Familienholding oder Familienstiftung: Was passt zu welcher Situation?

Veröffentlicht: · Von · Fachlich geprüft von Jens Verhülsdonk, Steuerberater · Lesezeit: 15 Min.
Familienholding oder Familienstiftung: Was passt zu welcher Situation?

Eine Familienholding ist eine Kapitalgesellschaft, die die Beteiligungen einer Familie bündelt und deren Anteile den Familienmitgliedern gehören. Ausschüttungen der Töchter bleiben bei ihr zu 95 Prozent steuerfrei, sofern die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG). Vererbt werden die Holdinganteile trotzdem.

Der letzte Satz ist der entscheidende. Eine Familienholding löst das Steuerproblem einer verstreuten Beteiligungsstruktur sehr gut. Das Nachfolgeproblem löst sie nicht, weil sie selbst Gesellschafter hat und diese Gesellschafter sterblich sind.

Genau an dieser Stelle beginnt die Frage nach der Familienstiftung. In diesem Beitrag schauen wir uns zuerst an, was die Familienholding leistet und wie sie gebaut wird, und danach, wo ihre eingebaute Grenze liegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Familienholding ist eine Beteiligungsgesellschaft mit Eigentümern: Sie hält die Anteile an den operativen und vermögensverwaltenden Töchtern, ihre eigenen Anteile gehören den Familienmitgliedern. Damit ist sie ein Bündelungs-, kein Entkopplungsinstrument.
  • Der steuerliche Hebel heißt Schachtelprivileg: Bezüge aus Beteiligungen bleiben bei der Einkommensermittlung außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG), 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG). Gleiches gilt für Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2, 3 KStG).
  • Zwei Quoten musst du auseinanderhalten: mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres für die Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 4 KStG), mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums für die Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 2a GewStG).
  • Der Einstieg kann steuerneutral sein: Beim Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 UmwStG lassen sich die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen. Der Preis ist eine siebenjährige Sperrfrist (§ 22 Abs. 2 UmwStG).
  • Die Grenze ist die Vererbung: Holdinganteile gehen mit dem Tod als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB) und zersplittern über Generationen. Die Stiftung ist dagegen mitgliederlos (§ 80 Abs. 1 BGB) und zahlt statt Erbschaftsteuer alle 30 Jahre Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

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1. Was ist eine Familienholding genau?

Eine Familienholding ist eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH, deren Zweck nicht das operative Geschäft ist, sondern das Halten von Beteiligungen, und deren Gesellschafter die Mitglieder einer Familie sind. Sie steht also über den Tochtergesellschaften und unter den Familienmitgliedern. Den allgemeinen Begriff und die verschiedenen Bauformen erklärt der Beitrag Was ist eine Holding.

Der Unterschied zur gewöhnlichen Holding liegt nicht in der Technik, sondern im Gesellschafterkreis. Bei einer Familienholding sind die Anteilseigner Vater, Mutter, Kinder, teilweise Geschwister und Neffen. Daraus ergeben sich drei Eigenschaften, die den ganzen Rest des Themas bestimmen:

  • Sie hat Eigentümer. Jeder Anteil gehört einer natürlichen Person, mit Stimmrecht, Gewinnanspruch und einem Wert, der bei Schenkung oder Erbfall bewertet wird.
  • Sie kann geteilt werden. Anteile lassen sich verkaufen, verpfänden, im Scheidungsfall im Zugewinn berücksichtigen und im Erbfall aufteilen.
  • Sie ist steuerlich eine Körperschaft. Damit greifen dieselben Beteiligungsprivilegien wie bei jeder anderen Kapitalgesellschaft.

Genau diese Kombination macht sie stark im laufenden Betrieb und schwach über Generationen. Wer das strukturelle Gegenstück sucht, landet bei der Familienstiftung: Sie ist eine mitgliederlose juristische Person, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird (§ 80 Abs. 1 BGB) und deren Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist (§ 83c Abs. 1 BGB). Es gibt dort keine Anteile, also auch nichts, was verkauft, verpfändet oder geteilt werden könnte.

2. Wie baust du eine Familienholding auf?

In drei Schritten: Dachgesellschaft errichten, Töchter gründen oder zuordnen, Anteile übertragen. Der dritte Schritt ist der teure, weil dort über stille Reserven entschieden wird. Den Ablauf im Detail beschreibt der Beitrag Holdingstruktur aufbauen.

Schritt 1: Die Dachgesellschaft

Zuerst entsteht die Gesellschaft, die später oben steht. Bei der reinen Familienholding ist das eine GmbH, an der die Familienmitglieder unmittelbar beteiligt sind. Soll später eine Stiftung an die Spitze, wird sie in diesem Schritt errichtet; die Bearbeitung bei der Stiftungsaufsicht dauert erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate, und in der Praxis wird eine rechtsfähige Stiftung ab etwa 100.000 € Vermögen anerkannt, je nach Bundesland erst ab 250.000 €.

Schritt 2: Die Töchter

Existiert bereits eine operative GmbH, werden deren Anteile später zugeordnet. Wird neu strukturiert, entsteht je Geschäftsbereich eine eigene Gesellschaft: operatives Geschäft, Immobilien, Wertpapiere. Warum diese Trennung sinnvoll ist, steht weiter unten in Abschnitt 5.

Schritt 3: Die Übertragung der Anteile

Hier gibt es zwei Wege, und sie führen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen.

Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile eingebracht, hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Auf Antrag können sie stattdessen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden (§ 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG), wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte hält. Das ist der qualifizierte Anteilstausch, und er ist der Grund, warum bestehende Unternehmen ohne sofortige Steuerlast unter eine Holding wandern können.

Die Sperrfrist als Preis. Der Buchwertansatz ist keine Endgültigkeit, sondern eine Stundung mit Bedingung. Werden die unter dem gemeinen Wert eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend besteuert (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG), vermindert um je ein Siebtel für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr. Praktisch heißt das: Wer innerhalb von sieben Jahren verkaufen will, sollte die Struktur anders bauen. Wer über Generationen denkt, für den ist die Frist irrelevant.

Die Schenkung. Der zweite Weg ist die unentgeltliche Übertragung. Sie ist der übliche Weg in eine Stiftung, weil die Stiftung keine Anteile gewähren kann und ein Anteilstausch damit ausscheidet. Für Betriebsvermögen kommen dabei die Verschonungsregeln des Erbschaftsteuerrechts in Betracht, deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sind. Für die Bewertung von GmbH-Anteilen kommt in der Praxis das vereinfachte Ertragswertverfahren oder ein Gutachten zum Einsatz.

Ein in der Beratungspraxis häufiges Modell kombiniert beides: Der Gesellschafter bringt seine operative GmbH zunächst steuerneutral in eine Holding-GmbH ein und überträgt anschließend die Holding-Anteile per Schenkung in die Stiftung. Zwischen operativer Tochter und Stiftung liegt dann eine Ebene, die spätere Verkäufe einzelner Töchter ermöglicht, ohne die Stiftung selbst zu berühren.

3. Warum bleiben Gewinne in der Familienholding fast steuerfrei?

Weil das Körperschaftsteuerrecht eine Doppelbesteuerung im Konzern vermeidet. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, also im Kern Gewinnausschüttungen, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 S. 1 KStG). Allerdings gelten 5 Prozent dieser Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG). Wirtschaftlich sind also 95 Prozent steuerfrei.

Die Rechnung dazu ist einfach: Von 100 € Dividende sind 5 € steuerpflichtig. Bei 15 Prozent Körperschaftsteuer ergibt das 0,75 € zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die effektive Belastung auf der Holdingebene liegt damit unter einem Prozent. Genauso funktioniert es beim Verkauf: Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft bleiben außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 S. 1 KStG), 5 Prozent des Gewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG).

Der Effekt entsteht aber nur, solange das Geld oben bleibt. Sobald es an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, greift die Besteuerung auf Privatebene. Die Holding ist also kein Steuersparmodell, sondern ein Thesaurierungsmodell: Sie erlaubt es, Gewinne aus einer Tochter mit nahezu ungeschmälertem Kapital in eine andere zu investieren.

Eine Beispielrechnung aus der Beratungspraxis

Ausgangslage: Ein Unternehmer hält persönlich 100 Prozent an einer operativen GmbH mit einem Wert von 2 Mio. € und einem Jahresgewinn von 300.000 €. Nach dem Umbau hält die Stiftung 100 Prozent an einer Holding-GmbH, die Holding-GmbH hält 100 Prozent an der operativen GmbH, das operative Geschäft bleibt unverändert. Die jährliche Ersparnis aus dem Schachtelprivileg liegt in diesem Fall bei etwa 50.000 bis 80.000 €, bei einem späteren Verkauf der operativen Gesellschaft nach der Sperrfrist bei rund 580.000 €. Das sind Werte aus einer konkreten Beratungssituation, keine Regelgrößen: Sie hängen an Gewinnhöhe, Ausschüttungsverhalten und Verkaufszeitpunkt.

4. Welche Beteiligungsquoten musst du einhalten?

Zwei, und sie sind unterschiedlich hoch. Wer nur die eine kennt, zahlt am Ende Gewerbesteuer auf Dividenden, mit denen er nicht gerechnet hat.

SteuerartMindestquoteStichtagNorm
Körperschaftsteuer10 Prozent des Grund- oder Stammkapitalszu Beginn des Kalenderjahres§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG
Gewerbesteuer15 Prozent des Grund- oder Stammkapitalszu Beginn des Erhebungszeitraums§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG

Liegt die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar unter 10 Prozent, sind die Bezüge abweichend von § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG). Die Streubesitzdividende ist damit voll steuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer wiederum wird der Gewinn nur gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent beträgt (§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG).

In der Praxis ist diese Frage bei Familienholdings meist theoretisch, weil die Holding üblicherweise 100 Prozent an ihren Töchtern hält. Relevant wird sie bei Minderheitsbeteiligungen an fremden Gesellschaften und bei 50:50-Konstellationen mit einem Partner, die klassische Holdingstrukturen ohnehin erschweren. Ab wann sich der Aufbau überhaupt rechnet, behandelt der Beitrag Ab wann lohnt sich eine Holding.

5. Warum mehrere Töchter unter einer Familienholding?

Weil Risiko und Steuersatz je Geschäftsbereich unterschiedlich sind und eine gemeinsame Gesellschaft beides vermischt. Die typische Aufteilung trennt drei Bereiche.

  • Operative GmbH: das aktive Geschäft mit dem operativen Haftungsrisiko. Die Belastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer liegt hier je nach Hebesatz bei etwa 30 Prozent.
  • Vermögensverwaltende GmbH für Immobilien: Verwaltet ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen, tritt auf Antrag die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags ein, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG). Es bleibt dann im Ergebnis die Körperschaftsteuer.
  • Trading- oder Wertpapiergesellschaft: getrennt gehalten, damit Kursrisiken nicht das operative Geschäft berühren.

Der Hauptgrund ist die Haftungstrennung: Wird eine Tochter insolvent, bleiben die Schwestergesellschaften unberührt, weil sie eigenständige Rechtsträger sind. Der Preis ist Aufwand: Jede Gesellschaft braucht eine eigene Buchführung, einen eigenen Jahresabschluss und eigene Steuererklärungen. Gewinne lassen sich zwischen den Schwestern nicht ohne Weiteres verlagern; dafür bräuchte es eine Organschaft, die in dieser Konstellation selten sinnvoll ist. Stattdessen bilanziert jede Tochter für sich und schüttet einzeln nach oben aus.

Ein Detail, das bei der Besetzung der Geschäftsführungen häufig übersehen wird: Unterschiedliche Geschäftsführer je Gesellschaft senken das Risiko einer Betriebsaufspaltung. Wie diese entsteht und wie du sie vermeidest, steht im Beitrag Betriebsaufspaltung vermeiden.

Was innerhalb der Struktur marktüblich sein muss

Alle Leistungsbeziehungen zwischen den Ebenen, also Mieten, Darlehen und Geschäftsführergehälter, müssen einem Fremdvergleich standhalten. Andernfalls droht die Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttung, und der beabsichtigte Vorteil kehrt sich um. Das gilt für die Familienholding genauso wie für die Struktur unter einer Stiftung.

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6. Wo stößt die Familienholding an ihre Grenze?

An der Nachfolge. Alles, was oben beschrieben ist, funktioniert, solange die Gesellschafter leben. Mit dem Tod eines Gesellschafters geht dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), und die Holdinganteile sind Teil dieses Vermögens.

Daraus folgen drei Effekte, die sich über Generationen verstärken:

  • Zersplitterung: Aus einem Gesellschafter werden drei, aus drei in der nächsten Generation neun. Mit jeder Generation sinkt die durchschnittliche Beteiligungsquote und steigt die Zahl der Stimmen, die koordiniert werden müssen.
  • Steuerliche Wiederholung: Jeder Erbgang ist ein steuerpflichtiger Vorgang auf den Wert der Anteile. Ob und in welchem Umfang Verschonungsregeln für Betriebsvermögen greifen, entscheidet sich in jedem einzelnen Erbfall neu.
  • Fremdeinflüsse: Anteile können in eine Scheidung, eine Privatinsolvenz oder in die Hände angeheirateter Familienmitglieder geraten, weil sie eben Eigentum einer natürlichen Person sind.

Gesellschaftsvertraglich lässt sich vieles davon abfedern, etwa über Zustimmungsvorbehalte bei Anteilsübertragungen oder Abfindungsregeln. Das ist wirksam, aber es ist Reparatur an einem Konstruktionsprinzip: Solange es Anteile gibt, gibt es etwas zu erben und etwas zu teilen. Wie sich Familienholding und Familiengesellschaft an dieser Stelle zur Stiftung verhalten, vertieft der Beitrag Stiftung oder Familiengesellschaft.

7. Was ändert sich, wenn eine Stiftung an die Spitze tritt?

Die Eigentümerfrage verschwindet. Eine Stiftung ist eine mitgliederlose juristische Person, die in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet wird (§ 80 Abs. 1 BGB). Sie hat keine Gesellschafter, keine Anteile und keine Beteiligungsquoten. Die operative Struktur darunter bleibt unverändert: Die Stiftung hält die Holding, die Holding hält die Töchter, das Schachtelprivileg wirkt auf beiden Ebenen weiter.

KriteriumFamilienholdingFamilienstiftung an der Spitze
EigentumFamilienmitglieder halten AnteileKeine Eigentümer, mitgliederlose juristische Person (§ 80 Abs. 1 BGB)
NachfolgeAnteile gehen auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB), Zersplitterung über GenerationenKein Übergang, weil es nichts zu vererben gibt; aus Erben werden Destinatäre
SubstanzsteuerErbschaft- oder Schenkungsteuer bei jedem ÜbergangErbersatzsteuer in Zeitabständen von je 30 Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), doppelter Freibetrag 800.000 €
Laufende Ertragsteuer15 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer, Schachtelprivileg nach § 8b KStG15 Prozent Körperschaftsteuer plus Soli, Freibetrag 5.000 € (§ 24 KStG), Schachtelprivileg wirkt ebenso
KontrolleGesellschafterversammlung, Mehrheiten können sich verschiebenOrgane handeln nach der Satzung; der Stifter gibt Kontrolle dauerhaft ab
Zugriff DritterAnteile sind pfändbar, teilbar, zugewinnrelevantStiftungsvermögen ist gebunden (§ 83c Abs. 1 BGB), Zugriff nur nach Ablauf der Anfechtungsfristen ausgeschlossen
RückabwicklungUmstrukturierung jederzeit durch Gesellschafterbeschluss möglichFaktisch keine Rückabwicklung; die Entscheidung ist auf Dauer angelegt

Der Merksatz für diese Entscheidung: Die Holding bündelt Eigentum, die Stiftung beendet es. Beides kann richtig sein. Die Erbersatzsteuer im Detail, einschließlich Stichtag und Stundungsmöglichkeit, behandelt der Beitrag Erbersatzsteuer.

Was die Struktur kostet, bevor sie etwas bringt

Eine Stiftung an der Spitze ist eine dauerhafte Struktur mit dauerhaften Kosten. Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung liegt bei etwa 15.000 bis 50.000 € netto, die laufende Verwaltung beginnt bei rund 1.500 € pro Jahr. Anerkannt wird sie in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen, je nach Bundesland erst ab 250.000 €; wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Bei mehrstufigen Konstruktionen aus Stiftung, Zwischenholding und mehreren Töchtern wird es wirtschaftlich sinnvoll ab einer Größenordnung von etwa 500.000 €, weil jede zusätzliche Gesellschaft eigenen Jahresaufwand verursacht.

Ein Punkt, der bei Betriebsvermögen entscheidet

Soll bei der Übertragung eine Verschonung für Betriebsvermögen greifen, spielt die Quote des Verwaltungsvermögens eine zentrale Rolle. Als Zielgröße gilt in der Beratungspraxis eine Quote unterhalb von 10 Prozent. Das Problem entsteht oft ungewollt: Liegen bei einem Firmenwert von 200.000 € zusätzlich 25.000 € Geldvermögen in der Gesellschaft, liegt die Quote bereits bei 12,5 Prozent. Die Lösungen heißen Verwaltungsvermögen aktiv reduzieren oder operatives Geschäft aufbauen, und beides braucht Vorlauf. Die genaue Berechnung gehört in jedem Einzelfall zum Steuerberater.

8. Für wen passt was?

Es gibt keine allgemein bessere Struktur, sondern nur die zur Ausgangslage passende. Drei Konstellationen kommen in der Praxis besonders häufig vor.

Die Familienholding passt, wenn mehrere Beteiligungen gebündelt und Gewinne innerhalb der Struktur reinvestiert werden sollen, wenn ein Verkauf einzelner Gesellschaften in den nächsten Jahren realistisch ist, wenn die Gesellschafter Kontrolle und Flexibilität behalten wollen und wenn die Nachfolge innerhalb der Familie unstrittig geregelt ist.

Die Stiftung an der Spitze passt, wenn das Vermögen über mehrere Generationen zusammenbleiben soll, wenn ein unteilbarer Wert wie ein operatives Unternehmen oder ein Immobilienbestand im Zentrum steht, wenn absehbar mehrere Erben mit unterschiedlichen Interessen beteiligt sind und wenn der Zeithorizont lang genug ist, damit sich Aufbau und laufender Aufwand rechnen.

Die Kombination passt in den meisten größeren Fällen: Stiftung oben, Holding-GmbH in der Mitte, operative und vermögensverwaltende Töchter darunter. Die Stiftung sichert die Dauerhaftigkeit, die Zwischenholding erhält die Beweglichkeit für Zukäufe und Verkäufe, und die Töchter tragen das jeweilige operative Risiko getrennt voneinander.

Unser Fazit

Die Familienholding ist ein starkes Instrument für die Gegenwart. Sie bündelt Beteiligungen, trennt Risiken und lässt Gewinne mit einer effektiven Belastung von unter einem Prozent zwischen den Gesellschaften wandern (§ 8b Abs. 1, 5 KStG). Der Einstieg lässt sich über den qualifizierten Anteilstausch steuerneutral gestalten, wenn die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG in die Planung passt.

Was sie nicht kann, liegt in ihrer Konstruktion: Sie hat Gesellschafter. Deren Anteile werden vererbt, besteuert, geteilt und können in fremde Hände geraten. Die Stiftung greift genau dort ein, weil sie mitgliederlos ist und deshalb kein Eigentum weitergibt. Der Preis dafür ist ebenso klar: dauerhafte Kosten, die Erbersatzsteuer alle 30 Jahre und die endgültige Abgabe der persönlichen Kontrolle.

Die praktische Reihenfolge lautet deshalb meist: zuerst die Holding bauen, weil sie die operative Struktur ordnet, und die Frage der Spitze getrennt davon entscheiden. Wer diese beiden Schritte trennt, kauft sich Zeit für die Entscheidung, die sich nicht zurücknehmen lässt.

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Häufige Fragen

In der Regel ja, über einen qualifizierten Anteilstausch. Die eingebrachten Anteile sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, auf Antrag aber mit dem Buchwert, wenn die übernehmende Gesellschaft danach die Stimmrechtsmehrheit hält (§ 21 Abs. 1 UmwStG). Bei einer Veräußerung innerhalb von sieben Jahren wird rückwirkend besteuert (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Nur, wenn die Beteiligungsquote zu niedrig ist. Der Gewerbeertrag wird um Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt (§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG). Für die Körperschaftsteuer genügen 10 Prozent (§ 8b Abs. 4 S. 1 KStG).

Sein Anteil geht mit dem Tod als Teil des Vermögens auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Erben landet er zunächst in der Erbengemeinschaft. Der Gesellschaftsvertrag kann den Kreis möglicher Nachfolger einschränken und Abfindungen regeln, den Übergang als solchen aber nicht verhindern.

Ja, das ist die verbreitetste Bauform in größeren Strukturen. Die Stiftung hält die Anteile an der Holding-GmbH, die Holding hält die operativen und vermögensverwaltenden Töchter. Das Schachtelprivileg des § 8b KStG wirkt auf beiden Ebenen, und einzelne Töchter lassen sich verkaufen, ohne die Stiftung selbst zu berühren.

Eine rechtsfähige Stiftung wird in der Praxis ab etwa 100.000 € Vermögen anerkannt, wirtschaftlich trägt sie sich erfahrungsgemäß ab etwa 150.000 bis 200.000 €. Mehrstufige Konstruktionen aus Stiftung, Zwischenholding und mehreren Töchtern werden wirtschaftlich sinnvoll ab einer Größenordnung von etwa 500.000 €.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen (Schachtelprivileg): § 8b Abs. 1 S. 1 KStG; 5 Prozent nicht abziehbare Betriebsausgaben: § 8b Abs. 5 S. 1 KStG
  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen: § 8b Abs. 2 S. 1 KStG; 5-Prozent-Regel dazu: § 8b Abs. 3 S. 1 KStG
  • Mindestbeteiligung von 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres (Streubesitz): § 8b Abs. 4 S. 1 KStG
  • Gewerbesteuerliche Kürzung bei mindestens 15 Prozent Beteiligung: § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG; erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen: § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
  • Anteilstausch, Ansatz zum gemeinen Wert und Buchwertantrag: § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UmwStG
  • Siebenjährige Sperrfrist und rückwirkende Besteuerung mit Siebtel-Minderung: § 22 Abs. 2 UmwStG
  • Gesamtrechtsnachfolge beim Tod eines Gesellschafters: § 1922 Abs. 1 BGB
  • Stiftung als mitgliederlose juristische Person: § 80 Abs. 1 BGB; Erhaltung des Grundstockvermögens: § 83c Abs. 1 BGB; Stiftungsrecht bundeseinheitlich seit 1.7.2023, §§ 80 ff. BGB
  • Erbersatzsteuer im 30-Jahres-Rhythmus: § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG; Freibetrag für Körperschaften bei der Körperschaftsteuer: § 24 KStG
  • Praxiswerte (Kosten der Stiftungserrichtung und laufenden Verwaltung, Anerkennungs- und Tragfähigkeitsschwellen, Bearbeitungsdauer, Beispielrechnung zur Mittelstands-Holding, Zielgröße der Verwaltungsvermögensquote) aus der Beratungspraxis Ratgeber Stiftung. Gesetzestexte zu KStG, GewStG und UmwStG abgerufen am 30. August 2026. Stand: August 2026.

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