getrennter Verwaltungsanschrift einen externen Verwaltungsvertrag mit zehn Jahren Laufzeit und eine professionelle Infrastruktur mit Mitarbeitern, Konferenzräumen und vollständiger Postbearbeitung. Ein einfaches Postfach genügt nicht; bei Verdacht prüfen die Aufsichten auch vor Ort, und ein nur formaler Sitz riskiert die Aberkennung. Für Stiftungen, die vor 2019 gegründet wurden, wird die Anknüpfung in der Regel nicht nachträglich verlangt, solange ordnungsgemäß verwaltet wird.
Was die Behörde im Anerkennungsverfahren prüft
Vier Fragen stehen im Zentrum. Ist der Zweck rechtmäßig, klar formuliert und auf Dauer angelegt? Trägt das gewidmete Vermögen diesen Zweck dauerhaft? Steht die Organisation, also ein Vorstand aus mindestens zwei Personen, optional ergänzt um einen Stiftungsrat? Und ist die Anlagestrategie nachhaltig und auf den Zweck abgestimmt? Wer darauf in Satzung und Konzept belastbare Antworten gibt, spart Rückfragen. Wie lange das Verfahren in Rheinland-Pfalz dauert, ist uns nicht dokumentiert; in den Ländern mit dokumentierten Werten liegt die Anerkennung bei 6 bis 12 Monaten, kleinere Aufsichten arbeiten wegen geringerem Antragsvolumen oft schneller. Welche Faktoren den Zeitplan einer Gründung prägen, ordnet der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung? ein.
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Stiftungs-Check starten5. Was bedeutet der niedrige Praxiswert für einen späteren Umzug der Stiftung?
Er wirkt in eine Richtung: Eine in Rheinland-Pfalz gegründete Stiftung kann ihren Verwaltungssitz später nur dann in ein Land mit höherer Erwartung verlegen, wenn ihr Vermögen zum Zeitpunkt des Wechsels dessen Anforderungen erfüllt. Unterhalb dieser Schwelle ist der Wechsel rechtlich ausgeschlossen.
Das Beispiel Rheinland-Pfalz nach Hessen
Konkret heißt das: Wer mit ca. 50.000 bis 100.000 € in Rheinland-Pfalz gegründet hat und später nach Hessen wechseln möchte, wo die Praxis mit ca. 150.000 € arbeitet, muss diese Differenz vorher schließen. Dass die Stiftung einmal anerkannt wurde, hilft dabei nicht; die aufnehmende Behörde prüft eigenständig. Neben dem Kapital sieht sie sich die satzungsgemäße Zweckverfolgung, die Struktur der Stiftung mit ihren Organen und die Vereinbarkeit mit dem Landesstiftungsrecht an. Zustimmen müssen beide Aufsichten, die abgebende und die aufnehmende, und das Verfahren dauert realistisch 4 bis 8 Monate.
Was sich daraus für die Planung ergibt
Zwei Punkte gehören deshalb schon in die Gründungsphase. Erstens: Wenn absehbar ist, dass die Verwaltung später in ein anderes Bundesland wandert, etwa weil das Unternehmen dorthin zieht, sollte das Grundstockvermögen von Anfang an auf dem Niveau des Ziel-Landes geplant werden. Zweitens ist seit der Reform rechtlich ungeklärt, ob nach einer Verlegung das neue oder das bisherige Landesstiftungsrecht Anwendung findet. Wer wechseln will, spricht deshalb mit beiden Behörden, bevor der Antrag läuft. Als vergleichsweise offen und effizient gelten bei Sitzverlegungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Merksatz: Eine niedrige Eintrittsschwelle ist kein Nachteil, aber sie legt fest, wohin die Stiftung später nicht ohne Weiteres kann. Wie sich die Länder insgesamt unterscheiden und wie sich der Sitz strategisch wählen lässt, ordnet der Beitrag Wo melde ich die Stiftung an, und welches Bundesland ist das beste? ein.
6. Für wen lohnt sich die Gründung einer Stiftung in Rheinland-Pfalz?
Sie lohnt sich für Unternehmer und vermögende Familien, die Vermögen dauerhaft binden, vor Zugriffen schützen und über Generationen weitergeben wollen. Am Bundesland hängt diese Frage nicht: Rheinland-Pfalz senkt die Schwelle der Behörde, nicht die wirtschaftliche.
Die steuerliche Mechanik in Kürze
Auf die Erträge einer Familienstiftung fallen grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer an (§ 23 KStG), dazu der Solidaritätszuschlag; 5.000 € bleiben als Freibetrag außen vor (§ 24 KStG). Solange sie vermögensverwaltend bleibt, fällt keine Gewerbesteuer an. Dem steht die Erbersatzsteuer gegenüber: Alle 30 Jahre unterstellt das Gesetz bei der Familienstiftung einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), bei einem Freibetrag von 800.000 €. Entscheidend ist dabei die Ausgestaltung. Ein steuerlicher Effekt entsteht nicht durch die Rechtsform als solche, sondern erst, wenn tatsächlich Vermögenserträge in der Stiftung anfallen. Ob die Rechnung im Einzelfall aufgeht, klärt mit Schwellenwerten der Beitrag Lohnt sich eine Stiftung?, die 30-Jahres-Steuer im Detail der Beitrag Erbersatzsteuer.
Die ehrliche Gegenrechnung
Was die Struktur kostet, ist ebenso konkret: Was einmal übertragen ist, gehört der Stiftung, und der Stifter kann darüber nicht mehr frei verfügen. Wesentliche Schritte wie Satzungsänderung, Umwandlung oder Auflösung brauchen die Zustimmung der Aufsicht, und jährlich ist Rechenschaft zu legen. Die Aufsicht ist dabei Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht: Sie greift nicht ins Tagesgeschäft ein, kann bei Regelverstößen aber bis zur Neubesetzung des Vorstands gehen. Wer jederzeit frei über sein Vermögen verfügen möchte, ist mit dieser Struktur nicht gut beraten, und daran ändert auch ein niedriger Praxiswert nichts.
7. Welche Fehler kosten bei der Gründung in Rheinland-Pfalz unnötig Zeit?
- Den Praxiswert als Zielgröße lesen: Die ca. 50.000 bis 100.000 € sind eine Untergrenze der Anerkennung, keine Empfehlung für eine tragfähige Ausstattung.
- Nur den Kontostand rechnen: § 80 BGB fragt nach dauernder Zweckerfüllung. Ohne Ertragsrechnung fehlt der Aufsicht wie dem Stifter die Antwort auf die eigentliche Frage.
- Den späteren Umzug nicht mitdenken: Wer absehbar in ein Land mit höherer Erwartung wechseln wird, plant das Kapital besser gleich auf dessen Niveau.
- Ohne Vorgespräch einreichen: Gerade weil für Rheinland-Pfalz weder Bearbeitungsdauer noch Gebühren dokumentiert sind, ist das formlose Vorgespräch der einzige verlässliche Weg zu belastbaren Erwartungen.
- Die Anknüpfung ans Land offenlassen: Ohne eine der drei Verbindungen nach Rheinland-Pfalz fehlt der Gründung im Land seit Oktober 2023 die Grundlage.
- Den Verwaltungssitz nur auf dem Papier führen: Ohne Zehn-Jahres-Vertrag und echte Büro-Infrastruktur trägt die Anknüpfung nicht.
Unser Fazit
Rheinland-Pfalz ist für Stifter ein leichter Einstieg: Mit ca. 50.000 bis 100.000 € liegt der Praxiswert unter dem, was die meisten Länder erwarten, und der Rechtsrahmen ist seit dem 1. Juli 2023 mit den §§ 80 ff. BGB ohnehin bundeseinheitlich. Genau dieser leichte Einstieg verlangt aber zwei zusätzliche Prüfungen. Die erste ist wirtschaftlich: Ein anerkanntes Vermögen ist noch kein tragfähiges, und die Praxis-Empfehlung für eine rechtsfähige Stiftung liegt bei ca. 100.000 €. Die zweite betrifft die Zukunft: Wer niedrig einsteigt, legt fest, in welche Bundesländer die Stiftung später nicht ohne Weiteres wechseln kann. Dazu kommt, was für Rheinland-Pfalz schlicht nicht dokumentiert ist, von der Bearbeitungsdauer bis zu den Gebühren. Die richtige Reihenfolge lautet deshalb: Ertragsrechnung, Zielbild für den Sitz, dann das Vorgespräch mit der Behörde, dann die Satzung.
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Häufige Fragen zur Stiftungsgründung in Rheinland-Pfalz
Reichen 50.000 € für eine rechtsfähige Stiftung in Rheinland-Pfalz?
Für die Anerkennung kann das genügen, denn der rheinland-pfälzische Praxiswert reicht von ca. 50.000 bis 100.000 €. Wirtschaftlich ist der Betrag knapp: Die Praxis-Empfehlung für eine rechtsfähige Stiftung liegt bei ca. 100.000 €, weil die Erträge Zweck und Verwaltung dauerhaft tragen müssen (§ 80 BGB).
Wie lange dauert eine Stiftungsgründung in Rheinland-Pfalz?
Eine typische Verfahrensdauer ist für Rheinland-Pfalz nicht dokumentiert. In den Ländern mit dokumentierten Werten liegt die Anerkennung bei 6 bis 12 Monaten; kleinere Aufsichten sind wegen geringerem Antragsvolumen oft schneller. Realistisch sind mehrere Monate einzuplanen, der konkrete Rahmen gehört ins Vorgespräch.
Kann ich in Rheinland-Pfalz gründen, wenn ich in einem anderen Bundesland wohne?
Ja, wenn eine der drei Anknüpfungen greift. Ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Land bleiben die Zweckverwirklichung zu mindestens 51 % in Rheinland-Pfalz oder ein echter Verwaltungssitz dort, der über einen Zehn-Jahres-Verwaltungsvertrag und eine reale Büro-Infrastruktur nachgewiesen wird.
Welche laufenden Kosten kommen nach der Anerkennung auf die Stiftung zu?
Für Rheinland-Pfalz sind uns keine konkreten Gebühren dokumentiert. Die Länder-Spannbreite reicht von einer jährlichen Gebühr (zum Beispiel 180 €) bis zu einer einmaligen Anerkennungsgebühr von 600 bis 800 €. Dazu kommen der jährliche Berichtsaufwand und, bei externer Verwaltung, rund 500 € pro Jahr netto beim Zehn-Jahres-Vertrag.
Ist eine Treuhandstiftung eine Alternative, wenn das Vermögen kleiner ist?
Ja. Eine Treuhandstiftung ist ab ca. 20.000 € möglich und durchläuft kein Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsaufsicht. Bei gemeinnütziger Ausrichtung erfolgt die Anerkennung über das Finanzamt und damit bundeseinheitlich, unabhängig vom Praxiswert eines Bundeslandes.
Was regelt in Rheinland-Pfalz das Landesrecht, und was steht im BGB?
Stiftungsgeschäft, Anerkennung und die Anforderung an das Vermögen regeln die §§ 80 ff. BGB, und zwar seit dem 1. Juli 2023 für alle Bundesländer gleich; ab 2028 kommt das zentrale Stiftungsregister hinzu. Landessache bleiben vor allem die Zuständigkeit, das Aufsichtsverfahren und die Auslegung der Vermögens-Anforderung, aus der die Praxiswerte entstehen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stiftungsgeschäft, Anerkennung und Anforderung an die Vermögensausstattung („ausreichende Vermögensmasse“, dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung): §§ 80 ff. BGB, bundeseinheitlich seit der Stiftungsrechtsreform zum 1.7.2023; zentrales Stiftungsregister ab 2028
- 3-Voraussetzungen-Praxis seit Oktober 2023 (Wohn- oder Geschäftssitz, Zweckverwirklichung zu mindestens 51 %, Verwaltungssitz) und Zuständigkeit der Länder (je nach Bundesland Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesministerium): Landesstiftungsgesetze und Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsichten
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
- Praxiswerte (Rheinland-Pfalz ca. 50.000–100.000 €, Hessen ca. 150.000 €, Bayern teils 300.000 €+, Länder-Korridor 100.000–250.000 €, Gebühren-Spannbreiten, Verwaltungsverträge, Sitzverlegung 4–8 Monate) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
- Für Rheinland-Pfalz nicht dokumentiert und daher hier bewusst offengelassen: die namentlich zuständige Aufsichtsbehörde, eine typische Bearbeitungsdauer sowie die konkreten Aufsichtsgebühren.