Welche Rolle spielt der Notar bei der Stiftungsgründung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Wann du für die Stiftungsgründung einen Notar brauchst und wann nicht: Beurkundungspflicht bei Immobilien und GmbH-Anteilen, Notarkosten (Faustregel 0,5 %) und der Ablauf der Vermögensübertragung.
Welche Rolle spielt der Notar bei der Stiftungsgründung?

Viele Gründer planen den Notartermin als ersten Schritt ihrer Stiftung ein und wundern sich dann, dass er gar nicht zwingend ansteht. Für die reine Errichtung einer Stiftung ist der Notar keine Pflicht: Stiftungsgeschäft und Satzung sind nicht notariell beurkundungspflichtig, die Schriftform genügt. Zwingend wird der Notar erst bei der Übertragung bestimmter Vermögenswerte auf die Stiftung, vor allem bei Immobilien und GmbH-Anteilen. In diesem Beitrag geht es darum, wann der Notar gebraucht wird und wann nicht, was er konkret beurkundet, welche Kosten typischerweise anfallen und wie die Übertragung in der Praxis abläuft. Den Gesamtablauf einer Gründung von der Konzeption bis zur Anerkennung findest du im Beitrag Stiftung gründen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Errichtung ohne Notar möglich: Stiftungsgeschäft und Satzung brauchen keine notarielle Beurkundung; die Satzung wird dem Stiftungsgeschäft nur als Anlage beigefügt.
  • Notar-Pflicht bei Sachwerten: Immobilien (Beurkundung nach § 311b BGB plus Grundbucheintragung) und GmbH-Anteile (notarielle Abtretung nach § 15 GmbHG) gehen nicht ohne Notar auf die Stiftung über.
  • Ohne Notar: Bareinzahlung per Überweisung und die Übertragung von Wertpapierdepots kommen komplett ohne Notar aus.
  • Kosten-Faustregel: In der Regel etwa 0,5 % des übertragenen Vermögenswertes; bei 1 Mio. € rund 5.000 €, bei großen Vermögen ist oft ein Pauschalhonorar verhandelbar.
  • Rollenverteilung: Konzeption und Satzung liegen bei Stiftungsberater, Anwalt und Steuerberater; der Notar hat eine reine Vollzugs-Funktion bei Sachwertübertragungen.

1. Braucht man für die Stiftungsgründung selbst einen Notar?

Nein, für die Errichtung der Stiftung als solche ist kein Notar vorgeschrieben. Das unterscheidet die Stiftung von der GmbH, bei der die notarielle Beurkundung fester Bestandteil der Gründung ist. Der Notar kommt bei der Stiftung erst dann ins Spiel, wenn bestimmte Vermögenswerte übertragen werden.

Stiftungsgeschäft und Satzung: Schriftform genügt

Das Stiftungsgeschäft, also die Erklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten und ihr ein bestimmtes Vermögen zu widmen, muss nicht notariell beurkundet werden. Die Schriftform reicht aus. Auch der Satzungsentwurf ist keine notarielle Aufgabe: Er wird vom Stiftungsberater oder Anwalt erstellt und nicht beurkundet. Die Satzung wird dem Stiftungsgeschäft lediglich als Anlage beigefügt und ist nicht Bestandteil einer etwaigen notariellen Beurkundung. Das hat einen praktischen Vorteil: Spätere Satzungsänderungen sind ohne erneute notarielle Beglaubigung möglich.

Warum die Beurkundung trotzdem Praxis-Standard ist

Auch wenn das Stiftungsgeschäft formfrei möglich ist, wird es in der Praxis häufig trotzdem notariell beurkundet. Der Grund ist Absicherung: Die Beurkundung sichert die Wirksamkeit gegenüber der Stiftungsaufsicht und schützt vor Formfehlern. Merksatz: Der Notar ist bei der Errichtung keine Pflicht, aber oft eine sinnvolle Versicherung gegen Formfehler.

Was die Stiftungsrechtsreform 2023 geändert hat

Seit der Stiftungsrechtsreform, die zum 1. Juli 2023 in Kraft trat, gilt als Klarstellung: Das reine Stiftungsgeschäft kann bei einer Bargründung ohne Sachvermögen formfrei bleiben. Bei reinen Geldmitteln oder Wertpapierdepots ist der Notar nicht erforderlich. Was die Reform dagegen nicht angetastet hat, ist das Immobilienrecht: Für die Einbringung von Immobilien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften muss der Notar das Geschäft weiterhin begleiten und beurkunden, wie bei jedem anderen Immobilien- oder Anteilstransfer auch.

2. Wann ist der Notar zwingend erforderlich?

Der Notar wird immer dann zur Pflicht, wenn Vermögenswerte übertragen werden, deren Übergang von Gesetzes wegen beurkundet werden muss. Das betrifft vor allem Immobilien und GmbH-Anteile.

Immobilien: Beurkundung und Grundbuch

Wird eine Immobilie auf die Stiftung übertragen, ist die notarielle Beurkundung des Übergangs unverzichtbar, ergänzt um die Eintragung im Grundbuch. Grundlage ist die Beurkundungspflicht für Grundstücksgeschäfte nach § 311b BGB, die durch die Stiftungsrechtsreform 2023 nicht aufgehoben wurde. Hier gilt ohne Ausnahme: Immobilien gehen nur über den Notar in die Stiftung. Ob und wie sich Immobilien überhaupt sinnvoll einbringen lassen, hängt von der Gesamtstruktur ab; bei Familienvermögen ist das typischerweise eine Frage der Familienstiftung.

GmbH-Anteile: notarielle Abtretung

Auch die Übertragung von GmbH-Anteilen auf die Stiftung braucht eine notarielle Abtretungs-Urkunde. Das folgt aus § 15 GmbHG und gilt unabhängig davon, ob die Anteile verschenkt, verkauft oder als Erstausstattung eingebracht werden. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften läuft die notarielle Anteilsübertragung im jeweiligen Land der Gesellschaft.

Weitere Konstellationen mit Notar-Pflicht

Neben den beiden Hauptfällen gibt es typische Begleitkonstellationen, in denen der Notar gebraucht wird:

  • GmbH-Gründung parallel zur Stiftung: Wird im Zuge der Struktur eine GmbH neu gegründet, ist die notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung und die Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Wie eine solche Struktur aussehen kann, zeigt der Beitrag zur Tochtergesellschaft unter der Stiftung.
  • Verkauf an die Stiftung: Kauft die Stiftung Sachwerte vom Stifter, etwa im Verkäuferdarlehen-Modell, ist ebenfalls eine notarielle Beurkundung erforderlich.
  • Grundpfandrechte: Vergibt die Stiftung ein Darlehen an eine Tochter-GmbH und lässt Immobilien als Sicherheit eintragen, muss die Bestellung der Grundpfandrechte notariell erfolgen.

3. Wann kommt die Gründung ganz ohne Notar aus?

Immer dann, wenn ausschließlich Vermögenswerte übertragen werden, deren Übergang keine Beurkundung verlangt. Das ist häufiger der Fall, als viele annehmen.

Bareinzahlung und Wertpapierdepot

Bei einer Bareinzahlung genügt die Banküberweisung auf das Stiftungskonto, ein Notar ist nicht nötig. Dasselbe gilt für Wertpapiere: Der Depotübertrag von der privaten Bank auf das Stiftungs-Depot läuft ohne Notar. Wer eine reine Bargeld-Stiftung gründet, kann den kompletten Errichtungs-Akt also ohne Notartermin durchziehen.

Gemeinnützige Strukturen und ausländische Depots

Auch die Spende in den Vermögensstock einer gGmbH oder einer gemeinnützigen Stiftung braucht keinen Notar; hier reicht die Spendenbescheinigung. Bei Depots ausländischer Banken kann es eine andere Hürde geben: Manche internationale Anbieter (etwa Interactive Brokers oder CAPTrader) brauchen Zeit, um die deutsche Stiftungsrechtsform zu verstehen, und verlangen gegebenenfalls zusätzliche Dokumentation. Ein deutscher Notar ist dafür aber nicht erforderlich.

4. Was kostet der Notar bei der Stiftungsgründung?

Als Größenordnung gilt: Die Notarkosten werden in der Regel mit etwa 0,5 % des übertragenen Vermögenswertes angesetzt. Wer nur Geld und Depots überträgt, zahlt entsprechend gar nichts an den Notar.

Die Faustregel: rund 0,5 % des übertragenen Wertes

Bei einem übertragenen Vermögen von 1 Mio. € liegen die Notarkosten damit bei rund 5.000 €, bei 11 Mio. € bei etwa 55.000 €. Wichtig ist die Bezugsgröße: Maßgeblich ist der Wert der notariell zu übertragenden Vermögensgegenstände, nicht das Gesamtvermögen der Stiftung. Bareinzahlungen und Depotüberträge lösen keine Notarkosten aus. Wie sich die Notarkosten in die Gesamtkosten einer Gründung einordnen, zeigt der Beitrag Was kostet eine Stiftung?.

Rechenbeispiel: mittelständische Stiftung

So sieht die Rechnung in einer typischen Konstellation aus. Übertragen werden Barvermögen, GmbH-Anteile und das Eigenheim:

  • Bareinzahlung 150.000 €: kein Notar erforderlich, 0 €
  • GmbH-Anteile im Wert von 600.000 €: Notar ca. 3.000 €
  • Eigenheim im Wert von 800.000 € mit Wohnrechts-Vorbehalt: Notar ca. 4.000 € zuzüglich Grundbuch
  • Gesamt-Notarkosten: ca. 7.000 €

Merksatz: Die Notarkosten hängen nicht an der Stiftung, sondern an dem, was du hineingibst.

Pauschalen und Servicepakete

Bei großen Vermögen lässt sich mit dem Notar oft ein pauschalisiertes Honorar verhandeln, statt streng nach Wert abzurechnen. Daneben gibt es spezialisierte Stiftungs-Service-Anbieter, die Notar, Beratung und Management bündeln; bei mittleren Konstellationen liegen solche Pakete bei etwa 20.000 € gesamt. Ob sich das rechnet, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, wie viele beurkundungspflichtige Übertragungen anstehen.

5. Wie läuft die Vermögensübertragung mit Notar ab?

Der Notartermin steht nicht am Anfang der Gründung, sondern folgt auf sie: Erst wird die Stiftung errichtet und von der Stiftungsaufsicht anerkannt, dann werden die Sachwerte übertragen.

Der richtige Zeitpunkt: nach der Anerkennung

Bei Sachvermögen wird der Notar parallel zur Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht eingeplant; der Übertragungs-Akt sollte zeitnah nach der Anerkennung erfolgen. Wer eine reine Bargeld-Stiftung gründet, braucht den Notar im Errichtungs-Akt gar nicht. Wie lange die Anerkennung dauert und welche Schritte davor liegen, behandelt der Beitrag Wie lange dauert eine Stiftungsgründung?. Welche Dokumente du für Gründung und Übertragung zusammenstellen musst, findest du gesammelt unter Unterlagen für die Stiftungsgründung.

Sonderfall Eigenheim: die Wohnrechtskonstruktion

Ein typisches Modell für den Übergang des Eigenheims: Das Eigentum geht an die Stiftung, der Stifter behält ein notariell eingerichtetes Wohnrecht. Entscheidend ist hier das Timing: Der Wohnrechts-Vorbehalt sollte zeitgleich mit der Übertragung beurkundet werden. Geschieht das nicht, muss der Stifter Miete an die eigene Stiftung zahlen oder riskiert steuerliche Probleme. Die Gestaltung des Wohnrechts gehört deshalb vor den Notartermin und in die Abstimmung mit dem Anwalt.

Sicherheiten: Grundpfandrechte und Verkäuferdarlehen

Auch nach der Gründung bleibt der Notar der Ausführer, wenn es um dinglich gesicherte Konstruktionen geht. Zwei typische Fälle: Vergibt die Stiftung ein Darlehen an ihre Tochter-GmbH und werden Immobilien als Sicherheit eingetragen, erfolgt die Bestellung der Grundpfandrechte notariell. Und verkauft der Stifter eine Immobilie an die Stiftung gegen Verkäuferdarlehen, wird die Forderung meist über eine notarielle Grundbuch-Eintragung gesichert.

6. Notar, Stiftungsberater, Anwalt, Steuerberater: Wer macht was?

Die zentrale Arbeit der Stiftungserrichtung liegt nicht beim Notar. Er ist der Ausführer bei Sachwert-Übertragungen, nicht der Architekt der Struktur. Die Rollen im Überblick:

AkteurRolle bei der Stiftungsgründung
StiftungsberaterKonzeption, Satzung, Strategie: der Hauptakteur der Errichtung
AnwaltVertragsgestaltung und satzungsrechtliche Detailprüfung, häufig identisch mit dem Stiftungsberater
SteuerberaterSteuerliche Strategie, Bewertung, Körperschaftsteuer-Erklärung
NotarReine Vollzugs-Funktion bei Sachwertübertragungen, kein Konzeptions-Partner

Merksatz: Die Stiftung wird am Beratungstisch gebaut, nicht am Notartisch.

7. Häufige Fehler rund um den Notar

  • Den Notar als ersten Schritt einplanen: Konzeption und Satzung kommen zuerst; der Notar wird erst bei der Übertragung von Sachwerten gebraucht.
  • Die Satzung mitbeurkunden lassen: Die Satzung ist nur Anlage zum Stiftungsgeschäft. Wird sie nicht Teil der Beurkundung, bleiben spätere Satzungsänderungen ohne erneute notarielle Beglaubigung möglich.
  • Das Eigenheim ohne gleichzeitigen Wohnrechts-Vorbehalt übertragen: Dann zahlt der Stifter Miete an die eigene Stiftung oder riskiert steuerliche Nachteile.
  • Notarkosten pauschal aufs Gesamtvermögen rechnen: Maßgeblich sind nur die beurkundungspflichtigen Übertragungen; Geld und Depots kosten beim Notar nichts.
  • Bei großen Werten nicht verhandeln: Gerade bei großen Vermögen ist ein Pauschalhonorar oft möglich.

Unser Fazit

Der Notar ist bei der Stiftungsgründung nicht der Türöffner, sondern der Vollzieher: Die Errichtung selbst kommt mit Schriftform aus, und wer nur Geld oder Depots überträgt, braucht ihn gar nicht. Unverzichtbar wird er bei Immobilien und GmbH-Anteilen, dort mit gut kalkulierbaren Kosten von typischerweise rund 0,5 % des übertragenen Wertes. Die eigentliche Gestaltungsarbeit, von der Satzung bis zur steuerlichen Strategie, liegt bei Stiftungsberater, Anwalt und Steuerberater. Wer die Rollen kennt, plant den Notartermin an die richtige Stelle: zeitnah nach der Anerkennung, mit geklärter Wohnrechts- und Sicherheiten-Gestaltung im Gepäck.

FAQ: Notar bei der Stiftungsgründung

Nein. Stiftungsgeschäft und Satzung sind nicht notariell beurkundungspflichtig, die Schriftform genügt. In der Praxis wird das Stiftungsgeschäft dennoch häufig beurkundet, um die Wirksamkeit gegenüber der Stiftungsaufsicht abzusichern.

Bei der Übertragung von Immobilien (Beurkundung nach § 311b BGB plus Grundbucheintragung) und von GmbH-Anteilen (notarielle Abtretung nach § 15 GmbHG), außerdem bei paralleler GmbH-Gründung, bei Verkaufs-Konstellationen zwischen Stifter und Stiftung und bei der Bestellung von Grundpfandrechten.

In der Regel etwa 0,5 % des übertragenen Vermögenswertes: bei 1 Mio. € rund 5.000 €, bei 11 Mio. € etwa 55.000 €. Bei großen Vermögen ist oft ein Pauschalhonorar verhandelbar. Bareinzahlungen und Depotüberträge lösen keine Notarkosten aus.

Nein. Die Satzung wird dem Stiftungsgeschäft nur als Anlage beigefügt und ist nicht Bestandteil der notariellen Beurkundung. Spätere Satzungsänderungen sind dadurch ohne erneute notarielle Beglaubigung möglich.

Ja. Die Bareinzahlung läuft per Banküberweisung auf das Stiftungskonto, Wertpapiere per Depotübertrag auf das Stiftungs-Depot. Beides kommt ohne Notar aus.

Der notarielle Wohnrechts-Vorbehalt sollte zeitgleich mit der Übertragung beurkundet werden. Sonst muss der Stifter Miete an die eigene Stiftung zahlen oder riskiert steuerliche Nachteile. Die Wohnrechts-Gestaltung gehört deshalb vor den Notartermin.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Beurkundungspflicht bei Grundstücksgeschäften: § 311b BGB
  • Notarielle Abtretung von GmbH-Anteilen: § 15 GmbHG
  • Formerfordernisse des Stiftungsgeschäfts: Stiftungsrechtsreform 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2023)
  • Kosten-Größenordnungen und Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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