Stiftung gründen in Niedersachsen: Welche Stelle entscheidet, und was erwartet die Aufsicht von deiner Struktur?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 15 Min.
In Niedersachsen ist die Stiftungsbehörde am Verwaltungssitz zuständig.

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Stiftung gründen in Niedersachsen: Welche Stelle entscheidet, und was erwartet die Aufsicht von deiner Struktur?

In Niedersachsen ist die Stiftungsbehörde am Verwaltungssitz zuständig. Die Aufsicht gilt als pragmatisch bei kleineren Stiftungen und als kritisch bei komplexen Strukturen; ein eigener Kapital-Fixwert ist nicht dokumentiert, die Länder-Praxis liegt bei 100.000 bis 250.000 €. Bei Sitzverlegungen gilt Niedersachsen als besonders offen, Verfahrensdauer realistisch 4 bis 8 Monate.

In Bundesland-Vergleichen fällt Niedersachsen selten durch große Zahlen auf. Sein Profil steckt woanders: Die Aufsicht arbeitet pragmatisch, solange die Stiftung überschaubar gebaut ist, und schaut bei komplexen Strukturen genauer hin. Für die Planung verschiebt das den Schwerpunkt.

Über den Verlauf entscheidet hier weniger der Betrag auf dem Gründungskonto als die Bauart der Stiftung, und wie sich der Gründungsweg unabhängig vom Bundesland gliedert, steht im Beitrag Stiftung gründen.

Dieser Beitrag beantwortet vier Fragen für Niedersachsen: Wer entscheidet, welchen Ortsbezug das Land seit Oktober 2023 verlangt, was beim Grundstockvermögen überliefert ist und was nicht, und warum das Land für bereits bestehende Stiftungen aus anderen Bundesländern eine eigene Rolle spielt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Entscheidet: die niedersächsische Stiftungsbehörde, sobald die Stiftung von Niedersachsen aus geführt wird. Es zählt der Verwaltungssitz, nicht der Wohnort des Stifters.
  • Profil der Aufsicht: pragmatisch bei kleineren Stiftungen, kritisch bei komplexen Strukturen. Eine schlanke Organisation ist hier ein Verfahrensvorteil.
  • Kapital: keine gesetzliche Untergrenze, § 80 BGB verlangt nur eine „ausreichende Vermögensmasse“. Für Niedersachsen ist kein Fixwert überliefert; der Länder-Korridor liegt bei 100.000–250.000 €, und 200.000 € werden bei klarer Zweckerfüllung akzeptiert.
  • Ortsbezug seit Oktober 2023: Eine von drei Verbindungen zum Land genügt: Sitz des Stifters, Zweckverwirklichung zu mindestens 51 % oder Verwaltungssitz der Stiftung in Niedersachsen.
  • Sitzverlegung: Niedersachsen gilt mit Nordrhein-Westfalen als besonders offen und effizient, wenn eine bestehende Stiftung das Land wechselt. Nötig sind das Ja beider Aufsichten und passendes Kapital, Dauer 4–8 Monate.
  • Nicht überliefert: weder eine typische Bearbeitungsdauer noch Aufsichtsgebühren für Niedersachsen. Beides gehört ins Vorgespräch.

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1. Welche Stelle entscheidet in Niedersachsen über die Anerkennung?

Über die Anerkennung entscheidet die niedersächsische Stiftungsbehörde. Wo eine Aufsicht im Verwaltungsaufbau sitzt, legt jedes Land für sich fest; bundesweit finden sich Stiftungsaufsichten bei Regierungspräsidien, bei Bezirksregierungen und bei Landesministerien.

Was das Landesgesetz seit der Reform 2023 noch regelt, erklärt der Beitrag Stiftungsgesetz Niedersachsen.

Zuständig wird das Land, aus dem heraus geführt wird

Maßgeblich ist der Verwaltungssitz: der Ort, an dem die Geschäftsführung faktisch stattfindet. Sitzt die Verwaltung in Niedersachsen, entscheidet Niedersachsen, ganz gleich, wo der Stifter gemeldet ist. Fehlt sie dort, hilft auch eine niedersächsische Anschrift nicht weiter: Ein Sitz allein auf dem Papier kann zur Aberkennung führen. Gegen dieses Forum-Shopping gehen die Aufsichten zunehmend strikt vor und sehen im Verdachtsfall vor Ort nach.

Pragmatisch bei kleineren Stiftungen, kritisch bei komplexen Strukturen

So lautet die für Niedersachsen überlieferte Praxis-Einschätzung, und darin steckt der eigentliche Planungshinweis. Wer eine übersichtliche Stiftung mit klarem Zweck und schlanker Organisation einreicht, trifft auf eine pragmatische Behörde. Wer eine komplexe Konstruktion mitbringt, muss mit Rückfragen und zusätzlichem Begründungsaufwand rechnen. Welche Gestaltung im Einzelfall als komplex gilt, ist in den uns vorliegenden Quellen nicht aufgelistet, und deshalb ersetzt keine Faustregel das Gespräch mit der Behörde. Der Merksatz für dieses Land: Über den Verlauf entscheidet nicht die Größe der Zahl, sondern die Übersichtlichkeit der Konstruktion.

Was bundesweit gilt und was Niedersachsen selbst regelt

Die zivilrechtliche Grundlage ist seit dem 1. Juli 2023 in allen Ländern dieselbe: Stiftungsgeschäft, Anerkennung und die geforderte „ausreichende Vermögensmasse“ stehen in den §§ 80 ff. BGB, ab 2028 kommt das zentrale Stiftungsregister dazu. Dem Landesrecht bleiben die Fragen, welche Stelle prüft, wie das Aufsichtsverfahren organisiert ist und wie streng die Vermögensformel gelesen wird. Aus dieser letzten Freiheit stammen die Unterschiede zwischen den Ländern, in Niedersachsen eben weniger beim Betrag als bei der Struktur. Wie sich die Länder untereinander sortieren, ordnet der Beitrag Wo melde ich die Stiftung an, und welches Bundesland ist das beste? ein. Wer sehen will, welche Stiftungen die niedersächsische Aufsicht bereits anerkannt hat, findet 2.329 Stiftungen aus Niedersachsen im Verzeichnis auf stiftung24.de.

2. Was ist die Voraussetzung, um in Niedersachsen eine Stiftung zu gründen?

Gefordert sind drei Dinge: ein Stiftungsgeschäft, in dem der Stifter Zweck, Vermögen und Organisation festlegt, die staatliche Anerkennung nach § 80 BGB und seit Oktober 2023 ein nachweisbarer Bezug zu dem Land, in dem gegründet wird. In Niedersachsen kommt praktisch hinzu, dass die eingereichte Konstruktion für die Behörde ohne großen Erklärungsaufwand lesbar sein sollte.

Der Ortsbezug: eine von drei Verbindungen genügt

Die Stiftungsrechtsreform hat die Länder dazu gebracht, den Bezug zum eigenen Gebiet ausdrücklich einzufordern. Für Niedersachsen reicht eine dieser drei Verbindungen:

  • ein Stifter mit Wohnsitz oder Geschäftssitz in Niedersachsen,
  • eine Zweckverwirklichung überwiegend, also zu mindestens 51 %, in Niedersachsen, oder
  • der Verwaltungssitz der Stiftung in Niedersachsen.

Mehr als eine davon ist nicht nötig. Bei Stiftungen, die vor 2019 errichtet wurden, wird der Nachweis in aller Regel nicht nachträglich eingefordert, solange die Verwaltung ordnungsgemäß läuft.

Warum eine ausgelagerte Verwaltung hier doppelt zählt

Wer den Bezug über den Verwaltungssitz herstellt, ohne selbst im Land zu leben, muss dort wirklich verwalten lassen. Die Aufsicht setzt dafür zweierlei voraus: einen externen Verwaltungsvertrag über zehn Jahre, denn kürzere Laufzeiten werden nicht anerkannt, sowie ein Büro mit Personal, Besprechungsräumen und geordneter Postbearbeitung. Ein Postfach genügt nicht. Der Marktpreis für eine solche Verwaltung liegt bei etwa 500 € netto im Jahr, bezogen auf den Zehnjahresvertrag. In Niedersachsen wiegt dieser Punkt doppelt, denn eine ausgelagerte Verwaltung ist selbst schon ein Stück Struktur, und Struktur bleibt hier der Prüfschwerpunkt. Wer diesen Weg wählt, legt die Nachweise besser gleich mit vor, statt sie später nachzureichen.

Vier Punkte im Anerkennungsverfahren

Inhaltlich sieht sich die Behörde vier Dinge an: den Zweck, der rechtmäßig, klar gefasst und auf Dauer angelegt sein muss; das Vermögen und die Frage, ob es diesen Zweck dauerhaft trägt; die Organe, also einen Vorstand aus mindestens zwei Personen, auf Wunsch ergänzt um einen Stiftungsrat; und schließlich eine Anlagestrategie, die nachhaltig zum Zweck passt. Diese vier Prüfpunkte kennt jede Aufsicht in Deutschland. In Niedersachsen entscheidet vor allem der dritte über das Tempo. Umso mehr lohnt sich der formlose Erstkontakt per Telefon oder E-Mail, bevor Unterlagen entstehen: Er beantwortet, welches Vermögen die Behörde im konkreten Fall erwartet, was sie in der Satzung sehen möchte und ob sie Auflagen plant. Wie lange die Anerkennung in Niedersachsen üblicherweise braucht, ist nicht überliefert; wo Werte vorliegen, bewegen sich Verfahren zwischen 6 und 12 Monaten, und Aufsichten mit wenigen Anträgen sind häufig schneller. Was den Zeitplan sonst beeinflusst, behandelt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?.

3. Wie viel Geld braucht man in Niedersachsen, um eine Stiftung zu gründen?

Eine gesetzliche Untergrenze existiert nicht. § 80 BGB fragt allein danach, ob die Vermögensausstattung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig trägt. Aus der Beratungspraxis kommt die Orientierung: rechtsfähige Stiftung ab ca. 100.000 € Vermögen, Treuhandstiftung schon ab ca. 20.000 €. Einen eigenen niedersächsischen Fixwert innerhalb des Länder-Korridors von 100.000 bis 250.000 € gibt es nicht.

Der überlieferte Beispielfall: 200.000 € bei klarer Zweckerfüllung

Eine Orientierung existiert trotzdem, und sie passt zum Profil des Landes: Ein geplantes Grundstockvermögen von 200.000 € wird in Niedersachsen akzeptiert, sofern die Zweckerfüllung klar ist. Der Zusatz ist die eigentliche Aussage. Die Tür öffnet nicht der Betrag für sich, sondern die nachvollziehbare Verbindung zwischen Vermögen, Erträgen und Zweck. Zum Vergleich: Derselbe Betrag liegt in Hessen über dem dortigen Praxiswert von ca. 150.000 €, kann in Bayern mit teils 300.000 € und mehr bei reiner Bareinzahlung dagegen zu niedrig ausfallen.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

BundeslandKapital-PraxisWas den Ausschlag gibt
Niedersachsenkein überlieferter Fixwert; 200.000 € werden bei klarer Zweckerfüllung akzeptiertNachvollziehbarkeit von Zweck und Struktur
Hessenca. 150.000 € PraxiswertErreichen des Praxiswerts
Bayernteils 300.000 €+ bei reiner BareinzahlungHöhe des Bar-Grundstocks
Länder-Korridor100.000–250.000 €Stiftungstyp und Vermögensart

Werte aus der Beratungspraxis, keine gesetzlichen Vorgaben. Stand: August 2026.

Sachwerte und der Weg unterhalb der Schwelle

Wird statt Bargeld eine Immobilie oder eine GmbH-Beteiligung eingebracht, fällt die Erwartung in der Praxis niedriger aus: Solche Werte zeigen ihre Erträge von selbst, und genau darauf kommt es der Aufsicht an. Reicht das verfügbare Vermögen für eine rechtsfähige Stiftung nicht, bietet sich die Treuhandstiftung an, die bereits ab ca. 20.000 € funktioniert. Ist sie gemeinnützig ausgerichtet, prüft das Finanzamt statt einer Landesbehörde, und die Bundesland-Frage entfällt damit vollständig. Worin sich beide Formen unterscheiden, zeigt Treuhandstiftung vs. rechtsfähige Stiftung; woraus sich ein Grundstockvermögen zusammensetzen kann, erklärt Wie viel Kapital braucht eine Stiftung?.

4. Für wen lohnt sich die Gründung einer Stiftung in Niedersachsen?

Für Unternehmerfamilien und Privatpersonen mit größerem Vermögen, die es dauerhaft binden, gegen Zugriffe absichern und an die nächste Generation weitergeben möchten. Für diese Grundentscheidung spielt das Bundesland keine Rolle; Niedersachsen beeinflusst nur den Weg dorthin.

Die steuerliche Mechanik in Kürze

Erträge einer Familienstiftung werden grundsätzlich mit 15 % Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 %) belegt (§ 23 KStG), dazu kommt der Solidaritätszuschlag. Ein Freibetrag von 5.000 € bleibt unbesteuert (§ 24 KStG). Gewerbesteuer fällt nicht an, solange die Stiftung vermögensverwaltend bleibt. Zum Vergleich: Privat gehalten, treffen dieselben Erträge auf einen Steuersatz von bis zu 45 Prozent (§ 32a EStG). Dem gegenüber steht die Erbersatzsteuer: Im 30-Jahres-Takt behandelt das Gesetz das Vermögen einer Familienstiftung so, als wäre es vererbt worden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); 800.000 € bleiben dabei frei. Ein Vorteil entsteht dabei nie aus der Rechtsform allein, sondern erst, wenn in der Stiftung wirklich Erträge anfallen und die Satzung dazu passt. Ob sich das im konkreten Fall rechnet, prüft der Beitrag Lohnt sich eine Stiftung?.

Wann Niedersachsen als Standort besonders passt

Aus dem Profil der Behörde folgt eine klare Zuordnung. Gut aufgehoben ist hier, wer eine überschaubare Stiftung plant: ein eng umrissener Zweck, ein kleiner Vorstand, ein Vermögen ohne Sonderkonstruktionen. Mehr Vorbereitung braucht, wer eine komplexe Struktur mitbringt. Ausgeschlossen ist sie damit nicht, sie kostet nur Begründungsaufwand und darüber Zeit. Daraus ergibt sich eine Reihenfolge, die sich in der Beratung bewährt hat: erst die Struktur so einfach schneiden, wie der Zweck es zulässt, dann den Antrag schreiben. Vereinfachen ist vor der Anerkennung leicht, danach nur noch mit Zustimmung der Aufsicht.

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5. Warum ist Niedersachsen für bestehende Stiftungen interessant?

Weil das Land bei Sitzverlegungen als besonders offen und effizient gilt, gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen. Wechselt eine bestehende Stiftung ihren Verwaltungssitz in ein anderes Bundesland, dauert das Verfahren realistisch 4 bis 8 Monate.

Drei Bedingungen, die hart sind

  • Zwei Behörden müssen zustimmen: die abgebende und die aufnehmende Stiftungsaufsicht. Ein einseitiges Ja trägt nicht.
  • Das Vermögen muss zum Wechselzeitpunkt dem Niveau des neuen Landes entsprechen. Liegt es darunter, ist der Umzug rechtlich versperrt; die frühere Anerkennung im Herkunftsland hilft dabei nicht weiter.
  • Geprüft wird mehr als die Form: ob der Zweck satzungsgemäß verfolgt wird, wie die Organe aufgestellt sind und ob die Stiftung zum Stiftungsrecht des neuen Landes passt.

Der dritte Punkt führt zurück zum Profil des Landes: Auch beim Zuzug sieht sich die Aufsicht zuerst den Aufbau an. Eine schlanke, gut belegte Struktur läuft in Niedersachsen zügig durch, eine komplexe kostet auch hier zusätzliche Runden.

Die offene Rechtsfrage vor den Antrag ziehen

Ungeklärt ist seit der Reform, welches Landesstiftungsrecht nach einem Wechsel gilt, das bisherige oder das des neuen Sitzes. Bundesrecht deckt nur die Grundlagen ab, ein großer Teil des Verfahrens- und Aufsichtsrechts bleibt Ländersache. Klären lässt sich das derzeit nur fallbezogen, und zwar mit beiden Behörden, bevor der Antrag läuft. Diese Vorklärung ist der Grund, warum die 4 bis 8 Monate halten, statt in Rückläufern zu enden. Der Merksatz: Eine Sitzverlegung scheitert selten am Willen der Behörden und meistens an einer Bedingung, die vorher niemand abgefragt hat.

6. Was ist der Nachteil einer Stiftung in Niedersachsen?

Am schwersten wiegt die Endgültigkeit. Was in die Stiftung geht, ist Stiftungsvermögen und steht dem Stifter nicht mehr zur freien Verfügung; eine Auflösung kommt nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der Aufsicht in Betracht. Hinzu kommen die laufenden Pflichten und, bei der Familienstiftung, die Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus. Für Niedersachsen kommt ein praktischer Punkt dazu: Der Zeitrahmen lässt sich schlecht vorhersagen.

Bindung, Berichte, Genehmigungen

Die Bindung ist zugleich die Quelle des Schutzes, den viele Gründer suchen; ohne sie gäbe es ihn nicht. Nach der Anerkennung beginnt eine dauerhafte Beziehung zur Behörde: einmal im Jahr Rechenschaft über Jahresabrechnung, Vermögensentwicklung und Verwendung der Erträge, bei gemeinnützigen Stiftungen ergänzt um eine Mittelverwendungs-Rechnung. Satzungsänderung, Umwandlung und Auflösung sind zustimmungspflichtig. Eingegriffen wird nur bei Regelverstößen, denn die Behörde führt Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht; dann allerdings reicht das Instrumentarium bis zur Neubesetzung des Vorstands und im äußersten Fall bis zur Auflösung. Bei den Gebühren gehen die Länder eigene Wege: mal eine jährliche Gebühr in der Größenordnung von 180 €, mal nur eine einmalige Anerkennungsgebühr zwischen 600 und 800 €. Wofür sich Niedersachsen entschieden hat, ist uns nicht überliefert; auch das gehört ins Vorgespräch.

Die 30-Jahres-Steuer und der unklare Vorlauf

Im 30-Jahres-Takt greift bei der Familienstiftung die Erbersatzsteuer, mit 800.000 € Freibetrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Planbar ist diese Belastung, weil ihr Stichtag mit der Anerkennung feststeht. Weniger planbar ist in Niedersachsen der Vorlauf, denn eine übliche Bearbeitungszeit ist für das Land nicht überliefert. Wer die Gründung an einen Termin koppelt, etwa an eine geplante Übertragung, fragt den Zeitrahmen deshalb bei der Behörde ab und rechnet mit Puffer, statt Werte aus anderen Ländern zu übernehmen. Die vollständige Gegenüberstellung beider Seiten liefert der Beitrag Vorteile und Nachteile einer Stiftung.

7. Was in Niedersachsen typischerweise Zeit kostet

  • Mehr Struktur bauen, als der Zweck verlangt: Jede zusätzliche Ebene erzeugt hier Erklärungsbedarf. Was die Satzung nicht braucht, gehört nicht hinein.
  • Fremde Kapitalwerte übernehmen: Weder der hessische Praxiswert noch die bayerische Erwartung gelten in Niedersachsen. Zählen tut, ob Vermögen und Erträge den Zweck sichtbar tragen.
  • Ohne Vorabkontakt einreichen: Da für das Land weder Fixwert noch Dauer noch Gebühren überliefert sind, führt nur das Gespräch mit der Behörde zu belastbaren Erwartungen.
  • Den Ortsbezug offenlassen: Ohne eine der drei Verbindungen zum Land fehlt der Gründung in Niedersachsen die Grundlage.
  • Den Verwaltungssitz nur behaupten: Ohne Zehnjahresvertrag und echtes Büro trägt die Anknüpfung nicht, und ein rein formaler Sitz kann die Anerkennung kosten.
  • Beim Zuzug zuerst an alles andere denken: Die Kapitalfrage des aufnehmenden Landes gehört an den Anfang der Prüfung, nicht an ihr Ende.

Unser Fazit

Niedersachsen ist kein Land der großen Zahlen, sondern eines mit klaren Erwartungen an die Bauart. Die Aufsicht arbeitet pragmatisch, wenn die Stiftung überschaubar bleibt, und kritisch, wenn die Struktur komplex wird. Ein eigener Kapital-Fixwert ist nicht überliefert, wohl aber die Linie, dass 200.000 € Grundstockvermögen bei klarer Zweckerfüllung akzeptiert werden. Für die Planung heißt das: Struktur vor Betrag, und beides vor dem Antrag mit der Behörde besprechen. Seine besondere Stärke zeigt das Land bei bestehenden Stiftungen. Bei Sitzverlegungen gilt Niedersachsen gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen als besonders offen und effizient, mit 4 bis 8 Monaten Verfahrensdauer, dem Ja beider Aufsichten und der Bedingung, dass das Vermögen zum aufnehmenden Land passt. Wer beides zusammen denkt, gründet hier mit wenig Reibung und hält sich einen späteren Wechsel offen.

Weitere Beiträge zu Gründung & Kosten findest du im Bereich Gründung & Kosten.

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Häufige Fragen zur Stiftungsgründung in Niedersachsen

Die niedersächsische Stiftungsbehörde, sobald die Stiftung von Niedersachsen aus geführt wird. Wo die Aufsicht im Verwaltungsaufbau angesiedelt ist, entscheidet jedes Land für sich. Welche Stelle den Antrag konkret bearbeitet und was sie erwartet, lässt sich mit einer formlosen Anfrage vorab klären.

Eine übliche Bearbeitungszeit ist für das Land nicht überliefert. Wo Werte vorliegen, bewegen sich Verfahren zwischen 6 und 12 Monaten, und Aufsichten mit geringem Antragsaufkommen arbeiten häufig schneller. Plane mehrere Monate ein und frage den Zeitrahmen vorab bei der Behörde ab.

Nein. Es reicht eine der drei Verbindungen zum Land: Wohn- oder Geschäftssitz des Stifters, mindestens 51 % Zweckverwirklichung in Niedersachsen oder der Verwaltungssitz der Stiftung dort. Wird extern verwaltet, verlangt die Aufsicht einen Zehnjahresvertrag und ein Büro mit Personal statt eines Postfachs.

Dass die Behörde bei überschaubaren Stiftungen pragmatisch arbeitet und bei komplexen Konstruktionen mehr Nachweise und Begründungen erwartet. Welche Gestaltung als komplex gilt, ist nicht aufgelistet. Praktisch heißt das: die Organisation so einfach halten, wie der Stiftungszweck es zulässt, und Besonderheiten vorab ansprechen.

Ja, und das Land gilt dabei gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen als besonders offen und effizient. Zustimmen müssen beide Aufsichten, und das Vermögen muss dem Niveau des aufnehmenden Landes entsprechen. Rechne mit 4 bis 8 Monaten Verfahrensdauer.

Nur zum Teil. Das Zivilrecht der Stiftung steht seit dem 1. Juli 2023 bundeseinheitlich in den §§ 80 ff. BGB, ab 2028 ergänzt um das zentrale Stiftungsregister. Landesrecht regelt vor allem Zuständigkeit und Aufsichtsverfahren; die spürbaren Unterschiede entstehen in der Verwaltungspraxis.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Stiftungsgeschäft, Anerkennung und Vermögensausstattung („ausreichende Vermögensmasse“): §§ 80 ff. BGB, bundeseinheitlich seit 1.7.2023; zentrales Stiftungsregister ab 2028
  • Ortsbezug seit Oktober 2023 (Wohn- oder Geschäftssitz, Zweckverwirklichung zu mindestens 51 %, Verwaltungssitz): Landesstiftungsgesetze und Verwaltungspraxis der Stiftungsaufsichten der Bundesländer
  • Ansiedlung der Aufsicht je nach Bundesland: Regierungspräsidium, Bezirksregierung oder Landesministerium
  • Körperschaftsteuersatz 15 % (bis 2027, ab 2032 10 %): § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG; Einkommensteuersatz bis 45 %: § 32a EStG
  • Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Freibetrag 800.000 €: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxiswerte (Aufsichts-Profil Niedersachsen, Länder-Korridor 100.000–250.000 €, Beispielfall 200.000 € bei klarer Zweckerfüllung, Sitzverlegung 4–8 Monate, Verwaltungsverträge, Gebühren-Spannbreiten) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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