Wie werden Genossenschaften besteuert?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 12 Min.
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Wie werden Genossenschaften besteuert?

Eine eingetragene Genossenschaft wird wie eine Kapitalgesellschaft besteuert: 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer je nach Hebesatz, zusammen rund 30 % auf den Gewinn. Verwaltet sie ausschließlich eigenen Grundbesitz, entfällt die Gewerbesteuer über die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG); dann bleiben 15 % Körperschaftsteuer plus Soli.

Die Genossenschaft gilt vielen als Sonderform mit eigenem Steuerrecht. Das stimmt nur zur Hälfte: Auf der Ebene der Genossenschaft gelten weitgehend dieselben Regeln wie bei einer GmbH, eine echte Besonderheit gibt es nur an einer Stelle, nämlich beim Mitgliedergeschäft.

In diesem Beitrag geht es darum, welche Steuern die eingetragene Genossenschaft selbst zahlt, wie die genossenschaftliche Rückvergütung wirkt, was bei den Mitgliedern ankommt und wie sich das Ganze steuerlich gegen die Familienstiftung schlägt.

Was die Struktur kostet, rechnet der Beitrag Was kostet die Gründung einer Genossenschaft? durch; den Gründungsweg der Familiengenossenschaft beschreibt Familiengenossenschaft gründen, und den Struktur-Vergleich der beiden Rechtsformen liefert Familienstiftung oder Genossenschaft. Hier geht es ausschließlich um Steuern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Standardfall rund 30 %: 15 % Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf (entspricht 0,825 % zusätzlich) und Gewerbesteuer von ca. 14 bis 17 % je nach Hebesatz der Gemeinde.
  • Der große Hebel bei Immobilien: Verwaltet die Genossenschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, greift die erweiterte Grundstücksunternehmenskürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) und die Gewerbesteuer fällt auf 0 %.
  • Freibetrag 5.000 € nach § 24 KStG für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; er wirkt als Freigrenze und entfällt bei Überschreitung vollständig.
  • Echte Besonderheit: die genossenschaftliche Rückvergütung (§ 22 KStG). Sie mindert den steuerlichen Gewinn, aber nur, soweit sie im Geschäft mit den Mitgliedern erwirtschaftet wurde.
  • Beim Mitglied: Ausschüttungen auf Geschäftsguthaben sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hält eine Familienstiftung mindestens 10 %, sind 95 % steuerfrei (§ 8b KStG), effektiv bleiben 0,75 %.
  • Im Vergleich zur Familienstiftung: Auf der Ertragsebene liegen beide bei 15 %. Der Unterschied liegt nicht im Steuersatz, sondern in Erbersatzsteuer, Vermögenszuordnung und Zugriffsschutz.

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1. Welche Steuern zahlt eine eingetragene Genossenschaft?

Eine eingetragene Genossenschaft zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf ihren Gewinn, also dieselben Steuerarten wie eine GmbH oder eine AG. Die Standardbelastung liegt bei rund 30 %. Die Rechtsform allein bringt keinen niedrigeren Steuersatz mit; steuerliche Effekte entstehen erst aus der Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs.

Körperschaftsteuer: 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag

Auf den steuerlichen Gewinn der Genossenschaft fallen 15 % Körperschaftsteuer an, exakt wie bei GmbH, AG und Stiftung. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer, was rechnerisch weitere 0,825 % des Gewinns ausmacht. Diese Ebene ist rechtsformneutral: Wer allein wegen der Körperschaftsteuer über die Genossenschaft nachdenkt, hat noch keinen Vorteil gefunden.

Gewerbesteuer: der Hebesatz entscheidet

Die Gewerbesteuer liegt im Standardfall bei ca. 14 bis 17 %. Sie berechnet sich aus dem Gewerbeertrag, multipliziert mit der Steuermesszahl von 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde. Typische Hebesätze bewegen sich zwischen 350 und 470 %; in Großstädten führt das zu einer effektiven Belastung von etwa 12 bis 16,5 %, in Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen theoretisch bis rund 20 %. Der Sitz der Genossenschaft ist damit eine echte Steuerentscheidung, solange keine Kürzung greift.

Der Freibetrag von 5.000 Euro nach § 24 KStG

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine erhalten nach § 24 KStG einen jährlichen Freibetrag von 5.000 € vom zu versteuernden Einkommen. Wichtig ist die Wirkungsweise: Der Betrag funktioniert als Freigrenze, nicht als klassischer Freibetrag. Wird er überschritten, entfällt der Abzug vollständig, es bleibt also nicht der Sockel steuerfrei. Praktisch relevant ist das nur für sehr kleine Genossenschaften, denn bei üblichen Renditen ist die Grenze schnell gerissen. Ob der Betrag in der aktuellen Fassung unverändert gilt, gehört vor der Gründung auf den Tisch des Steuerberaters.

2. Wann zahlt eine Genossenschaft keine Gewerbesteuer?

Keine Gewerbesteuer zahlt eine Genossenschaft, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Dann greift die erweiterte Grundstücksunternehmenskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, und die Erträge aus der Grundstücksverwaltung bleiben gewerbesteuerfrei. Übrig bleiben 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag.

Die Bedingungen sind streng und dauerhaft zu erfüllen

Die Kürzung setzt Ausschließlichkeit voraus: kein gewerbliches Nebengeschäft, keine Verwaltung fremder Grundstücke, reine Vermögensverwaltung. Ein einziges Nebengeschäft kann die Kürzung für das gesamte Jahr kippen. Wenn die Genossenschaft ausschließlich Immobilien hält und verwaltet, ist die erweiterte Kürzung der Hauptgrund für die Rechtsform; wer sie durch Nebengeschäfte verliert, verliert damit den eigentlichen Vorteil der Struktur.

Rechenbeispiel: 250.000 Euro Mieteinnahmen im Jahr

Eine Genossenschaft mit 250.000 € jährlichen Mieteinnahmen zeigt die Größenordnung deutlich:

  • Genossenschaft mit erweiterter Kürzung: 250.000 € × 15 % = 37.500 € Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag; Gewerbesteuer 0 €.
  • Ohne erweiterte Kürzung: 250.000 € × rund 30 % = 75.000 € Steuer.
  • Private Vermietung im Spitzensteuersatz: 250.000 € × 42 % = 105.000 € Steuer.

Gegenüber der privaten Vermietung sind das rund 67.500 € Unterschied pro Jahr. Eine Einschränkung gehört dazu: Die erweiterte Kürzung ist kein Genossenschafts-Privileg. Eine vermögensverwaltende GmbH erhält sie unter denselben Bedingungen ebenso, und eine vermögensverwaltende Familienstiftung zahlt bei reiner Vermögensverwaltung ohnehin keine Gewerbesteuer. Der Sprung von 30 % auf 15 % ist also ein Argument für die Kapitalsammelstruktur an sich, nicht speziell für die Genossenschaft.

3. Was ist die genossenschaftliche Rückvergütung, und was bringt sie steuerlich?

Die genossenschaftliche Rückvergütung ist die zentrale rechtsformspezifische Besonderheit im Steuerrecht der Genossenschaft: Nach § 22 KStG kann eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft Beträge, die sie an ihre Mitglieder zurückvergütet, als Betriebsausgabe abziehen und damit ihren steuerpflichtigen Gewinn mindern. Eine GmbH kennt nichts Vergleichbares; eine Zahlung an ihre Gesellschafter ist dort immer Gewinnverwendung.

Nur das Mitgliedergeschäft zählt

Der Abzug ist an das Geschäft mit den Mitgliedern gebunden. Abziehbar ist die Rückvergütung nur insoweit, als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden; für die Aufteilung stellt § 22 KStG auf das Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Gesamtumsatz ab. Wer also überwiegend mit Nichtmitgliedern Geschäfte macht, kann den daraus stammenden Gewinn auch nicht über die Rückvergütung ausschütten. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass sich die Rückvergütung nach dem Umsatz zwischen Mitglied und Genossenschaft bemisst und auf einer Satzungsregelung oder einem wirksamen Beschluss beruht.

Was das praktisch bedeutet

Die Rückvergütung ist ein Instrument für Genossenschaften mit echtem Waren- oder Leistungsverkehr zu ihren Mitgliedern. Bei einer reinen Immobilien- oder Familiengenossenschaft, deren Zweck in der Verwaltung eigenen Grundbesitzes liegt, ist der Anwendungsbereich eng, und die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist dort der weitaus wichtigere Hebel. Die Rückvergütung ist keine freie Gewinnverteilung, sondern eine Korrektur des Leistungsentgelts im Mitgliedergeschäft. Wie sie sich im Einzelfall auswirkt, auch auf der Seite des Mitglieds, hängt an der konkreten Satzung und am tatsächlichen Geschäftsmodell und gehört deshalb vor jeder Umsetzung in die Hand des Steuerberaters.

4. Wie werden die Mitglieder einer Genossenschaft besteuert?

Bei den Mitgliedern wird eine Ausschüttung auf das Geschäftsguthaben besteuert wie eine GmbH-Ausschüttung: Sie gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, denn § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausdrücklich neben den GmbH-Anteilen. Wie hoch die Belastung ausfällt, hängt davon ab, wer Mitglied ist.

Natürliche Personen als Mitglieder

Bei privaten Mitgliedern wird auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer einbehalten; im Regelfall der Abgeltungsteuer beträgt der Satz 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 EStG). Das ist der übliche Weg, wenn Erträge tatsächlich an die Familie fließen sollen. Wer dagegen thesauriert und in der Struktur reinvestiert, bleibt bei der Belastung auf Ebene der Genossenschaft stehen.

Eine Familienstiftung als Mitglied

Ist eine Familienstiftung Mitglied und hält sie mindestens 10 % der Geschäftsguthaben, greift das Schachtelprivileg nach § 8b KStG: 95 % der Ausschüttung bleiben steuerfrei, die verbleibenden 5 % werden mit 15 % Körperschaftsteuer belastet. Das ergibt eine effektive Steuerquote von 0,75 %. Unterhalb der 10-Prozent-Schwelle, also im Streubesitz, entfällt die Begünstigung und die Ausschüttung wird voll mit 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag belastet. Die Beteiligungshöhe ist damit kein Detail, sondern der Unterschied zwischen 0,75 % und dem vollen Satz. Was passiert, wenn das Geld anschließend die Stiftung verlässt, beschreibt der Beitrag Geld aus der Stiftung entnehmen.

Mitgliederförderung: begünstigt, aber nicht grenzenlos

Die Förderung der Mitglieder, etwa die Vermietung an ordentliche Mitglieder zu Mitgliederkonditionen, ist steuerlich begünstigt; die Förderung wird beim Mitglied grundsätzlich nicht als geldwerter Vorteil versteuert. Voraussetzung ist eine Mitgliedschaft mit klarer Förderverpflichtung, und die Gestaltung darf nicht auf eine Umgehung der Schenkungsteuer hinauslaufen. Liegt die Miete deutlich unter dem Marktwert, droht die verdeckte Gewinnausschüttung mit voller Besteuerung. In der Praxis zahlen Mitglieder deshalb typischerweise marktübliche Mieten und profitieren über andere genossenschaftliche Vorteile wie die Wertentwicklung ihrer Anteile und das Mitspracherecht. Die Förderung wirkt über die Struktur, nicht über den Mietpreis.

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5. Genossenschaft oder Familienstiftung: Was ist steuerlich günstiger?

Auf der Ertragsebene nehmen sich beide Strukturen wenig: Genossenschaft und Familienstiftung zahlen 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, beide können Beteiligungserträge über § 8b KStG zu 95 % steuerfrei vereinnahmen, und bei reiner Vermögensverwaltung fällt in beiden Fällen keine Gewerbesteuer an. Der steuerliche Unterschied liegt nicht im Satz auf laufende Erträge, sondern in der Substanzbesteuerung und in der Zuordnung des Vermögens.

SteuerfrageEingetragene GenossenschaftFamilienstiftung
Körperschaftsteuer auf Erträge15 % plus Solidaritätszuschlag15 % plus Solidaritätszuschlag
Gewerbesteuerca. 14–17 %; 0 % bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)keine bei reiner Vermögensverwaltung; Gewerbesteuer erst bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Freibetrag5.000 € (§ 24 KStG), wirkt als Freigrenze5.000 € (§ 24 KStG)
Beteiligungserträge ab 10 %95 % steuerfrei (§ 8b KStG)95 % steuerfrei (§ 8b KStG)
Turnusmäßige SubstanzsteuerkeineErbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Freibetrag 800.000 €
Zuordnung des VermögensAnteile bleiben Privatvermögen der MitgliederVermögen gehört der Stiftung selbst
Steuerliche Besonderheitgenossenschaftliche Rückvergütung im Mitgliedergeschäft (§ 22 KStG)Ausschüttungen an Destinatäre nach Satzung, ohne Erbfall

Wann die Genossenschaft steuerlich die Nase vorn hat

Steuerlich attraktiv wird die Genossenschaft dort, wo es echtes Mitgliedergeschäft gibt und wo Vermögen zwischen den Generationen bewegt werden soll. Der Beitritt eines Kindes und das Ausscheiden eines Mitglieds sind typischerweise kein Schenkungsteuer-Tatbestand, während die Übertragung von GmbH-Anteilen einen solchen auslösen kann. Dazu kommt: Es gibt keine turnusmäßige Substanzbesteuerung, die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre trifft nur die Familienstiftung. Wer die Struktur primär als Verwaltungs- und Fördergefäß für ein größeres Familien-Immobilienportfolio nutzt, hat mit der Genossenschaft ein sauberes Instrument.

Wann die Familienstiftung steuerlich und strukturell überlegen ist

Die Familienstiftung ist überlegen, wenn Vermögensschutz und Nachfolge im Vordergrund stehen. Sie erreicht dieselben 15 % auf Erträge, löst das Vermögen aber vollständig aus dem Privatvermögen heraus: Es gibt keinen Erbfall und keine Zersplitterung unter Erben. Der Preis dafür ist die planbare Erbersatzsteuer alle 30 Jahre mit einem Freibetrag von 800.000 €. Genossenschaftsanteile bleiben demgegenüber pfändbares Privatvermögen der Mitglieder und fallen im Todesfall in den Nachlass; die vermeintlich fehlende Substanzsteuer der Genossenschaft ist also keine Ersparnis, sondern eine Verlagerung auf die Ebene der Mitglieder. Welche Steuern in der Stiftung im Einzelnen anfallen, ordnet der Ratgeber Stiftung und Steuern vollständig ein.

Häufig ist die Kombination die Antwort

In der Praxis stehen sich beide Strukturen selten als Entweder-oder gegenüber. Tritt die Familienstiftung als investierendes Mitglied der Genossenschaft bei und hält mindestens 10 % der Geschäftsguthaben, kommen die Ausschüttungen über das Schachtelprivileg mit effektiv 0,75 % in der Stiftung an, wo sie geschützt und thesauriert werden können. Die Genossenschaft verwaltet und fördert, die Stiftung schützt und vererbt. Welche Kombination im konkreten Fall trägt, entscheidet sich an Vermögensart, Familiensituation und Zeithorizont, nicht am Steuersatz allein.

6. Welche Steuerfallen kosten bei der Genossenschaft am meisten?

  • Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine Genossenschaft: Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG führt zur Aufdeckung stiller Reserven mit voller Besteuerung. Beispiel: Eine GmbH hält eine Immobilie mit 2 Mio. € Buchwert und 4 Mio. € Verkehrswert; die Umwandlung deckt 2 Mio. € stille Reserve auf, bei rund 30 % Belastung sind das 600.000 € Steuer. Die Alternative ist meist die Direktgründung der Genossenschaft mit anschließendem Immobilienerwerb. Die genauen steuerlichen Vorschriften des Umwandlungssteuerrechts sind vorab durch den Steuerberater zu bestätigen.
  • Nebengeschäfte, die die erweiterte Kürzung kippen: Wer neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gewerblich tätig wird oder fremde Grundstücke verwaltet, verliert § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und landet zurück bei rund 30 % statt 15 %.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Familiengenossenschaft: Fließen Mittel bevorzugt an einzelne Mitglieder oder wird deutlich unter Marktwert vermietet, wird das als verdeckte Gewinnausschüttung voll besteuert. Schutz bietet nur eine Satzung mit klaren Regeln zu Ausschüttung und Mitgliederförderung.
  • Den 5.000-Euro-Freibetrag als Sockel einplanen: § 24 KStG wirkt als Freigrenze. Wer knapp darüber liegt, verliert den Abzug vollständig.
  • Die Struktur allein wegen der Steuer wählen: Die Genossenschaft bringt eine dauerhafte Pflichtprüfung durch den Genossenschaftsprüfungsverband mit (§§ 53 ff. GenG). Diese Belastung fällt unabhängig von der Ertragslage an und kann den Steuervorteil bei kleinen Vermögen vollständig aufzehren. Die vollständige Rechnung liefert der Beitrag Gründungskosten einer Genossenschaft.

Unser Fazit

Die Besteuerung der Genossenschaft ist unspektakulärer, als ihr Ruf vermuten lässt: 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer je nach Hebesatz, zusammen rund 30 % im Standardfall. Der eine große Hebel ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes 15 Prozentpunkte spart, und die eine echte Rechtsform-Besonderheit ist die genossenschaftliche Rückvergütung nach § 22 KStG, die aber echtes Mitgliedergeschäft voraussetzt. Gegenüber der Familienstiftung entscheidet nicht der Steuersatz, denn der ist auf der Ertragsebene gleich, sondern die Frage, wem das Vermögen gehört und was beim Generationenwechsel passiert. Steuerlich günstiger ist keine der beiden Strukturen per se; günstiger ist die, die zum Zweck passt.

FAQ zur Besteuerung von Genossenschaften

Der Freibetrag nach § 24 KStG steht Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen zu, wirkt aber als Freigrenze: Wird das zu versteuernde Einkommen darüber hinaus erhöht, entfällt der Abzug vollständig. Praktisch profitieren deshalb nur sehr kleine Genossenschaften davon. Ob der Betrag in der aktuellen Fassung unverändert gilt, sollte der Steuerberater bestätigen.

Auf der Ertragsebene nicht. Beide zahlen 15 % Körperschaftsteuer, beide erhalten unter denselben Bedingungen die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer, und beide können das Schachtelprivileg nach § 8b KStG nutzen. Unterschiede entstehen bei der genossenschaftlichen Rückvergütung, beim Anteilsübertrag und beim Verwaltungsaufwand, nicht beim Steuersatz.

Sie verliert die erweiterte Grundstücksunternehmenskürzung. Die Kürzung setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz und allenfalls eigenes Kapitalvermögen verwaltet werden. Mit dem Nebengeschäft fällt die Belastung von 15 % auf rund 30 %, weil die Gewerbesteuer wieder in voller Höhe anfällt.

Nein. Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG trifft die Familienstiftung, nicht die Genossenschaft. Dafür bleiben Genossenschaftsanteile Privatvermögen der Mitglieder und fallen im Todesfall in den Nachlass, mit den entsprechenden erbschaftsteuerlichen Folgen auf der Mitgliederebene.

Typischerweise nicht: Der Wechsel im Mitgliederbestand ist im Regelfall kein Schenkungsteuer-Tatbestand, anders als die notarielle Übertragung von GmbH-Anteilen. Das macht die Genossenschaft für den Generationenwechsel interessant. Die konkrete Gestaltung, insbesondere die Bewertung der Geschäftsguthaben, gehört trotzdem vorab geprüft.

Wie eine GmbH-Ausschüttung. Sie zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG); im Regelfall der Abgeltungsteuer werden 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten (§ 32d Abs. 1 EStG). Ist dagegen eine Familienstiftung mit mindestens 10 % beteiligt, sind 95 % steuerfrei und es verbleiben effektiv 0,75 %.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 € für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: § 24 KStG
  • Genossenschaftliche Rückvergütung (Abzug nur, soweit im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet): § 22 KStG
  • Schachtelprivileg, 95 % Freistellung ab 10 % Beteiligung: § 8b KStG
  • Erweiterte Grundstücksunternehmenskürzung: § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Steuermesszahl 3,5 %: § 11 GewStG
  • Ausschüttungen auf Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Abgeltungsteuersatz: § 32d Abs. 1 EStG
  • Pflichtprüfung durch den Genossenschaftsprüfungsverband: §§ 53 ff. GenG
  • Formwechsel einer GmbH in eine Genossenschaft: §§ 190 ff. UmwG
  • Erbersatzsteuer der Familienstiftung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Praxis- und Erfahrungswerte (Hebesätze, Belastungsspannen, Rechenbeispiele) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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