Schenkungssteuer Tabelle 2026: Steuersätze je Steuerklasse und Erwerbshöhe

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 15 Min.
Schenkungssteuer Tabelle 2026: Steuersätze je Steuerklasse und Erwerbshöhe

Die Schenkungssteuer-Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG kennt sieben Wertstufen und drei Steuerklassen: Die Sätze reichen von 7 Prozent in Steuerklasse I bis 50 Prozent in Steuerklasse III. Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb, also der Wert der Schenkung nach Abzug des Freibetrags. Der abgelesene Satz gilt auf den gesamten Erwerb, nicht stufenweise.

Um die Tabelle zu lesen, brauchst du genau zwei Angaben: deine Steuerklasse nach § 15 ErbStG und den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags aus § 16 ErbStG. Beide Größen stehen in den ersten zwei Kapiteln, die Satztabelle selbst in Kapitel 3.

Dieser Beitrag ist das Nachschlagewerk zu den Sätzen. Wie Freibetrag, Anzeigepflicht und Zehnjahresfrist zusammenspielen, ordnet unser Überblick zur Schenkungssteuer ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Steuersätze der Schenkungsteuer sind identisch mit denen der Erbschaftsteuer und reichen von 7 bis 50 Prozent (§ 19 ErbStG).
  • Der Satz wird auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet, nicht stufenweise.
  • Zuerst wird der Freibetrag abgezogen, erst der Rest bestimmt die Tarifstufe.
  • Steuerklasse I endet bei 30 Prozent, Klasse II bei 43 Prozent, Klasse III bei 50 Prozent.
  • Knapp über einer Stufengrenze greift der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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1. Welche Steuerklasse gilt bei einer Schenkung?

Die Steuerklasse steht abschließend in § 15 Abs. 1 ErbStG und hat nichts mit der Lohnsteuerklasse zu tun. Sie entscheidet über zwei Dinge gleichzeitig: über die Höhe des Freibetrags und über die Spalte, die du in der Satztabelle abliest.

SteuerklasseWer dazugehört (§ 15 Abs. 1 ErbStG)Satzspanne
IEhegatte und eingetragener Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, also Enkel und Urenkel; Eltern und Voreltern nur bei Erwerben von Todes wegen7 bis 30 %
IIEltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Klasse I gehören, also bei jeder Schenkung; Geschwister; Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, also Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte15 bis 43 %
IIIAlle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen, etwa der nichteheliche Lebensgefährte, Freunde, entfernte Verwandte und eine bestehende Stiftung als Empfängerin einer Zustiftung30 bis 50 %

Zwei Zeilen werden bei Schenkungen regelmäßig falsch gelesen. Eltern und Großeltern stehen nur bei Erwerben von Todes wegen in Klasse I; schenkt ein Kind seinen Eltern zu Lebzeiten, gilt Klasse II. Und der nichteheliche Lebensgefährte bleibt unabhängig von der Dauer der Beziehung in Klasse III, wo die Tabelle bei 30 Prozent beginnt.

2. Wie hoch ist der Freibetrag in deiner Klasse?

Der persönliche Freibetrag steht in § 16 Abs. 1 ErbStG. Er wird vom Wert der Zuwendung abgezogen, bevor du in die Satztabelle gehst, und er gilt je Paar aus Schenker und Beschenktem. Diese Tabelle brauchst du hier nur als Rechengröße für Schritt 4 des Rechenschemas.

BeschenkterSteuerklasseFreibetragFundstelle
Ehegatte, eingetragener LebenspartnerI500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen KindesI400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel bei lebendem ElternteilI200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Urenkel und übrige Personen der Steuerklasse II100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Eltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten, Neffen, SchwiegerkinderII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Alle übrigen ErwerberIII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Sonderfälle wie den Versorgungsfreibetrag des § 17 ErbStG, die Behandlung von Pflegekindern oder die anteilige Minderung bei beschränkter Steuerpflicht nach § 16 Abs. 2 ErbStG behandeln wir nicht hier, sondern im Detailbeitrag zum Schenkungssteuer-Freibetrag.

3. Wie sieht die Schenkungssteuer-Tabelle aus?

So, und das ist die vollständige Tabelle des § 19 Abs. 1 ErbStG. Die linke Spalte nennt den steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich des genannten Betrags, die drei rechten Spalten den Prozentsatz in der jeweiligen Steuerklasse.

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Drei Beobachtungen helfen beim Ablesen. In Klasse III bleibt der Satz bis 6 Millionen Euro konstant bei 30 Prozent und springt danach auf 50 Prozent, dazwischen gibt es nichts. In Klasse II und III fallen die Sätze ab der Stufe bis 6 Millionen Euro zusammen, beide liegen dort bei 30 Prozent. Und die Wertgrenzen gelten "bis einschließlich": Ein steuerpflichtiger Erwerb von exakt 300.000 Euro wird noch mit 11 Prozent besteuert, einer von 300.001 Euro mit 15 Prozent.

Schnelltabelle: Steuer für typische Schenkungsbeträge

Diese Tabelle nimmt dir die Rechnung für die vier häufigsten Empfängergruppen ab. Angegeben ist der Schenkungsbetrag vor Abzug des Freibetrags, in den Zellen steht die fertige Steuer. Unterstellt sind keine Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre und keine sachlichen Befreiungen.

Schenkung anKind (Klasse I, 400.000 €)Enkel (Klasse I, 200.000 €)Nichte oder Geschwister (Klasse II, 20.000 €)Fremder oder Lebensgefährte (Klasse III, 20.000 €)
100.000 €0 €0 €13.750 €*24.000 €
250.000 €0 €3.500 €46.000 €69.000 €
500.000 €11.000 €33.000 €120.000 €144.000 €
1.000.000 €90.000 €152.000 €294.000 €294.000 €

*In dieser Zelle greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG: Ohne ihn wären es 16.000 Euro. Kapitel 6 rechnet den Fall vor. Bei 1.000.000 Euro landen Klasse II und Klasse III beim selben Betrag, weil beide Klassen in der Stufe bis 6 Millionen Euro mit 30 Prozent besteuert werden.

4. Wie liest du die Tabelle richtig?

In fünf Schritten, und die Reihenfolge ist zwingend. Der häufigste Fehler passiert zwischen Schritt 4 und Schritt 5: Wer den Satz auf den Schenkungsbetrag statt auf den steuerpflichtigen Erwerb anwendet, rechnet zu hoch.

  • Schritt 1: Wert bestimmen. Maßgeblich ist der Wert am Tag der Ausführung der Zuwendung (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Geld ist das der Nennwert, bei einer Immobilie der gesondert festgestellte Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG), nicht der historische Kaufpreis.
  • Schritt 2: Vorerwerbe addieren. Alle Zuwendungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden hinzugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Erst diese Summe ist der Erwerb, über den die Tabelle entscheidet.
  • Schritt 3: Steuerklasse bestimmen. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG, also nach der Tabelle aus Kapitel 1. Sie legt die Spalte fest.
  • Schritt 4: Freibetrag abziehen und abrunden. Der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG geht ab, das Ergebnis wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet (§ 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG). Das Ergebnis ist der steuerpflichtige Erwerb, die Zeile der Tabelle.
  • Schritt 5: Satz anwenden und gegenrechnen. Der abgelesene Prozentsatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Liegt der Erwerb knapp über einer Wertgrenze, rechnest du zusätzlich nach § 19 Abs. 3 ErbStG und setzt den niedrigeren Betrag an.

Der Unterschied zur Einkommensteuer ist der Punkt, an dem die meisten Tabellen falsch gelesen werden. Die Einkommensteuer besteuert jede Stufe mit ihrem eigenen Satz. § 19 Abs. 1 ErbStG tut das nicht: Er sucht eine Zeile und wendet einen einzigen Satz auf alles an. Deshalb kann ein einziger Euro mehr die Steuer sprunghaft erhöhen, und deshalb braucht das Gesetz überhaupt einen Härteausgleich.

5. Wie rechnest du zwei typische Fälle?

Beide Rechnungen folgen dem Fünf-Schritte-Schema und lassen sich in der Tabelle aus Kapitel 3 nachvollziehen.

Fall 1: Eigentumswohnung an die Tochter

Ein Vater überträgt seiner Tochter eine Eigentumswohnung mit einem festgestellten Grundbesitzwert von 700.000 Euro. Vorschenkungen gibt es nicht.

SchrittRechnungErgebnis
Wert der ZuwendungGrundbesitzwert am Stichtag700.000 €
SteuerklasseKind, § 15 Abs. 1 ErbStGI
Freibetrag§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb700.000 € minus 400.000 €300.000 €
SatzZeile bis 300.000 €, Klasse I11 %
Steuer11 % von 300.000 €33.000 €

Der Fall landet exakt auf der Wertgrenze und profitiert davon. 300.000 Euro werden noch mit 11 Prozent besteuert. Läge der Grundbesitzwert bei 720.000 Euro, stünde der steuerpflichtige Erwerb bei 320.000 Euro, und die Tabelle führt in die nächste Zeile mit 15 Prozent. Genau an dieser Stelle greift Kapitel 6.

Fall 2: Geldschenkung an die Nichte

Eine Tante überweist ihrer Nichte 100.000 Euro. Nichten und Neffen sind Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern und gehören damit zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

SchrittRechnungErgebnis
Wert der ZuwendungNennwert100.000 €
SteuerklasseNichte, § 15 Abs. 1 ErbStGII
Freibetrag§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb100.000 € minus 20.000 €80.000 €
SatzZeile bis 300.000 €, Klasse II20 %
Steuer nach § 19 Abs. 1 ErbStG20 % von 80.000 €16.000 €
Steuer nach Härteausgleich§ 19 Abs. 3 ErbStG, Rechenweg in Kapitel 613.750 €

Dieser Fall zeigt, warum eine Satztabelle allein nicht genügt. 80.000 Euro liegen nur 5.000 Euro über der Wertgrenze von 75.000 Euro. Die Tabelle allein sagt 16.000 Euro, das Gesetz sagt 13.750 Euro. Weitere Konstellationen, etwa Immobilien mit Nießbrauchsvorbehalt oder gemischte Schenkungen, rechnen wir in einem eigenen Beitrag zur Höhe der Schenkungssteuer durch.

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6. Was passiert direkt über einer Tarifstufe?

Der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG greift. Er ist der Grund, warum die Tabelle an den Stufengrenzen nicht wörtlich genommen werden darf. Die Norm begrenzt den Steuermehrbetrag, der allein durch das Überschreiten einer Wertgrenze entsteht: Er wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Praktisch rechnest du vier Größen: die Steuer nach der Tabelle, die Steuer an der letzten Wertgrenze, die Differenz zwischen beiden und den gedeckelten Anteil des überschießenden Betrags.

Rechenbeispiel Klasse II: die Hälfte-Regel

Zurück zur Nichte aus Fall 2 mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 Euro.

GrößeRechnungBetrag
Steuer nach der Tabelle20 % von 80.000 €16.000 €
Steuer an der letzten Wertgrenze15 % von 75.000 €11.250 €
Mehrbetrag durch den Stufensprung16.000 € minus 11.250 €4.750 €
Übersteigender Betrag80.000 € minus 75.000 €5.000 €
Deckelung, Satz bis 30 %die Hälfte von 5.000 €2.500 €
Festzusetzende Steuer11.250 € plus 2.500 €13.750 €

Vom Mehrbetrag von 4.750 Euro werden also nur 2.500 Euro erhoben, der Rest fällt weg. Die Entlastung beträgt 2.250 Euro. Sie schmilzt mit steigendem Erwerb ab und läuft in Klasse II bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 87.500 Euro aus; ab diesem Punkt deckt die Hälfte des überschießenden Betrags den Mehrbetrag vollständig, und es bleibt bei den 20 Prozent aus der Tabelle. In Klasse I liegt derselbe Punkt an der Grenze von 75.000 Euro bei rund 82.700 Euro. Beide Werte sind eigene Rechnungen aus § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG, keine Zahlen des Gesetzes.

Rechenbeispiel Klasse III: die Drei-Viertel-Regel

Über 30 Prozent Steuersatz gilt die strengere Variante. Ein Schenker wendet seinem nichtehelichen Lebensgefährten einen Betrag zu, der nach Abzug des Freibetrags zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.100.000 Euro in Steuerklasse III führt. Die Tabelle springt an der Grenze von 6.000.000 Euro von 30 auf 50 Prozent, das ist der größte Sprung des gesamten Tarifs.

GrößeRechnungBetrag
Steuer nach der Tabelle50 % von 6.100.000 €3.050.000 €
Steuer an der letzten Wertgrenze30 % von 6.000.000 €1.800.000 €
Mehrbetrag durch den Stufensprung3.050.000 € minus 1.800.000 €1.250.000 €
Übersteigender Betrag6.100.000 € minus 6.000.000 €100.000 €
Deckelung, Satz über 30 %drei Viertel von 100.000 €75.000 €
Festzusetzende Steuer1.800.000 € plus 75.000 €1.875.000 €

Ohne den Härteausgleich kostete die Überschreitung um 100.000 Euro genau 1.250.000 Euro zusätzliche Steuer. Mit ihm sind es 75.000 Euro. Die Regel verhindert also, dass der Beschenkte durch den Stufensprung netto ärmer wird als bei einer kleineren Zuwendung. Rechne deshalb jeden Erwerb, der oberhalb einer Wertgrenze liegt, grundsätzlich zweimal.

7. Ändern sich die Sätze 2026?

Nein. Die Wertgrenzen und Prozentsätze in der Tabelle oben geben den Wortlaut des § 19 Abs. 1 ErbStG in der am 20. September 2026 geltenden Fassung wieder. Weder die sieben Wertstufen noch die 21 Sätze sind für 2026 geändert worden.

Maßgeblich ist ohnehin nicht das Kalenderjahr, sondern der Stichtag: Für die Wertermittlung und damit für den anzuwendenden Tarif kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an (§ 11 ErbStG), also auf den Tag der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Eine spätere Gesetzesänderung trifft eine bereits ausgeführte Schenkung nicht.

In der politischen Debatte stehen seit Jahren zwei Punkte: die Anhebung der Freibeträge und die Anpassung der Wertgrenzen an die Preisentwicklung, weil beide seit langem nominal festgeschrieben sind. In Kraft getreten ist keine der beiden Änderungen: § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG gelten unverändert. Wer eine Übertragung plant, rechnet deshalb mit der geltenden Tabelle und nicht mit einer erhofften Reform. Wie sich eine Übertragung verschiebt, wenn der Schenker vor Ablauf der Frist stirbt, ordnet der Beitrag Stifter stirbt vor Ablauf der 10-Jahres-Frist ein; die Frist selbst erklärt der Beitrag zur 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

8. Welcher Tarif gilt bei der Errichtung einer Familienstiftung?

Der Tarif der Steuerklasse, die sich nach dem entferntest Berechtigten richtet. Das ist die wichtigste Abweichung von allem, was in diesem Artikel bisher stand, und sie entscheidet darüber, ob du die linke oder die rechte Spalte der Tabelle abliest.

Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG selbst eine Schenkung. Für die Steuerklasse gilt aber nicht das Verhältnis zur Stiftung, sondern nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist.

Begünstigtenkreis der SatzungSteuerklasseSpalte in der SatztabellePersönlicher Freibetrag
Nur Kinder des StiftersI7 bis 30 %400.000 € je Stifter (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Kinder, Enkel und UrenkelI7 bis 30 %100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Auch Seitenverwandte, etwa Nichten und NeffenII15 bis 43 %20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
Spätere Zustiftung an die bestehende StiftungIII30 bis 50 %20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Die letzte Zeile ist der teuerste Punkt der Tabelle. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nennt im Wortlaut nur § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, also die Errichtung von Todes wegen und unter Lebenden. Eine spätere Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung ist dagegen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fällt damit in Steuerklasse III, mit 30 beziehungsweise 50 Prozent statt 7 bis 30 Prozent. Ob eine von Anfang an in der Satzung vorgesehene Nachdotierung anders zu behandeln ist, ist nicht abschließend geklärt. Wer absehbar nachlegen will, sollte das bei der Erstausstattung berücksichtigen. Welche Zeile im konkreten Fall gilt, ordnet der Beitrag zur Steuerklasse bei der Familienstiftung ein, die Beträge rechnet der Beitrag zum Freibetrag bei der Familienstiftung durch.

Eine zweite Stelle verweist ebenfalls auf diese Tabelle. Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Dabei gewährt § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG den doppelten Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also 800.000 Euro, und die Steuer wird nach dem Satz der Steuerklasse I berechnet, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Du liest also auch hier in der linken Spalte ab, nur mit der halben Bemessungsgrundlage für die Satzbestimmung. Ob sich der Weg über die Stiftung gegenüber einer Kette von Schenkungen rechnet, stellt der Beitrag Schenkung oder Stiftung gegenüber.

Unser Fazit

Die Schenkungssteuer-Tabelle ist kurz, aber sie hat zwei Tücken. Die erste ist der Einheitssatz: § 19 Abs. 1 ErbStG wendet einen einzigen Prozentsatz auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb an, nicht stufenweise wie die Einkommensteuer. Die zweite ist der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG, ohne den die Tabelle an jeder Stufengrenze ein zu hohes Ergebnis liefert.

Unsere Handlungsempfehlung: Rechne jeden Fall, dessen steuerpflichtiger Erwerb oberhalb einer Wertgrenze liegt, grundsätzlich zweimal, einmal nach der Tabelle und einmal nach § 19 Abs. 3 ErbStG, und setze den niedrigeren Betrag an. Und prüfe vor jeder größeren Übertragung, ob sich die Zuwendung so aufteilen lässt, dass sie unterhalb einer Wertgrenze bleibt. Bei Vermögen, das sich über mehrere Zehnjahresrunden gar nicht übertragen lässt, ist das der Punkt, an dem sich der Blick auf eine Stiftungslösung lohnt.

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Häufige Fragen zur Schenkungssteuer-Tabelle

Das hängt von der Steuerklasse ab, denn der Satz greift erst nach Abzug des Freibetrags. Einem Kind kannst du 100.000 Euro steuerfrei schenken, weil der Freibetrag 400.000 Euro beträgt (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei einer Nichte bleiben nach 20.000 Euro Freibetrag 80.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, Steuerklasse II, 20 Prozent nach § 19 Abs. 1 ErbStG; wegen des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG sinkt die Steuer von 16.000 auf 13.750 Euro. Bei einem Fremden in Steuerklasse III sind es 30 Prozent auf 80.000 Euro, also 24.000 Euro.

Ja, der Tarif ist derselbe. § 19 Abs. 1 ErbStG unterscheidet nicht nach dem Anlass, und § 1 Abs. 2 ErbStG ordnet an, dass die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden gelten. Unterschiede liegen nicht im Tarif, sondern bei einzelnen Freibeträgen und Befreiungen: Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gibt es nur im Erbfall, dafür lebt der persönliche Freibetrag nur bei der Schenkung alle zehn Jahre neu auf (§ 14 Abs. 1 ErbStG).

Auf den vollen steuerpflichtigen Erwerb. § 19 Abs. 1 ErbStG kennt keinen Stufentarif wie die Einkommensteuer, sondern sucht eine Zeile und wendet den dort genannten Satz auf alles an. Deshalb steigt die Steuer an den Wertgrenzen sprunghaft. Abgefedert wird dieser Sprung durch den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG, der den Mehrbetrag auf die Hälfte des überschießenden Betrags begrenzt, bei Sätzen über 30 Prozent auf drei Viertel.

Geschwister gehören zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG), die Sätze reichen dort von 15 bis 43 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Schenkt eine Schwester ihrem Bruder 60.000 Euro, bleiben 40.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb, die mit 15 Prozent besteuert werden, also 6.000 Euro. Dieselbe Kombination aus niedrigem Freibetrag und mittlerem Satz gilt für Nichten und Neffen.

Fremde und nichteheliche Lebensgefährten stehen in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Der Satz beginnt bei 30 Prozent und bleibt bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6.000.000 Euro konstant, darüber sind es 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Eine Schenkung von 200.000 Euro an einen Freund führt damit zu 180.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb und 54.000 Euro Steuer.

Bei der Errichtung richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Sind Abkömmlinge die entferntest Berechtigten, gilt Steuerklasse I mit Sätzen von 7 bis 30 Prozent. Für eine spätere Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung gilt das nicht: Sie ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und fällt in Steuerklasse III mit 30 beziehungsweise 50 Prozent und 20.000 Euro Freibetrag.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuersätze nach sieben Wertstufen und drei Steuerklassen, 7 bis 50 Prozent: § 19 Abs. 1 ErbStG; Härteausgleich mit der Hälfte beziehungsweise drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags: § 19 Abs. 3 ErbStG
  • Steuerklassen I bis III und Zuordnung der Eltern nur bei Erwerben von Todes wegen: § 15 Abs. 1 ErbStG; entferntest Berechtigter bei Familienstiftungen: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; doppelter Freibetrag und halbierte Bemessungsgrundlage für die Satzbestimmung bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Persönliche Freibeträge von 500.000, 400.000, 200.000, 100.000 und 20.000 Euro: § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 ErbStG; Minderung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG
  • Freigebige Zuwendung und damit Steuerklasse III bei der Zustiftung: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; Stiftungsgeschäft unter Lebenden: § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG; Entstehung der Steuer mit Ausführung der Zuwendung: § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
  • Steuerpflichtiger Erwerb und Abrundung auf volle 100 Euro: § 10 Abs. 1 ErbStG; Stichtag für die Wertermittlung: § 11 ErbStG; gesondert festgestellter Grundbesitzwert: § 12 Abs. 3 ErbStG
  • Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren: § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG; besonderer Versorgungsfreibetrag nur bei Erwerben von Todes wegen: § 17 ErbStG
  • Gleichlauf von Erbschaft- und Schenkungsteuer: § 1 Abs. 2 ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Alle genannten Normen wurden am 20. September 2026 am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de verifiziert. Die Steuerbeträge der Schnelltabelle und die beiden Auslaufwerte des Härteausgleichs sind eigene Rechnungen auf Grundlage des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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