Gemeinnützige Stiftungen in Deutschland: Welche Beispiele gibt es und was unterscheidet sie?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 14 Min.
Gemeinnützige Stiftungen in Deutschland: Beispiele und was sie unterscheidet

Gemeinnützig ist eine Stiftung, wenn ihr Zweck zu den 26 Katalogzwecken nach § 52 Abs. 2 AO gehört, also etwa Bildung, Wissenschaft, Soziales, Kultur oder Naturschutz. In der Praxis begegnen dir fünf Grundformen: Förderstiftung, operative Stiftung, Bürgerstiftung, Treuhandstiftung und Doppelstiftung. Der Typ entscheidet über Kapitalbedarf, Aufwand und Wirkung.

Wer nach Beispielen für gemeinnützige Stiftungen sucht, landet meist bei einer Handvoll bekannter Namen. Für die eigene Planung bringt das wenig, denn was eine Stiftung leisten kann, hängt an drei Entscheidungen bei der Errichtung: welcher Zweck, welches Vermögen, welche Form. Dieser Beitrag ordnet die Beispiele deshalb nach Zwecken und Typen und zeigt, was sich daraus für eine eigene Gründung ableiten lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Gemeinnützig ist eine Stiftung, deren Satzung ausschließlich und unmittelbar einen der 26 Katalogzwecke nach § 52 Abs. 2 AO verfolgt und die das Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt hat.
  • Fünf Typen: Förderstiftung (vergibt Mittel), operative Stiftung (macht selbst), Bürgerstiftung (viele Stifter, lokaler Bezug), Treuhandstiftung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), Doppelstiftung (gemeinnützige Stiftung plus Familienstiftung).
  • Zweck-Beispiele: Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmalschutz, Naturschutz, Sport, Tierschutz, bürgerschaftliches Engagement. Daneben mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
  • Größenordnung: Treuhandstiftung ab 20.000 €, in der Praxis tragfähig ab etwa 50.000 €; rechtsfähige Stiftung je nach Bundesland ab ca. 100.000 bis 150.000 € pro Zweck. Laufende Kosten typischerweise 2.000 bis 5.000 € pro Jahr.
  • Steuerlich: Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), Spendenabzug beim Stifter (§ 10b EStG), keine Erbersatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG). Der Preis: Das Vermögen kommt nie zur Familie zurück.
  • Merksatz: Gemeinnützig ist keine Gesinnung, sondern ein Status, den das Finanzamt jedes Jahr neu bestätigt.

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1. Was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Eine gemeinnützige Stiftung ist eine Stiftung, deren Satzung ausschließlich und unmittelbar einen der 26 Katalogzwecke nach § 52 Abs. 2 AO verfolgt und die das Finanzamt dafür als steuerbegünstigt anerkannt hat. Sie unterscheidet sich damit nicht in der Rechtsform von einer Familienstiftung, sondern in der Zweckbindung: Begünstigte ist die Allgemeinheit, nicht eine Familie.

Die drei Bausteine jeder gemeinnützigen Stiftung

Konstituierend sind immer drei Elemente. Erstens das Vermögen, das aus Geld, Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen oder anderen Werten bestehen kann. Zweitens der Stiftungszweck, der einen oder mehrere Katalogzwecke konkret benennen muss. Drittens die Organisationsstruktur mit einem Vorstand, häufig ergänzt um einen Stiftungsrat als zweites Organ. Der rechtliche Rahmen kommt aus zwei Richtungen gleichzeitig: die §§ 80 ff. BGB und das Stiftungsgesetz des Bundeslandes regeln die Stiftung als solche, die Abgabenordnung regelt die Gemeinnützigkeit.

In der Satzung schlägt sich das in Pflichtklauseln nieder: Zweck, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Vermögensbindung. Letztere besagt, dass das Vermögen bei Auflösung an eine andere gemeinnützige Körperschaft fällt und nicht an Privatpersonen.

Was der Status bringt und was er kostet

Der Status hat handfeste steuerliche Folgen. Erträge aus Vermögensverwaltung sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), solange die Mittel zeitnah dem Zweck zugeführt werden. Der Stifter kann seine Zuwendung als Sonderausgabe abziehen (§ 10b EStG). Die Übertragung in die Stiftung ist schenkungsteuerfrei, und die Erbersatzsteuer, die eine Familienstiftung alle 30 Jahre trifft, entfällt vollständig (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG).

Dem stehen dauerhafte Pflichten gegenüber. Die Erträge müssen innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre für den Zweck verwendet werden, eine freie Rücklage ist bis zu einem Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung zulässig (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO). Stiftungsaufsicht und Finanzamt prüfen getrennt voneinander. Und der wichtigste Punkt für Unternehmerfamilien: Was einmal in der gemeinnützigen Stiftung liegt, kommt nicht zur Familie zurück.

2. Welche Stiftungen sind gemeinnützig?

Gemeinnützig sind nur die Stiftungen, deren Satzung einen Katalogzweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt, die niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen und die dafür einen Freistellungsbescheid des Finanzamts besitzen. Der Status wird also verliehen und laufend überprüft, nicht selbst gewählt.

Die Abgrenzung zur Familienstiftung

Der schärfste Trennstrich verläuft zwischen gemeinnütziger Stiftung und Familienstiftung. Beide sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 ff. BGB, doch sie führen in unterschiedliche Welten:

AspektGemeinnützige StiftungFamilienstiftung
ZweckEiner der 26 Katalogzwecke nach § 52 Abs. 2 AOVersorgung der Familie
Steuern auf ErträgeBefreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)15 % Körperschaftsteuer, 5.000 € Freibetrag (§ 24 KStG)
Spendenabzug beim StifterJa (§ 10b EStG)Nein
Erbersatzsteuer alle 30 JahreBefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG)Ja (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Freibetrag 800.000 €
Rückfluss an die FamilieNicht vorgesehenÜber Ausschüttungen an Destinatäre
MittelverwendungZeitnah, innerhalb von zwei KalenderjahrenThesaurierung möglich

Eine Umwandlung in die jeweils andere Richtung ist nicht vorgesehen. Wer beides will, Förderung der Allgemeinheit und Versorgung der Familie, muss beide Stiftungen von Anfang an parallel errichten. Die Unterschiede im Detail behandelt der Beitrag Voraussetzungen der gemeinnützigen Stiftung.

Mildtätig und kirchlich zählen ebenfalls

Neben der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO kennt die Abgabenordnung zwei weitere steuerbegünstigte Kategorien. Mildtätige Zwecke nach § 53 AO betreffen die Förderung von Personen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Steuerlich sind sie gleichwertig, der Dokumentationsaufwand ist allerdings höher, weil die Empfänger einzeln nachgewiesen werden müssen. Kirchliche Zwecke nach § 54 AO betreffen die Förderung von Religionsgemeinschaften und sind in der Praxis seltener der tragende Stiftungszweck.

Rechtsfähig oder treuhänderisch, beides ist möglich

Gemeinnützigkeit hängt nicht an der Rechtsfähigkeit. Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigene juristische Person und wird von der Stiftungsaufsicht des Bundeslandes anerkannt, bei der Treuhandstiftung liegt das Vermögen beim Treuhänder. Steuerlich werden beide gleich behandelt: eigene Steuernummer, Befreiung von der Körperschaftsteuer, Spendenquittungen nach Anerkennung. Der Vergleich beider Formen steht im Beitrag Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung.

3. Welche Beispiele gibt es für Gemeinnützigkeit?

Die Abgabenordnung listet in § 52 Abs. 2 AO 26 Katalogzwecke, von Wissenschaft und Forschung über Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Naturschutz bis zu Sport, Tierschutz, Entwicklungszusammenarbeit und bürgerschaftlichem Engagement. Jeder dieser Zwecke ist ein zulässiges Beispiel für Gemeinnützigkeit, und eine Stiftung darf mehrere davon gleichzeitig verfolgen.

Sechs Zweckfelder und was Stiftungen darin konkret tun

Für die Orientierung hilft eine Gruppierung des Katalogs nach Zweckfeldern samt typischer Mittelverwendung:

ZweckfeldKatalogzwecke (Auswahl)Typische Mittelverwendung
ForschungWissenschaft und ForschungStipendien, Promotionsförderung, Konferenzen, Veröffentlichungen
Bildung und ErziehungErziehung, Volks- und BerufsbildungLeseförderung, Mentoring-Programme, Lehrmaterialien, Schulbibliotheken
Soziales und GesundheitÖffentliches Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, WohlfahrtswesenBeratungsstellen, Soforthilfen, Patientenaufklärung, Förderung klinischer Studien
Kunst, Kultur und DenkmalKunst und Kultur, Denkmalschutz und DenkmalpflegeKünstlerstipendien, Museums- und Konzertförderung, Restaurierung historischer Gebäude
Umwelt und TiereNaturschutz und Landschaftspflege, TierschutzAufklärungskampagnen, Bildungsprogramme, Förderung nachhaltiger Landwirtschaft
Gesellschaft und EngagementSport, Völkerverständigung, demokratisches Staatswesen, bürgerschaftliches EngagementVereinsförderung, Austauschprogramme, Projektförderung vor Ort

Die vollständige Liste aller 26 Zwecke mit Formulierungshilfen für die Satzung steht im Beitrag Anerkannte gemeinnützige Zwecke.

Auch der Weg zum Zweck ist ein Beispiel

Gemeinnützigkeit zeigt sich nicht nur am Thema, sondern an der Art der Zweckverwirklichung. Drei Konstellationen aus der Beratungspraxis machen das greifbar. Eine Tierschutzstiftung muss keine Pflegestation betreiben, sie kann ihren Zweck auch durch Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit erfüllen, etwa über Bildungsprogramme an Schulen; der operative Aufwand ist geringer, die Dokumentation der Zweckverwirklichung muss dafür sauber sein. Im Umweltbereich kann die Förderung der Bodenfruchtbarkeit unter den Naturschutz nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO fallen, solange nicht einzelne Betriebe wirtschaftlich bevorteilt, sondern übergreifende ökologische Ziele verfolgt werden. Im Gesundheitsbereich ist die Förderung von Forschung und Aufklärung gemeinnützig, während die direkte Krankenversorgung über eigene Praxen typischerweise als Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.

Der Merksatz dazu: Nicht das Anliegen entscheidet über die Anerkennung, sondern die Formulierung in der Satzung und die belegte Umsetzung.

4. Was sind Beispiele für Stiftungen?

Praktisch begegnen dir fünf Grundformen gemeinnütziger Stiftungen: die Förderstiftung, die operative Stiftung, die Bürgerstiftung, die Treuhandstiftung und die Doppelstiftung. Sie unterscheiden sich nicht im Zweck, sondern darin, wie der Zweck erfüllt und wie die Stiftung getragen wird.

TypWofür er stehtGrößenordnung und Aufwand
FörderstiftungVergibt Mittel an Dritte: Stipendien, Projektzuschüsse, Zuwendungen an andere gemeinnützige KörperschaftenGeringer operativer Aufwand, kein Personal nötig
Operative StiftungVerwirklicht den Zweck selbst über eigene Einrichtungen und ProgrammeHöherer Aufwand, oft eigene Mitarbeiter, Sphärenbuchhaltung nötig
BürgerstiftungGemeinschaftsform mit lokalem Bezug, getragen von mehreren Stiftern, laufend offen für ZustiftungenMeist mehrere Katalogzwecke in der Satzung, entsprechend höherer Kapitalbedarf
TreuhandstiftungNicht rechtsfähig, das Vermögen wird von einem Treuhänder gehalten und verwaltetAb 20.000 € möglich, Errichtung typischerweise in 4 bis 8 Wochen, keine Stiftungsaufsicht
DoppelstiftungGemeinnützige Stiftung und Familienstiftung nebeneinander, verbunden über ein verzinstes DarlehenTypischerweise ab etwa 500.000 € Gesamtvermögen, zwei Buchhaltungen

Förderstiftung: Geld weitergeben statt selbst machen

Die Förderstiftung ist die aufwandsärmste Variante. Sie verwendet ihre Erträge, indem sie Dritte fördert, etwa Stipendiaten, Forschungsprojekte oder gemeinnützige Vereine. Weil die Abgabenordnung eine unmittelbare Zweckverfolgung verlangt, ist die Mittelweitergabe an Regeln gebunden: Der Empfänger muss selbst steuerbegünstigt sein, einen aktuellen Freistellungsbescheid vorlegen können und denselben oder einen sehr ähnlichen Zweck verfolgen. Weicht der Zweck ab, kann die Weitergabe die eigene Gemeinnützigkeit gefährden. Ein schriftlicher Kooperationsvertrag oder eine Projektbeschreibung schafft Transparenz gegenüber Aufsicht und Finanzamt.

Operative Stiftung: eigene Programme, eigene Sphären

Die operative Stiftung erfüllt ihren Zweck selbst, etwa über Bildungsangebote, eine Einrichtung oder eigene Projekte. Steuerlich wird sie über das Vier-Sphären-Modell erfasst: ideelle Sphäre, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die ersten drei Sphären bleiben steuerfrei, der Zweckbetrieb nach §§ 65 ff. AO auch dann, wenn er Überschüsse erwirtschaftet, solange er unmittelbar dem Stiftungszweck dient. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen wird wie ein Unternehmen besteuert, sobald die Bruttoeinnahmen 50.000 € im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO). Wer operativ arbeitet, braucht deshalb von Anfang an eine getrennte Buchhaltung je Sphäre.

Bürgerstiftung: viele Stifter, ein lokaler Zweck

Die Bürgerstiftung ist die Gemeinschaftsform: Mehrere Stifterinnen und Stifter bündeln Vermögen für eine Stadt oder Region, und die Stiftung bleibt für weitere Zustiftungen offen. Typisch ist eine Satzung mit mehreren Katalogzwecken gleichzeitig, häufig ergänzt um die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, die selbst ein eigenständiger Katalogzweck ist und als Auffangklausel dienen kann. Für die Kapitalplanung ist das relevant: Jeder zusätzliche Zweck erhöht den Vermögensbedarf, weil die Stiftungsaufsicht das Verhältnis von Vermögen und Zweck prüft.

Treuhandstiftung: der niedrigschwellige Einstieg

Bei der Treuhandstiftung hält ein Treuhänder das Stiftungsvermögen und verwaltet es auf Grundlage eines Treuhandvertrags. Sie kommt ohne Anerkennungsverfahren der Stiftungsaufsicht aus, ist typischerweise in vier bis acht Wochen handlungsfähig und ab 20.000 € möglich, wenn absehbar weitere Zuwendungen folgen. Steuerlich steht sie der rechtsfähigen Stiftung nicht nach. Der Preis sind die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit und die Abhängigkeit vom Treuhänder, weshalb der Treuhandvertrag anwaltlich geprüft und nicht als Standardformular unterschrieben werden sollte. Wächst das Vermögen, ist eine spätere Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung möglich.

Doppelstiftung: gemeinnützig und familiär nebeneinander

Die Doppelstiftung ist kein eigener Stiftungstyp, sondern ein Modell aus zwei Stiftungen. Der Stifter richtet eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung parallel ein; die gemeinnützige Stiftung kann der Familienstiftung ein verzinstes Darlehen gewähren und verwendet die Zinsen für ihre Zwecke. Damit das trägt, sind drei Punkte zwingend: eine marktübliche Verzinsung, ein schriftlicher Darlehensvertrag und tatsächlich geleistete Zinszahlungen. Fehlt eines davon, ist die Gemeinnützigkeit gefährdet. Die Mechanik samt Rechenbeispiel steht im Beitrag Doppelstiftung.

Und die bekannten Namen?

Namen wie Robert Bosch Stiftung oder Bertelsmann Stiftung fallen in diesem Zusammenhang regelmäßig als bekannte Beispiele. Für die eigene Planung sind sie kein brauchbarer Maßstab. Aussagekräftig ist der Typ, nicht der Name: ob gefördert oder selbst gemacht wird, ob eine oder viele Personen tragen, ob treuhänderisch oder rechtsfähig gearbeitet wird.

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5. Was bedeuten die Beispiele für deine eigene Stiftung?

Aus den Beispielen lassen sich drei Entscheidungen ableiten, die bei jeder Gründung anstehen: die Wahl des Zwecks, die Größenordnung des Vermögens und die Wahl des Modells. Sie hängen zusammen, denn die Stiftungsaufsicht prüft, ob das Vermögen zum Zweck passt.

Entscheidung 1: der Zweck

Der Zweck wird dreistufig formuliert: allgemeine Klausel zur ausschließlichen und unmittelbaren Zweckverfolgung, konkreter Katalogzweck mit Bezug auf § 52 Abs. 2 AO, und die Maßnahmen der Verwirklichung. Zu breit gefasst überzeugt er das Finanzamt nicht, zu eng gefasst wird er zum Risiko, wenn das einzige Förderobjekt wegfällt. Bewährt hat sich, mehrere verwandte Katalogzwecke gleichzeitig aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen brauchen die Genehmigung von Stiftungsaufsicht und Finanzamt und dauern typischerweise zwei bis sechs Monate; ein Wechsel auf ein völlig anderes Themenfeld wird in der Regel abgelehnt.

Entscheidung 2: die Größenordnung

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht, die Anforderungen ergeben sich aus der Verwaltungspraxis der Bundesländer. Für gemeinnützige Stiftungen liegt die Untergrenze häufig bei etwa 50.000 €, bei der rechtsfähigen Form sind je Zweck ungefähr 100.000 bis 150.000 € üblich, und für jeden weiteren Zweck kommen als Faustregel rund 100.000 € hinzu. Anspruchsvolle Zwecke wie eine echte Forschungsförderung werden erst ab einem Stiftungsvolumen von etwa 500.000 € als realistisch angesehen. Wichtig ist außerdem eine harte Untergrenze im laufenden Betrieb: Wirft das Vermögen dauerhaft weniger als 1.200 € pro Jahr ab, ist der Vorstand verpflichtet, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung einzuleiten.

Auf der Kostenseite sind bei einer gemeinnützigen Stiftung typischerweise 2.000 bis 5.000 € pro Jahr anzusetzen, im Wesentlichen für Steuerberatung, Bank und Aufsichtsbeiträge. Bei der Treuhandstiftung kommt die Treuhandgebühr hinzu, üblich sind rund 0,5 % des Vermögens mit einer Mindestvergütung. Als Richtwert der Finanzverwaltung gilt, dass die Verwaltungskosten ein Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung nicht überschreiten sollten; eine starre gesetzliche Obergrenze enthält die Abgabenordnung nicht, Grundlage ist der Angemessenheitsgrundsatz nach § 55 AO.

Zwei Rechenbeispiele zeigen, wo die Grenze verläuft:

  • Tragfähig: 100.000 € Stiftungsvermögen, 3 % Erträge, also 3.000 € pro Jahr. Bei 1.000 € Treuhandgebühr liegt die Kostenquote bei einem Drittel, der Rest steht für Rücklage und Zweck zur Verfügung. Eine praxisübliche Aufteilung sind je ein Drittel für freie Rücklage, Verwaltung und Zweckverwirklichung.
  • Nicht tragfähig: 20.000 € Stiftungsvermögen, 3 % Erträge, also 600 € pro Jahr. Bei 1.000 € Mindestgebühr liegen die Kosten über den Erträgen, der Stifter muss dauerhaft nachschießen. Formal ist die Anerkennung möglich, wirtschaftlich trägt sich das nur, wenn weitere Zuwendungen sicher folgen.

Entscheidung 3: das Modell

Aus Zweck und Größenordnung folgt das Modell. Für kleinere Vermögen und einen fokussierten Zweck ist die Treuhandstiftung der pragmatische Einstieg, zumal sie schnell handlungsfähig ist und später umgewandelt werden kann. Nach unserer Beratungserfahrung entsteht der weit überwiegende Teil der gemeinnützigen Stiftungen zunächst in dieser Form. Für größere Vermögen, eine eigene Stiftungsidentität und eine langfristige Strategie über Generationen ist die rechtsfähige Stiftung die passende Form. Und wer sowohl ein gemeinnütziges Anliegen als auch die Versorgung der Familie im Blick hat, kommt an der Doppelstiftung nicht vorbei, weil eine nachträgliche Umwandlung in beide Richtungen ausgeschlossen ist. Wie der Weg von der Entscheidung bis zur Anerkennung abläuft, beschreibt der Beitrag Gemeinnützige Stiftung gründen.

6. Welche Fehler passieren beim Blick auf bekannte Beispiele?

  • Vom Namen auf das eigene Modell schließen: Bekannte Stiftungen sind das Ergebnis einer bestimmten Ausgangslage. Übertragbar ist der Typ, nicht die Größe.
  • Den Zweck zu eng fassen: Wenn das einzige Förderobjekt wegfällt, droht im Extremfall die Aufhebung durch die Aufsicht. Mehrere verwandte Katalogzwecke geben Spielraum, ohne die Anerkennung zu gefährden.
  • Den Kapitalbedarf je Zweck unterschätzen: Wer vier Zwecke in die Satzung schreibt, wird an vier Zwecken gemessen. Die Aufsicht prüft das Verhältnis von Vermögen und Zweck.
  • Die Familie als Begünstigte einplanen: Zuwendungen an Stifter, Ehepartner oder Kinder führen zur Aberkennung. Die Abgabenordnung lässt in § 58 AO nur eine eng begrenzte Ausnahme für den angemessenen Unterhalt zu, gedeckelt auf höchstens ein Drittel der Mittel.
  • Verwaltungskosten aus dem Blick verlieren: Überschreiten sie dauerhaft den Drittel-Richtwert, wird die Gemeinnützigkeit beanstandet. Bei sehr kleinen Vermögen ist das schnell erreicht.
  • Mittel ohne Prüfung weitergeben: Der Empfänger braucht einen aktuellen Freistellungsbescheid und einen passenden Zweck. Sonst haftet die eigene Gemeinnützigkeit für den Fehler.
  • Auf eine spätere Umwandlung spekulieren: Aus einer gemeinnützigen Stiftung wird keine Familienstiftung. Wer beides braucht, plant beides von Anfang an. Zur laufenden Pflicht der Mittelverwendung siehe Zeitnahe Mittelverwendung.

Unser Fazit

Beispiele für gemeinnützige Stiftungen sind reichlich vorhanden, nur liegen sie nicht dort, wo die meisten suchen. Aussagekräftig sind die 26 Katalogzwecke nach § 52 Abs. 2 AO, die zeigen, welche Anliegen überhaupt anerkennungsfähig sind, und die fünf Grundformen, die zeigen, wie ein Anliegen getragen werden kann. Für die eigene Planung führt der Weg über drei Entscheidungen: einen Zweck, der konkret genug für das Finanzamt und weit genug für die nächsten Jahrzehnte ist, eine Vermögensgröße, die zu diesem Zweck passt und die laufenden Kosten trägt, und ein Modell, das zum Vermögen passt. Wer diese drei Punkte sauber klärt, braucht kein prominentes Vorbild.

FAQ zu Beispielen gemeinnütziger Stiftungen

Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht. In der Praxis liegt die Untergrenze für gemeinnützige Stiftungen häufig bei etwa 50.000 €, bei der rechtsfähigen Form sind je Zweck rund 100.000 bis 150.000 € üblich. Eine Treuhandstiftung ist ab 20.000 € möglich, wenn weitere Zuwendungen absehbar sind.

Ja, in drei Formen. Vermögensverwaltung wie Mieten, Zinsen und Dividenden bleibt steuerfrei. Ein Zweckbetrieb nach §§ 65 ff. AO, der unmittelbar dem Stiftungszweck dient, ebenfalls. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ohne Zweckbezug wird dagegen besteuert, sobald die Bruttoeinnahmen 50.000 € im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).

Nein. Anerkannte gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbersatzsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG), es gibt für sie keinen 30-Jahres-Stichtag. Die Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG betrifft nur Familienstiftungen.

Typischerweise 2.000 bis 5.000 € pro Jahr, vor allem für Steuerberatung, Bankgebühren und Aufsichtsbeiträge. Bei einer Treuhandstiftung kommt eine Treuhandgebühr von üblicherweise rund 0,5 % des Vermögens mit Mindestvergütung hinzu. Als Richtwert sollten die Verwaltungskosten ein Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung nicht überschreiten.

Nein, das ist in beide Richtungen ausgeschlossen. Bei Auflösung fällt das Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung an eine andere gemeinnützige Körperschaft, nicht an Privatpersonen. Wer beide Ziele verfolgt, errichtet beide Stiftungen parallel als Doppelstiftung.

Ja, und in der Praxis ist das meist die bessere Wahl, weil spätere Satzungsänderungen die Genehmigung von Stiftungsaufsicht und Finanzamt brauchen. Jeder zusätzliche Zweck erhöht allerdings den Kapitalbedarf, als Faustregel um rund 100.000 €.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Gemeinnützige Zwecke, Katalog mit 26 Zwecken: § 52 Abs. 2 AO; mildtätige Zwecke: § 53 AO; kirchliche Zwecke: § 54 AO
  • Selbstlosigkeit und Angemessenheit der Verwaltungskosten: § 55 AO; eng begrenzte Unterhaltsausnahme: § 58 AO
  • Freie Rücklage bis zu einem Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung: § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
  • Zweckbetrieb: §§ 65 ff. AO; Besteuerungsgrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 50.000 € Bruttoeinnahmen: § 64 Abs. 3 AO
  • Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; Körperschaftsteuer-Freibetrag der Familienstiftung 5.000 €: § 24 KStG
  • Spendenabzug beim Stifter: § 10b EStG
  • Befreiung der gemeinnützigen Stiftung von der Erbersatzsteuer: § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG; Erbersatzsteuer der Familienstiftung: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
  • Rechtsrahmen der Stiftung: §§ 80 ff. BGB in Verbindung mit dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
  • Praxiswerte zu Mindestkapital, laufenden Kosten und Modellwahl aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.

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