In Rheinland-Pfalz gilt das Landesstiftungsgesetz (LStiftG), das das Gesetz vom 19. Juli 2004 abgelöst hat. Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier (§ 3 LStiftG). Die zentrale Jahresfrist: Die Jahresrechnung ist binnen sechs Monaten aufzustellen und binnen neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen (§§ 6, 7 LStiftG).
Wer nach dem Stiftungsgesetz von Rheinland-Pfalz sucht, landet erstaunlich oft bei einem PDF, das die alte Fassung von 2004 enthält. Das ist keine Kleinigkeit, denn seit der Bundesreform hat sich die Arbeitsteilung zwischen Bund und Land grundlegend verschoben, und Rheinland-Pfalz hat sein Landesgesetz daraufhin nicht geflickt, sondern ersetzt.
Dieser Beitrag geht das geltende Landesrecht durch: welche Behörde entscheidet, wie du zur Anerkennung kommst, welche Fristen wirklich laufen, wie tief die Aufsicht schaut und was für kirchliche und kommunale Stiftungen besonders gilt. Wo für Rheinland-Pfalz schlicht nichts dokumentiert ist, steht das hier auch so.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gesetz: Es gilt das Landesstiftungsgesetz (LStiftG) mit zwölf Paragrafen. Es hat das Landesstiftungsgesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) abgelöst und ist nach § 12 LStiftG am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Es gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (§ 1 LStiftG).
- Die Behörde: Stiftungsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kurz ADD, mit Sitz in Trier (§ 3 LStiftG). Sie ist zugleich die zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB (§ 5 LStiftG). Eine Aufteilung auf mehrere Bezirksregierungen gibt es in Rheinland-Pfalz nicht.
- Die zwei Fristen: Die Jahresrechnung samt Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres aufzustellen (§ 6 LStiftG). Vorzulegen ist sie der Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (§ 7 LStiftG).
- Die Kosten: Nach der Auskunft der ADD fallen bei gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen keine Verwaltungsgebühren oder sonstigen Verwaltungskosten an. Für privatnützige Stiftungen ist ein rheinland-pfälzischer Gebührentarif nicht öffentlich dokumentiert; dieser Beitrag nennt deshalb bewusst keine Zahl.
- Die Aufsichtstiefe: Die Aufsicht ist reine Rechtsaufsicht. Private Stiftungen unterliegen ihr nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass Bestand und Betätigung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderlaufen (§ 7 LStiftG). Für die typische Familienstiftung bedeutet das eine deutlich reduzierte Kontrolldichte.
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1. Welches Gesetz meint "Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz", und warum ist das LStiftG von 2004 nicht mehr die richtige Fundstelle?
Gemeint ist das aktuelle Landesstiftungsgesetz, nicht mehr das gleichnamige Gesetz vom 19. Juli 2004. § 12 LStiftG sagt beides in einem Atemzug: Das heutige Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, und gleichzeitig tritt das Landesstiftungsgesetz vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1) außer Kraft.
Das ist der wichtigste Satz dieser Seite, weil im Netz sehr viele PDF-Dateien, Merkblätter und Kanzleiübersichten kursieren, die noch die Fassung von 2004 abbilden. Diese Fassung hatte fünfzehn Paragrafen und regelte Dinge mit, die heute im BGB stehen. Das geltende Landesgesetz kommt mit zwölf Paragrafen aus. Wenn du also einen Paragrafen zitiert siehst, den du im geltenden Text nicht findest, liegt das in aller Regel nicht an dir, sondern an der Fassung.
Wie die Gründung in Rheinland-Pfalz praktisch abläuft (Behörde, Kapital, Dauer), steht im Beitrag Stiftung gründen in Rheinland-Pfalz.
Warum das Landesgesetz so kurz geworden ist
Seit dem 1. Juli 2023 ist das materielle Stiftungsrecht bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB geregelt: Anerkennungsvoraussetzungen, Vermögenserhaltung nach § 83c BGB, Organhaftung nach § 84a BGB, Satzungsänderungen nach den §§ 85 und 85a BGB, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung. Für die Länder bleibt seither im Wesentlichen das Organisationsrecht übrig. Genau das erklärt, warum im rheinland-pfälzischen Gesetz kein Mindestkapital, keine eigenen Satzungsvorgaben und keine eigenen Haftungsregeln mehr stehen. Den bundesrechtlichen Rahmen ordnet der Beitrag Stiftungsrechtsreform 2023 ein.
Was Rheinland-Pfalz weiterhin selbst bestimmt, lässt sich in fünf Punkten zusammenfassen: welche Behörde zuständig ist, wie die Aufsicht abläuft und welche Mittel sie hat, welche Anzeige- und Vorlagepflichten gelten, wie das Stiftungsverzeichnis geführt wird, und wie kirchliche, kommunale und öffentlich-rechtliche Stiftungen behandelt werden. Alles andere kommt aus dem BGB. Wer das amtliche Verzeichnis nicht selbst durchsuchen will, findet die 1.190 Stiftungen aus Rheinland-Pfalz gesammelt auf stiftung24.de.
Wofür das Gesetz gilt
Der Anwendungsbereich ist knapp gefasst: Das Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben (§ 1 LStiftG). Maßgeblich ist der satzungsmäßige Sitz, nicht dein Wohnort und nicht der Belegenheitsort des Vermögens. Wer den Sitz noch frei wählen kann, findet die Kriterien im Beitrag Wo melde ich die Stiftung an, und welches Bundesland ist das beste?.
§ 2 LStiftG definiert außerdem drei Typen, die im weiteren Gesetzestext immer wieder auftauchen und über die Aufsichtstiefe entscheiden: private Stiftungen verfolgen überwiegend private Zwecke, öffentliche Stiftungen verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, und kommunale Stiftungen erfüllen Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit einer Gebietskörperschaft und werden von dieser verwaltet. Diese Einteilung ist kein Beiwerk. An ihr hängen in Rheinland-Pfalz die Eintragung ins Verzeichnis, die Kontrolldichte und die Kostenfrage.
2. Wer ist in Rheinland-Pfalz die Stiftungsbehörde, und welche Rolle spielt die ADD in Trier?
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. § 3 LStiftG bestimmt sie ohne Einschränkung zur Stiftungsbehörde für das ganze Land; oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungen zuständige Ministerium. Für Stiftungen mit Zwecken auf bestimmten Fachgebieten, etwa Religion, Wissenschaft, Unterricht oder Kunst, tritt an dessen Stelle das jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Praktisch heißt das: eine Adresse für das gesamte Bundesland. Die ADD sitzt am Willy-Brandt-Platz 3 in 54290 Trier, zuständig ist dort das Referat 23 in der Abteilung 2. Anders als in großen Flächenländern mit mehreren Bezirksregierungen musst du in Rheinland-Pfalz also nicht erst klären, welche Regionalbehörde deine ist. Ob deine Stiftung ihren Sitz in Mainz, Koblenz, Ludwigshafen, Kaiserslautern oder in der Eifel hat, ändert an der Zuständigkeit nichts.
Die zweite wichtige Zuständigkeitsregel steht in § 5 LStiftG: Die Stiftungsbehörde ist die zuständige Behörde im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB. Alles, was das Bundesrecht der "zuständigen Behörde" zuweist, landet damit in Rheinland-Pfalz bei derselben Stelle: die Anerkennung, die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB, Zulegung und Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung sowie die Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB. Ergänzend ordnet § 5 LStiftG an, dass die Entscheidung über die Anerkennung zugestellt wird, und benennt für den Fall, dass der Stifter verstorben ist, die Erben beziehungsweise den Testamentsvollstrecker als Adressaten. Was Stiftungsaufsicht allgemein bedeutet und wo sie sich von der Prüfung durch das Finanzamt unterscheidet, erklärt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
3. Wie kommst du in Rheinland-Pfalz zur Anerkennung, und was verlangt die ADD dafür an Gebühren?
Über ein abgestimmtes Verfahren in drei Schritten, und für gemeinnützige und mildtätige Stiftungen nach Auskunft der ADD ohne Verwaltungsgebühren. Die Behörde beschreibt den Weg selbst so: erst der Stifterwille, dann die Erarbeitung des Stiftungsgeschäfts einschließlich Satzungsentwurf, und schließlich die Anerkennung der Stiftung auf der Grundlage des abgestimmten Stiftungsgeschäfts einschließlich der Satzung.
Das Wort "abgestimmt" ist der entscheidende Hinweis. Die ADD stellt Muster für Stiftungsgeschäfte und für die Jahresrechnung bereit und erwartet, dass die Entwürfe vor der förmlichen Antragstellung mit ihr besprochen werden. Wer diesen Schritt überspringt und einen fertigen Antrag einreicht, verlängert das Verfahren typischerweise, weil die Abstimmung dann eben hinterher stattfindet. Die materiellen Voraussetzungen selbst stehen im Bundesrecht, nicht im Landesgesetz: § 82 BGB verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Was das LStiftG zum Vermögen sagt und was nicht
Es nennt keinen Betrag. Das ist kein Versehen, sondern Systematik: Seit der Reform ist der Maßstab § 82 BGB, und der ist zweckbezogen, nicht betragsbezogen. Ein amtlich dokumentierter rheinland-pfälzischer Fixwert für das Grundstockvermögen existiert nicht. In der Länderpraxis bewegt sich die Erwartung an eine rechtsfähige Stiftung zwischen 100.000 und 250.000 €, und wirtschaftlich trägt sich die Struktur nach unserer Erfahrung erst ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Diese beiden Schwellen sind zu trennen: Die eine sagt, ob die Behörde ja sagt, die andere, ob die Rechnung aufgeht. Was in das Grundstockvermögen gehört und wie es zu erhalten ist, behandelt der Beitrag Grundstockvermögen.
Die Kostenfrage, ehrlich beantwortet
Für gemeinnützige und mildtätige Stiftungen ist die Lage klar. Die ADD stellt ausdrücklich fest, dass bei ihnen keine Verwaltungsgebühren oder sonstigen Verwaltungskosten anfallen. Für privatnützige Stiftungen, also für die klassische Familienstiftung, liegt kein öffentlich dokumentierter rheinland-pfälzischer Gebührentarif für die Anerkennung vor. Deshalb steht hier bewusst keine Zahl. Wenn du eine privatnützige Stiftung in Rheinland-Pfalz planst, ist die Gebührenfrage ein Punkt für das Vorgespräch mit der ADD, kein Punkt für eine Internetrecherche.
Unabhängig von den Behördengebühren gilt: Das ist nicht der Kostenblock, der über dein Projekt entscheidet. Für Beratung, Satzungsgestaltung und Notar liegt eine rechtsfähige Stiftung insgesamt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Die Struktur dieser Kosten schlüsselt der Beitrag Was kostet eine Stiftung? auf. Zur Bearbeitungsdauer der ADD liegt keine belastbare amtliche Angabe vor; wir nennen deshalb keine, statt zu schätzen.
4. Welche Fristen setzt das LStiftG einer Stiftung mit Sitz in Rheinland-Pfalz: sechs Monate oder neun Monate?
Beide, und das ist die rheinland-pfälzische Besonderheit, die am häufigsten missverstanden wird. Das Gesetz trennt die Pflicht, die Jahresrechnung aufzustellen, von der Pflicht, sie der Stiftungsbehörde vorzulegen. Aufgestellt wird binnen sechs Monaten (§ 6 LStiftG), vorgelegt binnen neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (§ 7 LStiftG).
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| Pflicht | Rechtsgrundlage | Frist oder Maßstab |
|---|---|---|
| Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufstellen | § 6 LStiftG | innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres |
| Jahresrechnung der Stiftungsbehörde vorlegen | § 7 LStiftG | innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres |
| Grundstockvermögen erhalten; zeitlich begrenzte Ausnahme nur auf Antrag und mit Zulassung der Stiftungsbehörde | § 6 LStiftG, § 83c BGB | dauerhaft |
| Angaben für das Stiftungsverzeichnis und deren Änderungen mitteilen | § 4 LStiftG | unverzüglich |
| Genehmigung von Satzungsänderungen einholen | § 85a Abs. 1 S. 2 BGB, § 5 LStiftG | vor Wirksamwerden der Änderung |
Was in die Jahresrechnung gehört
Das Gesetz beschreibt den Inhalt selbst: Zur Jahresrechnung gehören eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Das sind zwei verschiedene Nachweise. Die Vermögensübersicht zeigt, dass das Grundstockvermögen erhalten geblieben ist; der Bericht zeigt, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet wurden. Beides gehört auch dann eingereicht, wenn die Stiftung ein ruhiges Jahr hatte. Die ADD stellt für die Jahresrechnung ein Muster bereit, was die Sache erleichtert: Wer das Format der Behörde übernimmt, spart sich Rückfragen. Wie sich der Jahresabschluss einer Stiftung inhaltlich aufbaut, zeigt der Beitrag Was muss im Jahresabschluss einer Stiftung stehen?.
Das Ventil beim Grundstockvermögen
Das Landesgesetz kennt eine Erleichterung, die in der Praxis selten genutzt und noch seltener gekannt wird: Die Stiftungsbehörde kann eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zulassen, das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten (§ 6 LStiftG). Das ist kein Freibrief zum Verbrauch, sondern ein Instrument für Ausnahmelagen, und es setzt einen Antrag voraus, in dem Anlass, Umfang und Dauer dargelegt werden. Wer erwägt, davon Gebrauch zu machen, spricht besser vorher mit der ADD als hinterher.
Ein Hinweis zur Systematik: Die Pflicht zur Vermögenserhaltung selbst steht heute im Bundesrecht, in § 83c BGB. Das Landesgesetz regelt nur das Verfahren, in dem eine Ausnahme zugelassen werden kann. Diese Aufgabenteilung zieht sich durch das gesamte LStiftG.
5. Was darf die ADD anordnen, und wie tief schaut sie bei einer privaten Stiftung in Rheinland-Pfalz hin?
Sie führt Rechtsaufsicht, und bei privaten Stiftungen ist diese Aufsicht ausdrücklich verengt. § 7 LStiftG stellt die Stiftungen des bürgerlichen Rechts unter die Aufsicht der Stiftungsbehörde, die darüber wacht, dass die Verwaltung im Einklang mit Gesetz und Satzung erfolgt. Geprüft wird also Rechtmäßigkeit, nicht Zweckmäßigkeit. Ob der Vorstand klug investiert, entscheidet der Vorstand; ob er sich an Gesetz und Satzung hält, kontrolliert die Behörde.
Der für privatnützige Strukturen entscheidende Satz folgt unmittelbar darauf: Private Stiftungen unterliegen der Aufsicht nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderlaufen. Für eine rheinland-pfälzische Familienstiftung heißt das eine spürbar reduzierte Kontrolldichte. Es heißt aber nicht, dass gar nichts gilt: Die Anerkennung, die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB und die Vorlagepflicht aus § 7 LStiftG bleiben unberührt.
Die Aufsichtsmittel der Reihe nach
- Vorlage und Prüfung: Die Stiftungsbehörde erhält die Jahresrechnung innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres und prüft sie. Das ist der Regelfall der Aufsicht, alles Weitere ist die Ausnahme.
- Beanstandung: Sie kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.
- Ersatzvornahme: Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht nach, kann die Behörde die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Kosten trägt dann nicht der Dritte.
- Abberufung: Sie kann Organmitglieder aus wichtigem Grund abberufen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. Das ist die schärfste Stufe und in der Praxis der seltenste Fall.
Die Eskalation ist damit klar gestuft: erst Vorlage, dann Beanstandung, dann Ersatzvornahme, zuletzt der Zugriff auf die Person. Dass es fast nie so weit kommt, liegt daran, dass die ersten beiden Stufen in aller Regel genügen. Ein Bußgeldtatbestand, wie ihn manche andere Landesstiftungsgesetze für verspätete Vorlagen kennen, ist im geprüften rheinland-pfälzischen Material nicht enthalten. Das ist allerdings kein Grund, die Neunmonatsfrist locker zu nehmen: Sie ist der Anlass, bei dem die Behörde ohnehin auf deine Stiftung schaut, und eine saubere Akte ist bei jeder späteren Genehmigung Gold wert.
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Stiftungs-Check starten6. Warum führt Rheinland-Pfalz nur ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen, und wer steht deshalb nicht drin?
Weil das Landesgesetz genau das anordnet: Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen (§ 4 LStiftG). Private Stiftungen, also insbesondere Familienstiftungen, sind vom Verzeichnis nach dem Wortlaut nicht erfasst. Wer eine privatnützige Struktur plant und Wert auf Diskretion legt, sollte diesen Unterschied kennen.
Aufgenommen werden nach § 4 LStiftG Name, Zweck, das vertretungsberechtigte Organ, das Gründungsjahr sowie Sitz und Anschrift der Stiftung. Die Stiftung selbst muss die erforderlichen Angaben und jede Änderung unverzüglich mitteilen. Die Einsichtnahme ist allgemein zugänglich, auch in elektronischer Form; Rheinland-Pfalz stellt das Verzeichnis online bereit. Und ein Satz, der praktisch wichtiger ist, als er klingt: Die Eintragungen begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit.
Was das für die Praxis bedeutet
Ein Stiftungsverzeichnis ist kein Register im Sinne des Handelsregisters. Es hat keinen öffentlichen Glauben, es hat keine Publizitätswirkung, und du kannst dich im Rechtsverkehr nicht darauf berufen. Genau deshalb verlangen Banken und Vertragspartner in Rheinland-Pfalz für den Nachweis der Vertretungsberechtigung eine Bescheinigung der Stiftungsbehörde und nicht einen Verzeichnisausdruck. Wer für die Stiftung ein Konto eröffnet oder einen Immobilienkauf beurkunden lässt, plant diesen Zwischenschritt besser gleich ein.
Für private Stiftungen bleibt es dabei: keine Eintragung in ein Landesverzeichnis, aber selbstverständlich alle sonstigen Melde- und Transparenzpflichten, die außerhalb des Stiftungsrechts gelten. Die ADD weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister hin. Das ist eine bundesrechtliche Pflicht, die vom Landesstiftungsrecht unabhängig ist.
7. Wie ordnet das rheinland-pfälzische Landesrecht kirchliche, kommunale und öffentlich-rechtliche Stiftungen ein?
Es widmet allen drei Typen eigene Paragrafen, und in allen drei Fällen geht es um dieselbe Frage: Wer hat neben der ADD noch etwas zu sagen?
Kirchliche Stiftungen (§ 10 LStiftG)
Die kirchliche Stiftung wird auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde anerkannt. Voraussetzung ist, dass die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet erscheint, das Gemeinwohl nicht gefährdet wird und die Form des Stiftungsgeschäfts nach § 81 BGB gewahrt ist. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde und zusätzlich der Zustimmung der Kirchenbehörde. Der praktisch wichtigste Punkt steht am Ende: Kirchliche Stiftungen unterliegen nicht der Stiftungsaufsicht nach § 7 LStiftG. Die laufende Aufsicht liegt also bei der Kirche, nicht beim Land. Wird eine kirchliche Stiftung aufgehoben, fällt das Vermögen an die jeweilige Kirche. Den Typ ordnet der Beitrag Kirchliche Stiftung allgemein ein.
Kommunale Stiftungen (§ 9 LStiftG)
Hier hat Rheinland-Pfalz eine Lösung gewählt, die man kennen muss, weil sie von der Erwartung abweicht: Die Aufgaben nach § 7 LStiftG, also die laufende Stiftungsaufsicht, nimmt bei kommunalen Stiftungen nicht die ADD wahr, sondern die Aufsichtsbehörde über die stiftungsverwaltende Gebietskörperschaft. Anders gesagt: Die Kommunalaufsicht beaufsichtigt die Kommune, und über die Kommune auch deren Stiftung. Wer bei einer kommunalen Stiftung Fragen hat, landet damit nicht automatisch in Trier. Was eine kommunale Stiftung ausmacht, erklärt der Beitrag Kommunale Stiftung.
Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 8 LStiftG)
Sie bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, es sei denn, sie werden durch Gesetz oder durch die Landesregierung errichtet. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 7 LStiftG sowie die §§ 80 bis 88 BGB entsprechend. Für den Fall der Aufhebung regelt das Gesetz den Vermögensanfall: bei kirchlichen Stiftungen an die jeweilige Kirche, bei kommunalen Stiftungen an die stiftungsverwaltende Gebietskörperschaft und in den übrigen Fällen an das Land. Wer das nicht will, benennt in der Satzung einen Anfallberechtigten, und zwar bevor die Frage aktuell wird.
Bleibt der Zweifelsfall, und auch den hat das Gesetz bedacht: Bestehen Zweifel über die Rechtsnatur einer Stiftung, entscheidet darüber die Stiftungsbehörde; steht eine kirchliche Stiftung in Frage, ist die Kirchenbehörde vorher anzuhören (§ 11 LStiftG). Diese Vorschrift zielt vor allem auf alte Stiftungen mit lückenhafter Überlieferung, von denen es in einem Land mit dieser Geschichte einige gibt.
8. Was bedeutet der Start des Stiftungsregisters am 1. Januar 2028 für Stiftungen in Rheinland-Pfalz?
Zunächst nichts, denn bis dahin gibt es keine Eintragungspflicht. Hier sind die zwei Fakten, die auseinandergehalten gehören, und die Frage, die offen ist.
Fakt eins: Rheinland-Pfalz führt sein Stiftungsverzeichnis nach § 4 LStiftG weiter. Im geprüften Landesmaterial findet sich kein Stichtag, zu dem dieses Verzeichnis entfiele oder durch das Bundesregister abgelöst würde.
Fakt zwei: Das Stiftungsregistergesetz tritt nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028 in Kraft. Der ursprünglich vorgesehene Termin wurde verschoben. Bis dahin gibt es kein bundesweites Stiftungsregister und keine Pflicht, sich dort eintragen zu lassen.
Offen bleibt: wie sich Landesverzeichnis und Bundesregister ab 2028 zueinander verhalten, ob Rheinland-Pfalz sein Verzeichnis dann einstellt, parallel weiterführt oder überleitet. Diese Frage beantwortet dieser Beitrag ausdrücklich nicht, weil sie im geprüften Landesrecht nicht beantwortet ist. Wir behaupten hier keine Rechtsfolge. Andere Länder haben in ihre Anpassungsgesetze eigene Stichtage geschrieben, die nicht auf den 1. Januar 2028 fallen; ob und wie Rheinland-Pfalz das regelt, klärst du im Zweifel direkt bei der ADD.
Der praktische Rat für die Zwischenzeit ist unspektakulär und trotzdem der richtige: Halte die Angaben, die nach § 4 LStiftG ins Verzeichnis gehören, aktuell und melde Änderungen unverzüglich. Wer diese Daten sauber pflegt, hat auch dann wenig Arbeit, wenn irgendwann ein bundesweites Register dazukommt.
Unser Fazit
Das rheinland-pfälzische Landesstiftungsgesetz ist nach der Bundesreform ein Organisationsgesetz geworden, und genau deshalb ist es für Stifter praktisch wichtiger, als seine zwölf Paragrafen vermuten lassen. Es beantwortet die Fragen, die das BGB offenlässt. Wer entscheidet? Die ADD in Trier, für das ganze Land. Was muss ich jährlich abliefern? Eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht, aufgestellt binnen sechs, vorgelegt binnen neun Monaten. Wie tief schaut die Behörde hin? Rechtsaufsicht, bei privaten Stiftungen sogar nur so weit, wie öffentliche Interessen es verlangen.
Drei Punkte lohnen besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Fassungsfrage: Wer mit einem PDF von 2004 arbeitet, arbeitet mit einem außer Kraft getretenen Gesetz. Zweitens der Zuschnitt des Verzeichnisses, das nur öffentliche Stiftungen erfasst und keine Richtigkeitsvermutung begründet. Drittens die Kostenlage, die für gemeinnützige Stiftungen klar ist und für privatnützige Strukturen ins Vorgespräch mit der ADD gehört, statt aus einer Tabelle abgelesen zu werden. Wer diese drei Punkte vor der Gründung sortiert, hat den rheinland-pfälzischen Teil seines Projekts im Griff.
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Häufige Fragen
Muss eine Familienstiftung in Rheinland-Pfalz in das Stiftungsverzeichnis eingetragen werden?
Nach dem Wortlaut des § 4 LStiftG nicht. Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, also der Stiftungen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken. Private Stiftungen sind davon nicht erfasst. Unabhängig davon bestehen bundesrechtliche Pflichten außerhalb des Stiftungsrechts fort, insbesondere die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister.
Kostet die Anerkennung einer gemeinnützigen Stiftung bei der ADD etwas?
Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion fallen bei gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen keine Verwaltungsgebühren oder sonstigen Verwaltungskosten an. Für privatnützige Stiftungen liegt kein öffentlich dokumentierter rheinland-pfälzischer Gebührentarif vor; diese Frage gehört deshalb in das Vorgespräch mit der Behörde. Davon unberührt bleiben die Kosten für Beratung, Satzungsgestaltung und Notar.
Was passiert, wenn die Jahresrechnung in Rheinland-Pfalz zu spät bei der Behörde ankommt?
Das Gesetz sieht dafür im geprüften Material keinen Bußgeldtatbestand vor. Die Stiftungsbehörde arbeitet nach § 7 LStiftG mit Beanstandung und Fristsetzung und kann die Durchführung einer Anordnung notfalls einem Dritten übertragen. Praktisch gilt: Die Neunmonatsfrist ist der Anlass, bei dem die Aufsicht ohnehin auf die Stiftung schaut, und eine unvollständige Akte fällt bei jeder späteren Genehmigung auf.
Unterliegen kirchliche Stiftungen in Rheinland-Pfalz der staatlichen Stiftungsaufsicht?
Nein. Nach § 10 LStiftG unterliegen kirchliche Stiftungen nicht der Stiftungsaufsicht nach § 7 LStiftG; die laufende Aufsicht liegt bei der Kirche. Die Stiftungsbehörde bleibt aber für die Anerkennung zuständig, die auf Antrag der zuständigen Kirchenbehörde erfolgt, und Satzungsänderungen bedürfen ihrer Genehmigung sowie der Zustimmung der Kirchenbehörde.
Nennt das LStiftG ein Mindestvermögen für eine Stiftung in Rheinland-Pfalz?
Nein. Das Landesstiftungsgesetz enthält keinen Betrag; der Maßstab steht in § 82 BGB und verlangt, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Ein amtlich dokumentierter rheinland-pfälzischer Fixwert existiert nicht. In der Länderpraxis liegt die Erwartung an das Grundstockvermögen zwischen 100.000 und 250.000 €, wirtschaftlich tragfähig wird eine rechtsfähige Stiftung meist ab etwa 150.000 bis 200.000 €.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Landesstiftungsgesetz (LStiftG) Rheinland-Pfalz in der geltenden Fassung, zwölf Paragrafen; Geltungsbereich für rechtsfähige Stiftungen mit satzungsmäßigem Sitz in Rheinland-Pfalz: § 1 LStiftG; Begriffsbestimmungen private, öffentliche und kommunale Stiftungen: § 2 LStiftG
- Stiftungsbehörden, Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Stiftungsbehörde, oberste Stiftungsbehörde und fachlich zuständige Ministerien: § 3 LStiftG
- Stiftungsverzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen, Inhalt der Eintragung, unverzügliche Mitteilungspflicht, allgemeine Einsichtnahme auch in elektronischer Form, keine Vermutung der Richtigkeit: § 4 LStiftG
- Zuständigkeit der Stiftungsbehörde im Sinne der §§ 80 bis 88 BGB und Zustellung der Anerkennungsentscheidung: § 5 LStiftG
- Verwaltung der Stiftung, Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks binnen sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, zeitlich begrenzte Ausnahme von der Erhaltung des Grundstockvermögens: § 6 LStiftG
- Stiftungsaufsicht als Rechtsaufsicht, eingeschränkte Aufsicht über private Stiftungen, Vorlage der Jahresrechnung binnen neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres, Beanstandung, Ersatzvornahme durch Dritte, Abberufung von Organmitgliedern aus wichtigem Grund: § 7 LStiftG
- Stiftungen des öffentlichen Rechts, Anerkennungserfordernis und Ausnahmen, entsprechende Geltung der §§ 3 bis 7 LStiftG und der §§ 80 bis 88 BGB, Vermögensanfall bei Aufhebung: § 8 LStiftG; kommunale Stiftungen und Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben durch die Aufsichtsbehörde über die stiftungsverwaltende Gebietskörperschaft: § 9 LStiftG
- Kirchliche Stiftungen, Anerkennung auf Antrag der Kirchenbehörde, Genehmigung von Satzungsänderungen mit Zustimmung der Kirchenbehörde, Ausnahme von der Stiftungsaufsicht nach § 7, Vermögensanfall an die Kirche: § 10 LStiftG; Entscheidung über Zweifel an der Rechtsnatur und Anhörung der Kirchenbehörde: § 11 LStiftG
- Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung und Außerkrafttreten des Landesstiftungsgesetzes vom 19. Juli 2004 (GVBl. S. 385, BS 401-1): § 12 LStiftG
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz, Themenseite Stiftungen (Sitz Trier, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Referat 23 in Abteilung 2; dreistufiges Anerkennungsverfahren; Kostenfreiheit für gemeinnützige und mildtätige Stiftungen; Online-Stiftungsverzeichnis; Muster für Stiftungsgeschäft und Jahresrechnung; Hinweis auf das Transparenzregister), abgerufen am 3. September 2026
- Bundesrecht: Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB; Form des Stiftungsgeschäfts § 81 BGB; Anerkennungsvoraussetzungen § 82 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens § 83c BGB; Organhaftung und Sorgfaltsmaßstab § 84a BGB; behördliche Notmaßnahmen § 84c BGB; Genehmigung von Satzungsänderungen § 85a Abs. 1 Satz 2 BGB; Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes nach der Fußnote zu den §§ 18 und 20 StiftRG am 1. Januar 2028
- Praxiswerte (Errichtungs- und laufende Kosten, Länder-Spannbreite und Tragfähigkeitsschwelle beim Grundstockvermögen) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: September 2026.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.