Welches Vermögen eignet sich als Grundstockvermögen einer Stiftung?

Veröffentlicht: · Fachlich geprüft von Thomas Bourdon, Rechtsanwalt · Lesezeit: 9 Min.
Bargeld, Wertpapiere, Immobilien oder GmbH-Anteile: welche Vermögensarten die Stiftungsaufsicht als Grundstockvermögen akzeptiert, wie bewertet wird und was ungeeignet ist.
Welches Vermögen eignet sich als Grundstockvermögen einer Stiftung?

Wer eine Stiftung gründet, muss ihr ein Vermögen mitgeben, das auf Dauer erhalten bleibt: das Grundstockvermögen. Grundsätzlich darf eine Stiftung jede Vermögensart halten: Liquide Mittel und Wertpapiere sind am unkompliziertesten, Immobilien und GmbH-Anteile funktionieren ebenfalls, verlangen aber Gutachten und einen Ertragskraft-Nachweis, während Krypto, Kunst und andere schwer bewertbare Anlagen meist nur als Beimischung akzeptiert werden. Entscheidend ist für die Stiftungsaufsicht nicht die Vermögensart selbst, sondern die nachhaltige Ertragskraft: Das Vermögen muss Stiftungszweck und Verwaltungskosten dauerhaft tragen. In diesem Beitrag geht es darum, welche Vermögensarten sich als Grundstock eignen, welche Vor- und Nachteile jede Art mitbringt und was in der Praxis regelmäßig abgelehnt wird. Die Frage, wie viel Kapital insgesamt nötig ist, behandelt der eigene Beitrag Wie viel Kapital braucht eine Stiftung?; hier geht es um die Frage der richtigen Vermögensart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bargeld und Bankguthaben sind der einfachste Weg: sofortige Bewertung, keine Gutachten, aber niedrige Ertragskraft.
  • Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds, ETFs) sind ebenfalls gut geeignet: börsentägliche Bewertung, bei Aktien zusätzlich das Steuerprivileg des § 8b KStG.
  • Immobilien und GmbH-Anteile funktionieren als Grundstock, erfordern aber Gutachten und den Nachweis nachhaltiger Ertragskraft gegenüber der Aufsicht.
  • Krypto, Kunst, Sammlerstücke werden als Hauptbestandteil meist abgelehnt; akzeptiert sind sie allenfalls als Beimischung.
  • Liquiditäts-Anker: Auch bei reinem Sachwert-Grundstock mindestens 5.000–10.000 € liquide Mittel mitstiften.
  • Bewährter Mix: 30–40 % liquide Mittel, 40–50 % Wertpapiere, 20–30 % Immobilien oder GmbH-Anteile.

1. Was zählt zum Grundstockvermögen und was akzeptiert die Aufsicht?

Das Grundstockvermögen ist das Kernvermögen der Stiftung, das dauerhaft zu erhalten ist: Die Stiftung lebt von den Erträgen, nicht von der Substanz. Genau daraus leitet die Stiftungsaufsicht ihren Prüfmaßstab ab. Sie fragt nicht, ob eine Vermögensart formal zulässig ist (halten darf die Stiftung grundsätzlich jede), sondern ob das eingebrachte Vermögen nachhaltige Ertragskraft hat, also die Verwirklichung des Stiftungszwecks plus die laufenden Verwaltungskosten dauerhaft decken kann. Merksatz: Nicht die Vermögensart entscheidet, sondern ihre Ertragskraft und Bewertbarkeit.

Die folgende Übersicht zeigt, wie die gängigen Vermögensarten in der Praxis abschneiden:

VermögensartAufsichts-AkzeptanzBewertbarkeitErtragskraft
Bargeld / BankguthabenSehr hochSofortNiedrig (Zinsen)
Wertpapiere (Aktien, Anleihen)Sehr hochTagesaktuellMittel bis hoch (Dividenden, Kursgewinne)
Investmentfonds / ETFsHochTagesaktuellMittel
GmbH-Anteile (operativ)HochGutachtenHoch (Ausschüttungen)
GmbH-Anteile (vermögensverwaltend)MittelGutachtenMittel
Immobilien (vermietet)MittelGutachtenStabil (Mieten)
Eigenheim / selbstgenutzte ImmobilieNiedrigGutachtenSehr niedrig
Patente / LizenzenMittelKomplexMittel bis hoch (Lizenzgebühren)
Edelmetalle / GoldNiedrigMarktwertKeine laufenden Erträge
KryptowährungenSehr niedrigVolatilSpekulativ
Kunst / SammlerstückeSehr niedrigGutachtenKeine

Zur Einordnung der Größenordnung: Die Mindest-Schwellen der Bundesländer bewegen sich je nach Land und Konzept zwischen 80.000 und 150.000 €; als pragmatischer Richtwert gelten 150.000 €. Was das im Detail für die Kapitalplanung bedeutet, steht im Beitrag Wie viel Kapital braucht eine Stiftung?.

2. Bargeld und Bankguthaben: der Standardweg

Warum liquide Mittel am unkompliziertesten sind

Liquide Mittel sind die einfachste Variante des Grundstockvermögens: Die Stiftungsaufsicht kann sofort bewerten, es gibt keine Streitfragen, keine Gutachten und keinen Notartermin für die Übertragung. Der Ablauf: Die Stiftung erhält ihre Anerkennungsurkunde, eröffnet ein Stiftungskonto, der Stifter überweist den Betrag.

Der Haken: niedrige Ertragskraft

Der Nachteil liegt in den Erträgen. Ein Rechenbeispiel: Bei 150.000 € und 3 % Tagesgeldzins entstehen 4.500 € Ertrag pro Jahr. Ziehst du davon 2.500 € Verwaltungskosten ab, bleiben 2.000 € für die Zweckverwirklichung. Bei kleineren Beträgen wird die Stiftung wirtschaftlich schlicht nicht tragfähig. Deshalb gilt: Bargeld eignet sich als Ergänzung zu höher rentierenden Vermögenswerten, selten als alleiniger Grundstock.

3. Wertpapiere: das Depot als Grundstockvermögen

Wie die Übertragung abläuft

Aktien, Anleihen, Fonds und ETFs sind gut geeignet, weil sie börsentäglich bewertbar sind. Die Übertragung folgt einer festen Mechanik: Zuerst wird die Stiftung mit der Anerkennungsurkunde rechtsfähig. Dann eröffnet sie ein eigenes Depot bei einer Bank, die Stiftungs-Depots führt (das sind klassische Geschäftsbanken, nicht die meisten Neo-Broker). Schließlich vollzieht die Bank den Depot-Switch, also die Übertragung der Wertpapiere vom Stifter-Depot auf das Stiftungs-Depot.

Der Steuer-Vorteil bei Aktien: § 8b KStG

Bei Aktien kommt ein erheblicher steuerlicher Hebel hinzu: das Privileg des § 8b KStG. Veräußert die Stiftung Aktien später mit Gewinn, liegt die effektive Belastung bei nur 0,75 %. Beim privaten Verkauf wären dagegen 25 % Abgeltungsteuer angefallen. Wichtig für die Abgrenzung: ETFs profitieren nicht vom § 8b-Privileg.

Bewertung und saubere Formulierung im Stiftungsgeschäft

Für die Schenkungssteuer-Bewertung ist der niedrigste Kurswert am Tag der Übertragung maßgeblich, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Und ein Praxispunkt, der Streit vermeidet: Das Stiftungsgeschäft sollte Stückzahlen und ISINs angeben, nicht einen Gesamtbetrag. Eine Betragsschenkung führt bei Kursschwankungen zwischen Zusage und Vollzug schnell zu Auseinandersetzungen darüber, was genau geschuldet ist.

4. Immobilien: möglich, aber mit aufwendigerer Anerkennung

Was bei der Einbringung anfällt

Immobilien funktionieren als Grundstockvermögen, der Weg ist aber deutlich aufwendiger als bei Geld oder Wertpapieren. Zur Einbringung gehören die notarielle Übertragung mit Beurkundung, die Grundbuch-Umschreibung (Dauer: 2–4 Monate), ein Verkehrswert-Gutachten zum Stichtag der Übertragung und die Schenkungssteuer-Erklärung beim Wohnsitz-Finanzamt. Zusätzlich ist die Grunderwerbsteuer zu beachten; bei einer Familienstiftung mit direkten Verwandten kommt gegebenenfalls die Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG in Betracht.

Vermietet ja, selbstgenutzt schwierig

Auch hier prüft die Aufsicht die nachhaltige Ertragskraft: Bei vermieteten Immobilien werden die Mieteinnahmen abzüglich Rückstellungen für Instandhaltung, Leerstand und Verwaltung herangezogen; dieser Überschuss muss die laufenden Stiftungszwecke plus Verwaltungskosten decken. Beim Eigenheim oder anderen selbstgenutzten Immobilien ist die Aufsicht dagegen skeptisch, weil laufende Erträge fehlen; als Hauptbestandteil wird das oft abgelehnt. Ein Lösungsansatz aus der Praxis ist ein Mietvertrag mit dem Stifter, der der Immobilie einen Ertrag verschafft.

Belastete Immobilien

Ist die Immobilie mit Grundschulden belastet, gehen diese mit über: Die Stiftung wird Schuldner des Bankdarlehens. Bewertet wird dann der Verkehrswert minus Restschulden. Wie Immobilien in der Stiftung langfristig verwaltet und genutzt werden, vertieft der Beitrag Immobilien im Stiftungsvermögen.

5. GmbH-Anteile: der Weg für Unternehmer

Voraussetzungen und Aufsichts-Sicht

Für Unternehmer sind GmbH-Anteile oft der naheliegendste Grundstock, und bei größeren Vermögen sind sie vorteilhaft: Ein per Gutachten oder Bewertung belegter GmbH-Wert ab 100.000 € genügt für die Anerkennung. Die Aufsicht schaut allerdings genau auf die Ertragsseite: Generiert die GmbH keine laufenden Erträge (etwa als reine Bargeld-Holding), wird die Anerkennung erschwert oder verweigert. Operative Gesellschaften mit Ausschüttungen sind der klar stärkere Fall.

Die steuerlichen Hebel: § 13b ErbStG und § 8b KStG

Zwei Steuer-Hebel machen GmbH-Anteile als Grundstock besonders interessant. Erstens die Verschonung nach § 13b ErbStG: Bei operativem Geschäft kommen Regel- oder Optionsverschonung in Betracht, im besten Fall bis zu 100 % steuerfrei. Zweitens das Schachtelprivileg des § 8b KStG im laufenden Betrieb: Ausschüttungen an die Stiftung werden mit 0,75–1,5 % belastet, statt mit 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen. Vermögensverwaltende GmbHs haben keine § 13b-Verschonung, profitieren aber vom Schachtelprivileg. Wie die Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Stiftung steuerlich im Detail funktioniert, zeigt der Beitrag GmbH-Anteile an eine Stiftung schenken.

Die Hybrid-Lösung für Gründer

Wer noch keine übertragbare GmbH hat, kann hybrid vorgehen: Stiftung mit 100.000 € Cash gründen, mit 25.000 € eine Tochter-GmbH starten und die restlichen 75.000 € als Gesellschafterdarlehen an die GmbH geben. Wichtig: als Darlehen, nicht als Schenkung, sonst droht eine Schenkungssteuer-Falle.

6. Was eignet sich nicht oder nur als Beimischung?

Die Kehrseite der Ertragskraft-Logik: Alles, was spekulativ, ertraglos oder schwer bewertbar ist, hat es als Hauptbestandteil schwer. Merksatz: Was die Aufsicht nicht bewerten kann oder was keine Erträge liefert, trägt keine Stiftung.

  • Kryptowährungen, NFTs, exotische Derivate: Sie gelten der Aufsicht als spekulativ und hochvolatil, also ungeeignet für ein auf Dauer zu erhaltendes Grundstockvermögen. Akzeptiert werden sie allenfalls als Beimischung von 5–15 % des Portfolios. Die pragmatische Alternative: Krypto im Privatbestand verkaufen, in Euro tauschen und mit Bargeld stiften; das eliminiert die Aufsichts-Bedenken.
  • Edelmetalle und Gold: Marktwert ist belegbar, aber es fehlen laufende Erträge; eher Beimischung als Fundament.
  • Kunst und Sammlerstücke: Schwer bewertbar und ohne Erträge, nur in Sonderfällen denkbar.
  • Genossenschaftsanteile: Stabil, aber niedrig rentierlich und schwer bewertbar; die Aufsicht akzeptiert sie selten als Hauptbestandteil.
  • Patente und Lizenzen: Ein Sonderfall in der Mitte. Mit Bewertungs-Gutachten sind sie als Grundstock möglich, die Bewertung ist komplex, die Ertragskraft über Lizenzgebühren kann aber mittel bis hoch sein. Mehr dazu im Beitrag IP, Patente und Lizenzen in der Stiftung.

7. Wie kombiniert man Vermögensarten sinnvoll?

Der Liquiditäts-Anker: Pflicht auch bei Sachwert-Grundstock

Selbst wenn das Hauptvermögen aus Sachwerten besteht, sollten mindestens 5.000–10.000 € liquide Mittel mitgestiftet werden. Dieser Liquiditäts-Anker deckt die laufenden Kosten der ersten Monate (Steuerberater, Bankgebühren, Versicherungen, Notarkosten für Eintragungen, etwaige Vorstands-Auslagen) und beschleunigt die Aufsichts-Akzeptanz, weil die Stiftung sofort arbeiten kann, ohne auf erste Mieteinnahmen oder Dividenden zu warten. Ohne Liquidität wirkt eine reine Sachwert-Stiftung anfangs handlungsunfähig, was die Aufsicht skeptisch sieht.

Der bewährte Vermögens-Mix

Als robuste Struktur hat sich in der Praxis diese Aufteilung bewährt: 30–40 % liquide Mittel (Bargeld, Festgeld), 40–50 % Wertpapiere (mit Aktien-Schwerpunkt für das § 8b-Privileg) und 20–30 % Immobilien oder GmbH-Anteile als Sachwert. Diese Mischung sichert Liquidität, Rendite und Vermögenserhalt gleichzeitig.

Beispiel: Vermögens-Mix einer mittleren Familienstiftung

So kann das konkret aussehen: Ein Stifter überträgt 150.000 € Bargeld auf das Stiftungskonto, ein Wertpapierdepot im Wert von 150.000 € (Mix aus 70 % Aktien und 30 % Anleihen) sowie operative GmbH-Anteile im Wert von 400.000 €, die über § 13b ErbStG verschont eingebracht werden. Das Eigenheim mit 800.000 € Verkehrswert wird nicht geschenkt, sondern über ein Verkäuferdarlehen an die Stiftung verkauft. Ergebnis: 300.000 € rechnerisches Grundstockvermögen, 400.000 € steuerneutral über § 13b und 800.000 € Immobilie über die Darlehenskonstruktion. Die Stiftungsaufsicht sieht eine stabile, diversifizierte Vermögensbasis mit klarer Ertragskraft. Was eine Familienstiftung darüber hinaus leisten kann, zeigt der Pillar-Beitrag im Detail.

8. Häufige Fehler bei der Wahl des Grundstockvermögens

  • Nur Bargeld einbringen: Die niedrige Ertragskraft macht die Stiftung bei kleineren Beträgen wirtschaftlich nicht tragfähig; Bargeld gehört als Ergänzung in den Mix, nicht als Alleinlösung.
  • Sachwerte ohne Liquiditäts-Anker: Ohne 5.000–10.000 € liquide Mittel ist die Stiftung anfangs handlungsunfähig, und die Aufsicht wird skeptisch.
  • Betragsschenkung statt Stückzahlen: Wer im Stiftungsgeschäft einen Gesamtbetrag statt Stückzahlen und ISINs zusagt, riskiert Streit bei Kursschwankungen.
  • Vermögensform nicht zu Ende gedacht: Was im Stiftungsgeschäft als Schenkungsversprechen steht (etwa „Sparvermögen 150.000 €“), ist verbindlich. Ein späterer Tausch in andere Vermögensformen ist steuerlich problematisch. Vor der Errichtung gehört deshalb gründlich überlegt, was tatsächlich übertragen werden soll.
  • Ertraglose GmbH einbringen: Eine reine Bargeld-Holding ohne laufende Erträge erschwert oder verhindert die Anerkennung.
  • Gesellschafterdarlehen als Schenkung deklarieren: In der Hybrid-Lösung muss das Darlehen an die Tochter-GmbH ein Darlehen bleiben, sonst droht die Schenkungssteuer-Falle.

Unser Fazit

Als Grundstockvermögen eignet sich fast jede Vermögensart, aber nicht jede gleich gut. Liquide Mittel und Wertpapiere sind der einfache, schnell bewertbare Weg; Immobilien und GmbH-Anteile bringen die höhere Ertragskraft und starke Steuerhebel mit (§ 13b ErbStG, § 8b KStG), verlangen dafür Gutachten und den Nachweis nachhaltiger Erträge. Spekulative oder ertraglose Anlagen scheitern regelmäßig an der Aufsicht. Die beste Antwort ist deshalb selten eine einzelne Vermögensart, sondern ein durchdachter Mix mit Liquiditäts-Anker. Da die Zusage im Stiftungsgeschäft verbindlich ist, gehört diese Entscheidung an den Anfang der Planung. Wie der Gründungsprozess insgesamt abläuft, zeigt der Beitrag Stiftung gründen.

FAQ zum Grundstockvermögen

Als Hauptbestandteil meist nicht: Die Aufsicht stuft Krypto als spekulativ und hochvolatil ein. Akzeptiert wird allenfalls eine Beimischung von 5–15 %. Die Alternative: im Privatbestand verkaufen, in Euro tauschen und mit Bargeld stiften.

Je nach Bundesland und Konzept bewegen sich die Schwellen zwischen 80.000 und 150.000 €; als pragmatischer Richtwert gelten 150.000 €. Die vollständige Kapitalplanung behandelt der Beitrag zum Stiftungskapital.

Schwierig: Ohne laufende Erträge ist die Aufsicht skeptisch, als Hauptbestandteil wird das Eigenheim oft abgelehnt. Ein Lösungsansatz ist ein Mietvertrag mit dem Stifter; im Beispiel oben wurde das Eigenheim stattdessen über ein Verkäuferdarlehen an die Stiftung verkauft.

Ja, mindestens 5.000–10.000 € liquide Mittel als Liquiditäts-Anker: für die laufenden Kosten der ersten Monate, für eine schnellere Aufsichts-Akzeptanz und damit die Stiftung nicht handlungsunfähig startet.

Maßgeblich für die Schenkungssteuer ist der niedrigste Kurswert am Tag der Übertragung, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Im Stiftungsgeschäft sollten Stückzahlen und ISINs stehen, nicht ein Gesamtbetrag.

Zwei Hebel: die Verschonung nach § 13b ErbStG bei operativem Geschäft (bis zu 100 % steuerfrei) und das Schachtelprivileg des § 8b KStG, das Ausschüttungen mit 0,75–1,5 % statt 25 % Abgeltungsteuer belastet.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerprivileg für Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne: § 8b KStG
  • Verschonung von Betriebsvermögen bei Einbringung: § 13b ErbStG
  • Grunderwerbsteuer-Befreiung bei direkten Verwandten: § 3 Nr. 6 GrEStG
  • Anforderungen der Stiftungsaufsicht (Mindest-Schwellen, Ertragskraft-Nachweis): Verwaltungspraxis der Bundesländer
  • Praxis-Einordnungen aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Stand: Juli 2026.

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