Eine gemeinnützige Stiftung zu gründen gilt als kompliziert und langwierig. Tatsächlich folgt das Verfahren einer klaren Logik, und wer die Reihenfolge kennt, kommt deutlich schneller ans Ziel.
Eine gemeinnützige Stiftung gründest du in sieben Schritten: Zweck nach § 52 AO festlegen, Stiftungsform und Kapital wählen (Treuhandstiftung ab 20.000 €, rechtsfähige Stiftung ab 100.000 €), Satzung aufsetzen, Vorab-Anerkennung des Finanzamts einholen, Anerkennung der Stiftungsaufsicht durchlaufen, nach dem Freistellungsbescheid starten.
Dauer: 4–8 Wochen als Treuhandstiftung, 6–12 Monate als rechtsfähige Stiftung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Ablauf: Zweck (§ 52 AO) → Stiftungsform und Kapital → Stiftungsgeschäft und Satzung → Vorab-Anerkennung Finanzamt (§ 60a AO) → Anerkennung Stiftungsaufsicht → Freistellungsbescheid → Start.
- Kapital: Treuhandstiftung ab 20.000 €, rechtsfähige Stiftung praktisch ab 100.000 € (wirtschaftlich tragfähig ab 150.000 bis 200.000 €); rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen starten als Treuhandstiftung.
- Dauer: 4–8 Wochen (Treuhandstiftung) bzw. 6–12 Monate (rechtsfähige Stiftung), plus etwa 3 Monate Konzeption.
- Kosten: Gründung 1.500–5.000 € (Treuhand) bzw. 15.000–25.000 € (rechtsfähig); laufend 500–1.500 € bzw. 1.000–3.000 € pro Jahr.
- Steuern: 0 % Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Erträge; für den Stifter Spendenabzug bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte plus 1-Mio.-Sondervortrag über zehn Jahre.
- Wichtigster Nachteil: Das Vermögen ist unwiderruflich gemeinnützig gebunden und fließt nicht an die Familie zurück.
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1. Warum überhaupt eine gemeinnützige Stiftung gründen?
Weil sie drei Dinge verbindet, die sonst selten zusammenkommen: ein dauerhaft abgesichertes gemeinnütziges Anliegen, steuerfreie Erträge und einen erheblichen Spendenabzug für den Stifter. Die Stiftung ist verselbstständigtes Vermögen mit festgeschriebenem Auftrag: Das Grundstockvermögen (das dauerhaft gewidmete Kapital) bleibt erhalten, die Erträge fließen in einen der 26 anerkannten Katalogzwecke des § 52 AO, etwa Bildung, Wissenschaft, Gesundheit oder Naturschutz. Auf diese Erträge zahlt die Stiftung grundsätzlich keine Körperschaft- und keine Gewerbesteuer. Der Stifter kann die Errichtung über den Spendenabzug nach § 10b EStG geltend machen, bei Zuwendungen in den Vermögensstock mit bis zu 1 Mio. € Sondervortrag über zehn Jahre; bei 45 % Spitzensteuersatz bis zu 450.000 € Ersparnis. Dazu kommt die Außenwirkung: Eine Stiftung mit dem Familiennamen arbeitet über Generationen sichtbar für ihren Zweck.
Wichtig für die Erwartung: Die gemeinnützige Stiftung fördert die Allgemeinheit, nicht die Familie. Sie ist kein Spendenkonto, sondern dauerhaft arbeitendes Vermögen mit gesellschaftlichem Auftrag; wer beides verbinden will, kombiniert sie mit einer Familienstiftung (dazu später mehr).
2. Welche Voraussetzungen müssen vor der Gründung erfüllt sein?
Drei Grundelemente sind Pflicht: ausreichendes Vermögen, ein anerkannter Zweck aus den 26 Katalogzwecken des § 52 AO und eine Organisationsstruktur mit Vorstand. Dazu kommt eine Satzung, die die Grundprinzipien der Abgabenordnung verbindlich festschreibt: Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Selbstlosigkeit und Vermögensbindung. Geprüft wird doppelt: Stiftungsaufsicht des Bundeslands und Finanzamt müssen beide zustimmen. Was jede einzelne Anforderung im Detail bedeutet, von den Satzungs-Pflichtklauseln bis zu den laufenden Pflichten, behandelt der Beitrag zu den Voraussetzungen der gemeinnützigen Stiftung. Hier geht es um den Weg dorthin.
3. Wie läuft die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung Schritt für Schritt ab?
Die Gründung folgt sieben Schritten, vom Zweck über Satzung und Vermögensnachweis bis zu Anerkennung, Freistellungsbescheid und erster Mittelverwendung.
Schritt 1: Stiftungszweck festlegen und dreistufig formulieren
Am Anfang steht die Frage, was die Stiftung bewirken soll. Der Zweck muss einem der 26 Katalogzwecke des § 52 AO entsprechen; welche das sind und wie sie sich kombinieren lassen, zeigt der Überblick zu den gemeinnützigen Zwecken. In der Satzung hat sich eine dreistufige Formulierung bewährt: allgemeine Klausel („Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke“), konkreter Zweck (etwa Förderung von Wissenschaft und Bildung) und konkrete Maßnahmen (etwa Stipendien oder Forschungsförderung). Zwei Leitplanken dabei: Zu breit gefasste Zwecke akzeptiert das Finanzamt nicht, zu enge werden zum Risiko, wenn das einzelne Förderobjekt wegfällt. Bewährt hat sich, mehrere verwandte Zwecke mit „insbesondere“-Klauseln aufzunehmen. Das schafft Flexibilität, denn eine nachträgliche Zweckänderung braucht die Genehmigung von Stiftungsaufsicht und Finanzamt und dauert in der Praxis 2–6 Monate.
Schritt 2: Stiftungsform wählen: Treuhandstiftung oder rechtsfähige Stiftung
Die zweite Weiche entscheidet über Tempo, Kapitalbedarf und Verwaltung. Rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen werden als Treuhandstiftung gegründet: Ein Treuhänder trägt die Stiftung rechtlich; steuerlich ist sie mit eigener Steuernummer voll anerkannt. Die rechtsfähige Stiftung ist dagegen eine eigenständige juristische Person.
| Kriterium | Treuhandstiftung | Rechtsfähige Stiftung |
|---|---|---|
| Mindestkapital | 20.000–50.000 € | 100.000–300.000 € (je nach Bundesland) |
| Gründungsdauer | 4–8 Wochen | 6–12 Monate |
| Stiftungsaufsicht | keine | Aufsicht des Bundeslands |
| Spendenquittungen | ja (der Treuhänder stellt aus) | ja (die Stiftung selbst) |
| Laufende Kosten | 500–1.500 € pro Jahr | 1.000–3.000 € pro Jahr |
| Auftritt | „unter dem Dach von …“ | eigene Stiftungs-Identität |
| Umwandlung | später in rechtsfähige Stiftung möglich | nicht zurück in die Treuhandform |
Für viele Stifter ist die Treuhandstiftung der pragmatische Einstieg, der sich bei wachsendem Vermögen in eine rechtsfähige Stiftung umwandeln lässt.
Schritt 3: Kapital festlegen und Vermögensnachweis vorbereiten
Ein gesetzliches Mindestkapital gibt es nicht (§ 82 Satz 1 BGB); die Stiftungsaufsicht prüft stattdessen, ob das Vermögen den Zweck dauerhaft tragen kann. Praktisch starten Treuhandstiftungen ab 20.000 €, je nach Bundesland werden gemeinnützige Stiftungen in der Praxis ab 100.000 bis 150.000 € anerkannt, in einzelnen Ländern erst ab 300.000 €; wirtschaftlich tragfähig ist die rechtsfähige Form ab 150.000 bis 200.000 €. Die Aufsicht bewertet das Verhältnis von Vermögen und Zweck: Für Stipendien- und Bildungszwecke reichen oft 100.000–150.000 €, Forschungsförderung setzt realistisch eher 500.000 € voraus. Eingebracht werden kann neben Geld auch Sachvermögen wie Immobilien, Wertpapierdepots oder GmbH-Anteile; der Stichtagswert muss dann gutachterlich oder nachweislich dokumentiert sein. Alle Größenordnungen im Detail zeigt der Beitrag zum Stiftungskapital.
Entscheidend für das Verfahren: Ohne Nachweise über Existenz und Wert des Vermögens (Depotbelege, Registerauszüge, Wertgutachten) prüft die Aufsicht die Satzung gar nicht erst. Die Reihenfolge lautet deshalb: erst Vermögen organisieren, dann Stiftungsgeschäft, dann Satzung.
Schritt 4: Stiftungsgeschäft und Satzung aufsetzen
Jetzt entstehen die beiden Gründungsdokumente. Das Stiftungsgeschäft enthält die Gründungsfakten: Stifter, gewidmetes Vermögen, Organe und Sitz. Die Satzung übersetzt den Stifterwillen in verbindliche Regeln und braucht für die Gemeinnützigkeit sechs Pflichtbereiche: den Zweck mit Bezug auf § 52 AO, Ausschließlichkeit, Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Vermögensbindung mit Vermögensanfall an eine andere gemeinnützige Körperschaft sowie Regelungen zu Vorstand und Vergütung. Ein Formaldetail mit großer Wirkung: Die Zwecke müssen im Stiftungsgeschäft und in der Satzung wortwörtlich identisch formuliert sein; sonst wird der Antrag zurückgewiesen und das Verfahren beginnt von vorn.
Parallel werden die Organe bestellt: mindestens eine Person als Vorstand (in der Praxis 2–3 für Kontinuität), empfohlen zusätzlich ein Stiftungsrat, in manchen Bundesländern sogar Pflicht. Der Stifter kann lebenslang Vorstand sein und die Besetzung per Satzungs-Klausel regeln; an den Zweck bleibt er gebunden.
Schritt 5: Vorab-Anerkennung beim Finanzamt einholen
Bevor der Antrag zur Stiftungsaufsicht geht, sollte der Satzungsentwurf zum Finanzamt. Mit der Vorab-Feststellung nach § 60a AO bestätigt das Finanzamt, dass die Satzung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht. Das sichert den Spendenabzug schon im Verfahren ab und verhindert, dass eine fehlerhafte Satzung erst nach Monaten auffällt. Bei Zweifelsfragen lohnt der direkte Draht: Viele Finanzämter erläutern ihre Anforderungen vorab kostenlos.
Schritt 6: Anerkennungsverfahren durchlaufen
Hier trennt sich der Weg nach Stiftungsform. Die rechtsfähige Stiftung beantragt die Anerkennung bei der Stiftungsaufsicht des Bundeslands, mit Stiftungsgeschäft, Satzung, Vermögensnachweis und Vorstandsbestellung. Die Aufsicht prüft zuerst das Stiftungsgeschäft samt Vermögen, erst danach die Satzung im Detail; das Verfahren dauert typischerweise 3–9 Monate, bei sauberer Satzung und plausiblem Konzept auch nur 4–6 Wochen. Die Treuhandstiftung kennt kein Aufsichtsverfahren: Hier werden Treuhandvertrag geschlossen, Vermögen übertragen und die Stiftung vom Treuhänder beim Finanzamt angemeldet, insgesamt in 4–8 Wochen. Den Treuhandvertrag solltest du mit eigenem Berater prüfen lassen; er regelt Einfluss, Kosten und Umwandlungs-Option.
Schritt 7: Freistellungsbescheid abholen und die Arbeit aufnehmen
Mit der Anerkennung ist die Stiftung errichtet; steuerlich komplett macht sie erst der Freistellungsbescheid, den das Finanzamt nach der ersten Steuererklärung erteilt. Ab dann darf die Stiftung Spendenquittungen ausstellen, rückwirkend bis zum Gründungsdatum; die Details zeigt der Beitrag zu Spenden und Spendenquittung. Danach beginnt die eigentliche Arbeit: Vermögen ertragbringend anlegen, erste Fördermaßnahmen umsetzen und die Verwendung dokumentieren. Laufend fällig sind die jährliche Körperschaftsteuer-Erklärung mit Anlage Gem samt Tätigkeitsbericht und Mittelverwendungsnachweis, der Jahresbericht an die Stiftungsaufsicht und die Vier-Sphären-Buchhaltung. Die wichtigste Dauerregel ist die zeitnahe Mittelverwendung: Erträge und Spenden müssen innerhalb von zwei Kalenderjahren beim Zweck ankommen.
4. Wie lange dauert die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung?
Als Treuhandstiftung typischerweise 4–8 Wochen, als rechtsfähige Stiftung 6–12 Monate; hinzu kommen etwa 3 Monate Konzeption vor der Errichtung (Zweckdefinition, Vermögensplanung, Organisation). Der größte Zeitfaktor ist die doppelte Prüfung durch Stiftungsaufsicht und Finanzamt: Beide müssen anerkennen, jede Rückfrage verlängert das Verfahren. Im Ideal-Fall schafft auch eine rechtsfähige Stiftung die Anerkennung in 4–6 Wochen, realistisch sind mehrere Monate.
Ein Sonderfall ist die Gründung zum Jahresende: Für den Spendenabzug im laufenden Jahr braucht die Stiftung zum Spendenzeitpunkt eine Steuernummer; fehlt sie im Dezember, ist die Spende in diesem Jahr nicht abzugsfähig. Die Treuhandstiftung ist dann oft der einzige realistische Weg.
5. Was kostet es, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen?
Die Gründung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung kostet typischerweise 1.500–5.000 €, bei der rechtsfähigen Stiftung liegen die Gründungskosten je nach Beratungsumfang bei 15.000–25.000 €. Wer Konzeption, Satzung und beide Anerkennungsverfahren umfassend begleiten lässt, liegt in der Beratungspraxis bei rund 17.500 € pro Stiftung. Laufend kommen dazu: Treuhandstiftung typischerweise 500–1.500 € pro Jahr (verbreitet 0,5 % des Vermögens, Mindestvergütung um 1.000 €), rechtsfähige Stiftung 1.000–3.000 € pro Jahr für Steuerberatung und Berichtspflichten.
Zwei Einordnungen dazu: Das Stiftungskapital selbst ist kein Kostenpunkt, das Grundstockvermögen bleibt Vermögen der Stiftung. Und die Verwaltungskosten sollten als Richtwert ein Drittel der Erträge aus Vermögensverwaltung nicht überschreiten; bei sehr kleinen Stiftungen ist diese Schwelle schnell erreicht, weshalb sich die Treuhandstiftung typischerweise erst ab etwa 50.000 € Vermögen dauerhaft trägt.
6. Welche Steuern zahlt eine gemeinnützige Stiftung?
Im Grundsatz keine: Eine anerkannte gemeinnützige Stiftung ist von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), solange die Mittel zeitnah den satzungsmäßigen Zwecken zugutekommen. Was tatsächlich anfällt, hängt von der Sphäre der Einnahmen ab:
| Sphäre | Beispiele | Besteuerung |
|---|---|---|
| Ideelle Sphäre | Spenden, Stipendienvergabe | 0 % |
| Vermögensverwaltung | Zinsen, Dividenden, Mieten | 0 % (bei zeitnaher Mittelverwendung) |
| Zweckbetrieb (§§ 65–68 AO) | Schule einer Bildungsstiftung | 0 % |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Stiftungs-Café, Merchandise | ab 50.000 € Bruttoeinnahmen pro Jahr (§ 64 Abs. 3 AO): 15 % Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer, zusammen rund 30 % |
Auch der Vermögensübergang ist privilegiert: Zuwendungen an die Stiftung sind schenkungsteuerfrei, Erbersatzsteuer fällt nicht an, eigengenutzte Immobilien können grundsteuerbefreit sein; nur die Grunderwerbsteuer beim Immobilienerwerb bleibt. Und steuerfrei heißt nicht erklärungsfrei: Die jährliche Körperschaftsteuer-Erklärung mit Anlage Gem bleibt Pflicht, den Freistellungsbescheid erneuert das Finanzamt typischerweise alle drei Jahre.
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Stiftungs-Check starten7. Wie finanziert sich eine gemeinnützige Stiftung?
Eine gemeinnützige Stiftung finanziert sich aus drei Quellen: Erträgen ihres Vermögens (Zinsen, Dividenden, Mieten), Spenden und Zustiftungen sowie gegebenenfalls Zweckbetrieben, die unmittelbar dem Stiftungszweck dienen. Das Grundprinzip: Das Grundstockvermögen bleibt erhalten, verwendet werden die Früchte. Unangelegt geparktes Geld erfüllt deshalb keinen Zweck und gefährdet auf Dauer den Status. Harte Untergrenze: Fließen dauerhaft weniger als 1.200 € pro Jahr aus dem Vermögen, kann der Vorstand verpflichtet sein, die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Laufende Spenden können das kompensieren.
Rechenbeispiel: die Spende des Stifters als Startfinanzierung
Für den Stifter ist die Spendenseite zugleich der steuerliche Hebel. Wer bei Errichtung 250.000 € in den Vermögensstock seiner Stiftung gibt, kann den Betrag über den Sondervortrag nach § 10b Abs. 1a EStG geltend machen; bei 45 % Spitzensteuersatz sind das rund 112.500 € Steuerersparnis. Die Stiftung erzielt bei etwa 3 % Verzinsung rund 7.500 € Ertrag pro Jahr, steuerfrei für den Zweck. Daneben bleibt der laufende Abzug von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nutzbar; bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Sondervortrag auf 2 Mio. €. Für größere Vorhaben kann die Stiftung zudem selbst Darlehen bis 80 % ihres Vermögens aufnehmen, etwa für einen Immobilienerwerb. Sogar der Start ganz ohne eigenes Vermögen ist möglich: Die Gründung über Spenden Dritter ist eine anerkannte Konstellation, wenn Stifterwille, Satzung und ein plausibler Plan zur Vermögensaufbringung stehen.
8. Was ist der Nachteil einer Stiftung?
Der zentrale Nachteil der gemeinnützigen Stiftung ist die Unumkehrbarkeit: Vermögen, das in die Stiftung fließt, ist dauerhaft gemeinnützig gebunden und kommt weder an den Stifter noch an die Familie zurück. Bei Auflösung fällt es an eine andere gemeinnützige Körperschaft, Familienmitglieder als Förder-Empfänger sind unzulässig, und eine spätere Umwandlung in eine Familienstiftung ist rechtlich ausgeschlossen. Dazu kommen laufende Pflichten, die eine Familienstiftung nicht kennt: die Zwei-Jahres-Frist der Mittelverwendung, die doppelte Kontrolle durch Stiftungsaufsicht und Finanzamt samt Dokumentation. Auch der Zweck lässt sich später nur schwer anpassen (2–6 Monate Verfahren mit doppelter Genehmigung).
Das größte Risiko ist der Statusverlust: Bei Verstößen droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit mit Steuerpflicht ab dem Stichtag, bei nachweisbaren früheren Verstößen bis zu 10 Jahre rückwirkend, im Ernstfall mit persönlicher Haftung des Vorstands. Welche Konstellationen dahin führen, zeigt der Beitrag Wie verliert man die Gemeinnützigkeit?. Die Bindung ist allerdings kein Konstruktionsfehler, sondern der Preis der Steuerfreiheit. Wer Gemeinwohl und Familienversorgung verbinden will, errichtet beide Strukturen parallel: Die Doppelstiftung kombiniert gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung, typischerweise ab etwa 500.000 € Vermögen.
9. Welche Fehler solltest du bei der Gründung vermeiden?
- Abweichende Zweckformulierungen: Stimmen die Zwecke in Stiftungsgeschäft und Satzung nicht wortwörtlich überein, wird der Antrag zurückgewiesen und das Verfahren startet neu.
- Antrag ohne Vermögensnachweis: Ohne Belege zu Existenz und Wert des Vermögens prüft die Aufsicht die Satzung gar nicht erst.
- Zweck zu eng fassen: Die spätere Anpassung dauert 2–6 Monate und braucht zwei Genehmigungen; besser gleich mehrere verwandte Zwecke aufnehmen.
- Dezember-Gründung mit Abzugs-Erwartung: Ohne Steuernummer zum Spendenzeitpunkt ist die Spende im laufenden Jahr nicht abzugsfähig; die Treuhandstiftung ist der schnellere Weg.
- Familie als Empfänger einplanen: „Stipendien“ an die eigenen Kinder sind der häufigste Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
- Geld unangelegt liegen lassen: Ohne Erträge keine Zweckverwirklichung; unter 1.200 € Jahresertrag droht die Pflicht zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.
- Pauschale Vorstandsvergütung ohne Satzungsgrundlage: Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich; pauschale Aufwandsentschädigungen brauchen eine ausdrückliche Satzungsregelung.
Unser Fazit
Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist ein formales Verfahren mit klarer Logik: Zweck präzise und zugleich flexibel formulieren, Stiftungsform und Kapital zum Vorhaben passend wählen, das Vermögen vor der Satzung organisieren und beide Prüfinstanzen in der richtigen Reihenfolge einbinden. Als Treuhandstiftung gelingt der Start ab 20.000 € in 4–8 Wochen; die rechtsfähige Stiftung braucht 6–12 Monate und passt zu größeren, langfristigen Vorhaben. Die Steuervorteile sind erheblich, vom steuerfreien Ertrag bis zum 1-Mio.-Sondervortrag, ihr Preis ist die dauerhafte Bindung samt laufenden Pflichten. Wer das Verfahren mit Erfahrung aufsetzt, erspart sich Rückweisungen.
FAQ zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung
Kann man eine gemeinnützige Stiftung schon mit 20.000 € gründen?
Ja, als Treuhandstiftung: Sie ist ab 20.000 € möglich und in 4–8 Wochen errichtet; rund 90 % der gemeinnützigen Stiftungen sind so strukturiert. Für die rechtsfähige Stiftung gelten 100.000 € als praktisches Minimum, wirtschaftlich tragfähig ab 150.000 bis 200.000 €.
Wie lange dauert es, eine gemeinnützige Stiftung zu gründen?
Als Treuhandstiftung typischerweise 4–8 Wochen, als rechtsfähige Stiftung 6–12 Monate, weil Stiftungsaufsicht und Finanzamt getrennt prüfen. Für die Konzeption sind zusätzlich etwa 3 Monate üblich.
Ab wann darf die neue Stiftung Spendenquittungen ausstellen?
Erst nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamts, dann aber rückwirkend bis zum Gründungsdatum. Als Brücke dient die Vorab-Feststellung nach § 60a AO; zum Spendenzeitpunkt muss eine Steuernummer vorliegen.
Behalte ich als Stifter Einfluss auf meine Stiftung?
Ja. Der Stifter kann lebenslang als Vorstand tätig sein und über Satzungs-Klauseln die Vorstandsbesetzung regeln. Er bleibt aber an den Satzungszweck gebunden; Ausschüttungen an ihn oder die Familie sind ausgeschlossen.
Kann ich die gemeinnützige Stiftung später in eine Familienstiftung umwandeln?
Nein, das ist rechtlich ausgeschlossen; das Vermögen bleibt gemeinnützig gebunden. Wer beide Ziele verfolgt, errichtet parallel beide Stiftungen (Doppelstiftungs-Modell).
Geht die Gründung auch ohne eigenes Vermögen?
Ja, bei gemeinnützigen Stiftungen ist die Gründung über Spenden Dritter eine häufige Konstellation. Voraussetzung sind ein klarer Stifterwille, eine schlüssige Satzung und ein plausibler Plan zur Vermögensaufbringung.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Gemeinnützigkeitsrecht: §§ 51–68 AO, insbesondere § 52 AO (Katalogzwecke), § 55 AO (Selbstlosigkeit, zeitnahe Mittelverwendung), § 60a AO (Vorab-Feststellung), § 64 Abs. 3 AO (50.000-€-Grenze), §§ 65–68 AO (Zweckbetrieb)
- Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; Spendenabzug: § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG
- Stiftungszivilrecht: § 82 Satz 1 BGB (Anerkennung, kein gesetzliches Mindestkapital); Stiftungsrechtsreform 2023; Stiftungsgesetze der Bundesländer
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung (u. a. Auswertung von 326 Satzungsgesprächen). Stand: August 2026.
