Stiftungsgeschäft: Was gehört in die Urkunde, welche Form gilt, und welche Fehler werden teuer?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 15 Min.
Das Stiftungsgeschäft: Inhalt, Form, typische Fehler

Das Stiftungsgeschäft ist die schriftliche Erklärung, mit der der Stifter die Stiftung errichtet. Es muss vier Satzungsangaben festlegen (Zweck, Name, Sitz, Bildung des Vorstands) und ein Vermögen widmen, das der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 BGB). Ein ausfüllbares Muster gibt es hier bewusst nicht: Ab der Anerkennung ist die Erklärung unwiderruflich (§ 81a BGB).

Wer nach einem Muster für das Stiftungsgeschäft sucht, sucht Orientierung: Wie sieht dieses Dokument aus, was muss darin geregelt sein? Genau darum geht es hier, nur eben ohne Vorlage zum Ausfüllen. Das Stiftungsgeschäft ist die kürzeste und zugleich folgenreichste Urkunde der ganzen Gründung, und nach der Anerkennung lässt sie sich nicht mehr zurückholen.

Den juristischen Weg drumherum, also das Zusammenspiel von Errichtung und behördlicher Anerkennung, beschreibt der Beitrag Stiftung errichten; welche Unterlagen die Behörde daneben sehen will, listet die Übersicht Unterlagen für die Stiftungsgründung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gesetzlicher Mindestinhalt: eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Bildung des Vorstands sowie die Widmung eines Vermögens, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 BGB). Bei einer Verbrauchsstiftung kommen Zeit und Verbrauchsplan hinzu (§ 81 Abs. 2 BGB).
  • Form: Schriftform genügt, sofern keine Vorschrift ausdrücklich eine strengere Form verlangt, oder das Stiftungsgeschäft steht in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 Abs. 3 BGB). Bei Grundstücken und GmbH-Anteilen wird notariell beurkundet.
  • Kein Muster zum Ausfüllen: Zweck, Vermögensbezeichnung und Organstruktur sind Einzelfall-Entscheidungen, die Anerkennungspraxis unterscheidet sich je Bundesland, und nach der Anerkennung gibt es keinen günstigen Rückweg.
  • Der Kipppunkt: Bis zur Anerkennung ist der Widerruf möglich (§ 81a BGB), danach besteht die Pflicht zur Übertragung des gewidmeten Vermögens (§ 82a BGB); praktisch binnen ein bis drei Monaten.
  • Teuerster Redaktionsfehler: eine Vermögensbezeichnung, die man später tauschen möchte. Das Finanzamt erwartet genau die Zusage, die in der Urkunde steht.
  • Praxis-Größenordnungen: Grundstockvermögen typischerweise 100.000 bis 150.000 €, je Bundesland unterschiedlich; Vorstand mindestens zwei Personen; Bearbeitungsdauer der Aufsicht 6 bis 9 Monate.

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1. Was ist ein Stiftungsgeschäft?

Das Stiftungsgeschäft ist die einseitige Erklärung des Stifters, mit der er eine Stiftung errichtet: Er gibt der künftigen Stiftung eine Satzung und widmet ihr ein Vermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Es ist kein Vertrag, denn es gibt keinen Vertragspartner; die Stiftung existiert in diesem Moment noch nicht. Zur Entstehung der Stiftung gehören zwei Dinge, das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 2 BGB).

Einen Vertrag zwischen Stifter und Stiftung gibt es dabei nicht. Warum das Stiftungsgeschäft einseitig bleibt, erklärt der Beitrag Stiftungsvertrag.

Stiftungsgeschäft, Satzung, Anerkennungsantrag: drei Dinge, die oft verwechselt werden

In der Praxis liegen drei Papiere nebeneinander, und sie haben unterschiedliche Funktionen. Das Stiftungsgeschäft ist der Errichtungsakt: die Erklärung, dass diese Stiftung entstehen soll und mit welchem Vermögen. Die Satzung ist ihre Innenverfassung: Sie regelt, wie die Stiftung arbeitet, wer sie führt und wem ihre Erträge zugutekommen. Rechtlich sind beide keine getrennten Welten, denn die Satzung ist Inhalt des Stiftungsgeschäfts (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bestimmt gemeinsam mit ihm die Verfassung der Stiftung (§ 83 Abs. 1 BGB); dokumentarisch wird sie ihm üblicherweise als Anlage beigefügt. Der Anerkennungsantrag ist nur das Anschreiben an die Behörde, mit dem beides eingereicht wird. Der Merksatz dazu: Das Stiftungsgeschäft entscheidet, dass es die Stiftung gibt, die Satzung entscheidet, wie sie funktioniert.

Was das Dokument rechtlich auslöst

Solange die Anerkennung nicht erteilt ist, kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen; ist sie bereits beantragt, ist der Widerruf gegenüber der Behörde zu erklären (§ 81a BGB). Ab der Anerkennung dreht sich die Richtung um: Der Stifter ist verpflichtet, das gewidmete Vermögen zu übertragen, und Rechte, für deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen sogar automatisch über, sofern sich aus dem Stiftungsgeschäft kein anderer Wille ergibt (§ 82a BGB). Ein Zwischenstadium wie die „GmbH in Gründung“ gibt es nicht: Vorher existiert die Stiftung juristisch nicht, mit der Anerkennungsurkunde ist sie sofort handlungsfähig.

2. Gibt es ein Muster für das Stiftungsgeschäft?

Den typischen Aufbau kann man zeigen, und genau das leistet dieser Beitrag; ein ausfüllbares Muster stellen wir bewusst nicht bereit. Eine kommentierte Struktur sagt dir, welche Fragen deine Urkunde beantworten muss. Ein Muster suggeriert, die Antworten stünden schon fest. Beim Stiftungsgeschäft stehen sie das nie, weil Zweck, Vermögensart, Familienkonstellation und zuständige Aufsicht in jedem Fall anders zusammentreffen.

Drei Gründe gegen Copy-Paste

Erstens entscheidet die Urkunde über Steuerfolgen. Mit der Widmung geht Vermögen endgültig auf eine fremde juristische Person über. Welche Steuerklasse und welcher Freibetrag greifen, richtet sich nach dem entferntest Berechtigten der Satzung (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG); bei einer weit gefassten Abkömmlings-Regelung führt das zu einem Freibetrag von 100.000 €. Eine Vorlage kennt deine Familie nicht und kann diese Weichenstellung nicht treffen.

Zweitens prüft jede Aufsicht nach Landesrecht. Der Sitz bestimmt die zuständige Behörde, und deren Erwartungen unterscheiden sich spürbar, etwa beim Grundstockvermögen: Praxisüblich sind 100.000 bis 150.000 €, in Bayern werden teilweise 300.000 € erwartet, bei reiner Bareinzahlung fordern einzelne Aufsichten deutlich mehr. Ein informelles Vorgespräch klärt das früh; ein Muster aus dem Netz kennt weder deine Behörde noch deren Praxis.

Drittens gibt es keinen Testlauf. Nach der Anerkennung ist das Stiftungsgeschäft nicht mehr widerruflich, und die Satzung lässt sich nur noch unter engen Voraussetzungen und mit Genehmigung der zuständigen Behörde ändern (§§ 85, 85a BGB). Ein Fehler in einer Vorlage fällt bei der Unterschrift niemandem auf und wirkt dann jahrzehntelang.

Was stattdessen weiterhilft, sind vier beantwortete Fragen: Welchen Zweck soll die Stiftung dauerhaft verfolgen? Welches Vermögen wird gewidmet, in welcher Form und mit welchem Wert? Wer bildet den ersten Vorstand, und wie wird er künftig besetzt? Soll die Stiftung auf unbestimmte Zeit bestehen oder ihr Vermögen planmäßig aufzehren? Aus den Antworten entsteht die Urkunde, nicht umgekehrt.

3. Was muss im Stiftungsgeschäft stehen?

Inhaltlich verlangt das Gesetz zweierlei: eine Satzung mit vier Mindestbestimmungen und die Widmung eines Vermögens, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 BGB). Alles Weitere ist Ausgestaltung. Die folgende Übersicht ersetzt das Muster durch seinen Kommentar.

BestandteilWas in der Urkunde stehtWorauf es ankommt
StifterwilleErklärung, dass eine rechtsfähige Stiftung errichtet werden soll, mit Bezeichnung des StiftersVerbindlich, nicht ankündigend; Organe und Aufsicht bleiben an diesen Willen gebunden (§ 83 Abs. 2 BGB)
ZweckDer Stiftungszweck als Satzungsbestimmung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)Praktisch nicht mehr korrigierbar; Maßstab für Anerkennung und laufende Aufsicht
Name und SitzBezeichnung der Stiftung und ihr Sitz (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)Der Sitz bestimmt die zuständige Landesbehörde und damit die Prüfungspraxis
Bildung des VorstandsRegelung, wie der Vorstand besetzt, bestellt und abberufen wird (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB)Ohne tragfähige Nachfolgeregelung droht der Notvorstand über die Aufsicht
VermögenswidmungBezeichnung des gewidmeten Vermögens nach Art, Umfang und Wert (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB)Die Zusage bindet; ein späterer Tausch der Vermögensart ist steuerlich heikel
Form und UnterschriftSchriftform mit Ort, Datum und Unterschrift des Stifters (§ 81 Abs. 3 BGB)Strengere Formvorschriften gehen vor, etwa bei Grundstücken und GmbH-Anteilen
Nur bei der VerbrauchsstiftungZeit, für die die Stiftung errichtet wird, plus Bestimmungen zum vollständigen Verbrauch (§ 81 Abs. 2 BGB)Mindestens zehn Jahre, damit die Zweckerfüllung als gesichert gilt (§ 82 S. 2 BGB)

Der Stifterwille: die Errichtungserklärung

Der Kern des Dokuments ist eine einzige Aussage: Der Stifter will eine rechtsfähige Stiftung errichten und stattet sie dafür aus. Diese Erklärung muss verbindlich sein, nicht ankündigend. Ihre Tragweite reicht weit über die Gründung hinaus, denn Stiftungsorgane und Aufsichtsbehörden haben dauerhaft den bei der Errichtung zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters zu beachten, hilfsweise seinen mutmaßlichen Willen (§ 83 Abs. 2 BGB). Was hier unklar bleibt, wird Jahrzehnte später von Menschen ausgelegt, die den Stifter nicht mehr fragen können.

Zweck, Name und Sitz: die Festlegungen mit Langzeitwirkung

Der Zweck ist die strukturprägende Entscheidung: An ihm misst die Behörde die Anerkennung, und an ihm misst sich später jede Vorstandsentscheidung. Eine bloße Kategorie wie „Familienversorgung“ oder „Förderung der Wissenschaft“ reicht nicht, der Anwendungsbereich muss konkret beschrieben sein, ohne so eng zu werden, dass ein einziges äußeres Ereignis ihn wegfallen lässt. Der Sitz wirkt unscheinbarer, entscheidet aber darüber, welche Landesbehörde prüft. Wie sich Zweck und Begünstigtenkreis im Detail formulieren lassen und welche Klauseln später teuer werden, behandelt der Beitrag Stiftungssatzung: Pflichtinhalte und Formulierungsfallen.

Die Vermögenswidmung: was genau gewidmet wird und in welcher Form

Gewidmet wird ein Vermögen, das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). In der Urkunde heißt das: Art, Umfang und Wert werden benannt, bei Sachwerten mit Bewertung zum Verkehrswert, also über ein Gutachten oder, bei Beteiligungen, über ein vereinfachtes Ertragswertverfahren. Hierher gehört auch die Unterscheidung, die den späteren Handlungsspielraum bestimmt: Das Grundstockvermögen ist dauerhaft zu erhalten, verwendet werden grundsätzlich seine Erträge aus Zinsen, Mieten und Dividenden. Das sonstige Stiftungsvermögen ist je nach Satzung verbrauchbar. Bei Familienstiftungen ist typischerweise fast alles Grundstockvermögen; beide Posten werden in der Bilanz getrennt ausgewiesen.

Entscheidend ist der Charakter der Zusage. Eine bloße Ankündigung, später etwas einzuzahlen, trägt nicht: Das gewidmete Vermögen muss tatsächlich übertragbar sein, und mit der Anerkennung entsteht die Pflicht zur Übertragung (§ 82a BGB). Ebenso verbindlich ist die Form des zugesagten Vermögens. Steht in der Urkunde ein Geldbetrag, erwartet das Finanzamt genau diese Zuwendung; ein späterer Tausch, etwa Barvermögen gegen GmbH-Anteile, wird steuerlich häufig als problematisch eingestuft, und auf die Kulanz der Aufsicht sollte man sich nicht verlassen. Die saubere Lösung: zuerst das zugesagte Vermögen einbringen, weitere Teile später als eigenständige Zuwendung. Welche Größenordnungen die Aufsichtsbehörden erwarten, ordnet der Beitrag Stiftungskapital ein.

Die Organe: was „Bildung des Vorstands" konkret verlangt

Das Gesetz verlangt keine Namensliste, sondern eine Regel: wie der Vorstand gebildet wird, also besetzt, bestellt und abberufen (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB). In der Praxis besteht er aus mindestens zwei Personen, häufig dem Stifter selbst und einem Co-Vorstand aus Familie oder Beratung. Wer hier zu eng formuliert, etwa über Anforderungen an Abschlüsse oder Familienzweige, blockiert genau dann, wenn die Nachfolge ohnehin schwierig wird. Bewährt hat sich, mehrere Nachfolger zu benennen, in der Praxis fünf Personen, damit die Stiftung auch beim gleichzeitigen Ausfall beider Vorstandsmitglieder handlungsfähig bleibt.

Die Form: Schriftform als Regel, Notar bei Sachwerten

Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form vorgesehen ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein (§ 81 Abs. 3 BGB). Für eine reine Geldwidmung genügt damit die Unterschrift. Strenger wird es durch die Art des gewidmeten Vermögens: Bei Grundstücken greift die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB, bei GmbH-Anteilen nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG. Die Notarkosten richten sich dann nach dem übertragenen Wert, in der Größenordnung von etwa 0,5 %, bei größeren Vermögen häufig pauschalierbar.

Unabhängig davon ist die notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts auch dort verbreitet, wo sie nicht vorgeschrieben ist, weil sie Formfehler ausschließt; eine gesetzliche Pflicht folgt daraus nicht. Der Merksatz: Ob ein Notar nötig wird, entscheidet nicht die Stiftung, sondern das Vermögen, das in sie hineingeht.

Sonderfall: das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen

Statt zu Lebzeiten kann der Stifter die Errichtung auch in einem Testament oder Erbvertrag anordnen (§ 81 Abs. 3 BGB). Dann tritt die Verfügung von Todes wegen an die Stelle der Schriftform, und die Satzung wird ihr üblicherweise beigefügt. Für diesen Fall enthält das Gesetz eine Auffangregel: Ist der Stifter verstorben und genügt das Stiftungsgeschäft den Anforderungen nicht, kann die zuständige Behörde es ergänzen und soll dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten; fehlt der Sitz, gilt sein letzter Wohnsitz (§ 81 Abs. 4 BGB). Das rettet den Kern einer lückenhaften Anordnung, ersetzt aber keine durchdachte Urkunde. Welcher Weg im Einzelfall passt, behandelt der Beitrag zur Errichtung einer Stiftung.

4. Wie muss eine Stiftung aufgebaut sein?

Zwingend ist genau ein Organ: Die Stiftung muss einen Vorstand haben, der die Geschäfte führt und sie gerichtlich wie außergerichtlich vertritt (§ 84 Abs. 1 und 2 BGB). Alles Weitere ist Gestaltung. In der Satzung können weitere Organe vorgesehen werden, für die dann auch Bildung, Aufgaben und Befugnisse geregelt sein sollen (§ 84 Abs. 4 BGB).

Warum die Stiftung anders gebaut ist als eine Gesellschaft

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB). Es gibt also keine Gesellschafter, keine Mitglieder, keine Eigentümer und damit kein Gremium, das seine Meinung ändern könnte. An die Stelle des Gesellschafterwillens tritt der im Stiftungsgeschäft erklärte Stifterwille, an den Organe und Aufsicht gebunden sind (§ 83 Abs. 2 BGB). Genau deshalb ist dieses eine Dokument so wirkmächtig.

Die typische Organstruktur in der Praxis

  • Vorstand: das zwingende Organ, üblicherweise mit mindestens zwei Personen besetzt; er verwaltet das Vermögen und vertritt die Stiftung nach außen.
  • Stiftungsrat oder Kuratorium: optionales zweites Organ mit Kontrollfunktion, empfehlenswert für ein Vier-Augen-Prinzip bei wesentlichen Vermögensentscheidungen.
  • Destinatäre: die Begünstigten, denen die Erträge zugutekommen. Sie sind kein Organ und führen die Stiftung nicht.
  • Stiftungsaufsicht: kein Stiftungsorgan, sondern die externe Kontrollinstanz des Landes.

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5. Was verdient man als Vorstand einer Stiftung?

Im gesetzlichen Regelfall nichts: Organmitglieder sind unentgeltlich tätig (§ 84a Abs. 1 BGB), erstattet werden ihre Aufwendungen. Eine Vergütung ist nur zulässig, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht. Für die Urkunde bedeutet das eine schlichte Konsequenz: Wer zur Vergütung nichts regelt, legt seine Stiftung auf das Ehrenamt fest.

Wird eine Vergütung vorgesehen, gehört sie in die Satzung, und zwar besser als Bezugsgröße als in absoluten Zahlen. Eine feste Eurozahl lässt sich nach zwanzig Jahren nicht mehr an veränderte Verhältnisse anpassen, ohne die Satzung zu ändern; eine marktübliche und im Vergleich zu ähnlichen Stiftungen ortsübliche Vergütung bleibt beweglich. Welche Grenzen dabei gelten, insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand Gehalt.

6. Was ist der Nachteil einer Stiftung?

Aus Sicht dieser Urkunde ist der Nachteil die Endgültigkeit, die mit ihr beginnt: Bis zur Anerkennung kann der Stifter widerrufen (§ 81a BGB), danach nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt ist das gewidmete Vermögen zu übertragen (§ 82a BGB), und die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, deren Organe an den erklärten Stifterwillen gebunden sind (§ 83 Abs. 2 BGB). Was in der Urkunde steht, gilt also auch dann noch, wenn sich die Familienverhältnisse zwanzig Jahre später völlig anders darstellen.

Dazu kommt der zeitliche Nachteil: Zwischen Unterschrift und Anerkennung liegen typischerweise 6 bis 9 Monate Bearbeitungsdauer, bei Immobilienübertragungen und in Ballungsräumen eher 9 bis 12 Monate, und in dieser Zeit existiert die Stiftung noch nicht. Die Bindung ist allerdings kein Konstruktionsfehler, sondern die Bedingung der Schutzwirkung: Was der Stifter jederzeit zurückholen könnte, wäre auch dem Zugriff Dritter nicht entzogen. Die vollständige Abwägung liefert der Beitrag Vorteile und Nachteile einer Stiftung.

7. Welche Fehler im Stiftungsgeschäft werden später teuer?

Redaktionsfehler in dieser Urkunde haben eine unangenehme Eigenschaft: Sie fallen bei der Unterschrift niemandem auf. Sechs kommen in der Praxis immer wieder vor.

  • Das Vermögen zu unbestimmt bezeichnet: Art, Umfang und Wert gehören konkret in die Urkunde, bei Sachwerten mit Bewertung. Unklare Formulierungen erzeugen Rückfragen der Aufsicht und verlängern das Verfahren.
  • Die Vermögensform später tauschen wollen: Das Finanzamt erwartet genau die Zusage, die im Stiftungsgeschäft steht. Wer zunächst Barvermögen zusagt und dann Anteile einbringen möchte, hat ein steuerliches Problem, das eine separate spätere Zuwendung vermieden hätte.
  • Nur ankündigen statt verpflichten: Eine Absichtserklärung trägt nicht, das gewidmete Vermögen muss tatsächlich übertragbar sein (§ 82a BGB). Fließt es erst später zu, etwa ein Verkaufserlös, gehört der Zeitpunkt sauber dokumentiert.
  • Die Form verfehlt: Wer Grundstücke oder GmbH-Anteile in einer nur schriftlichen Urkunde widmet, riskiert die Unwirksamkeit des formbedürftigen Teils (§ 81 Abs. 3 BGB, § 311b Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).
  • Das gesamte Vermögen widmen: Wer alles in den Grundstock gibt, steht privat ohne Liquiditätsreserve da. Gebraucht wird das Grundstockvermögen zudem erst zur Anerkennung.
  • Den Antrag liegen lassen: Stirbt der Stifter vorher, können die Erben grundsätzlich widerrufen. Das Risiko entfällt, wenn er die Anerkennung selbst beantragt oder bei notarieller Beurkundung den Notar damit beauftragt hat (§ 81a BGB).

Der gemeinsame Nenner: Fünf dieser sechs Fehler betreffen nicht den juristischen Rahmen, sondern die Präzision der Formulierung. Genau deshalb hilft ein Muster hier nicht weiter.

Unser Fazit

Das Stiftungsgeschäft ist ein kurzes Dokument mit langer Wirkung. Was hineingehört, ist überschaubar und im Gesetz nachlesbar: eine Satzung mit Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung, dazu die Widmung eines Vermögens, und das Ganze in Schriftform oder in einer Verfügung von Todes wegen (§ 81 BGB). Schwierig ist nicht die Gliederung, sondern die Präzision: wie der Zweck gefasst ist, wie das Vermögen bezeichnet wird, wie der Vorstand gebildet und nachbesetzt wird. Diese Entscheidungen kann keine Vorlage treffen, und korrigieren lassen sie sich nach der Anerkennung praktisch nicht mehr. Wer den Rahmen drumherum verstehen will, findet ihn im Beitrag Stiftung errichten; die Innenverfassung behandelt der Beitrag zur Stiftungssatzung.

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Häufige Fragen

Rechtlich ist das nicht verboten, praktisch ist es riskant. Die Urkunde ist nach der Anerkennung nicht mehr widerruflich, und Satzung wie Vermögenswidmung ziehen unmittelbar steuerliche und aufsichtsrechtliche Folgen nach sich. In der Praxis erarbeiten Rechtsanwalt, Steuerberater und Stiftungsberater die Unterlagen gemeinsam; empfehlenswert ist, den Entwurf vor der Einreichung von einem zweiten, unabhängigen Berater gegenlesen zu lassen.

Ja. Stifter können eine oder mehrere Personen sein, also auch Ehegatten gemeinsam, und ebenso juristische Personen wie eine GmbH. Die Urkunde weist dann alle Stifter aus und ordnet zu, welches Vermögen von wem gewidmet wird.

Nein, das wäre gar nicht möglich, denn vor der Anerkennung existiert die Stiftung nicht und kann kein Konto führen. Gebraucht wird das Vermögen erst zur Anerkennung; die Übertragung erfolgt danach, in der Praxis binnen ein bis drei Monaten. Verzögert sich ein Wertpapierübertrag oder ein Notartermin, genügt der Aufsicht in der Regel eine schriftliche Begründung.

Zu Lebzeiten des Stifters wird nachgebessert: Anerkannt wird nur, was den Anforderungen des § 81 Abs. 1 bis 3 BGB genügt und bei dem die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheint (§ 82 BGB). Ist der Stifter verstorben, kann die zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft ergänzen und soll dabei den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen beachten (§ 81 Abs. 4 BGB).

Bis zur Anerkennung kann der Stifter es widerrufen und neu fassen (§ 81a BGB). Danach ist der Weg zu: Änderungen betreffen dann nur noch die Satzung und setzen die engen gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Genehmigung der zuständigen Behörde voraus (§§ 85, 85a BGB).

Inhaltlich ist sie Teil davon: Der Stifter muss der Stiftung im Stiftungsgeschäft eine Satzung geben (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und Stiftungsgeschäft und Satzung bestimmen gemeinsam die Verfassung der Stiftung (§ 83 Abs. 1 BGB). Dokumentarisch wird die Satzung der Urkunde üblicherweise als Anlage beigefügt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Begriff und Entstehung der Stiftung, Erfordernis von Stiftungsgeschäft und Anerkennung: § 80 Abs. 1 und 2 BGB
  • Inhalt des Stiftungsgeschäfts (Satzung mit Zweck, Name, Sitz, Vorstandsbildung; Vermögenswidmung): § 81 Abs. 1 BGB; Zusatzinhalte der Verbrauchsstiftung: § 81 Abs. 2 BGB; Schriftform beziehungsweise Verfügung von Todes wegen: § 81 Abs. 3 BGB; behördliche Ergänzung nach dem Tod des Stifters: § 81 Abs. 4 BGB
  • Widerruf des Stiftungsgeschäfts bis zur Anerkennung: § 81a BGB; Anerkennungsvoraussetzungen und Zehnjahres-Mindestdauer der Verbrauchsstiftung: § 82 BGB; Pflicht zur Übertragung des gewidmeten Vermögens: § 82a BGB
  • Stiftungsverfassung und Bindung an den Stifterwillen: § 83 Abs. 1 und 2 BGB
  • Stiftungsorgane, zwingender Vorstand und weitere Organe: § 84 Abs. 1, 2 und 4 BGB; unentgeltliche Tätigkeit der Organmitglieder: § 84a Abs. 1 BGB
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen und Genehmigungserfordernis: §§ 85, 85a Abs. 1 S. 2 BGB
  • Strengere Formvorschriften bei Grundstücken: § 311b Abs. 1 BGB; bei GmbH-Anteilen: § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG
  • Maßgeblichkeit des entferntest Berechtigten für die Steuerklasse bei der Errichtung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG
  • Praxiswerte (Grundstockvermögen je Bundesland, Bearbeitungsdauer der Aufsicht, Übertragungsfrist, Vorstandsgröße, Notarkosten-Größenordnung) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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