Freibetrag bei der Familienstiftung: Welcher Freibetrag gilt wann, und wo wirken die 800.000 Euro wirklich?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 19 Min.

Inhaltsverzeichnis

Freibetrag bei der Familienstiftung: Welcher Freibetrag gilt wann, und wo wirken die 800.000 Euro wirklich?

Es gibt bei der Familienstiftung nicht einen Freibetrag, sondern vier. Bei der Errichtung greift der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG, bei der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre der doppelte Freibetrag von 800.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG), laufend der Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 € (§ 24 KStG). Der Sparer-Pauschbetrag gilt für sie nicht.

Kaum ein Begriff sorgt in Stiftungsgesprächen für so viele Missverständnisse wie "der Freibetrag". Der eine hat die 800.000 € aus einem Fachartikel im Kopf und plant damit seine Erstausstattung. Der nächste hat die 5.000 € gelesen und hält sie für eine Erbschaftsteuer-Grenze.

Der dritte geht davon aus, dass seine Stiftung wie sein Privatdepot einen Sparer-Pauschbetrag bekommt. Alle drei rechnen mit einer Zahl, die es an dieser Stelle nicht gibt. Dieser Beitrag sortiert die vier Freibeträge auseinander, ordnet jedem seine Steuerart und seinen Zeitpunkt zu und zeigt, an welcher Stelle die Verwechslung wirklich Geld kostet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Freibeträge, drei Steuern: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer bringt zwei mit (Errichtung und Erbersatzsteuer), die Körperschaftsteuer einen (§ 24 KStG), und aus der Einkommensteuer kommt einer, der für die Stiftung gerade nicht gilt (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Bei der Errichtung steht die Höhe nicht fest: § 16 Abs. 1 ErbStG kennt 500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 € und 20.000 €. Welcher dieser Beträge gilt, entscheidet der nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigte (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), nicht die Stiftung und nicht die Höhe des Vermögens.
  • Die 800.000 € gibt es nur bei der Erbersatzsteuer: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG gewährt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG den doppelten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, also zweimal 400.000 €. Bei der Errichtung gibt es diesen Betrag nicht.
  • Die 5.000 € haben mit Erbschaftsteuer nichts zu tun: § 24 KStG zieht sie jedes Jahr vom Einkommen der Stiftung ab, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Das entlastet bei 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, danach jährlich ein Prozentpunkt weniger, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag um rund 791 € pro Jahr.
  • Ein Freibetrag pro Stifter, nicht pro Begünstigtem: Empfängerin ist die Stiftung. Mehrere Kinder in der Urkunde vervielfachen den Freibetrag nicht. Und für spätere Zuwendungen an eine bereits bestehende Stiftung sagt § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nichts, weshalb hier niemand mit dem Errichtungs-Freibetrag kalkulieren sollte.

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1. Warum gibt es bei der Familienstiftung nicht einen Freibetrag, sondern mehrere?

Weil drei verschiedene Steuern auf dieselbe Stiftung zugreifen, und jede von ihnen bringt ihren eigenen Freibetrag mit. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst die Übertragung von Vermögen auf die Stiftung und später das Vermögen der Stiftung selbst. Die Körperschaftsteuer erfasst jedes Jahr das, was die Stiftung erwirtschaftet. Die Einkommensteuer erfasst die Menschen dahinter. Drei Steuern, drei Systematiken, und keine davon weiß etwas von den Freibeträgen der anderen.

Diese Übersicht ist der Kern des ganzen Themas. Wenn du sie einmal verinnerlicht hast, lösen sich die meisten Freibetragsfragen von selbst auf:

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FreibetragRechtsgrundlageSteuerartWannHöhe
Persönlicher Freibetrag bei der Errichtung§ 16 Abs. 1 ErbStG, Höhe über § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStGErbschaft- und Schenkungsteuereinmal beim Übergang des Vermögens, je Stifter500.000 € bis 20.000 €, abhängig vom entferntest Berechtigten
Doppelter Freibetrag bei der Erbersatzsteuer§ 15 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStGErbschaft- und Schenkungsteueralle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)800.000 €, feststehend
Körperschaftsteuer-Freibetrag§ 24 KStGKörperschaftsteuerjedes Jahr5.000 €, höchstens in Höhe des Einkommens
Sparer-Pauschbetrag§ 20 Abs. 9 EStGEinkommensteuergilt für die Stiftung nicht1.000 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten 2.000 €

Drei Fragen, die jede Freibetragsfrage sortieren

Wenn dir jemand eine Zahl nennt oder du eine im Netz findest, stell diese drei Fragen. Sie führen in fast allen Fällen zur richtigen Einordnung:

  • Welche Steuer? Erbschaft- und Schenkungsteuer, Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer. Eine Zahl aus dem einen System sagt über das andere nichts aus.
  • Welcher Zeitpunkt? Einmalig bei der Übertragung, alle 30 Jahre oder jedes Jahr. Ein Jahresfreibetrag und ein Einmalfreibetrag lassen sich nicht vergleichen, auch wenn beide "Freibetrag" heißen.
  • Worauf wird er angewendet? Auf den Wert des übertragenen Vermögens, auf das Vermögen der Stiftung oder auf ihr Einkommen. Das sind drei völlig verschiedene Bezugsgrößen.

Die teuerste Verwechslung entsteht regelmäßig zwischen Zeile eins und Zeile zwei der Tabelle: Beide gehören zur selben Steuer, beide betreffen dieselbe Stiftung, und trotzdem funktionieren sie grundverschieden. Genau darum geht es in den nächsten beiden Abschnitten. Einen breiteren Überblick über Freibetragsfragen bei Stiftungen allgemein gibt der Beitrag Stiftung Freibetrag.

2. Welcher Freibetrag gilt bei der Errichtung der Familienstiftung?

Der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG, und seine Höhe hängt nicht an der Stiftung, sondern an einem Menschen: dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten. Das ordnet § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG an, und weil dort "der Besteuerung … zugrunde zu legen" steht und nicht "der Steuerklasse", folgt der personenbezogene Freibetrag dieser Einordnung mit.

Das ist der Punkt, an dem viele Planungen ungenau werden. Der Freibetrag bei der Errichtung ist keine feste Zahl, die man nachschlagen könnte. Er ist das Ergebnis dessen, was in der Begünstigtenklausel steht:

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Entferntest Berechtigter nach der UrkundeFreibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
Ehegatte oder Lebenspartner500.000 €
Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 €
übrige Personen der Steuerklasse I, etwa Urenkel100.000 €
Personen der Steuerklasse II20.000 €
übrige Personen der Steuerklasse III20.000 €

Neben dem Freibetrag verschiebt sich mit der Einordnung auch der Steuersatz, und beides wirkt gleichzeitig. Wer die Klassenzuordnung, die Tarifstufen und die durchgerechnete Wirkung eines zu weiten Begünstigtenkreises sehen will, findet das im Beitrag Steuerklasse bei der Familienstiftung. Hier bleiben wir bei der Freibetragsseite und rechnen bewusst nur bis zum steuerpflichtigen Erwerb.

Ein Freibetrag pro Stifter, nicht pro Begünstigtem

Das ist die häufigste Fehlannahme überhaupt: Wer drei Kinder hat, geht davon aus, dreimal 400.000 € einsetzen zu können. Das ist nicht so. Empfängerin des Vermögens ist die Stiftung, also eine einzige Erwerberin, und sie bekommt einen Freibetrag. Die Zahl der Begünstigten in der Urkunde spielt für seine Höhe keine Rolle, sie bestimmt über den entferntest Berechtigten nur, welcher der Beträge aus der Tabelle gilt.

Was den Freibetrag dagegen tatsächlich vervielfacht, ist die Zahl der Stifter. Stiften Vater und Mutter gemeinsam, sind das zwei getrennte Zuwendungen mit zwei getrennten Steuererklärungen und zwei eigenen Freibeträgen. Ein Rechenbeispiel, das genau an dieser Stelle für Verwirrung sorgt:

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KonstellationFreibeträgeÜbertragungsteuerpflichtiger Erwerb
ein Stifter, Kinder als entferntest Berechtigte1 × 400.000 €1.200.000 €800.000 €
Ehepaar als zwei Stifter, je 600.000 €2 × 400.000 €1.200.000 €400.000 €
ein Stifter, Urenkel als entferntest Berechtigte1 × 100.000 €1.200.000 €1.100.000 €

In der mittleren Zeile stehen zusammengerechnet 800.000 € Freibetrag. Und genau hier entsteht die Verwechslung, um die es in diesem Beitrag geht: Das ist nicht der Freibetrag von 800.000 €, von dem in Fachbeiträgen die Rede ist. Es sind zufällig zweimal 400.000 € aus § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, weil zwei Menschen stiften. Der echte 800.000-€-Freibetrag steht an einer ganz anderen Stelle im Gesetz und betrifft eine ganz andere Steuer. Dazu kommen wir im nächsten Abschnitt.

Die Abkömmlingsklausel und ihr Preis

Familienstiftungen werden in aller Regel auf Dauer angelegt, und dazu passt eine weit gefasste Klausel wie "die Abkömmlinge des Stifters in absteigender Linie". Sie trägt die Stiftung über Generationen und muss nicht bei jeder Geburt angepasst werden. Steuerlich kann sie allerdings dazu führen, dass nicht die Kinder mit 400.000 €, sondern eine spätere Generation mit 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) den maßgeblichen Freibetrag bestimmt. Ob eine solche abstrakte Formulierung diese Wirkung hat, obwohl die betreffenden Personen noch gar nicht geboren sind, ist Auslegungsfrage. Der Wortlaut stellt auf die Urkunde ab, und die Urkunde schließt sie in dieser Formulierung ein.

Für die Praxis heißt das nicht, dass die weite Klausel falsch wäre. Es heißt, dass ihr Preis bekannt sein sollte, bevor übertragen wird. Der Unterschied zwischen 400.000 € und 100.000 € Freibetrag sind 300.000 € zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb, und zwar sofort am Tag der Errichtung. Das gegen den Ewigkeitscharakter abzuwägen ist eine bewusste Entscheidung, keine Formsache.

Was der Errichtungs-Freibetrag nicht ist

  • Kein Jahresbetrag. Er wird für den Erwerbsvorgang gewährt, nicht pro Jahr.
  • Kein Betrag pro Kind. Siehe oben: Erwerberin ist die Stiftung.
  • Keine Grenze, unter der die Stiftung "steuerfrei" wäre. Er mindert die Bemessungsgrundlage, mehr nicht. Was darüber liegt, wird versteuert.
  • Kein unbegrenzt wiederholbarer Betrag. Persönliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind an einen Zehnjahreszeitraum geknüpft, und frühere Schenkungen an dieselbe Person können ihn bereits aufgezehrt haben. Wie diese Fristenlogik funktioniert, erklärt der Beitrag 10-Jahres-Frist bei Schenkungen.

3. Wie wirkt der Freibetrag von 800.000 Euro bei der Erbersatzsteuer?

Er ist der einzige Freibetrag bei der Familienstiftung, dessen Höhe von vornherein feststeht, und er wird alle 30 Jahre genau einmal gewährt. Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Für diese Fälle ordnet § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG an: "In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt". § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt 400.000 €, verdoppelt also 800.000 €.

Der zweite Halbsatz derselben Vorschrift regelt den Tarif: Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde. Wie sich diese Halbierung auf den Steuersatz auswirkt und wann sie tatsächlich etwas bringt, ist in Erbersatzsteuer im Detail beschrieben.

Warum dieser Freibetrag anders funktioniert als der bei der Errichtung

Beide stehen im selben Gesetz, beide betreffen dieselbe Stiftung, und trotzdem folgen sie unterschiedlichen Logiken. Der Vergleich lohnt sich, weil daraus alle praktischen Konsequenzen folgen:

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ErrichtungErbersatzsteuer
Höhevariabel, 500.000 € bis 20.000 €fest, 800.000 €
Wovon abhängigvom entferntest Berechtigten laut Urkundevon nichts, gilt kraft Gesetzes
BezugsgrößeWert des übertragenen VermögensVermögen der Stiftung im Stichtag
Rhythmuseinmal je Erwerbsvorgang und Stifteralle 30 Jahre einmal
Gestaltbarja, über die Formulierung der Urkundenein, die Höhe steht fest

Der letzte Punkt ist der wichtigste. Bei der Errichtung kannst du den Freibetrag durch die Formulierung der Begünstigtenklausel beeinflussen. Bei der Erbersatzsteuer kannst du das nicht. Eine Stiftung, die wegen eines weit gefassten Begünstigtenkreises bei der Errichtung nur 100.000 € Freibetrag hatte, bekommt 30 Jahre später trotzdem die vollen 800.000 €. Umgekehrt hilft die beste Klausel nichts, wenn das Stiftungsvermögen zum Stichtag deutlich über dieser Schwelle liegt.

Was 800.000 Euro über 30 Jahre praktisch bedeuten

Rechnerisch entlastet dieser Freibetrag ein Stiftungsvermögen im Durchschnitt um rund 26.700 € pro Jahr, verteilt auf den 30-Jahres-Zyklus. Bei einer Stiftung mit einem Vermögen von 800.000 € zum Stichtag bleibt nach Abzug des Freibetrags nichts steuerpflichtig. Bei einem Vermögen von 3 Mio. € bleiben 2,2 Mio. € steuerpflichtig, der Freibetrag deckt also gut ein Viertel ab. Bei 10 Mio. € sind es noch 8 Prozent.

Daraus folgt eine nüchterne Einordnung, die in der Beratung oft zu spät kommt: Der 800.000-€-Freibetrag ist für kleine und mittlere Familienstiftungen eine spürbare Entlastung und für große eine Randnotiz. Wer eine Stiftung mit achtstelligem Vermögen plant, sollte die Erbersatzsteuer als kalkulierbaren Kostenblock im 30-Jahres-Rhythmus einplanen und nicht als Position, die sich über den Freibetrag erledigt. Die Bewertung des Stiftungsvermögens zum Stichtag ist dabei eine eigene Frage, die hier bewusst ausgeklammert bleibt.

4. Was hat der Körperschaftsteuer-Freibetrag von 5.000 Euro damit zu tun?

Mit der Erbschaftsteuer gar nichts. Er gehört in ein anderes Gesetz, betrifft eine andere Steuer und wird auf eine andere Größe angewendet: nicht auf übertragenes Vermögen, sondern auf das jährliche Einkommen der Stiftung. § 24 S. 1 KStG lautet: "Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen."

Zwei Details in diesem Satz sind praktisch relevant. Erstens: Der Freibetrag wird vom Einkommen abgezogen, also nach der Ermittlung des Gewinns und nicht davon. Zweitens: "höchstens jedoch in Höhe des Einkommens". Er kann kein negatives Einkommen erzeugen und wird in Verlustjahren nicht vorgetragen. Wer in einem schwachen Jahr nichts verdient, verschenkt ihn.

Was er wert ist

Bei einer Familienstiftung, die 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag zahlt, entlastet der Freibetrag um rund 791 € pro Jahr. Erwirtschaftet die Stiftung in einem Jahr nicht mehr als 5.000 € Einkommen, fällt gar keine Körperschaftsteuer an. Das ist die eigentliche Bedeutung dieser Zahl: eine Bagatellgrenze für kleine Stiftungen und ein kleiner, aber jährlich wiederkehrender Vorteil für alle anderen.

Interessant ist, wer ihn nicht bekommt. § 24 S. 2 Nr. 1 KStG nimmt Körperschaften aus, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören, also die klassische Kapitalgesellschaft mit Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter. Eine GmbH hat diesen Freibetrag deshalb nicht. Die Familienstiftung dagegen hat keine Gesellschafter; ihre Leistungen an Destinatäre gehören zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG, also zu den Leistungen einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG. Sie fällt damit nicht unter die Ausnahme und behält den Freibetrag. Die Wiki-Quellen unserer Beratungspraxis rechnen den Vorteil gegenüber einer GmbH mit rund 1.500 € pro Jahr, wobei dieser Vergleichswert eine Gesamtbelastung von etwa 30 Prozent unterstellt und damit vom örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz abhängt.

In der Praxis lässt sich der Freibetrag außerdem timen. Wenn absehbar ist, dass ein Jahr ohnehin schwach ausfällt, lohnt es sich, größere abzugsfähige Aufwendungen eher in ein starkes Jahr zu legen, damit der Freibetrag im schwachen Jahr nicht ins Leere läuft. Wie sich die laufende Besteuerung insgesamt zusammensetzt, zeigt der Beitrag Familienstiftung Steuervorteile.

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5. Gilt der Sparer-Pauschbetrag für die Familienstiftung?

Nein. Der Sparer-Pauschbetrag ist eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts und damit auf Menschen zugeschnitten, nicht auf Körperschaften. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG gewährt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Betrag von 1.000 €, und S. 2 stellt zusammen veranlagten Ehegatten einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 2.000 € zur Verfügung. Schon der Verweis auf die Zusammenveranlagung zeigt, an wen sich die Norm richtet.

Diese Erwartung stammt fast immer aus dem Privatdepot. Wer sein Wertpapierdepot in die Stiftung überträgt, rechnet unbewusst weiter mit den Regeln, die er von seinem eigenen Depot kennt. Dort greifen aber die Vorschriften der Einkommensteuer, in der Stiftung die des Körperschaftsteuerrechts. Der Pauschbetrag des privaten Anlegers bleibt ihm für sein verbliebenes Privatvermögen erhalten; für die Erträge, die ab jetzt in der Stiftung anfallen, gibt es ihn nicht.

Der Vergleich fällt trotzdem nicht ungünstig aus, nur ist er ein anderer, als viele annehmen: Statt 1.000 € Sparer-Pauschbetrag steht der Stiftung der Freibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG zur Verfügung. Die beiden sind allerdings nicht direkt vergleichbar, weil der eine als Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften wirkt und der andere vom Einkommen abgezogen wird. Ob und in welchem Umfang die Stiftung tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Kapitalerträgen abziehen kann, ist eine Frage der Einkunftsermittlung im Einzelfall und gehört auf den Tisch des Steuerberaters, bevor das Depot übertragen wird. Wie Kapitalerträge in der Stiftung laufend behandelt werden, behandelt der Beitrag Kapitalerträge in der Stiftung.

6. Was passiert, wenn der Freibetrag bei der Errichtung nicht reicht?

Dann wird der überschießende Betrag steuerpflichtig, und es bleiben im Wesentlichen drei Wege, die sich in der Beratungspraxis herausgebildet haben. Keiner davon ist ein Trick, alle drei haben Voraussetzungen und Nebenwirkungen.

  • Weg 1: Darlehen statt Zuwendung. Statt einen Vermögensteil zu übertragen, wird er als Darlehen zur Verfügung gestellt oder umgekehrt die Stiftung gewährt der begünstigten Person ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen. Eine Schenkung liegt darin zunächst nicht. Ein späterer Erlass ist eine eigene Zuwendung mit eigener steuerlicher Beurteilung und sollte nicht als selbstverständlicher zweiter Schritt eingeplant werden.
  • Weg 2: Verschonung für Betriebsvermögen. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder bei Betriebsvermögen kann der Verschonungsabschlag für begünstigtes Vermögen greifen, und zwar unabhängig davon, ob der persönliche Freibetrag noch zur Verfügung steht. Die Voraussetzungen dafür sind streng, insbesondere Haltefristen, Lohnsummenregelung und die Quote des Verwaltungsvermögens. Der Beitrag Verschonung nach § 13b bei der Stiftung ordnet das ein.
  • Weg 3: Die Steuer bewusst zahlen. Bei überschaubaren Beträgen kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, die Steuer zu tragen, statt die Struktur um sie herumzubauen. Eine saubere, unbelastete Übertragung ist manchmal mehr wert als die letzte Steueroptimierung.

Die Reihenfolge entscheidet mehr als die Höhe

In der Beratung zeigt sich immer wieder, dass nicht die Höhe des Freibetrags über das Ergebnis entscheidet, sondern die Reihenfolge der Schritte. Eine bewährte Logik sieht so aus: Zuerst die persönlichen Freibeträge im direkten Familienverhältnis nutzen, soweit Vermögen ohnehin an Kinder oder den Ehegatten gehen soll. Dann die Stiftung mit einer Begünstigtenklausel errichten, deren steuerliche Wirkung vorher durchgerechnet wurde. Betriebsvermögen möglichst im Rahmen der Verschonungsregeln einbringen. Und weitere Vermögensteile erst danach, mit einer eigenen Prüfung für jeden Schritt.

Der offene Punkt bei späteren Zuwendungen

Eine Frage lässt sich an dieser Stelle nicht abschließend beantworten, und wir behaupten hier bewusst keine Klarheit, die der Gesetzeswortlaut nicht hergibt. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG benennt die Fälle, für die er gilt, ausdrücklich: § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Beide betreffen die Entstehung der Stiftung. Eine spätere Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung ist kein Stiftungsgeschäft mehr und in dieser Aufzählung nicht genannt. Ob und in welcher Form der Errichtungs-Freibetrag dort fortwirkt, ist im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Verhaltensregel, auch ohne dass die Auslegungsfrage entschieden wäre: Plane eine spätere Aufstockung nicht mit der stillschweigenden Annahme, sie werde freibetragsseitig wie die Erstausstattung behandelt. Wenn absehbar ist, dass weiteres Vermögen in die Stiftung soll, gehört diese Frage vor die erste Übertragung. Wo das nicht mehr möglich ist, kommen in der Praxis der Verkauf an die Stiftung gegen ein stehen gelassenes Kaufpreisdarlehen oder eine eigenständige zweite Struktur ins Spiel, beides mit eigenen Voraussetzungen.

7. Welche Verwechslungen kosten am meisten?

Alle teuren Fehler in diesem Thema haben dieselbe Ursache: Eine Zahl wird aus dem einen Steuersystem in ein anderes übertragen. Diese sechs kommen in Gesprächen am häufigsten vor.

  • Mit 800.000 € bei der Errichtung planen. Der Betrag stammt aus § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG und gilt nur für die Erbersatzsteuer. Wer eine Erstausstattung danach bemisst und tatsächlich bei 400.000 € oder 100.000 € landet, hat je nach Fall mehrere hunderttausend Euro mehr steuerpflichtigen Erwerb als kalkuliert, fällig sofort.
  • Die 5.000 € für eine Erbschaftsteuer-Grenze halten. § 24 KStG hat mit der Übertragung von Vermögen nichts zu tun. Er wirkt auf das jährliche Einkommen und entlastet um rund 791 € im Jahr, nicht um eine sechsstellige Summe bei der Errichtung.
  • Den Freibetrag mit der Zahl der Kinder multiplizieren. Erwerberin ist die Stiftung. Drei Kinder in der Urkunde ergeben nicht dreimal 400.000 €, sondern einmal den Betrag, der zum entferntest Berechtigten passt.
  • Die Zahl der Stifter nicht nutzen. Der umgekehrte Fehler. Wo ein Ehepaar gemeinsam Vermögen aufbaut, kann eine Errichtung durch beide zwei Freibeträge auslösen statt einen. Das setzt voraus, dass beide tatsächlich eigenes Vermögen übertragen, und will vorher sauber aufgesetzt sein.
  • Den Sparer-Pauschbetrag mitdenken. Wer die Rendite seines Stiftungsdepots kalkuliert, als hätte die Stiftung 1.000 € steuerfreie Kapitalerträge, rechnet mit einer Vorschrift, die für sie nicht gilt (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Die spätere Aufstockung als selbstverständlich einplanen. Siehe oben. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG erfasst Errichtungstatbestände. Alles danach ist eine eigene Prüfung, und diese Prüfung gehört an den Anfang der Planung, nicht ans Ende.

Unser Fazit

"Der Freibetrag der Familienstiftung" existiert nicht. Es gibt einen variablen Freibetrag bei der Errichtung, dessen Höhe du über die Begünstigtenklausel selbst mitbestimmst (§ 16 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Es gibt einen festen Freibetrag von 800.000 € alle 30 Jahre, auf den du keinen Einfluss hast (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Es gibt 5.000 € pro Jahr in der laufenden Besteuerung (§ 24 KStG). Und es gibt einen Freibetrag, mit dem viele rechnen und der für die Stiftung schlicht nicht gilt (§ 20 Abs. 9 EStG).

Praktisch heißt das: Bevor du eine Freibetragszahl in eine Planung übernimmst, kläre, aus welcher Steuer sie stammt und auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht. Der einzige dieser vier Beträge, den du wirklich gestalten kannst, ist der bei der Errichtung, und er wird nicht durch die Höhe des Vermögens bestimmt, sondern durch einen Satz in deiner Stiftungsurkunde. Wer diesen Satz einmal in Ruhe durchrechnet, bevor er unterschreibt, hat den größten Teil der Arbeit an diesem Thema erledigt. Die Grundlagen zur Rechtsform selbst behandelt der Beitrag Familienstiftung.

Die persönlichen Freibeträge für alle Verwandtschaftsgrade stehen im Beitrag Erbschaftsteuer Freibeträge 2026.

Welche Freibeträge bei Schenkungen gelten und wann sie sich erneuern, zeigt der Beitrag Schenkungsteuer Freibetrag.

Alle Grundlagen zu Steuern bündelt der Leitartikel Stiftung und Steuern: Welche Steuern zahlt eine Stiftung, und wann sind Begünstigungen möglich?, weitere Beiträge findest du im Bereich Steuern.

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Häufige Fragen

Nein, im Gegenteil. Empfängerin des Vermögens ist die Stiftung, und sie erhält einen Freibetrag. Die Zahl der Begünstigten erhöht ihn nicht. Weil sich seine Höhe nach dem entferntest Berechtigten richtet (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG), kann ein zusätzlicher, weiter entfernter Name den Freibetrag sogar senken, etwa von 400.000 € auf 100.000 € oder 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

Für die Errichtung selbst nicht: Sie ist ein einmaliger Vorgang, und der Freibetrag wird für diesen Vorgang gewährt. Persönliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sind zwar allgemein an einen Zehnjahreszeitraum geknüpft, sodass frühere Schenkungen sie aufgezehrt haben können. Ob eine spätere Zuwendung an die bestehende Stiftung erneut vom Errichtungs-Freibetrag profitiert, ist eine offene Auslegungsfrage und im Einzelfall zu klären. Der Freibetrag bei der Erbersatzsteuer folgt dagegen einem eigenen Rhythmus von 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Nein. § 24 S. 1 KStG gewährt ihn "höchstens jedoch in Höhe des Einkommens". Er kann das Einkommen also nicht unter null drücken und wird nicht in Folgejahre vorgetragen. In einem Jahr ohne Einkommen läuft er ins Leere, in einem Jahr mit 3.000 € Einkommen wirkt er nur in dieser Höhe.

Pro Stiftung und pro 30-Jahres-Zyklus. § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG knüpft an die Fälle des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an, also an die Besteuerung des Stiftungsvermögens selbst. Wie viele Destinatäre die Stiftung hat und wie viele Generationen in der Satzung stehen, ändert an der Höhe nichts.

Bei beschränkter Steuerpflicht wird der Freibetrag des § 16 Abs. 1 ErbStG nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, und zwar im Verhältnis der Vermögenswerte, die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, zum Gesamtwert. Zusätzlich setzt das Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG voraus, dass die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. Auslandskonstellationen sollten deshalb vor jeder Übertragung geprüft werden, auch weil ein Doppelbesteuerungsabkommen die laufende Besteuerung betrifft und nicht diese Freibeträge.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Persönliche Freibeträge von 500.000 €, 400.000 €, 200.000 €, 100.000 € und 20.000 € bei unbeschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 1 ErbStG; anteilige Kürzung bei beschränkter Steuerpflicht: § 16 Abs. 2 ErbStG
  • Maßgeblichkeit des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Steuerklassen nach dem persönlichen Verhältnis: § 15 Abs. 1 ErbStG
  • Doppelter Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und Berechnung nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG; Erbersatzsteuer im Abstand von je 30 Jahren: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Freibetrag von 5.000 €, höchstens in Höhe des Einkommens, vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen: § 24 S. 1 KStG; Ausnahme für Körperschaften, deren Leistungen zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören: § 24 S. 2 Nr. 1 KStG
  • Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € bzw. 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten und Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten: § 20 Abs. 9 S. 1 und S. 2 EStG; Leistungen einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG
  • Laufende Belastung der Familienstiftung mit 15 Prozent Körperschaftsteuer (bis 2027, ab 2032 10 Prozent) zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie die daraus abgeleitete Jahresentlastung von rund 791 € durch den Freibetrag des § 24 KStG: geprüfte Projektlinie und Beratungspraxis
  • Alle Rechenbeispiele enden beim steuerpflichtigen Erwerb bzw. steuerpflichtigen Vermögen und sind ausschließlich aus den Freibeträgen des § 16 Abs. 1 ErbStG hergeleitet. Steuersätze, Bewertungsfragen nach dem ErbStG und Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bleiben ausgeklammert. Gesetzestexte abgerufen am 2. September 2026. Stand: September 2026.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Steuerliche und rechtliche Aussagen beziehen sich auf typische Konstellationen; im Einzelfall sollten Steuerberater bzw. Rechtsanwalt einbezogen werden.

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Sascha Drache, Gründer von Ratgeber Stiftung, im Düsseldorfer Büro
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