Eine Stiftung sichert Generationenvermögen, weil sie nicht stirbt: kein Erbgang, keine Erbteilung, kein Pflichtteil auf das Stiftungsvermögen. Die Satzung steuert das Vermögen dauerhaft, ausgeschüttet werden nur die Erträge, der Grundstock bleibt. Der Preis dafür ist die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, mit einem festen Freibetrag von 800.000 €.
In diesem Beitrag geht es um die lange Linie: nicht um den nächsten Erbfall, sondern um die Frage, was in fünfzig oder achtzig Jahren noch von einem Familienvermögen übrig ist. Die meisten Vermögen scheitern nicht an einer schlechten Anlage, sondern an der Mechanik des Erbrechts, die Eigentum in jeder Generation neu aufteilt.
Eine Familienstiftung setzt genau an dieser Stelle an. Was im Todesfall des Stifters konkret passiert, klärt der Beitrag Was passiert mit der Stiftung, wenn ich sterbe?; hier geht es um die Generationen danach.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Erbgang: Stiftungsvermögen gehört der Stiftung, nicht mehr natürlichen Personen. Es wird nicht vererbt, nicht geteilt und ist keinem Pflichtteilsanspruch direkt ausgesetzt.
- Der Stifterwille überdauert: Die Satzung legt Zweck, Destinatärslinie (Kinder, Enkel, Urenkel) und Verwendungsregeln dauerhaft fest.
- Substanz statt Verbrauch: Ausgeschüttet werden die Erträge, das Grundstockvermögen bleibt unangetastet. Thesaurierte Erträge tragen 15 % Körperschaftsteuer zzgl. Soli (§ 23 KStG), Freibetrag 5.000 € (§ 24 KStG).
- Der Preis: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), Freibetrag fix 800.000 €, Rest nach Steuerklasse I. Über die Verschonung für Betriebsvermögen (85 oder 100 %) deutlich gestaltbar.
- Governance entscheidet: Familienverfassung in der Satzung, Vorstandsrotation mit Amtszeiten, frühe Einbindung der nächsten Generation. Die Struktur hält Vermögen zusammen, sie hält keine zerstrittene Familie zusammen.
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1. Warum zersplittert Familienvermögen ohne Stiftung über die Generationen?
Weil jeder Erbgang Eigentum neu aufteilt und die Erbschaftsteuer in jeder Generation erneut anfällt. Nach zwei bis drei Übergängen ist aus einem geschlossenen Vermögen typischerweise eine Reihe von Einzelanteilen geworden, die niemand mehr gemeinsam steuert.
Die drei Kräfte, die Vermögen auseinandertreiben
Der Reihe nach wirken drei Mechanismen: Teilung (jeder Erbe erhält eine Quote, Immobilien und Unternehmensanteile werden zu Bruchteilen), Liquiditätsdruck (Erbschaftsteuer und Pflichtteilsansprüche wollen in Geld bedient werden, das im Sachvermögen nicht vorhanden ist, also wird Substanz verkauft) und Interessendivergenz (ein Erbe will halten, der andere verkaufen, und in der Erbengemeinschaft blockiert am Ende jeder jeden). Der Merksatz dazu: Vermögen geht selten durch Fehlinvestitionen verloren, sondern durch Teilung. Welche Hebel es dagegen im klassischen Erbrecht gibt, ordnet der Beitrag Erbschaftsteuer sparen ein.
Was die üblichen Alternativen leisten und wo sie an Grenzen stoßen
| Modell | Wo es über Generationen an Grenzen stößt |
|---|---|
| Direktvererbung an die Kinder | Volle Erbschaftsteuer in jeder Generation, Verkaufsrisiko durch die Erben, Erbstreit, Pflichtteilsansprüche |
| GmbH-Holding ohne Stiftung | Die Anteile gehören letztlich natürlichen Personen: Erbschaftsteuer beim Übergang, Aufspaltung in eine Erbengemeinschaft möglich |
| Familiengesellschaft (GbR, KG) | Die Anteile werden vererbt und damit geteilt; Pflichtteilsansprüche bleiben möglich |
| Treuhand-Konstellation ohne Stiftung | Schwach gegen Anfechtung und Insolvenz, der Treuhänder bleibt dauerhafter Kostenfaktor |
| Pflichtteilsverzicht | Wirkt punktuell und ist zustimmungsabhängig: Wer nicht verzichten will, verzichtet nicht |
| Familienstiftung | Vermögen ist rechtlich verselbstständigt und wird nicht vererbt; dafür Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und dauerhafte Bindung |
Der Vergleich zeigt kein gutes und kein schlechtes Modell, sondern einen Unterschied in der Logik: Alle Gesellschaftsformen verteilen Anteile an Personen, und was Personen gehört, wird vererbt. Die ausführliche Gegenüberstellung von Stiftung und Familiengesellschaft liefert der Beitrag Stiftung oder Familiengesellschaft?.
2. Wie bindet die Stiftung Vermögen strukturell über Generationen?
Über drei Bausteine: Das Vermögen gehört nach der Übertragung keiner natürlichen Person mehr, die Satzung steuert seine Verwendung dauerhaft, und die Familie erhält Zuwendungen als Destinatäre statt Anteile als Gesellschafter. Aus dieser Konstruktion folgt alles Weitere.
Kein Erbgang: die Stiftung stirbt nicht
Die Stiftung ist auf Dauer angelegt (§§ 80 ff. BGB) und endet nicht mit dem Tod einer Person. Auf ihr Vermögen gibt es deshalb keinen Erbfall: keine Erbquoten, keine Erbengemeinschaft, keinen Zwang, Immobilien oder Unternehmensanteile für Abfindungen zu verkaufen. Auch Pflichtteilsansprüche richten sich nicht direkt gegen das Stiftungsvermögen, sondern allenfalls gegen den Nachlass des Stifters. Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu: Übertragungen in die Stiftung können innerhalb von zehn Jahren noch in die Pflichtteilsergänzung fallen, mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB). Der Schutz vor Zersplitterung wirkt also nicht ab dem ersten Tag, sondern wächst mit der Zeit.
Die Satzung als Stifterwille, der überdauert
Was mit dem Vermögen geschieht, steht nicht im Ermessen der jeweils lebenden Generation, sondern in der Satzung. Dort werden für die lange Linie vier Dinge festgelegt: die Destinatärslinie als Kette über Kinder, Enkel und Urenkel; die Verwendungsregeln, also wofür ausgeschüttet wird (Ausbildung, Lebensphasen-Förderung, Notfälle) und wofür nicht; die Vermögensanfall-Klausel für den Fall, dass die Familienlinie endet, typischerweise mit Übergang an eine gemeinnützige Stiftung; und Anpassungsklauseln, die auf geänderte wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen reagieren können. Die letzten beiden Punkte werden regelmäßig vergessen. Eine Satzung, die für 2026 perfekt ist, kann eine Stiftung 2070 lähmen.
Grundstock bleibt, nur die Erträge fließen
Die zentrale Regel für den Bestand über Generationen lautet: Ausgeschüttet wird aus den laufenden Erträgen, nicht aus dem Grundstockvermögen. Nur so bleibt die Ertragsbasis für die übernächste Generation erhalten. Neben der klassischen Ausschüttung an Destinatäre, auf die beim Empfänger grundsätzlich 25 % anfallen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG), gibt es zwei weitere Wege, auf denen Mittel satzungskonform in der Familie ankommen: eine angemessene Verwaltungsvergütung für Familienmitglieder, die tatsächlich Aufgaben in der Stiftung übernehmen (persönlich zu versteuern), und Mietverhältnisse, wenn die Familie in Immobilien der Stiftung wohnt. Für Letztere gilt als Praxis-Schwelle eine ortsübliche Miete von mindestens 66 %, sonst droht die Einordnung als geldwerter Vorteil; die genaue Grenze gehört im Einzelfall geprüft. Wie Kinder konkret begünstigt werden und welche Wege sich dafür eignen, behandelt der Beitrag Kann ich meinen Kindern über die Stiftung Vermögen zukommen lassen?.
3. Wie wächst das Vermögen in der Stiftung über die Jahrzehnte?
Vor allem über thesaurierte Erträge: Was die Stiftung nicht ausschüttet, bleibt nach 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag im Vermögen und arbeitet weiter (§ 23 KStG, Freibetrag 5.000 € nach § 24 KStG). Über einen Generationen-Zeitraum wirkt dieser Zinseszins-Effekt stärker als jede einzelne Steuergestaltung.
Rechenbeispiel: der Thesaurierungs-Effekt über 20 Jahre
Ein Vermögen von 740.000 € mit 7 % Rendite wächst in 20 Jahren auf rund 2,8 Mio. €, wenn die Erträge ungeschmälert reinvestiert werden. Wird derselbe Betrag privat gehalten und auf jeden realisierten Ertrag 25 % Abgeltungsteuer fällig, bleiben nach denselben 20 Jahren nur rund 2,0 Mio. €. Die Differenz von etwa 800.000 € entsteht nicht durch eine bessere Anlage, sondern allein dadurch, dass die Steuer später statt laufend anfällt. Zwei Einordnungen gehören zur Ehrlichkeit dazu: Die Rechnung isoliert den Thesaurierungs-Effekt, und auch die Stiftung zahlt auf ihre steuerpflichtigen Erträge 15 % zuzüglich Soli. Das reale Ergebnis liegt deshalb zwischen den beiden Werten, die Richtung der Aussage bleibt aber bestehen.
Reale Rendite: der stille Gegner heißt Inflation
Über 30 oder 60 Jahre entscheidet nicht die nominale, sondern die reale Rendite. Als Zielgröße gilt in der Praxis mindestens 2 bis 3 % über der Inflationsrate, sonst verliert das Vermögen trotz wachsender Zahlen an Kaufkraft. Erreicht wird das typischerweise über Diversifikation: Sachwerte wie Immobilien und Edelmetalle als Inflationsschutz, Wertpapiere für Wachstum. Als Richtwert für eine generationenübergreifende Aufteilung nennt die Praxis etwa 60 % Aktien, 30 % Immobilien und 10 % alternative Anlagen; das ist eine Orientierung, keine Anlageempfehlung. Der lange Anlagehorizont ist dabei ein struktureller Vorteil: Eine Stiftung, die nicht in zehn Jahren liquidiert werden muss, kann höhere Schwankungen aushalten und dafür Wachstum mitnehmen. Was verbindlich festgelegt werden sollte, zeigt der Beitrag Anlagerichtlinien für Stiftungen. Bei gemeinnützigen Stiftungen kommt die freie Rücklage als Inflationsausgleich hinzu: bis zu ein Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Wie Vermögen später hinzukommt: Zustiftung ist kein Zehnjahres-Rhythmus
Hier liegt ein verbreiteter Denkfehler. Bei der Schenkung an Kinder erneuern sich die Freibeträge alle zehn Jahre (Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel 100.000 €), und dieser Rhythmus lässt sich planvoll nutzen. Für die Stiftung gilt das nicht: Das Steuerklassen-Privileg greift nur einmal bei der Errichtung, bei einer auf Dauer angelegten Satzung mit einem Freibetrag von 100.000 €. Spätere Zustiftungen fallen in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag, ohne Zehnjahres-Zyklus. Der Aufbau des Stiftungsvermögens läuft deshalb über andere Wege: über thesaurierte Erträge, über ein Verkäuferdarlehen bei der Übertragung von Vermögenswerten und über die günstige Bewertung von Betriebsvermögen. Wer das früh weiß, dimensioniert die Erstausstattung anders.
Das Stiftungsdarlehen: die Forderung bleibt, das Geld arbeitet
Ein Instrument der Vermögensfixierung ist das Darlehen der Stiftung an Familienmitglieder, üblicherweise mit 4 bis 6 % p. a. verzinst. Der Effekt: Das Familienmitglied kann mit dem Geld investieren, etwa in eine Immobilie oder eine Unternehmensbeteiligung, doch der Stiftung gehört weiterhin die Forderung, nicht die Investition. Der Zinsstrom fließt zurück in die Stiftung und vergrößert die Ausschüttungsbasis. Im Erbfall wirkt das doppelt: Das erworbene Objekt fällt gegebenenfalls in den Nachlass, die Darlehensverbindlichkeit steht aber als Schuld dagegen und mindert den Nettonachlass. Voraussetzung ist ein Darlehen, das dem Drittvergleich standhält: schriftlicher Vertrag, marktübliche Verzinsung, Tilgungsplan, saubere Dokumentation der Zahlungsflüsse.
4. Was kostet die Generationenbindung? Die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Der Preis dafür, dass auf Stiftungsvermögen kein Erbfall stattfindet, ist die Erbersatzsteuer: Alle 30 Jahre fingiert das Gesetz einen Erbfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), mit einem festen Freibetrag von 800.000 € und Besteuerung des Rests nach Steuerklasse I. Sie ist eine echte Belastung, dafür aber gut planbar: Der Stichtag steht mit der Anerkennung fest.
Der Freibetrag ist fix, unabhängig von der Letztbegünstigung
Eine häufige Verwechslung: Die Letztbegünstigung in der Satzung, also der entfernteste in der Satzung genannte Begünstigte, beeinflusst den Freibetrag bei der Errichtung (Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel und weitere 100.000 €). Auf den Freibetrag der Erbersatzsteuer wirkt sie nicht. Dieser beträgt stets 800.000 € (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG), unabhängig davon, wie die Destinatärslinie gestaltet ist. Wer die Satzung auf die lange Linie auslegt, zahlt dafür also bei der Errichtung mit einem niedrigeren Freibetrag, nicht alle 30 Jahre.
Rechenbeispiel: drei Generationen mit 5 Mio. € Startvermögen
Ein Stifter errichtet mit 60 Jahren eine Familienstiftung mit 5 Mio. €. Die Stiftung erwirtschaftet 4 % Rendite, also 200.000 € pro Jahr. Davon gehen 100.000 € als Ausschüttung an die Familie, 100.000 € bleiben im Vermögen. Nach 30 Jahren stehen damit 8 Mio. € in der Stiftung (vereinfacht linear gerechnet, ohne Zinseszins).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Stiftungsvermögen im Jahr 30 | 8.000.000 € |
| abzüglich Freibetrag (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG) | 800.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | 7.200.000 € |
| fingiert auf zwei Kinder, je | 3.600.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I (§ 19 ErbStG) | 19 % |
| Erbersatzsteuer je Anteil | 684.000 € |
| Erbersatzsteuer gesamt | 1.368.000 € |
Rund 1,37 Mio. € auf 8 Mio. € Vermögen, verteilt auf 30 Jahre, entsprechen etwa 17 % des Vermögens beziehungsweise gut 45.000 € pro Jahr Rückstellungsbedarf. Die Steuer kann zudem nach § 24 ErbStG in bis zu 30 Jahresbeträgen entrichtet werden. Berechnung, Stundung und Gestaltungsoptionen im Detail behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.
30 Jahre Vorlauf: die Verschonung für Betriebsvermögen einplanen
Der zentrale Hebel gegen die Erbersatzsteuer entsteht nicht im Jahr 29, sondern über Jahrzehnte: der Aufbau begünstigten Betriebsvermögens. Für operatives Unternehmensvermögen sieht das Gesetz einen Verschonungsabschlag von 85 % oder auf Antrag 100 % vor, wenn Behaltensfrist und Lohnsummenregelung eingehalten werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Praktisch heißt das drei Dinge. Erstens die Struktur: Eine Kette aus Stiftung, Holding-GmbH und operativen Töchtern trennt Vermögensteile von der operativen Substanz. Zweitens die Bewertung: Ein Unternehmen wird im vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem 13,75-fachen des durchschnittlichen Gewinns der letzten fünf Jahre angesetzt, was bei fortbestehender operativer Tätigkeit tragbar bleibt. Drittens die Fristen: Die Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren darf nicht durch einen Verkauf gerissen werden, sonst entfällt die Verschonung rückwirkend anteilig. Wer den 30-Jahres-Stichtag kennt, plant Verkäufe und Umstrukturierungen um ihn herum.
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Stiftungs-Check starten5. Wie regelt man Governance über mehrere Generationen?
Über zwei Ebenen: verbindliche Regeln in der Satzung und eine gelebte Familienpraxis daneben. Die Satzung sichert die Struktur, die Praxis sichert, dass die nächste Generation die Stiftung als ihr eigenes Projekt begreift und nicht als Verwaltungsapparat, der ihr Geld zuteilt.
Familienverfassung: Werte schriftlich fixieren
Ein Familien-Codex in der Satzung hält fest, wofür das Vermögen da ist: Werte, Ziele und Verhaltenserwartungen. Dazu gehören klare Bedingungen für die Versorgung der Destinatäre, etwa für Ausbildung, bestimmte Lebensphasen und Notfälle. Der Zweck ist nicht Moral, sondern Konfliktvermeidung: Wo Kriterien schriftlich stehen, wird über Kriterien diskutiert und nicht über Personen.
Vorstandsrotation: Generationen wechseln sich in der Führung ab
Ohne Amtszeiten erstarrt jede Stiftung. Vorstandsmitglieder mit befristeten Amtsperioden sorgen dafür, dass Generationen sich in der Führung ablösen, ohne dass es einen Machtkampf braucht. Sinnvoll ist eine gestaffelte Rotation, bei der nie das gesamte Gremium gleichzeitig wechselt, damit Wissen erhalten bleibt. Worauf es bei der Besetzung ankommt, behandelt der Beitrag Stiftungsvorstand besetzen.
Die nächste Generation früh einbinden
Identifikation entsteht durch Beteiligung, nicht durch Zuwendungen. Bewährt haben sich in der Praxis: Mitgliedschaft im Stiftungsrat oder Beirat ab Volljährigkeit, Teilnahme an Vorstandssitzungen zunächst als Beobachter, Mitsprache bei Anlageentscheidungen oder, bei gemeinnützigen Strukturen, bei der Fördermittelvergabe. Dazu kommt eine jährliche Familienkonferenz aller Destinatäre und das bewusste Weitergeben der Stiftungsgeschichte: warum sie gegründet wurde, was erreicht wurde, was der Stifter wollte. Wer nur den Kontostand weitergibt, gibt eine Zahl weiter, keinen Grund, die Struktur fortzuführen.
Die Grenze: Eine Stiftung löst keine Familienkonflikte
Das gehört zur ehrlichen Einordnung: Die Struktur kann Vermögen erhalten, sie kann keine zerstrittene Familie befrieden. Sind sich Geschwister nicht einig, verlagert sich der Streit lediglich vom Erbrecht in die Stiftung und eskaliert dort in Vorstands- oder Destinatärskonflikten. Ein offenes Familiengespräch vor der Errichtung und klare Satzungsregeln zur Konfliktlösung sind deshalb kein weiches Beiwerk, sondern Teil der Konstruktion.
6. Welche Fehler kosten Generationenvermögen am meisten?
- Aus der Substanz ausschütten: Wer den Grundstock angreift, verkleinert die Ertragsbasis der übernächsten Generation. Ausschüttungen gehören an die laufenden Erträge gekoppelt, nicht an den Bedarf.
- Die Erbersatzsteuer erst spät bemerken: Der Stichtag steht ab der Anerkennung fest. Ohne Rückstellung oder Verschonungsplanung trifft sie die Stiftung als Liquiditätsproblem, nicht als Steuerthema.
- Die Behaltensfrist reißen: Ein Verkauf begünstigten Betriebsvermögens vor Ablauf der fünf beziehungsweise sieben Jahre lässt die Verschonung rückwirkend anteilig entfallen.
- Zustiftungen wie Schenkungen an Kinder behandeln: Der Zehnjahres-Rhythmus der Freibeträge gilt nicht für die Stiftung. Spätere Zustiftungen liegen in Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag.
- Die Satzung zu eng schreiben: Ohne Anpassungsklauseln und ohne Vermögensanfall-Regelung wird eine Satzung, die heute passt, in vierzig Jahren zum Hindernis.
- Die nächste Generation erst am Stichtag einbinden: Wer Kinder und Enkel nie beteiligt hat, übergibt an Personen, die die Stiftung als fremde Institution erleben. Das ist ein häufiger Grund, warum Strukturen inhaltlich scheitern, obwohl sie rechtlich halten.
Unser Fazit
Eine Familienstiftung sichert Generationenvermögen nicht, weil sie Steuern spart, sondern weil sie eine Mechanik ausschaltet: die Teilung von Eigentum in jedem Erbgang. Das Vermögen gehört keiner natürlichen Person mehr, wird nicht vererbt, nicht aufgeteilt und nicht unter Verkaufsdruck gesetzt. Bezahlt wird das mit dauerhafter Bindung und mit der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, die im Beispiel oben rund 1,37 Mio. € auf 8 Mio. € Vermögen ausmacht, planbar und über die Verschonung für Betriebsvermögen erheblich gestaltbar. Entscheidend für die lange Linie sind am Ende zwei Dinge, die beide nichts mit Steuersätzen zu tun haben: dass nur aus Erträgen ausgeschüttet wird und dass jede Generation einen Grund bekommt, die Struktur weiterzuführen.
FAQ zum Generationenvermögen in der Stiftung
Über wie viele Generationen kann eine Familienstiftung Vermögen tragen?
Rechtlich unbegrenzt: Die Stiftung ist auf Dauer angelegt (§§ 80 ff. BGB) und endet nicht mit dem Tod einer Person. Praktisch entscheidet nicht die Rechtsform, sondern ob die Erträge die Versorgung mehrerer Familienzweige, die laufenden Kosten und die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre gleichzeitig tragen.
Können Enkel und Urenkel schon in der Satzung als Begünstigte festgelegt werden?
Ja, die Destinatärslinie lässt sich als Kette über Kinder, Enkel und Urenkel definieren. Zu beachten ist die steuerliche Kehrseite: Der entfernteste genannte Begünstigte bestimmt den Freibetrag bei der Errichtung (Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Urenkel und weitere 100.000 €). Der Erbersatzsteuer-Freibetrag von 800.000 € bleibt davon unberührt.
Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Familienlinie ausstirbt?
Das regelt die Vermögensanfall-Klausel in der Satzung. Üblich ist der Übergang an eine gemeinnützige Stiftung oder an einen in der Satzung bestimmten Zweck. Fehlt die Klausel, entsteht genau die Unsicherheit, die die Struktur eigentlich vermeiden soll.
Kann die nächste Generation die Stiftung auflösen und das Vermögen verkaufen?
Nicht wie Erben. Die Organe sind an Satzung und Stiftungszweck gebunden und stehen unter Stiftungsaufsicht; eine Auflösung kommt nur in Sonderfällen und mit Genehmigung in Betracht. Umschichtungen im Rahmen der Anlagerichtlinien sind dagegen jederzeit möglich, ein Verkauf zur privaten Verteilung des Erlöses nicht.
Zahlt eine Familienstiftung im Generationenwechsel wirklich keine Erbschaftsteuer?
Auf das Stiftungsvermögen gibt es keinen Erbgang und damit keine Erbschaftsteuer je Generationenwechsel. An ihre Stelle tritt die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): 800.000 € Freibetrag, der Rest nach Steuerklasse I. Sie fällt unabhängig davon an, ob in diesem Zeitraum jemand verstirbt.
Wie viel darf eine Stiftung ausschütten, ohne die Substanz anzugreifen?
Als Regel nur so viel, wie die laufenden Erträge nach Kosten und Steuern hergeben, und auch das nicht vollständig: Ein Teil sollte thesauriert werden, damit das Vermögen real, also nach Inflation, nicht schrumpft. Als Zielgröße gilt in der Praxis ein Wachstum von 2 bis 3 % über der Inflationsrate.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Rechtsrahmen und Dauerhaftigkeit der Stiftung: §§ 80 ff. BGB (bundeseinheitlich seit 1.7.2023)
- Pflichtteilsergänzung und Abschmelzung binnen zehn Jahren: § 2325 Abs. 3 BGB
- Erbersatzsteuer alle 30 Jahre: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag 800.000 €: § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG; Steuersätze Steuerklasse I: § 19 ErbStG; Entrichtung in Jahresbeträgen: § 24 ErbStG
- Steuerklassen-Privileg bei der Errichtung: § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG; Verschonung von Betriebsvermögen (85 % / 100 %, Behaltens- und Lohnsummenfrist): §§ 13a, 13b ErbStG
- Körperschaftsteuersatz 15 %: § 23 KStG; Freibetrag 5.000 €: § 24 KStG
- Leistungen an Destinatäre als Einkünfte aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
- Freie Rücklage bei gemeinnützigen Stiftungen (bis zu ein Drittel der Überschüsse aus Vermögensverwaltung): § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
- Praxiswerte (Renditeannahmen, Zinsband für Stiftungsdarlehen, Asset-Allocation-Richtwerte, Miet-Schwelle, Governance-Bausteine) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: August 2026.
