Wer sein Vermögen in eine Stiftung überträgt, stellt fast immer als Erstes diese Frage: Habe ich selbst noch etwas davon? Die Antwort hängt vom Stiftungstyp ab: In der Familienstiftung darfst du dich selbst als Begünstigter (Destinatär) einsetzen, das ist sogar ihr eigentlicher Zweck.
Bei der gemeinnützigen Stiftung ist die Selbst-Begünstigung praktisch ausgeschlossen; das oft zitierte „Familiendrittel“ nach § 58 Nr. 6 AO ist eine Notfallklausel, keine Stifterrente. In diesem Beitrag geht es darum, was bei beiden Stiftungstypen wirklich gilt, wie Ausschüttungen an den Stifter besteuert werden und warum eine nachträgliche Selbst-Einsetzung teuer wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Familienstiftung: ja. Der Stifter kann sich selbst und seine Familie als Begünstigte (Destinatäre) einsetzen, das ist erlaubt und sehr verbreitet.
- Steuer auf Ausschüttungen: Die Stiftung behält 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli ein; bei niedrigem persönlichem Steuersatz ist eine Günstigerprüfung möglich.
- Mehrfachrolle zulässig: Stifter, Vorstand und Destinatär in einer Person ist rechtlich problemlos; wichtig ist die Befreiung von § 181 BGB in der Satzung.
- Gemeinnützige Stiftung: praktisch nein. Das „Familiendrittel“ (§ 58 Nr. 6 AO, bis zu ein Drittel der Erträge für den angemessenen Unterhalt) legt die Finanzverwaltung sehr restriktiv aus; wer damit als Stifterrente plant, riskiert die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
- Nachträglich einsetzen geht schief: Die Erweiterung des Begünstigtenkreises wird als Aufhebung plus Neugründung gewertet, mit Schenkungsteuer und neuer 30-Jahres-Frist der Erbersatzsteuer.
- Wer beides will (Versorgung und Spendenabzug), trennt sauber: Doppelstiftung aus Familienstiftung und gemeinnütziger Stiftung.
Passt eine Familienstiftung zu dir?
Der Stiftungs-Check beantwortet das in 2 Minuten. Anonym, ohne Vorbereitung, ohne Anmeldung.
In 2 Minuten prüfenLieber direkt sprechen? Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren
1. Die kurze Antwort: Beim einen Stiftungstyp ja, beim anderen praktisch nein
Ob du dich selbst als Begünstigter einsetzen darfst, entscheidet nicht dein Wunsch, sondern der Stiftungstyp. Bei der Familienstiftung ist die Selbst-Begünstigung ausdrücklich erlaubt und gehört zum Kernkonzept: Die Stiftung existiert, um den Stifter und seine Familie über Generationen zu versorgen. Bei der gemeinnützigen Stiftung gilt das Gegenteil: Selbstlosigkeit ist Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, der Stifter gehört dort gerade nicht in den Begünstigtenkreis.
Zur Einordnung der Begriffe: Destinatäre sind die in der Satzung festgelegten Begünstigten einer Stiftung, also die Personen, an die Ausschüttungen fließen dürfen. Dieser Beitrag klärt die Grundsatzfrage, ob der Stifter selbst dazugehören darf. Wie du die Reihenfolge und Staffelung der Begünstigten über Generationen gestaltest, behandelt der separate Beitrag zur Begünstigtenfolge in der Stiftung.
2. Wie funktioniert die Selbst-Begünstigung in der Familienstiftung?
In der Familienstiftung wird der Stifter im Begünstigtenkreis der Satzung namentlich aufgeführt und kann dann zu Lebzeiten Ausschüttungen aus der Stiftung erhalten, wie jeder andere Destinatär auch. Üblich ist, neben dem Stifter auch Ehegatte, Kinder und Enkel aufzunehmen.
Das Vermögen „verschwindet" nicht
Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Wer sein Vermögen in eine Stiftung gibt, kommt nie wieder heran. Richtig ist: Das Vermögen gehört der Stiftung und bleibt dort gebunden, aber die Erträge können über satzungsgemäße Ausschüttungen an Stifter und Familie zurückfließen. Genau diese Kombination, Vermögensbindung plus laufende Versorgung, ist der Konstruktionsgedanke der Familienstiftung. Der Merksatz dazu: Die Stiftung trennt das Eigentum vom Ertrag, nicht die Familie vom Geld.
Drei Rollen, eine Person: Stifter, Vorstand, Destinatär
Rechtlich ist es problemlos zulässig, dass der Stifter in der Familienstiftung gleichzeitig drei Rollen einnimmt, und in der Praxis ist das die klassische Konstellation:
- Stifter: bringt die Erstausstattung ein,
- Vorstand: behält die operative Kontrolle über das Stiftungsvermögen,
- Destinatär: erhält Ausschüttungen aus den Erträgen.
Zusätzlich zur Ausschüttung kann der Stifter als Vorstand eine Vergütung erhalten. Sie muss marktüblich sein und in der Satzung verankert werden; versteuert wird sie mit dem persönlichen Steuersatz.
Wichtig für Vorstand-Stifter: die Befreiung von § 181 BGB
Wenn der Stifter zugleich Vorstand ist und für die Stiftung Verträge mit sich selbst abschließt, etwa einen Mietvertrag, greift grundsätzlich das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB. Deshalb gehört die Befreiung von § 181 BGB in die Satzung. Was bei solchen Eigengeschäften zwischen Vorstand und Stiftung sonst noch zu beachten ist, zeigt der Beitrag zu Eigengeschäften des Stiftungsvorstands.
3. Wie werden Ausschüttungen an mich selbst besteuert?
Empfängt der Stifter Ausschüttungen aus seiner Familienstiftung, behält die Stiftung 25 % Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag ein. Liegt der persönliche Steuersatz darunter, etwa im Ruhestand, kann über die Günstigerprüfung ein Teil der einbehaltenen Steuer erstattet werden. Die Details der Besteuerung auf Empfängerseite behandelt der Beitrag zur Besteuerung von Stiftungs-Ausschüttungen; welche Wege es insgesamt gibt, privat an Geld aus der Stiftung zu kommen, zeigt der Überblick Geld aus der Stiftung entnehmen.
Rechenbeispiel: Stifter-Ausschüttung im Ruhestand
Interessant wird die Selbst-Begünstigung vor allem in der Kombination mit einer GmbH-Beteiligung im Stiftungsvermögen. Der Geldfluss-Pfad: GmbH-Gewinne fließen an die Stiftung (dank Schachtelprivileg mit effektiv 0,75 % Steuerlast auf dieser Stufe) und von dort als Ausschüttung an den Stifter. Konstellation im Beispiel: Stifter, 68 Jahre, im Ruhestand; Familienstiftung mit GmbH-Beteiligung; jährlicher GmbH-Gewinn 100.000 € brutto.
| Stufe | Betrag | Steuer | Verbleibend |
|---|---|---|---|
| GmbH-Gewinn | 100.000 € | KSt + GewSt ca. 30 % = 30.000 € (je nach Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde, typisch 29–33 %) | 70.000 € |
| Ausschüttung an die Stiftung | 70.000 € | Schachtelprivileg: effektiv 0,75 % = 525 € | 69.475 € |
| Ausschüttung an den Stifter | 69.475 € | Kapitalertragsteuer 25 % einbehalten = 17.370 € | 52.105 € netto |
| Günstigerprüfung des Stifters | entfällt | persönlicher Steuersatz im Rentenalter z. B. 18 %: Erstattung ca. 4.860 € | rund 57.000 € netto |
Die Gesamtbelastung liegt bei rund 43 % auf 100.000 € brutto, gegenüber ca. 47 % bei einer reinen Privat-Ausschüttung aus der GmbH. Der Steuervorteil ist also spürbar, aber moderat. Der eigentliche Hauptvorteil liegt woanders: Das Vermögen bleibt in der Stiftung gebunden und damit über Generationen erhalten, während der Stifter im Ruhestand bei niedrigem persönlichem Steuersatz vergleichsweise günstig auf die Erträge zugreifen kann.
4. Warum ist das „Familiendrittel" der gemeinnützigen Stiftung ein Mythos?
Auf dem Papier erlaubt § 58 Nr. 6 AO gemeinnützigen Stiftungen, bis zu ein Drittel ihres Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters und seiner Familie sowie für die Pflege seines Grabes zu verwenden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden. In der Praxis legt die Finanzverwaltung diese Klausel jedoch sehr restriktiv aus: Sie ist als Notfallvorsorge gedacht, nicht als regelmäßige Versorgung.
Der verbreitete Irrtum von der „Stifterrente"
Der Satz „Sie können sich aus Ihrer gemeinnützigen Stiftung eine lebenslange Rente in Höhe von einem Drittel der Erträge zahlen“ kursiert hartnäckig. Er ist in dieser Pauschalität falsch. Die Finanzverwaltung akzeptiert es nicht, einen festen Prozentsatz der Erträge pauschal und bedingungslos privat an die Familie auszuschütten. Wer die eigene Versorgung auf dieses vermeintliche Familiendrittel baut, errichtet die gesamte Stiftungsstruktur auf einer falschen Grundlage.
Die Drei-Drittel-Illusion
Warum die Rechnung nicht aufgehen kann, zeigt ein Blick auf die konkurrierenden Mittelverwendungen einer gemeinnützigen Stiftung:
- bis zu ein Drittel der Erträge für Verwaltungskosten (Angemessenheit vorausgesetzt),
- bis zu ein Drittel für die freie Rücklage zum Inflationsausgleich (§ 62 AO),
- das verbleibende Drittel für die eigentliche Zweckverwirklichung, für die das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt (§ 55 AO).
Soll nun zusätzlich ein Drittel an die Familie fließen, fehlt das Geld für den gemeinnützigen Zweck, und genau das akzeptiert die Behörde nicht. Die Konsequenz im Ernstfall ist die Aberkennung der Gemeinnützigkeit: rückwirkende Nachversteuerung, Rückforderung der Spendenabzüge des Stifters und Wegfall der Körperschaftsteuer-Befreiung. Welche Anforderungen eine gemeinnützige Stiftung dauerhaft erfüllen muss, fasst der Beitrag zu den Voraussetzungen der gemeinnützigen Stiftung zusammen.
Was bei der gemeinnützigen Stiftung zulässig bleibt
Ganz leer geht der Stifter einer gemeinnützigen Stiftung nicht aus, aber die zulässigen Wege sind eng und klar umrissen:
- Aufwendungsersatz: dokumentierte Auslagen für die Stiftung, etwa Reisekosten oder Bewirtungsanteile,
- Vorstandsvergütung: eine marktübliche Vergütung für die tatsächliche Vorstandstätigkeit, sauber als Arbeitsleistung und nicht als verdeckte Familiendrittel-Konstruktion, versteuert mit dem persönlichen Steuersatz,
- konkrete Notfall-Hilfe: gerät der Stifter tatsächlich in eine finanzielle Notlage, kann die Stiftung im Einzelfall unterstützen; das ist der eigentliche Sinn des § 58 Nr. 6 AO,
- Grabpflege: die Übernahme der laufenden Grabpflegekosten nach dem Tod, der klassische Anwendungsfall der Norm.
Wie das realistisch aussieht, zeigt ein Modell aus der Beratungspraxis: Eine gemeinnützige Stiftung mit 500.000 € Vermögen und 25.000 € Jahresertrag verwendet etwa 8.000 € für die Verwaltung, 8.000 € für die freie Rücklage und 9.000 € für Förderprojekte. Für die Familie bleibt kein laufender Posten; denkbar ist allenfalls ein einmaliger Notfall-Beitrag von 1.000–2.000 € bei tatsächlicher Bedürftigkeit, daneben eine marktübliche Vorstandsvergütung von 1.500 € pro Jahr für die nebenamtliche Vorstandsführung.
Die Lösung, wenn du beides willst: die Doppelstiftung
Wer sowohl die Versorgung der Familie als auch Gemeinnützigkeit mit Spendenabzug anstrebt, sollte die beiden Ziele strukturell trennen: eine Familienstiftung für die Versorgung und daneben eine gemeinnützige Stiftung für den Spendenabzug und etwa die Grabpflege. Zwei klar getrennte Strukturen, jede mit ihrer eigenen Logik, statt einer Konstruktion, die auf dem Familiendrittel-Mythos aufbaut.
Lohnt sich eine Stiftung für dich?
Beantworte 9 kurze Fragen und du weißt in 2 Minuten, ob eine Stiftung zu deiner Situation passt – kostenlos und unverbindlich.
Stiftungs-Check starten5. Kann ich mich nachträglich als Begünstigter aufnehmen?
Praktisch kaum, und wenn, dann sehr teuer. Begünstigte die Familienstiftung ursprünglich nur die Kinder und will sich der Stifter später selbst einsetzen, gilt diese Erweiterung des Begünstigtenkreises steuerlich als Aufhebung der Stiftung mit anschließender Neugründung. Die Folgen: Schenkungsteuer auf den Vorgang und eine neu beginnende 30-Jahres-Frist der Erbersatzsteuer. Zusätzlich prüft die Stiftungsaufsicht solche Änderungen auch unabhängig von den Steuerfolgen kritisch.
Der Merksatz lautet deshalb: Selbst-Begünstigung ist eine Frage der Errichtung, nicht der Nachbesserung. Wer eine Familienstiftung gründet und sich die eigene Versorgung offenhalten will, nimmt sich von Anfang an in den Begünstigtenkreis auf, typischerweise zusammen mit Ehegatte, Kindern und Enkeln. Bei der gemeinnützigen Stiftung gilt umgekehrt: den Stifter gar nicht erst als Destinatär vorsehen, allenfalls eine marktübliche Vorstandsvergütung in der Satzung verankern.
6. Welche Fehler kosten am meisten?
- Das Familiendrittel als Rentenmodell einplanen: Die Finanzverwaltung erkennt eine pauschale „Ein-Drittel-für-die-Familie“-Regel nicht an; im schlimmsten Fall kostet der Versuch die Gemeinnützigkeit samt rückwirkender Nachversteuerung.
- Den Stifter bei der Errichtung der Familienstiftung vergessen: Die nachträgliche Aufnahme in den Begünstigtenkreis wird als Aufhebung plus Neugründung gewertet, mit Schenkungsteuer und neuer 30-Jahres-Frist.
- Die § 181 BGB-Befreiung weglassen: Ohne sie kann der Vorstand-Stifter keine wirksamen Verträge mit der eigenen Stiftung schließen.
- Vorstandsvergütung ohne Grundlage: Sie muss marktüblich sein und in der Satzung verankert werden, sonst drohen gerade bei der gemeinnützigen Stiftung Probleme.
Unser Fazit
Die Kernfrage lässt sich klar beantworten: In der Familienstiftung darfst du dich selbst als Begünstigter einsetzen, und in den meisten Gestaltungen ist genau das gewollt; Ausschüttungen an dich unterliegen 25 % Kapitalertragsteuer mit der Chance auf Günstigerprüfung im Ruhestand. Bei der gemeinnützigen Stiftung führt an der Selbstlosigkeit kein Weg vorbei: Das Familiendrittel des § 58 Nr. 6 AO ist eine Notfall- und Grabpflege-Klausel, keine Versorgungsquelle. Wer beides will, baut eine Doppelstiftung. Und in jedem Fall gilt: Die Entscheidung fällt bei der Errichtung, denn nachträglich lässt sich der Begünstigtenkreis nur zu einem hohen steuerlichen Preis erweitern.
FAQ: Stifter selbst als Begünstigter
Darf der Stifter einer Familienstiftung Ausschüttungen an sich selbst erhalten?
Ja. Der Stifter kann sich in der Satzung selbst als Destinatär einsetzen und zu Lebzeiten Ausschüttungen empfangen. Die Stiftung behält darauf 25 % Kapitalertragsteuer plus Soli ein; bei niedrigem persönlichem Steuersatz ist eine Günstigerprüfung möglich.
Was ist das „Familiendrittel" nach § 58 Nr. 6 AO?
Die Vorschrift erlaubt gemeinnützigen Stiftungen theoretisch, bis zu ein Drittel des Einkommens für den angemessenen Unterhalt des Stifters, seiner Familie und die Grabpflege zu verwenden. Die Finanzverwaltung legt sie aber sehr restriktiv aus: gedacht als Notfallvorsorge, nicht als regelmäßige Stifterrente.
Kann ich gleichzeitig Stifter, Vorstand und Begünstigter sein?
Ja, in der Familienstiftung ist diese Mehrfachrolle rechtlich problemlos und die klassische Konstellation. Wichtig sind eine marktübliche, in der Satzung verankerte Vorstandsvergütung und die Befreiung von § 181 BGB für Verträge mit sich selbst.
Was passiert, wenn ich mich nachträglich als Begünstigter aufnehmen will?
Die Erweiterung des Begünstigtenkreises wird als Aufhebung plus Neugründung der Stiftung gewertet. Es fallen Schenkungsteuer an und die 30-Jahres-Frist der Erbersatzsteuer beginnt neu; zusätzlich prüft die Stiftungsaufsicht kritisch.
Was tun, wenn ich Versorgung und Gemeinnützigkeit will?
Beides in einer Struktur funktioniert nicht sauber. Die Lösung ist die Doppelstiftung: eine Familienstiftung für die Versorgung der Familie plus eine gemeinnützige Stiftung für Spendenabzug und Grabpflege, klar getrennt.
Passt eine Familienstiftung zu deiner Lage?
Vermögenshöhe, Familienkonstellation und Zeithorizont entscheiden darüber, ob sich die Struktur trägt. Das schauen wir uns gemeinsam an.
Kostenfreies Erstgespräch vereinbaren10 Minuten Telefonat · kostenfrei & unverbindlich · keine Vorbereitung nötig
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Unterhalt des Stifters und seiner Familie, Grabpflege („Familiendrittel“): § 58 Nr. 6 AO
- Freie Rücklage: § 62 AO; zeitnahe Mittelverwendung: § 55 AO
- Insichgeschäfte des Vorstands: § 181 BGB
- Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.