BGH: Eine “c/o-Anschrift” kann für das Verfahren ausreichend sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Stiftung ohne eigene Geschäftsstelle eine „c/o-Adresse“ angeben darf, sofern diese ladungsfähig und eindeutig identifizierbar ist.

c/o-Adresse bei Stiftungen: BGH erkennt ladungsfähige Anschrift an

In einem aktuellen Urteil hat der BGH klargestellt, dass eine “c/o-Adresse” für Verfahrenszwecke ausreichen kann, auch wenn die Stiftung keine Geschäftsstelle hat. Dies ist eine gute Nachricht für Stiftungen, die Kosten sparen wollen, da sie keine ladungsfähige Anschrift mehr angeben müssen. In dem betreffenden Fall ging es um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die ihre Mieter verklagt hatte. Die Mieter legten Einspruch gegen das Urteil ein und argumentierten, die Klage sei unzulässig, weil die Stiftung keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe.

Gericht: Eindeutige Identifizierbarkeit genügt

Der BGH folgte dem nicht und stellte fest, dass der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfüllt sei, weil die angegebene Anschrift eindeutig identifizierbar sei und damit den schutzwürdigen Interessen der Mieter ausreichend Rechnung getragen werde. Über die Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vorstandsvorsitzende der Stiftung tätig ist, konnte die Zustellung wirksam erfolgen und insbesondere das persönliche Erscheinen eines der Vorstandsmitglieder angeordnet werden. (BGH, Urteil vom 6. April 2022, Az. VIII ZR 262/20, Abruf-Nr. 228982).

Ausnahme: Geschäftsstelle erforderlich

Zu beachten ist, dass dies nur gilt, wenn die Stiftung eine “c/o-Adresse” angibt und keine Geschäftsstelle unterhält. Verfügt die Stiftung über eine Geschäftsstelle, muss sie weiterhin eine ladungsfähige Anschrift angeben. Auch für Mieter von Stiftungen ist das Urteil des BGH eine gute Nachricht, da ihre Interessen auch dann ausreichend berücksichtigt werden, wenn die Stiftung kein Büro hat. (BGH, Urteil vom 6. April 2022, Az.: VIII ZR 262/20).

Was bedeutet „c/o“ in der Anschrift?

Die Abkürzung „c/o“ steht für „care of“ und bedeutet sinngemäß „bei“ oder „wohnhaft bei“. In der Praxis wird eine c/o-Adresse verwendet, wenn eine Person oder juristische Person keine eigene Geschäftsstelle unterhält, sondern unter der Anschrift einer anderen Person oder Kanzlei erreichbar ist.

Im vorliegenden Fall nutzte die Stiftung die Anschrift einer Rechtsanwaltskanzlei als c/o-Adresse.

Das Urteil ist insbesondere für kleinere oder neu gegründete rechtsfähige Stiftungen relevant, die noch keine eigene Geschäftsstelle unterhalten. Gerade in der Gründungsphase kann eine c/o-Adresse organisatorische und wirtschaftliche Vorteile bieten.

Welche formalen Anforderungen bei der Gründung einer Stiftung häufig übersehen werden, erfährst du in diesem Video.

Fazit

Das Urteil des BGH schafft Klarheit für rechtsfähige Stiftungen, die keine eigene Geschäftsstelle unterhalten. Eine c/o-Adresse kann unter bestimmten Voraussetzungen als ladungsfähige Anschrift einer Stiftung ausreichen – entscheidend ist die eindeutige Identifizierbarkeit und die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten.

Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass organisatorische Fragen im Stiftungsrecht sorgfältig geprüft werden sollten, um formale Risiken zu vermeiden.

Wenn du unsicher bist, welche Anschrift deine  Stiftung angeben darf oder wie die organisatorische Ausgestaltung rechtssicher erfolgen sollte, beraten wir dich gerne individuell.

Über Sascha Drache

Sascha Drache ist ein führender Experte für Stiftungsrecht und Vermögensschutz. Mit seiner jahrelangen Erfahrung hilft er Familien und Unternehmern, ihr Vermögen langfristig zu sichern. Sein Wissen teilt er nicht nur in diesem Blog, sondern auch in seinen Büchern, auf Seminaren und in Videokursen. So stellt er sicher, dass jeder von seiner Expertise profitieren kann, um eine nachhaltige Stiftung zu gründen.

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