Nein, eine Vorstiftung als eigene Rechtsform gibt es im BGB nicht. Seit dem 1. Juli 2023 gilt bundeseinheitlich: Zur Entstehung der Stiftung sind zwei Dinge erforderlich, das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Vorher existiert keine juristische Person, und wer handelt, handelt auf eigene Rechnung.
Der Begriff "Vorstiftung" taucht in Beratungsgesprächen regelmäßig auf, meist aus einem nachvollziehbaren Bedürfnis heraus: Das Stiftungsgeschäft ist unterschrieben, der Antrag liegt bei der Aufsicht, und du willst schon anfangen. Konten eröffnen, ein Grundstück sichern, einen Beratervertrag schließen. Bei der GmbH gibt es für genau diese Phase eine anerkannte Zwischenstufe, die Vor-GmbH.
Bei der Stiftung ist die Lage anders, und dieser Unterschied hat handfeste Folgen für die Haftung, für das Vermögen und für den Fall, dass die Anerkennung am Ende ausbleibt. In diesem Beitrag steht deshalb zuerst, was das Gesetz tatsächlich regelt, und danach ebenso deutlich, was es nicht regelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorstiftung ist keine Rechtsform: Das BGB kennt sie nicht. Die Stiftung entsteht erst mit Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Bis dahin gibt es keine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein könnte.
- Wer vorher handelt, haftet selbst: Eine stiftungsrechtliche Haftungsnorm für diese Phase existiert nicht. Weil kein anderer Rechtsträger da ist, bleibt der Handelnde persönlich in der Pflicht. Verbindlichkeiten wandern nicht automatisch in die spätere Stiftung.
- Das Vermögen wird erst nach der Anerkennung geschuldet: Ist die Stiftung anerkannt, ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen zu übertragen; Rechte, für die eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung automatisch über (§ 82a BGB). Vorher übertragenes Vermögen gehört rechtlich noch niemandem außer dir.
- Nur eine echte Rückwirkung steht im Gesetz: Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für dessen Zuwendungen als schon vor dem Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Fiktion betrifft ausschließlich Zuwendungen des Stifters, nicht das operative Handeln zu Lebzeiten.
- Die echte Zwischenlösung heißt anders: Wer vor der Anerkennung arbeitsfähig sein will, nutzt in der Praxis die Treuhandstiftung (ab etwa 20.000 € sinnvoll) oder stimmt den Satzungsentwurf vorab mit der Aufsicht ab. Eine rechtsfähige Stiftung wird in der Praxis ab etwa 100.000 € anerkannt, je nach Bundesland erst ab 250.000 €.
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1. Was ist mit "Vorstiftung" eigentlich gemeint, und gibt es sie rechtlich?
Gemeint ist der Schwebezustand zwischen dem unterschriebenen Stiftungsgeschäft und der behördlichen Anerkennung. Als Rechtsfigur existiert dieser Zustand nicht: Weder die §§ 80 ff. BGB noch das Landesstiftungsrecht kennen einen Begriff "Vorstiftung", und es gibt keine Norm, die dieser Phase eine eigene Rechtsfähigkeit, ein eigenes Vermögen oder eigene Organe zuweist.
Das ist die entscheidende Weichenstellung, und sie steht direkt im Gesetz. Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Zwei Voraussetzungen, beide notwendig. Fehlt die zweite, fehlt die juristische Person.
Was in dieser Phase tatsächlich existiert
Es existiert kein Rechtssubjekt, aber es existiert etwas: eine wirksame Erklärung des Stifters. Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen über Zweck, Namen, Sitz und die Bildung des Vorstands enthält, und er muss ein Vermögen widmen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 BGB). Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht andere Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form verlangen, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB).
Du hast also ein bindendes Dokument und einen Antrag im Verfahren. Was du nicht hast, ist ein Träger, dem Konten, Verträge oder Grundbuchpositionen zugeordnet werden könnten. Wie dieses Dokument im Detail aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Stiftungsgeschäft Muster.
Warum die Aufsicht in dieser Phase keine Formsache ist
Die Anerkennung ist kein Ermessensakt, aber auch keine Registrierung. Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden (§ 82 BGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff steckt in "gesichert erscheint": Genau darüber entscheidet die Behörde, und genau daran hängt, ob dein Vorhaben durchgeht. Bei einer Verbrauchsstiftung ist die Sache klarer geregelt, dort erscheint die dauernde Zweckerfüllung gesichert, wenn die satzungsmäßige Zeit mindestens zehn Jahre umfasst (§ 82 S. 2 BGB). Was die Aufsicht sonst noch tut, beschreibt der Beitrag Stiftungsaufsicht.
2. Wer haftet zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung?
Derjenige, der handelt, und zwar persönlich. Das ist keine Sondervorschrift, sondern die schlichte Folge daraus, dass es keinen anderen Zurechnungsträger gibt: Wenn die juristische Person noch nicht entstanden ist, kann sie weder Vertragspartner noch Schuldner sein.
Wichtig zur Einordnung: Das Stiftungsrecht enthält für diese Phase keine eigene Haftungsnorm. Es gibt in den §§ 80 ff. BGB keine Vorschrift, die regelt, wer für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Anerkennung einsteht oder ob sie später auf die Stiftung übergehen. Wer dir etwas anderes erzählt, arbeitet mit Analogien aus dem Gesellschaftsrecht, nicht mit dem Gesetzestext. Welche allgemeinen Regeln des Stellvertretungs- und Rechtsscheinrechts im Einzelfall greifen, gehört in die anwaltliche Prüfung des konkreten Vertrags und nicht in einen Ratgeberartikel.
Drei praktische Konsequenzen
- Verträge laufen auf dich: Ein Beratervertrag, ein Mietvertrag oder eine Bestellung, die du "für die Stiftung in Gründung" abschließt, bindet zunächst dich. Kommt die Anerkennung nicht, bleibt die Rechnung bei dir.
- Es gibt keinen automatischen Übergang: Anders als bei der Vermögenswidmung ordnet das Gesetz für Verbindlichkeiten keinen Übergang mit der Anerkennung an. Was in die Stiftung soll, muss nach der Anerkennung aktiv übernommen werden, in der Regel mit Zustimmung des Vertragspartners.
- Ein Konto auf den Namen der Stiftung ist schwierig: Banken verlangen für die Kontoeröffnung den Anerkennungsbescheid, weil sie einen existierenden Rechtsträger legitimieren müssen. Solange der Bescheid fehlt, bleibt in der Praxis nur ein Konto des Stifters, aus dem später abgerechnet wird.
Der Merksatz für diese Phase: Vor der Anerkennung gibt es keine Stiftung, die etwas schulden könnte. Es gibt nur dich.
3. Was passiert mit Vermögen, das du vor der Anerkennung überträgst?
Rechtlich passiert nichts, weil es keinen Empfänger gibt. Die gesetzliche Reihenfolge ist eindeutig: Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen (§ 82a S. 1 BGB). Die Übertragungspflicht entsteht also erst mit der Anerkennung, nicht mit dem Stiftungsgeschäft.
Für einen Teil des Vermögens nimmt das Gesetz dir die Arbeit ab: Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt (§ 82a S. 2 BGB). Alles, wofür eine Abtretung nicht genügt, muss dagegen nach der Anerkennung in der jeweils vorgeschriebenen Form übertragen werden. Welche Form das im Einzelfall ist, klärst du vorher mit Notar und Berater, denn davon hängen Zeitplan und Nebenkosten ab.
Warum "schon mal überweisen" die falsche Idee ist
Wer vor der Anerkennung Geld auf ein Konto legt, das "der Stiftung" zugedacht ist, hat rechtlich weiterhin eigenes Vermögen auf einem eigenen Konto. Es gehört in deine Vermögenssphäre, ist im Zweifel Teil deines Nachlasses, steht deinen Gläubigern offen und ist steuerlich noch nicht übertragen. Wirtschaftlich mag es sich anders anfühlen, rechtlich ändert sich nichts.
Nach der Anerkennung ordnet das Gesetz die Vermögensmasse dann klar: Bei einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen, und zum Grundstockvermögen gehört zuerst das gewidmete Vermögen (§ 83b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Stifter kann im Stiftungsgeschäft aber einen Teil des gewidmeten Vermögens ausdrücklich zu sonstigem Vermögen bestimmen (§ 83b Abs. 3 BGB). Das ist einer der Punkte, die du besser vor der Einreichung entscheidest als danach, denn das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Weichenstellung triffst du im Stiftungsgeschäft, nicht danach.
4. Gibt es eine Rückwirkung, wenn die Anerkennung später kommt?
Ja, aber nur in einem einzigen, eng umrissenen Fall. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Fiktion löst ein konkretes Problem: Eine Stiftung, die es zum Todeszeitpunkt noch nicht gab, könnte sonst weder erben noch ein Vermächtnis erhalten.
Genauso wichtig ist, was die Vorschrift nicht sagt. Sie gilt für Zuwendungen des Stifters, nicht allgemein für Rechtsgeschäfte Dritter, nicht für Verbindlichkeiten und nicht für Handlungen der künftigen Organe. Sie ist auch keine Rückwirkung für die Lebzeiten-Gründung. Wer zu Lebzeiten stiftet und auf den Bescheid wartet, kann sich auf § 80 Abs. 2 S. 2 BGB nicht berufen.
Der Fall, für den das Gesetz zusätzlich vorsorgt
Bei einer Stiftung von Todes wegen kann der Stifter Formfehler nicht mehr korrigieren. Deshalb greift die Behörde ein: Ist der Stifter verstorben und hat er zwar den Zweck festgelegt und ein Vermögen gewidmet, genügt das Stiftungsgeschäft im Übrigen aber nicht den Anforderungen, hat die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen (§ 81 Abs. 4 S. 1 BGB). Dabei soll sie den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten (§ 81 Abs. 4 S. 2 BGB); wurde kein Sitz bestimmt, ist im Zweifel der letzte inländische Wohnsitz des Stifters anzunehmen (§ 81 Abs. 4 S. 3 BGB).
Für Gründungen zu Lebzeiten existiert diese Reparaturvorschrift nicht. Dort korrigierst du selbst, und zwar bevor der Bescheid ergeht.
5. Was gilt, wenn die Anerkennung ausbleibt?
Dann ist die Stiftung nie entstanden, und alles, was in ihrem Namen geschehen ist, bleibt bei dir. Es gibt keine Auffanggesellschaft, keine Restrechtsfähigkeit und keine automatische Umwandlung in eine andere Rechtsform. Weil die Stiftung mangels Anerkennung kein Rechtsträger ist, kann sie weder abgewickelt noch liquidiert werden; abzuwickeln ist nur das, was du selbst begründet hast.
Praktisch heißt das:
- Das Vermögen ist nie abgeflossen: Die Übertragungspflicht des § 82a S. 1 BGB setzt die Anerkennung voraus. Ohne Bescheid bleibt das gewidmete Vermögen dein Vermögen.
- Verträge bleiben deine Verträge: Berater-, Miet- oder Kaufverträge musst du selbst erfüllen oder beenden. Ein Übergang auf eine Stiftung, die nicht existiert, findet nicht statt.
- Die Kosten sind angefallen: Beratung, Gutachten und Notarkosten sind bezahlt, ohne dass eine Struktur entstanden ist. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt insgesamt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto; ein gescheitertes Verfahren ist deshalb kein Kavaliersdelikt in der Planung. Die Aufstellung dazu steht im Beitrag Stiftung Kosten.
- Ob und wie du das Stiftungsgeschäft vorher zurücknehmen kannst, ist gesondert zu prüfen: Das geltende Gesetz regelt einen Widerruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung nicht ausdrücklich. Wenn du dich während des Verfahrens umentscheidest, ist das eine anwaltliche Einzelfallfrage und keine Formalie.
Der beste Schutz gegen dieses Szenario ist unspektakulär: den Satzungsentwurf vor der förmlichen Einreichung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abstimmen und vor dem Bescheid nur das an Verpflichtungen eingehen, was du auch dann tragen willst, wenn nichts daraus wird. Wie sich die Zeitachse insgesamt verhält, beschreibt der Beitrag Stiftung gründen: Dauer.
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Stiftungs-Check starten6. Warum lässt sich die Vor-GmbH nicht auf die Stiftung übertragen?
Weil die Vor-GmbH auf einer Konstruktion beruht, die es im Stiftungsrecht nicht gibt: einem Verband mit Gesellschaftern, der schon vor der Eintragung ein Sondervermögen bilden und Träger von Rechten sein kann. Die Stiftung ist dagegen eine mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB). Es gibt keine Gesellschafter, aus deren Zusammenschluss vorher schon ein Rechtsträger entstehen könnte, und keine Anteile, an denen sich eine Vorstufe festmachen ließe.
Klarstellung: Ob und wie weit die zur Vor-GmbH entwickelten Grundsätze auf die Stiftung übertragbar sind, ist eine Frage von Literatur und Rechtsprechung, nicht des Gesetzestextes. Im BGB findet sich dazu nichts. Der Artikel behauptet deshalb weder eine Übertragbarkeit noch das Gegenteil als gesicherte Rechtslage. Sicher ist nur, was in § 80 Abs. 2 BGB steht: Vor der Anerkennung ist die Stiftung nicht entstanden.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Frage | Vor-GmbH (Gesellschaftsrecht) | Stiftung vor der Anerkennung |
|---|---|---|
| Gesetzlich geregelte Zwischenstufe? | Als Rechtsfigur seit Langem anerkannt und in Rechtsprechung und Literatur ausgeformt | Nicht im BGB geregelt; kein Begriff "Vorstiftung" im Gesetz |
| Träger mit Mitgliedern? | Ja, Gesellschafter | Nein, die Stiftung ist mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 S. 1 BGB) |
| Entstehungsakt | Eintragung im Handelsregister | Anerkennung durch die Landesbehörde (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB) |
| Vermögensübergang | Einlagen werden vor der Eintragung geleistet | Übertragungspflicht erst nach der Anerkennung (§ 82a S. 1 BGB) |
| Rückwirkung | Kein Thema, weil der Verband bereits besteht | Nur für Zuwendungen des Stifters bei Anerkennung nach seinem Tod (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB) |
| Prüfung des Vorhabens | Formelle Registerprüfung | Inhaltliche Prüfung: dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung muss gesichert erscheinen (§ 82 S. 1 BGB) |
Wer die Unterschiede zwischen beiden Welten grundsätzlich sortieren will, findet sie im Beitrag Stiftung oder GmbH: der Unterschied.
7. Welche Zwischenlösungen gibt es wirklich?
Drei, und keine davon heißt Vorstiftung. Sie unterscheiden sich danach, ob du sofort arbeitsfähig sein willst, ob du das Anerkennungsrisiko senken willst oder ob die Struktur ohnehin erst nach deinem Tod entstehen soll.
Die Treuhandstiftung als arbeitsfähige Vorstufe
Die Treuhandstiftung ist keine juristische Person, sondern ein Treuhandverhältnis: Ein bestehender Rechtsträger verwaltet dein Vermögen zweckgebunden nach deinen Vorgaben. Sie braucht keine behördliche Anerkennung, ist schnell aufgesetzt und in der Praxis ab etwa 20.000 € sinnvoll. Für viele Stifter ist sie der Weg, die Zweckarbeit sofort zu beginnen und später in eine rechtsfähige Stiftung zu überführen. Der Preis dafür ist die geringere Verselbständigung und die Abhängigkeit vom Träger. Die Abwägung im Detail steht im Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.
Die Vorabstimmung mit der Aufsicht
Das wirksamste Instrument in dieser Phase kostet nichts außer Zeit. Weil die Behörde prüft, ob die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB), lohnt es sich, den Satzungsentwurf vor der förmlichen Einreichung zu besprechen. Formulierungen zum Zweck, zum Destinatärskreis und zur Vermögensausstattung lassen sich dann anpassen, bevor ein Bescheid im Raum steht. Das senkt genau das Risiko, das die Suche nach einer "Vorstiftung" eigentlich adressieren soll.
Die Stiftung von Todes wegen
Wenn die Struktur erst nach deinem Tod entstehen soll, ist der Weg über die Verfügung von Todes wegen der vorgesehene: Das Stiftungsgeschäft kann in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB), die Behörde ergänzt bei Lücken (§ 81 Abs. 4 BGB), und die Rückwirkungsfiktion des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB sorgt dafür, dass Zuwendungen des Stifters die Stiftung erreichen. Das ist die einzige Konstellation, in der das Gesetz die Lücke zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung selbst schließt.
Was keine Lösung ist
Kein Weg ist es, vor dem Bescheid im Namen der Stiftung aufzutreten, Vermögen faktisch zu separieren oder Dritten gegenüber den Eindruck zu erwecken, die Stiftung existiere bereits. Das erzeugt genau die persönliche Bindung, die du vermeiden wolltest, und im ungünstigen Fall Rückabwicklungsaufwand. Den vollständigen Ablauf einer sauberen Gründung zeigt der Beitrag Stiftung gründen: Schritte.
8. Welche Fehler kosten in dieser Phase am meisten?
- Verträge "für die Stiftung i. G." schließen: Es gibt keinen Rechtsträger, der später eintreten müsste. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, gehört eine ausdrückliche Regelung für den Fall der ausbleibenden Anerkennung in den Vertrag.
- Vermögen vorab verschieben: Ohne Anerkennung gibt es keinen Empfänger. Die Übertragung folgt der Anerkennung (§ 82a S. 1 BGB), nicht umgekehrt.
- Die Widmung zu starr fassen: Wer alles zu Grundstockvermögen macht, bindet sich an die ungeschmälerte Erhaltung (§ 83c Abs. 1 S. 1 BGB). Die Möglichkeit, einen Teil als sonstiges Vermögen zu bestimmen (§ 83b Abs. 3 BGB), besteht nur im Stiftungsgeschäft, also vorher.
- Ohne Vorabstimmung einreichen: Der Zweck ist der häufigste Streitpunkt mit der Aufsicht. Ein Gespräch vor der Einreichung ist billiger als eine Nachbesserungsschleife.
- Die Größenordnung ignorieren: Eine rechtsfähige Stiftung wird in der Praxis ab etwa 100.000 € anerkannt, je nach Bundesland erst ab 250.000 €. Wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €, bei laufenden Kosten ab rund 1.500 € pro Jahr. Darunter ist die Treuhandlösung meist die ehrlichere Antwort.
- Den Tag nach dem Bescheid nicht vorbereiten: Mit der Anerkennung beginnen Übertragung, Kontoeröffnung, Organbestellung und Berichtspflichten. Was dann ansteht, fasst der Beitrag Nach der Anerkennung zusammen.
Unser Fazit
Die Vorstiftung ist ein Begriff aus der Beratungssprache, keine Rechtsform. Das Gesetz kennt nur zwei Zustände: vor der Anerkennung existiert keine Stiftung, danach existiert sie vollständig (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Genau eine Brücke hat der Gesetzgeber gebaut, und sie ist schmal: Wird die Stiftung erst nach dem Tod des Stifters anerkannt, gilt sie für dessen Zuwendungen als schon vor dem Tod entstanden (§ 80 Abs. 2 S. 2 BGB).
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Haltung. Behandle die Phase bis zum Bescheid als Verfahrensphase, nicht als Betriebsphase. Halte die Verpflichtungen klein, übertrage nichts vorab, kläre die Widmung vollständig im Stiftungsgeschäft und stimme die Satzung vorher mit der Aufsicht ab. Wer in dieser Zeit schon wirken will, nimmt die Treuhandstiftung und nicht eine Konstruktion, die das Gesetz nicht vorsieht. Und wo dieser Beitrag Grenzen zieht, tut er das bewusst: Was im BGB nicht geregelt ist, gehört in die anwaltliche Einzelfallprüfung und nicht in eine erfundene Dogmatik.
Weitere Beiträge zu Gründung & Kosten findest du im Bereich Gründung & Kosten.
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Häufige Fragen
Kann eine Stiftung vor der Anerkennung ein Bankkonto eröffnen?
In der Regel nicht. Banken legitimieren einen bestehenden Rechtsträger und verlangen dafür den Anerkennungsbescheid. Da die Stiftung erst mit der Anerkennung entsteht (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB), läuft ein Konto in dieser Phase auf den Stifter. Nach der Anerkennung wird es auf die Stiftung umgestellt oder neu eröffnet.
Ist das Stiftungsgeschäft schon bindend, bevor die Behörde entschieden hat?
Das Stiftungsgeschäft ist eine wirksame Erklärung, sobald die Form gewahrt ist; es bedarf der schriftlichen Form oder muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Die Stiftung entsteht dadurch aber noch nicht. Ob und wie eine Rücknahme vor der Anerkennung möglich ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich und ist anwaltlich zu prüfen.
Muss ich das gewidmete Vermögen schon bei der Antragstellung übertragen?
Nein. Die Übertragungspflicht entsteht erst mit der Anerkennung (§ 82a S. 1 BGB). Nachzuweisen ist im Verfahren, dass das Vermögen vorhanden und der Stiftung gewidmet ist, damit die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 S. 1 BGB).
Gehen Verträge aus der Gründungsphase automatisch auf die Stiftung über?
Nein. Das Gesetz ordnet einen automatischen Übergang nur für Rechte an, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt (§ 82a S. 2 BGB). Für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Anerkennung existiert keine entsprechende Vorschrift. Sie müssen nach der Anerkennung übernommen werden, üblicherweise mit Zustimmung des Vertragspartners.
Kann ich statt einer Vorstiftung erst treuhänderisch starten und später umstellen?
Ja, das ist der übliche Weg. Die Treuhandstiftung braucht keine Anerkennung, funktioniert in der Praxis ab etwa 20.000 € und kann später in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden. Für die rechtsfähige Stiftung gilt weiterhin die Praxisschwelle von etwa 100.000 €, je nach Bundesland bis 250.000 €.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Begriff und Rechtsnatur der Stiftung (mitgliederlose juristische Person, Verbrauchsstiftung): § 80 Abs. 1 BGB
- Entstehung durch Stiftungsgeschäft und Anerkennung der zuständigen Landesbehörde: § 80 Abs. 2 S. 1 BGB; Rückwirkungsfiktion für Zuwendungen des Stifters bei Anerkennung nach seinem Tod: § 80 Abs. 2 S. 2 BGB
- Mindestinhalt des Stiftungsgeschäfts und der Satzung, Vermögenswidmung: § 81 Abs. 1 BGB; Zusatzanforderungen der Verbrauchsstiftung: § 81 Abs. 2 BGB; Schriftform oder Verfügung von Todes wegen: § 81 Abs. 3 BGB; behördliche Ergänzung nach dem Tod des Stifters: § 81 Abs. 4 BGB
- Anerkennungsanspruch, gesicherte dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung, Zehnjahresgrenze bei der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB
- Übertragungspflicht nach der Anerkennung und automatischer Übergang abtretbarer Rechte: § 82a BGB
- Maßgeblichkeit des Stifterwillens für Organe und Aufsicht: § 83 Abs. 2 BGB
- Zusammensetzung des Stiftungsvermögens, Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen, abweichende Bestimmung im Stiftungsgeschäft: § 83b BGB; ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 S. 1 BGB
- Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit dem 1. Juli 2023, §§ 80 ff. BGB
- Nicht am Gesetzestext belegbar und deshalb im Text ausdrücklich als offen gekennzeichnet: die Haftungsdogmatik der Phase vor der Anerkennung, die Übertragbarkeit der zur Vor-GmbH entwickelten Grundsätze und ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts vor der Anerkennung
- Praxiswerte (Anerkennungsschwelle ab ca. 100.000 €, Länderspanne bis 250.000 €, Tragfähigkeit ab ca. 150.000 bis 200.000 €, Treuhandstiftung ab ca. 20.000 €, Errichtungskosten 15.000 bis 50.000 € netto, laufende Kosten ab ca. 1.500 € pro Jahr) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte abgerufen am 31. August 2026. Stand: August 2026.