Die Stiftung gehört sich selbst, ein Privatkonto ist sie nicht. Trotzdem musst du auf Liquidität nicht verzichten. Vier legale Wege führen privat an Geld aus der Stiftung: die Destinatärsausschüttung (25 % Abgeltungsteuer, Günstigerprüfung möglich), die Vorstandsvergütung (persönlicher Steuersatz), das Stiftungsdarlehen zu marktüblichen Zinsen und der Verkauf von Vermögen an die Stiftung gegen Kaufpreis. In diesem Beitrag geht es darum, wie jeder dieser Wege funktioniert, was er steuerlich kostet und wie Stifter die Kanäle in der Praxis kombinieren. Wichtig zur Abgrenzung: Hier ist die Stiftung gemeint, nicht die Holding-GmbH. Wie du Geld aus einer Holding ziehst (Geschäftsführergehalt, Darlehen, Ausschüttung), behandelt der eigene Beitrag Geld aus der Holding auszahlen.
Das Wichtigste in Kürze
- Weg 1 – Destinatärsausschüttung: laufende Ausschüttungen aus den Erträgen der Familienstiftung, 25 % Abgeltungsteuer + Soli; liegt der persönliche Steuersatz darunter, erstattet das Finanzamt über die Günstigerprüfung.
- Weg 2 – Vorstandsvergütung: marktübliche Vergütung (typisch 30.000–60.000 € pro Jahr je nach Stiftungsgröße), voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, bei freier Mitarbeit nicht zwingend sozialversicherungspflichtig.
- Weg 3 – Stiftungsdarlehen: marktübliche Zinsen (üblich 6–8 %), Mindestlaufzeit typisch 10 Jahre, Sicherheiten erforderlich; in Baden-Württemberg seit 2023 auf 60.000 € pro Person begrenzt.
- Weg 4 – Verkauf an die Stiftung: Kaufpreis fließt ohne Abgeltungsteuer an den Stifter, oft als Verkäuferdarlehen über Jahre getilgt; Verkehrswert beachten.
- Gemeinnützige Stiftung: direkte Zuwendungen an Stifter und Familie sind unzulässig; erlaubt bleiben marktübliche Verwalter-Vergütung und besicherte Darlehen.
- Praxis: Mandanten kombinieren typisch mehrere Kanäle parallel, das ist günstiger als ein Kanal allein.
1. Weg 1: Wie funktioniert die Destinatärsausschüttung?
Die Destinatärsausschüttung ist der klassische Weg der Familienstiftung: Die Stiftung schüttet aus ihren Erträgen an die in der Satzung begünstigten Personen aus, die sogenannten Destinatäre. Was eine Familienstiftung ist und wie sie aufgebaut wird, erklärt der verlinkte Grundlagen-Beitrag.
25 % Abgeltungsteuer und die Günstigerprüfung
Auf laufende Ausschüttungen aus den Erträgen fallen 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag an. Die Stiftung behält die Steuer ein und führt sie bis zum 10. Tag des Folgemonats ans Finanzamt ab (§ 45a EStG). Interessant wird es, wenn der persönliche Steuersatz des Empfängers unter 25 % liegt: Dann greift die Günstigerprüfung, und das Finanzamt erstattet die Differenz im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung. Gerade bei Kindern, Rentnern oder niedrig verdienenden Erwachsenen kann so ein großer Teil der einbehaltenen Steuer zurückfließen.
Kein Rechtsanspruch: Der Vorstand entscheidet
Destinatäre haben keinen einklagbaren Anspruch auf Zuwendungen, auch nicht als Vorstands- oder Ratsmitglied. Der Vorstand entscheidet diskretionär, soweit die Satzung das vorsieht, und darf einzelne Destinatäre dabei unterschiedlich behandeln, etwa einem Kind mehr zuwenden als einem anderen. Das macht den Vorstand zur zentralen Schaltstelle der Stiftung. Bewährt hat sich eine Satzungsformulierung wie „Versorgung nach Maßgabe der Erträge und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Stiftung“: Sie schafft Ermessensspielraum statt fixer Ansprüche. Ein praktischer Nebeneffekt der Direktzahlung: Sobald die Stiftung Geld an einen Destinatär auszahlt, gilt der Stiftungszweck als erfüllt. Der Destinatär muss nicht nachweisen, wofür er das Geld verwendet; eine Quittungspflicht besteht bei Direktzahlung nicht. Nur wenn die Stiftung selbst Leistungen erbringt, etwa eine Reise organisiert, braucht es Belege.
Die Drei-Stufen-Mechanik: GmbH, Stiftung, Privat
Hält die Stiftung GmbH-Anteile, ist der Umweg über die Stiftung steuerlich oft günstiger als die direkte Ausschüttung der GmbH an die Privatperson. Die Mechanik hat drei Stufen:
- Stufe 1, GmbH an Stiftung: Über das Schachtelprivileg des § 8b KStG liegt die effektive Steuerlast der Stiftung auf der Ausschüttung bei rund 0,75 % (bzw. 1,5 % bei Personenidentität) statt 25 % Abgeltungsteuer.
- Stufe 2, Stiftung an Destinatär: Die Stiftung behält 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli ein; der Bruttobetrag stand zuvor niedrig versteuert in der Stiftung zur Verfügung.
- Stufe 3, Günstigerprüfung beim Destinatär: Liegt dessen persönlicher Steuersatz unter 25 %, kommt es zur Erstattung.
Rechenbeispiel: Eine GmbH erwirtschaftet 100.000 € Brutto-Gewinn. Beim Direktweg an die Privatperson fallen beim Empfänger rund 26.375 € Abgeltungsteuer plus Soli an. Über die Stiftung sieht die Rechnung anders aus: Nach der typischen GmbH-Belastung von rund 30 % (Körperschaft- und Gewerbesteuer) verbleiben 70.000 €. Die Stiftung zahlt darauf über das Schachtelprivileg nur etwa 525 €. An den Destinatär fließen 69.475 €, auf die zunächst 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Hat der Destinatär einen niedrigen persönlichen Steuersatz, ist über die Günstigerprüfung die volle Erstattung möglich. Wie die Stiftung selbst laufend besteuert wird, zeigt im Detail der Beitrag Stiftung und Steuern.
2. Weg 2: Was bringt die Vorstandsvergütung?
Wer die eigene Stiftung als Vorstand führt, darf sich diese Arbeit vergüten lassen. Die Vergütung ist ein eigenständiger, planbarer Liquiditätskanal, an zwei Bedingungen geknüpft: Angemessenheit und saubere Versteuerung.
Wie hoch darf die Vergütung sein?
Maßstab ist die marktübliche Vergütung für den tatsächlichen Aufwand. In der Praxis sind je nach Stiftungsgröße typisch 30.000–60.000 € pro Jahr angemessen. Eine überhöhte Vergütung riskiert Ärger mit dem Finanzamt; die Grenze ist stets der Vergleich mit dem, was ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit erhielte.
Versteuerung und Sozialversicherung
Die Vorstandsvergütung wird voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, als Einkünfte nach § 18 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG. Genau darin liegt bei niedrigem Einkommen der Vorteil: Grundfreibetrag und untere Progressionsstufen lassen sich nutzen, wo die Abgeltungsteuer pauschal 25 % kosten würde. Bei freier Mitarbeit oder nebenberuflicher Tätigkeit ist die Vergütung zudem nicht zwingend sozialversicherungspflichtig.
3. Weg 3: Wie funktioniert ein Darlehen von der Stiftung?
Die Stiftung kann Stiftern und Destinatären Geld leihen. Das verschafft Liquidität, ohne dass Abgeltungsteuer anfällt, denn ein Darlehen ist keine Ausschüttung. Ausführlich behandelt das Thema der Beitrag Darlehen zwischen Stifter und Stiftung.
Konditionen: Zins, Laufzeit, Sicherheiten
Damit das Finanzamt keine verdeckte Schenkung annimmt, muss das Darlehen marktüblich verzinst sein, üblich sind 6–8 %. Stiftungsrechtlich typisch ist eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren; kürzere Laufzeiten werden in Frage gestellt. Außerdem verlangt die Praxis Sicherheiten, etwa eine Hypothek oder ein Wertpapierdepot, sonst drohen Probleme mit der Stiftungsaufsicht. Der steuerliche Charme: Die Zinsen fließen in die Stiftung und werden dort mit 15 % Körperschaftsteuer belastet, günstiger als die 25 % im Privatvermögen.
Die Baden-Württemberg-Grenze
Seit der Stiftungsrechtsreform 2023 begrenzt das baden-württembergische Stiftungsgesetz Darlehen an Stifter und Destinatäre auf 60.000 € pro Person bzw. 30 % des Stiftungsvermögens. Wer in Baden-Württemberg mehr Liquidität braucht, muss auf andere Wege ausweichen, etwa den Verkauf gegen Kaufpreis-Darlehen (Weg 4).
Wann das direkte Privat-Darlehen die bessere Wahl ist
Will der Stifter Kapital an ein Kind weitergeben, das dafür Zinsen zahlt (etwa zur Immobilienfinanzierung), ist der Umweg über die Stiftung oft die schlechtere Wahl. Beim direkten Privat-Darlehen versteuert der Stifter die Zinseinnahmen mit 25 % Abgeltungsteuer oder dem günstigeren persönlichen Satz, und das Kind kann die Zinsen bei Vermietung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Beim Stiftungs-Umweg versteuert die Stiftung die Zinsen mit 15 % Körperschaftsteuer (oberhalb des Freibetrags von 5.000 €), kann aber gezahlte Stifter-Zinsen nicht als Betriebsausgaben absetzen: doppelte Komplexität ohne klaren Vorteil. Der Stiftungs-Weg lohnt sich dennoch in drei Fällen: beim Vermögenserhalt über Generationen (die Stiftung schützt das Kapital), bei sehr großen Beträgen oberhalb des Schenkungsteuer-Freibetrags oder wenn der Stifter das Kapital nicht direkt verleihen möchte. Wie die Stiftung Vermögen generationenübergreifend zusammenhält, zeigt der Beitrag Familienstiftung und Nachfolge.
4. Weg 4: Verkauf von Vermögen an die Stiftung
Der vierte Weg dreht die Richtung um: Statt Geld aus der Stiftung zu ziehen, verkauft der Stifter der Stiftung einen Vermögensgegenstand und erhält den Kaufpreis.
Kaufpreis ohne Abgeltungsteuer, oft als Verkäuferdarlehen
Verkauft der Stifter eine Immobilie oder Beteiligung an die Stiftung, fließt ihm der Kaufpreis ohne Abgeltungsteuer zu. Üblich ist das Verkäuferdarlehen: Der Kaufpreis bleibt als Darlehen stehen, das die Stiftung über 10–15 Jahre tilgt. So entsteht ein planbarer monatlicher Geldfluss an den Stifter. Wichtig: Das Verkäuferdarlehen ist keine Privatentnahme. Wird es vorzeitig in einer Summe getilgt, meldet sich das Finanzamt. Saubere Dokumentation und marktübliche Zinsen sind Pflicht.
Verkehrswert und Grunderwerbsteuer
Der Kaufpreis muss dem Verkehrswert entsprechen. Ein Verkauf unter Wert wird als verdeckte Schenkung gewertet, mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Bei Immobilien kommt hinzu: Der Verkauf an die Stiftung löst Grunderwerbsteuer aus. Diese Nebenkosten gehören in die Gesamtrechnung, bevor der Weg gewählt wird.
5. Was geht bei der gemeinnützigen Stiftung, und was nicht?
Bei der gemeinnützigen Stiftung sind die Spielräume deutlich enger: Direkte Zuwendungen an Stifter oder Familie sind unzulässig, die Erträge müssen dem gemeinnützigen Zweck dienen. Auch das oft zitierte „Familiendrittel“ (maximal ein Drittel der Erträge für Stifter und Verwandte) trägt in der Praxis nicht: Das Drittel ist meist schon durch Verwaltungskosten und freie Rücklage aufgebraucht. Erlaubt bleiben zwei Kanäle: eine marktübliche Vergütung für Verwaltungs-Tätigkeit und besicherte Darlehen. Bemerkenswert beim Darlehen: Bei gemeinnützigen Stiftungen sind Darlehen zu sehr niedrigen Zinsen (etwa 0,2 %) als Zweckverwirklichung möglich, ein enger, aber legaler Spielraum für gezielte Familienunterstützung. Wer zu großzügig zuwendet, riskiert den Verlust der Gemeinnützigkeit.
6. Wie kombiniert man die Wege in der Praxis?
Ein einzelner Kanal ist selten optimal. Mandanten ziehen Liquidität typisch über mehrere Wege parallel: Vorstandsvergütung (nutzt die Progression), kleinere Destinatärsausschüttungen (25 % mit Günstigerprüfung) und bei größeren Anschaffungen ein Stiftungsdarlehen. Der Mix ist günstiger als jeder Kanal allein.
Beispiel für 200.000 € privaten Liquiditätsbedarf:
- 60.000 € Vorstandsvergütung (mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, sozialversicherungsfrei)
- 80.000 € Destinatärsausschüttung (25 % Abgeltungsteuer, ggf. Günstigerprüfung)
- 60.000 € Stiftungsdarlehen (Tilgung über 10 Jahre)
Zwei Leitplanken für die laufende Versorgung: Die Stiftungsaufsicht erwartet, dass mindestens 51 % der jährlichen Einnahmen für den Stiftungszweck zur Verfügung stehen; sie orientiert sich dabei nicht an konkreten Beträgen, sondern an realistischen Szenarien (etwa monatlichen Leistungen von mindestens 100 €). Und bei monatlichen Zuwendungen an Kinder hat sich eine Obergrenze von etwa 750 € pro Monat bewährt, damit Schenkungsteuer-Freibeträge nicht überschritten werden und keine „Ausschüttung am Gesetz vorbei“ sichtbar wird. Hilfreich ist außerdem die saubere Trennung in der Buchhaltung: Mittel aus dem sonstigen Vermögen dürfen für den Zweck ausgegeben werden oder sogar verloren gehen, anders als das geschützte Grundstockvermögen (das dauerhaft zu erhaltende Basisvermögen der Stiftung).
7. Welche Fehler kosten am meisten?
- Zu großzügige Familien-Zuwendungen: Wer über das Maß satzungsgemäßer Versorgung hinaus zuwendet oder Vermögen unter Wert überlässt, riskiert die Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung oder unangemessene Mittelverwendung. Folgen: Körperschaftsteuer-Nachzahlung und ggf. rückwirkende Schenkungsteuer, bei gemeinnützigen Strukturen der Verlust der Gemeinnützigkeit.
- Einmalige Sonderleistungen unterschätzen: Bei Immobilienübertragungen oder größeren Geldbeträgen kann zusätzlich Schenkungsteuer entstehen, mit separater Erklärungs- und Steuerpflicht.
- Darlehen ohne Substanz: Unverzinste oder unbesicherte Darlehen und Laufzeiten unter 10 Jahren provozieren Finanzamt und Stiftungsaufsicht.
- Baden-Württemberg übersehen: Die 60.000-€-Grenze je Person gilt dort seit 2023; wer sie ignoriert, plant an der Rechtslage vorbei.
- Schulden falsch zugeordnet: Trägt der Stifter persönlich Schulden, die wirtschaftlich die Stiftung treffen müssten, kann das Finanzamt die resultierende Schenkungsteuer der Stiftung auferlegen. Sauberer ist: Die Schulden gehören dorthin, wo das Vermögen liegt.
Unser Fazit
Privat an Geld aus der Stiftung zu kommen ist kein Widerspruch zum Stiftungsgedanken, sondern eine Frage der richtigen Kanäle. Destinatärsausschüttung, Vorstandsvergütung, Stiftungsdarlehen und Verkauf gegen Kaufpreis decken zusammen praktisch jeden Liquiditätsbedarf ab, jeder Weg mit eigenem Steuerprofil. Die Kunst liegt nicht im einzelnen Weg, sondern im Mix: Progression über die Vergütung nutzen, Ausschüttungen über die Günstigerprüfung optimieren, größere Beträge über Darlehen oder Verkäuferdarlehen strukturieren. Und immer gilt: marktübliche Konditionen, saubere Dokumentation, Satzung mit Ermessensspielraum. Wer diese Leitplanken einhält, hat Liquidität und behält den Schutz der Struktur.
FAQ: Geld aus der Stiftung entnehmen
Kann ich einfach Geld aus meiner Stiftung entnehmen?
Nein, die Stiftung ist kein Privatkonto. Es gibt aber vier legale Wege: Destinatärsausschüttung, Vorstandsvergütung, Stiftungsdarlehen und Verkauf von Vermögen an die Stiftung gegen Kaufpreis. Jeder Weg hat eigene steuerliche Regeln.
Wie werden Ausschüttungen an Destinatäre besteuert?
Mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag; die Stiftung führt die einbehaltene Steuer bis zum 10. Tag des Folgemonats ans Finanzamt ab (§ 45a EStG). Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, erstattet das Finanzamt über die Günstigerprüfung.
Wie hoch darf meine Vorstandsvergütung sein?
Marktüblich für den tatsächlichen Aufwand, in der Praxis je nach Stiftungsgröße typisch 30.000–60.000 € pro Jahr. Versteuert wird voll mit dem persönlichen Steuersatz; bei freier Mitarbeit ist die Vergütung nicht zwingend sozialversicherungspflichtig.
Welche Regeln gelten für ein Darlehen von der Stiftung?
Marktübliche Verzinsung (üblich 6–8 %), typisch mindestens 10 Jahre Laufzeit und Sicherheiten wie Hypothek oder Wertpapierdepot. In Baden-Württemberg sind Darlehen an Stifter und Destinatäre seit 2023 auf 60.000 € pro Person bzw. 30 % des Stiftungsvermögens begrenzt.
Kann ich aus einer gemeinnützigen Stiftung Geld an meine Familie zahlen?
Direkte Familien-Zuwendungen sind unzulässig, und das sogenannte Familiendrittel funktioniert in der Praxis nicht. Erlaubt sind eine marktübliche Vergütung für Verwaltungs-Tätigkeit und besicherte Darlehen, bei gemeinnützigen Stiftungen sogar zu sehr niedrigen Zinsen.
Müssen Destinatäre nachweisen, wofür sie das Geld verwenden?
Nein. Bei Direktzahlung an den Destinatär gilt der Stiftungszweck als erfüllt, eine Quittungspflicht besteht nicht. Belege braucht es nur, wenn die Stiftung selbst Leistungen erbringt, etwa eine Reise organisiert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Abführung der Kapitalertragsteuer auf Destinatärsausschüttungen: § 45a EStG
- Schachtelprivileg bei Beteiligungserträgen der Stiftung: § 8b KStG
- Einkünfte aus Vorstandsvergütung: § 18 EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG
- Begrenzung von Darlehen an Stifter/Destinatäre in Baden-Württemberg: baden-württembergisches Stiftungsgesetz (Stiftungsrechtsreform 2023)
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.